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Urteil

25 K 938/13.WI.D

VG Wiesbaden 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2015:0709.25K938.13.WI.D.0A
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Leitsätze
Einzelfall, bei dem bei einem verwirklichten Zugriffsdelikt keine Milderungsgründe eingreifen
Tenor
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, bei dem bei einem verwirklichten Zugriffsdelikt keine Milderungsgründe eingreifen Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 52 Abs. 1 S. 1 BDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten der Beklagten verstoßen haben soll (BVerwG, Beschluss vom 11.02.2009 - 2 WD 4/08 -, zitiert nach ). Die Klageschrift genügt auch den Erfordernissen des Bestimmtheitsgebotes. Danach müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 - 2 B 69.10 -, , Rdnr. 6; Beschluss vom 21.04.2010 - 2 B 101.09 -, , Rdnr. 6). Dadurch sollen Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festgelegt und sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe verteidigen kann. Zwar enthält die Klageschrift vom 10.09.2013 selbst keine Konkretisierung der angeschuldigten 71 Vorwürfe, sondern nimmt insoweit Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts H-Stadt vom 13.09.2011. Gleichwohl hält die Kammer in der vorliegenden Konstellation dies noch für ausreichend. Strafverfahren und Disziplinarverfahren erstreckten sich ausschließlich auf diese von dem Beamten zugestandenen 71 Einzeltaten. Der disziplinare Vorwurf gründet ausschließlich auf den im Strafverfahren tatsächlich festgestellten Sachverhalten. Damit war es für den Beamten zu jedem Zeitpunkt eindeutig erkennbar, welche Handlungen ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Dies hat der Beamte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts auch bestätigt. Die Klage ist auch begründet, denn nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte wegen der verwirklichten Pflichtverletzungen ein schweres Dienstvergehen begangen hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§ 60 Abs. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 5, § 10, § 13 Abs. 1 und Abs. 2 BDG). Maßgebend für die Frage, ob der Beamte in dem angeschuldigten Zeitraum vom 04.01.2008 bis 15.10.2010 ein Dienstvergehen begangen hat, ist die damalige, auf diesen Zeitraum bezogene Sach- und Rechtslage. Zwar ist das im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009, BGBl I S. 160, novellierte Bundesbeamtengesetz seit dem 12.02.2009 mit geändertem Inhalt und geänderter Paragrafenfolge in Kraft. Für die Frage, ob der Beklagte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum jeweiligen Tatzeitraum maßgeblich, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beklagten materiell-rechtlich günstigeres neues Recht gilt (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 -, zitiert nach ). Letzteres ist hier für den bis 11.02.2009 angeschuldigten Zeitraum nicht der Fall. Mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache stimmen die vorliegend in Betracht kommenden § 60 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 62 Abs. 1 Satz 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG in der ab 12.02.2009 geltenden Fassung mit den genannten Vorgängerregelungen im Wesentlichen überein. Umfang und Inhalt der Dienstpflichten des Beamten und damit auch die Frage ihrer Verletzung zur Tatzeit bestimmen sich daher für den Zeitraum bis 11.02.2009 nach § 52 Abs. 1 Satz 2, § 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG a.F. i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. und für den Zeitraum ab 12.02.2009 nach § 60 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 62 Abs. 1 Satz 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG in der jetzt geltenden Fassung. Nach § 77 Abs. 1 S. 1 BBG (alte und n.F.) setzt ein Dienstvergehen infolge eines innerdienstlichen Verhaltens voraus, dass ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben, da der Beklagte durch das ihm zur Last gelegte innerdienstliche Verhalten vorsätzlich schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F./§ 60 Abs. 1 Satz 2 BBG (Pflicht zur unparteiischen und gerechten Aufgabenerfüllung), § 54 Satz 2 und 3 BBG a.F./§ 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG (Pflicht zu uneigennützigem, achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) und § 55 Satz 2 BBG a.F./§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG (Befolgungspflicht) i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen hat. