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Urteil

28 K 148/13.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2015:0729.28K148.13.WI.D.0A
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Leitsätze
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eines wegen unerlaubten Handeltreibens und Erwerbs von Betäubungsmitteln zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilten Polizeibeamten kann im Einzelfall wegen der Begehung eines schweren Dienstvergehens gerechtfertigt sein.
Tenor
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eines wegen unerlaubten Handeltreibens und Erwerbs von Betäubungsmitteln zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilten Polizeibeamten kann im Einzelfall wegen der Begehung eines schweren Dienstvergehens gerechtfertigt sein. Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist insbesondere wirksam erhoben worden. Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG. Danach hat die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel geordnet darzustellen. Dies ist erfolgt. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beamte hat ein Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen, das zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (vgl. § 65 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 HDG), da er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt hat. Für die Frage, ob der Beklagte in dem angeschuldigten Zeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die jeweilige damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für ihn materiell-rechtlich günstigeres neues Recht gilt (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1/08 -, zitiert nach ; Hess. VGH, Urteil vom 02.06.2010 - 28 A 2577/09.D -). Letzteres ist hier nicht der Fall, da die maßgebliche, ab dem 01.04.2009 im Landesbereich geltende Regelung des § 47 Abs. 1 BeamtStG mit der maßgeblichen Vorgängerregelung des § 90 Abs. 1 HBG a.F. - mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an eine geschlechtergetrennte Sprache - im Wesentlichen übereinstimmt. Gleiches gilt für die vorliegend in Betracht kommenden Normen, die die beamtenrechtlichen Pflichten regeln (§ 34 Satz 3 BeamtStG = § 69 S. 3 HBG a.F.; § 34 S. 1 BeamtStG = § 69 S. 1 HBG a.F.). Es sind daher die Vorschriften des HBG a.F. anzuwenden, soweit es sich um die Taten bis zum 31.03.2009 handelt, für die Zeiten danach sind die Vorschriften des BeamtStG maßgeblich. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Beklagte in dem Zeitraum zwischen 2006 und 2010 die in dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Amtsgerichts XXX vom 09.09.2011 festgestellten Tathandlungen begangen hat. Danach verkaufte der Beklagte der gesondert verfolgten L in der Zeit zwischen Januar 2006 und Dezember 2007 in mindestens 8 Fällen jeweils 1 Gramm Kokain für 65,00 bis 80,00 Euro je Gramm, sowie 6 bis 7 Gramm Marihuana für jeweils 50,00 Euro, wobei die Übergabe jeweils in der Wohnung des Beklagten statt fand. Ferner erwarb der Beklagte in der Zeit zwischen dem 01.01.2009 und dem 10.12.2010 seinerseits von der gesondert verfolgten L in mindestens 2 Fällen jeweils 1 Gramm Kokain und 6 bis 7 Gramm Marihuana für 50,00 Euro, in 2 Fällen erwarb er ca. 20 Gramm Marihuana für jeweils 100,00 Euro, wobei die Übergabe der Betäubungsmittel dabei in der Wohnung der gesondert verfolgten L bzw. auf dem Gelände des XXX statt fand. Die Disziplinarkammer legt die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts XXX vom 09.09.2011 gemäß § 62 Abs. 1 HDG zugrunde, da Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit nicht vorliegen und daher eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils durch Beschluss der Disziplinarkammer nicht erfolgte. Die Lösungsmöglichkeit von bindenden strafgerichtlichen Urteilen ist den Disziplinargerichten nur ausnahmsweise eröffnet. Sie dürfen ihre eigenen Entscheidungen nicht an die Stelle der Strafgerichte setzen. Die Lösungsmöglichkeit soll lediglich verhindern, dass die Disziplinargerichte auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Ergebnisse - etwa weil im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehend - entscheiden müssten. Auch dann kommt eine Lösung nur in Betracht, wenn ohne weitere Beweisaufnahme zweifelsfrei erkennbar ist, dass eine entscheidungserhebliche Feststellung falsch ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 23.04.2009 - 20 LD 8/07 -, , Rdnr. 53; VG Wiesbaden, Urteil vom 12.08.2010 - 28 K 916/09.WI.D -, , Rdnr. 77). Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, man habe im Strafverfahren den Vorwürfen nur zugestimmt, um weitere Ermittlungen, die möglicherweise zu einer höheren Freiheitsstrafe geführt hätten, zu verhindern, dies habe auf einer Verabredung mit der Staatsanwaltschaft beruht, jedenfalls sei es streitig gewesen und werde vom Beklagten auch weiterhin bestritten, dass der Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zutrifft, rechtfertigt dies eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts XXX nicht. Die Feststellungen zum Handeltreiben des Beklagten mit Betäubungsmitteln stehen weder im Widerspruch zu Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung noch sind sie sonst offensichtlich unrichtig. Auch der Umstand, dass der Vortrag des Beklagten im Disziplinarverfahren mit den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils inhaltlich nicht übereinstimmt, begründet für sich noch keine offensichtliche Unrichtigkeit. Selbst wenn man dies unterstellen wollte, käme eine Lösung nicht in Betracht, weil nicht ohne weitere Beweisaufnahme - Vernehmung des Strafrichters, des Staatsanwalts usw. - zweifelsfrei erkennbar ist, dass die Feststellungen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln falsch sind. Der Beamte hat durch dieses außerdienstliche Verhalten gegen die nach § 34 Satz 3 BeamtStG bzw. § 69 S. 3 HBG a.F. ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Danach hat sich ein Beamter so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Von einem Polizeibeamten, der als Hüter der staatlichen Ordnung zur Bekämpfung von Straftaten, insbesondere solchen im Drogenmilieu, berufen ist, wird erwartet, dass er strafbares Verhalten durch Erwerb von bzw. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unterlässt. Diesen Anforderungen ist der Beamte nicht gerecht geworden. Auch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind erfüllt. Die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz sind in besonderer Weise geeignet, die Vertrauenswürdigkeit in außerordentlicher Weise zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 14.12.2000 - 1 D 40.99). Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Beklagte seit längerer Zeit keinen Dienst als Polizeivollzugsbeamter getätigt habe, sondern im Innendienst eingesetzt gewesen sei, ergeben sich daraus keine geringeren Anforderungen, da der im Innendienst eingesetzte Beamte diesen Dienst in Rufbereitschaft versah und deshalb jederzeit mit Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes betraut werden konnte. Ferner hat der Beamte durch seinen Drogenkonsum die ihm gemäß § 34 S. 1 BeamtStG bzw. § 69 S. 1 HBG a.F obliegende Einsatzpflicht verletzt. Hiernach sind Beamte verpflichtet, ihre volle Einsatzfähigkeit zu erhalten. Dem ist der Beamte durch den Konsum von verbotenen Betäubungsmitteln nicht gerecht geworden. Der Beamte handelte vorsätzlich, da er jeweils den Erfolg seines Handelns wollte und ihm auch bewusst war, gegen die ihm obliegenden Pflichten zu verstoßen. Der Beamte handelte schuldhaft, da ein Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 20 StGB nicht zu bejahen war. Dies ergibt sich aus den insoweit bindenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts XXX (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59/07 -, zitiert nach ). Dieses aus mehreren Pflichtverletzungen bestehende, in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachtende Dienstvergehen (hierzu BVerwG, Urteil vom 19.06.1969 - 2 D 8.69 -, sowie Urteil vom 29.07.2009 - 2 B 15/09 -, beide ) wiegt so schwer, dass wegen der endgültigen Zerstörung der Vertrauensbasis die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 13 HDG), geboten war. