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Beschluss

3 L 6052/17.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2019:0708.3L6052.17.WI.00
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Leitsätze
Führt der vorgenommene Eignungs- und Leistungsvergleich nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, kann die schulfachliche Überprüfung als besonderes Verfahren geboten sein.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens untersagt, dem Beigeladenen die Stelle einer Schuldirektorin/ eines Schuldirektors an der E-Schule zu übertragen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 14.833,36 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Führt der vorgenommene Eignungs- und Leistungsvergleich nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, kann die schulfachliche Überprüfung als besonderes Verfahren geboten sein. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens untersagt, dem Beigeladenen die Stelle einer Schuldirektorin/ eines Schuldirektors an der E-Schule zu übertragen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 14.833,36 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Studienrat (Besoldungsgruppe A 13 HBesG) im Dienst des Antragsgegners und an der E-Schule beschäftigt. Am 07.06.2016 wurde die Stelle einer Studiendirektorin/ eines Studiendirektors zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an der E-Schule (Besoldungsgruppe A 15 HBesG) auf der Homepage des Hessischen Kultusministeriums ausgeschrieben. Auf die Stellenausschreibung wird verwiesen. Hierauf bewarben sich der Antragsteller, der Beigeladene und ein weiterer Bewerber. Für den Antragsteller wurde anlässlich einer Bewerbung um die Stelle eines Studiendirektors zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an der F-Schule am 26.01.2016 für den Zeitraum Februar 2013 bis Januar 2016 eine Beurteilung erstellt, die mit dem Gesamturteil „Die Anforderungen werden erheblich übertroffen: Sehr gut (12 Punkte)“ endet. Eine Bestätigungsbeurteilung vom 30.01.2017 für den Zeitraum 27.01.2016 bis 30.01.2017 lautet auf 12 Gesamtpunkte. Für den Beigeladenen, der ebenfalls Studienrat (Besoldungsgruppe A 13 HBesG) im Dienst des Antragsgegners ist, wurde anlässlich einer Bewerbung um die Stelle eines Studiendirektors an der G-Schule am 26.01.2016 eine Beurteilung für den Zeitraum Februar 2013 bis Januar 2016 erstellt, die mit dem Gesamturteil „Die Anforderungen werden übertroffen: Gut (11 Punkte)“ endet. Eine Bestätigungsbeurteilung vom 30.01.2017 für den Zeitraum 27.01.2016 bis 30.01.2017 lautet auf 11 Gesamtpunkte. Am 17.08.2016 führte der Antragsgegner ein Überprüfungsverfahren mit dem Antragsteller, dem Beigeladenen und einem weiteren Bewerber durch. Auf das Protokoll des Überprüfungsverfahrens wird verwiesen. Das Staatliche Schulamt für den Kreis C. sprach sich mit Auswahlbericht vom 18.10.2017, gebilligt durch den Leiter des Staatlichen Schulamtes am 08.11.2017, für die Auswahl des Beigeladenen aus. Auf den Inhalt des Auswahlberichtes wird Bezug genommen. Unter dem 06.11.2017 erteilte die Frauenbeauftragte ihre Zustimmung. Am 13.11.2017 stimmte der Personalrat der E-Schule der Personalmaßnahme zu. Mit Schreiben vom 21.11.2017, zugestellt am 24.11.2017, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen getroffen worden sei. Dieser habe im Vergleich zu den Mitbewerbern in allen drei Bereichen im Überprüfungsverfahren bessere Leistungen gezeigt. Hiergegen erhob der Antragsteller am 06.12.2017 Widerspruch. Am selben Tag hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, bei Beachtung des Leistungsprinzips gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hätte der Antragsgegner ihm die Stelle übertragen müssen. Zumindest hätte ihm bei einer ermessensgerechten Auswahlentscheidung, insbesondere im Hinblick auf die vorliegende Stellenbeschreibung, die Chance auf Berücksichtigung eingeräumt werden müssen. Die Auswahlentscheidung werde dem Prinzip der Bestenauslese nicht gerecht. Diese sei allein damit begründet worden, dass der Beigeladene an dem Tag des Überprüfungsverfahrens am 17.08.2016 besser als der Antragsteller und ein weiterer Bewerber abgeschnitten habe. Damit sei eine etwaige bessere Präsentation des Beigeladenen während einer einzigen Stunde ausschlaggebend gewesen und höher gewichtet worden als die besser beurteilten Leistungen des Antragstellers während eines mehrjährigen Beurteilungszeitraums. Es sei keine Abwägung zwischen dem Ergebnis im Überprüfungsverfahren und dem sich aus der letzten Beurteilung ergebenden Eignungsvorsprung des Antragstellers erfolgt. Der Antragsteller habe in der letzten Beurteilung ebenso wie in der Beurteilung davor ein Gesamturteil von 12 Punkten erzielt, während der Beigeladene lediglich ein Gesamturteil von 11 Punkten erreicht habe. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Abgleich der einzelnen Beurteilungsmerkmale ein deutlicher Eignungsvorsprung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen. Der Antragsteller habe in den Einzelbeurteilungen eine höhere Punktzahl erreicht. Weiterhin sei in der Beurteilung des Beigeladenen lediglich ausgeführt, dass dessen dienstliches Verhalten und Engagement sowie die sonstigen unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Leistungen die Anforderungen „übertreffen“, während bei dem Antragsteller unter diesem Punkt ausgeführt werde, die Anforderungen werden „erheblich übertroffen“. Von der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Punktevorsprung in den letzten dienstlichen Beurteilungen nicht durch einmalige bessere Leistungen eines Bewerbers in einem so genannten Überprüfungsverfahren ausgeglichen werden könne, wenn die Beurteilung regelmäßig einen Zeitraum von einem Jahr bis mehreren Jahren umfasste. Im Auswahlvermerk lasse sich zu diesen Erwägungen nichts finden, so dass hier ein erheblicher Ermessensfehler vorliege. Ein Überprüfungsverfahren hätte nicht durchgeführt werden dürfen, da eine Auswahlentscheidung nach Aktenlage zugunsten des Antragstellers hätte ausfallen müssen. Für den Fall, dass der Antragsgegner davon ausgegangen sein sollte, dass es einen Gleichstand der Bewerber nach Aktenlage gegeben habe, hätte der Antragsgegner frühere Beurteilungen heranziehen müssen. Die Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens seien für die Eignung und Leistung in keiner Weise repräsentativ. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Ergebnisse eines Assessment Centers bei Auswahlentscheidungen nicht als Hauptkriterium, sondern allenfalls als Hilfskriterium ergänzend herangezogen werden könnten. Vorliegend sei nicht einmal ein über einen ganzen Tag laufendes Assessment Center, sondern lediglich ein Überprüfungsverfahren, bei dem sich die Bewerber etwa eine Stunde präsentiert hätten, durchgeführt worden. Dem Beigeladenen seien fehlerhaft die im Anforderungsprofil erwünschten Erfahrungen in der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Abiturs zugerechnet worden. Der Beigeladene habe lediglich einen Leistungskurs zum Abitur geführt, aber nie einen Prüfungsvorsitz im Abitur innegehabt. Hingegen habe der Antragsteller bereits mehrere Leistungs- und Grundkurse zum Abitur geführt und auch seit 2013 bereits mehrfach den Prüfungsvorsitz im Abitur innegehabt. In der Vergangenheit sei beim Staatlichen Schulamt für den Kreis C. eine Abiturerfahrung im Sinne des Anforderungsprofils nur anerkannt worden, wenn man zumindest im Abitur auch schon einmal den Prüfungsvorsitz innegehabt habe. An diese frühere zutreffende Wertung sei der Antragsgegner gebunden. Auch wenn im Anforderungsprofil der Prüfungsvorsitz im Abitur nicht als zwingend zu erfüllendes Kriterium aufgenommen worden sei, seien diese Prüfungsvorsitze jedenfalls als wesentliche Aufgaben eines Fachbereichsleiters während des Abiturs besonders zu berücksichtigen. Der insoweit bestehende Eignungsvorteil des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen finde im Auswahlvermerk an keiner Stelle Erwähnung, so dass die Auswahlentscheidung an einem Abwägungsdefizit leide. Die Abiturerfahrung sei nach der Stellenausschreibung nicht spezifisch im Aufgabenbereich II vorzuweisen. Die von dem Antragsgegner vorgenommene Klassifizierung von Abitur-Prüfungsfächern in wichtige und weniger wichtige Prüfungsfächer sei nicht zulässig, da alle Prüfungsfächer, die nicht Leistungskurse seien, entsprechend gleichwertig in die Abiturnote eingingen. Weiterhin habe der Antragsgegner übersehen, dass der Antragsteller nicht lediglich ein Fach im Aufgabengebiet II innehabe, sondern auch über das Lehramt im Fach Katholische Religion verfüge und eine Studienbescheinigung über das Studienfach Erdkunde vorweisen könne. Dem Beigeladenen sei ein Erwerb von drei Zusatzqualifikationen zugerechnet worden, wohingegen