Urteil
25 K 274/21.WI.D
VG Wiesbaden 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2023:0511.25K274.21.WI.D.00
25Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 77 Abs. 1 S. 2 BBG regelmäßig anzunehmen, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12/19 -, BVerwGE 168, 254 - 270, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12, juris Rn. 17 f.)
2. Der Disziplinarwürdigkeit des Verfahrens des Beklagten steht nicht entgegen, dass es nach den Feststellungen und der Würdigung des Strafgerichts hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in zwei Fällen bei einem Versuch geblieben ist.
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 77 Abs. 1 S. 2 BBG regelmäßig anzunehmen, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12/19 -, BVerwGE 168, 254 - 270, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12, juris Rn. 17 f.) 2. Der Disziplinarwürdigkeit des Verfahrens des Beklagten steht nicht entgegen, dass es nach den Feststellungen und der Würdigung des Strafgerichts hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in zwei Fällen bei einem Versuch geblieben ist. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Zuständig für die Erhebung der Disziplinarklage war die A.. Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage ergibt sich aus § 34 Abs. 2 S. 1, 2 BDG i.V.m. §§ 3 und 1 Nr. 1 der Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFBDGAnO) vom 14. September 2020 (BGBl. 2020 Teil I Nr. 44, S. 2066). Die Disziplinarklage leidet nicht an wesentlichen Mängeln. Sie ist formell ordnungsgemäß und unter Beachtung der in § 52 Abs. 1 S. 2 BDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang des Beklagten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15/09 -, juris Rn. 19), liegen nicht vor. Insbesondere ist das Disziplinarverfahren ordnungsgemäß durch den damaligen Leiter des Hauptzollamts M-Stadt am 16. Mai 2018 eingeleitet worden. Zuständig für die Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BDG war der damalige Leiter des Hauptzollamts M-Stadt, der die Dienstvorgesetztenfunktion über die Beamtinnen und Beamten ausübt. Im Übrigen sind Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens weder vom Beklagten gerügt worden noch sonst ersichtlich. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde am 26. Januar 2021 gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 d) Bundesgleichstellungsgesetz in der Fassung vom 24. April 2015 beteiligt. Eine Beteiligung des Bezirkspersonalrats bei der Generalzolldirektion (§ 78 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 5. Februar 2009) war entbehrlich, da der Beklagte, der mit Schreiben der B. vom 28. Januar 2021 auf das Recht hingewiesen worden ist, die Mitwirkung der zuständigen Personalvertretung zu beantragen, eine Beteiligung des Personalrats nicht beantragt hat. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 S. 1, 2 BBG begangen hat, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§ 60 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 5, § 10, § 13 Abs. 1 und 2 BDG). Nach § 77 Abs. 1 S. 1 BBG liegt ein Dienstvergehen vor, wenn der Beamte oder die Beamtin schuldhaft die ihm oder ihr obliegenden Pflichten verletzt. Außerhalb des Dienstes ist dies nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein bzw. ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, § 77 Abs. 1 S. 2 BBG. Für die Frage, ob der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich. Vorliegend steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 BBG verstoßen hat, indem er in der Zeit vom Sommer 2015 bis 15. Januar 2017 den Tatbestand des versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 2 Fällen (§§ 182 Abs. 2 und Abs. 4, 22, 23 StGB) und der sexuellen Belästigung (§ 184i Abs. 1 und Abs. 3 StGB in der Fassung vom 4. November 2016, im Folgenden: StGB a.F.) verwirklichte. In der Sache legt die Disziplinarkammer die bindenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts S-Stadt vom 15. Januar 2019 (Az. X) gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 BDG zugrunde. Gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind (§ 57 Abs. 1 S. 2 BDG). Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3/12 -, BVerwGE 146, 98 Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2019 - 2 B 45/18 -, juris Rn. 8). Dies ist nur dann der Fall, wenn das Disziplinargericht ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müsste. Es müssen vom Beklagten tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 BDG ergeben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43/10 -, juris Rn. 4 bis 6, m.w.N.). Es gibt für die Disziplinarkammer keinen Anlass, sich von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts S-Stadt zu lösen. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit liegen nicht vor. Im Übrigen hat der Beklagte die Vorwürfe eingeräumt. Der Beklagte handelte jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Ein Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 20 StGB war nicht zu bejahen, wie sich aus den insoweit bindenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts S-Stadt ergibt. Die Bindungswirkung umfasst alle inneren und äußeren Tatsachen, die das erkennende Strafgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Der Beklagte hat dadurch zugleich vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 BBG verstoßen. Der Beklagte hat ein Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen und damit ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 S. 2 BBG begangen. Das Verhalten des Beklagten stellt sich als außerdienstliches Dienstvergehen dar, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 77 Abs. 1 S. 2 BBG regelmäßig anzunehmen, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12/19 -, BVerwGE 168, 254-270, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12, juris Rn. 17 f.). Dies ist hier der Fall. Gemäß § 182 Abs. 1 StGB beträgt der Strafrahmen für den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, wobei der Versuch strafbar ist (§ 182 Abs. 4 StGB). Die sexuelle Belästigung war in der für den Tatzeitpunkt am 15. Januar 2017 maßgeblichen Fassung gemäß § 184i Abs. 1 und Abs. 3 StGB a.F. mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren bedroht. Der Disziplinarwürdigkeit des Verhaltens des Beklagten steht nicht entgegen, dass es nach den Feststellungen und der Würdigung des Strafgerichts hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in zwei Fällen bei einem Versuch geblieben ist. Das Disziplinarrecht unterscheidet – im Gegensatz zum Strafrecht – nicht zwischen Versuch und Vollendung der Tat. Verletzt ein Beamter schuldhaft ihm obliegende Dienstpflichten im Sinne von § 77 BBG, kann es sich dabei begrifflich immer nur um eine vollendete Pflichtverletzung