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 16 Abs. 1 S. 2-4 HDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Im Rahmen der von ihr auszuübenden Disziplinarbefugnis hat die Kammer vorliegend das den Bemessungskriterien des § 16 Abs. 1 S. 2-4 HDG im Einzelfall zukommende Gewicht zu ermitteln und eine objektive und umfassende Zumessungsentscheidung unter Berücksichtigung aller gegebenen be- und entlastenden Umstände zu treffen. Es muss neben der Art und Schwere des Dienstvergehens eine umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des eingetretenen Vertrauensverlustes erfolgen. Für die Frage der Vertrauensbeeinträchtigung kommt es darauf an, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird bzw. in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftige pflichtgemäße Amtsausübung entgegen bringen kann. Auf dieser Prognosebasis und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) hat im Rahmen einer Gesamtabwägung eine Zuordnung der angemessenen Ahndungsmaßnahme zu erfolgen. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252, 258). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005 - 1 D 1/04 -, zitiert nach ). Vorliegend steht fest, dass der Beklagte schuldhaft und in schwerwiegender Weise gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten eines Polizeibeamten verstoßen hat. Als Polizeibeamter unterliegt der Beklagte einer besonderen Verpflichtung im Hinblick auf seinen Auftrag zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung. Mit dieser Verpflichtung ist es schlichtweg unvereinbar, wenn der Beamte - auch außerhalb des Dienstes - gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen und einem besonderen staatlichen Anliegen dienen, wie dies bei den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, die der Eindämmung des wegen seiner hohen Sozialschädlichkeit verbotenen Umgangs mit Betäubungsmittel dienen, der Fall ist. Über den Stand der Rechtsprechung zur disziplinaren Bewertung des Verstoßes eines Polizeibeamten gegen das Betäubungsmittelgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 25.02.2010 - DL 16 S 2597/09 -, zitiert nach Rdnr. 34) zusammenfassend ausgeführt: "Für die disziplinare Bewertung des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist das Anliegen des Gesetzgebers von erheblicher Bedeutung, mit diesem Gesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von Einzelnen und der Allgemeinheit abzuwehren. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen sollen, missachtet insoweit wichtige Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist deshalb in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in außerordentlicher Weise zu beeinträchtigen. Im Fall eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geht die Rechtsprechung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme davon aus, dass der Beamte, der den staatlichen Zielen, den Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit abzuwehren, zuwider handelt, eine grob rücksichtslose Haltung gegenüber der Allgemeinheit offenbart. Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich wird jedoch das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht ( BVerwG, Urteil vom 14.12.2000 - 1 D 40.99 -, unter Verweis auf die Urteile vom 07.05.1996 - 1 D 82.95 -, BVerwGE 103, 316; vom 29.04.1986 - 1 D 141.85 -; vom 25.10.1983 - 1 D 37.83 -; Urteile des Disziplinarsenats vom 24.07.2008 - DB 16 S 4/07 - und vom 06.08.2009 - DL 16 S 2974/08 -; anders noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.02.2004 - DL 17 S 11/03 -, ESVGH 54, 166 : in der Regel Entfernung aus dem Dienst; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2003 - 3 A 10767/03 -, NVwZ-RR 2003, 877 ). Dies bedeutet, dass in schweren Fällen eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme, bei einem aktiven Beamten also eine Gehaltskürzung, Degradierung oder in besonders schweren Fällen sogar die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen ist." Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist nach Auffassung der Disziplinarkammer die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst die wegen der Schwere des Dienstvergehens allein angezeigte Maßnahme. Die Dienstpflichtverletzung des Beklagten wiegt besonders schwer. Dies ergibt sich bereits aus der Anzahl der Verstöße und der langen zeitlichen Dauer. Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln umfasst 8 Fälle über einen Zeitraum von 2 Jahren (zwischen Januar 2006 und Dezember 2007), wobei der Beamte jeweils 1 Gramm Kokain für 65,- bis 80,- Euro je Gramm, sowie 6 bis 7 Gramm Marihuana für jeweils 50,- Euro der gesondert verfolgten L verkauft hat. Die Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln umfasst 4 Fälle ebenfalls über einen Zeitraum von fast 2 Jahren (zwischen dem 01.01.2009 und dem 10.12.2010), wobei der Beamte in mindestens 2 Fällen jeweils 1 Gramm Kokain und 6 bis 7 Gramm Marihuana für 50,- Euro, in 2 Fällen ca. 20 Gramm Marihuana für jeweils 100,- Euro von der gesondert verfolgten L erworben hat. Darüber hinaus ist der Beklagte einschlägig disziplinarrechtlich vorbelastet. Bereits mit Disziplinarverfügung vom 08.04.2009 ist gegen den Beklagten unter anderem wegen des Konsums von Betäubungsmitteln eine Kürzung der monatlichen Dienstbezüge um 1/10 für die Dauer von 2 Jahren angeordnet worden. Diese Verfügung ist auch rechtskräftig geworden, nachdem der Beklagte die dagegen gerichtete Klage in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2010 zurückgenommen hat (vgl. VG Wiesbaden, Az.: 28 K 1011/09.WI.D). Damit ist davon auszugehen, dass der Beklagte über viele Jahre hinweg an illegalen Drogengeschäften beteiligt war und zudem selbst Drogen konsumiert hat. Ferner hat er sich auch von der Kürzung der Dienstbezüge mit Verfügung vom 08.04.2009 offensichtlich nicht abschrecken lassen, da die verurteilten Fälle des Erwerbs von Betäubungsmitteln zum Teil nach diesem Zeitpunkt datieren. Dieser Umstand wirkt sich besonders erschwerend aus und lässt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die Verhängung der Höchstmaßnahme als einzig sachgerecht erscheinen. Die Einlassung des Beklagten, sein Betäubungsmittelkonsum sei vor dem Hintergrund einer seit Jahren bestehenden Abhängigkeit von Schmerzmitteln wegen eines bestehenden Bandscheibenleidens zu sehen, kann zu keiner Entlastung führen. Der Beklagte trägt vor, aufgrund dieses Bandscheibenleidens sei ihm in immer höheren Dosen das Schmerzmittel Traumal verordnet worden, die Dosen seien im Laufe der Zeit erhöht worden. Um nicht vollkommen von diesem Medikament abhängig zu werden, habe er mehrfach zum Eigenverbrauch leichte Drogen konsumiert und so Traumal ersetzt. Diese Einlassung geht ersichtlich gänzlich ins Leere, soweit der Beklagte wegen Handeltreibens, also des Verkaufs von Betäubungsmitteln in 8 Fällen verurteilt worden ist. Aber auch soweit die Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln erfolgt ist, greift die Einlassung nicht, selbst wenn man unterstellt, das erworbene Rauschgift sollte dem Eigenkonsum mit dem Ziel der Schmerzlinderung dienen. Dem Beklagten ist es nämlich, wie jedem anderen gesetzesunterworfenen Bürger, versagt, Selbstheilung oder Schmerzlinderung dadurch zu erreichen, dass er Betäubungsmittel unter Verstoß gegen bestehende Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes erwirbt. Es darf und muss vielmehr von ihm erwartet werden, dass er sich im Rahmen der bestehenden Krankenversorgung der angebotenen - gesetzlich erlaubten - Medikamente bzw. ärztlichen Hilfsleistungen bedient. Andere Umstände, die die Pflichtverletzung in milderem Licht erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem Amt verliehen wurden (§ 13 Abs. 1 HDG). Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 13 Abs. 2 Satz 1 HDG). Für die Dauer von 6 Monaten erhält der Beamte einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 HDG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am XXX geborene Beamte beendete seine Schulbildung am 11.07.1977 mit der mittleren Reife. Am XXX wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister ernannt. Die Ernennung zum Polizeioberwachtmeister erfolgte am XXX. Am XXX wurde er zum Polizeihauptwachtmeister und am XXX zum Polizeimeister ernannt. Mit Wirkung vom 17.02.1986 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Die Ernennung zum Polizeiobermeister erfolgte am 01.04.1992. Mit Wirkung vom 01.08.2000 erfolgte die Überleitung in den gehobenen Polizeidienst (Polizeioberkommissar A10). Die Laufbahnprüfung hat der Beamte, auch in der Wiederholungsprüfung, nicht bestanden, so dass am 28.01.2002 die Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgehoben wurde. Die letzte bei den Personalakten befindliche Beurteilung des Beamten datiert vom 07.08.1998 (Beurteilungszeitraum 11.11.1995 bis 07.08.1998) und weist als Gesamtbeurteilung 12,6 Punkte (von 15 erreichbaren) aus. Der Beklagte ist geschieden. Aus seiner Ehe gingen zwei Kinder hervor (geboren XXX und XXX). Der Beklagte ist bisher disziplinarrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Mit Disziplinarverfügung vom 08.04.2009 verhängte der Präsident des Polizeipräsidiums B-Stadt gegen den Beklagten eine Kürzung von 1/10 seiner Dienstbezüge für 2 Jahre unter anderem wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln. Die hiergegen von dem Beamten angestrengte Klage endete in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2010 durch Klagerücknahme und Einstellung des Verfahrens (28 K 1011/09.WI.D). Nachdem gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft XXX wegen des Verdachts, Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben, eingeleitet wurde (Az.: 360 Js 971/11 K), wurde dem Beklagten zunächst mit Verfügung vom 10.12.2010 die Führung seiner Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG untersagt. Im Hinblick auf diese strafrechtlichen Ermittlungen leitete der Polizeipräsident des XXX mit Verfügung vom 29.10.2010 gemäß § 20 Abs. 1 HDG gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren ein und setzte dieses bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens aus. Mit Verfügung vom 17.05.2011 wurde das Disziplinarverfahren auf einen weiteren Sachverhalt (Drogenhandel) ausgedehnt. Mit Verfügung vom 27.06.2011 wurde gegen den Beamten die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 43 Abs. 1 HDG angeordnet, der hiergegen gerichtete Aussetzungsantrag wurde durch Beschluss der Disziplinarkammer vom 04.07.2012 abgelehnt (28 L 800/11.WI.D). Nachdem sich der Beamte trotz Aufforderung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingelassen hatte, erfolgte mit Anordnung vom 14.12.2011 die Einbehaltung von 50 v.H. seiner Dienstbezüge. Der dagegen erhobene Rechtschutzantrag erledigte sich, nachdem der Beamte Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen getätigt hatte (28 L 1458/11.WI.D). Mit Anordnung vom 11.09.2012 wurde sodann die Einbehaltung von 15 % der Dienstbezüge verfügt. Der hiergegen gerichtete Rechtschutzantrag wurde abgelehnt (28 L 1224/12.WI.D). Das gegen den Beklagten eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde durch Urteil des Amtsgerichts XXX vom 09.09.2011, das seit 17.09.2011 rechtskräftig ist, beendet. Der Beklagte ist wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 8 Fällen und des Erwerbs von Betäubungsmitteln in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt (Az.: 212 Ds 360 Js 971/11). Mit Verfügung vom 28.08.2012 wurde dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen im Disziplinarverfahren mitgeteilt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet. Mit Verfügung vom 30.10.2012 wurde das Disziplinarverfahren