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Urteil

28 K 1534/15.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:ECLI:DE:VGWIESB:2018:1206.28K1534.15.00
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Leitsätze
Oberste Dienstbehörde für Bedienstete i.S.d. § 38 Abs. 2 S.1 HDG ist bei Städten der Magistrat, bei Gemeinden der Gemeindevorstand. Die Delikte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, der Beleidigung und Bedrohung von Polizeibeamten sowie der Beleidung von Passanten weisen einen Bezug zu der dienstlichen Tätigkeit als Kommunalpolizeibeamter auf.
Tenor
Die Dienstbezüge des Beamten werden für achtzehn Monate um ein Zwanzigstel gekürzt. Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Oberste Dienstbehörde für Bedienstete i.S.d. § 38 Abs. 2 S.1 HDG ist bei Städten der Magistrat, bei Gemeinden der Gemeindevorstand. Die Delikte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, der Beleidigung und Bedrohung von Polizeibeamten sowie der Beleidung von Passanten weisen einen Bezug zu der dienstlichen Tätigkeit als Kommunalpolizeibeamter auf. Die Dienstbezüge des Beamten werden für achtzehn Monate um ein Zwanzigstel gekürzt. Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 S. 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Der Magistrat der A-Stadt war zur Klageerhebung befugt. Gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 HDG erhebt die oberste Dienstbehörde die Disziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte. Nach § 2 Abs. 1 der Kommunalen Dienstaufsichtsverordnung ist die oberste Dienstbehörde für die Bediensteten die Verwaltungsbehörde. Verwaltungsbehörde der Gemeinde ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 HGO der Gemeindevorstand, bei Städten der Magistrat (§ 9 Abs. 2 S. 2 HGO). Der Magistrat als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 38 Abs. 2 HDG hat am 30. September 2015 beschlossen, gegen den Beamten Disziplinarklage gemäß § 38 Abs. 1 HDG zu erheben. Die Klageerhebung selbst erfolgte mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2015 auf Magistratskopfbogen der A-Stadt und wurde von dem Leitenden Magistratsdirektor H., zur Vertretung des Magistrats der A-Stadt in allen Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Wiesbaden bevollmächtigt, unterzeichnet. Im Übrigen sind der Klageschrift der persönliche und berufliche Werdegang des Beklagten Beamten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Disziplinarklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet, denn der Beklagte hat durch die im Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 9. September 2014 abgeurteilten Straftaten (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Bedrohung und Beleidigung) sowie durch die mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 11. Juni 2013 geahndete Beleidigung ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG), das zu einer Kürzung der monatlichen Bezüge um 1/20 für 18 Monate führt (§§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 3, 11, 16 Abs. 1 HDG). Die Disziplinarkammer legt die tatsächlichen Feststellungen der rechtskräftigen Urteile des Amtsgerichts A-Stadt vom 11. Juni 2013 (Az.: 211 Ds 8000 Js 42389/12) und vom 9. September 2014 (Az.: 211 Ds 400 Js 2386/14) gemäß § 62 Abs. 1 HDG zugrunde, da Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit nicht vorliegen und daher eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils durch Beschluss der Disziplinarkammer nicht zu erfolgen hatte. Im Übrigen hat der beklagte Beamte die in den Urteilen festgestellten Tathandlungen vollständig eingeräumt. Danach steht zum einen fest, dass der Beamte am 16. Mai 2012 sich einer Beleidigung im Straßenverkehr schuldig gemacht hat. Des Weiteren steht fest, dass sich der Beamte in der Nacht vom 17. auf den 18. August 2013 im Rahmen einer Vereinsfeier in A-Stadt aggressiv verhalten hat. Schließlich ist es am frühen Morgen des 18. August 2013 anlässlich einer Personenkontrolle zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und mehreren Polizeibeamten gekommen. Im weiteren Verlauf hat sich der Beamte außerordentlich aggressiv verhalten und massive Beschimpfungen und Drohungen gegenüber den beteiligten Polizeibeamten ausgesprochen. Dieses Verhalten führte er auch noch in der Haftzelle fort. Um 3:15 Uhr lag eine Mindestblutalkoholkonzentration von 1,75 Promille vor. Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beamten stellt einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG dar und erfüllt die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG. Nach § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Begriffsbestimmung des außerdienstlichen Dienstvergehens in § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG schränkt die disziplinarrechtliche Bedeutung außerdienstlichen Verhaltens ein. Der Regelung liegt die Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, dass sich die gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten gewandelt haben. Von ihnen wird kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von anderen Bürgern. Daher ist außerdienstliches Fehlverhalten nicht mehr generell geeignet, das Ansehen des Beamtentums in disziplinarrechtlich bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten des Beamten beschreibt die Generalklausel des § 34 S. 3 BeamtStG. Danach muss sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Die beruflichen Erfordernisse, die eine Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes begründen, sind inhaltlich in Einklang mit § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG zu konkretisieren. Sie ergeben sich vor allem aus dem Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinn, d.h. aus seinem dienstlichen Aufgabenbereich, daneben aus der Notwendigkeit, das Ansehen des Beamtentums zu wahren, wenn dies nach heutigen Vorstellungen erforderlich erscheint. Danach verstößt ein außerdienstliches Verhalten des Beamten gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 34 S. 3 BeamtStG, wenn es bei fallbezogener Würdigung nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt. Dieser dienstliche Bezug ist gegeben, wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Die Dienstausübung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ansonsten verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse im Sinne von § 34 S. 3 BeamtStG, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann. Eine Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht des § 34 S. 3 BeamtStG hat disziplinarrechtliche Bedeutung, wenn die qualifizierten Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG erfüllt sind. Die danach erforderliche besondere Eignung des Fehlverhaltens zur Beeinträchtigung des Vertrauens in die Amtsführung des Beamten oder des Ansehens des öffentlichen Dienstes setzt voraus, dass die befürchteten nachteiligen Rückschlüsse oder Auswirkungen auf die Dienstausübung oder die Ansehensschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Nachteile des Fehlverhaltens sind bedeutsam im Sinne des § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG, wenn seine disziplinarrechtliche Relevanz das jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß deutlich überschreitet. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese gesetzlichen Vorgaben dahingehend konkretisiert, dass ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis auslöst, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann. An dem objektiven Maßstab des gesetzlichen Strafrahmens hat sich die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe der §§ 34 S. 3, 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG zu orientieren. Eine derartige Straftat eines Beamten ist nur dann nicht disziplinarrechtlich relevant, wenn ihr Unrechtsgehalt nach den konkreten Umständen des Falles erkennbar an der unteren Schwelle liegt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 -, Rn. 19 - 24, juris). Die verwirklichten Delikte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, der Beleidigung und der Bedrohung der beteiligten Polizeibeamten sowie die Beleidigung von Passanten weisen zweifelsohne einen Bezug zu der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten als Kommunalpolizeibeamter auf. Auch er hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, so dass es mit seiner Tätigkeit unvereinbar ist, selbst Straftaten zu begehen. Das außerdienstliche Fehlverhalten lässt somit auch Rückschlüsse auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu. Darüber hinaus löst der Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens des Beklagten, hier insbesondere der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB, der mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, und der damit verbundenen besonderen Eignung des Fehlverhaltens zur Beeinträchtigung des Vertrauens in die Amtsführung des Beamten oder des Ansehens des öffentlichen Dienstes ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis aus. Der beklagte Beamte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Dies ergibt sich aus den insoweit bindenden Feststellungen in den Urteilen des Amtsgerichts A-Stadt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Somit steht fest, dass der Beklagte aufgrund des festgestellten Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG vorsätzlich und schuldhaft ein Dienstvergehen begangen hat (§ 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG). Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat die Disziplinarkammer aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 S. 1 HDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 - E 124, 252, 258). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, die in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachten sind (hierzu BVerwG, Urteil vom 19.06.1969 - 2 D 8.69 -, sowie Urteil vom 29.07.2009 - 2 B 15/09 -, juris), so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005 - 1 D 1/04 -, juris). Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" (§ 16 Abs. 1 S. 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen ist, ist sowohl bei außerdienstlichen Dienstvergehen als auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückzugreifen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Strafdisziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - Rn. 17-18, juris). Vorliegend reicht nach § 113 Abs. 1 S. 1 StGB der Strafrahmen bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte von einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Damit hat sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für derartige außerdienstliche Verfehlungen als Richtschnur an der Maßnahme der Entfernung (§ 13 HDG) zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5/10 -, Rn. 22, und 2 C 13/10 -, Rn. 26, juris). Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist die von den Strafgerichten ausgesprochene, verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 € zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion angeknüpft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, Rn. 38, juris). Hier ist zu beachten, dass in dem Strafurteil vom 9. September 2014 zwar eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen für die Verwirklichung der Delikte Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Bedrohung und Beleidigung ausgesprochen wurde. Das Urteil enthält jedoch fehlerhaft keine Ausführungen zu der Bewertung der einzelnen Straftaten und der Bildung der Gesamtgeldstrafe. Deshalb ist zu Gunsten des Beklagten davon auszugehen, dass hinsichtlich der Straftat des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eine Geldstrafe deutlich unterhalb von 90 Tagessätzen angesetzt worden ist. Damit befindet sich das Strafmaß eher am unteren Ende der möglichen Skala. Bereits aus diesem Grunde kommt aufgrund der einmaligen Verfehlung eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vorliegend nicht in Betracht, so dass grundsätzlich von der Zurückstufung als der angemessenen Disziplinarmaßnahme auszugehen ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Verwaltungsgerichte die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d.h. die für die Schwere und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbeziehen. Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung. Die Verwaltungsgerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zugunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 -, Rn. 30, juris). Belastend ist hier zu berücksichtigen, dass der Beklagte die erste Straftat noch während der Probezeit begangen hat und der zweite, gravierendere Vorfall kurz nach der Lebenszeiternennung erfolgte. Mildernd ist zu jedoch berücksichtigen, dass zugunsten des Beklagten aufgrund der Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB nicht auszuschließen ist. Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, ist die Disziplinarkammer nicht an die entsprechenden Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 9. September 2014 gemäß § 62 Abs. 1 HDG gebunden. Denn die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zur Schuldfähigkeit binden das Disziplinargericht nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit erheblich war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 - juris). Nach diesen Grundsätzen ist zugunsten des Beklagten von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Gemäß dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin lag am 18. August 2013 um 3:15 Uhr bei dem Beklagten eine Mindestblutalkoholkonzentration von 1,75 Promille vor (Bl. 110 Hefter mit Kopien "Auszüge aus der Strafakte"). Eine Berechnung der maximalen Blutalkoholkonzentration für den Tatzeitpunkt ist nicht vorhanden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht - aus normativen Erwägungen - davon aus, dass die Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit regelmäßig ab einem Blutalkoholwert von 2,0 Promille an aufwärts der Erörterung im Urteil bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95 -, BGHSt 43, 66-79, Rn. 20, juris). Einige der Zeugen, aber auch die Polizeibeamten, beschrieben den Beklagten als stark bzw. sehr alkoholisiert (Bl. 35 ff., 69, 75 Hefter "Auszüge aus der Strafakte"). Auch die Art und Weise, wie sich der Beklagte anlässlich einer Personenkontrolle gegenüber den Polizeibeamten gerierte, lässt wegen der dort gezeigten Enthemmung auf eine starke Alkoholisierung schließen. Der Beklagte selbst hat eingeräumt, zur damaligen Zeit ein als problematisch zu bezeichnendes Verhältnis zum Alkohol gehabt zu haben. Er habe an diesem Abend sehr viel Alkohol zu sich genommen. Sein Verhalten könne er sich nur aufgrund der massiven Alkoholisierung erklären. In Ansehung der Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils und der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 113 Abs. 1 StGB berücksichtigt die Disziplinarkammer zugunsten des Beklagten auch, dass die Tätlichkeiten bei der Personenkontrolle nicht von dem Beklagten ausgegangen sind, sondern vielmehr der kontrollierende Polizeibeamte angesichts der Größe und Statur des Beklagten und um scheinbar einen unmittelbar bevorstehenden Angriff zu unterbinden, den Beklagten ohne Vorwarnung mit 2 Faustschlägen ins Gesicht schlug und mit mehreren Fußtritten in den Magen und gegen die Oberschenkelinnenseite und auf den Oberschenkel trat. So schilderte der Polizeibeamte, aufgrund der enormen Muskelmasse, Aggressivität, Kampfwille und dem augenscheinlich-offensichtlich vorausgegangenen Alkohol- und Drogenkonsum sei es notwendig gewesen, den Beklagten "mit weiteren (Anzahl kann ich nicht benennen) Fausthieben und gezielten Tritten auf technische Weise zu Boden zu bringen". Dies sei letztlich mit einem gezielten Tritt auf den Oberschenkel gelungen. Weitere Kniestöße gegen den Kopf, Ellenbogenstöße gegen den Rücken und schließlich das Körpergewicht von insgesamt 4 Polizeibeamten seien notwendig gewesen, um den Beklagten an den Händen und den Füßen zu fesseln (Bl. 35 ff. Hefter Auszüge aus der Strafakte). Schläge oder Tritte seitens des Beklagten gegenüber den Polizeibeamten sind in den Zeugenaussagen nicht geschildert. Unter Berücksichtigung sämtlicher be- und entlastender Gesichtspunkte, insbesondere der Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit aufgrund Alkoholgenusses sowie der Dauer des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens von über 5 Jahren hält die Disziplinarkammer eine Kürzung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten für 18 Monate um 1/20 für erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Beklagten mit dem erforderlichen Nachdruck vor Augen zu führen, dass er durch sein Fehlverhalten in der Vergangenheit ein schweres Dienstvergehen begangen hat. Bei der Höhe des Kürzungsanteils hat sich die Disziplinarkammer an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur laufbahnabhängigen Pauschalierung orientiert, die durch abgestufte Kürzungsbruchteile Ungleichbehandlungen zwischen den Laufbahngruppen ausgleicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2001 - 1 D 29/00 - juris). Danach ist bei Beamten des mittleren Dienstes im Falle einer Kürzung der Bezüge regelmäßig der Kürzungsbruchteil auf 1/20 festzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beamte die Kosten des Verfahrens, wenn gegen ihn im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.00 geborene Beamte besuchte von 00 - 00 die Grundschule, wechselte 00 in die Förderstufe und absolvierte im Anschluss bis 00 die Hauptschule. Vom 00.00.00 bis 00.00.00 besuchte er die 2-jährige Berufsfachschule und erlangte hierdurch die Mittlere Reife. Vom 00.00.00 bis 00.00.00 sowie vom 00. bis 00.00.00 war der Beklagte als Aushilfsrettungsschwimmer beim Eigenbetrieb "Bäder der Stadt A-Stadt" beschäftigt. Vom 00.00.00 bis 00.00.00 wurde der Beamte bei der Klägerin in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf eines Schwimmmeistergehilfen ausgebildet. Die Abschlussprüfung bestand der Beklagte am 00.00.00 mit der Gesamtnote "ausreichend". Vom 00.00.00 bis 00.00.00 war der Beklagte als Tarifbeschäftigter tätig, anfangs als Schwimmmeistergehilfe, ab 00.00.00 als Schichtführer beim "Eigenbetrieb Bäder", ab dem 00.00.00 als Hilfspolizeibeamter beim Bürger- und Ordnungsamt. Nach Absolvierung des erforderlichen Sonderlehrgangs wurde der Beklagte mit Verfügung des Magistrats der Stadt A-Stadt vom 00.00.00 zum Hilfspolizeibeamten bestellt. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Feldschutzmeister ernannt (Bl. 225 PA). Die Lebenszeiternennung zum Feldschutzobermeister und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 BBesG erfolgte mit Wirkung vom 00.00.00 (Bl. 259 PA). Der Beamte ist ledig und bisher weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Mitteilung des 2. Polizeireviers des Polizeipräsidiums C. vom 20. August 2013 wurde dem Ordnungsamt der Stadt A-Stadt über einen Vorfall vom 18. August 2013 berichtet, bei dem der Beamte erheblichen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet hatte. Daraufhin verständigte das Bürger- und Ordnungsamt mit Schreiben vom 21. August 2013 das Personalamt. Mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 26. August 2013, das dem Beamten am 27. August 2013 zugestellt wurde, wurde er zur beabsichtigten Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG angehört. Mit Verfügung des Oberbürgermeisters vom 30. August 2013, dem Beamten am 3. September 2013 zugestellt, erfolgte das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte (Bl. 20 Disziplinarsache). Mit Schreiben vom 2. September 2013 rügte der Bevollmächtigte die kurze Anhörungsfrist bis zum 30. August 2013. Eine Stellungnahme könne erst nach Akteneinsicht erfolgen. Auf Nachfrage der Klägerin beim Polizeipräsidium C., weshalb es im Vermerk vom 20. August 2013 heiße, dass der Beamte bereits polizeilich in Erscheinung getreten sei, wurde der Klägerin vom Polizeipräsidium mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 ein Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 11. Juni 2013, rechtskräftig seit 19. Juni 2013, zur Kenntnis übersandt (Az.: 211 Ds 8000 Js 42389/12). Danach wurde der Beamte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen in Höhe von je 60 € verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Beamte am 16. Mai 2012 gegen 7:55 Uhr auf einer Kreuzung trotz Grünlichts der Fußgängerampel auf den Fußgängerüberweg eingefahren, wodurch sich 2 Frauen gefährdet sahen und ihn mit Gesten auf die grüne Fußgängerampel hinwiesen. Der Beamte öffnete daraufhin sein Fenster und beleidigte die beiden Frauen mit den Worten "Fotze" und "lauf weiter, du Schlampe". Mit Verfügung des Oberbürgermeisters vom 26. November 2013 wurde gemäß § 20 HDG ein behördliches Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet. Zur Ermittlungsführerin wurde Frau Magistratsoberrätin D. bestellt (Bl. 42 Disziplinarsache). In der Einleitungsverfügung wurde dem Beamten vorgeworfen, am 18. August 2013 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet zu haben und sich ausweislich des Urteils des Amtsgerichts A-Stadt vom 11. Juni 2013 bei einem Vorfall am 16. Mai 2012 einer Beleidigung strafbar gemacht zu haben. Hierdurch habe er die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG verletzt. Die Einleitungsverfügung wurde dem Beklagten zu Händen seines Bevollmächtigten am 27. November 2013 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 gab die Ermittlungsführerin dem Beamten Gelegenheit, sich zu äußern. Der Beamte teilte mit, dass er gegenwärtig keine Erklärungen abgeben wolle. Eine Äußerung erfolge erst nach Erhalt der Ermittlungsakten im Strafverfahren. Nach Vorliegen der Anklageschrift vom 11. April 2014 bezüglich des Vorfalls vom 18. August 2013 wurde mit Verfügung des Oberbürgermeisters vom 28. Mai 2014 das Disziplinarverfahren gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HDG ausgesetzt. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 9. September 2014 (Az.: 211 Ds 400 Js 2386/14) wurde der Beamte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Bedrohung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von je 60 € verurteilt. Mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 2. Oktober 2014 wurde das behördliche Disziplinarverfahren fortgesetzt und es wurde dem Beamten Gelegenheit zur Anhörung gegeben. Der Beamte teilte daraufhin mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 mit, dass er sich schriftlich zu den Vorwürfen äußern werde. Mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 9. Oktober 2014 wurde der Beamte zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und teilweise Einbehaltung seiner Dienstbezüge angehört. In der Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 wies der Beklagte darauf hin, dass er zum Zeitpunkt der Tat ganz erheblich alkoholisiert gewesen sei und sich hinsichtlich seines Fehlverhaltens geständig eingelassen habe. Das Tatgeschehen stehe nicht im unmittelbaren Bezug zu seiner Tätigkeit. Eine Kürzung der Dienstbezüge, unter Berücksichtigung der Belastungen, komme kaum in Betracht. Mit Beschluss des Magistrats vom 3. Dezember 2014 wurde der Beklagte gemäß § 43 Abs. 1 HDG aufgrund der Schwere des Dienstvergehens vorläufig seines Dienstes enthoben; es wurde weiter beschlossen, gemäß § 43 Abs. 2 HDG 10% der monatlichen Dienstbezüge einzubehalten (Bl. 76, 77 Disziplinarsache). Die Verfügung des Oberbürgermeisters über die vorläufige Dienstenthebung sowie anteilige Einbehaltung der Dienstbezüge vom 22. Dezember 2014 wurde dem Beklagten zu Händen seines Bevollmächtigten mit Empfangsbestätigung am 23. Dezember 2014 zugestellt (Bl. 81 Disziplinarsache). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Januar 2015 teilte der Beamte über seinen Bevollmächtigten mit, dass über das Fehlverhalten am 16. Mai 2012 bzw. am 18. August 2013 nicht diskutiert werden müsse. Die Vorfälle seien ihm peinlich und er sei sich bewusst, dass er nicht mehr als Kommunalpolizeibeamter beschäftigt werden könne. Eine Dienstenthebung sei allerdings nicht gerechtfertigt. Es sei zu prüfen, inwieweit nicht doch eine Möglichkeit bestehe, ihn an eine andere Behörde der Stadt A-Stadt umzusetzen. Die Klägerin teilte dem Beamten mit Schreiben vom 26. März 2015 mit, dass ein weiterer Einsatz bei der Kommunalpolizei und darüber hinaus auch in jedem anderen Bereich der Stadtverwaltung für den Magistrat nicht vorstellbar sei. Der Beamte habe sich seit Bestehen seines Beamtenverhältnisses in einer relativ kurzen Zeitspanne disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten zuschulden kommen lassen, so dass nicht nur ein einmaliges Versagen vorliege. Das erste ahndungswürdige Verhalten im Mai 2012 habe der Beamte sogar innerhalb der Probezeit gezeigt. Das eingeleitete Disziplinarverfahren werde fortgesetzt. Der Ermittlungsbericht vom 14. April 2015, den der Oberbürgermeister mit seiner Unterschrift billigte, wurde dem Beamten mit Verfügung vom 20. April 2015 zur Kenntnisnahme, zur Beantragung weiterer Ermittlungen bzw. zur abschließenden Äußerung übersandt. Der Ermittlungsbericht wurde dem Beamten zu Händen seines Bevollmächtigten am 29. Mai 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 bat der Bevollmächtigte um Fristverlängerung. Eine Stellungnahme erfolgte im weiteren Verlauf nicht. Der Magistratsvorlage des Oberbürgermeisters vom 15. September 2015 mit dem Vorschlag, gegen den Beamten Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben, stimmte der Magistrat durch Beschluss vom 30. September 2015 zu. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2015, der am 2. November 2015 bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen ist, hat der Magistrat der A-Stadt Disziplinarklage mit dem Ziel erhoben, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Gegen den Beamten werden folgende Vorwürfe erhoben: 1. Am 16. Mai 2012 soll der Beamte beim Fahren auf der E-Straße, Kreuzung F-Straße trotz Grünlichts der Fußgängerampel auf den Fußgängerweg eingefahren sein. Dort sollen sich zu diesem Zeitpunkt unter anderem zwei Passantinnen befunden haben. Diese hätten sich gefährdet gesehen und den Beamten mit Gesten auf die grüne Fußgängerampel hingewiesen. Daraufhin hätte der Beamte sein Fenster geöffnet und die Passantin mit den Worten "Fotze" und "lauf weiter, du Schlampe" beleidigt. Das Amtsgericht A-Stadt verurteilte den Beamten wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB durch Urteil vom 11. Juni 2013 (Az. 211 Ds 8000 Js 42398/12) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen je 60 €. 