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Beschluss

1 L 982/16.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2016:0922.1L982.16.WI.0A
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.350,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.350,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Miteigentümer eines Wohnungsteileigentums des in der Gemarkung XXX liegenden Grundstückes, XXX, XXX, XXX. Mit dem vorliegenden Eilantrag wendet er sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung für die Sanierungsmaßnahme "XXX" in Höhe von 5.400,-- €. Die Gemeinde XXX führt eine grundlegende Sanierung der XXX durch. Mit Bescheid vom 07.06.2016 wurde der Antragsteller zu einer Vorausleistung in Höhe von 80% auf den voraussichtlichen Straßenbeitrag herangezogen. Die Antragsgegnerin geht von voraussichtlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme in Höhe von 498.544,78 € aus, so dass sich nach Abzug des Gemeindeanteils in Höhe von 25% ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand von 373.908,59 € ergibt. 80% hiervon als Vorausleistung (299.126,87 €) verteilte die Antragsgegnerin auf die belastungsfähigen Grundstücksflächen von 25.831,17 m 2 , so dass sich ein Betrag von 11,580074 €/m 2 Grundstücksfläche ergibt. Die Grundstücksfläche des Grundstücks des Antragstellers (753 m 2 ) wurde mit dem Nutzungsfaktor 1,25 bei zweigeschossiger Bauweise multipliziert und ergab eine Veranlagungsfläche von 941,25 m 2 . Heruntergebrochen auf das Wohnungsteileigentum des Antragstellers von 50/100 ergibt sich ein Vorausleistungsbeitrag von 5.449,87 €, der auf 5.400,-- € abgerundet wurde. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.06.2016 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen diesen Bescheid und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des einzuleitenden gerichtlichen Eilverfahrens verwiesen. Die Antragsgegnerin bestätigte mit Schreiben vom 22.06.2016 den Eingang des Widerspruchs und lehnte mit Bescheid vom gleichen Tage den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Mit Schriftsatz vom 29.06.2016 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, dass die als belastungsfähig herangezogenen Grundstücksflächen als sogenannte Vorderliegergrundstücke allesamt direkt an der XXX liegen. Zwei Sporthallen, die als sogenannte Hinterliegergrundstücke durch die jeweiligen Benutzer von der XXX aus erreicht werden können, habe die Antragsgegnerin nicht in die Verteilung einbezogen. Hierdurch habe sich der von den übrigen Anliegern zu tragende Anteil an den Ausbaubeiträgen erheblich erhöht. Die Nutzer der beiden Sporthallen parkten ihre Fahrzeuge regelmäßig in der XXX, teilweise aus Vereinfachungsgründen, teilweise, wenn die Parkmöglichkeiten an den Hallen erschöpft seien. Die Sporthallen könnten über einen Zuweg von der XXX aus mit dem Fahrzeug angefahren oder fußläufig erreicht werden. Damit man die Sporthallen besser und sicherer erreichen könne, sei ein Fußgängerüberweg über die XXX in Höhe des Zuwegs sowie eine besondere Beleuchtung eingerichtet worden. Am Abzweig des Zuwegs sei auch Hinweisschild für die Sporthallen angebracht. Der XXX (XXX) gehe direkt von der XXX ab; die anschließende Fläche (XXX) vermittele eine Zugangsmöglichkeit mit einem Kfz sowohl für die Sporthallen als auch für ein weiteres Grundstück (XXX). Der Stichweg sei seit langer Zeit gepflastert. Dementsprechend habe die Antragsgegnerin dem Pächter des Flurstücks Nr. XX mit Schreiben vom 03.12.2012 bestätigt, dass das Grundstück über den Zuweg (XXX) nunmehr erschlossen sei. Insofern sehe die Antragsgegnerin selbst den Zuweg als befahrbaren Zugang zum XXX an. Auch sei dem Pächter die Befahrung des Zuwegs mit kleineren landwirtschaftlichen Fahrzeugen explizit gestattet worden. Soweit Absperrungen auf dem XXX errichtet worden seien, diene dies dem Schutz der von der Sporthalle laufenden Kinder. Diese Barrieren seien mittels Schlüssel leicht zu entfernen, was für ein Anfahren auf die Grundstücke auch genutzt werde. Die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass die Sporthallengrundstücke baurechtlich als Gewerbegrundstücke einzustufen seien, mit der Folge, dass sie nur dann ausbaubeitragsrechtlich berücksichtigt werden müssen, wenn die Sporthallen über die XXX mit einem Lkw erreichbar