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Beschluss

3 L 1540/15.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2016:1129.3L1540.15.WI.0A
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Leitsätze
Begehrt ein Beamter die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs hinsichtlich der Besetzung einer Stelle im Beamtenverhältnis, obwohl diese nur für Beschäftige ausgeschrieben ist, so ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Für die Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Beamten hinsichtlich einer Bewerbung als Beschäftigter unter gleichzeitiger Beurlaubung im Beamtenverhältnis ist außerhalb von § 4 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben.
Tenor
Der Hauptantrag wird zurückgewiesen. Das Verfahren wird hinsichtlich des Hilfsantrags an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen. Die Kosten des Verfahrens über den Hauptantrag einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird hinsichtlich des Hauptantrags auf 19.351,38 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Begehrt ein Beamter die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs hinsichtlich der Besetzung einer Stelle im Beamtenverhältnis, obwohl diese nur für Beschäftige ausgeschrieben ist, so ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Für die Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Beamten hinsichtlich einer Bewerbung als Beschäftigter unter gleichzeitiger Beurlaubung im Beamtenverhältnis ist außerhalb von § 4 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben. Der Hauptantrag wird zurückgewiesen. Das Verfahren wird hinsichtlich des Hilfsantrags an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen. Die Kosten des Verfahrens über den Hauptantrag einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird hinsichtlich des Hauptantrags auf 19.351,38 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Baudirektor (A15 HBesG) im Dienst der Antragsgegnerin. Er wendet sich mit dem vorliegenden Eilantrag gegen die Besetzung der Stelle eines Leiters des Tiefbau- und Vermessungsamtes bei der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit Beschluss Nr. 0299 vom 05. Mai 2015 beschloss der Magistrat der Antragsgegnerin, die Stelle des Leiters des Tiefbau- und Vermessungsamtes intern und extern auszuschreiben. Im beschlossenen Ausschreibungstext heißt es u.a., die Vergütung dieser Position erfolge oberhalb der Entgeltstruktur des TVöD. Die Stelle solle daher auf der Grundlage eines außertariflichen Arbeitsvertrages im Beschäftigtenverhältnis besetzt werden. Hierauf gingen sieben Bewerbungen ein, darunter die des Antragstellers und der Beigeladenen. Mit Schreiben vom 05. Juni 2015 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass die Besetzung der Stelle im Beschäftigtenverhältnis erfolgen solle. Man bitte daher um Mitteilung, ob der Antragsteller mit seiner Bewerbung um diese Stelle einen Wechsel in ein Beschäftigtenverhältnis anstrebe. Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 bat der Antragsteller die Antragsgegnerin um Mitteilung der haushaltsrechtlichen Grundlagen für die Besetzung der Stelle im Beschäftigtenverhältnis. Vorsorglich teile er mit, dass seine Bewerbung aufrecht erhalten bleibe. Hierauf teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter dem 06. Juli 2015 mit, der Magistrat habe mit Beschluss Nr. 0299 vom 05. Mai 2015 die Ausschreibung festgelegt und beschlossen, dass die Besetzung dieser Stelle im außertariflichen Beschäftigtenverhältnis erfolgen solle. Dieser Beschluss sei für die Ausschreibung und für die Stellenbesetzung maßgeblich. Die Besetzung im Beamtenverhältnis sei demzufolge nicht vorgesehen. Eine weitere Reaktion des Antragstellers erfolgte hierauf nicht. Mit Beschluss Nr. 0558 vom 04. August 2015 beschloss der Magistrat der Antragsgegnerin, die ausgeschriebene Stelle der Beigeladenen zu übertragen. Ebenfalls mit Datum vom 4. August 2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, man habe sich für die Beigeladene entschieden, deren Qualifikationsprofil eindeutig als das beste anzusehen gewesen sei. