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Urteil

3 K 1275/13.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2015:0422.3K1275.13.WI.0A
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Leitsätze
Dem Personalrat steht kein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG bei der Bestellung der Stellvertreterin der Frauenbeauftragten nach § 14 Abs. 3 HGIG zu. Die Bezirksrichterräte nehmen in Hessen zugleich die Funktion des Hauptrichterrats wahr.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Personalrat steht kein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG bei der Bestellung der Stellvertreterin der Frauenbeauftragten nach § 14 Abs. 3 HGIG zu. Die Bezirksrichterräte nehmen in Hessen zugleich die Funktion des Hauptrichterrats wahr. Die Klage wird abgewiesen. Die Klage ist zulässig. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HRiG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Gericht entscheidet in der Besetzung nach der VwGO (vgl. v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 28 HRiG RdNr. 6 unter Verweis auf Hess. VGH, 08.04.1981 - HPV TL 1/80 -; Schmidt-Räntsch, DRiG § 60 RdNr. 5; GKÖD, T § 60 RdNr. 2, 3) und im Urteilsverfahren (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, § 60 RdNr. 7; GKÖD T § 60 RdNr. 4). Anderes gilt nach § 28 Abs. 1 Satz 4 HRiG nur für Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 52 Nr. 5 VwGO (vgl. v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 28 HRiG RdNr. 14; Schmidt-Räntsch, DRiG, § 60 RdNr. 14; GKÖD, T § 60 RdNr. 8). Maßgeblich ist der Sitz der Beklagten. Insbesondere handelt es sich weder um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (§ 52 Nr. 2 und 3 VwGO), noch liegt eine Klage aus einem Beamten-, Richter-, Wehrpflicht,- Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis im Sinne von § 52 Nr. 4 VwGO vor. Bei Streitigkeiten aus dem Richtervertretungsrecht handelt es sich um richtervertretungsrechtliche Organstreitigkeiten. Die Beteiligtenfähigkeit des Bezirksrichterrats folgt damit aus § 61 Nr. 2 VwGO in entsprechender Anwendung (vgl. v. Roetteken, HBR, § 28 HRiG RdNr. 12; Schmidt-Räntsch, DRiG, § 60 RdNr. 13; OVG Koblenz, Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -). Die Aktivlegitimation ergibt sich aus dem Streitgegenstand. Es wird die Beeinträchtigung vertretungsrechtlicher Ansprüche geltend gemacht (GKÖD, T § 60 RdNr. 7). Beklagter ist nicht das Land Hessen, sondern das Organ, das die Rechte des klagenden Organs beeinträchtigt haben soll (v. Roetteken, HBR, § 28 HRiG RdNr. 13; Schmidt-Räntsch, DRiG, § 60 RdNr. 13; GKÖD, T § 60 RdNr. 8). Bei der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts ist dies nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HPVG der Leiter der Dienststelle, der gemäß § 69 Abs. 2 HPVG den Personalrat zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen hat. § 8 Abs. 1 Satz 1 HPVG bestimmt für den personalvertretungsrechtlichen Bereich, wer für die Dienststelle und in ihrem Namen gegenüber den bei ihr bestehenden Personalvertretungen zu handeln befugt ist (vgl. zum insoweit gleichlautenden § 7 Abs. 1 Satz 1 BPersVG GKÖD, K § 7 RdNr. 1). Die Bestellung der Stellvertreterin der besonderen Frauenbeauftragten für den richterlichen Dienst in der ... im Januar 2012 ist durch das seinerzeitige Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa erfolgt. Dessen Zuständigkeit folgt aus §§ 4 Abs. 2 Satz 5, 14 Abs. 1 Satz 1 und 5 HGlG. Nach § 4 Abs. 2 Satz 5 HGlG werden für Personalstellen der Richterinnen und Richter für die jeweilige Gerichtsbarkeit durch das zuständige Ministerium besondere Frauenförderpläne aufgestellt. Für den hier vorliegenden Fall, dass für mehrere Dienststellen (hier mehrere Gerichte) ein Frauenförderplan aufgestellt wird, bestimmt § 14 Abs. 1 Satz 5 HGlG, dass bei der hierfür zuständigen Dienststelle eine besondere Frauenbeauftragte bestellt wird. Hiermit ist die für die Aufstellung des Frauenförderplans zuständige Dienststelle gemeint (vgl. v. Roetteken, HGlG, § 14 RdNr. 29). Die besonderen Frauenbeauftragten für den richterlichen Dienst sind also bei dem Hessischen Ministerium der Justiz angesiedelt. Die Bestellung erfolgt daher durch dieses Ministerium (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 HGlG). Dienststellenleiter im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 HPVG ist in einem Ministerium der jeweilige Minister, hier die C. bzw. seinerzeit der Hessische Minister der Justiz, für Integration und Europa (vgl. zum insoweit gleichlautenden § 7 Abs. 1 Satz 1 BPersVG Sächsisches LAG, Urteil vom 16.08.1994 - 5 Sa 188/93 -, zitiert nach Juris; Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, § 7 RdNr. 5; GKÖD, K § 7 RdNr. 8). Ständiger Vertreter im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 HPVG ist der Staatssekretär (vgl. v. Roetteken, HBR, § 8 HPVG RdNr. 27). Die Klage ist auch als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Mangels Außenwirkung ist die Gewährung von Rechten aus dem HRiG i.V.m. dem HPVG kein Verwaltungsakt (vgl. v. Roetteken, HBR, § 28 HRiG RdNr. 7). Beteiligungsrechte sind auch keine echten Ansprüche, sodass über ihr Bestehen nur feststellende Entscheidungen ergehen können (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 31.05.1983 - 15 S 2465/82 -; Hess. VGH, Urteil vom 09.07.1980 - I OE 69/79 -, ESVGH 31, 118, der wohl Leistungsklage und Feststellungsklage für zulässig erachtet; Schmidt-Räntsch, DRiG, § 60 RdNr. 9; a.A. wohl GKÖD, T § 60 RdNr. 5: vorrangig Leistungsklage). Das nach § 43 VwGO erforderliche berechtigte Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung ist gegeben. Es besteht Unklarheit, ob die Vorgehensweise der Beklagten der Rechtslage entspricht (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 09.07.1980 - I OE 69/79 -, ESVGH 31, 118 ff) und auch Wiederholungsgefahr, da nach Ablauf der Amtszeit wiederum eine Stellvertreterin der Frauenbeauftragten zu bestellen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22.02.1996 - 22 TL 1181/95 -). Die Klage ist aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Mitbestimmungsrecht nach § 25 Abs. 2 HRiG, § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG bei der Bestellung der Stellvertreterin der besonderen Frauenbeauftragten für den richterlichen Dienst in der hessischen ... zu. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht würde dem A. zustehen. Im Bereich des HPVG bestimmt § 50 HPVG, dass bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet werden. Nach § 30 HRiG werden im richterlichen Bereich hingegen lediglich Bezirksrichterräte für die einzelnen Gerichtszweige gebildet. Ein Hauptrichterrat ist nicht vorgesehen. Zur Zuständigkeit heißt es in § 37 Nr. 2 HRiG: „Es sind zu beteiligen... der Bezirksrichterrat in Angelegenheiten, die sich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Richterrats hinaus erstrecken oder ...“ Daraus folgt, dass die Bezirksrichterräte für alle überörtlichen Angelegenheiten zuständig sind, unabhängig davon, ob es sich um eine Angelegenheit auf Ebene der Obergerichte oder des Ministeriums handelt. Hierfür spricht auch der Wortlaut des §38 Abs. 3 HRiG: „Werden gemeinsame Angelegenheiten in einem Bezirks- oder Hauptpersonalrat behandelt, so entsendet 1. der Bezirksrichterrat (§ 30) oder 2. der Richterrat (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 ) (damit ist der Richterrat bei dem Hessischen Finanzgericht gemeint) Mitglieder in die Stufenvertretung.