für den Antragsteller keine Zusatzqualifikationen angeführt seien. Tatsächlich habe der Antragsteller jedoch bereits mit seiner Bewerbung und auch während des laufenden Bewerbungsverfahrens wenigstens 14 Zusatzqualifikationen nachgewiesen, welche ihn auf Schulleitungsaufgaben vorbereiteten. Der Antragsgegner habe die entsprechenden Nachweise, die sich in der Personalakte ebenso wie im Bewerbungsvorgang befänden, übersehen. Da die vielfachen Zusatzqualifikationen des Antragstellers nicht berücksichtigt worden seien, bestehe auch insoweit ein Abwägungsausfall. Es stelle sich außerdem die Frage, warum die Fortbildungen des Beigeladenen, die noch weniger relevant sein dürften als die Fortbildungen des Antragstellers, weil sie nicht auf Schulleitungsfunktionen vorbereiteten, im Auswahlverfahren Berücksichtigung gefunden hätten. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Besetzung der Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an der E-Schule durch den Beigeladenen vorläufig zu unterlassen und unter sachgerechter Einbeziehung der Bewerbung des Antragstellers eine neuerliche Auswahlentscheidung zu treffen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor, beide Bewerber seien in ihrer dienstlichen Beurteilung mit derselben Endstufe 6 „Die Anforderungen werden erheblich übertroffen“ bewertet worden, so dass kein wirklicher Vorsprung für den Antragsteller zu verzeichnen sei. Nach der Aktenlage habe eine eindeutige Entscheidung zu Gunsten eines Bewerbers nicht erfolgen können. Deshalb sei es angezeigt gewesen, nach Ziffer 5.1 des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums ein Überprüfungsverfahren durchzuführen. Das Verfahren, das am 17.08.2017 in der E-Schule stattgefunden habe, habe zu einem eindeutigen Ergebnis zu Gunsten des Beigeladenen geführt. Unter Einbeziehung des klaren Ergebnisses des Überprüfungsverfahrens und in vergleichender Wertung aller relevanten Punkte sei der Beigeladene im Rahmen der Bestenauslese ausgewählt worden. In Bezug auf die zwingende Voraussetzung des Anforderungsprofiles „gymnasiales Lehramt in mindestens einem Fach im Aufgabenfeld II“ spreche für den Beigeladenen, dass dieser mit Geschichte, PoWi und Erdkunde drei Studienfächer vorweisen könne, während der Antragsteller lediglich über das Fach PoWi verfüge. Der Beigeladene habe in den letzten Schuljahren an der E-Schule mehrere Leistungskurse in drei Unterrichtsfächern sowie jedes Schuljahr verschiedene Grundkurse in das Abitur geführt. Dabei sei er als Prüfer, Protokollant und Co-Korrektor tätig gewesen und in schriftlichen und mündlichen Prüfungen, in Präsentationsprüfungen und bei den besonderen Lernleistungen eingesetzt gewesen. Folglich verfüge der Beigeladene über langjährige und vielfältige Erfahrungen in der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Abiturs, wie im Anforderungsprofil erwünscht. Falsch sei die Behauptung des Antragstellers, das Staatliche Schulamt erwarte, dass die Bewerber im Abitur auch schon den Prüfungsvorsitz inngehabt hätten. Den Prüfungsvorsitz habe man nicht als Kriterium in das Anforderungsprofil aufgenommen. Der Antragsteller habe im Fachbereich II genau einmal den Prüfungsvorsitz innegehabt, ansonsten nur in sport- oder spielpraktischen Prüfungen, die in keinem Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich II stünden. Der Beigeladene habe mit seinen Erfahrungen von drei Unterrichtsfächern aus dem Aufgabenfeld II bei dem Kriterium „Erfahrung in der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Abiturs“ einen Vorsprung gegenüber dem Beigeladenen mit nur einem Fach aus diesem Aufgabenfeld. Soweit der Antragsteller Fortbildungen besucht habe, die nicht in der Rubrik „Erwerb von Zusatzqualifikationen“ aufgenommen worden seien, sei dies nicht entscheidungserheblich. Diese Fortbildungen seien bereits aus den Bewerbungsunterlagen bekannt gewesen. Ein entscheidendes Kriterium für die Auswahlentscheidung seien sie nicht gewesen, weil der bloße Besuch von entsprechenden Veranstaltungen keine Auswahlentscheidung begründen könne, sondern diese allein nach dem Grundsatz der Bestenauslese erfolge. Das Gericht hat den ausgewählten Bewerber mit Beschluss vom 27.12.2017 zu dem Verfahren beigeladen. Dieser hat sich nicht geäußert. Gegenstand des Verfahrens waren die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten (3 Ordner und 1 Heft Verwaltungsvorgänge sowie die Personalakte des Antragstellers und des Beigeladenen). II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, da die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners im Hinblick auf den von dem Antragsteller eingelegten Widerspruch noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17.01.1995 - 1 TG 1483/94 -, HessVGRspr. 