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Urteil

28 K 1366/14.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2017:1130.28k1366.14.00
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Tenor
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Insbesondere sind die angeschuldigten Vorwürfe hinreichend bestimmt dargestellt. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegen. Denn gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 HDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Nach alledem muss aus der Klageschrift unmissverständlich hervorgehen, welche Sachverhalte angeschuldigt werden. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn bei verständiger Lektüre aus der Klageschrift eindeutig hervorgeht, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (BVerwG, B. v. 20.12.2011 - 2 B 59/11 -, juris m.w.N.). Diesem Maßstab wird die Disziplinarklageschrift vom 26.08.2014 (noch) gerecht, indem sie an die Sachverhaltsschilderung des Strafbefehls des Amtsgerichts F-Stadt anknüpft, den dort zugrunde gelegten Sachverhalt zitiert und hierbei Umfang, Anzahl und Umstände der Tatbegehung ebenso schildert wie den Zeitraum, in dem sich die sechs Diebstahlsvorwürfe, die neun Fälle von Betrugshandlungen sowie der weitere Fall eines versuchten Betrugs ereigneten (Seite 4f, Bl. 4f GA). Schließlich war dem Beamten auch zu jedem Zeitpunkt bewusst, dass es im vorliegenden Verfahren genau um die disziplinarrechtliche Verarbeitung der im Rahmen des Strafbefehls bereits abgeurteilten Handlungen geht. Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HDG i.V.m. § 47 Abs. 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein entsprechender Pflichtenverstoß liegt hier vor. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Beklagte im Zeitraum 01.09.2011 bis 09.11.2011 diverse Fahrräder entwendete, um diese - teilweise in Einzelteilen - zu verkaufen und sich auf diese Weise eine nicht nur vorübergehende Einkommensquelle zu schaffen. Er ging dabei wie folgt vor: Er kontaktierte die Geschädigten, die hochwertige Fahrräder über Ebay-Kleinanzeigen zum Verkauf anboten. Mit den Geschädigten verabredete er jeweils einen Besichtigungstermin und spiegelte dabei vor, tatsächlich Interesse an dem Kauf des Fahrrads zu haben. Er suchte die Geschädigten jeweils auf und bat darum, das inserierte Fahrrad Probe fahren zu dürfen. In der Annahme, er sei tatsächlich ein Kaufinteressent und wolle das Fahrrad testen, überließen die Geschädigten ihm das Fahrrad jeweils für eine kurze Probefahrt. Anstatt jedoch das Fahrrad zurückzugeben, fuhr der Beklagte mit den Fahrrädern jeweils davon und behielt diese für sich. Anschließend veräußerte er die so erlangten Fahrräder bzw. Einzelteile an Dritte, insbesondere unter Nutzung der Kleinanzeigenfunktion des Online-Portals MTB-News. Den jeweiligen Käufern spiegelte der Beklagte dabei wahrheitswidrig vor, das Eigentum an den jeweiligen Kaufgegenständen wirksam übereignen zu können, obwohl dies aufgrund des Diebstahls nicht möglich war. Die Tathandlungen werden im Einzelnen in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 27.02.2012 wie folgt dargestellt: 1. "Am 01.09.2011 gegen 10.20 Uhr entwendeten Sie auf die vorbezeichnete Weise das Rennrad Canyon ETE 201 des Geschädigten I., I-straße, I-Stadt, in einem Wert von ca. 6.500,-- EUR. Das Fahrrad konnte bei einer Durchsuchung bei Ihnen sichergestellt werden, ohne dass Sie es zuvor veräußern konnten. 2. Am 12.09.2011 gegen 12.15 Uhr entwendeten Sie auf die vorbezeichnete Art und Weise das Fahrrad Trek Session 88 der Geschädigten J., J-straße, J-Stadt, im Wert von ca. 3.000,-- EUR. Sie veräußerten das Fahrrad am 26.09.2011 an den Geschädigten K. auf dem Parkplatz des AA. für einen Preis von 2.250,-- EUR. Zur Abgeltung der Ansprüche zahlten Sie inzwischen an die Geschädigte 3.000,-- EUR. 3. Am 27.09.2011 gegen 19.15 Uhr entwendeten Sie auf die vorbezeichnete Art und Weise das Fahrrad Specialized Demo 8i des Geschädigten L., L-straße, L-Stadt, im Wert von ca. 3.200,-- EUR. Sie verkauften die Federgabel des vorbezeichneten Fahrrades am 29.10.2011 an den Geschädigten M. für einen Preis von 479,98 EUR und versandten die Federgabel anschließend an diesen. Sie verkauften zudem den Rahmen des Fahrrades am 02.11.2011 für einen Kaufpreis von 1.300,-- EUR an den Geschädigten N.und versandten diesen per Post an den Geschädigten. Die weiteren Fahrradteile, wie insbesondere Felgen, Sattel, Gangschalung, Lenker und Ähnliches - wurden bei Ihnen sichergestellt. Sie zahlten an den Geschädigten L. zur Abgeltung aller Ansprüche inzwischen eine Entschädigung in Höhe von 3.200,-- EUR. 4. Am 18.10.2011 gegen 13.15 Uhr entwendeten Sie auf die vorbezeichnete Art und Weise das Fahrrad Commencal Suprime DH20 des Geschädigten O., O-straße, o-Stadt, mit einem Wert von ca. 3.000,-- EUR. Sie veräußerten die Sattelstütze des vorbezeichneten Fahrrades am 01.11.2011 an den Geschädigten P. für einen Betrag von 42,-- EUR zuzüglich Versandkosten. Im Übrigen konnte das Fahrrad bei der Durchsuchung bei Ihnen sichergestellt und an den Geschädigten O. herausgegeben werden. 