Urteil
1 K 1126/18.WI
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2022:1208.1K1126.18.WI.00
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Leitsätze
In der Gebührenkalkulation Frischwasser ist ein Löschwasseranteil zu berücksichtigen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass in der Regel ein Anteil von 3 % an den Gesamtkosten angemessen ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 8. April 2014; Beschluss vom 18. April 2016 - 5 C 2174/13.N -, juris Rn. 41).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Gebührenkalkulation Frischwasser ist ein Löschwasseranteil zu berücksichtigen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass in der Regel ein Anteil von 3 % an den Gesamtkosten angemessen ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 8. April 2014; Beschluss vom 18. April 2016 - 5 C 2174/13.N -, juris Rn. 41). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO ist gewahrt. Davon ist auszugehen, weil aufgrund des Eingangsstempels auf dem in Kopie vorgelegten Briefumschlag (Bl. 10 d. GA) von einer Zustellung des Widerspruchsbescheides am 13. Mai 2018 auszugehen ist, so dass die Klageerhebung am 12. Juni 2018 fristgerecht innerhalb der Monatsfrist erfolgt ist. Auf die Vorlage einer Postzustellungsurkunde kam es nicht an, da der Beklagte selbst einen früheren Zustellzeitpunkt nicht behauptet. Die Klage ist aber unbegründet. Die mit Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2018 erfolgte Festsetzung der Frischwasser-, Kanal- und Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Insbesondere genügen die Gebührensätze für das Veranlagungsjahr 2016 für Abwasser- und Niederschlagswasser in der Entwässerungssatzung vom 16. September 1999 in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2015 (im Folgenden: Entwässerungssatzung – EWS) und für Frischwasser in der Wasserversorgungssatzung vom 6. Mai 1999 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2015 (im Folgenden: Wasserversorgungssatzung – WVS) den rechtlichen Vorgaben. Sie verstoßen (im Ergebnis) nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 Hessisches Kommunalabgabengesetz (HessKAG) in der Fassung vom 20. Dezember 2016. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 HessKAG können die Gemeinde und Landkreise als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Der Beklagte betreibt die öffentlichen Anlagen zur Beseitigung des auf den Grundstücken des Gemeindegebiets anfallenden Abwassers sowie die öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung als öffentliche Einrichtungen (§ 1 EWS und § 1 WVS). Nach § 10 Abs. 1 S. 2 HessKAG sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der Einrichtung nicht übersteigen (§ 10 Abs. 1 S. 3 HessKAG). Gebührenfähig im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 1 HessKAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, bei deren Ermittlung vom sogenannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist. Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbringung in einer bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr von Gütern und Dienstleistungen. Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 2 S. 2 HessKAG) die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Das auf § 10 Abs. 1 S. 2 HessKAG beruhende Kostendeckungsprinzip und das in § 10 Abs. 1 S. 3 HessKAG normierte Kostenüberschreitungsverbot hatte der Beklagte bei den streitigen Gebührensatzfestlegungen zu beachten. Grundsätzlich erfolgt die Festlegung des Gebührensatzes in der betreffenden Gebührensatzung aufgrund einer dem Satzungsgeber vorliegenden Kalkulation, in der im Rahmen einer Prognose die voraussichtlichen anfallenden ansatzfähigen Gesamtkosten des § 10 Abs. 2 HessKAG durch die Anzahl der Maßstabseinheiten geteilt werden (vgl. Wagner in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 676). Da einer derartigen, im Voraus angestellten Kalkulation zwangsläufig Prognosen zugrunde liegen, kommt es bei deren Überprüfung auf die Ordnungsgemäßheit dieser Prognosen an. Allerdings ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 16. Oktober 1997 - 5 UE 1593/94 - NVwZ-RR 199, 197; Beschluss vom 10. Mai 2012 - 5 C 3180/09.N -; Urteil vom 