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Beschluss

1 E 1218/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0806.1E1218.14.0A
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Leitsätze
1. In beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren, die auf die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle abzielen, beträgt der Streitwert 1/4 des nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG 2014 maßgeblichen Betrages (wie Beschluss des Senats vom 20. Juni 2014 - 1 E 970/14 - juris). 2. Eine zusätzliche Ermäßigung des Streitwertes in Fällen, in denen das Verfahren lediglich die Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens betrifft, bei dem eine Beförderung erst nach einer Bewährung in der Erprobungszeit möglich ist, ist nach Auffassung des Senats nicht mehr geboten. Der Senat hält an der entgegenstehenden älteren Rechtsprechung (Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 1 TZ 3086/97 - juris) nicht mehr fest.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Januar 2014 - 5 L 1481/13.GI - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung abgeändert. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.912,35 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren, die auf die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle abzielen, beträgt der Streitwert 1/4 des nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG 2014 maßgeblichen Betrages (wie Beschluss des Senats vom 20. Juni 2014 - 1 E 970/14 - juris). 2. Eine zusätzliche Ermäßigung des Streitwertes in Fällen, in denen das Verfahren lediglich die Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens betrifft, bei dem eine Beförderung erst nach einer Bewährung in der Erprobungszeit möglich ist, ist nach Auffassung des Senats nicht mehr geboten. Der Senat hält an der entgegenstehenden älteren Rechtsprechung (Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 1 TZ 3086/97 - juris) nicht mehr fest. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Januar 2014 - 5 L 1481/13.GI - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung abgeändert. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.912,35 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Durch Beschluss vom 24. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht Gießen dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, eine Stelle der Besoldungsgruppe A 15 mit dem Beigeladenen zu besetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf 8.456,18 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der hier maßgebliche Jahresbetrag der Stufe 12 des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 15 belaufe sich auf 67.649,40 €. Dieser Betrag sei im Hinblick auf § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG zu halbieren, da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betreffe. Der daraus resultierende Betrag von 33.824,70 € sei nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1991 - 1 TZ 3086/97 - juris -) auf ein Viertel - also auf 8.456,18 € zu reduzieren, weil nach Abschluss des Auswahlverfahrens nicht unmittelbar eine Beförderung möglich, sondern zunächst eine Erprobungszeit nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HBG (in der noch bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung) vorgeschrieben sei. Mit seiner Streitwertbeschwerde beantragt der Antragsteller, den Wert des Streitgegenstandes auf 25.368,53 € festzusetzen. Er macht geltend, die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren übernähmen nach der neueren verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens. Wohl wegen dieser Prüfungsdichte bemesse das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern (Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - IÖD 2013, 194). Die übrigen Beteiligten haben sich zu der Streitwertbeschwerde nicht geäußert. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet; die weitergehende Beschwerde ist unbegründet. In der Vergangenheit hat der beschließende Senat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 und 4 GKG 2004 den halben Jahresbetrag der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme der nichtruhegehaltfähigen Zulagen zunächst zugrunde gelegt und diesen Wert im Hinblick darauf, dass die mit dem Eilverfahren korrespondierende Hauptsache auf die Neubescheidung des Beförderungsbegehrens gerichtet wäre, um ein Viertel reduziert und im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Eilentscheidung nochmals halbiert. Der Senat hat daher in diesen Verfahren regelmäßig den Streitwert auf 3/8 des halben Jahresbetrages der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge (mit Ausnahme der nichtruhegehaltfähigen Zulagen) festgesetzt (z. B. Beschluss vom 9. Januar 2012 - 1 B 1332/11 - ESVGH 62, 255 und Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 1 TE 3124/04 - juris). Weiterhin hat der Senat, wenn es in dem Verfahren lediglich um die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens oder eine Funktionsstelle ging, den Streitwert nochmals um 1/8 des halbierten Jahresbetrages der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge ermäßigt, um der Notwendigkeit der Bewährung in der Erprobungszeit im Rahmen eines Kommissariats bis zur Beförderung Rechnung zu tragen (Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 1 TZ 3086/97 - juris). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht hier den Streitwert im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats auf ein Viertel des halbierten Jahresbetrages bzw. ein Achtel des vollen Jahresbetrages der maßgeblichen Bezüge festgesetzt. Inzwischen hat der Senat mit Beschluss vom 20. Juni 2014 (1 E 970/14 - juris) seine Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren generell überprüft und sich im Ergebnis der großen Mehrzahl der Oberverwaltungsgerichte angeschlossen, die in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren ein Viertel des Jahresbetrages der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge (mit Ausnahme der nichtruhegehaltfähigen Zulagen) festsetzen. Die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte zum Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren ist uneinheitlich. Während der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sowie das Oberverwaltungsgericht