5. Am 18.10.2011 gegen 15.15 Uhr entwendeten Sie in der vorbezeichneten Art und Weise das Fahrrad Ghost AMR Plus Lector 9000 des Geschädigten Q., Q-straße, Q-Stadt, im Wert von 2.300,-- EUR. Sie (veräußerten) folgende Einzelteile des vorbezeichneten Fahrrades an Dritte: a) Die Federgabel Fox Talas veräußerten Sie am 20.10.2011 an den Geschädigten R. für einen Preis von 310,-- EUR; der Geschädigte holte die Federgabel bei Ihnen inzwischen wieder ab. b) Die Sattelstütze veräußerten Sie zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Oktober/November 2011 an den Geschädigten S. für einen Pries von 20,--EUR und lieferten diese in der Folgezeit per Post. Die Staatsanwaltschaft hält insofern wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. c) Die Laufräder Ghost veräußerten Sie am 31.10.2011 an den Geschädigten T. für einen Gesamtpreis von 236,90 EUR und ließen diese anschließend per DHL ausliefern. d) Den Vorbau und Lenker Ritchey veräußerten Sie am 26.10.2011 an den Geschädigten U. für einen Pries von 37,-- EUR; und ließen die Teile per DHL ausliefern. e) Den Rahmen des vorbezeichneten Fahrrades veräußerten Sie am 07.11.2011 für einen Gesamtpreis von 557,-- EUR an den Geschädigten V. Dieser überwies am 16.11.2011 den Kaufpreis; zur Lieferung kam es aufgrund des laufenden Ermittlungsverfahrens und der Sicherstellung des Fahrrades nicht. Die restlichen Teile des Fahrrades Ghost konnten bei Ihnen sichergestellt werden. Inzwischen zahlten Sie zur Schadenswiedergutmachung zudem an den Geschädigten Q. eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.800,-- EUR. 6. Am 09.11.2011 gegen 10.15 Uhr entwendeten Sie auf die vorbezeichnete Art und Weise das Fahrrad Specialized Stump Jumper des Geschädigten W., W-straße, F-Stadt, im Wert von ca. 3.900,-- EUR. Sie versuchten in der Folgezeit, das Fahrrad an Ihren Arbeitskollegen, den Zeugen X. zu veräußern. Sie boten ihm das Fahrrad zu einem Kaufpreis von 2.400,--EUR an. Der Zeuge X. zeigte Interesse, so dass Sie ihm das Fahrrad für eine Probefahrt überließen. Zur Vollendung des Kaufvertrages hätte lediglich das Einverständnis des Zeugen X. noch gefehlt. Bevor dieses jedoch erteilt wurde, konnte das Fahrrad bei dem Zeugen X. sichergestellt und an den Geschädigten Oberle herausgegeben werden, so dass dem Zeugen X. kein Schaden entstand." Die Vorwürfe beruhen auf den Ermittlungen der Klägerin im behördlichen Disziplinarverfahren, der geständigen Einlassung des Beklagten im behördlichen sowie im gerichtlichen Disziplinarverfahren, und auf den im Strafbefehlsverfahren vor dem Amtsgericht Aschaffenburg getroffenen Feststellungen, soweit diese sich mit den konkreten Vorwürfen in der Disziplinarklageschrift decken. Diese Feststellungen sind zwar nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne weitere Prüfung zugrunde gelegt werden (§ 62 Abs. 2 HDG). Denn dem rechtskräftigen Strafbefehl kommt Indizwirkung zu, zumal der in ihm bezeichnete Sachverhalt durch die geständigen Einlassungen des Klägers sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren im Wesentlichen bestätigt wurde. Der Beklagte hat danach gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ein Dienstvergehen begangen. Er hat gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, durch sein Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Durch das oben beschriebene Verhalten hat der Beklagte sich in sechs Fällen des Diebstahls, in neun Fällen des Betrugs und in einem Fall des versuchten Betrugs schuldig gemacht. Es besteht für die Kammer keine Veranlassung zu einer von dem strafgerichtlichen Schuldspruch des Amtsgerichts F-Stadt abweichenden rechtlichen Würdigung. Das Fehlverhalten des Beklagten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rdnr. 10). Gleichwohl erfüllt es die Voraussetzungen, unter denen außerdienstliches Handeln eines Beamten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Das ist der Fall, wenn das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das OVG Nordrhein-Westfalen führt hierzu, die Rechtsprechung zusammenfassend, in seiner Entscheidung vom 15.11.2016 (3d A 1826/12.O, juris, Rdnr. 29), aus: "Die beruflichen Erfordernisse, die eine Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes begründen, ergeben sich vor allem aus dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn, daneben aus der Notwendigkeit, das Ansehen des Beamtentums zu wahren, wenn dies nach heutigen Vorstellungen erforderlich erscheint. Danach verstößt ein außerdienstliches Verhalten des Beamten gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG, wenn es geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn sein außerdienstliches Verhalten einen hinreichenden Bezug zu seinem Statusamt aufweist, so dass es nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung seines Amtes zulässt, also Zweifel daran weckt, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Zum anderen verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse im Sinne von § 34 Satz 3 BeamtStG, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich bei dem außerdienstlichen Fehlverhalten um eine vorsätzlich begangene Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung des Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne weiteres darauf schließen, dass entsprechendes Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, Rn. 24, juris, und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, Rn. 15 f., juris; OVG NRW, Urteil vom 18. November 2015 - 3d A 105/12.BDG -, Rn. 61, juris." Eine Vertrauensbeeinträchtigung ergibt sich vorliegend zunächst daraus, dass das außerdienstliche Fehlverhalten des Beamten einen hinreichenden Bezug zu seinem Statusamt aufweist. Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, verlangt gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können (so für den Fall des innerdienstlichen Diebstahls: BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 12 C 6/14 -, juris, Rn. 23, 39). Ein Beamter, der sich am Eigentum Dritter vergreift, verliert das für die Berufsausübung benötigte Vertrauen der Öffentlichkeit und seiner Vorgesetzten. Es fällt schwer, ihm zu glauben, dass er seine Dienstgeschäfte, anders als in seinem außerdienstlichen Bereich, uneigennützig betreibt und sich ohne Rücksicht auf eigene Interessen ausschließlich am Wohle der Allgemeinheit orientiert. Die Kammer teilt die Auffassung der Klägerin, dass auch und gerade im Feuerwehrdienst nur solche Beamte eingesetzt werden können, die ihre Integrität und ihre absolute Vertrauensstellung nicht durch gravierende Straftaten im Bereich der Vermögensdelikte wie Betrug und Diebstahl in Frage gestellt haben, weil dieses außerdienstliche Fehlverhalten geeignet ist, Zweifel daran zu wecken, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, bei den von ihm begangenen Straftaten habe es sich ausschließlich um die Entwendung von Fahrrädern gehandelt, und damit meint, nur insoweit könne überhaupt auf ein zukünftiges Risiko geschlossen werden, vergleichbare Taten seien aber während der Dienstausübung weder vorgekommen noch vorstellbar, verkennt er bereits, dass der Sachverständige Dr. G. die von dem Beamten für sich in Anspruch genommene objektbezogene Kleptomanie gerade nicht festgestellt und damit das vom Beklagten für sich in Anspruch genommene begrenzte Risiko nicht bestätigt hat (Bl. 312 EA). Letztlich kann die Frage des Dienstbezugs aber dahinstehen, weil die von dem Beamten vorsätzlich begangene Straftat mit erheblichem Gewicht geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung zu beeinträchtigen. Da der gesetzliche Strafrahmen bei Diebstahl und Betrug jeweils bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht, hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Fehlverhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne weiteres darauf schließen, dass das (außerdienstliche) Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die nicht hingenommen werden kann. Der Beklagte hat die Pflichtverletzung auch vorsätzlich und schuldhaft begangen. Soweit er sich auf das von ihm vorgelegte Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Y. vom 24.11.2011 beruft, das die Diagnose Kleptomanie und den "dringenden Verdacht auf eine Impulsstörung im Sinne eines pathologischen Stehlens" äußert (Bl. 17 GA)), hält das Gericht diese Einschätzung durch die Feststellungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. in seinem von der Klägerin eingeholten ausführlichen Sachverständigengutachten vom 03.01.2014 (Bl. 238 - 314 EA) für widerlegt. Der Gutachter ist aufgrund eingehender Explorationen und Tests des Beklagten in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass in Ermangelung einer psychischen Erkrankung/Störung keinerlei Beeinträchtigungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten angenommen werden können. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen für eine Exkulpation im Sinne der §§ 21 oder 20 StGB aus forensisch-psychiatrischer Rechtssicht nicht gegeben. Insbesondere liege eine psychische Störung in Form einer Kleptomanie nicht vor. Da der Beklagte somit nicht psychisch erkrankt sei und bei seinen Taten im Besitz der vollen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gewesen sei, sei er als voll schuldfähig anzuerkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begutachtung wird auf das Sachverständigengutachten vom 03.01.2014 Bezug genommen. Das Gericht hat keine Veranlassung, die Feststellungen des Dr. G. in Frage zu stellen. Auch der Beklagte hat solche Zweifel nicht geäußert. Gemäß § 16 Abs. 1 HDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht stellt zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, auf den Strafrahmen ab. Um eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von begangenen Straftaten zu gewährleisten, hält es eine solche Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen bei innerdienstlichen wie außerdienstlichen Dienstvergehen für geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 5.10 - und v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 - jeweils nach juris, sowie BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 -,juris, Rn. 19 f.). Die Orientierung am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung wird zugleich verhindert, dass Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers stellen (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, juris, RN 31). Begeht ein Beamter danach außerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.01.2014 - 2 B 52/13 -, juris, Rn. 8). Vorliegend hat das Amtsgericht F-Stadt den Beklagten mit Strafbefehl vom 27.02.2012 nach §§ 242 Abs. 1, 248a, 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 53 StGB in sechs Fällen wegen Diebstahls, in neun Fällen wegen Betrugs und in einem Fall wegen versuchten Betrugs zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und 2 Wochen verurteilt (Einzelstrafen: wegen Diebstahl jeweils zwischen 4 und 5 Monaten Freiheitstrafe, wegen Betrug bzw. versuchten Betrug zwischen 2 bis 3 Monaten Freiheitsstrafe und Geldstrafe). Sowohl § 242 Abs. 1 StGB wie auch § 263 Abs. 1 StGB sehen einen Strafrahmen bis zu fünf Jahren vor, so dass der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht. Die Ausschöpfung des in Anlehnung an den abstrakten Strafrahmen gewonnenen Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregrad des begangenen Dienstvergehens entspricht. Denn Delikte wie Diebstahl und Betrug sind angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vergabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich und bedürfen einer sorgfältigen Würdigung der Einzelfallumstände, ein irgendwie gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50/13 -, juris, Rn. 17). Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft und bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr das Beamtenverhältnis enden lässt. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar regelmäßig keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50/13 -, juris, Rn. 18). Mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 2 Wochen hat die gegenüber dem Beamten verhängte Strafe die Schwelle des § 24 Abs. 1 BeamtStG nahezu erreicht, bei der eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kraft gesetzgeberischer Wertung erfolgt. Bereits die Festsetzung der Einzelstrafen von 2 bis 5 Monaten Freiheitsstrafe bringt die Bewertung des Strafgerichts zum Ausdruck, dass der Beklagte eine Straftat von erheblichem Gewicht begangen hat und die Schwere seiner Schuld als nicht nur gering anzusehen ist. Schon der Einsatz von Freiheitsstrafe gegenüber dem Beklagten als Ersttäter spricht - ungeachtet der Strafaussetzung auf Bewährung - für eine sehr schwerwiegende Verfehlung. Maßgeblich ist vorliegend letztlich aber auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe wegen mehrerer vorsätzlicher Rechtsverletzungen abzustellen, und zwar unabhängig davon, dass in die Bildung der Gesamtstrafe auch einzelne Geldstrafen eingeflossen sind (Bayer. VGH, B. v. 10.06.2016 - 3 ZB 14.1307 -, juris, Rn.9f m.w.N.). Die darin zum Ausdruck kommende Schwere des von dem Beamten begangenen Dienstvergehens ist am oberen Bereich des Orientierungsrahmen anzusetzen, weshalb von der Höchstmaßnahme als vorliegend angezeigte disziplinare Ahndung auszugehen ist. Soweit ferner einerseits die Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen Form und Gewicht der Schuld und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50/13 -, juris, RN 19), ergibt sich daraus keine andere Betrachtung für die Schwere des Dienstvergehens. Es liegt kein nur einmaliges oder vereinzelt vorgekommenes Versagen vor. Das betrügerische Verhalten des Beamten erstreckte sich vielmehr über einen Zeitraum von 10 Wochen vom 01.09.2011 bis 09.11.2011. Es setzte sich ferner aus einer Vielzahl von Tathandlungen zusammen, der Strafbefehl des Amtsgerichts F-Stadt vom 27.02.2012 bezieht sich insoweit auf die in der Anklageschrift aufgeführten Einzelfälle. Nicht unberücksichtigt kann in diesem Zusammenhang bleiben, dass der Beklagte aufgrund der zwischen den einzelnen Tathandlungen liegenden Zeiträume immer wieder Gelegenheit hatte, sich des Unrechts seines Fehlverhaltens bewusst zu werden und von seinem Tun Abstand zu nehmen, er diese Gelegenheiten aber nicht genutzt hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.2000 - 1 D 56/99 -, juris, Rn. 30). Auch die beträchtliche Höhe des insgesamt durch Betrug und Diebstahl verursachten Schadens fällt zu Lasten des Beamten ins Gewicht. Von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abzusehen, wenn ein - ursprünglich vom Bundesverwaltungsgericht zu den Zugriffsdelikten entwickelter - sog. "anerkannter" Milderungsgrund vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen Notlagen sowie körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss. Diese Milderungsgründe stellen jedoch keinen abschließenden Kanon der zu berücksichtigenden Entlastungsgründe dar. Ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, muss aufgrund aller für diese Einschätzung bedeutsamen belastenden und entlastenden Ermessensgesichtspunkte beurteilt werden. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2007 - 1 D 2.06 -, juris). Der Beklagte kann sich weder auf einen anerkannten Milderungsgrund noch auf Entlastungsgründe vergleichbaren Gewichts berufen. Der Beklagte handelte bei der Tatbegehung weder aus einer wirtschaftlichen noch psychischen Notlage heraus. Soweit er sich auf Kleptomanie beruft, ist dies - wie ausgeführt - durch die Feststellungen des Sachverständigen Dr. G. widerlegt. Auch die Milderungsgründe Wiedergutmachung vor Entdeckung und geringer Wert scheitern ersichtlich aus. Für den Beamten spricht seine bis zu den genannten Taten bestehende straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit. Ferner sein bis dahin untadeliges dienstliches Verhalten und seine gute dienstliche Beurteilung. Schließlich seine Mitwirkung bei der Tataufklärung und die nachträglichen Rückzahlungen zur Schadenswidergutmachung. Diese Umstände sind aber ebenso wenig wie der Umstand, dass der Beamte nach der Aussetzung der angeordneten vorläufigen Dienstenthebung durch Beschluss der Kammer vom 14.02.2013 und der Bestätigung durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.06.2013 im Innendienst beanstandungsfrei weiter beschäftigt wurde, in ihrer Gesamtheit von solchem Gewicht, dass sie das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes erreichen und eine geringere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten. Zu einer vergleichbaren Fallgestaltung hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit ausgeführt: "Angesichts des ... disziplinaren Gewichts des Dienstvergehens sind die