Urteil
28 K 522/12.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2013:1128.28K522.12.WI.D.0A
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Tenor
Die Bezüge des Beamten werden für neun Monate um jeweils ein Zehntel gekürzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beamten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Bezüge des Beamten werden für neun Monate um jeweils ein Zehntel gekürzt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beamten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig, sie ist insbesondere wirksam erhoben worden und leidet an keinem wesentlichen Mangel im Sinne des § 60 Abs. 1 HDG. Die Disziplinarklage ist auch begründet. In der Sache war nicht auf die beantragte Zurückstufung (§ 12 HDG) zu erkennen. Nach der aufgrund der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Akten gewonnenen Überzeugung der Kammer hat der Beamte ein Dienstvergehen begangen, das zur Kürzung der Dienstbezüge im ausgesprochenen Umfang führt (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 HDG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 3, § 11 HDG). Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (entsprechend: § 90 Abs. 1 Satz 1 HBG a.F.) liegt ein Dienstvergehen vor, wenn ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Der Beklagte hat seine Dienstpflichten verletzt, indem er sich als Beamter nach Überzeugung der Kammer folgende Pflichtverletzungen zurechnen lassen muss: (1) Alkoholisierung im Dienst (Ziff. 1 der Klageschrift, S. 2) Der Beklagte befand sich am 20.08.2009 vormittags bei einem dienstlichen Einsatz. Da der Verdacht der Alkoholisierung aufkam, wurde er aus dem Einsatz herausgelöst und gegen 11.00 Uhr einer Alkoholmessung unterzogen, bei der ein Wert von 0,4 Promille festgestellt wurde. Damit steht fest, dass der Beklagte seinen Dienst unter Alkoholeinfluss versehen hat. Er hat mit diesem Verhalten gegen die Allgemeine Dienstanweisung (ADA) des Polizeipräsidiums XXX vom 01.11.2002, Anlage Ziff. 8 (Bl. 135 GA) verstoßen, weil danach der Genuss von Alkohol im Dienst ebenso untersagt ist wie der Genuss außerhalb des Dienstes zu einer Zeit und in einem Maße, dass der Beamte zu Beginn des Dienstes noch unter Alkoholeinwirkung steht. Ferner hat der Beklagte mit diesem Fehlverhalten zugleich gegen den Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 15.06.2006 verstoßen, wonach der Umgang mit Schusswaffen und Munition nach dem Genuss alkoholischer Getränke untersagt ist. Mit dem Verstoß gegen die ihn bindenden Weisungen hat der Beklagte seine Gehorsamspflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG verletzt. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin nicht zugleich ein Pflichtverstoß gegen den Auffangtatbestand des § 34 Satz 3 BeamtStG (Ansehens- und Vertrauensverlust), der insoweit subsidiär ist. (2. Einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Musiker der Band „J.“ nachgegangen zu sein (Ziff. 2 der Klageschrift, S.2) Aufgrund von Internetrecherchen konnte ermittelt werden, dass der Beklagte folgende Auftritte während seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit begleitet hat: So. 26.12.2010 P., Weihnachtsball DFV Sa. 15.01.2011 Q. „Ball der Vielharmonie“ Sa. 12.02.2011 R., Prunksitzung So. 13.02.2011 R., Prunksitzung Sa. 19.02.2011 R., Prunksitzung Sa. 26.02.2011 R., Prunksitzung Mo 07.03.2011 S., Lumpenball Sa 16.04.2011 BB., Feuerwehrball Sa. 30.04.2011 T., Dorffest Sa. 21.05.2011 U., 75 Jahre FFW Ferner hat der Beklagte an den Auftritten der Band am 17.09.2011 bei der N. und am 16.10.2011 bei der O. mitgewirkt sowie an einer Busreise vom 29.03. bis 03.04.2011 nach L. teilgenommen, bei der die Band „J.“ an einem Abend unter Mitwirkung des Beklagten einen Auftritt hatte. Der Beklagte hat diese Auftritte ausdrücklich eingeräumt. Soweit er ausführt, er habe sich in einem Irrtum bezüglich der Genehmigung der Nebentätigkeit befunden, da für die in den 90iger Jahren auf Wunsch des damaligen Polizeipräsidenten gegründete Musikband, die im Rahmen der Presse- und Präventionsarbeit gespielt habe, eine Nebentätigkeitsgenehmigung nie erteilt oder für notwendig erachtet worden sei, geht die Kammer von einer Schutzbehauptung aus. Bei den Aufführungen dieser Musikgruppe handelt es sich ersichtlich um die Wahrnehmung polizeiinterner Dienstgeschäfte und gerade nicht um eine Nebentätigkeit, die ausschließlich außerhalb des eigentlichen Dienstes ausgeübt wird. Dass der Kläger diesen offensichtlichen Unterschied nicht erkannt haben will, ist – auch im Hinblick auf die zum Nebentätigkeitsrecht erfolgte Belehrung des Beklagten – nicht nachvollziehbar und lässt sich nur als Schutzbehauptung bewerten. Gleiches gilt, soweit der Beklagte vorträgt, er sei (hilfsweise?) davon ausgegangen, es habe eine künstlerische Tätigkeit vorgelegen, denn die Musikdarbietungen, an denen der Beklagte beteiligt war, lassen sich dem Unterhaltungsgewerbe zuordnen, sie unterfallen aber nicht dem Begriff der künstlerisch-schöpferischen Tätigkeit. Im Übrigen weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass eine künstlerische Tätigkeit nach § 80 Abs. 3 HBG anzeigepflichtig ist, auch eine Anzeige ist durch den Beklagten aber zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Der Beamte hat durch dieses Verhalten gegen seine Pflicht aus § 79 Abs. 1 Nr. 3 HBG verstoßen, indem er ohne Genehmigung einer gewerblichen Tätigkeit nachgegangen ist. (3) Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Musiker trotz des mit der Einleitungsverfügung vom 03.06.2011 ausgesprochenen Verbots (Ziff. 3 der Klageschrift, S. 2) Mit der Einleitungsverfügung vom 03.06.2011 wurde dem Beklagten u.a. vorgeworfen, dass er in den zurückliegenden Jahren einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Musiker der „F.“ nachgegangen sei. Im letzten Absatz der Verfügung heißt es: „Im Übrigen wird nochmals klar gestellt, dass Sie keine Nebentätigkeitsgenehmigung besitzen und dementsprechend die Ausübung einer Nebentätigkeit eine Dienstpflichtverletzung darstellt.“ Dem Beklagten musste damit bewusst sein, dass ihm die weitere Ausübung der Nebentätigkeit als Musiker der „F.