sind. Die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.1994 - 8 C 24/92 - stelle nur fest, dass die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, wesentlich eine bebauungsrechtliche Frage sei. Die Sporthallengrundstücke befänden sich jedoch in keinem Gewerbegebiet, so dass hier bereits eine Erreichbarkeit mit normalen Fahrzeugen, wenn nicht sogar bereits eine fußläufige Erreichbarkeit ein Erschlossensein dieser Grundstücke über die XXX begründe. Entscheidend für die Entstehung der Beitragspflicht sei die mögliche Nutzung, wie sie die geltenden baurechtlichen Vorschriften zulassen. Diesbezüglich verweist der Antragsteller auf zwei Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.02.2010 - 6 ZB 08.393 - und 08.03.2010 - 6 B 09.1957 -. Den Sporthallengrundstücken werde auch tatsächlich ein Vorteil durch den Ausbau vermittelt, da die Nutzer regelmäßig in der XXX parkten und dann zu Fuß über den Zuweg die Sporthallen erreichen könnten. Auch die Beschilderung des Zugangs in der XXX, der dort eingerichtete Fußgängerüberweg und die neu installierte Beleuchtung des Zuwegs seien in ihrer Bedeutung sowohl für das Erschlossensein als auch für den durch den Ausbau vermittelten Vorteil unmissverständlich. Es besteht die Möglichkeit der Einfahrt in die Sportanlagengrundstücke, sogar der Zugang mit einem Notarzt- und Krankenwagen, selbst der Transport von Rollstuhlfahrern und Gehbehinderten sei über den Zuweg möglich. Ebenfalls sei eine Befahrbarkeit mittels Fahrzeugen gegeben. Die Frage, ob für die Sporthallengrundstücke ein Artzuschlag zu erheben sei, habe mit der Frage, ob durch den Ausbau ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt werde, nichts zu tun. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin werde die XXX vom innerörtlichen und außerörtlichen Durchgangsverkehr als Ausweichroute und Alternative zur XXX benutzt. Die XXX vermittele einen von Ampeln freien und somit schnellen Zugang vom gesamten nördlich gelegenen Wohngebiet in Richtung XXX und in der Gegenrichtung. Aufgrund der Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 50 in der XXX sei diese dem innerörtlichen Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt, da in allen vergleichbaren umliegenden Straßen Tempo 30 gelte. In dem Wohngebiet befinde sich auch das innerhalb und außerhalb XXX beliebte und stark frequentierte XXX Waldschwimmbad. Der Antragsteller habe bereits mehrfach bei der Antragsgegnerin auf eine zur Einordnung der XXX erforderliche Verkehrszählung gedrängt, was bisher nicht durchgeführt worden sei. Daher sei die Einstufung ermessensfehlerhaft vorgenommen worden. Beim Ausbau der XXX seien zugleich Versorgungsleitungen verlegt worden. Hinsichtlich des oberhalb der Leitungen liegenden Belages seien die Versorgungsträger mit einem Anteil von 50% zur Tragung der Kosten des Belages herangezogen worden, während der weitere Anteil auf die Anlieger umgelegt worden sei. Die Antragsgegnerin habe die Bemessung des Anteils von 50% mit Erfahrungswerten begründet, was ebenfalls einen Ermessensfehler begründe. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.06.2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.06.2016 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Sporthallengrundstücke seien nicht beitragspflichtig für den Um- und Ausbau der XXX. Es handele sich bei den großflächigen Sportanlagen um ein Sondergebiet, so dass auch ein Herauffahrenkönnen erforderlich sei. Der Begriff des Gewerbes im Sinne einer grundstücksbezogenen Artzuschlagsbestimmung sei grundsätzlich weiter als der entsprechende Begriff im Gewerbe- bzw. Gewerbesteuerrecht. Erfasst würden daher auch solche Nutzungen, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne darin ähnlich seien, da sie wie diese eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Ausbaustraßen auslösten. Daher sei eine Sporthalle als gewerbliches Gebäude zu behandeln. Unabhängig davon handele es sich bei dem XX nur um eine fußläufige Verbindung zu den Sportplatzgrundstücken. Der Fußweg könne auch nicht unselbständiger Bestandteil der XXX sein, sondern sei eine eigenständige Erschließungsanlage, nämlich ein Fußweg im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Da hier aber nicht der Fußweg, sondern die öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße abgerechnet werde, scheide schon aus