“ Der Bezirksrichterrat entsendet also auch Mitglieder in den Hauptpersonalrat. Die Bezirksrichterräte (und der Richterrat bei dem Hessischen Finanzgericht) nehmen in Hessen damit zugleich die Funktion des Hauptrichterrats wahr. Betrifft eine Maßnahme der obersten Dienstbehörde lediglich eine Gerichtsbarkeit, so ist der dortige Bezirksrichterrat zu beteiligen. Sind aber mehrere Gerichtsbarkeiten betroffen, so sind alle Bezirksrichterräte getrennt zu beteiligen. Danach wäre der A. das richtige Beteiligungsgremium für die Bestellung der Stellvertreterin der besonderen Frauenbeauftragten für den richterlichen Bereich in der hessischen .... § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG gewährt aber kein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung der Stellvertreterin einer Frauenbeauftragten. Nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG hat der Personalrat in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen über Bestellung und Abberufung von Frauenbeauftragten, Datenschutzbeauftragten, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten, Vertrauens- und Betriebsärzten. Der Wortlaut von § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG umfasst die Stellvertreterin der Frauenbeauftragten nicht. Wird eine Amts- oder Funktionsbezeichnung verwandt, so ist damit sowohl in der Alltagssprache als auch in der Rechtssprache die Amtsinhaberin/Funktionsinhaberin bzw. der Amtsinhaber/Funktionsinhaber bezeichnet und nicht ihre Vertreterin/Stellvertreterin bzw. sein Vertreter/Stellvertreter. Auch das HPVG verwendet diese Unterscheidung. So gelten die Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrechte des Personalrats nach §§ 77, 78 HPVG gemäß § 79 Nr. 1 Buchstabe c HPVG unter anderem nicht für sonstige Dienststellenleiter, Amtsleiter und Schulleiter. Hinsichtlich deren Stellvertreter ist die Mitbestimmung hingegen grundsätzlich nicht eingeschränkt. Dies folgt aus der gesonderten Regelung hinsichtlich einzelner ständiger Vertreter in § 79 Nr. 2 Buchstabe b und c HPVG. Aus der Verwendung des Plurals „von Frauenbeauftragten“ in § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG lässt sich nichts für eine Einbeziehung der Stellvertreterin der Frauenbeauftragten herleiten. Wie der Hess. VGH (Beschluss vom 22.07.2014 - 22 A 2226/13.PV -) anhand der Entwicklung von § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG bzw. der Vorgängerregelung in § 61 Abs. 1 Nr. 3 HPVG a.F. dargelegt hat, hat der Gesetzgeber schon vor der Einbeziehung der Frauenbeauftragten für alle aufgeführten Funktionen den Plural verwendet. So hieß es schon in § 61 Abs. 1 Nr. 3 HPVG vom 23.12.1959 in der vom 01.01.1979 an geltenden Fassung (GVBl 1979, 1) „Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten“. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Hess. VGH (a.a.O.) an, dass sich der Gesetzgeber lediglich an dem bereits geltenden Wortlaut orientiert habe. Aus der Verwendung des Plurals kann daher nicht geschlossen werden, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats auch auf die Vertreter der besonderen Beauftragten - wie hier der Frauenbeauftragten - erstrecken soll. Darüber ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 HGlG, dass es auch Dienststellen gibt, an denen mehrere Frauenbeauftragte bestellt werden, sodass sich die Verwendung der Mehrzahl auch hieraus erklären ließe. Andererseits ist es durch die Verwendung des Plurals nicht ausgeschlossen, hierunter auch die Stellvertreterin der Frauenbeauftragten zu fassen. Hierfür müssten aber Anhaltspunkte vorliegen, die sich etwa aus dem Wortlaut des HGlG, dem Willen des Gesetzgebers oder einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung ergeben könnten. Solche Anhaltspunkte finden sich aber nicht. Dem Text des HGlG lässt sich hierfür nichts entnehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass bei den Vorschriften über die Bestellung und Abberufung (§§ 14 und 15 HPVG) sowie bei den Schutzvorschriften des § 18 Abs. 3 HGlG jeweils exakt bezeichnet wird, ob die Regelungen sowohl für die Frauenbeauftragte als auch für ihre Stellvertreterin gelten sollen (vgl. §§ 15, 18 Abs. 3 HGlG) oder ob für die Frauenbeauftrage und ihre Stellvertreterin verschiedene Vorschriften gelten sollen (vgl. § 14 Abs. 1 bis 3 HGlG). Eine einzige „Unschärfe“ besteht insoweit, als in § 14 Abs. 3 HGlG anders als in § 14 Abs. 2 Satz 1 HGlG nicht explizit festgeschrieben ist, dass zur Stellvertreterin nur eine Frau bestellt werden kann. Demgegenüber erwähnt der Gesetzgeber hinsichtlich der Amtsausübung der Frauenbeauftragten die Stellvertreterin nicht (§§ 16, 17, 18 Abs. 1 und 2 HGlG). Dies rechtfertigt sich daraus, dass die Stellvertreterin im Rahmen der Vertretung die Funktion der Frauenbeauftragten innehat, sodass ihre zusätzliche Erwähnung nicht erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat also bei der Schaffung des HGlG konkret bedacht, welche Schutzvorschriften auch für die Stellvertreterin der Frauenbeauftragten gelten sollen und in welchen Bereichen er abweichende Regelungen treffen will. Damit kann davon ausgegangen werden, dass er dies bei der gleichzeitigen Neufassung des § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG auch bedacht hat. Ein Wille des Gesetzgebers, die Stellvertreterin der Frauenbeauftragten in den Personenkreis der besonderen Beauftragten des § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG einzubeziehen, lässt sich auch dem Gesetzentwurf und seiner Begründung nicht entnehmen. Die Funktion der Frauenbeauftragten (und auch ihrer Stellvertreterin) wurde 1993 mit dem HGlG geschaffen. § 16 Abs. 3 HGlG a.F. entsprach dem heutigen § 14 Abs. 3 HGlG. Gleichzeitig erhielt § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG seine heutige Fassung. In der seinerzeitigen Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau der Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (LT-Drucksache 13/4814) heißt es zur Änderung des § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG lediglich: „Durch die Ergänzung wird das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Bestellung und Abberufung der Frauenbeauftragten gewährleistet.“ Anhaltspunkte für eine Einbeziehung der Stellvertreterin der Frauenbeauftragten lassen sich daraus nicht ableiten. Auch in der Begründung des Gesetzentwurfs zu den Regelungen des neu geschaffenen HGlG findet sich kein weiterführender Hinweis. Der Gesetzgeber hat vielmehr, nachdem die Rechtsprechung des VG Gießen (Beschluss vom 14.09.1998 - 22 LG 1426/98 -, PersV 2000, 424, juris) zum fehlenden Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung der Stellvertreterin der Frauenbeauftragten vorlag, mehrfach das HPVG geändert, ohne eine Erweiterung des Mitbestimmungstatbestandes des § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG auf die Bestellung von Vertretern von besonderen Beauftragten vorzunehmen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22.07.2014 - 22 A 2226/13.PV -). Damit ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung dem gesetzgeberischen Willen entspricht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22.07.2014 - 22 A 2226/13.PV -). Schließlich gebieten es auch Sinn und Zweck der Regelung nicht, die Bestellung der Stellvertreterin der Frauenbeauftragten in die Mitbestimmung des Personalrats einzubeziehen. Gemäß § 14 Abs. 3 HGlG vertritt die Stellvertreterin die Frauenbeauftragte (lediglich) bei Abwesenheit und sonstiger Verhinderung. Sie wird damit nur während Abwesenheitszeiten der Frauenbeauftragten wie Urlaub, Krankheit, Dienstbefreiung, Dienstreisen etc. oder etwa bei Verhinderung wegen Interessenkollision oder Befangenheit in dieser Funktion tätig (vgl. v. Roetteken, HGlG, § 14 RdNr. 101). Die Anforderungen an solche Abwesenheitsvertreter sind allgemein niedriger als an die eigentlichen Funktionsinhaber. So muss etwa die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter einer Behördenleiterin bzw. eines Behördenleiters grundsätzlich nicht über dieselben Kompetenzen verfügen wie die Amtsleiterin bzw. der Amtsleiter selbst. Dies gilt auch für die Stellvertreterin der Frauenbeauftragten. So gelten die Anforderungen des § 14 Abs. 2 Satz 4 HGlG nur für die Frauenbeauftragte, nicht aber für deren Stellvertreterin (a.A. v. Roetteken, HGlG, § 14 RdNr. 98). Die Stellvertreterin ist in § 14 Abs. 2 HGlG nicht erwähnt. Ihre Bestellung wird erst in § 14 Abs. 3 HGlG eigenständig geregelt, ohne dass dort auf § 14 Abs. 2 HGlG Bezug genommen würde. Da an anderer Stelle (vgl. etwa § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 3 HGlG) die Stellvertreterin hinsichtlich ihrer geschützten Stellung ausdrücklich neben der Frauenbeauftragten aufgeführt ist, spricht dies dafür, dass die Anforderungen an die Frauenbeauftragte aus § 14 Abs. 2 HGlG nicht für deren Stellvertreterin gelten (so auch VG Gießen, Beschluss vom 14.09.1998 - 22 LG 1426/98 -). Damit ist es auch nicht geboten, die Bestellung der Stellvertreterin der Frauenbeauftragten denselben personalvertretungsrechtlichen Regularien zu unterwerfen wie die Bestellung der Frauenbeauftragten. Das Gericht folgt allerdings nicht der Auffassung des VG Gießen (Beschluss vom 14.09.1998 - 22 LG 1426/98 -), die Frauenbeauftragte müsse durch das Herstellen des Benehmens (§ 14 Abs. 3 HGlG) bei der Bestellung der stellvertretenden Frauenbeauftragten alleinverantwortlich und ohne weitere Mitwirkung (durch den Personalrat) sein. Nur so sei gewährleistet, dass die Handlungen der Frauenbeauftragten eine „einheitliche Handschrift“ führten und die stellvertretende Frauenbeauftragte im Rahmen der Abwesenheitsvertretung keine andere Entscheidung treffe als die Frauenbeauftragte selbst. Dies verkennt, dass das Benehmenserfordernis der Frauenbeauftragten zwar einen qualifizierten Einfluss auf die Auswahl ihrer Stellvertreterin sichert. Kommt es aber trotz ernsthaftem Bemühen der Dienststellenleitung zu keiner einvernehmlichen Lösung, so entscheidet die Dienststellenleitung alleinverantwortlich (vgl. v. Roetteken, HGlG, § 14 RdNr. 103). Im Übrigen können die Bestellungszeiträume der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterin voneinander abweichen mit der Folge, dass zum Zeitpunkt der Bestellung einer Frauenbeauftragten ihre Stellvertreterin (gegebenenfalls im Benehmen mit der Vorgängerin der Frauenbeauftragten) bereits bestellt ist. Aus dem Umstand, dass die Stellvertreterin der Frauenbeauftragten nach dem HGlG stärker als ein Ersatzmitglied des Personalrats gegen Benachteiligungen geschützt ist, da die Ersatzmitglieder der Personalvertretung nach § 64 Abs. 1 HPVG nur für den Zeitraum, in dem sie wegen Verhinderung des Personalratsmitglieds tätig werden (vgl. v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 64 HPVG RdNr. 58, 59), lässt sich nichts dafür herleiten, dass ihre Bestellung der Mitbestimmung zu unterstellen wäre. Ob für die Abberufung aus der Funktion etwas anderes gilt, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Eine Gleichbehandlung von Bestellungsakt und Abberufungsvorgang ist jedenfalls nicht zwingend geboten. Soweit der Kläger darauf verweist, dass nach § 18 Abs. 