Urteil
9 LC 177/13
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein zwischen einem Grundstück und einer ausgebauten Straße liegender öffentlicher Gehweg kann eine selbstständige öffentliche Einrichtung sein und die Heranziehung des Grundstückseigentümers zum Straßenausbaubeitrag für die weiter entfernte Straße ausschließen.
• Sowohl unbefahrbare Wohn- bzw. Fußwege nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB als auch unbefahrbare Verbindungswege sind straßenausbaubeitragsrechtlich selbstständige öffentliche Einrichtungen.
• Für die Straßenausbaubeitragspflicht kommt es nicht auf die bauplanungsrechtliche Frage an, ob ein Weg die Bebaubarkeit vermittelt; maßgeblich ist, ob vom Grundstück aus die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht und diese die bestimmungsgemäße Nutzung ermöglicht.
Entscheidungsgründe
Gehweg als selbstständige öffentliche Einrichtung schließt Straßenausbaubeitrag aus • Ein zwischen einem Grundstück und einer ausgebauten Straße liegender öffentlicher Gehweg kann eine selbstständige öffentliche Einrichtung sein und die Heranziehung des Grundstückseigentümers zum Straßenausbaubeitrag für die weiter entfernte Straße ausschließen. • Sowohl unbefahrbare Wohn- bzw. Fußwege nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB als auch unbefahrbare Verbindungswege sind straßenausbaubeitragsrechtlich selbstständige öffentliche Einrichtungen. • Für die Straßenausbaubeitragspflicht kommt es nicht auf die bauplanungsrechtliche Frage an, ob ein Weg die Bebaubarkeit vermittelt; maßgeblich ist, ob vom Grundstück aus die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht und diese die bestimmungsgemäße Nutzung ermöglicht. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das nicht unmittelbar an die ausgebauten Abschnitte der Straße F. grenzt, sondern an einen Gehweg, der Straße F. und die Straße D. verbindet. Die ausgebaute Anlage betraf 2010 die Straße F. bis zur Grünanlage; die Klägerin erhielt mit Bescheid vom 6.10.2011 einen Straßenausbaubeitrag über 2.137,43 EUR. Die Gemeinde hielt das Grundstück für ein Hinterliegergrundstück und argumentierte, der Gehweg ermögliche fußläufigen Zugang zur ausgebauten Straße, so dass eine Bevorteilung vorliege. Die Klägerin rügte, der Gehweg sei ein Verbindungsweg und eigne sich nicht, eine straßenausbaubeitragsrechtliche Bevorteilung gegenüber der ausgebauten Straße zu vermitteln. Das VG wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin führte zur Änderung des Urteils und zur Aufhebung des Bescheids. • Rechtsgrundlage ist § 6 Abs.1 NKAG i.V.m. der örtlichen Straßenausbaubeitragssatzung; Beiträge sind nur zu erheben, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung dem Grundstückseigentümer besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. • Ein Grundstück, das nicht an die abgerechnete öffentliche Einrichtung grenzt, sondern an eine dazwischenliegende selbstständige öffentliche Einrichtung, wird grundsätz-lich durch diese nächstgelegene Einrichtung erschlossen; die weiter entfernte Straße begründet daher keinen besonderen wirtschaftlichen Vorteil. • Unbefahrbare Wohn- bzw. Fußwege nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und Verbindungswege sind straßenausbaubeitragsrechtlich selbstständige öffentliche Einrichtungen. Für die Straßenausbaubeitragspflicht gilt unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Bedeutung des Weges: Entscheidend ist, ob vom Grundstück aus die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht und ob die Straße die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks ermöglicht. • Im vorliegenden Fall grenzt das Grundstück der Klägerin an den Gehweg als selbstständige öffentliche Einrichtung; daher besteht keine Beitragspflicht für den weiter entfernten Ausbauabschnitt der Straße F. Eine weitergehende Prüfung zur Abgrenzung der abgerechneten Anlage oder zur Verteilung des Ausbauaufwands war nicht erforderlich. • Die Berufung der Klägerin war begründet; der Bescheid der Beklagten vom 6.10.2011 ist rechtswidrig und wird aufgehoben. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das OVG hebt den Straßenausbaubeitragsbescheid vom 6.10.2011 auf, weil das Grundstück der Klägerin an einen Gehweg angrenzt, der als selbstständige öffentliche Einrichtung die Heranziehung zum Aufwand für die weiter entfernte Straße F. ausschließt. Die Beitragspflicht setzt voraus, dass die abgerechnete öffentliche Einrichtung dem Grundstück einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil verschafft; dies ist hier nicht der Fall, weil der Gehweg als nächstgelegene Einrichtung die Erschließungsfunktion innehat. Eine weitergehende Prüfung der Abgrenzung der abgerechneten Anlage oder der Verteilung des Ausbauaufwands war nicht erforderlich. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.