“ verboten ist. Gleichwohl hat er an den Auftritten der Band am 17.09.2011 bei der N. und am 16.10.2011 bei der O. mitgewirkt. Der Beklagte hat damit gegen die ihm obliegende Gehorsamspflicht des § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Soweit der Beklagte hierzu ausführt, er sei aus Gefälligkeit und Pflichtgefühl für die Band eingesprungen, da kurzfristig ein Musiker wegen Erkrankung ausgefallen sei, ist dies unter keinem Gesichtspunkt geeignet, den Pflichtverstoß zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin nicht zugleich ein Pflichtverstoß gegen den insoweit subsidiären Auffangtatbestand des § 34 Satz 3 BeamtStG (Ansehens- und Vertrauensverlust). Der Vorwurf, gegen Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts verstoßen zu haben, wird in diesem Zusammenhang gegen den Beklagten nicht erhoben. (4) Während seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit der nicht genehmigten Nebentätigkeit als Musiker der „F.“ in mehreren Fällen nachgegangen zu sein (Ziff. 4 der Klageschrift, S.2) Soweit der Kläger den Vorwurf erhebt, der Beklagte habe gegen seine Gesunderhaltungspflicht und damit gegen § 34 Satz 1 BeamtStG verstoßen, folgt die Kammer dem nicht. Die Klageschrift ist hinsichtlich der Formulierung dieses Pflichtverstoßes nicht präzise. In der vorangestellten Zusammenfassung der Vorwürfe Ziff. 1 – 6 (S. 2 der Klageschrift) findet sich dieser Vorwurf wohl unter Ziff. 4 (unklar bleibt, ob er auch in Ziff. 5 erhoben wird), wenn es dort heißt, der Beklagte sei „auch während seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit … der nicht genehmigten Nebentätigkeit als Musiker“ nachgegangen. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Vertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung hierzu ergänzt, dies ziele auf die Mitwirkung des Beklagten als Musiker bei Vergnügungsveranstaltungen, da der Besuch solcher Veranstaltungen generell die Gefahr in sich berge, dass Alkohol zu sich genommen werde und sich der an einer Alkoholproblematik leidende Beklagte dem Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung aussetze. Diese vage Annahme reicht zur Formulierung eines konkreten Pflichtverstoßes gegenüber dem Beklagten nicht aus, insoweit fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit des Vorwurfs. In der nachfolgenden ausführlichen Darstellung des Dienstvergehens (S. 5ff der Klageschrift), die lediglich in 5 Unterabschnitte/ Pflichtverletzungen unterteilt ist und weder in der Ziffernfolge noch in der Überschrift mit der vorangestellten Zusammenfassung der Vorwürfe vollständig übereinstimmt, wird dieser Gesichtspunkt der Gesunderhaltungspflicht unter Ziff. 3 („Pflicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit“) abgehandelt. Hier finden sich neben allgemeinen Sachverhaltsschilderungen lediglich der pauschale Vorwurf, der Beklagte habe nicht alles ihm Zumutbare getan, um eine rasche Wiederherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit herbeizuführen, er habe seine Kräfte nicht geschont, sondern sie vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken eingesetzt. Auch diesem Pflichtvorwurf mangelt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ferner den Vorwurf erhebt, der Beklagte habe durch die Mitwirkung an den Veranstaltungen während bzw. trotz seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit einen Achtungsverstoß begangen und die Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt, vermag die Kammer auch dem nicht zu folgen. Da insoweit ein außerdienstliches Verhalten zu beurteilen ist, kommt eine Pflichtverletzung nur unter den qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Betracht. Dass das gerügte Verhalten des Beklagten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. vom 30.8.2000 – 1 D 37/99, juris, Rdnr. 17; Urt. vom 19.6.2008 – 1 D 2/07, juris, Rdnr. 40), wird aber weder in der Klage vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. (5) Während seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit als Musiker der „F.“ an der Saisoneröffnungsfahrt der Firma K. vom 29.03. bis 03.04.2011 nach L. teilgenommen zu haben und damit gegen § 23 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstanweisung (ADA) verstoßen zu haben (Ziff. 5 der Klageschrift, S.2) Nach § 23 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstanweisung (ADA) des Polizeipräsidiums XXX vom 01.11.2002 ist jede vierundzwanzig Stunden überschreitende Abwesenheit vom bekannten Wohn-/Aufenthaltsort während der Dienst-/Arbeitsunfähigkeit dem Vorgesetzten zu melden. Gegen diese Pflicht hat der Beklagte verstoßen, indem er während seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit an einer Busreise vom 29.03. bis 03.04.2011 nach L. teilgenommen und durch seinen Anruf bei der Geschäftsstelle am 01.04.2011, er sei auf dem Weg zum Arzt, vorgetäuscht hat, dass eine mehr als vierundzwanzig Stunden überschreitende Abwesenheit nicht gegeben sei. Der Hinweis des Beklagten, ihm sei von seinen Ärzten geraten worden, aus therapeutischen Gründen Musik zu machen, vermag an der Verletzung der Meldepflicht ebenso wenig etwas zu ändern, wie der Vortrag, die wahrheitswidrige Angabe im Telefonat am 01.04.2011 sei aus der Besorgnis heraus geschehen, die Behörde könne ihm die Teilnahme an der Busreise verbieten. Durch Missachtung des § 23 Abs. 1 ADA hat der Beklagte gegen die allgemeine Gehorsamspflicht nach § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Von den weiteren Vorwürfen unter der Ziff. 2 und unter Ziff. 6 der Klageschrift ist der Beklagte freizustellen. Dem weiteren Vorwurf unter Ziff. 2 mangelt es an der gebotenen Bestimmtheit. Zur ordnungsgemäßen Klageerhebung im Sinne von § 57 Abs. 1 HDG gehört eine hinreichende Substantiierung der vorgeworfenen Pflichtverstöße in objektiver Hinsicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmtheit der Disziplinarklageschrift müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Erst damit werden Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festgelegt und es wird sichergestellt, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 – 2 A 3/05 -; Beschluss vom 28.03.2011 – 2 G 59/10 -; Beschluss vom 26.10.2011 – 2 B 69/10 -; Beschluss vom 20.12.2011 – 2 B 59/11 -; zitiert nach juris). Diesen Anforderungen wird die Feststellung, der Beklagte gehe – über die durch Zeit und Ort konkret bezeichneten Veranstaltungen hinaus - „mindestens seit 2006 einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Musiker der Band J.