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 13. August 2015 Widerspruch ein. Zum 1. September 2015 wurde die Stelle mit der Beigeladenen besetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 02. November 2015 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Am 17. November 2015 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az.: 3 K 1601/15.WI). Bereits am 4. November 2015 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er erstrebe primär die Übertragung der Stelle als Beamter. Sekundär und hilfsweise sei er auch mit einer Übertragung der Stelle unter Wechsel in ein Arbeitnehmerverhältnis im Rahmen einer Beurlaubung einverstanden. Dies hätte er der Antragsgegnerin auch mitgeteilt, wenn er hierzu gefragt worden wäre. Der Bewerbungsverfahrensanspruch beanspruche auch im Verhältnis zwischen Beamten und Angestellten Geltung. Das veröffentlichte Anforderungsprofil stehe nicht mit dem Beschluss des Magistrats Nr. 0299 vom 05. Mai 2015 in Einklang, nach dem die Stelle der Leitung des Tiefbau- und Vermessungsamtes Stellen-Nr. 1373, A16 ausgeschrieben werden solle. Soweit man aus dem beschlossenen Ausschreibungstext von einer Zustimmung des Magistrats zu einer auf Beschäftigte beschränkten Ausschreibung ausgehen sollte, verstoße dies gegen Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG. Es seien keine sachgerechten Gründe dafür erkennbar, die Stelle ausschließlich im Beschäftigtenverhältnis zu besetzen. In der Vergangenheit sei die Stelle bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen mit Beamten besetzt worden. Die herausgehobene Leitungsfunktion sei mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben verbunden. Sie sei daher zwingend mit einem Beamten zu besetzen. Jedenfalls aber sei der vollständige Ausschluss von Beamten nicht gerechtfertigt. Der Doppelhaushalt 2014/2015 weise unter Teilhaushalt "XXX" im Tiefbauamt weiterhin die Amtsleiterstelle mit A16 aus. Der Doppelhaushalt 2016/2017 sei dem Magistrat erst am 06. Oktober 2015 vorgelegt worden. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung sei damit eine entsprechende Planstelle vorhanden gewesen. Im Übrigen könne der Antragsteller auch seine Planstelle "mitnehmen". Sein Rechtsschutzinteresse sei nicht entfallen. Der mit der Beigeladenen geschlossene Arbeitsvertrag sehe eine Probezeit von sechs Monaten vor. Im Übrigen könne das Arbeitsverhältnis gekündigt werden oder die Beigeladene könne umgesetzt werden. Der Grundsatz der Ämterstabilität gelte nur im Beamtenbereich. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft sei. Die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, seien zumindest offen. Die Auswahlentscheidung sei im Wesentlichen auf das durchgeführte Auswahlgespräch gestützt. Der Antragsteller habe aus § 82 SGB IX einen Anspruch auf Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren sei erforderlich, um einen weiteren Erfahrungsvorsprung der Beigeladenen auf dem Dienstposten zu verhindern. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Stelle des Leiters des Tiefbau- und Vermessungsamtes nicht mit der Beizuladenden zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Der Antragsteller sei mit Auswahlmitteilung vom 04. August 2015 über das Ergebnis des Auswahlverfahrens informiert worden. Bis zum Abschluss des Vertrages mit der Beigeladenen habe er ausreichend Zeit gehabt, gegen die beabsichtigte Stellenbesetzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen. Dies sei nicht geschehen. Damit habe der Antragsteller seine Rechte verwirkt. Da der geschlossene Arbeitsvertrag die Leitung des Tiefbau- und Vermessungsamtes beinhalte, könnten der Beigeladenen nicht im Wege des Direktionsrechts des Arbeitgebers andere Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Durch die Stellenbesetzung sei der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers untergegangen. Aus der Ausweisung im Haushaltsplan ergebe sich kein Rechtsanspruch des Antragstellers. Der Antragsgegner sei aufgrund seiner Organisationshoheit berechtigt, die ausgewiesene