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Beschluss

1 L 3072/16.WI, 5 B 1775/17

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2017:0721.1L3072.16.WI.00
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Leitsätze
1. Haften nach der Gebührensatzung mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner und ist eine Rangfolge unter den Gesamtschuldnern weder in gesetzlichen noch in satzungsrechtlichen Regelungen vorgesehen, steht die Auswahl im Ermessen der Satzungsgeberin. 2. Das Abstellen auf den Miteigentumsanteil laut Grundbuch stellt ein sachgerechtes Auswahlkriterium dar. 3. Das Abstellen auf die räumliche Nähe des Wohnortes des Miteigentümers zu der veranlagenden Stelle stellt ein sachgerechtes Auswahlkriterium dar.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.015,65 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Haften nach der Gebührensatzung mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner und ist eine Rangfolge unter den Gesamtschuldnern weder in gesetzlichen noch in satzungsrechtlichen Regelungen vorgesehen, steht die Auswahl im Ermessen der Satzungsgeberin. 2. Das Abstellen auf den Miteigentumsanteil laut Grundbuch stellt ein sachgerechtes Auswahlkriterium dar. 3. Das Abstellen auf die räumliche Nähe des Wohnortes des Miteigentümers zu der veranlagenden Stelle stellt ein sachgerechtes Auswahlkriterium dar. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.015,65 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die am 27.10.2016 gegen ihn erlassenen Niederschlagswasserbescheide. Der Antragsteller ist Miteigentümer des Grundstücks XXX, Gemarkung XXX, Flur XXX, Flurstück XXX. Laut Grundbucheintrag beträgt der Miteigentumsanteil des Antragstellers 1/3. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 20.07.2016 mit, dass sie beabsichtige, das genannte Grundstück mit einer Niederschlagswassergebühr zu belegen und ihn als Gesamtschuldner für alle beteiligten Eigentümer heranzuziehen. Die Antragsgegnerin habe ihn als Haftenden ausgewählt, weil er laut Grundbuch zu 1/3 Miteigentümer sei. Zudem werde der Gesamtschuldner nach der räumlichen Nähe des Wohnsitzes zum Veranlagungsobjekt ausgewählt. Der Antragsteller erläuterte schließlich mit Anwaltsschreiben vom 25.08.2016, dass er lediglich über einen 1/30-Miteigentumsanteil an dem Grundstück verfüge. Eine Korrektur des unrichtigen Grundbuchs habe er in der Vergangenheit jedoch nicht veranlasst. Zudem wies der Antragsteller darauf hin, dass ein Zufahrtsweg durch eine mehr als 40 Eigentümer umfassende Wohnungseigentümergemeinschaft genutzt werde. Es sei sachgerechter diese Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung der Niederschlagswassergebühren heranzuziehen. Mit Schreiben vom 27.09.2016 teilte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass die Behörde innerhalb eines weiten Ermessens denjenigen in Anspruch nehmen könne, der sich nach verwaltungspraktikablen Gesichtspunkten eignet. Sofern keine besonderen Kriterien vorliegen, werde der Gesamtschuldner nach räumlicher Nähe des Wohnsitzes zum Veranlagungsobjekt ausgewählt. Hierbei spiele die überwiegende Nutzung durch einen oder mehrere Miteigentümer keine Rolle. Im vorliegenden Fall habe die Antragsgegnerin den Antragsteller zudem als Haftenden gewählt, weil er nach den vorliegenden Grundbucheintragungen zu 1/3 Miteigentümer der Gesamtfläche sei. Die Bereinigung des Grundbuchs könne nicht den Entsorgungsbetrieben aufgetragen werden, da dies Aufgabe des Eigentümers bzw. der Eigentümergemeinschaft sei. Dennoch räumte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Möglichkeit ein, das Grundbuch berichtigen zu lassen. Zudem stellte die Antragsgegnerin anheim, eine Eigentümerversammlung einzuberufen und ggf. einen Verwalter für das Grundstück zu bestellen, der unter anderem auch die Verteilung der auf dem Grundstück liegenden öffentlichen Lasten auf die einzelnen Miteigentümer entsprechend der Miteigentumsanteile vornehmen könne. Am 17.10.2016 antwortete der Bevollmächtigte des Antragstellers schließlich, dass er weiterhin anrege, die Wohnungseigentümergemeinschaft, die den