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie des Inhalts der vorgelegten Akten geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte die in dem Urteil des Amtsgerichts H-Stadt vom 13.09.2011 (Az.: 5104 Ls-306 Js 1492/11) festgestellten Taten begangen hat. Danach hat sich der Beklagte spätestens am 04.01.2008 entschlossen, seine Funktion als Verkaufsberater im DB Reisezentrum auszunutzen. Die Taten erfolgten jeweils in drei Schritten. Zu Dienstbeginn übernahm der Beklagte jeweils eine Reihe fortlaufend nummerierter Fahrscheine. Als Verkauf gab er bei den Taten in seinen Verkaufscomputer den Verkauf einer Kurzstreckenfahrkarte ein, bedruckte jedoch keine Fahrkarte, sondern ein leeres Blatt Papier. Hierdurch erhielt er jeweils eine Blanko-Fahrkarte. Der Beklagte wartete dann, bis ein Kunde eine teure Fahrkarte bestellte. Dann bedruckte er zunächst die Blanko-Fahrkarte und erzeugte unmittelbar danach einen Druckabbruch, indem er den Drucker ausschaltete. Dadurch wurde der Auftrag zunächst storniert. Da bei einer Druckerstörung der Fahrschein mit zur Abrechnung kommen muss, füllte der Beklagte eine Blanko-Fahrkarte mit dem Betrag aus und legte diese zum Vorgang. Dann bedruckte er die nächste Fahrkarte und verkaufte diese dem Kunden. Er wartete dann ein oder mehrere Tage und stellte dann unter fiktiven Personalien einen Antrag auf Rückerstattung. Nach dem vorgeschriebenen Abzug für eine mögliche Nutzung und 5 Euro Bearbeitungsgebühr, entnahm er dann den jeweils errechneten Erstattungsbetrag aus der Kasse und behielt diesen für eigene Zwecke, insgesamt erlangte er so 14.367 Euro. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten: Zu Ziffer Tattag Datum Erst. Betrag angeblicher Antragsteller 1 04.01.2008 14.02.2008 170,90 xxx 2 27.01.2008 28.01.2008 203,90 xxx 3 05.03.2008 10.03.2008 203,90 xxx 4 20.03.2008 26.03.2008 203,90 xxx 5 28.03.2008 07.04.2008 203,90 xxx 6 05.04.2008 08.04.2008 192,90 xxx 7 20.04.2008 21.04.2008 203,90 xxx 8 02.05.2008 05.05.2008 203,90 xxx 9 01.05.2008 06.05.2008 203,90 xxx 10 17.05.2008 19.05.2008 203,90 xxx 11 14.06.2008 16.06.2008 203,90 xxx 12 15.06.2008 18.06.2008 192,90 xxx 13 29.06.2008 30.06.2008 203,90 xxx 14 29.06.2008 02.07.2008 192,90 xxx 15 29.06.2008 28.07.2008 203,90 xxx 16 27.07.2008 30.07.2008 192,90 xxx 17 02.08.2008 04.08.2008 203,90 xxx 18 09.08.2008 11.08.2008 203,90 xxx 19 23.08.2008 24.08.2008 203,90 xxx 20 29.08.2008 01.09.2008 203,90 xxx 21 06.09.2008 10.09.2008 192,90 xxx 22 19.09.2008 22.09.2008 203,90 xxx 23 18.10.200S 20.10.2008 203,90 xxx 24 07.11.2008 11.11.2008 192,90 xxx 25 12.11.2008 19.11.2008 192,90 xxx 26 30.11.2008 01.12.2008 203,90 xxx 27 25.11.2008 03.12.2008 192,90 xxx 28 26.12.2008 30.12.2008 209,90 xxx 29 31.12.2008 05.01.2009 209,90 xxx 30 06.01.2009 12.01.2009 209,90 xxx 31 10.01.2009 14.01.2009 198,60 xxx 32 22.01.2009 26.01.2009 209,90 xxx 33 02.02.2009 09.02.2009 209,90 xxx 34 16.02.2009 17.02.2009 209,90 xxx 35 04.03.2009 09.03.2009 209,90 xxx 36 06.06.2009 11.03.2009 198,60 xxx 37 21.03.2009 25.03.2009 198,60 xxx 38 04.04.2009 06.04.2009 209,90 xxx 39 15.04.2009 20.04.2009 209,90 xxx 40 18.04.2010 22.04.2009 198,60 xxx 4l 02.05.2009 11.05.2009 142,10 xxx 42 18.06.2009 23.06.2009 198,60 xxx 43 24.06.2009 29.06.2009 187,30 xxx 44 02.07.2009 08.07.2009 187,30 xxx 45 03.08.2009 07.08.2009 209,90 xxx 46 21.08.2009 27.08.2009 209,90 xxx 47 30.08.2008 01.09.2009 198,60 xxx 48 08.09.2009 14.09.2009 209,90 xxx 49 13.09.2009 16.09.2009 209,90 xxx 50 19.10.2009 27.10.2009 209,90 xxx 51 21.10.2009 23.10.2009 209,90 xxx 52 09.11.2009 13.11.2009 198,60 xxx 53 24.11.2009 01.12.2009 209,90 xxx 54 16.12.2009 28.12.2009 214,90 xxx 55 04.01.2010 11.01.2010 214,90 xxx 56 10.01.2010 13.01.2010 203,30 xxx 57 01.02.2010 06.02.2010 