“ nach, so die Formulierung unter Ziff. 2 der Klageschrift, ersichtlich schon deshalb nicht gerecht, weil Anzahl, Ort und Zeitraum der Pflichtverstöße nicht konkretisiert sind. Auch die Klarstellung durch die Vertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung dahin, „dass der Beklagte seit 01.01.1998 bis zum 16.10.2011 ununterbrochen die nicht genehmigte gewerbliche Nebentätigkeit ausgeübt habe“ vermag an der Unbestimmtheit des Vorwurfs nichts zu ändern, weil lediglich der Zeitraum, in dem die Pflichtverstöße stattgefunden haben sollen, nicht jedoch das pflichtwidrige Verhalten selbst konkretisiert wird. Dem unter Ziff. 6 erhobenen Vorwurf kommt keine Eigenständigkeit zu, er ist bereits in dem Vorwurf Ziff. 5 mit enthalten. Denn der Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 23 Abs. 1 ADA ist hier in der bestimmten Weise begangen worden, dass durch den Anruf des Beklagten bei der Geschäftsstelle am 01.04.2011 und seine Mitteilung, er sei auf dem Weg zum Arzt, er von seiner mehrtägigen Abwesenheit ablenken und den Sachverhalt der Meldepflicht verheimlichen wollte. Dieser einheitliche Geschehensablauf ist mit der Anschuldigung unter Ziff. 5 der Klageschrift bereits abgedeckt. Der Beamte hat die ihm obliegenden Dienstpflichten auch vorsätzlich und schuldhaft verletzt. Anhaltspunkte dafür, dass er in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt war, liegen nicht vor. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er sei etwa seit Anfang der 90iger Jahre alkoholkrank, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass seine Schuldfähigkeit bei der Begehung aller ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei, kann er damit nicht durchdringen. Zu der Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 31 und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07- Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 m.w.N.; stRspr). Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der krankhaften seelischen Störung erheblich im Sinne des § 21 StGB war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände (Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 33). Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Alkoholabhängigkeit kommt, auch wenn sie pathologischer Natur ist, hinsichtlich des Schweregrades einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB nur gleich, wenn sie entweder zu schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Betroffene die Tat im akuten Rausch begangen hat. Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen“ (Urt. vom 25.03.2010 – 2 C 83/08 -, juris, Rdnr. 29). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum begründen können, sind nicht ersichtlich und werden seitens des Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen. Der schlichte Hinweis des Beklagten, er sei seit etwa Anfang der 90igerJahre alkoholabhängig, lässt sich weder nachvollziehen noch weiter aufklären, weil weder Art und Umfang der behaupteten Erkrankung noch irgendwelche Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit genannt werden, die Zweifel an ihrem Vorliegen auslösen könnten. Dem entsprechend weist der Kläger auch darauf hin, dass es in dem in Bezug genommenen Zeitraum im Dienst nicht zu Verhaltensauffälligkeiten, auch nicht zu solchen, die auf eine alkoholbedingte Erkrankung schließen lassen, gekommen sei. Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte bei dem unter Ziff. 1 bis 5 konkretisierten Fehlverhalten, dem ungenehmigten Nachgehen seiner Nebentätigkeit als Musiker und dem Verstoß gegen Weisungen, in seiner Steuerung- und Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt war und ihm das Unrechtsbewusstsein gerade wegen einer solchen Alkoholabhängigkeit, die zu schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, fehlte. Für eine solche gravierende Persönlichkeitsveränderung liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, der Umstand des Alkoholmissbrauchs und der Alkoholabhängigkeit allein reichen insoweit nicht aus. Zwar ist mit dem Vorfall vom 20.08.2009 (Vorwurf unter Ziff. 1), bei dem der Beklagte mit einem Alkoholwert von 0,4 Promille im Dienst angetroffen wurde, eine Alkoholproblematik erkannt und in der Folgezeit durch zahlreiche unterstützende Maßnahmen seitens des Dienstherrn begleitet worden, was aber, wie ausgeführt, für sich nicht ausreicht, um schon eine verminderte Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehen. Der Beklagte hat auch nicht behauptet, bei Planung und Ausführung der Musikveranstaltungen seiner Musikband im akuten Rausch gewesen zu sein. Soweit er die Busfahrt nach L. durch seinen gezielten Telefonanruf bei seiner Dienststelle hat verheimlichen wollen, spricht auch hier sein Verhalten für die vorhandene Steuerungsfähigkeit und gerade nicht für deren Beeinträchtigung. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Beamte sein Fehlverhalten uneingeschränkt zu verantworten hat. Die für das festgestellte einheitliche Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 S. 2-4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 – BVerwG 2 C 12.04–BVerwGE 124, 252, 258). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, die in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachten sind (hierzu BVerwG, Urteil vom 19.06.1969 – 2 D 8.69 -, sowie Urteil vom 29.07.2009 – 2 B 15/09–, beide juris), so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005 – 1 D 1/04 -, juris). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 S. 