Zufahrtsweg des Grundstücks nutze, anzusprechen. Eine Berichtigung des Grundbuchs wurde nicht veranlasst und auch ein Verwalter für das streitgegenständliche Grundstück nicht bestellt. Mit Bescheiden vom 27.10.2016 setzte die Antragsgegnerin daraufhin Niederschlagswassergebühren für die Kalenderjahre 2012 bis 2014 in Höhe von jeweils XXX € und für die Kalenderjahre 2015 und 2016 in Höhe von jeweils XXX € fest. Mit Schreiben vom 24.11.2016 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen diese Bescheide und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung bezüglich eines Teilbetrages von XXX €. Im Übrigen kündigte er an, den Restbetrag von XXX € sofort zu zahlen. Hinsichtlich des für 2012 festgesetzten Betrages erhob der Antragsteller die Einrede der Verjährung. Im Übrigen rügte er nochmals das ausgeübte Auswahlermessen. Die Antragsgegnerin berücksichtige bei der Ermessenausübung lediglich verwaltungspraktikable Gesichtspunkte. Dies sei ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am 25.11.2016 als unbegründet ab. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte lägen nicht vor. Auch Verjährung sei nicht eingetreten. Nach § 169 Abs. 2 Ziff. 2 Abgabenordnung (AO) betrage die Festsetzungsfrist vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union seien. In Verbindung mit § 4 Abs. 1 Ziff. 4 b) HessKAG (Gesetz über kommunale Abgaben) finde § 169 AO mit der Maßgabe Anwendung, dass die Festsetzungsfrist nach Abs. 2 S. 1 einheitlich vier Jahre betrage. Zudem wies sie darauf hin, dass das ausgeübte Auswahlermessen nicht allein auf verwaltungspraktischen Gesichtspunkten fuße. Das Auswahlermessen werde auf die räumliche Nähe zum Veranlagungsobjekt sowie den Miteigentumsanteil laut Grundbucheintragung gestützt. Am 27.12.2016 hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage erhoben (Az. 1 K 3018/16.WI) und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass es an einer Anspruchsgrundlage dafür fehle, ihn als Gesamtschuldner heranzuziehen. Zudem hält er die Bescheide vom 27.10.2016 für ermessensfehlerhaft. Insbesondere beruft er sich auf die Ausübung fehlerhaften Auswahlermessens. Die tatsächlichen Verhältnisse, die nicht im Grundbuch eingetragen seien, seien zu berücksichtigten. Im Übrigen sei es ihm nicht zuzumuten, sich mit 65 Jahren mit rund 60 weiteren Miteigentümern auseinanderzusetzen. Schließlich erhebt er nochmals die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Niederschlagsgebühren für das Kalenderjahr 2012. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die am 27.10.2016 erlassenen Bescheide anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, dass die Festsetzung der Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2012 bis 2014 gemäß § 10 KAG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 3 Abs. 4 der Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Abwassergebührenordnung) rechtmäßig erfolgt sei. Die Abwassergebührenordnung sei mit Inkrafttreten der Ortssatzung über die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Abwassersatzung) zum 01.01.2015 außer Kraft getreten, so dass die Festsetzung der Niederschlagswassergebühren der Kalenderjahre 2015 und 2016 gemäß § 10 KAG i.V.m. §§ 26, 27 Abs. 3 und 31 Abs. 1 der Abwassersatzung rechtmäßig sei. Die Schuldnerauswahl stehe im Ermessen der Antragsgegnerin, wobei dieses Ermessen sehr weit sei, um es der Antragsgegnerin als Gebührengläubigerin zu ermöglichen, ihre Forderung rasch und sicher zu verwirklichen. Da die Anordnung der Gesamtschuldnerschaft der Effizienz des Normvollzuges und nicht des Schuldnerschutzes diene, bedürfe die Auswahlentscheidung in der Regel keiner Begründung. Sie, die Antragsgegnerin, habe das ihr zustehende Auswahlermessen gegenüber dem Antragsteller rechtmäßig ausgeübt. Nach Erfassung sämtlicher Miteigentümer durch die Einsichtnahme in das Grundbuch habe sie sich von sachgerechten Kriterien leiten lassen. Da es keinen Verwalter gebe und keiner der Miteigentümer als Vertreter der Eigentümergemeinschaft aufgetreten sei, hätten ihr nur wenige Anknüpfungspunkte für die Auswahl zur Verfügung gestanden. Sie