handeln, auch wenn nach strafrechtlichen Grund-sätzen der Versuch eines Delikts anzunehmen wäre. Disziplinarrechtlich entscheidend ist allein, ob der Beamte durch ein bestimmtes Dienstvergehen seine Dienstpflichten verletzt hat. Für die im Disziplinarrecht gebotene Persönlichkeitsbeurteilung eines Beamten kommt es allein auf den gezeigten Handlungswillen an (BVerwG, Beschluss vom 29. März 2012 - 2 B 96/11 -, juris Rn. 5). Soweit es den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen im Zeitraum vom 1. November 2016 bis 1. Februar 2017 in dem eingestellten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft U-Stadt mit dem Aktenzeichen X und den Besitz von fünf Dateien Jugendpornographie und zwei Dateien Kinderpornographie auf dem Computer V. betrifft, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2023 erklärt, dass diese Vorwürfe nicht angeschuldigt werden. Ob der Beklagte sich darüber hinaus wegen des ihm vorgeworfenen außerdienstlichen Besitzes von 10 kinderpornographischen Dateien auf dem iPhone 4 (Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft U-Stadt mit dem Az. X) strafbar gemacht und damit verbunden einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht begangen hat, kann dahinstehen. Die Disziplinarkammer scheidet diesen Vorwurf gemäß § 56 S. 1 BDG aus, da er für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen wird. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 12 ff.). Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 S. 1 BDG). Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin oder des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 22). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 13 Abs. 1 S. 2 BDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten oder der Beamtin für sein oder ihr pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 13), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Zur Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einer Beamtin oder einem Beamten vorsätzlich begangenen Straftat hervorgerufen wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris) sowohl für außer- als auch für innerdienstliche Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Für die Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung (§ 9 BDG) abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris Rn. 32), während bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren der Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme reicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris Rn. 29). Vorliegend ist der Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme – der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – eröffnet. Der Strafrahmen für den sexuellen Missbrauch eines Jugendlichen – als schwerstes Dienstvergehen – sieht gemäß § 182 Abs. 2 und Abs. 4 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Die Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens ist wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens auch geboten. Der Beklagte hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren, § 13 Abs. 2 S. 1 BDG. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregrad des vom Beamten oder von der Beamtin konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Insoweit bedarf es einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris Rn. 20). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111/13 -, juris Rn. 13). Die Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt für die Maßnahmebemessung entspricht dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens, das er im Zeitraum zwischen dem 22. Juli und 15. August 2015 in Form des versuchten sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen, des sechzehnjährigen Freundes seines Sohnes, und erneut am 10. Februar 2016 beging, als er versuchte, den vierzehnjährigen Freund seines Sohnes sexuell zu missbrauchen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte am 15. Januar 2017 außerdem einen weiteren, vierzehnjährigen Freund seines Sohnes sexuell belästigte. Zwei der geschädigten Jugendlichen waren erst 14 Jahre alt und hatten somit gerade erst die Schwelle vom Kind zum Jugendlichen überschritten. Der Beklagte hat mit dem versuchten sexuellen Missbrauch von Jugendlichen Straftaten begangen, die sich gegen eine Personengruppe richten, die besonders schutzbedürftig ist. Der außerdienstliche sexuelle Missbrauch eines Jugendlichen im Sinne des § 182 Abs. 2 und Abs. 4 StGB stellt ein Verhalten dar, mit dem ein Beamter gegen die Verpflichtung verstößt, mit seinem Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Ein außerdienstliches Sexualdelikt gegen einen Jugendlichen beeinträchtigt Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise. Dies folgt aus der in hohem Maße schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs für die Persönlichkeit des Jugendlichen (Art. 2 Abs. 1 GG), verbunden mit einer schweren Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83/08 -, BVerwGE 136, 173-185, Rn. 19), die auch in dem hohen Strafrahmen des § 182 Abs. 2 und Abs. 4 StGB (Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren) zum Ausdruck kommt. Im Fall des Beklagten sind keine außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls erkennbar, die der Annahme eines vollständigen Vertrauensverlusts in seine Person entgegenstehen. Die Erforderlichkeit einer milderen Maßnahme ergibt sich auch nicht aus Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild des Beklagten. Dieses Bemessungskriterium nach § 13 Abs. 1 S. 2 BDG erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten bzw. der Beamtin und sein bzw. ihr sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten bzw. der Beamtin übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 31 ff.). Zu Gunsten des Beklagten greifen auch keine in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ein. Die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe führen regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 37 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 Rn. 26). Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen eines Beamten oder einer Beamtin, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Sie tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung. Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 S. 2 bis 4 BDG kommen auch andere Entlastungsgründe vergleichbaren Gewichts, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen, infrage. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 3 C 38/10 -, juris). Die anerkannten Milderungsgründe der Geringwertigkeit und des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommen im Fall des versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen von vornherein nicht in Betracht. Diese Milderungsgründe sind auf Zugriffsdelikte zugeschnitten. Dass der Beklagte in einer psychischen Ausnahmesituation oder im Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelte, ist von ihm weder vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich. Bei der Tat handelt es sich auch nicht um eine persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat. Eine Milderung kommt unter diesem Gesichtspunkt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 6). Dies ist auszuschließen, weil der Beklagte nicht einmalig gehandelt hat, sondern sich im Zeitraum zwischen dem 22. Juli und dem 15. August 2015 sowie am 10. Februar 2016 des versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen schuldig gemacht und am 15. Januar 2017 eine sexuelle Belästigung an dem vierzehnjährigen Schulfreund seines Sohnes begangen hat. Auch das Geständnis des Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht freiwillig vor drohender Entdeckung, sondern im Rahmen des bereits gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 C 25/06 -, juris Rn. 36). Der Beklagte hat seine Taten auch nicht freiwillig vor Tatentdeckung offenbart. Auch der Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase greift nicht zu Gunsten des Beklagten ein. Voraussetzung ist das Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse, die den Beamten oder die Beamtin während des Tatzeitraums „aus der Bahn geworfen“ haben und ursächlich für den Pflichtenverstoß sind. Die persönlich belastende Situation muss so gravierend gewesen sein, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von dem Beamten oder der Beamtin nicht mehr erwartet werden konnte (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn. 45 m.w.N.). Der Beklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er selbst Missbrauch in der Kindheit erlebt habe und nicht vom Opfer zum Täter habe werden wollen. Nach dem Tod seines Stiefvaters im Jahr 2015, der etwas bei ihm ausgelöst habe, habe er sich in einer besonders belastenden Situation befunden. Er vermochte aber nicht plausibel darzulegen, inwiefern eine besondere private Belastung, die ursächlich für den versuchten sexuellen Missbrauch an den Jugendlichen gewesen sein müsste, bestanden habe. Hierzu gab der Beklagte lediglich allgemein an, dass er sich am Tod seines Stiefvaters, der sein Insulin Schritt für Schritt abgesetzt habe, eine Mitverantwortung gebe, weil er seinem Stiefvater, der alkoholkrank gewesen sei, zu seinen Lebzeiten Vorwürfe, insbesondere wegen dessen Umgang mit der Mutter des Beklagten, gemacht habe; er habe seinem Stiefvater einen Brief geschrieben, der im Sterbebett des Stiefvaters gefunden worden sei. Nach dem Tod seines Stiefvaters habe er nur noch am Computer gesessen und „gedaddelt“. Er habe schon immer Schulden gehabt. Außerdem sei er bis vor fünf Jahren noch alkohol- und spielsüchtig gewesen. Die im Tatzeitraum bestehende negative Lebensphase habe er mithilfe seines Therapeuten überwinden können. Wie der Beklagte zu der Erkenntnis gelangt ist, dass seine Taten mit seiner privat belastenden Lebenssituation in kausalem Zusammenhang stehen, bleibt unklar. Die vom Beklagten geschilderten Belastungen sind nach Auffassung der Disziplinarkammer jedenfalls nicht derart außergewöhnlich und erreichen keine derartige Intensität, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beklagten nicht mehr hätte erwartet werden können. Ungeachtet dessen ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Belastung nach dem Tod des Stiefvaters im März 2015 ursächlich für die Pflichtverstöße gewesen ist. Einen nachvollziehbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen der belastenden Situation und seinem Verhalten hat der Kläger nicht plausibel hergestellt. Der Beklagte handelte auch nicht in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation. Die vom Beklagten vorgetragene Drucksituation, die insbesondere auch daraus resultiert sei, dass er sich um seinen schwerbehinderten Onkel und nach dem Tod seines Stiefvaters um seine Mutter, die depressiv gewesen sei, habe kümmern müssen, ist vielmehr als fortdauernde Belastung zu qualifizieren, bei der erwartet werden kann, dass sich der Betroffene mit seiner Situation auseinandersetzt und vermeiden kann, den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 1 D 32/00 -, juris Rn. 40). Auch andere mildernde Umstände von beachtlichem Gewicht sind nicht festzustellen. Insbesondere ergeben sich aus den im gerichtlichen Verfahren gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen über die seit dem 30. Januar 2018 bei Herrn FF., Diplompädagoge und Gestalttherapeut, Informationszentrum für DD. e.V. durchgeführten Therapie nach Aufdeckung des Dienstvergehens keine Erkenntnisse, die eine andere Maßnahme geboten erscheinen ließen. Das langjährige beanstandungsfreie dienstliche Verhalten des Beklagten ist für sich genommen nicht geeignet, schwerwiegende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da ein Beamter bzw. eine Beamtin generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2013 - 2 B 63/12 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Insbesondere sind die langjährige Dienstzeit, die teilweise positiven Beurteilungen sowie die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Beklagten nicht geeignet, den durch die Schwere des Dienstvergehens in unheilbarer Weise eingetretenen Vertrauensverlust auszugleichen. Soweit der Beklagte wiederholt geltend macht, dass ihm alles „unsagbar leid“ tue und er seine Taten bereue, mag dies zwar grundsätzlich für den Beklagten sprechen, ist aber angesichts der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses des Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 S. 1 BDG) nicht geeignet, den durch die Schwere des Dienstvergehens in unheilbarer Weise eingetretenen Vertrauensverlust auszugleichen. Dies gilt umso mehr, als die gezeigte Einsicht und die Aufnahme einer Therapie, die er am 30. Januar 2018 begonnen hat, erst nach einer am 6. April 2016 erfolgten Wohnungsdurchsuchung bekundet wurden. Der Umstand, dass sich der Beklagte einer Therapie unterzogen hat, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Zwar kann es grundsätzlich zu Gunsten des Beamten in Ansatz zu bringen sein, wenn er die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Dabei kann sich eine mildernd zu berücksichtigende günstige Zukunftsprognose auch aus der Durchführung einer Therapiemaßnahme ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2011 - 3d A 2759/17.BDG -, juris Rn. 188). Dies gilt jedoch nicht, wenn auf diese Weise der Ansehens- und Autoritätsverlust nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Das ist beim Beklagten der Fall. Wegen der gravierenden Sozialschädlichkeit seines Verhaltens kann der Vertrauens- und Ansehensverlust unabhängig davon, ob der damit verfolgte Zweck erreicht worden ist, nicht durch eine – wie auch immer geartete – Therapie rückgängig gemacht werden, die allenfalls eine Wiederholungsgefahr ausschließt. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes unausweichlich. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beklagten nicht unverhältnismäßig. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beamte nicht ohne Versorgung dastehen wird. Denn er wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sein und nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 3, 79 BDG für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Auch führen die sozialen Folgen des Verhaltens des Beklagten nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme. Von der Möglichkeit, gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 BDG die Gewährung des Unterhaltsbeitrags für den Beklagten auszuschließen, hat die Disziplinarkammer keinen Gebrauch gemacht. Nach dieser Regelung kann die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ausgeschlossen werden, soweit der Beamte oder die Beamtin ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Dabei stehen die beiden Tatbestandsmerkmale „Unwürdigkeit“ und „mangelnde Bedürftigkeit“ selbstständig nebeneinander und tragen jeweils für sich eine Ausnahmeentscheidung. Als Ausnahmevorschrift ist die Regelung eng auszulegen (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 10 Rn. 15 m.w.N.). Die Versagung des Unterhaltsbeitrags wegen Unwürdigkeit setzt als Ausnahmefall über die Dienstpflichtverletzung hinaus das Vorhandensein besonderer Umstände in der Person des Verurteilten oder in seinem Tatverhalten voraus, wie z.B. Fernbleiben vom Dienst und innere Lösung vom Dienstherrn, ehrlose Gesinnung, krimineller Hang, Vielzahl und Dauer der Verfehlungen, besonders schwerer Bruch der Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2000 - 1 D 68/99 -, juris Rn. 20 zum damals geltenden § 77 Abs. 1 S. 1 BDO). Dies vermag die Disziplinarkammer vorliegend nicht zu erkennen. Der Beklagte hat zwar ein schweres Dienstvergehen begangen. Dies ist jedoch bereits Voraussetzung für die Verhängung der Höchstmaßnahme, bei der das Gesetz jedoch trotzdem in der Regel die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags vorsieht. Dass der Beklagte der Gewährung des Unterhaltsbeitrags nicht bedürftig ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte gemäß § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil gegen ihn im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.00 geborene Beklagte besuchte von 1975 bis 1986 die Schule und schloss diese mit dem Realschulabschluss ab. Der Beklagte wurde mit Wirkung vom 1. November 1987 bei der damaligen Oberfinanzdirektion I-Stadt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Zollanwärter in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Binnenzolldienstes eingestellt und dem Ausbildungshauptzollamt I-Stadt zugewiesen (Bl. 30-33 Personalakte [PA] I). Den Vorbereitungsdienst beendete er am 26. Oktober 1989 (Bl. 57-59 PA I). Mit Wirkung vom 1. November 1989 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Zollassistenten zur Anstellung genannt und dem damaligen Hauptzollamt J-Stadt – K. - als Stammdienststelle zugewiesen, bei dem er bis zum 31. Dezember 1990 seinen Dienst verrichtete (Bl. 53-54 und 60 PA I). Vom 1. Januar 1991 bis 28. November 1993 verrichtete er seinen Dienst als Abfertigungsbeamter beim damaligen Hauptzollamt J-Stadt – L. (Bl. 78-81 PA I) -, vom 29. November 1993 bis 31. Oktober 1994 wurde er im Rahmen einer vorübergehenden Verwendung als Mitarbeiter beim Hauptzollamt I-Stadt - Sachgebiet für Sachbearbeitung Zoll (E) - verwendet (Bl. 113 PA I), vom 1. November 1994 bis 27. Dezember 1994 als Abfertigungsbeamter beim Hauptzollamt I-Stadt – L. (Bl. 123 PA I) -, vom 28. Dezember 1994 bis 15. September 1996 im Rahmen einer Abordnung als Abfertigungsbeamter beim damaligen Hauptzollamt M-Stadt – N. (Bl. 125-126 und 152 PA I), vom 16. September 1996 bis 6. Januar 1997 im Rahmen einer vorübergehenden Verwendung als Abfertigungsbeamter beim Hauptzollamt I-Stadt – O. (Bl. 154 PA I) -, vom 7. Januar 1997 bis 6. April 1997 im Rahmen einer vorübergehenden Verwendung als Abfertigungsbeamter beim Hauptzollamt I-Stadt – P. (Bl. 161 PA I) -, vom 7. April 1997 bis 31. Januar 1999 als Abfertigungsbeamter beim Hauptzollamt I-Stadt – Q. (Bl. 165 PA I und 1 PA II) -, vom 1. Februar 1999 bis 14. Mai 2000 als Abfertigungsbeamter beim Hauptzollamt I-Stadt – O. (Bl. 1 PA II) -, vom 15. Mai 2000 bis 19. November 2000 im Rahmen einer Abordnung als Ermittlungsbeamter beim damaligen Zollfahndungsamt I-Stadt (Bl. 16 und 18 PA II), vom 20. November 2000 bis 3. März 2002 als Abfertigungsbeamter beim Hauptzollamt I-Stadt – O. (Bl. 18 PA II) -, vom 4. März 2002 bis 31. Dezember 2012 als Abfertigungsbeamter beim damaligen Hauptzollamt M-Stadt – N. (Bl. 18 und 331 PA II) und vom 1. Januar 2013 bis 28. November 2018 als Abfertigungsbeamter beim Hauptzollamt M-Stadt (Bl. 331 PA II). Er ist seit dem 29. November 2018 auf dem Dienstposten eines Abfertigungsbeamten mit schwieriger Tätigkeit für Abfertigung – Warenverkehr (Einfuhr, Ausfuhr, Versand) – bei dem Hauptzollamt M-Stadt, R. – beschäftigt (A9m/A9m+Z BBesO, Bl. 376-378 PA II). Am 1. April 1992 wurde der Beklagte zum Zollassistenten (Bl. 96 PA I) und am 1. Oktober 1994 zum Zollsekretär ernannt (Bl. 98 PA I). Mit Wirkung vom 5. April 1996 wurde der Beklagte zum Beamten auf Lebenszeit ernannt (Bl. 149-150 PA I). Es folgten eine Ernennung zum Zollobersekretär am 21. Dezember 1998 (Bl. 186 PA I) und zum Zollhauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) am 19. Januar 2017 unter Einweisung in eine Planstelle zum 1. November 2016 (Bl. 357-362 PA II). Der Beklagte wurde zuletzt zum Stichtag 1. Mai 2019 mit der Gesamtwertung „stets erwartungsgemäß (8 Punkte)“ unter Vorbehalt beurteilt. Der Beklagte ist seit dem 27. November 2012 geschieden und hat zwei Kinder (eine am 3. Oktober 1997 geborene Tochter und einen am 29. Mai 2001 geborenen Sohn). Gegen den Beklagten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts S-Stadt vom 28. Juni 2016 (Az. X) wegen Betrugs eine Geldstrafe i.H.v. 1800 € (60 Tagessätze zu je 30 €) verhängt (Bl. 77-78 Ermittlungsakte [EA]). Der Strafbefehl ist seit dem 21. Juli 2016 rechtskräftig. Der Leiter des Hauptzollamts M-Stadt hielt dem Beklagten mit Nichteinleitungsvermerk vom 13. April 2017 ein pflichtwidriges Fehlverhalten, das die Voraussetzungen eines außerdienstlichen Dienstvergehens im Sinne von § 77 Abs. 1 S. 2 BBG erfülle, vor. Zugleich sah er von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 BDG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem durchgeführten Strafverfahren wegen desselben Sachverhalts die nach hypothetischer Einschätzung im Disziplinarverfahren angemessene