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 2 C 9/06–, NVwZ-RR 2007, 695). Die dem Beamten vorzuwerfenden Verfehlungen, die am schwersten wiegen und damit Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sind, sind die begangenen Verstöße gegen das beamtenrechtliche Nebentätigkeitsrecht (Ziff. 2 der Klageschrift, S. 2). Hier hat der Beamte im Bereich seiner dienstlichen Kernpflichten versagt, indem er sich über das Verbot der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten hinweggesetzt hat. Grundlage für die Einschränkung von Nebentätigkeiten, die der Beamte aufgrund des ihn mit dem Dienstherrn verbindenden besonderen Dienst- und Treueverhältnisses hinzunehmen hat, ist der das Beamtenrecht bestimmende Grundsatz, dass sich der Beamte mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen hat. Dieser Pflicht, sich ganz für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, steht als Korrelat die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber. Das bedeutet einerseits, dass das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt wird. Auf der anderen Seite wird ebenso das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit daran geschützt, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon den Anschein möglicher Interessen- oder Loyalitätskonflikte vermeidet (BVerwG Urteil vom 25.01.1990 – 2 C 10/89 -, juris, Rdnr. 14). Mit der Zustimmungs- und Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten soll erreicht werden, dass der Dienstherr vor Aufnahme der Tätigkeit Kenntnis erhält und prüfen kann, ob die Tätigkeit mit dem ausgeübten Amt vereinbar ist. Hierbei sind dienstliche Belange ebenso von Bedeutung wie das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten (VG Trier, Urteil vom 09.11.2010 – 3 K 569/10.TR -, juris, Rdnr. 47). Der Beklagte hat sich dieser Überprüfung durch den Dienstherrn entzogen. Eine Regelrechtsprechung für ein Dienstvergehen, dem ein Verstoß gegen die Nebentätigkeitsbestimmungen zugrunde liegt, hat sich wegen der großen Spannweite denkbarer Verfehlungen nicht herausgebildet. Die Bemessung der Maßnahme hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa dem Umfang und Ausmaß der Vorgänge und dem Grad des Verschuldens ab. Hiervon ausgehend kann ein Verstoß unterschiedliches disziplinarisches Gewicht haben (BVerwG, Urteil vom 11.01.2007 – 1 D 16/05). Das Gewicht der von dem Beklagten durch Missachtung der Nebentätigkeitsvorschriften begangenen Pflichtverletzungen wird zunächst bestimmt durch den zahlenmäßigen Umfang der einzelnen Nebentätigkeiten, die in der Summe sich ergebende Größenordnung und die zeitliche Gesamtdauer der pflichtwidrigen Tätigkeiten. Soweit dem Beklagten ein Verstoß gegen Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts vorgeworfen werden kann, betrifft dies die zehn Auftritte mit der Musikband im Zeitraum vom 26.12.2010 bis 21.05.2011, die beiden Auftritte am 17.09.2011 bei der N. und am 16.10.2011 bei der O. sowie den Auftritt während der Busreise nach L.. Dieser Gesamtvorwurf bleibt deutlich hinter dem in der Klageschrift erhobenen Vorwurf zurück, wonach der Beklagte seit 01.01.1998 bei durchschnittlich 15 bis 20 Auftritten pro Jahr mitgewirkt hat. Ausgehend von diesem deutlich geringeren Eigengewicht der vorzuwerfenden Verfehlung hält die Kammer die Verhängung der Zurückstufung als zweitschwerste Disziplinarmaßnahme noch nicht für angezeigt, auch wenn die Verletzungen des Nebentätigkeitsrechts dadurch, dass der Beamte die Pflichtverletzungen sogar auch noch fortgesetzt hat, nachdem disziplinarrechtliche Ermittlungen durch Einleitung des Disziplinarverfahrens durch Verfügung vom 03.06.2011 bereits aufgenommen waren, zusätzliches Gewicht erhalten. Im Ergebnis hält die Disziplinarkammer deshalb eine Kürzung der Dienstbezüge im unteren Drittel für angezeigt. Das Dienstvergehen erhält zwar dadurch zusätzliches Gewicht, dass der Beklagte am 28.08.2009 bei einem Einsatz im alkoholisierten Zustand angetroffen wurde und er damit gegen das Verbot des Alkoholkonsums im Dienst und gegen das Verbot, Waffen und Munition im alkoholisierten Zustand bei sich zu tragen, verstoßen hat. Dieses einmalige Fehlverhalten ist aber nicht von einem solchen Eigengewicht, dass deswegen schon eine Zurückstufung als Ahndung gerechtfertigt wäre. Dies gilt gleichermaßen für die begangenen einzelnen Weisungsverstöße. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Milderungsgründen, wie etwa das Handeln in einer unverschuldet entstandenen ausweglosen existentiellen wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2002 – 1 D 5/02) liegen ersichtlich ebenso wenig vor wie solche für den Milderungsgrund der unbedachten, einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchssituation oder sonstige gravierende Milderungsgründe (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 – 1 D 12/97). Der Umstand, dass der Beamte bislang strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, ist zwar zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, kann aber nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Es handelt sich insoweit um ein Verhalten und um Leistungen, die von jedem Beamten erwartet werden und die angesichts des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens keine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1998 - 1 D 109/97-, Urteil vom 24.05.2007 - 2 C 25/06-, Urteil vom 07.02.2008 - 1 D 4/07-, zitiert nach juris). Auch im Übrigen liegen nach Überzeugung der Kammer aufgrund des Persönlichkeitsbildes oder aufgrund sonstiger Umstände keine Entlastungsgründe von solchem Gewicht vor, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht beschädigt. Vielmehr ergeben sich auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensverlustes keine besonderen Umstände, die zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn wie zur Allgemeinheit ist vorliegend aufgrund der begangenen Pflichtverletzung deutlich beeinträchtigt, aber nicht vollständig zerstört. Auch der Kläger geht nicht von einem vollständigen Vertrauensverlust aus, sondern sieht eine Vertrauensbeeinträchtigung, die wieder hergestellt werden kann. Unter Abwägung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände erweist sich die ausgesprochene Dauer der Kürzung der Bezüge von neun Monaten angesichts der festgestellten Schwere des Dienstvergehens als erforderlich und angemessen. Mangels anderer Anhaltspunkte legt die Disziplinarkammer durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisses bei dem Beklagten zugrunde, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die zur Wahrung des Gleichhbehandlungsgrundsatzes ein nach Laufbahngruppen abgestuftes System von Regelkürzungssätzen entwickelt hat (BVerwG Urteil vom 21.03.2001 – 1 D 29/00 -, juris), bei dem Beklagten als Beamten des gehobenen Dienstes von einem Regelkürzungssatz von einem