2. Am 18. August 2013 sei der Beamte im Rahmen einer Vereinsfeier in A-Stadt von einer Polizeistreife als eine von mehreren aggressiven Personen festgestellt worden. Einer Identitätsfeststellung hätte er sich dort verweigert. Bei Abzug der Streife hätte diese den Beamten, da er sich zwischenzeitlich von der Gruppe entfernt hatte, an anderer Stelle in der Nähe in Begleitung anderer Personen erneut angetroffen. Von den dort anwesenden Polizeibeamten sei der nochmalige Versuch einer Personenkontrolle unternommen worden. Der Beamte habe sich dort wiederum geweigert, seine Identität feststellen zu lassen. Nachfolgend sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Polizeibeamten gekommen, der ihn zur Vorlage seines Personalausweises aufgefordert hatte. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung sei der Beamte am Boden fixiert worden. Schlussendlich habe er sich außerordentlich aggressiv verhalten und massive Beschimpfungen sowie an die Polizeibeamten persönlich gerichtete Drohungen ausgesprochen. Anlässlich der Identitätsfeststellung und einer Blutentnahme sei er in Gewahrsam genommen worden. Im Polizeipräsidium C. sei er in eine Haftzelle gebracht worden. Hier habe er abermals heftige Drohungen gegen Leib und Leben der anwesenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten und deren Familien ausgesprochen. Gemäß dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin lag zur Tatzeit am 18. August 2013 um 3:15 Uhr eine Mindestblutalkoholkonzentration von 1,75 Promille vor. Eine Berechnung der Maximalblutalkoholkonzentration liegt nicht vor. Das Amtsgericht A-Stadt verurteilte den Beamten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Bedrohung und Beleidigung durch Urteil vom 9. September 2014 (Az.: 211 Ds 400 Js 2386/14) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen je 60 €. Aufgrund dieser beiden Vorfälle habe sich der Beklagte eines schweren außerdienstlichen Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG schuldig gemacht. Der Beamte habe die ihm obliegende Dienstpflicht des § 34 S. 3 BeamtStG verletzt, weil sein Verhalten außerhalb des Dienstes nicht der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf erfordert, gerecht geworden sei. Durch sein Fehlverhalten habe er die strafrechtlichen Tatbestände nach den §§ 185, 113 Abs. 1 und 241 Abs. 1 StGB erfüllt und sich somit über wichtige Rechtsvorschriften hinweggesetzt, die sein Beamtenverhältnis prägen. Mit den Aufgaben eines Kommunalpolizeibeamten, der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abwehren solle, sei es unvereinbar, selbst Straftaten zu begehen. Dies gelte insbesondere auch für Straftaten, die sich - wie hier - gegen die Ehre und die körperliche Unversehrtheit eines anderen richteten. Derartige durch einen Kommunalpolizeibeamten begangene Straftaten begegneten in der Bevölkerung mit Recht großem Unverständnis und schadeten nicht nur dem Ansehen und der Vertrauensstellung des betroffenen Beamten, sondern der gesamten Kommunalpolizei der A-Stadt. Es sei selbstverständlich, dass gerade Kommunalpolizeibeamte, die vor Ort und gegenüber dem Bürger tätig würden, sich in der Öffentlichkeit ordnungsgemäß und in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise verhielten. Das Verhalten des Beamten sei geeignet, sein dienstliches Ansehen, das wesentlich auf seiner Zuverlässigkeit, Selbstbeherrschung und moralischer Integrität beruhe, in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Der Achtungsverlust, den ein Kommunalpolizist erleide, der sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Bedrohung und Beleidigung schuldig mache, strahle auf die Kommunalpolizei insgesamt aus. Die Allgemeinheit könne und dürfe mit Recht erwarten, dass das Verbot gegen Strafvorschriften zu verstoßen, gerade von Kommunalpolizeibeamten befolgt werde, zu deren Kernpflichten es gehöre, die Einhaltung von rechtlichen Vorschriften zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden. Nach dem strafrechtlichen Urteil, dessen Feststellungen gemäß § 26 Abs. 1 HDG bindend seien, stehe fest, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich, verletzt habe. Dabei sei unerheblich, dass das Strafurteil insofern keine ausdrücklichen Ausführungen enthalte. Aus der Tatsache der strafrechtlichen Verurteilung ergebe sich, dass das Amtsgericht A-Stadt in beiden Verfahren die Schuldfähigkeit bejaht habe. Die Blutalkoholkonzentration des Beamten am 18. August 2013 um 4:12 Uhr von 1,66 Promille führe zu keinem anderen Ergebnis. Das aus mehreren Pflichtverletzungen bestehende Dienstvergehen wiege