3 Satz 3 HGlG die Kündigung der Stellvertreterin einer Frauenbeauftragten, die in einem Arbeitsverhältnis stehe, gleichermaßen wie diejenige einer Frauenbeauftragten der personalvertretungsrechtlichen Zustimmung bedürfe, lässt sich nach Auffassung des Gerichts hieraus nichts für die Frage herleiten, ob diese Gleichstellung auch bei der Bestellung der Stellvertreterin der Frauenbeauftragten geboten ist. Die Kündigung hat den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge und ist damit nicht mit der Bestellung als Stellvertreterin der Frauenbeauftragten vergleichbar. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 HRiG ist das Verfahren gerichtskostenfrei und die §§ 154, 161 VwGO finden keine Anwendung. § 154 VwGO regelt die Kostenlastverteilung und § 161 VwGO ordnet an, dass eine Kostenlastentscheidung durch das Gericht zu treffen ist. Da beide Vorschriften nicht anzuwenden sind, war keine Kostenentscheidung zu treffen. Im Ergebnis tragen beide Beteiligte damit ihre außergerichtlichen Kosten selbst (vgl. v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 28 HRiG RdNr. 17). Das Urteil war nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Eine Klageabweisung hat keinen vollstreckbaren Inhalt. Zwar ist dies im Regelfall nicht Voraussetzung für den Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit einer Entscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 167 RdNr. 10; Eyermann, VwGO, § 168 RdNr. 7). Vielmehr können (Kopp/Schenke) bzw. müssen (Eyermann) nicht sofort rechtskräftig werdende Entscheidungen nach §§ 708, 709 Satz 1 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, da dies Voraussetzung für die Vollstreckung wegen der Prozesskosten ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, Vorb. zu §§ 708 - 720 RdNr. 1). Da aber vorliegend kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch gegeben ist, war ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht erforderlich. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere sind die grundsätzlichen Fragen der Auslegung von § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG hinsichtlich der Einbeziehung von Vertretern des dort genannten Personenkreises durch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.07.2014 - 22 A 2226/13.PV - geklärt. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Kläger ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung der Stellvertreterin der besonderen Frauenbeauftragten für den richterlichen Dienst in der hessischen ... zusteht. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit Schreiben vom 23.03.2012 bat der seinerzeitige Staatssekretär des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa den Kläger gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG um Zustimmung zu der Verlängerung der Bestellung der besonderen Frauenbeauftragten für den richterlichen Dienst. Dem stimmte der Kläger mit Schreiben vom 17.04.2012 nicht zu und bat um Erörterung. Hierbei erwähnte er das Verfahren zu der Bestellung der Stellvertreterin der besonderen Frauenbeauftragten, das seit einigen Wochen - und bisher ohne seine Beteiligung - durchgeführt werde. Mit Schreiben vom 06.06.2012 führte der Staatssekretär aus, der Kläger habe mit Schreiben vom 17.04.2012 um Beteiligung bei der Bestellung der Stellvertreterin der besonderen Frauenbeauftragten für den richterlichen Dienst in der hessischen ... gebeten. Diese sei bereits am 31.01.2012 nach interner Ausschreibung im Einvernehmen mit der besonderen Frauenbeauftragten bestellt worden. Eine förmliche Beteiligung des Klägers sei nicht erfolgt, da nach seiner Auffassung dem Kläger bei der Bestellung der stellvertretenden Frauenbeauftragten im Anschluss an die Entscheidung des VG