Beamtenstelle umzuwandeln. Die Ausschreibung sei durch den Magistratsbeschluss Nr. 0299 vom 05. Mai 2015 eindeutig und unmissverständlich als Beschäftigtenstelle erfolgt. Die Umwandlung sei auf Antrag der zuständigen Dezernentin mit Wirkung vom 01. September 2015 erfolgt. Die Leitung des Tiefbauamtes sei in der Vergangenheit regelmäßig mit Beschäftigten besetzt worden. Erst mit der Zusammenlegung des Tiefbauamtes mit dem Vermessungsamt und der Übernahme der Amtsleitung durch den Leiter des Vermessungsamtes habe sich eine Änderung ergeben, da dem Dienstposten des Leiters des Vermessungsamtes eine Planstelle der Besoldungsgruppe A16 zugeordnet gewesen sei. Nachdem die Stelle frei geworden sei, habe keine Notwendigkeit mehr bestanden, die Stelle der Amtsleitung als Beamtenstelle beizubehalten. Im Hinblick auf beabsichtigte Veränderungsprozesse sei es notwendig gewesen, die Stelle umzuwandeln. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Das Absehen von einer Einladung des Antragstellers zu den Vorstellungsgesprächen beruhe darauf, dass er die statusrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Die Auswahlentscheidung beruhe auch nicht im Wesentlichen auf dem Ergebnis der Auswahlgespräche. Vielmehr sei zunächst ein Abgleich des Qualifikationsprofils der Bewerber mit dem ausgeschriebenen Anforderungsprofil unter Berücksichtigung aktueller dienstlicher Beurteilungen und der Personalakten vorgenommen worden. Hierin sei auch der Antragsteller einbezogen gewesen. Die Stelle sei ausschließlich für Beschäftigte ausgeschrieben gewesen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Stelle als Beamtenstelle auszuschreiben, bestehe nicht. Eine Planstelle für eine Besetzung im Beamtenverhältnis existiere nicht mehr. Der Antragsteller habe auf Nachfrage der Antragsgegnerin nicht erklärt, dass er die Stelle im Beschäftigtenverhältnis anstrebe. Mit Beschluss vom 20. November 2015 hat die Kammer die ausgewählte Mitbewerberin beigeladen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Es fehle an einem Anordnungsgrund, da der Eilantrag erst mehr als zwei Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellt worden sei. Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch, da die Stelle bereits besetzt sei. Einer Kündigung der Beigeladenen stehe deren Kündigungsschutz entgegen. Das Gericht hat die Beteiligten zu einer Verweisung an der Arbeitsgerichtsbarkeit angehört. Der Antragsteller trägt hierzu vor, das Gericht sei einheitlich zur Streitentscheidung berufen. Vorrangig gehe es ihm um die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs um einen Beamtendienstposten als Beamter. Aber auch der erstrebte Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages unter gleichzeitiger Beurlaubung sei öffentlich-rechtlicher Natur und zähle nicht zu den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nach § 2 Abs. 1 ArbGG in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen fallen. Das Gericht sei auch mit Blick auf § 17 Abs. 2 S. 1 GVG zuständig, da andernfalls die Gefahr einander wiedersprechender Entscheidungen bestünde. Die Antragsgegnerin trägt diesbezüglich vor, es sei die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben. Sie streitentscheidenden Normen hätten arbeitsrechtlichen Charakter und seien damit bürgerlich-rechtlich. Der Bewerbungsverfahrensanspruch verpflichte die Antragsgegnerin nicht in ihrer Funktion als Hoheitsträgerin, sondern als privatrechtliche Arbeitgeberin. Der Bewerbungsverfahrensanspruch könne nur aus dem Rechtsverhältnis abgeleitet werden, in welchem die Beigeladene zur Antragsgegnerin stehe. Hinsichtlich des Vortrags des Antragstellers, der erstrebte Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages unter gleichzeitiger Beurlaubung sei öffentlich-rechtlicher Natur, werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zu keiner Zeit erklärt habe, aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden und in ein Beschäftigtenverhältnis wechseln zu wollen. Die Beurlaubung sei nie erwähnt worden und wäre auch nicht in Betracht gekommen, da die Stelle zur unbefristeten Besetzung ausgeschrieben sei. Auch aus § 17 Abs. 2 S. 1 GVG folge nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Der Gefahr widersprechender Entscheidungen könne durch eine Aussetzung des Klageverfahrens begegnet werden. Die Beigeladene trägt vor, das Verwaltungsgericht sei sachlich unzuständig. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts folge aus § 2 Abs. 1 Nr. 3b) bzw. Nr. 3c) ArbGG. Entscheidend sei die streitgegenständliche Stellenausschreibung. Auch habe das Verfahren den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand. Mit Beschluss vom 16. September 2016 hat das Gericht den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Gegenstand des Verfahrens waren die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens 3 K 1601/15.WI und die vorgelegten Behördenakten (je ein Hefter Personalakten des Antragstellers und der Beigeladenen, ein Hefter Auswahlvorgang). II. Die Auslegung des Vorbringens des Antragstellers ergibt, dass dieser als Hauptantrag ("primär") im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs hinsichtlich einer Übertragung der streitbefangenen Stelle im Beamtenverhältnis begehrt. Das "sekundär und hilfsweise" geltend gemachte Begehren der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs hinsichtlich der Übertragung der Stelle im Beschäftigten/Angestelltenverhältnis unter gleichzeitiger Beurlaubung ist hingegen als Hilfsantrag zu verstehen. Für den Hauptantrag ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Maßgeblich hierfür ist die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs. Abzustellen ist dabei allein auf den Vortrag des Antragstellers (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 17 Rdnr. 18). Da der Antragsteller mit dem Hauptantrag die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auf Übertragung der Stelle im Beamtenverhältnis geltend macht, ist nach § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Danach ist für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und deren Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Eine Klage resultiert aus dem Beamtenverhältnis, wenn die im Einzelfall streitigen Rechte oder Pflichten ihre Grundlage im Beamtenverhältnis haben. Dessen Gestaltung muss den Ausgangspunkt für die Beurteilung bilden (vgl. v. Roetteken/Rothländer, HBR, 322. Aktualisierung, Oktober 2016, § 54 BeamtStG RdNr. 14 m.w.N.). Unerheblich ist hingegen, ob der Kläger bereits Beamter ist und ob es sich um ein bestehendes oder ein künftiges Beamtenverhältnis handelt. So ist § 54 Abs. 1 BeamtStG auch bei Verfahren einschlägig, die die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum Gegenstand haben und in denen eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG, Art 134 HV, § 9 BeamtStG geltend gemacht wird (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1967 - VI C 73.64 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 E 404.10 -; v. Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 54 BeamtStG RdNr. 16 m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen möglichen Anspruch infolge der späten Antragstellung verwirkt hat oder ob sich das Verfahren mit der Einstellung der Beigeladenen erledigt hat (vgl. etwa für die erfolgte Besetzung einer Stelle im Beschäftigtenverhältnis BAG, Urteil vom 02. Dezember 1997 - 9 AZR 445/96 -), denn jedenfalls ist der Antrag in der Sache unbegründet. Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zur Seite. Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung nicht in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-)gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch hinsichtlich der Besetzung der Stelle im Beamtenverhältnis ist nicht verletzt, denn die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Stelle nur auf Grundlage eines außertariflichen Arbeitsvertrages im Beschäftigtenverhältnis zu besetzen, ist nicht zu beanstanden. Aus dem Magistratsbeschluss Nr. 0299 vom 05. Mai 2015 kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. Zwar trifft es zu, dass nach dem Beschlusstext zu Nr. 1 die Stelle der Leitung