214,90 xxx 58 15.02.2010 16.02.2010 214,90 xxx 59 24.02.2010 08.03.2010 214,90 xxx 60 14.03.2010 16.03.2010 203,90 xxx 61 05.05.2010 07.05.2010 214,90 xxx 62 03.05.2010 13.05.2010 145,30 xxx 63 31.05.2010 01.06.2010 203,30 xxx 64 23.06.2010 29.06.2010 214,90 xxx 65 30.06.2010 08.07.2010 214,90 xxx 66 15.07.2010 20.07.2010 214,90 xxx 67 21.07.2010 27.07.2010 203,30 xxx 68 31.08.2010 14.09.2010 214,90 xxx 69 12.09.2010 16.09.2010 191,70 xxx 70 10.10.2010 12.10.2010 214,90 xxx 71 15.10.2010 21.10.2010 203,30 xxx Der Beklagte hat durch dieses Verhalten gegen ihm obliegende Dienstpflichten verstoßen und diese Verstöße sowohl - nach anfänglichem Leugnen - bei den disziplinarischen Ermittlungen sowie auch im Strafverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer ausdrücklich eingeräumt. Er hat bewusst Kernpflichten in seinem Amt als Verkaufsberater missachtet und dabei zum Eigennutz gehandelt. In der Absicht, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, hat er durch die missbräuchliche Ausnutzung seiner Funktion als Verkaufsberater vorsätzlich gegen sein Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG a.F./ § 60 Abs. 1 Satz 2 BBG) verstoßen. Eigennützigkeit in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn der Beamte, wie vorliegend, aus persönlichen Gründen tätig geworden ist (BVerwG, Urteil vom 19.05.1998 - 1 D 20/96 -, zitiert nach ). Ein Beamter im Allgemeinen und ein Kassenbeamter im Besonderen hat Sorge dafür zu tragen, dass er die ihm übertragenen dienstlichen Befugnisse nicht missbraucht und zum Nachteil des Dienstherrn ausgeübt. Ebenso hat der Beamte die ihm im Rahmen der Kassenführung übertragenen Befugnisse zu wahren und nicht auf anvertraute bzw. eingenommene Gelder zuzugreifen. Der Dienstherr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Beamten im Umgang mit anvertrautem und eingenommenem Geld angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2002 - 1 D 11.02 -, zitiert nach ). Wer sich als Beamter über diese Pflicht zu absoluter Vertrauenswürdigkeit hinweggesetzt und sich an ihm anvertrautem Geld vergreift, verstößt gegen seine Pflicht, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten und sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu gestalten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 2 und 3 BBG a.F./ § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG). Ferner hat der Beklagte mit seinen Taten gegen § 55 Satz 2 BBG a.F./§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG in Verbindung mit den ihm bekannten § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Dienstanweisung für die der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (ADAzB) vom 01.09.1997 bewusst verstoßen, indem er die Anweisung, keine Handlungen vorzunehmen, durch die er sich selbst oder seinen Angehörigen einen Vorteil verschaffen würde, missachtet hat. Schließlich hat der Beklagte durch sein Verhalten auch gegen § 52 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F./ § 60 Abs. 2 BBG verstoßen, indem er seine amtliche Stellung zu seinem persönlichen Vorteil ausgenutzt hat. Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB sind nicht ersichtlich, so dass der Beklagte auch schuldhaft gehandelt hat. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 - E 124, 252, 258). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, die in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachten sind (hierzu BVerwG, Urteil vom 19.06.1969 - 2 D 8.69 -, sowie Urteil vom 29.07.2009 - 2 B 15/09 -, jeweils zitiert nach ), so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005 - 1 D 1/04 -, zitiert nach ). Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" (§ 13 Abs. 1 S. 2 BDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Bei Anwendung dieser Maßstäbe kommt die Disziplinarkammer zu dem Ergebnis, dass ein endgültiger Vertrauensverlust i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 BBG eingetreten ist, der die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht. Der Beklagte hat im Kernbereich ihm obliegender Pflichten schwer versagt. Er hat über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren in 71 Fällen bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit auf die ihm anvertrauten Gelder zugegriffen und dabei die Geldbeträge des Dienstherrn zu eigenen, privaten Zwecken für sich genutzt. Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit in dieser Weise an Vermögenswerten, die seinem Gewahrsam unterliegen, vergreift (sogenanntes Zugriffsdelikt), beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass er regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, zerstört und deshalb grundsätzlich für einen Verbleib im Dienst nicht mehr tragbar ist (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 , zitiert nach ). Bei einem so schwerwiegenden Dienstvergehen muss der Beamte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Diese Indizwirkung entfällt nur, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört. Solche durchgreifenden Entlastungsgründe stehen dem Beklagten weder in Form der von der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe noch in vergleichbar gewichtigen entlastenden Umständen zur Seite. Der Milderungsgrund der Geringfügigkeit ist nicht gegeben, da der Geldbetrag, auf den der Beklagte zugegriffen hat, erheblich über der Geringfügigkeitsgrenze von 50 € liegt. Auch hat er erst nach Aufdeckung der Tat den Geldbetrag zurückgezahlt und dadurch den entstandenen Schaden ausgeglichen, weshalb hier der Milderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens nicht eingreift (BVerwG, Urteil vom 23.02.2013 - 2 C 38/10 -, zitiert nach ). Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des Handelns in einer besonderen Versuchungssituation liegen nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt eine spontan ausgeführte Tat, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit und Unüberlegtheit bei der Ausnutzung einer besonderen Versuchungssituation voraus (BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 1 D 10/01 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.2012 - DB 13 S 316/11 -, jeweils zitiert nach ). Hier fehlt es bereits an der besonderen Versuchungssituation, da die Tätigkeit als Verkaufsberater Normalität für den Beklagten war und sich keine Ungewöhnlichkeit ereignete. Auch war die Tat nicht spontan ausgeführt, sondern geplant, was sich aus dem langen Zeitraum und der Vielzahl der sich wiederholenden Einzelfälle, denen jedes mal ein erneuter Handlungsentschluss vorausging, erschließen lässt. Der Milderungsgrund des "Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage" ist nicht gegeben. Dieser setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern. Soweit der Beklagte darauf hinweist, er habe aus der Angst heraus, seine Familie krankheitsbedingt irgendwann nicht mehr ernähren zu können, gehandelt, könne es sich aber selbst nicht richtig erklären, erfüllen diese eher diffusen Befürchtungen für die Zukunft die von dem Milderungsgrund vorausgesetzte und durch Ausweglosigkeit gekennzeichnete akute Notlage nicht Anhaltspunkte für den Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation sind nicht gegeben. Eine solche Situation setzt den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses voraus, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem auf dem Schock beruhenden Fehlverhalten des Betroffenen führt (BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 1 D 10/01 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -, jeweils zitiert nach ). Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne von § 21 StGB, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist und bei deren Vorliegen die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann, ersichtlich. Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen vergleichbar entlastender Umstände sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat durch dieses von ihm begangene schwere Dienstvergehen auch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, § 13 Abs. 2 BDG. Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar geworden, stehen auch das ansonsten dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten des Beklagten der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Damit vermag die Disziplinarkammer unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter Einbeziehung der wirtschaftlichen wie auch der familiären Verhältnisse ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beklagten nicht unverhältnismäßig. Mit der Entfernung aus dem Dienst nach § 10 BDG endet das Dienstverhältnis, der Beamte verliert u. a. den Anspruch auf Dienstbezüge (§ 10 Abs. 1 BDG). Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BDG). Allerdings wird dem Beamten für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die ihm bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BDG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.00 in D-Stadt geborene Beklagte besuchte von 1969 bis 1973 die Grundschule in E-Stadt und von 1973 bis 1979 die Gesamtschule in F-Stadt, die er mit dem Realschulabschluss beendete. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Bundesbahnassistentenanwärter ernannt. Für die Dauer seiner Ausbildung war die Güterabfertigung G. seine Heimatdienststelle. Am 15.07.1981 verpflichtete sich der Beklagte für die Dauer von 10 Jahren zum Dienst im Katastrophenschutz der Deutschen Bahn. Am 25.08.1981 bestand der Beklagte die Anstellungsprüfung zum nichttechnischen Bundesbahnassistenten und wurde mit Wirkung vom 01.09.1981 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Bundesbahnassistenten z.A. ernannt, gleichzeitig erfolgte die Abordnung zur Fahrkartenausgabe Frankfurt/Main Hbf, dorthin erfolgte am 01.12.1981 seine Versetzung. Am 01.09.1983 wurde der Beklagte zum Bundesbahnassistenten ernannt und gleichzeitig in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 eingewiesen. Mit Wirkung vom 01.12.1984 erfolgte seine Ernennung zum Bundesbahnsekretär und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6. Auf eigenen Antrag wurde der Beamte vom 18.04.1987 bis 17.05.1987 unter Wegfall der Besoldung nach § 1 der Verordnung über Erziehungsurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst beurlaubt. Mit Wirkung vom 01.09.1988 wurde der Beklagte zum Bundesbahnobersekretär ernannt und gleichzeitig in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 eingewiesen. Seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung zum 26.09.1989. Aufgrund eines Versetzungsgesuchs wurde der Beamte ab 17.05.1993 zur Güterabfertigung H-Stadt abgeordnet und ab 01.09.1993 nach dort versetzt. Nach der Gründung der DB AG wurde er ab 05.01.1994 in der Zweigniederlassung Fernverkehr H-Stadt beschäftigt. Mit Wirkung vom 14.05.1997 wurde ihm, im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnvermögen Dienststelle Frankfurt/Main, probeweise der Arbeitsplatz "Master fRA H-Stadt, Apl-Nr. 345 01" beim Geschäftsbereich Fernverkehr, Niederlassung G-Stadt übertragen. Am 01.09.1997 erfolgte die Ernennung zum Bundesbahnhauptsekretär unter gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 bei der Dienststelle Frankfurt/Main des Bundeseisenbahnvermögens. Ab 01.01.2004 wurde der Beklagte der DB I. und ab 01.01.2005 der DB J. GmbH zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beklagte ist seit 00.00.00 verheiratet und hat zwei Töchter (1986 und 1991 geboren). Im Dezember 2010 wurde ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs, der Untreue, der Urkundenfälschung und des Computerbetrugs gegen den Beklagten eingeleitet, das zur Anklage der Staatsanwaltschaft Gießen am 12.05.2011 führte. Durch Urteil des Amtsgericht H-Stadt vom 13.09.2011 (Az.: 5104 Ls-306 Js 1492/11), rechtskräftig seit 10.02.2012, wurde gegen den Beklagten wegen Untreue in Verbindung mit Urkundenfälschung in 71 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung hat das Landgericht H-Stadt durch Urteil vom 02.02.2012 verworfen (Az.: 3 Ns - 306 Js 1492/11). Mit Verfügung des Bundeseisenbahnvermögens vom 02.02.2011 wurde das behördliche Disziplinarverfahren gemäß § 17 BDG wegen des Verdachts des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen eingeleitet und dem Beklagten eröffnet, dass er im Verdacht stehe, ein Dienstvergehen begangen zu haben, in dem er mindestens seit 2008 bis Oktober 2010 als Reiseberater im Reisezentrum H-Stadt in 71 Fällen durch betrügerisches Verhalten, Manipulation