Zehntel auszugehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beamte die Kosten des Verfahrens, da gegen ihn im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 6 HDG, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.0000 geborene Beklagte wurde durch Urkunde vom 01.09.1980 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister ernannt und trat am 01.10.1980 in den öffentlichen Dienst des Landes Hessen bei der V. Hessischen Bereitschaftspolizeiabteilung ein. Durch Urkunde vom 08.04.1982 erfolgte seine Ernennung zum Polizeioberwachtmeister. Nach Bestehen der ersten Fachprüfung erfolgte seine Zuweisung zur Einsatzeinheit der I. Hessischen Bereitschaftspolizeiabteilung zum 14.01.1983. Die Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister erfolgte durch Urkunde vom 13.07.1983, die Ernennung zum Polizeimeister durch Urkunde vom 22.12.1983. Mit Verfügung vom 15.08.1986 erfolgte seine Versetzung zum Polizeipräsidium C-Stadt zum 01.09.1986, mit Verfügung vom 19.09.1986 erfolgte die Umsetzung zur Polizeistation D-Stadt zum 22.09.1986. Die Berufung des Beklagten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung vom 28.06.1988 erfolgte durch Urkunde vom 03.05.1988. Durch Urkunde vom 30.03.1990 erfolgte die Ernennung des Beklagten zum Polizeiobermeister mit Wirkung vom 01.04.1990 (A 8). Mit Wirkung vom 01.05.1991 erfolgte die Versetzung zum Hessischen Landeskriminalamt unter gleichzeitiger Abordnung zum Polizeipräsidium C-Stadt und Zuweisung einer Ausbildungsplanstelle zur Übernahme zur Kriminalpolizei. Zum 01.03.1992 erfolgte die Versetzung zum Polizeipräsidium C-Stadt, Kriminalabteilung. Nach erfolgreichem Abschluss des Kriminalübernahmelehrgangs erfolgte mit Verfügung vom 23.10.1992 die Übernahme zur Kriminalabteilung des Polizeipräsidiums C-Stadt und die Änderung der Amtsbezeichnung in Kriminalobermeister. Mit Wirkung zum 01.07.1994 erfolgte die Ernennung zum Kriminalhauptmeister mit gleichzeitiger Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei unveränderter Amtsbezeichnung (Kriminalhauptmeister A 9 mit Zulage). Die Überleitung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst erfolgte mit Wirkung vom 01.08.2001 mit der Amtsbezeichnung Kriminaloberkommissar. Mit Verfügung vom 09.11.2011 erfolgte aus dienstlichen und aus Gründen der Fürsorge die befristete Umsetzung des Beklagten zur Polizeidirektion E-Stadt, regionale Kriminalinspektion, K 34. Der Beklagte ist verheiratet und hat eine Tochter (geb. 1996). Er ist weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Mit Verfügung des Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums XXX vom 03.06.2011 erfolgte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten wegen (1) Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht im Umgang mit Schusswaffen und Munition anlässlich eines Einsatzes am 20.08.2009, bei dem eine Alkoholkonzentration von 0,4 Promille bei dem Beklagten festgestellt wurde, (2) der Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit zumindest seit 2006 als Musiker der „F.“, (3) Verstoßes gegen die Pflicht zur Wiederherstellung der eigenen Dienstfähigkeit durch Nebentätigkeit als Musiker auch während Zeiten der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit, sowie (4) wegen Verstoßes gegen die Gehorsams-Wahrheitspflicht, indem der Beklagte eine länger als 24 Stunden dauernde Abwesenheit während der Dienstunfähigkeit entgegen der Dienstanweisung nicht mitgeteilt, sondern wahrheitswidrig erklärt habe, dass er sich auf dem Weg zum Arzt befinde, obwohl er eine mehrtätige Busreise angetreten habe. Zum Ermittlungsführer wurde zunächst Herr KHK G., sodann mit Verfügung vom 31.08.2011 Herr PHK H. sowie Herr KOK I. bestellt. Mit Verfügung vom 20.11.2011 (Bl. 163 DA) wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 22 HDG ausgedehnt wegen weiterer Auftritte als Musiker der „F.“, die nach Bekanntgabe der Einleitungsverfügung vom 03.06.2011 stattgefunden haben. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 08.12.2011 (Bl. 201 ff. DA) wurde dem Beklagten sowie seinem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 09.12.2011 übersandt. Eine Stellungnahme hierzu erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 30.04.2012 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Er wirft darin dem Beklagten vor, 1. am 20.08.2009 alkoholisiert im Dienst gewesen zu sein und damit nicht nur gegen die Allgemeine Dienstanweisung (ADA) des PP XXX vom 01.11.2002 verstoßen zu haben, wonach Alkohol im Dienst untersagt ist, sondern auch gegen den Erlass des HMdIS vom 15.06.2006. Dieser Erlass besagt u.a., dass insbesondere das Führen von Schusswaffen nach dem Genuss alkoholischer Getränke untersagt ist; 2. mindestens seit 2006 einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Musiker der Band „J“ nachzugehen; 3. trotz des mit der Einleitungsverfügung vom 03.06.2011 ausgesprochenen Verbots der Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit als Musiker bei der Band „J“ dieser Tätigkeit dennoch wiederholt nachgegangen zu sein; 4. auch während seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit, die im Zusammenhang mit einem festgestellten chronischen Alkoholkonsum stehen dürfte, der nicht genehmigten Nebentätigkeit als Musiker der „F.“ in mehreren Fällen nachgegangen zu sein; 5. während der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit als Musiker der Band „J.