des Tiefbau- und Vermessungsamtes (Stelle Nr. 1373, A16) intern und extern ausgeschrieben werden soll. Der Magistrat hat aber unter Nr. 2 des Beschlusses dem Text der Ausschreibung zugestimmt, in dem die Festlegung auf die Besetzung der Stelle im Beschäftigtenverhältnis niedergelegt ist. Dieser Ausschreibungstext lag dem Magistrat als Anlage zur Sitzungsvorlage vor. Insoweit besteht für das Gericht kein Zweifel, dass sich die Beschlussfassung des Magistrats auf eine Ausschreibung der Stelle im Beschäftigtenverhältnis bezog. Die Festlegung auf die Besetzung der Stelle im Beschäftigtenverhältnis ist auch materiell nicht zu beanstanden. Es liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, ob er eine Stelle mit einem Beamten oder mit einem Beschäftigten besetzen will. Art 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG werden hiervon grundsätzlich nicht tangiert. Ein Grund der die Zulassung der Besetzung im Beamtenverhältnis geboten und die Festlegung seitens der Antragsgegnerin als sachwidrig erscheinen lassen würde, ist nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass die Stelle zuletzt mit einem Beamten besetzt war, lässt sich keine Verpflichtung des Dienstherrn herleiten, dies künftig wieder so zu handhaben. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass die Leitung des Tiefbauamtes in der Vergangenheit im Beschäftigtenverhältnis besetzt worden sei, der Stelle des Leiters des Vermessungsamtes sei hingegen eine Planstelle nach A16 HBesG zugeordnet gewesen. Mit der Zusammenlegung der Leitung des Tiefbauamtes und der Leitung des Vermessungsamtes sowie der Übernahme der gemeinsamen Leitung durch den vormaligen Leiter des Vermessungsamtes sei die Stelle der gemeinsamen Leitung zunächst mit einem Beamten besetzt gewesen. Anhaltspunkte hinsichtlich der Bindung für die zukünftige Handhabung ergeben sich daraus nicht. Soweit der Antragsteller vorträgt, im Hinblick auf den Umstand, dass es sich um eine herausgehobene Leitungsposition mit Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben handele, sei eine Besetzung der Stelle im Beamtenverhältnis geboten, jedenfalls habe dies nicht ausgeschlossen werden dürfen, ist der Vortrag unsubstantiiert. Im Übrigen wäre ein eventueller Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG, § 3 Abs. 2 BeamtStG unbeachtlich. Es handelt sich um eine Anweisung an die Verwaltung, die keine subjektiven Rechte des Antragstellers begründet (vgl. v. Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 3 BeamtStG RdNr. 189). Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eine Planstelle der Wertigkeit A16 HBesG vorhanden gewesen ist, ist vorliegend irrelevant. Allein aus dem Vorhandensein einer solchen Planstelle folgt keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Stelle im Beamtenverhältnis zu besetzen. Soweit der Antragsteller "sekundär und hilfsweise" im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs hinsichtlich einer Übertragung der streitbefangenen Stelle als Beschäftigter im Rahmen einer Beurlaubung begehrt, ist der Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten an das Arbeitsgericht zu verweisen. Der Verwaltungsrechtsweg ist für dieses Begehren nicht eröffnet. Es liegt keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht nach öffentlichem Recht beurteilen. Die streitbefangene Stelle ist als Beschäftigtenstelle ausgeschrieben und der Antragsteller begehrt insoweit auch die Übertragung der Stelle unter Abschluss eines Arbeitsvertrages. Dem Umstand, dass sich der Antragsteller zurzeit im Beamtenverhältnis befindet, kommt keine Bedeutung zu (vgl. etwa BAG, Urteil vom 02. Dezember 1997 - 9 AZR/96 -). Es handelt sich vielmehr um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen (künftigem) Arbeitnehmer und (künftigem) Arbeitgeber, für die gemäß § 2 Abs. 1 ArbGG die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gegeben ist (vgl. Thannheiser, Die Konkurrentenklage für Arbeitgeber und Angestellte des öffentlichen Dienstes, Der Personalrat, 1999, Seite 47 ff.). Aus dem Beschluss des BAG vom 16. Juni 1999 - 5 AZB 