des Fahrkartendruckers und Urkundenfälschung beim Erstellen von Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV) - Zeitfahrkarten fiktive Fahrgeldrückerstattungen herbeigeführt und diese Beträge - insgesamt 14.367,00 € - zu Lasten der Deutschen Bahn AG unrechtmäßig einkassiert und für private Zwecke verwendet habe. Zugleich wurde das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft H-Stadt anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Mit Verfügung vom 29.03.2011 wurde die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 25 v. H. der Dienstbezüge angeordnet. Nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils wurde das ausgesetzte Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 26.04.2012 wieder aufgenommen. Bei seiner Anhörung am 19.07.2012 räumte der Beklagte alle Vorwürfe ein und gab an, aus unerfindlichen Gründen so gehandelt zu haben. Er habe aus der Angst heraus, seine Familie krankheitsbedingt irgendwann nicht mehr ernähren zu können, gehandelt, könne es sich aber selbst nicht richtig erklären. Den Schaden in Höhe von 14.367,00 € habe er durch Zahlung am 18.01.2011 wieder gutgemacht. Im Laufe des Disziplinarverfahrens wurden die Zeugen K., L. und M. vernommen. Der Beklagte verzichtete auf die Beteiligung des besonderen Personalrats bei der BEV-Dienststelle-Mitte, B-Stadt. Mit Schriftsatz vom 10.09.2013 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Der Beklagte habe seine Pflichten bei der Wahrnehmung seines Amtes in erheblichem Umfang missachtet, in dem er als der DB-Vertrieb GmbH zugewiesener Beamter im Zeitraum vom 04.01.2008 bis 15.10.2010 in seiner Funktion als Reiseberater in 71 Fällen durch Manipulation von Fahrkartenverkäufen Urkunden gefälscht und Geldbeträge der DB Vertrieb GmbH in Höhe von insgesamt 14.367,00 € veruntreut und an sich gebracht habe. Bis zu seiner Freistellung am 25.11.2010 sei der Beklagte als zugewiesener Beamter im Reisezentrum H-Stadt als Reiseberater eingesetzt und hierbei unter anderem für den Verkauf und auch die Stornierung und Rücknahme/Erstattung von Fahrkarten zuständig gewesen. Zu seinen Aufgaben habe auch gehört, bei Stornierungen die Erstattungsbeträge aus der Kasse an die Kunden auszuzahlen. Bei seinem Fehlverhalten sei der Beklagte jeweils in 3 Schritten wie folgt vorgegangen: Der Beklagte habe den Verkauf eines günstigen Tickets, wie zum Beispiel eines RMV-Fahrscheins im Mindestwert von 0,95 € generiert und - entgegen der regulären Vorgehensweise - anstatt eines fortlaufenden nummerierten Fahrscheins ein weißes ungedrucktes DIN-A-4 Blatt in den Drucker seines Verkaufsschalters gelegt. Hierdurch sei nicht ein nummeriertes Fahrkartenmuster bedruckt worden, sondern letztendlich ein solches Blankomuster überzählig entstanden. Der Beamte habe nun den Wert von 0,95 € in die Kasse gelegt, um zu vermeiden, dass ein Kassenfehlbestand entstand. Beim Verkauf der nächsten höherwertigen Fahrkarte, z. B. einer Monatsfahrkarte, habe der Beklagte nun das aus dem ersten Vorgang freigewordene ungedruckte Fahrkartenmuster in den Drucker eingelegt und dieses als Fahrkarte (Nr. 1) mit dem hohen Wert bedrucken lassen. Diese Fahrkarte habe er dann an sich genommen. Bei dem 2. Druckvorgang habe der Beamte eine Druckerstörung produziert, in dem er den Drucker ganz kurz vor Abschluss des Druckvorgangs ausgeschaltet und wieder eingeschaltet habe. Das System sei hierdurch von einer Druckerstörung ausgegangen, obwohl die Fahrkarte bereits vollständig bedruckt war. Der Druckauftrag sei von ihm dann erneut angestoßen und ausgeführt worden. Bei Druckerstörungen seien die unbeschriebenen oder nicht korrekt bedruckten Fahrkarten dem Schichtprotokoll beizufügen. Der Beklagte habe jedoch die aus der Druckerstörung resultierende Fahrkarte behalten und stattdessen einen weiteren Fahrkartenvordruck mit der nächsten laufenden Nummer (Nr. 2) aufgenommen, auf den er handschriftlich den Betrag und die Vorgangsnummer geschrieben habe. Dieses Blatt habe er zum Schichtjournal geheftet. Einen weiteren Fahrkartenvordruck (Nr. 3) habe er ordnungsgemäß bedruckt und verkauft. Ein paar Tage später habe der Beklagte einen Erstattungsantrag