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Beschluss

5 TG 3143/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0224.5TG3143.97.0A
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Entscheidungsgründe
Mit Beschluß vom 10. März 1997 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den künftigen Straßenbeitrag in Höhe von 1.660,-- DM ohne betragsmäßige Bezifferung "insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin in dem Heranziehungsbescheid einen Minderungsbetrag durch die Kanalbaumaßnahme nicht berücksichtigt hat". Die durch Beschluß des Senats vom 2. September 1997 - 5 TZ 1331/97 - zugelassene Beschwerde des Antragstellers gegen diese Entscheidung hat nunmehr mit der Maßgabe Erfolg, daß in Höhe eines Teilbetrages, der 10 % des von der Antragsgegnerin errechneten Ausgangsbetrages ausmacht, die sofortige Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung ausgesetzt wird. Die Antragsgegnerin hat es, wie vom Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend bemängelt, dann jedoch in einen fehlerhaften Entscheidungsausspruch ohne Bezifferung des Aussetzungsumfangs umgesetzt worden ist, unterlassen, bei der Berechnung des umlagefähigen Aufwands für den Um- und Ausbau der straße aufwandsmindernd die Ersparnis zu berücksichtigen, die durch die gleichzeitige Ausführung von Leitungsverlegungsarbeiten (Kanalisation, Wasserversorgung, Elektrokabel) entstanden ist. Die Notwendigkeit der Absetzung einer solchen Ersparnis entfällt nur dann, wenn es sich bei der gleichzeitig durchgeführten Leitungsverlegung um eine bloße "Folgemaßnahme" des Straßenbaus handelt (vgl. OVG NW, Urteil vom 5.7.1990 - 2 A 1691/88 - GemHH 1992, 108). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin begründet das von ihr geltend gemachte Vorliegen einer Folgemaßnahme mit dem "präventiven" Charakter der Leitungserneuerung, der sich daraus ergebe, daß ein aktuelles Erneuerungsbedürfnis zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht bestanden habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß auch eine Leitungserneuerung, die im Hinblick auf ein künftiges Erneuerungsbedürfnis zeitlich vorgezogen wird, um nicht für eine Ausführung der Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt die neu ausgebaute Straße wieder aufreißen zu müssen, eine Erneuerung ist, die an Zustand und Beschaffenheit der Leitungen und nicht etwa nur an Erfordernisse des Straßenbaus anknüpft. Um eine bloße "Folgemaßnahme" der Straßenbauarbeiten kann es sich damit nicht handeln. Die Ermittlung des wegen der gemeinsamen Bauausführung gebotenen Minderung des abrechnungsfähigen Aufwands der Straßenbaumaßnahme erfordert erstens die Feststellung der Flächen im Straßenraum, die für die Verlegung der Leitungen ausgeschachtet werden mußten, sodann zweitens die Berechnung der auf die straßenmäßige Wiederherstellung dieser Flächen entfallenden fiktiven Kosten und schließlich drittens die Aufteilung dieser Kosten als "Ersparnis" auf die beiden Maßnahmen Straßenbau und Leitungsverlegung. Die auf der Grundlage dieses Verfahrens im Beschwerdeverfahren erstellte Vergleichsberechnung der Antragsgegnerin geht von einer dem Straßenbau zugute kommenden Kostenersparnis von 92.132,02 DM bei der Fahrbahn und von 12.893,74 DM bei Gehwegen und Parkstreifen aus, woraus sich - unter Berücksichtigung des jeweils umlagefähigen Anteils gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a) und b) der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 1985 - ein gekürzter umlagefähiger Gesamtaufwand von 925.441,86 DM ergibt. Dies wiederum führt bei einer aus Grundstücks- und Geschoßflächen zusammengesetzten Verteilungsfläche von insgesamt 167.152,09 qm zu einem Beitragssatz von 5,5365 DM je Quadratmeter. Verglichen mit dem ursprünglich errechneten Beitragssatz von 5,7956 DM je Quadratmeter beläuft sich die Ermäßigung hiernach auf 4,47 %. Der Senat hat seiner Aussetzungsentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO weitergehend eine Verminderung der Belastung um 10 %, bezogen auf den nicht abgerundeten Ausgangsbetrag der ursprünglichen Berechnung der Antragsgegnerin, zugrundegelegt. Diese weitergehende Ermäßigung zugunsten des Antragstellers trägt bestehenden Bedenken an der Richtigkeit der Flächenermittlung der Antragsgegnerin bei den Kabel- und Kanalleitungsgräben Rechnung. Der Senat kann bei summarischer Überprüfung die Berechtigung des Einwands des Antragstellers nicht von der Hand weisen, daß bei den Kabelgräben auf die tatsächliche Aushubbreite, die sich nach der Breite des eingesetzten Baggerlöffels richtet, abgestellt werden muß. Ferner hat die Antragsgegnerin anscheinend unberücksichtigt gelassen, daß für die Kabelleitungen zusätzliche Fläche in den Bereichen einmündender Querstraßen und als Folge gebündelter Einführung in Unterverteilerkästen bzw. Schalteinrichtungen in Anspruch genommen werden mußte. Was die Verlegung neuer Kanalleitungen im unteren Teil der Eschebergstraße angeht, gilt Entsprechendes für die Beton-Revisionsschächte im Bereich einmündender Nebenstraßen. Bei den Kanalleitungsgräben fehlen im übrigen Angaben der Antragsgegnerin zu der hier zugrundegelegten Aushubbreite. Möglicherweise sind bei den Kanalleitungen ebenfalls "Normmaße" und nicht die tatsächlich ausgehobenen Gräben berücksichtigt worden. Die pauschale Erhöhung der vorzunehmenden Ermäßigung auf 10 % rechtfertigt sich auch mit den Unsicherheiten, die in diesem Punkt der Vergleichsberechnung der Antragsgegnerin anhaften. Die sonstigen Einwände des Antragstellers gegen die Vergleichsberechnung der Antragsgegnerin erscheinen dagegen unberechtigt. Zu Unrecht beanstandet der Antragsteller insbesondere, daß die Antragsgegnerin als Kosten für die Wiederherstellung der für die Leitungsverlegung in Anspruch genommenen Flächen nicht auch Kosten für die Herstellung einer Frostschutzschicht berücksichtigt habe. Bezugspunkt für die Ermittlung der Wiederherstellungskosten kann nur die alte Straßenanlage sein; diese wies jedoch noch keine Frostschutzschicht auf. Die gewährte Teilaussetzung in Höhe von 10 % der Belastung bei Zugrundelegung des ungekürzten Aufwands beruht auf einer pauschalierenden Einschätzung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren. Es bleibt den Beteiligten überlassen, sich dieser Einschätzung anzuschließen und sie gegebenenfalls zur Grundlage einer gütlichen Einigung zu machen, die dann die weitere Durchführung des Hauptsacheverfahrens erübrigen würde. Vorsorglich sei dazu noch angemerkt, daß die Einwände des Antragstellers zur Einbeziehung des unteren Teils der Eschebergstraße in die Abrechnung, zur Verwendung der für das Straßenbauvorhaben gewährten Landesmittel und zum angeblich schadhaften Zustand des mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung verlegten Pflasterbelags keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Veranlagung auszulösen vermögen. Auf Einwände dieser Art, soweit sie Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung waren, hat der Senat die Zulassung der Beschwerde auch nicht gestützt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die jeweils anteilige Kostenbelastung der Beteiligten trägt dem Umfang des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens Rechnung. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in den §§ 20 Abs. 3, 14 (analog), 13 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.