bisherige Unbescholtenheit des Beamten, sein im Übrigen untadeliges dienstliches Verhalten, sein Mitwirken an der Tataufklärung und seine nachträgliche Schadenswiedergutmachung, zu der er ohnehin zivil- und beamtenrechtlich verpflichtet war, keine ausreichend gewichtigen Umstände, die eine Milderung der Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass durch die (hier nur zeitweise) Weiterbeschäftigung des Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens der eingetretene Vertrauensverlust nicht nachträglich wieder beseitigt wird. Denn die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten ist von den Disziplinargerichten zu beurteilen, und die Weiterbeschäftigung kann auf Gründen (z.B. betriebswirtschaftlicher Art) beruhen, die disziplinarrechtlich ohne Bedeutung sind" (BVerwG, Urt. v. 28.11.2000, a.a.O., Rn. 35)." Die danach angezeigte Entfernung erscheint im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens auch nicht unverhältnismäßig. Ist das Vertrauensverhältnis aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und mangels Milderungsgründen zerstört, kommt nur die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als geeignete, erforderliche und angemessene disziplinare Reaktion in Betracht. Der Beamte hat die damit einhergehenden Belastungen zu tragen, da die Auflösung des Dienstverhältnisses auf seinem Fehlverhalten beruht und ihm als vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2000, juris, Rn. 37). Darüber hinaus ist neben den bereits aufgezählten Erschwerungsgründen im Rahmen der Gesamtwürdigung auch die besondere Stellung von Feuerwehrbeamten zu berücksichtigen. Eine vorsätzlich begangene Straftat eines Feuerwehrbeamten erschüttert das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität eines solchen Beamten, wie die Klägerin zutreffend ausführt. Auch aus dem Umstand, dass die Tatvorwürfe bereits aus dem Jahr 2011 resultieren und dass das Disziplinarverfahren seit Einleitung in diesem Jahr andauert, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Verfahrensdauer bei angezeigter Entfernung ausgeführt: "Ergibt die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, ... dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen (BVerwG, B. v. 27.04.2017 - 2 B 38/16 -, juris, Rn. 10). Vor diesem Hintergrund ist die Verhängung der Höchstmaßnahme angezeigt. Der Beamte hat ein schweres Fehlverhalten gezeigt und damit die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die in der Verhängung der Höchstmaßnahme liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte muss sich bewusst gewesen sein, dass er mit seinem Verhalten seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Mit der Entfernung aus dem Dienst nach § 13 HDG endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert u. a. seinen Anspruch auf Dienstbezüge (§ 13 Abs. 1 HDG). Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 13 Abs. 2 Satz 1 HDG). Allerdings wird dem Beamten für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die ihm bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 HDG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 HDG, wonach der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahem erkannt wird, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.00 geborene Beklagte besuchte von 1991 bis 2001 die Grundschule D-Stadt und anschließend die Realschule B-Stadt, die er am 22.06.2001 mit dem Erlangen der mittleren Reife ("qualifizierter Sekundarabschluss I") abschloss. Vom 01.08.2001 bis zum 08.01.2002 hat der Beklagte eine Ausbildung zum technischen Zeichner Maschinenbau bei der Firma E. GmbH begonnen. Nach Auflösung des Ausbildungsvertrages hat er bei derselben Firma bis 30.04.2002 ein Praktikum absolviert. Ab Mai 2002 war der Beklagte bei der Firma Z. GmbH, Koblenz in der Ausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer beschäftigt, wo er nach der Gesellenprüfung am 13.01.2006 als Geselle bis zum 31.01.2008 tätig war. Mit Wirkung zum 01.02.2008 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Brandmeister z.A. in den Dienst der Berufsfeuerwehr der Klägerin eingestellt (Bl. 36a PA). Mit Wirkung vom 01.04.2009 wurde ihm kraft Gesetzes (Art. 17 § 1 Abs. 1 HBRAnpG) das Amt eines Brandmeisters verliehen; zugleich wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 der Besoldungsordnung A eingewiesen (Bl. 55 PA). Durch Urkunde vom 04.04.2011, dem Kläger ausgehändigt am 20.04.2011, ist er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden (Bl. 92 PA). Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder (am 00.00.2014 und am 00.00.2017 geboren). Die Regelbeurteilung des Beklagten über den Beurteilungszeitraum vom 01.02.2008 bis 31.07.2010 endet mit dem Gesamtergebnis "entspricht voll den Anforderungen" (Bl. 97 ff. PA). Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Betrugs in Zusammenhang mit einem Ebay-Verkaufsangebot war die Klägerin von der Polizeiinspektion F-Stadt im Oktober 2011 um Unterstützung gebeten worden. Die dem E-Mail-Verkehr zugrunde liegende IT-Adresse ließ Rückschlüsse auf einen der Klägerin zugeordneten Server zu. Weitergehende interne Recherchen ergaben, dass die IT-Adresse zu einem Rechner der Berufsfeuerwehr gehörte, der wiederum mit der Benutzerkennung des Beklagten benutzt wurde. Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens identifizierten zwei der Geschädigten den Beklagten als Verdächtigen. Am 11.11.2011 fand die Durchsuchung der Diensträume des Beklagten durch den ermittelnden Polizeibeamten der Polizeiinspektion F-Stadt statt. Aufgrund des vorläufigen Ermittlungsergebnisses bestand gegen den Beklagten der begründete Verdacht des mehrfachen Diebstahls hochwertiger Fahrräder. Die Anbahnung der Geschäfte war zum Teil während seiner Bereitschaftszeit bei der Feuerwehr mit dem dienstlichen PC vorgenommen worden. Mit Verfügung des Oberbürgermeisters der Klägerin vom 27.12.2011 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst eingeleitet wegen des Verdachts eines Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 34 Satz 3 BeamtStG. Aufgrund des Beschlusses des Magistrats der Klägerin vom 27.03.2012 wurde der Beklagte mit Bescheid vom 05.04.2012 nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HDG vorläufig des Dienstes enthoben, gleichzeitig wurde gemäß § 43 Abs. 2 HDG die Einbehaltung eines Teils seiner regelmäßigen monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 30 % angeordnet. Nachdem die Staatsanwaltschaft F-Stadt gegen den Beklagten am 07.06.2012 Anklage erhoben hatte (Az.: 125 Js 11521/11) wurde das Disziplinarverfahren durch Verfügung des Oberbürgermeisters der Klägerin vom 08.06.2012 nach § 25 HDG ausgesetzt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts F-Stadt vom 31.07.2012 wurde gegen den Beklagten wegen 6 Fällen des Diebstahls sowie 9 Fällen des Betruges und einem Fall des versuchten Betruges eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und 2 Wochen verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 92 ff. EA). Mit Beschluss vom 14.02.2013 (28 L 568/12.WI.D.) setzte das Verwaltungsgericht Wiesbaden die mit Bescheid vom 05.04.2012 angeordnete vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von Dienstbezügen des Beklagten aus. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.06.2013 zurück (28 A 653/13.D). Die Aussetzungsentscheidung beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten nicht ausreichend geklärt sei. Der Beklagte wurde daraufhin im Tagdienst eingesetzt und ist seitdem in der Atemschutzgerätewerkstatt auf der Feuerwache 2 tätig. Mit Verfügung des Oberbürgermeisters der Klägerin vom 18.04.2013 wurde die Fortführung des Disziplinarverfahrens nach § 25 Abs. 2 HDG angeordnet. Im weiteren Verfahren wurden 3 Zeugen gehört. Mit Schreiben vom 02.10.2013 beauftragte die Klägerin den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. G. zur Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten. Der Sachverständige erstellte unter dem 03.01.2014 das Gutachten mit dem Ergebnis, dass in Ermangelung einer psychischen Erkrankung keinerlei Beeinträchtigungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten angenommen werden könnten. Nach Abschluss der Ermittlungen übersandte die Ermittlungsführerin den Ermittlungsbericht vom 14.03.2014 dem Bevollmächtigten des Beklagten und gab Gelegenheit, weitere Ermittlungen zu beantragen bzw. sich abschließend zu äußern. Davon machte der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 25.03.2014 keinen Gebrauch. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses beschloss der Magistrat der Klägerin mit Beschluss vom 08.07.2014 gegen den Beklagten Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu erheben. Mit Schriftsatz vom 26.08.2014, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 28.08.2014 eingegangen, erhob die Klägerin Disziplinarklage. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft die ihm nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere, in gravierender Weise verletzt und damit ein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen, da sein Verhalten in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts F-Stadt vom 31.07.2012 (Az.: 302 Ls 125 Js 11521/11) sowie aufgrund seiner geständigen Einlassung in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stehe folgender Sachverhalt fest (es folgt ein Auszug aus dem Strafbefehl): "Der Beklagte entwendete im Zeitraum 01.09.2011 bis 09.11.2011 diverse Fahrräder um diese - teilweise in Einzelteilen - zu verkaufen und sich auf diese Weise eine nicht nur vorübergehende Einkommensquelle zu schaffen. Er ging dabei nach folgendem modus operandi vor: Er kontaktierte die Geschädigten, die hochwertige Fahrräder über Ebay-Kleinanzeigen zum Verkauf anboten. Er verabredete mit den Geschädigten jeweils einen Besichtigungstermin und spiegelte dabei vor, tatsächlich Interesse an dem Kauf des Fahrrades zu haben. Er suchte jeweils die Geschädigten auf und bat darum, das inserierte Fahrrad Probefahren zu dürfen. In der Annahme, er sei tatsächlich ein Kaufinteressent und wollte das Fahrrad testen, überließen die Geschädigten dem Beklagten das Fahrrad jeweils für eine kurze Probefahrt. Anstatt jedoch das Fahrrad nach Durchführung der Probefahrt zurückzugeben, fuhr er mit den Fahrrädern jeweils davon und behielt diese für sich. Anschließend veräußerte er die so erlangten Fahrräder bzw. Einzelteile an Dritte. Insbesondere unter Nutzung der Kleinanzeigenfunktion des Online-Portals MTB-News. Den jeweiligen Käufern bzw. Kaufinteressenten spielgelte er dabei wahrheitswidrig vor, das Eigentum an den jeweiligen Kaufgegenständen wirksam übereignen zu können, obwohl dies aufgrund des Diebstahls der Fahrräder nicht möglich war. Die Geschädigten zahlten entsprechend seiner vorgefassten Absicht jeweils den Kaufpreis an ihn, ohne einen entsprechenden Gegenwert erhalten zu können. Ihnen entstand ein korrespondierender Schaden." Wegen der Darstellung der Taten im Einzelnen werde auf die Ausführungen in dem Strafbefehl verwiesen. Danach stehe fest, dass der Beklagte 6 hochwertige, gebrauchte Fahrräder im Wert von insgesamt 21.900,-- Euro entwendet habe (Diebstahl). Anschließend habe er in 9 Fällen die Fahrräder oder Teile der Fahrräder an Dritte verkauft und hierbei insgesamt 5.200,-- Euro eingenommen (Betrug). Das zuletzt entwendete Fahrrad habe er seinem Kollegen S. zum Kauf für einen Preis von 2.400.