auf einen weiteren Sachverhalt (Trunkenheitsfahrt) ausgedehnt und erneut die Möglichkeit zur abschließenden Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 26.02.2013 hat der Kläger Disziplinarklage gegen den Beamten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Der Beklagte habe ein schweres Dienstvergehen verwirklicht, aufgrund dessen eine Fortführung des Beamtenverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Das Amtsgericht XXX habe den Beklagten wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 8 Fällen und des Erwerbs von Betäubungsmitteln in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts habe der Beamte der strafrechtlich gesondert verfolgten L in der Zeit zwischen Januar 2006 und Dezember 2007 in mindestens 8 Fällen jeweils 1 Gramm Kokain für 65 bis 80 Euro je Gramm sowie 6 bis 7 Gramm Marihuana für jeweils 50 Euro verkauft. In der Zeit zwischen 01.01.2009 und 10.12.2009 habe der Beamte seinerseits von der strafrechtlich gesondert verfolgten L in mindestens 2 Fällen jeweils 1 Gramm Kokain und 6 bis 8 Gramm Marihuana für 50 Euro und in 2 weiteren Fällen ca. 20 Gramm Marihuana für jeweils 100 Euro erworben. Die Übergabe habe jeweils in der Wohnung der Frau L oder auf dem Gelände des Polizeipräsidiums stattgefunden. Diese tatsächlichen Feststellungen seien gemäß § 26 Abs. 1 HDG bindend. Der Beamte habe dadurch in äußerst schwerwiegender Weise gegen die in § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Danach habe sich ein Beamter so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Gerade von einem Polizeibeamten, der als Hüter der staatlichen Ordnung an vorderster Stelle zur Bekämpfung von Straftaten berufen sei, werde allgemein erwartet, dass er die rechtlichen Ge- und Verbote einhalte und jedes strafbare Verhalten unterlasse. Diesen Anforderungen sei der Beamte nicht gerecht geworden. Auch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG seien erfüllt. Die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz seien in besonderer Weise geeignet, seine Vertrauenswürdigkeit in außerordentlicher Weise zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 14.12.2000 - 1 D 40.99). Ferner habe der Beamte durch seinen Drogenkonsum die ihm gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG obliegende Einsatzpflicht verletzt. Hiernach seien Beamte verpflichtet, ihre volle Einsatzfähigkeit zu erhalten. Dem sei der Beamte durch den Konsum von verbotenen Betäubungsmitteln nicht gerecht geworden. Soweit gegen den Beamten wegen einer Trunkenheitsfahrt ein Bußgeldbescheid vom 22.10.2012 ergangen, ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt worden sei, könne dahinstehen, ob diese Trunkenheitsfahrt den qualifizierten Anforderungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG an ein außerdienstliches Dienstvergehen genüge. Denn das Verhalten sei bereits durch den Bußgeldbescheid hinreichend sanktioniert, so dass hier die Einbeziehung dieses Tatbestandes gemäß § 17 Abs. 1 HDG ausgeschlossen sei. Im Übrigen würde das Dienstvergehen durch diesen Sachverhalt nicht wesentlich mitgetragen. Die Entfernung des Beamten sei schon wegen der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz geboten. Durch das festgestellte außerdienstliche Verhalten habe der Beamte vorsätzlich und schuldhaft Pflichtverletzungen und damit ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen. Das Dienstvergehen wiege nach den Maßstäben der Rechtsprechung zu Verstößen von Polizeibeamten gegen das Betäubungsmittelgesetz besonders schwer. Dies zeige sich zunächst in der Dauer und Anzahl der Verfehlungen. Der Beamte sei in den Jahren 2006 und 2007 in 8 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln überführt worden. In den Jahren 2009 und 2010 sei er in 4 Fällen wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden. Ferner zeige sich die erhebliche kriminelle Energie beim Begehen der Verfehlungen in der verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, welche