16/99 - folgt nichts Gegenteiliges (vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 6 C 15.1346 -). Nach Auffassung des BAG fußte der dort geltend gemachte Anspruch eines Beamten auf Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages unter gleichzeitiger Beurlaubung auf dem Beamtenverhältnis des dortigen Klägers. Gegenstand des Verfahrens vor dem BAG war aber nicht ein Bewerbungsverfahren um eine ausgeschriebene Beschäftigtenstelle, sondern ein von dem Kläger auf § 4 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz gestützter Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bei gleichzeitiger Beurlaubung. § 4 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz beinhaltet insoweit eine spezielle beamtenrechtliche Regelung im Bereich der Postnachfolgeunternehmen. Eine solche rechtliche (Sonder-) Situation wie bei den Beamten der ehemaligen Deutschen Post ist vorliegend nicht gegeben. Zwar dürfte auch hier für einen möglichen Rechtsstreit um eine Beurlaubung des Antragstellers der Verwaltungsrechtsweg gegeben sein, Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber allein der geltend gemachte Anspruch auf Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs auf Übertragung der Stelle im Beschäftigtenverhältnis. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG steht der Verweisung nicht entgegen. Danach entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Diese umfassende Sachkompetenz gilt jedoch nicht für den Fall der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO). Sind selbständige Ansprüche lediglich prozessual gemeinsam geltend gemacht, so ist vielmehr für jeden Anspruch die Zulässigkeit des Rechtsweges gesondert zu prüfen (Kissel/Mayer, a.a.O., § 17 Rdnr. 55). Vorliegend handelt es sich bereits deshalb um zwei selbständige Ansprüche, weil das Hauptbegehren den Bewerbungsverfahrensanspruch hinsichtlich der Übertragung der Stelle im Beamtenverhältnis sichern soll, der Hilfsantrag hingegen auf eine Bewerbung im Beschäftigtenverhältnis gestützt ist. Damit besteht auch keine Gefahr kollidierender Entscheidungen. Der Rechtsstreit ist deshalb nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen. Dies ist vorliegend das Arbeitsgericht XXX, da sich dort der Sitz der Antragsgegnerin befindet (§ 17 Abs. 1 ZPO). Dieser Ausspruch ist trotz § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG durch Urteil und nicht durch Beschluss zu treffen, weil über den Hilfsantrag erst entscheiden werden konnte, nachdem der Hauptantrag im vorliegenden Urteil für unbegründet erachtet wurde. Damit war auch über die Rechtswegzuständigkeit mit Urteil zu entscheiden, da die Abhängigkeit von dem Misserfolg des Hauptantrages bis zur Rechtskraft der Entscheidung über diesen bestehen bleiben musste (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1993 - XII ZR 43/92 -, NJW 1993, 3326; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 C 10590/06 -, juris). Eine Kostenentscheidung ist lediglich hinsichtlich des Hauptantrages zu treffen. Hierüber hat das Gericht abschließend entschieden und der Rechtstreit wurde insoweit nicht an das Arbeitsgericht verwiesen. Bezüglich des verwiesenen Hilfsantrags erfolgt weder eine Entscheidung über die Kosten (vgl. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG) noch bedarf es einer Streitwertentscheidung. Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des Hauptantrags hat der Antragsteller als unterlegener Teil zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen (erfolgreichen) Antrag gestellt hat und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. 3 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes für den Hauptantrag folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 GKG. Die Summe der für das Kalenderjahr des Antragseingangs dem Antragsteller für das angestrebte Amt zustehenden vom Familienstand unabhängigen Bezüge beträgt auf Grundlage seiner Angaben 77.405,52 €. Hiervon ist nach der neueren Rechtsprechung des Hess. VGH (vgl. Beschluss vom 06. August 2014 - 1 E 1218/14 -, Rdnr. 10 bei juris) ein Viertel anzusetzen.