Sachsen in diesen Fällen den (ungekürzten) Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 1 GKG 2004 zugrunde legen (Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2013 - 6 C 13.284, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2013 - 4 S 439/13, Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. Juni 2009 - 2 B 282/09 - jeweils juris), ziehen die anderen Oberverwaltungsgerichte ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht die als beamtenrechtliche Spezialvorschrift anzusehende Regelung des § 52 Abs. 5 GKG 2004 heran (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2013 - 2 VR 1.13; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 2 B 19/10; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 2 M 15/12; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. September 2012 - 5 Bs 176/12, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 5 ME 92/13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 1 M 158/10, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 691/12, OVG Saarland, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 1 B 311/13, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 3 O 11/06, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des 6. Senats vom 23. August 2013 - OVG 6 L 56.13 - jeweils juris; a.A., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des 4. Senats vom 12. September 2013 - OVG 4 L 23.13 - juris). Dabei ergibt sich aus Satz 4 dieser Vorschrift, dass der nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG 2004 maßgebliche Betrag (somit der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme der nicht ruhegehaltfähigen Zulage) auf die Hälfte zu reduzieren ist, wenn das Verfahren - wie beinahe stets - die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Diesen Wert setzen die Oberverwaltungsgerichte Saarland und Niedersachsen (jeweils a.a.O.) als Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren fest. Dieser Wert ist nach Auffassung der übrigen oben genannten Oberverwaltungsgerichte, denen sich der beschließende Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes anschließt, jedoch zu halbieren. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren allenfalls erreicht werden kann, dass über die Bewerbung des Antragstellers nach Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens erneut entschieden wird. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, den sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 4 GKG 2004 ergebenden Streitwert in Anwendung der Empfehlung in Nr. 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 2013 (NVwZ-Beilage 2 - 2013, 57) nochmals zu halbieren, so dass sich letztlich ein Viertel des nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG 2004 maßgeblichen Wertes ergibt. Bezogen auf die durch das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren, die - wie oben dargelegt - nur auf eine Neubescheidung gerichtet sein könnte, wird durch die gerichtliche Entscheidung über den Konkurrenteneilantrag in der Regel die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen. Daher ist der Streitwert entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nochmals zu reduzieren (ebenso OVG Thüringen, a.a.O. sowie der 6. Senat des OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Soweit die Oberverwaltungsgerichte Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) den Streitwert wegen der Vorläufigkeit der Eilentscheidung halbieren, lehnen diese Gerichte eine Reduzierung des Streitwertes im Hinblick auf den Gesichtspunkt, dass die in der Hauptsache zu sichernde Klage nur auf Neubescheidung gerichtet wäre, ab, so dass sie im Ergebnis ebenso wie der beschließende Senat ein Viertel des nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG 2004 maßgeblichen Betrages als Streitwert festsetzen. Eine zusätzliche Ermäßigung des Streitwertes in Fällen, in denen - wie hier - das Verfahren (lediglich) die Übertragung eines höherbewerteten Dienstpostens betrifft, bei dem eine Beförderung erst nach einer Bewährung in der Erprobungszeit möglich ist, ist nach Auffassung des Senats nicht mehr geboten. Der Senat hält an der entgegenstehenden älteren Rechtsprechung (Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 1 TZ 3086/97 - juris) nicht mehr fest. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass für den Antragsteller im Falle der Erfolglosigkeit seines Eilrechtsschutzbegehrens die angestrebte Stelle in der Regel endgültig unerreichbar ist, da der Beförderung des für den Dienstposten ausgewählten Bewerbers kein weiteres Auswahlverfahren vorangeht. Der Gesichtspunkt, dass der Antragsteller sich im Falle des Erfolges seines Eilrechtsschutzbegehrens und einer sich daran anschließenden Auswahl seiner Person für den Dienstposten dort noch während einer Probezeit bewähren müsste, wird nach Auffassung des Senats bereits dadurch hinreichend gewürdigt, dass der Senat den sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Sätze 2 und 4 GKG 2004 (seit 16. Juli 2014 § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Sätze 2 und 4 GKG 2014) maßgebenden Wert halbiert, weil durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage allenfalls erreicht werden kann, dass über die Bewerbung des Antragstellers nach Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens erneut entschieden wird. Angesichts der Unwägbarkeiten, die die Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens mit sich bringt, gibt es keinen Anlass, weitere nachgelagerte und in der Praxis eher selten verwirklichte Risiken einer eventuellen Nichtbewährung in der Probezeit bei der Streitwertfestsetzung in Ansatz zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - IÖD 2013, 194). Aufgrund der mithin geänderten Rechtsprechung des Senats beträgt der Streitwert in Konkurrenteneilverfahren der vorliegenden Art nicht mehr lediglich ein Achtel, sondern ein Viertel des nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG 2014 maßgeblichen Betrages. Daher ist der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert von 8.456,18 € auf den Betrag von 16.912,35 € heraufzusetzen. Die weitergehende Beschwerde, durch die der Antragsgegner eine weitere Erhöhung des Streitwertes erreichen wollte, ist dagegen nach dem oben Gesagten nicht begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.