Gießen vom 14.09.1998 - 22 LG 1426/98 - kein Mitbestimmungsrecht nach § 25 Absatz 2 HRiG i.V.m. § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG zustehe. Im Hinblick auf die allgemeinen Aufgaben der Beteiligungsgremien, zu denen auch die Beachtung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen zähle, werde künftig bei der Bestellung der stellvertretenden Frauenbeauftragten eine Beteiligung des Bezirksrichterrates im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit erfolgen. Unter dem Datum vom 24.06.2013 teilte der Staatssekretär mit, die Frage der Beteiligung des Klägers sei nochmals geprüft worden. Im Ergebnis sehe er ein Beteiligungsrecht hinsichtlich der Bestellung der besonderen Frauenbeauftragten selbst, nicht aber für deren Stellvertreterin. Mit Schreiben vom 13.08.2013 bat der Kläger um Erörterung der Angelegenheit. Diese fand am 09.09.2013 statt. Es kam zu keiner einvernehmlichen Lösung. Am 09.12.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, seine Mitbestimmung bei der Bestellung der Stellvertreterin der besonderen Frauenbeauftragten sei schon deswegen erforderlich, weil dem Amt der Stellvertreterin der Frauenbeauftragten im Hinblick auf den dieser im Vertretungsfall vollständig zugewiesenen Aufgabenkreis der Frauenbeauftragten eine erhebliche innerdienstliche Bedeutung zukomme und das Mitbestimmungsrecht dazu diene zu gewährleisten, dass die Aufgaben einer Frauenbeauftragten sowohl im Falle ihrer Tätigkeit als auch im Falle der Verhinderungsvertretung stets von solchen Personen wahrgenommen würden, bezüglich deren fachlicher und persönlicher Qualifikation und Eignung die zuständige Personalvertretung beteiligt worden sei. Der Wortlaut des § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG schließe ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung von Stellvertreterinnen von Frauenbeauftragten nicht aus. Auch der Umstand, dass die Bestellung der Stellvertreterin der Frauenbeauftragten in § 14 Abs. 3 HGlG gesondert geregelt sei, schließe ein Mitbestimmungsrecht nicht aus. Der Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG sei nicht auf die Bestellungsvorgänge nach § 14 Abs. 1 HGlG beschränkt. Hinsichtlich der Dauer der Bestellung und der Voraussetzungen einer Abberufung würden die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin vollständig gleich behandelt. Die Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten sowie ihre dienstliche Stellung und insbesondere die fachliche Weisungsfreiheit stünden der Stellvertreterin uneingeschränkt und in gleicher Weise zu. Auch bezüglich des besonderen Benachteiligungs- und Kündigungsschutzes bestehe kein Unterschied. Sowohl die Frauenbeauftragte als auch die Stellvertreterin seien in gleicher Weise geschützt und Maßnahmen ihnen gegenüber bedürften jeweils unter anderem der vorherigen Zustimmung der Personalvertretung. Angesichts dieser ausdrücklichen gesetzlichen Festlegung der Mitbestimmung bei einer vorzeitigen Beendigung des Amtes bzw. der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses sowohl der Frauenbeauftragten als auch ihre Stellvertreterin bedürfe es einer besonderen Festlegung, wenn für die Bestellung der Stellvertreterin gleichwohl keine Beteiligung der zuständigen Personalvertretung erforderlich sein solle. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14.09.1998 verkenne diese gesetzliche Systematik. Die Bestellung der Stellvertreterin der Frauenbeauftragten sei an das Benehmen der Frauenbeauftragten geknüpft. Ein positives Einverständnis der Frauenbeauftragten sei daher nicht gefordert. Komme eine Einigung nicht zu Stande, entscheide die Dienststelle alleinverantwortlich. Gegenstand der Beteiligung der Personalvertretung sei auch nicht das Votum der Frauenbeauftragten, sondern die beabsichtigte Entscheidung der Dienststelle. Auch aus dem Beschluss des Hess. VGH vom 22.07.2014 - 22 A 2226.13 PV - könne für den vorliegenden Rechtsstreit nichts hergeleitet werden. Im Gegensatz zu dem Amt des Vertreters des behördlichen Datenschutzbeauftragten habe die Funktion der Stellvertreterin der besonderen Frauenbeauftragten eine gesetzliche Ausgestaltung in §§ 14, 15, 17 und 18 HGlG erfahren. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass dem Kläger ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung der Stellvertreterin der besonderen Frauenbeauftragten für den richterlichen Dienst in der hessischen ... zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG bestehe ein Mitbestimmungsrecht nur bei der Bestellung der Frauenbeauftragten. Die Verwendung des Plurals lasse nicht darauf schließen, dass die Stellvertreterin von der Regelung umfasst sein solle. Damit habe nur klargestellt werden sollen, dass in einer Dienststelle mehrere Frauenbeauftragte bestellt werden könnten. Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 1 Nr. 2 für ein Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau der Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (LTDrucksache 13/4814, Seite 37) ergebe sich ausdrücklich, dass den Personalvertretungsgremien kein Mitbestimmungsrecht bei der Benennung der stellvertretenden Frauenbeauftragten eingeräumt werden sollte. Die Trennung der Mitwirkungsrechte im HPVG decke sich mit der Trennung der Regelungen über die Bestellung der Frauenbeauftragten und der Stellvertreterin in § 14 HGlG. Für das Fehlen einer analogiefähigen Regelungslücke spreche auch, dass das HPVG nach Inkrafttreten des HGlG mehrfach geändert worden sei, sowohl § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG als auch § 14 Abs. 3 HGlG jedoch unverändert geblieben seien. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Beteiligung des Personalrats die Qualifikation der stellvertretenden Frauenbeauftragten sichern solle. Die Ausführungen des Klägers im Hinblick auf eine vergleichbare Rechtsstellung von Frauenbeauftragter und Stellvertreterin basierten auf der unzutreffenden Annahme, dass für die Benennung der Stellvertreterin die gleichen Grundsätze zu gelten hätten, wie für ihre Stellung bei Wahrnehmung der Aufgaben der Frauenbeauftragten im Vertretungsfall. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall. Für die Findung einer geeigneten Person sei das Benehmen mit der Frauenbeauftragten, der das Gesetz eine besonders starke Stellung einräume, elementar wichtig, um eine gute Zusammenarbeit im Sinne von einheitlichen Entscheidungen zu gewährleisten. Würde § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG hierbei ein Mitbestimmungsrecht einräumen, so würde dies über das herzustellende Benehmen mit der Frauenbeauftragten hinausgehen, obwohl die Personalvertretung nicht in dem Maße eng mit der Stellvertreterin zusammenwirke, wie die Frauenbeauftragte selbst. Die gesetzliche Ausgestaltung verschiedener Rechte der besonderen Frauenbeauftragten belege, dass der Gesetzgeber Rechte von Gremien, die er habe regeln wollen, auch geregelt habe. Dies zeige sich insbesondere an § 18 Abs. 3 Satz 3 HGlG. Dort habe der Gesetzgeber ausdrücklich an ein Zustimmungserfordernis des Personalrats für den Fall der Abordnung oder Versetzung der stellvertretenden Frauenbeauftragten im Arbeitsverhältnis gedacht. Das Fehlen einer Regelung spreche damit dafür, dass dem Personalrat kein Beteiligungsrecht eingeräumt werden sollte. Das Gericht hat eine Aufforderung nach § 87b Abs. 1 VwGO erlassen. Gegenstand des Verfahrens waren die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten (drei Hefter).