-- Euro angeboten und es ihm für eine Probefahrt überlassen (versuchter Betrug). Bevor es zur Vollendung eines eventuellen Kaufvertrages gekommen sei, sei das Fahrrad durch die Polizei sichergestellt worden. Nicht von dem Strafbefehl erfasst sei der Verkauf eines Ersatzteiles im Wert von rund 200.-- Euro an den Kollegen des Beklagten K. sowie das Kaufangebot eines Ersatzteils an seinen Kollegen R. Die nach §§ 242 Abs. 1, 248a, 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 53 StGB begangenen Straftaten seien durch den rechtskräftigen Strafbefehl vom 31.07.2012 mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und 2 Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, geahndet worden. Der Beklagte habe ein Dienstvergehen von derart erheblichem disziplinarischem Gewicht begangen, dass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich sei. Da das Strafverfahren durch einen rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossen wurde, sei die Frage der von dem Beklagten in dem Ermittlungsverfahren geltend gemachten verminderten Schuldfähigkeit zunächst offen geblieben. Der Beklagte habe zur Rechtfertigung seiner Taten geltend gemacht, an einer heilbaren Form der Kleptomanie zu leiden, die lediglich objektbezogen vorläge. Dieser Einwand sei jedoch durch das von der Ermittlungsführerin eingeholte forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten vom 03.01.2014 eindeutig wiederlegt worden. Der Gutachter sei aufgrund eingehender Explorationen und Tests des Beklagten in flüssiger und nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass in Ermangelung einer psychischen Erkrankung/Störung keinerlei Beeinträchtigungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten angenommen werden können. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen für eine Exkulpation im Sinne der §§ 21 oder 20 StGB aus forensisch-psychiatrischer Rechtssicht nicht gegeben. Insbesondere liege eine psychische Störung in Form einer Kleptomanie nicht vor. Da der Beklagte somit nicht psychisch erkrankt sei und bei seinen Taten im Besitz der vollen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gewesen sei, sei er als voll schuldfähig anzuerkennen. Wegen der Einzelheiten der Begutachtung werde auf das Sachverständigengutachten vom 03.01.2014 verwiesen. Aufgrund ihres Einsatzes für das Allgemeinwohl werde den Einsatzkräften der Feuerwehr in besonderem Ausmaß Achtung und Vertrauen der Bevölkerung entgegengebracht. Bei ihrem Eintreffen an der Einsatzstelle handelten sie im Sinne der zu rettenden Menschen, Tiere oder Sachgüter, d.h. sie müssten unter Umständen Türen aufbrechen, Wohnungen, Banken oder Firmengelände betreten und Arbeiten vornehmen, die einsatztaktisch geboten seien. Sie erlangten somit Zutritt zu dem Eigentum anderer Personen, die oftmals entweder nicht anwesend sind oder aufgrund der eigenen Betroffenheit keinen Überblick über die konkrete Situation haben. Seitens des Dienstherrn sei deshalb ein uneingeschränktes Vertrauen in die Integrität und Zuverlässigkeit der Einsatzkräfte absolut notwendig und unerlässlich. Dies erwachse durch die persönliche Einstellung des Beamten, die von seinem Respekt gegenüber der Gesundheit und dem Eigentum anderer zeuge. Durch sein Handeln zeige er seine Motivation, in allen Situationen den klassischen Aufgaben der Feuerwehr "Retten, Löschen, Bergen, Schützen" gerecht werden zu wollen. Auch die Bürger müssten in vollem Umfang darauf vertrauen können, dass ihre Interessen, insbesondere der Schutz ihres Eigentums, gewahrt blieben und die Berufsfeuerwehr Wiesbaden ausschließlich Einsatzkräfte in ihrem Auftrag einsetze, die sich als vertrauenswürdig, integer und zuverlässig erwiesen hätten. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten beziehe sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion. Auch die Kolleginnen und Kollegen im Einsatzdienst müssten sich sowohl im Einsatz als auch im Innendienst auf die gegenseitige Loyalität verlassen können. Dies sei gerade im Alltag einer Feuerwehr, deren Einsatzkräfte im 24-Stunden-Dienst tätig seien, besonders wichtig. Das Begehen von Diebstahlshandlungen durch Beamte sei im besonderen Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Einem Beamten, der sich aus eigensüchtigen Motiven am Vermögen Dritter in strafbarer Weise vergreife, glaube man nicht, dass er sich im Dienst und bei Ausübung seiner Dienstgeschäfte uneigennützig zeige und sich ohne Rücksicht auf eigene Interessen ausschließlich am Wohl der Allgemeinheit orientiere. Derartigen Diebstählen komme disziplinarrechtlich ein erhebliches Gewicht zu, sie zeugten in aller Regel von einem hohen Maß an Unzuverlässigkeit. Die von dem Beklagten begangenen Taten des Diebstahls und Betruges begründeten erhebliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und würden das Vertrauen der Klägerin in seine Integrität und Unzuverlässigkeit nicht nur erschüttern, sondern zerstören. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Taten zum Teil während seiner Bereitschaftszeiten und über einen städtischen Rechner vorbereitet habe, so dass sein außerdienstliches Fehlverhalten auch insoweit einen dienstlichen Bezug habe. Der Umstand, dass der Kläger mehreren Kollegen entwendete Ersatzteile oder Fahrräder verkauft habe oder zum Verkauf angeboten habe, begründe schließlich die fehlende Loyalität gegenüber seinen Kollegen, die unerlässlich für ein vertrauensvolles Arbeitsklima sei. Der Beklagte habe billigend in Kauf genommen, dass Kollegen durch den Kauf gestohlener Waren der Hehlerei bezichtigt und ihrerseits strafrechtlich und disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnten. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Taten über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten hinweg begangen habe. Er habe somit in dieser Zeit immer wieder Gelegenheit gehabt, sich über das Unrechtmäßige seines Verhaltens bewusst zu werden und von weiteren Taten abzusehen, was jedoch nicht geschehen sei. Zwar sei dem Beklagten zugute zu halten, dass er geständig war und sich zur Wiedergutmachung der Schäden bei allen Geschädigten schriftlich entschuldigt habe und ihnen Schadensersatz angeboten habe. Dies falle jedoch gegenüber dem durch sein erhebliches Fehlverhalten entstandenen Vertrauensverlust nicht ins Gewicht. Die Klägerin beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt zunächst Einzelheiten zu seinem beruflichen Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen vor. Im Jahr 2011 sei es zu erheblichen Schicksalsschlägen für den Beklagten bekommen. Der Großvater des Beklagten sei im Februar 2011 verstorben. Zu diesem habe er, da er im gleichen Ort wohnte, einen sehr engen Kontakt gehabt. Dieser Verlust mache dem Kläger schwer zu schaffen. Darüber hinaus erfolgte im Jahr 2011 die Trennung der Eltern des Beklagten. Für den Beklagten sei nicht erklärlich, wie es zu den hier in Rede stehenden Delikten habe kommen können. Diesbezüglich habe er sich auch in psychologische Behandlung begeben. Beim Beklagten sei eine Kleptomanie festgestellt worden. Diesbezüglich verweise er auf das vorgelegte Attest vom 24.11.2011 (Bl. 17 GA). Der Beklagte sei von dem Psychologen in psychotherapeutische Behandlung bei Herrn Dr. H. überwiesen worden. Dort sei die psychotherapeutische Behandlung erfolgt. Eine entsprechende Therapie sei auch vom Gutachter der Krankenkasse befürwortet worden. Der Strafbefehl datiere vom 27.07.2012 und sei seit dem 17.08.2012 rechtskräftig. Der Tatzeitraum werde im Strafbefehl vom 01.09.2011 bis 09.11.2011 angegeben. Seit den vorgeworfenen Taten seien rund 3 Jahre und seit dem Strafbefehl mehr als 2 Jahre vergangen. Bei der Bewertung des Sachverhalts seien noch folgende Punkte zugunsten des Beklagten zu bewerten. Der Beklagte habe nach Einleitung der Ermittlungen erhebliche, umfangreiche Angaben zu seinen Lasten gemacht, was zur Ermittlung von weiteren Delikten, die dann Gegenstand des Strafbefehls wurden, führte. Der Beklagte sei mit den Geschädigten in Kontakt getreten und habe eine entsprechende Schadenswiedergutmachung herbeigeführt. Der Beklagte sei bis auf den hier in Rede stehenden Strafbefehl nicht vorbestraft. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte erheblich unter dem Verfahren gelitten habe und weiter leide, insbesondere im Hinblick auf eventuelle Auswirkungen auf seinen Beamtenstatus. Soweit die Ansicht vertreten werde, dass die Straftaten des Beklagten insbesondere das in ihn als Feuerwehrbeamten gesetzte Vertrauen nachhaltig störten, sei dies gerade nicht der Fall. Verfehlungen im Dienst habe der Beklagte sich nicht zuschulde kommen lassen. Die im Strafbefehl zugrunde liegenden Delikte beträfen nicht das Einsatzgebiet der Feuerwehr. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Durchsuchungsmaßnahme, die im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beklagten durchgeführt wurde, auch Gegenstände hätten aufgefunden werden müssen, die aus Straftaten anlässlich von Einsätzen stammen könnten, wenn eine grundsätzliche Neigung des Beklagten auf Diebstahlshandlungen jeglicher Art bestanden hätte. Es könne nicht allen Ernstes behauptet werden, dass es im Rahmen des Feuerwehreinsatzes für einen Feuerwehrmann möglich sei, ein Fahrrad, auf welches sich die Tathandlung des Beklagten bezog, zu entwenden. Bei der Bewertung der Angelegenheit sei auch zu berücksichtigen, dass die Tatvorwürfe aus dem Jahr 2011 resultierten. Die lange Verfahrensdauer, insbesondere auch der Eindruck, den sowohl das Strafverfahren als auch das anhängige Disziplinarverfahren gegen den Beklagten gemacht haben, seien entsprechend zu berücksichtigen. Ebenso zu berücksichtigen seien die vorgenommene Kürzung der Bezüge, sowie die teilweise Freistellung vom Dienst bzw. Versetzung in den Innendienst und auch die vom Beklagten durchgeführte Therapie. Der Beklagte sei weiterhin im Innendienst eingesetzt. Das Verhältnis zu seinen Feuerwehrkameraden sei weiterhin intakt. Die ihm zugewiesenen Aufgaben erledige er weiterhin, wie bereits zuvor, sorgfältig und gewissenhaft. Die im Vorverfahren in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.1998 sei nicht einschlägig. Jedenfalls sei die Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst nicht verhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verfahrensakte 28 L 568/12.WI.D / 28 A 653/13.D und der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter Personalakte, 2 Leitz-Ordner) Bezug genommen.