20. November 2014 - 5 A 1992/13 -, jeweils juris) keine zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes. Vielmehr genügt es, wenn sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der betreffende Gebührensatz im Ergebnis als nicht überhöht erweist. Insofern kann die Kommune auch durch eine Korrektur einzelner Kostenpositionen in ihrer Kalkulation – etwa die nachträgliche Aufnahme weiterer berücksichtigungsfähiger Kosten – oder auch durch eine später erstellte Nachberechnung die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze nachweisen (vgl. HessVGH, Urteil vom 8. April 2014 - 5 A 1994/12 -, juris Rn. 31). Gemäß § 10 Abs. 2 S. 6 HessKAG kann der Ermittlung der Kosten ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der fünf Jahre nicht überschreiten soll. Nach der Rechtsprechung kommt den Kommunen bei der Bestimmung des Kalkulationszeitraums ein satzungsgeberisches Ermessen zu (HessVGH, Beschluss vom 28. März 1996 - 5 N 269/92 -, GemHH 1998, 88; Beschluss vom 18. April 2016 - 5 C 2174/13.N -, juris Rn. 25). Die Festlegung der maßgeblichen Kalkulationsperiode beruht auf einer Ermessensentscheidung, deren Vorliegen grundsätzlich für den Beginn des Leistungszeitraums festgestellt werden muss. Lassen sich hierfür keine Anhaltspunkte finden, so muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beklagte für einen dem jeweiligen Haushaltsjahr entsprechenden einjährigen Kalkulationszeitraum entschieden hat (Wagner: in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rn. 676 zu § 6). Vorliegend ist von einem einjährigen Kalkulationszeitraum auszugehen. Der Leiter des Bereichs Finanzen, Herr XXX, hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Kalkulation ein einjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde gelegen habe; erst zum 1. Januar 2022 habe B-Stadt einen dreijährigen Kalkulationszeitraum beschlossen. Die Gebührensätze für Schmutz- und Niederschlagswasser erweisen sich nicht als überhöht. Die insoweit seitens der Kläger erhobenen Einwendungen dringen nicht durch. Der Gebührensatz für das Jahr 2016 für Schmutzwasser in Höhe von 4,21 Euro pro m³ Frischwasserverbrauch gemäß § 23 Abs. 1 a) EWS und der Gebührensatz für Niederschlagswasser in Höhe von 0,76 Euro pro Quadratmeter der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksfläche gemäß § 23 a Abs. 1 EWS sind nicht zu beanstanden. In der „Gebührenkalkulation für das Jahr 2016 zur Ermittlung der kostendeckenden Abwassergebühr nach § 10 KAG“ vom August 2015 ist für das Jahr 2016 für die Schmutzwassergebühr ein Deckungsbedarf von 1.033.199,40 Euro bei einer Schmutzwassermenge in m³ von 245.566 und für die Niederschlagswassergebühr ein Deckungsbedarf von 721.935,01 Euro bei 943.892 qm bebauter und befestigter Fläche errechnet, der einen Gebührensatz von 4,21 Euro pro m³ für Schmutzwasser und von 0,76 Euro pro qm für Niederschlagswasser rechtfertigt. Die seitens der Kläger geäußerten Einwendungen gegen die in der Gebührenkalkulation vorgenommenen Abschreibungen greifen nicht durch. Wie bereits oben ausgeführt, gehören zu den nach § 10 Abs. 2 HessKAG ansatzfähigen Kosten auch angemessene Abschreibungen. Unter Abschreibungen sind dabei die Kosten der Wertminderung der Anlagegüter durch die der Leistungserstellung dienende Nutzung in einer bestimmten Periode zu verstehen. Das Ziel der während der Nutzungsdauer kontinuierlich stattfindenden Abschreibung besteht darin, dass nach Ablauf der Nutzungsdauer ein dem Ausgangswert entsprechendes Kapital erwirtschaftet worden ist. Die „Abschreibungserlöse“ dienen dabei vorrangig der Schuldentilgung und der Wiedergewinnung etwa eingesetzten Eigenkapitals der Kommune. Werden sie für diese Zwecke nicht benötigt, können sie am Ende der Nutzungszeit für die Erneuerung der Einrichtung eingesetzt werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 8. April 2014 - 5 A 1994/12 -, juris Rn. 47; Beschluss vom 10. Mai 2012 - 5 C 3180/09 -, juris Rn. 59; Wagner: in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rn. 671 zu § 6). Der Berechnung der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden (§ 10 Abs. 2 S. 5 HessKAG). Der Beklagte hat die Abschreibungen auf Basis des Anschaffungs- und Herstellungswerts berechnet. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Abschreibungen nicht korrekt vorgenommen wären, ergeben sich aus dem Vortrag der Kläger nicht. Der Verweis der Kläger darauf, dass bei den Gebührenkalkulationen für Abwasser und Frischwasser für die Jahre 2015 und 2016 (Anlagen K 1 bis K 4 zum klägerischen Schriftsatz vom 20. Dezember 2018, Bl. 41 - 101 d. GA) in den Tabellen der Anlage 2 der Gebührenkalkulationen zur Ermittlung der Abschreibungen ein Betrag in Höhe von 17.549.774,24 Euro (gemeint: 17.649.774,24 Euro) enthalten sei, der den Herstellungskosten aller Abwasseranlagen aus der Bewertung der Abwasseranlagen zum Stichtag 31. Dezember 2008 (Anlage K 5 zum klägerischen Schriftsatz vom 20. Dezember 2018, Bl. 102 ff. d. GA) entspreche, gibt nichts für deren Behauptung her, dass mit dem in den Anlagen 2 eingestellten Betrag ein großer Teil der Abwasseranlagen nochmals abgeschrieben worden sei. Die für diese Behauptung angeführte Begründung, dass die in der Anlage K 5 aufgeführten Anlagen zum überwiegenden Teil gänzlich abgeschrieben gewesen bzw. mit Restbuchwerten ausgewiesen seien, die sich bis zum 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 weiter verringert hätten bzw. zum Teil gänzlich hätten abgeschrieben sein müssen, führt ins Leere. Aus dem Umstand, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten in der ersten Spalte der Anlage 2 aufgeführt sind, ergibt sich als solches kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Beklagte habe für bereits vollständig abgeschriebene Anlagegüter Abschreibungsbeträge in der Kalkulation angesetzt. In der Anlage 2 der Gebührenkalkulation 2016 ist vielmehr der diesbezügliche Gesamtbetrag der Abschreibungen für das Jahr 2015 mit 351.554,56 Euro für die Kanalisation (Leitungsnetz) angegeben. Der abgeschriebene Betrag entspricht gerade nicht den Anschaffungs- und Herstellungskosten aus der Bewertung der Kanäle in der Anlage K 5. Da die Kläger ihre Behauptung, der Beklagte habe bereits abgeschriebene Werte in die Kalkulation einbezogen, nicht weiter substantiiert haben, hatte die Kammer keinen Anlass für eine weitere Sachaufklärung. Soweit die Kläger beanstanden, dass in der Gebührenkalkulation 2015 für die Jahre 2009, 2010 und 2013 jeweils eine neue Anlage in die Berechnung der Anlage 2 eingestellt und abgeschrieben worden sei, allerdings in der Gebührenkalkulation 2016 für das Jahr 2009 sechs neue Anlagen, für das Jahr 2010 drei neue Anlagen und für das Jahr 2011 zwei neue Anlagen in die Gebührenkalkulation 2016 eingestellt worden seien, bieten die in den Anlagen 2 eingestellten Werte keinen Anhalt dafür, dass die unterschiedliche Anzahl der Anlagen in den Gebührenkalkulationen 2015 und 2016 eine fehlerhafte Abschreibung der Anlagen bedingt hätte. Im Übrigen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2022 durch Herrn XXX, den Leiter des Bereichs Finanzen, auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation für das Jahr 2016 ausführlich und nachvollziehbar dargestellt, dass die Anlagen erst in die Kalkulation eingestellt werden, wenn die Jahresabschlüsse durch die Rechnungsprüfung abgeschlossen sind; Abschreibungen, die zwischen der Erstellung und dem Einstellen in die Kalkulation anfallen, werden nach diesen Ausführungen als außerordentliche Abschreibung geführt und in den Folgejahren als ordentliche Abschreibung weitergeführt. Hierdurch hat der Beklagte die von den Klägern schriftsätzlich und mündlich vorgebrachten Zweifel zur Überzeugung der Kammer ausgeräumt. Soweit die Kläger im Übrigen beanstanden, dass Anlagen, die in der Gebührenkalkulation 2016 enthalten seien, schon in der Gebührenkalkulation 2015 hätten enthalten sein müssen, verkennen sie, dass die Rechtmäßigkeit der Kalkulation 2015 nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, das allein die Überprüfung der Kalkulation für das Jahr 2016 zum Gegenstand hat. Aus dem Verweis der Kläger darauf, dass die Herstellungskosten der Zugänge im Jahr 2015 in der Anlage 2 der Gebührenkalkulationen für 2015 und 2016 in den Straßen XXX, XXX, XXX, XXX und XXX“ differierten, ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Berechnung. Hierzu hat der Beklagte schlüssig und nachvollziehbar erläutert, dass in den Jahren 2015 und 2016 mit dem Austausch der Kanäle begonnen worden sei. Betroffene Anlagen stünden einige Jahre im Bau, bis sie auf die jeweilige Produktgruppe umgebucht werden könnten. Dass die Anlagen zu einem solchen Zeitpunkt bereits einige Jahre alt seien, werde bei der außerordentlichen Abschreibung berücksichtigt. Hiergegen haben die Kläger nicht substantiiert Einwendungen erhoben. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses war vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht nachzukommen. Die von den Klägern – erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußerten – Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten öffentlichen Straßenflächen sind nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Gebührensatzes für Niederschlagwasser im Jahr 2016 darzulegen. Unabhängig davon, dass der Vortrag verspätet erfolgt ist, nachdem den Klägern bereits am 25. Oktober 2022 eine Aufforderung gemäß § 87b Abs. 1 und 2 VwGO mit dem Inhalt zugestellt worden ist, die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlen, und sie auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Benennung hingewiesen worden sind (vgl. Bl. 166 d. GA), sich aber nicht innerhalb der gesetzten Frist hierzu erklärt haben, gilt hier, dass es sich bei den von den Klägern geäußerten Zweifeln um eine bloße Vermutung handelt. Der lediglich pauschale Vortrag, dass die Flächenmaße seit Jahren in den Kalkulationen unverändert seien, genügt nicht, um eine Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation darzulegen. Eine konkrete Beanstandung, inwiefern sich die Berechnung des Beklagten als fehlerhaft darstellt, ist in ihrem Vorbringen jedenfalls nicht zu sehen. Auch der Gebührensatz für Frischwasser in Höhe von 2,86 Euro/m³ gemäß § 20 Abs. 3 WVS ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die „Gebührenkalkulation für das Jahr 2016 zur Ermittlung der kostendeckenden Frischwassergebühr nach § 10 KAG“ vom August 2015 berechnet für das Jahr 2016 eine Kostenunterdeckung von 760.279,59 Euro bei einer Wassermenge von 265.622 m³, aus der sich eine kostendeckende Gebühr von 2,86 Euro je m³ ergibt. Die erfolgten Abschreibungen in der Gebührenkalkulation für Frischwasser 2016 sind nachvollziehbar dargelegt und nicht zu beanstanden. Die Einwendungen der Kläger bezüglich der vorgenommenen Abschreibungen greifen auch hier nicht durch. Soweit die Kläger geltend machen, dass in der dortigen Anlage 2 Zugänge von Anlagen für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2014 enthalten seien, die schon in der Kalkulation 2015 als abzuschreibende Anlagen hätten enthalten sein müssen, und, dass die Anschaffungskosten für Zugänge im Jahr 2015 in den Kalkulationen für 2015 und 2016 differierten, gilt hinsichtlich der unterschiedlichen Anzahl der Zugänge von Anlagen und der unterschiedlichen Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Zugänge im Jahr 2015, jeweils im Vergleich der Gebührenkalkulationen für die Jahre 2015 und 2016, was zu den Abschreibungen für die für die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr ausgeführt worden ist, entsprechend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. Allerdings fehlt es an der Berücksichtigung eines Löschwasseranteils in der Gebührenkalkulation Frischwasser für das Jahr 2016. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Da eine konkrete Berechnung des Anteils der Allgemeinheit an der Nutzung und Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung nicht möglich ist, ist der betreffende Anteil zu schätzen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass in der Regel ein Anteil von 3 % an den Gesamtkosten jedenfalls nicht als zu niedrig angesetzt ist, um den Vorteil der Allgemeinheit am Brandschutz zu erfassen. Dieser Anteil erscheint in der Regel angemessen (vgl. HessVGH, Urteil vom 8. April 2014 -; Beschluss vom 18. April 2016 - 5 C 2174/13.N -, juris Rn. 41). Ausweislich der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterten Berechnung (vgl. Bl. 5 des Sitzungsprotokolls vom 8. Dezember 2022) auf der Grundlage der durch die XXX – Kommunalberatung XXX im Juli 2017 erstellten Berechnung für das Gutachten „Kalkulation der Wasserversorgungsgebühren der B-Stadt – Vorkalkulation 2018-2020 – Nachkalkulation 2014-2016“ ergeben die für das Jahr 2016 für Frischwasser zu deckenden Kosten einen Betrag von 371.883,53 Euro gegenüber einem Aufwand für Frischwasser in Höhe von 497.993,45 Euro. Unter Berücksichtigung eines Löschwasseranteils von 3 % (entspricht 14.939,80 Euro) ergibt sich bei einem abgerechneten Wasserverbrauch für das Jahr 2016 in Höhe von 274.809 m³ ein kostendeckender Gebührensatz von 2,81 Euro pro m³ gegenüber dem in der Satzung festgelegten Gebührensatz von 2,86 Euro pro m³. Es ergibt sich eine Kostenüberdeckung von 5 Cent. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat nicht jede Kostenüberdeckung zwingend die Ungültigkeit der Gebührensatzregelung zur Folge. Geringfügige Überschreitungen der Kostendeckungsgrenze sind unschädlich, da sie sich angesichts nicht definitiv absehbarer Entwicklungen von Kosten und Bemessungseinheiten nicht ausschließen lassen. Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot ist erst dann beachtlich, wenn sich eine Kostenüberdeckung von mindestens 3 % ergibt (vgl. HessVGH, Urteil vom 8. April 2014 - 5 A 1994/12 -, juris Rn. 31; Urteil vom 8. April 2014 - 5 A 1994/12 -, juris Rn. 53; Beschluss vom 27. April 1999 - 5 N 3909/08 -, NVwZ-RR 200, 24; Urteil vom 16 Oktober 1997 - 5 UE 649/96 -). Daran gemessen ist die Kostenüberschreitung von 5 Cent unschädlich, da die Abweichung weniger als 3 % beträgt. Im Ergebnis erweist sich der satzungsmäßige Gebührensatz von 2,86 Euro/m³ Frischwasser für das Gebührenjahr 2016 und die darauf beruhende Gebührenfestsetzung gegenüber den Klägern als rechtmäßig. Als unterlegene Beteiligte haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet des Beklagten. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Januar 2017 wurde u.a. die Frischwassergebühr für das Jahr 2016 in Höhe von 661,00 Euro, die Kanalgebühr für das Jahr 2016 in Höhe von 909,36 Euro und die Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2017 in Höhe von 178,60 Euro festgesetzt. Den Gebühren wurde ein Tarif für Frischwasser von 2,86 Euro/m³, für Kanal von 4,21 Euro/m³ und 0,76 Euro/m² für Niederschlagswasser zugrunde gelegt. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Januar 2017, soweit es die Grundsteuer für das Jahr 2017, die Abrechnung des Frischwassers, des Niederschlagswassers und die Kanalgebühren für das Jahr 2016 und die Vorausleistung für Frischwasser, Niederschlagswasser und Kanalgebühren für das Jahr 2017 betraf. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Abrechnung des Frischwassers und des Abwassers erfolge nach dem jeweiligen Verbrauch. Dementsprechend sei auch die Vorauszahlung diesbezüglich angepasst worden. Hinsichtlich des Niederschlagswassers erfolge die Abrechnung gemäß den angegebenen Quadratmetern der versiegelten Fläche. Eine Änderungsmitteilung diesbezüglich sei nicht vorgelegt worden. Ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Die Kläger haben am 12. Juni 2018 Klage erhoben. Der Widerspruchsbescheid sei ihnen am 13. Mai 2018 zugegangen. Hierzu haben die Kläger mit der Klageschrift eine Kopie des Briefumschlags, in dem ihnen der Widerspruchsbescheid zugestellt worden sei, vorgelegt (Bl. 10 d. GA). Die Berechnungen der Gebühren für Frischwasser, Kanalgebühren und Niederschlagswasser seien fehlerhaft. Die Gebührenkalkulationen für die Jahre 2015 und 2016 seien nicht schlüssig und nachvollziehbar. Die Kläger bemängeln bei den Kalkulationen der Abwassergebühren die vorgenommenen Abschreibungen für Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung. Die Kläger hätten von dem Beklagten die Gebührenkalkulationen für Abwasser und Frischwasser für die Jahre 2015 und 2016 (Anlagen K 1 bis K 4 zum klägerischen Schriftsatz vom 20. Dezember 2018, Bl. 41 - 101 d. GA) und eine Bewertung der Abwasserkanäle zum Stichtag 31. Dezember 2008 (Anlage K 5 zum klägerischen Schriftsatz vom 20. Dezember 2018, Bl. 102 ff. d. GA) erhalten. In den Tabellen der Anlage 2 der Gebührenkalkulationen sei der (noch) abzuschreibende Betrag in Höhe von 17.549.774,24 Euro enthalten. Dieser Betrag entspreche den Herstellungskosten aller Abwasseranlagen aus der