“ an der Saisoneröffnungsfahrt der Firma K. vom 29.03. bis 03.04.2011 nach L. teilgenommen zu haben und hierdurch gegen § 23 Absatz 1 der Allgemeinen Dienstanweisung (ADA) des PP XXX vom 01.11.2002 verstoßen zu haben, wonach jede vierundzwanzig Stunden überschreitende Abwesenheit vom bekannten Aufenthalts-/Wohnort während der Dienstunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen sei; 6. am 01.04.2011 im Geschäftszimmer seiner Dienststelle angerufen und wahrheitswidrig angegeben haben, dass er gerade auf dem Weg zum Arzt sei, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt auf der unter Ziffer 5 genannten Busreise befunden habe. Zu den einzelnen Vorwürfen wird ausgeführt: 1. Alkoholisierung im Dienst Am 20.08.2009 gegen 9.20 Uhr seien im Dienstzimmer des Beklagten in einem Regal, verborgen hinter einem Aktenordner sechs leere Bierdosen und zwei leere Bierflaschen festgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beklagte in einem heiklen Einsatz befunden. Er sei aus dem Einsatz herausgelöst worden, da der Verdacht auf eine Alkoholisierung während des Dienstes bestanden habe. Bei der gegen 11.00 Uhr durchgeführten Alkoholmessung sei ein Wert von 0,4 Promille festgestellt worden. Damit stehe fest, dass der Beklagte unter Alkoholeinfluss Dienst versehen habe. Der Beklagte habe gegen die allgemeine Dienstanweisung des PP XXX vom 01.11.2002 verstoßen, wonach Alkohol im Dienst untersagt sei, ferner auch gegen den Erlass des HMdIS vom 15.06.2006, wonach der Umgang mit Schusswaffen und Munition nach dem Genuss alkoholischer Getränke untersagt sei. Der Beamte habe gegen die ihm gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG obliegende Gehorsamspflicht verstoßen. Wegen des Ansehens- und Vertrauensverlustes liege auch eine Pflichtverletzung nach § 34 Satz 3 BeamtStG vor. 2. Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit Der Beklagte sei Mitbegründer und Mitglied der „F.“, die seit dem 01.01.1998 bestehe und als Gewerbe bei der Stadt M. angemeldet sei. Er habe grundsätzlich an allen Auftritten mitgewirkt, dies seien im Schnitt 15 bis 20 Auftritte im Jahr gewesen. Die Gage habe sich aktuell auf 160,-- bis 240,-- Euro pro Stunde belaufen, wobei die Gage durch die Bandmitglieder geteilt worden sei. Trotz des Hinweises in der Einleitungsverfügung vom 03.06.2011, dass die Ausübung einer Nebentätigkeit ohne die entsprechende Genehmigung eine Dienstpflichtverletzung darstelle, habe der Beklagte an den Auftritten am 17.09.2011 bei der N. und am 16.10.2011 bei der O. mitgewirkt. Es sei erwiesen, dass der Beklagte seit der Gründung der Band am 01.01.1998 zumindest bis zum 16.10.2011 ununterbrochen eine nicht genehmigte gewerbliche Nebentätigkeit als Musiker bei der „F.“ ausgeübt habe. Zudem habe aufgrund von Internetrecherchen der Beweis erbracht werden können, dass er folgende Auftritte auch während seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit begleitet habe: So. 26.12.2010 P., Weihnachtsball DFV Sa. 15.01.2011 Q. „Ball der Vielharmonie“ Sa. 12.02.2011 R., Prunksitzung So. 13.02.2011 R., Prunksitzung Sa. 19.02.2011 R., Prunksitzung Sa. 26.02.2011 R., Prunksitzung Mo 07.03.2011 S., Lumpenball Sa 16.04.2011 D., Feuerwehrball Sa. 30.04.2011 T., Dorffest Sa. 21.05.2011 U., 75 Jahre FFW Darüber hinaus habe er im Zeitraum von 29.03. bis 03.04.2011, ebenfalls während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit, an der Saisoneröffnungsfahrt der Firma K. nach L. teilgenommen und dort mit der Band „J“ einen Auftritt absolviert. Da der Beklagte die Nebentätigkeit weder anzeigt noch die erforderliche Genehmigung eingeholt habe, liege in diesem Verhalten sowohl ein Verstoß gegen die allgemeine Gehorsamspflicht nach § 35 Satz 2 BeamtStG, als auch gegen die ihm gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht, sich auch außerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung- und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf und das Ansehen der Polizei erfordern. 3. Pflicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit Nach dem unter Ziffer 1 geschilderten Vorfall sei der Beklagte aufgrund des Verdachts einer bestehenden Alkoholerkrankung dem Polizeiarzt und dem Zentralen Polizeipsychologischen Dienst (ZPD) vorgestellt worden. Im Gutachten des ZPD sei eine ambulante Suchtberatung empfohlen worden, deshalb sei dem Beklagten mit Verfügung vom 05.01.2010 aufgegeben worden, mindestens an 10 Gesprächsterminen bei einer Selbsthilfegruppe für Alkoholsuchtgefährdung teilzunehmen und die Teilnahme nachzuweisen und wöchentliche Gespräche mit dem Personalberater der Behörde zu führen. Die in der Folge regelmäßig durchgeführten Blutuntersuchungen ließen jedoch weiterhin den Schluss zu, dass der Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, abstinent zu leben, obwohl er dies dem Suchtkrankenberater gegenüber selbst angegeben hatte. Im weiteren Verlauf sei der Beklagte im Zeitraum vom 27.09.2010 bis zum 19.07.2011 aufgrund einer bestehenden Alkoholproblematik dienstunfähig erkrankt gewesen. In dieser Zeit habe er sich unter anderem vom 28.09.2010 bis 23.10.2010 einer Behandlung in der V.-Klinik in W. unterzogen. Auch in der darauffolgenden Zeit sei eine Alkoholabstinenz des Beklagten nicht zu erkennen gewesen. Mit polizeiärztlicher Stellungnahme vom 11.05.2011 habe Herr Dr. X. einen chronischen Alkoholkonsum attestiert. Ein Beamter sei verpflichtet, im Falle einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehöre auch, dass der Beamte seine Kräfte schone und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken einsetze. Ein Beamte verstoße gegen diese Pflicht, wenn er trotz seiner angezeigten Krankheit nach Außen sichtbar Tätigkeiten ausübe, die von einem neutralen Beobachter als Arbeitsleistung aufgefasst werden könnten. Erschwerend wirke zudem die Art der ausgeübten Nebentätigkeit. Nach Beendigung der Therapie in der V. -Klinik habe der Beklagte seine nicht genehmigte Nebentätigkeit umgehend wiederaufgenommen. Neben dem Gebot zur Gesunderhaltung (§ 34 Satz 1 BeamtStG) habe der Beamte auch gegen § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, da das innerdienstliche Vertrauensverhältnis sowohl zum Dienstherrn als auch zu seinen Kollegen erheblichen Schaden genommen habe. Auch in Teilen der Bevölkerung stoße es auf großes Unverständnis, wenn ein Beamter während seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit einer gewerblichen Tätigkeit nachgehe. Der Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt, da ihm die dienstrechtliche Relevanz seines Handelns spätestens seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens bewusst gewesen sein musste. 4. Verstoß gegen die Gehorsamspflicht Mit seiner Teilnahme an der Saisoneröffnungsfahrt der Firma K. nach L. im Zeitraum vom 29.03. bis 03.04.2011 habe der Beklagte gegen die geltende „Allgemeine Dienstanweisung des PP XXX“ vom 01.11.2002 (ADA) verstoßen, da er die länger als 24 Stunden andauernde Abwesenheit vom Wohnort während seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nicht seinem Dienstherrn mitgeteilt habe. Der Beklagte habe dadurch die ihm gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG obliegende Gehorsamspflicht verletzt. 