Verhängung einer Geldbuße gemäß § 14 Abs. 1 BDG nicht mehr zulässig gewesen wäre (Bl. 79-85 EA). Der Vermerk wurde bestandskräftig. Mit Schreiben vom 24. April 2018 übersandte die Staatsanwaltschaft T-Stadt – Zweigstelle S-Stadt – dem Leiter des Hauptzollamts M-Stadt eine Abschrift einer an das Amtsgericht S-Stadt gerichteten Anklageschrift vom 20. April 2018 (Az. X Bd. II) (Bl. 12-18 EA). Darin wurde der Beklagte angeklagt, im Zeitraum vom Sommer 2015 bis 15. Januar 2017 in B-Stadt und andernorts durch 3 selbstständige Handlungen als Person über 18 Jahren versucht zu haben, (1., 3.) eine Person unter 18 Jahren dadurch zu missbrauchen, dass er gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt, (2.) eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt zu haben. Gegen den Beklagten waren zwei weitere Ermittlungsverfahren anhängig: Am 24. Februar 2017 wurde von der Staatsanwaltschaft U-Stadt gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen eingeleitet (Az. X). Aufgrund einer Anzeige der Eltern eines Jugendlichen bestand gegen den Beklagten der Verdacht, diesen im Zeitraum vom 1. November 2016 bis 1. Februar 2017 gegen Entgelt sexuell missbraucht zu haben (§ 182 Abs. 2 StGB). Der Geschädigte habe in Internetportalen Kontaktanzeigen veröffentlicht. Der Beklagte habe über eine Handynummer Kontakt mit dem Jugendlichen aufgenommen und ein Treffen mit ihm verabredet. Dabei habe er im „Wald“ in U-Stadt in seinem Fahrzeug bei dem Jugendlichen gegen Bezahlung sexuelle Handlungen (Analverkehr) ausgeführt (Bl. 32-54 EA). Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 wurde das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dem Beklagten sei nicht nachzuweisen gewesen, dass er gewusst habe, dass der Geschädigte zur Tatzeit erst 16 Jahre alt gewesen sei. Der Geschädigte habe sich in Chats und Inseraten als bereits volljährig ausgegeben. Am 6. April 2016 wurde eine Durchsuchung der Wohnung des Beklagten durchgeführt. Auf seinem Computer V. wurden 5 Dateien/Bilder von Jugendpornographie und 2 Dateien/Bilder mit Kinderpornographie festgestellt. Ein gesondertes Verfahren wurde in diesem Zusammenhang nicht eingeleitet, da sich diese Dateien im bereits gelöschten Bereich befanden und aus diesem Grund keine entsprechenden Zeitstempel bzw. eine Tatzeit festzustellen bzw. zu konkretisieren war (Bl. 283-284 Akte der Staatsanwaltschaft T-Stadt [StA T-Stadt] Az. X, Bd. I). Das iPhone 4 und iPhone 6 des Beklagten wurden am 12. Juni 2017 sichergestellt und digitalforensisch untersucht. Durch die Regionale Kriminalinspektion – K 0 S-Stadt – wurde festgestellt, dass auf dem iPhone 4 insgesamt 10 kinderpornographische Dateien vorhanden waren. Bei zwei Dateien handele es sich um Hardcore-Kinderpornographie (Bl. 6 StA T-Stadt Az. X). Der Vorgang wurde zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft T-Stadt abgegeben. Die Staatsanwaltschaft T-Stadt sah mit Verfügung vom 27. August 2018 (Az. X) gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage ab (Bl. 44 StA T-Stadt Az. X). Dies wurde damit begründet, dass die Strafe, zu der die Verfolgung in diesem Verfahren führen könne, neben der zu erwartenden Strafe in der bei dem Amtsgericht S-Stadt anhängigen Strafsache mit dem Az. X nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO endgültig von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen (Bl. 117 StA T-Stadt Az. X). Mit Vermerk vom 16. Mai 2018 leitete der damalige Leiter des Hauptzollamts M-Stadt gegen den Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BDG ein Disziplinarverfahren ein. Der Beklagte sei hinreichend verdächtig, seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 BBG verletzt und somit ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen zu haben (Bl. 6-10 EA). Zugleich wurde das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 BDG ausgesetzt. Die Einleitungs- und Aussetzungsverfügung wurde dem Beklagten am 23. Mai 2018 mit Postzustellungsurkunde zugestellt (Bl. 11 EA). Das Amtsgericht S-Stadt – Jugendschöffengericht – verurteilte den Beklagten am 15. Januar 2019 wegen des versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 2 Fällen sowie der sexuellen Belästigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten (§§ 182 Abs. 2 und Abs. 4, 184i Abs. 1 und Abs. 3, 22, 23, 53 StGB) (Bl. 413 ff. Akte des Amtsgerichts S-Stadt Az. X). In den Feststellungen wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft S-Stadt vom 20. April 2018 Bezug genommen, in der dem Beklagten Folgendes vorgeworfen wurde: 1. Im Sommer 2015 lud der Angeschuldigte den sechszehnjährigen [sic] Zeugen W. zu einem gemeinsamen Urlaub mit ihm, seinen Sohn, dem Zeugen Y., und einem weiteren Freund des Sohnes ein. An einem Samstag zwischen dem 22. Juli 2015 und dem 15. August 2017 traf der Zeuge W. den Angeschuldigten in der Wohnung der Mutter des Angeschuldigten, der Zeugin Z., in der Z-Straße in Z-Stadt, um den Urlaub zu besprechen. Bei dieser Gelegenheit bot der Angeschuldigte dem Zeugen W. 100 Euro dafür, dass er ihm einen „blasen“ dürfe. 2. Am 10.02.2016 kontaktierte der Angeschuldigte den vierzehnjährigen Zeugen AA. per WhatsApp und lud ihn zu einer Party ein; der Zeuge AA. könne danach auch bei ihm übernachten. Dabei stellte er in Aussicht, der Zeuge AA. könne vor dem Schlafen eine Massage mit „Happy End“ von ihm bekommen. In Bezug auf das „Happy End“ fragte der Angeschuldigte den Zeugen AA., ob er dieses mit der Hand oder dem Mund haben wolle. Er würde es gerne mit dem Mund machen. Als der Zeuge AA. auf das Angebot ablehnend reagierte, bot der Angeschuldigte ihm stattdessen eine Massage mit „Rubbeln am Schluss“ an. Im Folgenden bot er unterschiedliche Geldbeträge für unterschiedliche Arten von Massagen mit sexuellen Handlungen. Der Zeuge AA. reagierte jedoch immer ablehnend. 3. In der Nacht vom 14.01.2017 auf den 15.01.2017 übernachtete der vierzehnjährige Zeuge BB. bei seinem Schulfreund, Y., dem Sohn des Angeschuldigten. Am 15.01.2017 gegen 05:00 Uhr morgens ging der Angeschuldigte nur mit einer Boxershort bekleidet ins Wohnzimmer, wo der Zeuge BB. auf dem Sofa schlief. Der Angeschuldigte weckte den Zeugen BB. und fragte ihn, ob er ihn massieren könne. Als der Zeuge BB. dies ablehnte, berührte der Angeschuldigte den Zeugen an seiner Hose, wollte ihm diese herunterziehen und fragte ihn, ob er einen Blowjob von ihm haben möchte. Der Zeuge BB. lehnte ab und stieß den Angeschuldigten von sich. Das Amtsgericht S-Stadt wies in den Urteilsgründen auf die rechtlichen und tatsächlichen Hinweise in der Hauptverhandlung hin. Im Hauptverhandlungsprotokoll (Bl. 402 ff. Akte des Amtsgerichts S-Stadt Az. X) ist ausgeführt: „Es erging folgender tatsächlicher rechtlicher Hinweise, dass es sich zu Ziffer 1 der Anklage um den Zeitraum 22.07.15 – 15.08.2015 anstelle 2017 handelt.“ Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 23. Januar 2019 rechtskräftig. Mit Beschluss des Amtsgerichts S-Stadt vom 15. Januar 2019 wurde die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt und dem Beklagten auferlegt, 1.000 € an die Aktionsgemeinschaft soziale Arbeit e.V. CC-Stadt zu zahlen und mindestens bis zum 31. Dezember 2019 auf eigene Rechnung die Therapie beim Informationszentrum für DD. in M-Stadt fortzusetzen (Bl. 6 Bewährungsheft). Mit Beschluss vom 18. März 2022 wurde die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen (Bl. 16 Bewährungsheft). Der Leiter des Hauptzollamts M-Stadt setzte mit Verfügung vom 4. März 2020 das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 2 BDG fort (Bl. 19-20 EA). Mit den Ermittlungen wurde der ständige Ermittlungsführer der A. – Arbeitsbereich X. – Zolloberamtsrat (ZOAR) DD. beauftragt (Bl. 1-2 EA). Die Verfügung wurde dem Beklagten mit Postzustellungsurkunde am 14. März 2020 zugestellt (Bl. 21-23 EA). Bei dem Leiter des Hauptzollamtes M-Stadt wurde mit Schreiben vom 14. Juli 2020 um eine schriftliche Einschätzung des aktuellen Persönlichkeitsbildes des Beamten gebeten, die am 5. August 2020 erfolgte (Bl. 73 ff. EA). Der Beklagte erkundigte sich während des Ermittlungsverfahrens mehrfach nach dem Sachstand und betonte, dass ihm alles „unsagbar leid“ tue und fügte eine Bescheinigung seines Therapeuten FF. des Informationszentrums für DD. e.V. vom 25. November 2019 bei (Bl. 59-60 und 119-128 EA). Aus dieser geht hervor, dass der Beklagte seit dem 30. Januar 2018 im Rahmen einer sexualpräventiven Maßnahme im Informationszentrum für DD. e.V. an regelmäßigen Sitzungen teilnehme. Der Ermittlungsbericht wurde von dem Leiter des Hauptzollamts M-Stadt am 3. September 2020 genehmigt (Bl. 96-118 EA). Der Ermittlungsbericht wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 16. September 2020 übersandt (Bl. 130-131 EA). Der Bericht wurde ihm mit Postzustellungsurkunde am 18. September 2020 zugestellt (Bl. 132 EA). Mit E-Mail vom 21. September 2020 nahm der Beklagte zum Ermittlungsbericht Stellung (Bl. 133 EA). Er wolle nun doch einen Anwalt hinzuziehen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 zeigte die damalige Bevollmächtigte des Beklagten dessen Vertretung an und nahm für den Beklagten Stellung. Sie führte aus, dass der Beklagte seit dem 30. Januar 2018 an einer sexualpräventiven Maßnahme bei dem Informationszentrum für DD. e.V. in M-Stadt teilnehme und diese auch in Zukunft fortführen möchte, dass er im Zuge der Therapie die Vorkommnisse seiner Kindheit (unter anderem sexueller Missbrauch durch seinen Onkel) habe aufarbeiten können, er sich mit seinen psychischen Erkrankungen (z.B. Glücksspiel und Alkoholsucht) ausgiebig auseinandergesetzt und diese inzwischen überwunden habe und er die Schatten seiner Vergangenheit endgültig hinter sich lassen und die Angelegenheit auch gegenüber seinem Dienstherrn und Vorgesetzten zu Ende bringen wolle (Bl. 143-159 EA). Beigefügt war eine weitere Bescheinigung seines Therapeuten FF. vom 30. September 2020. Die A. zog mit Wirkung vom 19. Oktober 2020 das Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 HS 2 BDG an sich. Dies teilte sie dem Beklagten mit Schreiben vom selben Tag mit (Bl. 72-78 Teilaktenheft Disziplinarverfahren [TD]). Die Verfügung wurde dem Beklagten mit Postzustellungsurkunde am 26. Oktober 2020 zugestellt (Bl. 79 TD). Der Beklagte wandte sich in mehreren E-Mails an die A.., den Ermittlungsführer und die Disziplinarsachbearbeiterin und beteuerte erneut, dass ihm sein Fehlverhalten „von Herzen aufrichtig leid“ tue, er zutiefst bereue und das ihn stark belastende Disziplinarverfahren schnellstmöglich abgeschlossen haben möchte (Bl. 93-114, 118-120 TD). Die Gleichstellungsbeauftragte wurde am 26. Januar 2021 bezüglich der beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage beteiligt (Bl. 131 TD). Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 wies die A. den Beklagten darauf hin, dass sie beabsichtige, Disziplinarklage zu erheben und dass er in diesem Fall das Recht habe, die Mitwirkung der zuständigen Personalvertretung zu beantragen und dies innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens mitzuteilen habe (Bl. 132-135 TD). Das Schreiben wurde dem Beklagten am 2. Februar 2021 zugestellt (Bl. 136 TD). Der Beklagte nahm hierzu keine Stellung. Am 5. März 2021 hat die Klägerin die vorliegende Disziplinarklage erhoben. Der Beklagte habe sich des versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in zwei Fällen sowie der sexuellen Belästigung schuldig gemacht. Die dahingehenden Feststellungen ergäben sich aus den Gründen des Urteils des Amtsgerichts S-Stadt vom 15. Januar 2019 (Az. X). Es bestehe kein Anlass, sich von den Feststellungen im Urteil zu lösen. Die Feststellungen, die von der Staatsanwaltschaft U-Stadt im Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen X und von der Staatsanwaltschaft T-Stadt im Ermittlungsverfahren mit dem Az. X getroffen worden seien, könnten der Entscheidung im Disziplinarverfahren nach pflichtgemäßen Ermessen und ohne nochmalige Prüfung gemäß § 23 Abs. 2 BDG zugrundegelegt werden. Diesen komme eine erhebliche Indizwirkung zu. Der Beklagte habe die im Rahmen dieser Strafverfahren erhobenen Vorwürfe nicht bestritten. Bei dieser Sachlage verbleibe kein vernünftiger Zweifel an der Wahrheit der Feststellungen, so dass diese für das Disziplinarverfahren als zutreffend zugrundegelegt werden könnten. Bezüglich der auf dem am 6. April 2016 beschlagnahmten Computer festgestellten fünf Dateien von Jugendpornographie und zwei Dateien mit Kinderpornographie, die sich im bereits gelöschten Bereich befunden hätten, sei von der Staatsanwaltschaft T-Stadt kein gesondertes Verfahren eingeleitet worden. Dementsprechend sei der Sachverhalt der Vollständigkeit halber im Ermittlungsbericht und der Disziplinarklage erwähnt worden, werde dem Beklagten aber nicht disziplinarrechtlich vorgeworfen. Bezüglich des Vortrags des Beklagten zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft T-Stadt mit dem Az. X führt die Klägerin aus, dass auf dem iPhone 4 nicht lediglich vier, sondern zehn kinderpornographische Dateien vorhanden gewesen seien. Dass dem Beklagten diese Bilder angeblich unaufgefordert zugeschickt worden sein sollen, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Es erscheine völlig lebensfremd, dass jemand, der noch nie mit Kinderpornographie in Berührung gekommen sei, ohne Anlass derartige Bilder erhalte, zumal die Bilder dem Beklagten von einem Chatpartner, mithin von einer ihm vermutlich bekannten Person, übersandt worden seien. Selbst wenn der Beklagte die Bilder nicht aktiv angefordert haben sollte, erscheine es sehr naheliegend, dass dem Absender die kinderpornographischen