so schwer, dass wegen der endgültigen Zerstörung der Vertrauensbasis die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, geboten sei. Ein Beamter, der vorsätzlich Polizeibeamte nicht nur beleidige, sondern ihnen und ihren Familien mit dem Tode drohe, begehe ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das grundsätzlich zu seiner Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst und zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. Hier stelle der Straftatbestand nach § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) mit einem Strafrahmen bis zu 3 Jahren die schwerste Verfehlung dar. Als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung komme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Gerade von dem Beamten als Kommunalpolizeibeamten, der für die Bewältigung von Stress und Drucksituationen sowie im umsichtigen Umgang mit Provokationen beruflich geschult sei, habe und müsse man ein Mindestmaß an Selbstbeherrschung auch in seinem privaten Lebensbereich erwarten können. Durchgreifende Milderungsgründe bei der Tatbegehung seien nicht ersichtlich. Es sei festzustellen, dass sich der Beklagte innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums von Mai 2012 bis August 2013 disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten zuschulden habe kommen lassen, so dass nicht nur ein einmaliges Versagen vorliege. Das erste ahndungswürdige Verhalten im Mai 2012 habe der Beamte sogar innerhalb der Probezeit gezeigt. Die durch das Fehlverhalten hervorgerufene Ansehensschädigung lasse ihn für eine weitere Verwendung auch an anderer Stelle innerhalb der Stadtverwaltung der A-Stadt untragbar erscheinen. Die Klägerin beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Vorliegend stehe ein außerdienstliches Vergehen des Beklagten zur Debatte, das nicht geeignet sei, zu einer Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu führen. Die der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zugrundeliegende Tat sei nicht derart schwerwiegend, dass sie eine Entfernung rechtfertigen würde. Zunächst handele es sich um eine außerdienstliche Verfehlung im Freizeitbereich des Beklagten, die keinerlei Bezug zur ausgeübten beruflichen Tätigkeit des Beamten habe. Der Beklagte bereue sein bei der Tat an den Tag gelegtes Verhalten sehr. Er könne sein Verhalten nur mit der zum damaligen Zeitpunkt massiven Alkoholisierung erklären, die zu einer Enthemmung und zu dem letztlich sanktionierten Fehlverhalten geführt habe. Der Beamte habe sich hierfür vorgerichtlich und bereits ausdrücklich entschuldigt. Das Verhalten müsse dem Alkohol geschuldet gewesen sein und als spontan, völlig kopflos und unüberlegt bewertet werden. Zum Zeitpunkt der Tat gegen 2:10 Uhr habe sich der Beamte in einem Zustand der verminderten Schuldfähigkeit befunden. Dieser Umstand sei zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen. Der Beklagte habe seinerzeit ein als problematisch zu bezeichnendes Verhältnis zum Alkohol gehabt. Mit dieser Thematik habe er sich zwischenzeitlich erfolgreich auseinandergesetzt, so dass heute ausgeschlossen werden könne, dass sich ein solcher Vorfall nochmals wiederhole. Dass die Frage der verminderten Schuldfähigkeit im Rahmen des Strafverfahrens nicht näher thematisiert worden und eine Rückrechnung durch einen Sachverständigen unterblieben sei, habe schlicht daran gelegen, dass das Gericht diesen Punkt angemessen bei einer Verhängung der Strafe in Form einer Geldstrafe berücksichtigt habe. Das Gericht sei bei der Strafbemessung am unteren Ende des gesetzlichen Strafrahmens geblieben. Die gegen den Beklagten verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen indiziere vorliegend ein nicht derart gravierendes Fehlverhalten des Beklagten und ein nicht derart schwerwiegendes vorzuwerfendes außerdienstliches Vergehen im Sinne von § 16 Abs. 1 HDG, das eine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würde. Überdies bestehe auch ohne weiteres die Möglichkeit, den Beklagten bei der Klägerin auf einer anderen Position und z.B. im Innendienst weiter zu beschäftigen. Durch Beschluss der Disziplinarkammer vom 21. Juni 2018 wurde die Selbstablehnung des Beamtenbeisitzers G. für begründet erachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (1 Band Personalakten, 1 Band Disziplinarsache, 1 Band Ermittlungsakte, 1 Hefter mit Kopien "Auszüge aus der Strafakte 400 Js 2386/14") Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.