diesem Grunde eine Beitragspflichtigkeit der Sportplatzgrundstücke aus. Die Flurstücke XXX, XXX und XXX, XXX seien im Grundbuch als Wegeparzellen ausgewiesen. Eine regelmäßige Befahrbarkeit vor allem mit größeren Fahrzeugen sei nicht möglich. Das Flurstück XXX habe eine Breite von ca. 2,40 m und eine Länge von 37 m und sei auf der gesamten Fläche gepflastert. Zur XXX hin befänden sich zwei Absperrungen, die entfernt werden könnten. Am Ende des Weges befinde sich das Eingangstor zur Sportanlage der Turngemeinde A-Stadt. Das Flurstück XXX habe eine Breite von 4,40 m und eine Länge von ca. 20 m. Das Grundstück schließe an das Flurstück XXX in einem Winkel von ca. 45° an. Das Grundstück sei in einer Breite von ca. 3,20 m geschottert. In östlicher Richtung befinde sich das Grundstück des Rheingau- Taunus- Kreises mit der Schulturnhalle und in nördlicher Richtung das Grundstück XXX, das im Grundbuch mit der Bezeichnung Landwirtschaft-Ackerland ausgewiesen sei. Für die Bewirtschaftung sei der Eigentümerin gestattet worden, gelegentlich über die beiden Wege an ihr Grundstück heran zu fahren. Dies mache das Flurstück allerdings noch nicht zu einer öffentlichen befahrbaren Straße, die als Stichweg Teil der abgerechneten Anlage sein würde. Für die Allgemeinheit bestehe lediglich eine Fußwegverbindung, wie aus den Absperrungen auf dem Flurstück XXX deutlich erkennbar werde. Die Einstufung der Straße durch die Antragsgegnerin als vorwiegend dem Anliegerverkehr dienend sei nicht zu beanstanden. Eine Verkehrszählung sei nicht notwendig. Es komme vielmehr darauf an, welche Einstufungsentscheidung die Gemeinde mit ihrer Funktionszuweisung durch die Verkehrsplanung getroffen habe. Mit ihrer Verkehrsplanung und der daran anknüpfenden Ausbauentscheidung entscheide die Gemeinde auch darüber, wo sie innerörtlichen oder überörtlichen Verkehrsströme entlangleiten wolle. Mit Schriftsätzen vom 04.07.2016 und 29.07.2016 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenvorgänge (4 Hefter) Bezug genommen. II. Die Entscheidung erfolgt durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsteller vom 21.06.2016 gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07.06.2016 anzuordnen, ist zulässig. Der Antrag ist auch statthaft, denn gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben; Straßenausbaubeiträge zählen hierzu. Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO ist erfüllt, denn die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 22.06.2016 mitgeteilt, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wird (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durch Beschluss anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll dies dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Bloße Bedenken sind noch keine ernsthaften Zweifel (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, Rdnr. 116 zu § 80 VwGO). Im vorliegenden Fall bestehen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine solchen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vorausleistungsbescheids über die Heranziehung zu Straßenbeiträgen der Antragsgegnerin vom 07.06.2016. Nach summarischer Prüfung ist der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Straßenbeiträgen ist § 11 HessKAG in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 03.07.2013 (im Folgenden: StrBS). Vorausleistungen können unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags ab Beginn der beitragsfähigen Maßnahme erhoben werden (§ 11 Abs. 10 HessKAG, § 15 Abs. 1 StrBS). Soweit die Antragsgegnerin die Anlieger zu 80% des beitragsfähigen Aufwands als Vorausleistung heranzieht, bestehen hieran keine Bedenken. Die Grundstücke XXX, XXX, XXX und XXX sind nicht mit in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands miteinzubeziehen. Diese Grundstücke liegen unstreitig nicht an der abzurechnenden XXX an. Ein Zugang zu diesen Grundstücken könnte lediglich über die Grundstücke XXX, XXX (von der XXX abgehend) und XXX, Flurstück XXX (vom Flurstück XXX abgehend) vermittelt werden. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung bietet einem Grundstückeigentümer dann keinen Vorteil im Sinne des § 11 HessKAG, wenn sein Grundstück nicht an diese öffentliche Einrichtung grenzt, sondern an eine zwischen ihr und dem Grundstück liegende selbständige öffentliche Einrichtung. Denn ein Grundstück wird grundsätzlich nur durch die nächste von ihm erreichbare selbständige Erschließungsanlage erschlossen, nicht aber durch eine weitere Straße im Straßennetz, in die diese nächste erreichbare selbständige Straße mündet (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23.02.2015 - 9 LC 177/13 , zitiert nach Juris). Der Fußweg ist eine selbständige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und schließt vorliegend eine Heranziehung der betreffenden Grundstückseigentümer zum Aufwand für Ausbaumaßnahmen an einer sich an den Fußweg anschließenden weiteren öffentlichen Einrichtung aus (OVG Lüneburg, Urteil vom 23.02.2015 - 9 LC 177/13 -, zitiert nach Juris). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Straße oder ein Straßenzug eine einheitliche "öffentliche Einrichtung" im Sinne von § 11 Abs. 1 HKAG ist oder ob es sich um mehrere Einrichtungen in diesem Sinne handelt, ist grundsätzlich auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Wo eine öffentliche Anlage bzw. Einrichtung beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter verschaffen. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Anlage bzw. Einrichtung als "augenfällig eigenständiges Element" des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht nach Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahmen (VGH München, Urteil vom 01.06.2011 - 6 BV 10.2467 -, m.w.N., zitiert nach Juris). Abzuheben ist insoweit auf das Erscheinungsbild der gesamten Verkehrsanlage einschließlich ihrer sämtlichen Teileinrichtungen. Bei dem Flurstück XXX handelt es sich um eine Wegeparzelle im Eigentum der Gemeinde; der Weg ist 2,40 m breit und auf der Länge von 37 m mit Betonsteinen gepflastert. Am Ende zur XXX hin ist der Fußweg mit zwei Absperrungen gesichert, die mit einem Kantschlüssel geöffnet werden können. Eine Befahrbarkeit des Fußwegs mit Rettungsfahrzeugen ist bei einer Breite von 2,40 m nicht gegeben, da die gängigen Löschfahrzeuge (MLF, DIN 14530-25) eine Breite von 2500 mm aufweisen. Der Umstand, dass der Fußweg tatsächlich gelegentlich von Kraftfahrzeugen befahren wird, ändert nichts daran, dass es sich bei dem Fußweg straßenausbaubeitragsrechtlich um einen unbefahrbaren Fußweg handelt. Auch aufgrund der unterschiedlichen Verkehrsbedeutung der XXX und des Fußweges stellt letzterer eine selbständige Einrichtung im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB dar (VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 31.03.2003 - 9 A 112/02 -, zitiert nach Juris). Somit kommt weder eine Heranziehung des Flurstücks XXX (Sportanlage) noch der Flurstücke XXX (landwirtschaftliche Fläche) und XXX (Schulturnhalle) in Frage. Bei der XXX handelt es sich um eine vorwiegend dem Anliegerverkehr dienende Straße und nicht, wie der Antragsteller meint, um eine überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienende Straße. Nach § 11 Abs. 3 HessKAG bleiben bei einem Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen bei der Bemessung des Beitrags mindestens 25% des Aufwands außer Ansatz, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 50%, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, und mindestens 75%, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Von diesen Mindestsätzen kann eine kommunale Straßenbeitragssatzung nicht zu Ungunsten der Beitragspflichtigen abweichen. Diese Mindestsätze hat die Beklagte in § 3 Abs. 1 StrBS als Regelsätze übernommen. Diese Differenzierung dient der vorteilsgerechten Bemessung des mit dem Beitrag abzugeltenden Vorteils der Anlieger, den diese durch die Anlage erhalten, im Verhältnis zum Vorteil der Allgemeinheit, der sich im Durchgangsverkehr widerspiegelt. Der Hess. VGH hat hierzu in seinem Urteil vom 30.10.2007 - 5 UE 1211/07 - zitiert nach Juris ausgeführt: "Maßgeblicher Anhaltspunkt für die für die Bestimmung des Anteils der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand erforderliche Einstufung der Straße ist die ihr zuteil werdende Funktion, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand sowie der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Allerdings können im Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse eine andere Funktionsweisung erzwingen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Juni 1999 - 5 TZ 1251/99 -, HSGZ 2001, 