habe daher zum einen auf die räumliche Nähe des Wohnortes der Miteigentümer zu der zu veranlagenden Stelle, zum anderen auf die Höhe des Miteigentumsanteils laut Grundbuch abgestellt. Auch das Abstellen auf die Höhe des Miteigentumsanteils laut Grundbuch stelle keine sachfremde Erwägung dar. Der Vortrag des Antragstellers, das Grundbuch sei unrichtig, könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Abgesehen davon, dass sie aufgrund des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs von der Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs ausgehen dürfe, sei es weder ihre Aufgabe noch sei sie dazu berechtigt, eine Grundbuchberichtigung zu beantragen. Im Übrigen habe sie auch keine Informationen darüber, wie sich die Miteigentümeranteile tatsächlich zusammensetzen. Die rückwirkende Festsetzung entspreche im Übrigen § 4 Abs. 1 Nr. 4 b HessKAG i.V.m. §§ 169 und 170 AO. Danach könnten kommunale Abgaben vier Jahre rückwirkend festgesetzt werden. Am 05.01.2017 hat der Antragsteller im Hauptsacheverfahren (Az. 1 K 3018/16) seine Klage zurückgenommen, da ein Widerspruchsbescheid auf den Widerspruch des Antragstellers noch nicht ergangen war. Das Gericht hat das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom 09. Januar 2017 eingestellt. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts erfolglos um die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids nachgesucht (vgl. § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO). Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 S. 3 VwGO gebotenen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Beitragsbescheide und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs kann das Gericht die aufschiebende Wirkung grundsätzlich nur anordnen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Niederschlagswasserbescheide vom 27.10.2016 bestehen jedoch nicht. Rechtsgrundlage zur Heranziehung des Antragstellers zu den Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2012 bis 2014 ist § 10 HessKAG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1, 2 sowie 3 Abs. 4 der Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Abwassergebührenordnung). Die Abwassergebührenordnung ist mit Inkrafttreten der Ortssatzung über die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden zum 01.01.2015 (Abwassersatzung) außer Kraft getreten, so dass Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung für die Jahre 2015 bis 2017 § 10 HessKAG i.V.m. §§ 26, 27 Abs. 3, 31 Abs. 1 der Abwassersatzung ist. Nach den genannten Rechtsgrundlagen erhebt die Antragsgegnerin für die Ableitung des Niederschlagswassers Gebühren, deren Höhe sich nach den überbauten und künstlich befestigten in die öffentliche Kanalisation entwässernden Grundstücksflächen bemisst. Sowohl nach § 2 Abs. 1 der Abwassergebührenordnung als auch nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 15 der Abwassersatzung ist gebührenpflichtig, wer bei Entstehen der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks ist. Dabei haften nach § 2 Abs. 2 der Abwassergebührenordnung bzw. nach § 31 Abs. 1 S. 1 der Abwassersatzung mehrere für ein Grundstück Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2b HessKAG i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 2 AO schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Damit können alle Gesamtschuldner grundsätzlich in gleicher Weise in Anspruch genommen werden. Eine Rangfolge unter den Gesamtschuldnern ist weder in gesetzlichen noch satzungsrechtlichen Regelungen vorgesehen. Die Schuldnerauswahl steht vielmehr im Ermessen der Antragsgegnerin, wobei weder das Entschließungs- noch das Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt wurden. Wie sich aus § 2 Abs. 2 der Abwassergebührenordnung bzw. § 31 Abs. 1 S. 1 der Abwassersatzung ergibt, haften mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner. Selbst der Antragsteller ist der Auffassung, dass er zu 1/30 Miteigentümer an dem hier betroffenen Grundstück ist. Er ist damit Gebührenpflichtiger und haftet als Gesamtschuldner. Schließlich ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller als Gesamtschuldner auszuwählen auch nicht ermessensfehlerhaft, soweit das Auswahlermessen ausgeübt wurde. Die zuständige Stelle kann nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen auswählen, von welchem Gesamtschuldner sie die Leistung fordern will. Das folgt aus dem ergänzend heranzuziehenden § 421 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993, Az. 8 C 57/91 m.w.N.). An die Stelle von dessen Worten „nach Belieben" treten sinngemäß die Worte „nach Ermessen" (BVerwG a.a.O.). Dieses Ermessen ist nach dem Zweck der Regelung sehr weit, um es dem Abgabegläubiger zu ermöglichen, seine Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen. Maßstab der Ermessensausübung haben Zweckmäßigkeit und Effizienz zu sein. Der Abgabegläubiger darf innerhalb der durch das Willkürverbot und die offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993, Az. 8 C 57/91 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.07.2014, Az. 9 A 169/12). Die Antragsgegnerin hat vorliegend Einsicht in das Grundbuch genommen und sämtliche dort eingetragenen Miteigentümer ermittelt. Da es bislang keinen Verwalter gibt und auch kein Miteigentümer als Vertreter der Eigentümergemeinschaft benannt wurde, war es nicht angezeigt, einen solchen heranzuziehen. Die Antragsgegnerin hat vielmehr auf die Höhe des Miteigentumsanteils laut Grundbuch abgestellt. Das Abstellen auf den Miteigentumsanteil laut Grundbuch stellt insofern keine sachfremde Erwägung dar. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie grundsätzlich von der Richtigkeit des Grundbuchs ausgehen muss, zumal das Grundbuch öffentlichen Glauben genießt, wie sich aus § 892 BGB ergibt. Zudem regelt § 873 Abs. 1 BGB, dass zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich ist. Es ist der Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten und im Einzelfall häufig auch schlicht nicht möglich, in einem langwierigen Verfahren durch entsprechende Befragungen zu ermitteln, welcher Eigentümer gegebenenfalls über welche Grundbuchberichtigungsansprüche verfügt. Vielmehr obliegt es dem Eigentümer selbst, für eine zügige Eintragung der tatsächlichen Verhältnisse Sorge zu tragen. Dies hat der Antragsteller aber trotz eines entsprechenden Hinweises der Antragsgegnerin nicht veranlasst. Zudem stellt auch die räumliche Nähe des Wohnortes des Miteigentümers zu der zu veranlagenden Stelle ein sachgerechtes Auswahlkriterium dar. Wie bereits ausgeführt darf der Abgabegläubiger innerhalb der durch das Willkürverbot und die offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993, Az. 8 C 57/91 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.07.2014, Az. 9 A 169/12). Schließlich ist auch Verjährung nicht eingetreten. Die rückwirkende Festsetzung entspricht § 4 Abs. 1 Nr. 4 b HessKAG (Hess. Gesetz über kommunale Abgaben) i.V.m. § 169 und 170 AO (Abgabenordnung). Nach diesen Vorschriften können kommunale Abgaben vier Jahre rückwirkend festgesetzt werden. Wie sich aus § 169 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 Abgabenordnung (AO) ergibt, beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne des § 169 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind. In Verbindung mit § 4 Abs. 1 Ziff. 4 b) HessKAG (Hess. Gesetz über kommunale Abgaben) findet § 169 AO mit der Maßgabe Anwendung, dass die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 1 AO einheitlich vier Jahre beträgt. Zudem ist § 170 Abs. 1 AO gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 b HessKAG anzuwenden. Danach beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass die sofortige Vollziehbarkeit für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellen würde. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 3 VwGO den prinzipiellen Vorrang des Vollziehungsinteresses zu beachten und ist zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände gehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.08.2001, Az.: 1 BvR 1611/11). Hierzu hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsteller als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes mit der Hälfte des streitgegenständlichen Betrages.