mit fingierten Personen, Namen und Anschriften ausgefüllt und vorgegeben, dieser Kunde wolle eine Fahrkarte zurückgeben. Er habe den Antrag selbst mit dem Namen der fingierten Person unterschrieben und die Fahrkarte mit dem hohen Wert (Nr. 1 aus der vermeintlichen Druckerstörung), die er ein paar Tage vorher an sich genommen habe, an den Erstattungsantrag angeheftet. Das Bearbeitungsentgelt und eine theoretische Nutzungsgebühr pro Tag habe er abgezogen und sodann den verbleibenden Betrag aus der Kasse genommen. Der Beklagte sei nach diesem Schema in 71 Fällen vorgegangen und habe dadurch einen Betrag von 14.367,00 € an sich gebracht. Das Verhalten des Beklagten sei bei regelmäßig stattfindenden Prüfungen aufgefallen. Nach anfänglichem Leugnen habe der Beklagte die Vorwürfe eingeräumt. Dieser Sachverhalt ergebe sich sowohl aus den Einlassungen des Beklagten im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als auch aus den Aussagen der am 04.12.2012 angehörten Zeugen K., L. und M.. Ferner ergebe sich dieser Sachverhalt aus dem Strafurteil des Amtsgerichts H-Stadt vom 13.09.2012, rechtskräftig seit 10.02.2012 gemäß Urteil des Landgerichts H-Stadt - 3 Ns-306 Js 1492/11 -. Der Beklagte habe die ihm obliegenden Dienstpflichten durch die wiederholte Manipulation am Fahrkartendrucker in erheblichem Umfang und in zahlreichen Fällen verletzt. Durch sein Verhalten habe er gegen die Grundpflichten eines Beamten gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen. Des Weiteren habe er gegen die Pflicht, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen wahrzunehmen und sein Verhalten so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (§ 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG), verstoßen. Des Weiteren habe er gegen die ihm obliegende Pflicht zur Beachtung dienstlicher Weisungen verstoßen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG i.V.m. §§ 3 Abs. 4, 15 Abs. 1 ADAzB). Dem Beamten sei die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst gewesen. Durch das festgestellte Verhalten habe der Beamte vorsätzlich gegen beamtenrechtliche Pflichten im Kernbereich verstoßen und damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BBG begangen. Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Der Beklagte habe über fast 3 Jahre hinweg Manipulationen am Fahrkartendrucker zu seinen Gunsten vorgenommen und Bargeld in erheblicher Höhe aus der Kasse entnommen, um sich auf Dauer erhebliche Einnahmen zu verschaffen. Es habe sich nicht um eine einmalige Verfehlung, sondern um wiederholte Pflichtverletzungen über einen langen Tatzeitraum hinweg gehandelt. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Beamte als Ansprechpartner in der Reiseberatung mit Zugriff auf die Kasse in einer besonders vertrauensvollen Stellung tätig war. Das wiederholte Vornehmen der Tathandlung in 71 Fällen deute daraufhin, dass der Beamte mit besonderer krimineller Energie vorgegangen sei. Das Vorbringen des Beamten, er habe aus Angst gehandelt, seine Familie krankheitsbedingt irgendwann nicht mehr ernähren zu können, könne ihn nicht entlasten. Selbst wenn man gravierende Angstzustände auch hinsichtlich seiner Familie unterstelle, entschuldige dies nicht die schwerwiegenden unerlaubten Handlungen gegenüber dem Dienstherrn. Zugunsten des Beamten sei zu berücksichtigen, dass er zumindest den finanziellen Schaden ausgeglichen habe. Ferner sei zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er sich bis zu den begangenen unerlaubten Handlungen nichts zu Schulden kommen ließ, was sich in dem vom Vorgesetzten abgegebenen Persönlichkeitsbild wiederspiegele, sowie dass er weitgehend geständig gewesen sei. Auch wenn der Beklagte disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten sei, so sei angesichts der über einen längeren Zeitraum wiederholten Dienstpflichtverletzung von einem endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrns und der Allgemeinheit in den Beklagten auszugehen. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine geringere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Leitz-Ordner sowie ein Hefter Personalakten) Bezug genommen.