Neigungen des Beklagten bekannt gewesen seien. Dass er auf die ihm übersandten kinderpornographischen Dateien angeblich nicht reagiert habe, sei nicht positiv, sondern negativ zu bewerten. Wenn er an diesen Bildern kein Interesse gehabt habe, hätte er dem Absender unbedingt mitteilen müssen, dass er ihm solche Bilder nie wieder zuschicken solle. Zumindest sei zu erwarten gewesen, dass diese Dateien nach Erhalt sofort gelöscht werden. Es stehe fest, dass der Beklagte die tatsächliche Verfügungsmacht über zehn kinderpornographische Dateien gehabt habe. Der Beklagte nehme auf dem ihm übertragenen Dienstposten die Aufgaben eines Abfertigungsbeamten beim Zollamt R. wahr. Er sei in keinem Bereich tätig, der mit einer direkten Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Zusammenhang stehe. Eine spezifische Dienstpflicht zum Schutz und zur Obhut von Kindern und Jugendlichen sei ihm insoweit nicht aufgelegt. Seine Tätigkeit umfasse aber auch die Überwachung der Einhaltung von Verboten und Beschränkungen, die bei der Einfuhr und Ausfuhr von Waren zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bestünden. Der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Dateien weise daher einen sachlichen Bezug zu seinen konkreten Aufgaben als Abfertigungsbeamter auf. Unabhängig davon sei es ausreichend, wenn das Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt sei. Es sei erwiesen, dass der Beklagte gegen seine Pflicht, sich außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 61 Abs. 1 S. 3 BBG), verstoßen habe, indem er sich des versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 2 Fällen sowie der sexuellen Belästigung schuldig gemacht habe, da er im Zeitraum vom Sommer 2015 bis zum 15. Januar 2017 in B-Stadt und andernorts durch 3 selbstständige Handlungen als Person über 18 Jahren versucht habe, eine Person unter 18 Jahren dadurch zu missbrauchen, dass er gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornehme und eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt habe, und sich den Besitz von 10 kinderpornographischen Dateien verschafft und diese auf seinem am 12. Juni 2017 durch die Regionale Kriminalinspektion – X S-Stadt – sichergestellten iPhone 4 abgespeichert habe. Dem Beklagten sei vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Er habe auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit seien nicht erkennbar. Dadurch habe der Beklagte ein einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 S. 2 BBG begangen. Das von dem Beklagten außerdienstlich begangene Sexualdelikt (versuchter sexueller Missbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 2 und 4 StGB) sei in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen der Allgemeinheit gegenüber dem Beamten in einer für sein Amt und das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise gravierend zu beeinträchtigen. Gleiches gelte für den Besitz kinderpornographischer Schriften. Denn die Nachfrage nach solchen Darstellungen trage zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen und damit zum Verstoß gegen deren Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Durch den versuchten sexuellen Missbrauch von Jugendlichen und das Sich-Verschaffen und den Besitz von kinderpornographischen Schriften habe der Beklagte vorsätzlich ein schweres Dienstvergehen begangen. Zulasten des Beklagten falle erschwerend ins Gewicht, dass er wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden sei und dieses Strafmaß der Grenze angenähert sei, bei der das Beamtenverhältnis bereits kraft Gesetzes gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BBG ende. Andererseits sei festzustellen, dass das verhängte Strafmaß aufgrund der konkreten Tatumstände des versuchten Missbrauchs von Jugendlichen im unteren Bereich des vorgegebenen Strafrahmens liege und es sich nicht um einen schweren Fall des sexuellen Missbrauchs handle. Zu Gunsten des Beklagten sei einzustellen, dass er seine Handlungen zutiefst bereue und bereits seit Januar 2018 eine Therapie zur Aufarbeitung seines Verhaltens durchführe. Der Milderungsgrund einer freiwilligen Offenbarung des Dienstvergehens sei nicht erfüllt. Sein pflichtwidriges Verhalten habe der Beklagte erst aufgrund der polizeilichen Ermittlungen eingeräumt. Der anerkannte Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Verhaltens sei ebenfalls nicht zu bejahen. Der Beklagte habe hier wiederholt den sexuellen Missbrauch an Jugendlichen in einem nachgewiesenen Zeitraum von fast 2 Jahren versucht. Der Umstand, dass der Beklagte seit Einleitung des Disziplinarverfahrens wiederholt um Entschuldigung gebeten und seinen Dienst ordnungsgemäß verrichtet habe, falle angesichts der Schwere der Verfehlung nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Zudem sei dieses Verhalten mit Blick auf die Aufdeckung der Taten und der drohenden Konsequenzen zu werten. Weitere Gründe, die geeignet seien, die gravierenden Pflichtverstöße des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, seien nicht ersichtlich. Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich vorbelastet sei. Von einer unangemessen langen Verfahrensdauer könne nicht die Rede sein. Abgesehen davon stehe hier die Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, im Raum. Mit seinem Fehlverhalten habe der Beklagte das Ansehen des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit und das Vertrauen zu seinem Dienstherrn schwer beschädigt, wenn nicht sogar zerstört. Denn das von dem Beklagten in der Vergangenheit wiederholt außerdienstlich gezeigte kriminelle Verhalten lasse auf erhebliche charakterliche Mängel schließen und stelle seine weitere Verwendung als Sachwalter einer stabilen öffentlichen Verwaltung ernsthaft infrage. An dieser negativen Einschätzung könne auch sein beanstandungsfreies Verhalten nach Einleitung des laufenden Disziplinarverfahrens nichts ändern. Die Klägerin beantragt, auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Maßnahme als die Entfernung zu erkennen. In der Vergangenheit habe der Beklagte unter Glücksspiel- und Alkoholsucht gelitten, die er überwunden und vollumfänglich hinter sich gebracht habe. In diesem Zeitfenster seien erhebliche Zahlungsverbindlichkeiten entstanden. Die letzte Pfändungsmaßnahme sei im August 2019 erfolgt. Weitere Zahlungsvergleiche bezahle der Beklagte ordnungsgemäß ab. Ein Umschuldungskredit, der ab November 2020 bis Oktober 2030 abzuzahlen sei, trage weiterhin zur Klärung der Finanzen des Beklagten bei. Eine Entfernung des Beklagten aus dem Dienst hätte unweigerlich seinen finanziellen Ruin zur Folge. Der Beklagte sei als Pflegeperson für seine Mutter (Pflegegrad 3) und seinen geistig beeinträchtigten Onkel (Pflegegrad 2) verantwortlich. Der Beklagte räume ein, die im Rahmen des Strafverfahrens des Amtsgerichts