5. Verstoß gegen die Wahrheitspflicht Der Beklagte habe sich am 01.04.2011 gegen 11.30 Uhr telefonisch im Geschäftszimmer seiner Dienststelle gemeldet und dort gegenüber der Beschäftigten Frau Y. ohne ersichtlichen Grund angegeben, dass er sich zum Zeitpunkt des Anrufs auf dem Weg zum Arzt befinde. Dieser Anruf habe während seines Aufenthalts in L. stattgefunden. Die Aussage sei bewusst wahrheitswidrig abgegeben worden. Offensichtlich um den Eindruck zu erwecken, er würde sich an seinem Wohnort aufhalten. Tatsächlich habe er damit aber seine Teilnahme an der Reise nach L. vom 29.03. bis 03.04.2011 zu verheimlichen versucht. Nach § 34 Satz 3 i.V.m. § 35 Satz 1 BeamtStG sei ein Beamter zur Offenheit und Wahrhaftigkeit verpflichtet. In dem der Beklagte einen Täuschungsversuch in Bezug auf seinen Aufenthaltsort unternommen habe, sei er der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht geworden, die sein Beruf erforderten (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Abschließend sei festzustellen, dass der Beklagte erhebliche und bedeutsame Dienstpflichtverletzungen begangen habe, die das erforderliche Vertrauen des Dienstherrn in seine Person nachhaltig erschüttert haben. Dennoch sei das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht endgültig zerstört, sondern in Resten noch vorhanden und wiederherstellbar. Deshalb sei eine Zurückstufung als disziplinare Ahndung gerade noch ausreichend, aber auch notwendig, um dem Beklagten weiterhin zu einer beanstandungslosen Diensterfüllung anzuhalten. Der Kläger beantragt, den Beklagten gemäß § 12 HDG in ein anderes Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (KK/A 9) zu versetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine Disziplinarmaßnahme gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 HDG zu erkennen. Der Beklagte führte aus, er bestreite die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht, jedoch seien bei der Bewertung dieser Pflichtverletzungen wesentliche Aspekte, die für den Beklagten sprächen, nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Beklagte sei seit etwa Anfang der 90iger Jahre alkoholkrank. Diese Tatsache habe er – symptomatisch für Alkoholkranke – lange Zeit verdrängt. Erst als er im August 2009 dienstlich auffällig geworden sei, habe er sich mit seiner Krankheit auseinandergesetzt und sich in der Zeit vom 28.09.2010 bis 24.10.2010 und vom 25.10.2011 bis 31.10.2011 zur stationären Behandlung in die V. -Klinik und die Z. -Klinik begeben. Er habe regelmäßig Sitzungen in einer Selbsthilfegruppe für Suchtkranke besucht und wöchentlich an Therapiesitzungen teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte auch weiterhin an stationären und ambulanten Behandlungen teilnehmen werde und nunmehr in der Lage sei, sein Suchtverhalten entsprechend zu steuern. Nicht ausreichend gewürdigt sei die Tatsache, dass der Beklagte bei der Begehung aller Pflichtverletzungen alkoholkrank gewesen sei. Alkoholsucht stelle eine schwere psychische Erkrankung dar, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten bei der Begehung aller ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen i. S. d. § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Zugunsten des Beklagten sei ferner zu würdigen, dass er sich – zumindestens ab 2009 – aktiv und ernsthaft mit seiner Krankheit auseinandergesetzt und entsprechende Maßnahmen ergriffen habe. Der Beklagte habe sich mit therapeutischer Hilfe und Unterstützung seiner Familie stabilisiert, weshalb davon auszugehen sei, dass er künftig ein alkoholfreies Leben führen werde und dass keine Wiederholungsgefahr zu befürchten sei. Es treffe zu, dass der Beklagte es unterlassen habe, die Nebentätigkeit rechtzeitig genehmigen zu lassen. Bei dieser Unterlassung habe sich der Beklagte, neben seiner verminderten Schuldfähigkeit, auch in einem Irrtum bezüglich der Genehmigung der Nebentätigkeit befunden. Der Beklagte habe in den 90iger Jahren auf Wunsch des damaligen Polizeipräsidenten eine Musikband gegründet, die als „AA“ im Rahmen der Pressearbeit und der Prävention auf Polizeiveranstaltungen und Festen gespielte habe. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung sei nie erteilt und auch nicht für notwendig erachtet worden. In der Folgezeit sei der Beklagte irrtümlich davon ausgegangen, dass eine Nebentätigkeitsanzeige nicht erforderlich sei. Ferner sei er davon ausgegangen, dass diese Tätigkeit als künstlerische Tätigkeit gemäß § 81 HBG nicht genehmigungspflichtig sei. Es treffe zu, dass er trotz der Verbotsverfügung vom 27.06.2011 noch an zwei Veranstaltungen teilgenommen habe, dies jedoch nur aus Gefälligkeit und aus Pflichtgefühl für die Band, da kurzfristig ein Musiker wegen Erkrankung ausgefallen sei. Richtig sei, dass der Beklagte während seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit an Veranstaltungen teilgenommen und auch an der Saisoneröffnungsfahrt teilgenommen habe. Hinzuweisen sei darauf, dass noch kein ausdrückliches Verbot der Nebentätigkeit ergangen gewesen sei, dieses sei erst am 27.06.2011 erfolgt. Zugunsten des Beklagten spreche auch, dass ihm wiederholt von seinen Ärzten versichert worden sei, dass gegen seine Mitwirkung in der Musikkapelle keine ärztlichen Bedenken bestünden, vielmehr sei ihm geraten worden, aus therapeutischen Gründen Musik zu machen. Es treffe auch zu, dass der Beklagte wahrheitswidrig am 01.04.2011 angegeben habe, auf dem Weg zu einem Arzt zu sein. Dies sei aus der Besorgnis heraus geschehen, die Behörde könne ihm die Teilnahme an der Busreise verbieten. Anzumerken sei, dass sich der Beamte im Krankenstand befunden habe und dass aus ärztlicher Sicht keine Bedenken gegen die Teilnahme an dieser Musikveranstaltung bestanden habe. Insgesamt sei festzustellen, dass die Alkoholkrankheit des Beklagten bei der Würdigung der Pflichtverletzungen nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Der Beklagte sei bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Es bestehe auch eine positive Prognose für sein dienstliches Verhalten. Auf die Klageerwiderung des Beklagten hat der Kläger wie folgt repliziert: Seit wann der