453, und vom 8. Juni 2004 - 5 UZ 438/04 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 34 Rdn 30 ff, m.w.N.). Anliegerverkehr ist derjenige Ziel- und Quellverkehr, der über die betreffende Straße zu den an ihr anliegenden Grundstücken oder von ihnen weg geführt wird. Dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient eine Straße dann, wenn sie - neben der Aufnahme des Ziel- und Quellverkehrs ihrer eigenen Anliegergrundstücke - ihrer Funktion nach der Durchleitung von Verkehr zu anderen innerörtlichen Erschließungsanlagen und Baugebieten dient. Soweit § 11 Abs. 3 KAG - und gleichlautend § 3 Abs. 1 der Straßenbeitragssatzung der Beklagten - im Rahmen der Einordnung in die einzelnen Stufen jeweils darauf abstellen, dass die betreffende Straße "überwiegend" dem für die Einstufung maßgeblichen Verkehr dient, ist auch bei der wertenden Ausfüllung dieses Begriffs vorrangig die der Straße zuteil werdende Funktion zugrunde zu legen, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde, dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand und der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Allein ein rein zahlenmäßiges Abstellen auf eventuelle Zählungen des Verkehrs zu oder von Anliegergrundstücken der einzustufenden Straße im Verhältnis zu dem durch die Straße laufenden Verkehr wird der Einstufungsentscheidung durch die Gemeinde nicht gerecht, die sie mit ihrer Funktionszuweisung durch ihre Verkehrsplanung getroffen hat. So kann etwa auch sogenannter "Schleichverkehr" durch Straßen, der entgegen der Funktionszuweisung im Rahmen der Verkehrsplanung der Gemeinde als Anliegerstraßen durch diese stattfindet, an der Einstufung nichts ändern. Bei ihrer Verkehrsplanung und der daran anknüpfenden Ausbauentscheidung entscheidet die Gemeinde auch darüber, wo sie innerörtliche und überörtliche Verkehrsströme entlang leiten will. "Überwiegend" bezieht sich allerdings auch darauf, dass die betreffende Straße im wesentlichen Teil ihres Verlaufs der zugedachten Funktion dienen muss. Erfüllt eine Straße im Übrigen die Kriterien, von denen eine Einstufung als Anliegerstraße abhängig ist, kann sie gleichwohl ausnahmsweise eine überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienende Straße sein, wenn sich aus ihrem Verhältnis zu den übrigen Straßen in einem Wohngebiet ergibt, dass sie weitgehend auch eine Verbindungsfunktion hat, weil sie den Verkehr von reinen Anliegerstraßen (vor allem Stichstraßen) dieses Wohngebiets gleichsam "sammelt" und zu den Hauptverkehrsadern der Gemeinde führt, d.h. ihn zu übergeordneten Straßen weiterleitet (vgl. Driehaus, a.a.O., Rdnr. 34 m.w.N.)." Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an und macht sie sich zu Eigen. Nach der für das Eilverfahren ausreichenden summarischen Prüfung beschränkt sich die Funktion der XXX anhand des Straßenplans überwiegend auf die Erschließung ihrer eigenen Anliegergrundstücke und leitet diesen Verkehr auf die XXX. Sie dient ihrer Funktion nach ersichtlich nicht zur Aufnahme und Weiterleitung des Verkehrs anderer Straßen. So hat die einzige von ihr abzweigende bzw. einmündende Straße, die XXX, einen eigenen Zugang zur Hauptstraße, der XXX. Auch aus dem von dem Antragsteller vorgetragenen Umstand, dass die Besucher der Sportanlagen ihre Fahrzeuge in der XXX parken und Autofahrer die XXX als Ausweichroute zur XXX nutzen, kommt eine andere Einstufung der Straße aus der ihr zuteilwerdenden Funktion, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde ergibt, nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller rügt, die Antragsgegnerin habe ermessensfehlerhaft den Anteil für den Straßenausbau im Verhältnis zur Gesamtbaumaßnahme unter Verweis auf "Erfahrungswerte" auf 50% festgelegt, ergibt sich dies aus den vorgelegten Unterlagen so nicht. Aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 12.02.2016 an den Antragsteller vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides wurde lediglich ausgeführt, dass von den Versorgungsträgern anteilig die Kosten des Überbaus über der Versorgungsleitung übernommen würden. Ob dies ordnungsgemäß erfolgte, bleibt der Überprüfung der endgültigen Kostenfeststellung vorbehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes mit einem Viertel des in der Hauptsache streitigen Betrages, also mit 1.350,00 € (5.400,00 € : 4).