S-Stadt (Az. X) vorgeworfenen Handlungen begangen zu haben und bereue das Geschehene außerordentlich und zutiefst. Es sei dem Beklagten ein dringendes Bedürfnis, sich bei den betroffenen Personen persönlich zu entschuldigen, ihm sei jedoch im Zuge einer Gefährderansprache von der Polizei explizit untersagt worden, sich den Personen zu nähern. „Bezüglich des in Rede stehenden Bildmaterials“ verhalte es sich so, dass der Beklagte sich nie Bilder beschafft, hergestellt oder verbreitet habe. Es hätten sich auf dem Handy des Beklagten 4 Bilder befunden, die der Beklagte ungefragt von einem Bekannten und Chatpartner zugesendet bekommen habe. Auf die Bilder habe der Beklagte nicht reagiert. Weshalb er das Löschen der Bilder unterlassen habe, könne er sich selbst nicht erklären. Er bereue sein Fehlverhalten zutiefst und billige weder die Verbreitung noch die Herstellung solcher Bilder. Hinsichtlich der Fotos auf dem Computer verhalte es sich so, dass dieser Computer gebraucht zu einem Kaufpreis von ungefähr 80 € über die Plattform GG. gekauft worden sei; der Computer sei damals ungefähr 5-6 Jahre alt gewesen. Die Bilder hätten von dem Voreigentümer des Computers gestammt und nicht von dem Beklagten, dem das Bildmaterial bis dato nicht bekannt gewesen sei. Hintergrund des Betrugs sei gewesen, dass der Beklagte während der Phase seiner Glücksspielsucht unter erheblichen finanziellen Problemen gelitten habe. Gleichwohl habe er seinem Sohn dessen lang ersehnten Wunsch erfüllen wollen, mit ihm ins Disneyland zu fahren. Der Beklagte nehme seit dem 30. Januar 2018 an einer sexualpräventiven Maßnahme bei dem Informationszentrum für DD. e.V. teil. Teilnahmebescheinigungen vom 25. November 2019, 30. September 2020 und 15. März 2021 wurden als Anlage zum Schriftsatz vom 19. April 2021 beigefügt (Bl. 45-51 Gerichtsakte [GA]). Dem Beklagten sei es in der Therapie möglich gewesen, die Vorfälle, die sich in seiner Kindheit ereignet hätten, aufzuarbeiten. Der Beklagte sei selbst im Alter ab ungefähr 8 Jahren über Jahre hinweg von seinem Onkel regelmäßig am Wochenende sexuell missbraucht worden. Auch der Bruder des Beklagten sei von dem Missbrauch betroffen gewesen. Erst Jahre später habe der Missbrauch ein Ende gefunden, als der Beklagte mit der Mutter und dem Bruder weggezogen sei. Über Jahrzehnte hinweg habe der Beklagte den sexuellen Missbrauch verdrängt. Sein psychisches Leiden habe er durch seine Alkohol- und Glücksspielsucht kompensiert. Die eigentliche Ursache des Suchtverhaltens sei ihm lange nicht präsent gewesen. Erst im Zuge der Therapie sei es ihm möglich gewesen, die Geschehnisse aufzudecken und mit der Verarbeitung zu beginnen. Sein Therapeut bescheinige ihm, dass das damalige Verhalten nicht Ausdruck einer tiefer verankerten pädosexuellen Struktur sei, sondern aus der lebensgeschichtlichen Krise resultiere. Der Beklagte sei während seiner Kindheit bei seiner Mutter und seinem Stiefvater aufgewachsen. Er habe seinen Stiefvater nicht als Vaterfigur betrachtet. Die Beziehung der Mutter mit dem Stiefvater habe der Beklagte als massiv belastet und enorm verstörend empfunden. Der Stiefvater habe erheblichen psychischen Druck auf die Mutter aufgebaut, die letztendlich nur noch völlig eigeninitiativlos und unselbstständig „im goldenen Käfig“ gelebt habe. Der Beklagte habe dies aufgegriffen und seinem Stiefvater einen vorwurfsvollen Brief geschrieben. Der Stiefvater habe nach Erhalt des Briefs Suizid begangen. In Anbetracht dieser Umstände mache der Beklagte sich erhebliche Selbstvorwürfe. Der Beklagte gebe sich die Schuld am Tod seines Stiefvaters. Nach dessen Suizid habe sich der Beklagte aus dem normalen Leben zurückgezogen. In diesem Zeitfenster sei eine Retraumatisierung des eigenen Missbrauchs während der Kindheit erfolgt. Zu dieser Zeit habe der Beklagte seine Freizeit nahezu ausschließlich in Isolation vor dem Computer verbracht. Er befinde sich nach wie vor in therapeutischer Behandlung und werde diese auch in Zukunft fortführen. Laut seinem Therapeuten sei für die Zukunft eine sehr günstige Prognose zu erwarten. Der Beklagte fühle sich seinen Vorgesetzten in hohem Maße verpflichtet, was auch anhand der Bewertungen, zuletzt in der Regelbeurteilung vom 1. Mai 2019, deutlich werde. Die „Geldstrafe“ i.H.v. 1000 € sei von dem Beklagten ordnungsgemäß beglichen worden. Er verrichte seinen Dienst ohne jedwede Verfehlungen, er habe keinerlei Fehltage. Trotz seiner früheren Spielsucht werde er als Kassenbeamter eingesetzt, was niemals zu Problemen geführt habe. Auch außerdienstlich sei ihm nichts zur Last zu legen. Des Weiteren sei zu Gunsten des Beklagten die sehr lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die Angelegenheit bislang nicht geklärt sei, strapaziere ihn erheblich und massiv. Er befinde sich in einem belastenden und strapazieren Gedankenkarussell, er sei jeden Tag gedanklich mit der Sache befasst und setze sich damit auseinander. Er bereue die Angelegenheit zutiefst und würde alles tun, um das Geschehene rückgängig zu machen. Er hoffe inständig, dass ihm von Seiten des Dienstherrn noch ein Restvertrauen entgegengebracht werde. In der weiteren Dienstverrichtung würde er es nicht missbrauchen. Der Beklagte sei über mehrere Jahre hinweg fremdgesteuert gewesen und sein Verhalten persönlichkeitsfremd. Er habe sich in diesem Zeitraum nicht wegen seines eigenen Missbrauchs, sondern nur wegen seiner Alkohol- und Glücksspielsucht in Therapie befunden. Seit dem Beginn der Verarbeitung seines eigenen Missbrauchs im Rahmen der Therapie könne dem Beklagten kein erneutes Fehlverhalten zur Last gelegt werden. Das Strafurteil habe der Beklagte entgegen dem Rat seines Anwalts akzeptiert, weil er seinen Dienstherrn vor möglichen schlechten Pressemitteilungen in einer Berufungsverhandlung habe schützen wollen. Die damalige Verhandlung habe nur in Anwesenheit von Richter, Schöffen, Staatsanwältin, Anwalt und dem Beklagten stattgefunden. Durch das Schuldeingeständnis des Beklagten sei ein Erscheinen der betroffenen Jugendlichen vor Gericht nicht erforderlich gewesen. Die Verhandlung habe somit keine Wirkung in der Öffentlichkeit gehabt und habe das Ansehen des Berufsbeamtentums nicht schädigen können. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2021 hat der Beklagte eine persönliche Erklärung eingereicht (Bl. 72-75 GA). Die Disziplinarkammer hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung gehört. Wegen seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Behördenakten der Klägerin (2 Bände Disziplinarakten und 2 Bände Personalakten des Beklagten), der Akten der Staatsanwaltschaft T-Stadt mit den Az. X (1 Band) und X (2 Bände) nebst 1 Sonderband und 1 Bewährungsheft sowie der Akte der Staatsanwaltschaft U-Stadt mit dem Az. X Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.