Beklagte alkoholkrank sei, könne klägerseits nicht beurteilt werden, der Zeitpunkt seit den 90er Jahren werde mit Nichtwissen bestritten, der Beklagte sei insoweit erst im August 2009 auffällig geworden. Es sei keineswegs so gewesen, dass der Beklagte im Hinblick auf seine Alkoholsuchtgefährdung einsichtig gewesen sei und Maßnahmen aus eigener Initiative dagegen erfolgt seien. Vielmehr habe der Beklagte seinen Alkoholkonsum stets bagatellisiert und verharmlost. Dies ergebe sich auch aus den Vermerken des Suchtkrankenberaters der Behörde vom 12.01.2009 und vom 08.06.2010. Ausweislich des Entlassungsberichts der V. -Klinik habe der Beklagte nach 2 Rückfällen während des ersten Aufenthalts die Therapie eigenmächtig und ohne ärztliches Einverständnis abgebrochen. Auch danach sei es zu weiterem Alkoholkonsum gekommen. Im Entlassungsbericht werde von einem geringem Hilfewunsch und unbedeutendem Leidensdruck gesprochen, ferner dass der Beklagte zur Bagatellisierung neige. Im Gutachten vom 11.05.2011 spreche der untersuchende Polizeiarzt Dr. X. dann auch von einem chronischen Alkoholkonsum. Die am 07.04.2011 erhobenen Gamma-GT-Werte sprächen für sich (774 bei einem Grenzwert von 60). Wie hier der Bevollmächtigte des Beklagten von einem kontrollierten Konsum von Alkohol sprechen könne, sei völlig unerklärlich. Gleichzeitig intensiviere die Behörde ihre Bemühungen, Hilfe anzubieten und habe andererseits den Druck auf den Beklagten, diese Hilfe auch in Anspruch zu nehmen, erhöht. Dies spiegele sich in einem runden Tisch sowie mehreren Personalgesprächen durch die Vorgesetzten und schließlich einem Gespräch gemäß Stufe 3 der Dienstanweisung Sucht des Polizeipräsidiums XXX mit der Leiterin der Abteilung Verwaltung vom 14.11.2011 wider. Da die Blutwerte vom 24.11.2011 weiterhin auf deutlichen Konsum von Alkohol hinwiesen, sei mit dem Beklagten am 11.07.2012 durch die Leiterin der Abteilung Verwaltung ein Gespräch im Sinne der Stufe 4 der Dienstanweisung Sucht des Polizeipräsidiums Südhessen geführt worden und ihm mit Verfügung vom 25.07.2007 auferlegt worden, bis zum 23.08.2012 eine stationäre Therapie zu beginnen. Dieser Termin sei auf den 12.09.2012 verschoben worden, da der Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt einen Klinikplatz erhalten habe. Die nachfolgend festgestellten Laborwerte machten deutlich, das sich der Beklagte entgegen dem Vortrag seines Bevollmächtigten gerade nicht stabilisiert habe. Deshalb müsse der Behauptung, der Beklagte könne sein Suchtverhalten nunmehr kontrollieren, entschieden entgegengetreten werden. Zwar habe der Beklagte nach aktueller Entwicklung ab dem 12.09.2012 beabsichtigt, erneut eine stationäre Therapie aufzunehmen, was aber nicht eigeninitiativ, sondern auf erheblichem Druck des Dienstherrn erfolgt sei. Der Beklagte habe die Therapie am 12.09.2012 sodann angetreten. Er sei nach Verlängerung am 03.01.2012 als arbeitsfähig entlassen worden und habe am 14.01.2013 seinen Dienst wieder aufgenommen. Nach der bestehenden Dienstvereinbarung zur Suchtprävention und Suchthilfe sei mit dem Beklagten am 15.01.2013 eine Zielvereinbarung geschlossen worden, in der dieser sich unter anderem verpflichtet habe, sich freiwillig Alkoholtests zu unterziehen, sich für mindestens 18 Monate einer Suchthilfegruppe anzuschließen und den Besuch nachzuweisen. Weiter sei er über dienstrechtliche Folgen eines eventuellen Rücktritts belehrt worden. Seit der Dienstaufnahme habe der Beklagte nach Aussage des Vorgesetzten konzentriert und zuverlässig gearbeitet und es habe der Eindruck bestanden, dass die persönliche Entwicklung des Beklagten in die richtige Richtung gehe. Der Beklagte sei dem Polizeiarzt am 08.03.2013 zur Nachbegutachtung vorgestellt worden. Inzwischen sei festzustellen, dass sich die Blutwerte des Beklagten nur für den Zeitpunkt unmittelbar nach der Therapie verbessert hatten. Die Parameter für Alkoholkonsum seien seither wieder ständig angestiegen. Von einer Abstinenz des Beklagten könne deshalb nicht ausgegangen werden. Dennoch seien weiterhin bislang keinerlei Auffälligkeiten im dienstlichen Bereich erkennbar. Der Beklagte habe allerdings seine volle Polizeidienstfähigkeit noch nicht wieder erreicht. Auch diesbezüglich stehe die positive Prognose in Frage. Sofern sich der Beklagte aufgrund der bestehenden Alkoholabhängigkeit darauf berufe, er sei erheblich in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen, könne dem nicht gefolgt werden. Eine Abhängigkeitserkrankung selbst begründe selbst nach ständiger Rechtsprechung für sich alleine die Annahme des § 21 StGB noch nicht. Insbesondere bei der Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit gehe die Argumentation völlig fehl. Es sei nicht erkennbar, wie sich der Suchtdruck auf das Unterlassen der erforderlichen Meldung ausgewirkt haben sollte. Der Beklagte habe die Nebentätigkeit über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ausgeübt, die Steuerungsfähigkeit habe, wenn überhaupt, nur zeitweise vermindert gewesen sein können. Soweit sich der Beklagte wegen der Genehmigungspflicht auf einen Irrtum berufe, müsse darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der angeführten „AA“ nicht um eine Nebentätigkeit gehandelt habe. Dies sei bei der Mitwirkung in der Tanz- und Showband „J.“ aber anders gewesen. Selbst wenn die Auftritte dieser Band, wie der Beklagte angebe, als künstlerische Tätigkeit angesehen werden könnten, was aufgrund der fehlenden freien schöpferischen Gestaltungstätigkeit aber nicht der Fall sei, so wäre auch diese Tätigkeit nach § 80 Abs. 3 HBG unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe des Entgeltes und geldwerten Vorteils anzeigepflichtig gewesen. Der Beklagte sei über seine Verpflichtung auch hinreichend informiert gewesen, da die Belehrung über die Anzeige – bzw. Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten Bestandteil des Belehrungsordners des Polizeipräsidiums XXX ist und der Beklagte in regelmäßigen Abständen hierzu belehrt worden sei, zuletzt am 20.04.2009. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenvorgänge (2 Bde. Personalakten, 1 Akte Teildienstunfähigkeit, 1 Hefter Verwaltungsermittlungen, 1 Ordner Disziplinarakte, 1 Hefter Polizeidienstfähigkeit) Bezug genommen.