Bewertung der Abwasseranlagen zum Stichtag 31. Dezember 2008. Die in der Anlage K 5 aufgeführten Anlagen seien aber zum überwiegenden Teil gänzlich abgeschrieben gewesen bzw. seien mit Restbuchwerten ausgewiesen, die sich bis zum 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 weiter verringert hätten, zum Teil gänzlich hätten abgeschrieben sein müssen. Mit dem in den Anlagen 2 eingestellten Betrag werde ein großer Teil der Abwasseranlagen nochmals abgeschrieben. Die nach dem 31. Dezember 2008 hergestellten Abwasseranlagen würden jede für sich mit 2,5 % abgeschrieben. Wie sich der Gesamtbetrag der Abschreibungen in Höhe von 351.554,56 Euro in der Tabelle 2 errechne, sei nicht ersichtlich. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso in der Gebührenkalkulation 2015 für die Jahre 2009, 2010 und 2013 jeweils eine neue Anlage in die Berechnung eingestellt und abgeschrieben werde, allerdings in der Gebührenkalkulation 2016 für das Jahr 2009 sechs neue Anlagen, für das Jahr 2010 drei neue Anlagen und für das Jahr 2011 zwei neue Anlagen eingestellt würden. Die Anlagen aus dem Jahr 2011, welche schon in der Gebührenkalkulation 2015 hätten enthalten sein müssen, seien dort nicht enthalten. In der Kalkulation 2015 sei eine Abschreibung der Zugänge 2015 nicht enthalten, wohingegen sich in der Kalkulation 2016 aus der Ermittlung der Restbuchwerte in der dortigen Anlage 3 ergebe, dass bereits eine Abschreibung über zwei Jahre erfolgt sei. Die Herstellungskosten der Zugänge in den Anlagen 2 differierten in den Gebührenkalkulationen 2015 und 2016 ganz erheblich. Ein Beispiel hierfür sei: XXX, Kalkulation 2015 = 108.015,10 Euro / Kalkulation 2016 = 156.807,43 Euro. Gleiches gelte für die Straßen XXX, XXX, XXX und XXX. Die Gebührenkalkulation für Frischwasser 2016 enthalte Zugänge von Anlagen für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2014, die schon in der Kalkulation 2015 als abzuschreibende Anlagen hätten enthalten sein müssen, jeweils in der Anlage 2. Soweit die Zugänge im Jahr 2015 in den Kalkulationen für 2015 und 2016 aufgeführt seien, differierten auch hier die Anschaffungskosten. In den Kalkulationen seien die Gesamtkosten für Frischwasser um 3 % für Löschwasser zu mindern. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Gemeindevorstands B-Stadt vom 10. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2018 aufzuheben, soweit für das Jahr 2016 Frischwassergebühren in Höhe von 661,00 Euro, Kanalgebühren in Höhe von 909,36 Euro und Niederschlagswassergebühren in Höhe von 178,60 Euro geltend gemacht werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr eine Kalkulation im Jahr 2012 durch ein externes Unternehmen erstellt worden, welche bis zum Jahr 2014 Gültigkeit gehabt habe. Auf Basis der vorhandenen Kalkulation seien für die Jahre 2015 und 2016 durch den Beklagten neue Kalkulationen erstellt worden. Die Gebührenkalkulationen für die Jahre 2015 und 2016 seien in die Zukunft gerichtet, sodass es vorkommen könne, dass diese in Teilen fehlerhaft seien, weil sich nachträglich Sachverhalte ergeben könnten, die zuvor nicht bekannt gewesen seien. Mängel würden in vorzunehmenden Nachkalkulationen festgestellt und für folgende Kalkulationen berücksichtigt. Durch diese Vorgehensweise werde sichergestellt, dass Überdeckungen dem Gebührenzahler wieder zufließen und Unterdeckungen nachgefordert würden. Ab dem Jahr 2018 habe der Beklagte die Kommunalberatung XXX beauftragt, die eine Vorkalkulation für die Jahre 2018 bis 2020 und Nachkalkulationen für die Jahre 2014 bis 2016 vorgenommen hätten. Die für die Jahre 2014 bis 2016 festgestellten Über- und Unterdeckungen seien in den Vorkalkulationen für die Jahre 2018 bis 2020 berücksichtigt worden. Es treffe nicht zu, dass die Gebührenkalkulation nicht schlüssig und nachvollziehbar sei. Soweit ausgeführt worden sei, dass die Kalkulation fehlerhaft sei, handele es sich um Behauptungen ins Blaue hinein. Fehler bei der Gebührenkalkulation seien nicht erkennbar. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der vorgelegten Behördenakten des Beklagten (1 Hefter Verwaltungsvorgang, Anlagenkonvolut, Wasserversorgungssatzung) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.