nur 2 Monate unter der Grenze von 12 Monaten Freiheitsstrafe liege, wonach das Beamtenverhältnis Kraft Gesetzes ende. Besonders Gewicht erhalte die Verfehlung ob des Umstandes, dass der Beamte ein Polizeivollzugsbeamter sei, zu dessen dienstlichen Aufgaben die Abwehr von Gefahren und die Verfolgung von Straftaten gehörten. Mit dieser Verpflichtung sei es unvereinbar, wenn ein Polizeibeamter gegen Strafvorschriften verstoße, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen und damit einem besonderen staatlichen Anliegen dienen. Dies gelte nicht allein für den dienstlichen Bereich. Die Allgemeinheit hege gegenüber den mit polizeilichen Aufgaben betrauten Beamten auch besondere Erwartungen im Hinblick auf deren außerdienstliches Verhalten. Nach wie vor sei die Erwartung der Allgemeinheit, dass ein Polizeivollzugsbeamter nicht selbst Straftatenbegehe, größer als entsprechende Erwartungen gegenüber anderen mit sonstigen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betrauten Beamten. Schließlich sei der Beamte einschlägig disziplinarrechtlich vorbelastet. Mit Verfügung vom 08.04.2009 sei er unter anderem aufgrund des Konsums von Betäubungsmittel disziplinarrechtlich belangt worden und die Bezüge um 1/10 gekürzt worden. Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne die Einlassung des Beamten, der Betäubungsmittelkonsum sei nur deshalb erfolgt, weil er verhindern wollte, von dem Schmerzmittel Traumal vollkommen abhängig zu werden, zu keiner Entlastung führen. Denn zum einen erfasse diese Argumentation nicht das Handeltreiben mit den Betäubungsmitteln. Zum anderen sei es dem Beamten wie jedem anderen Bürger versagt, eine Schmerzlinderung durch den Erwerb von verbotenen Betäubungsmitteln zu erreichen. Gerade von ihm als Polizeibeamter dürfe erwartet werden, dass er sich im Rahmen der bestehenden Krankenversorgung der angebotenen legalen Medikamente und ärztlicher Hilfeleistungen bediene. Das Dienstvergehen könne gerade mit Blick auf das vorangegangene Disziplinarverfahren nicht als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer temporären negativen Lebensphase gesehen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beamte über einen längeren Zeitraum verbotenerweise Betäubungsmittel konsumiert habe. Gewichtige Milderungsgründe mit Blick auf das Bemessungskriterium Persönlichkeitsbild seien nicht ersichtlich. Der Beamte habe auch das besondere Vertrauen als Polizeibeamter, das der Dienstherr und die Allgemeinheit sowohl in seine abstrakte als auch in seine konkrete Funktion setze, unwiderruflich zerstört. Der Beamte habe sich die Gehaltskürzung aus dem Jahr 2009 nicht als Mahnung dienen lassen. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Sinneswandel bei ihm eingetreten sei. Vielmehr habe er noch während der Dauer der Gehaltskürzung erneut Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen. Auch wenn disziplinarrechtlich nicht verfolgbar, so offenbare auch die Trunkenheitsfahrt im Jahr 2009 erneut, dass der Beamte nicht Willens sei, sich an bestehende Gesetze zu halten. Ein Restvertrauen in die zukünftig ordnungsgemäße Amtsausübung sei nicht mehr vorhanden. Die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis sei auch nicht unverhältnismäßig. Nach allem sei der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Kläger beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16.04.2015 darauf verwiesen, dass das strafrechtliche Verfahren, welches der Kläger zum Anlass der hiesigen Klage genommen habe, nicht nur abgeschlossen sei, sondern dass auch die Bewährungszeit beanstandungsfrei durchlaufen worden sei. Der Beklagte biete hiermit seine Arbeitskraft seinem Dienstherrn wieder uneingeschränkt an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verfahrensakten 28 K 1011/09.WI.D, 28 L 800/11.WI.D, 28 L 1458/11.WI.D und 28 L 1224/12.WI.D sowie der vorgelegten Behördenvorgänge (3 Leitz-Ordner Disziplinarakten mit Ergänzungsheftstreifen, 4 Bände Personalakten) Bezug genommen.