1995, 82). Der Antrag ist auch begründet. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs.1 S. 1 VwGO zur Seite. Art. 33 Abs. 2 GG sowie Art. 134 HV gewähren jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dieser Maßstab gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für die dieser Ernennung vorgelagerten Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt wird und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris). Diese Vorwirkung besteht im vorliegenden Fall. Der von dem Antragsgegner ausgeschriebene und nach A 15 HBesG bewertete Dienstposten stellt für den Antragsteller und den Beigeladenen, die beide ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 13 HBesG innehaben, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft sowohl die Voraussetzungen für eine Beförderung nach A 14 HBesG als auch nach dem erfolgreichen Durchlaufen des Amtes die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine (weitere) Beförderung nach A 15 HBesG (§ 21 Abs. 1 HBG). Diese Vorwirkung begründet für den unterlegenen Antragsteller einen Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der streitgegenständlichen Stelle den in Art. 33 Abs. 2 GG niedergelegten Leistungsgrundsatz zulasten des Antragstellers verletzt. Bewerber um einen höherwertigen Dienstposten haben gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 134 HV einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet (Grundsatz der Bestenauslese). Die Bewerberauswahl hat, wenn sie dem Bewerbungsverfahrensanspruch gerecht werden soll, ausschließlich anhand der Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Die Begriffe eröffnen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der einer begrenzten richterlichen Kontrolle unterliegt (st. Rspr. Hess. VGH, Beschluss vom 14.07.2016 - 1 B 1419/16 -, juris Rdnr. 9). Die Begründung der Auswahlentscheidung muss inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen, d.h. in sich schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar sein. Liegen mehrere Bewerbungen für die infrage stehende Stelle vor, sind die in der Auswahlentscheidung zu treffenden Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilung zu stützen (Hess. VGH, Beschluss vom 21.11.2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rdnr. 21 f. und vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 -, juris Rdnr. 29 f.; OVG RP, Beschluss vom 08.01.2019 - 2 B 11406/18 -, juris). Führt der in dieser Weise vorgenommene Eignungs- und Leistungsvergleich nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, kann die schulfachliche Überprüfung als besonderes Verfahren geboten sein (Hess. VGH, Beschluss vom 27.09.2016 - 1 B 962/16 -). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, unterliegt der gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren wertenden Erkenntnis des Dienstherrn (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15.05.2006 - 1 TG 395/06 -, juris Rdnr. 6 m.w.N). Wird ein schulfachliches Überprüfungsverfahren durchgeführt, ist ausschlaggebend, ob das Überprüfungsverfahren als solches und die daraus abgeleitete Stellenbesetzung dem Gebot rationaler Nachvollziehbarkeit genügen (Hess. VGH, Beschluss vom 27.09.2016 - 1 B 962/16 -, Beschluss vom 08.06.1999 - 1 TG 1829/99 -, juris Rdnr. 9). Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr bei der Besetzung einer höheren Funktionsstelle im Schuldienst bereits in der Ausschreibung besondere Anforderungen im Rahmen eines zulässigen Anforderungsprofils zugrunde legt, deren Erfüllung anhand eines speziellen Auswahlverfahrens überprüft wird. Auch bei der Besetzung einer Schulleiterstelle im Schuldienst sind aber die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in jedem Fall vorab umfassend auszuwerten. Der Dienstherr hat die Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber in eine rational nachvollziehbare Abwägung mit den Ergebnissen der funktionsbezogenen Überprüfung einzubeziehen. Dies sieht Ziffer 5.1 des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums vom 24.11.2017 über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen in rechtskonformer Weise ebenfalls vor. Es bedarf insoweit nach Auffassung der Kammer einer „schrittweisen“ Abarbeitung des Anforderungsprofils, indem die Erkenntnisse aus den dienstlichen Beurteilungen und den funktionsbezogenen Überprüfungen den einzelnen Merkmalen des Anforderungsprofils zugeordnet und in nachvollziehbarer Weise gewichtet und abgewogen werden. Das abschließende Eignungsurteil, auf deren Grundlage die Auswahlentscheidung erfolgt, ist schließlich aufgrund einer Gesamtabwägung zu treffen, wobei die Einzelmerkmale des Anforderungsprofils nach ihrer Bedeutung für die Aufgabenwahrnehmung auf der Stelle gewichtet werden können. Der Dienstherr hat dabei stets im Blick zu halten, dass eine dienstliche Beurteilung Beobachtungen über einen längeren Zeitraum abdeckt, wohingegen die funktionsbezogene Überprüfung ihrem Wesen nach einen eher punktuellen Eindruck vermittelt (vgl. OVG RP, a.a.O. Rdnr. 12; vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.03.2013 - 3 CE 12.2469 -, juris Rdnr. 38). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 26.10.1993 (- 1 TG 1585/93 -, juris Rdnr. 32) ausgeführt, dass nicht ausschließlich die „Tagesform“ zugunsten eines Bewerbers entscheiden dürfe, der nach dem Inhalt der Personalakte und auch der aktuellen Beurteilung leistungsmäßig (deutlich) schwächer einzustufen ist. Offen bleiben kann vorliegend, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schulfachlichen Überprüfungsverfahrens gegeben sind, da es in dem Auswahlbericht des Antragsgegners vom 18.10.2017 an einer Darlegung fehlt, dass sich nach der Aktenlage ein eindeutiger Eignungsvorsprung zugunsten eines Bewerbers nicht ergeben habe. Soweit der Antragsgegner in der „Analyse nach Aktenlage“ ausführt, dass sich kein eindeutiger Vorsprung eines Bewerbers im Hinblick auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ergebe, handelt es sich um eine Behauptung, deren Herleitung nicht im Einzelfall begründet ist. Jedenfalls fehlt es in der Analyse an einer Darlegung, dass die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Zwar ist nach dem Inhalt des Auswahlberichtes der insoweit bedeutsame Inhalt der Personalakten einschließlich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der aktuellen Beurteilung die maßgebende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 - ZBR 2003, 359 und vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 - DVBl. 2003, 1548, vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 15.05.2006 - 1 TG 395/06 -, juris). Der Antragsgegner attestiert im Auswahlbericht keinem der Bewerber in Bezug auf das Anforderungsprofil einen eindeutigen Vorsprung. Dabei handelt es sich allerdings um eine bloße Behauptung. Zwar hat der Antragsgegner die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in tabellarischer Form gegenübergestellt und auf diese Weise die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen in seine Auswahlentscheidung einbezogen. Allerdings fehlt es an einer wertenden Zuordnung (vgl. zu diesem Erfordernis Hess. VGH, Beschluss vom 26.10.1993 - 1 TG 1585/93 -, HessVGRspr. 1994, 34). Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung setzt voraus, dass der Dienstherr die persönliche und fachliche Leistung der Bewerber einem Vergleich unterzieht und nach Feststellung der insoweit bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung und Zuordnung vornimmt. Eine inhaltliche Auswertung der Beurteilungen dahingehend, ob einem der Bewerber ein Leistungsvorsprung zukommt, ist nicht in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Weise vorgenommen und dokumentiert worden. Es fehlt damit an einer rational nachvollziehbaren wertenden Abwägung. Stattdessen wurde ein auf dieser Basis unzulässiges schulfachliches Überprüfungsverfahren durchgeführt. Dieser Fehler ist auch für das Ergebnis des Auswahlverfahrens kausal geworden. Der Antragsteller und der Beigeladene sind in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung beide mit dem Gesamturteil „Die Anforderungen werden erheblich übertroffen“ beurteilt worden – wobei der Antragsteller mit 12 Gesamtpunkten und der Beigeladene mit 11 Gesamtpunkten beurteilt wurde. In dem 13-Punkte-System, das die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte des Landes Hessen vom 14.07.2015 vorsieht, ist ein Bewertungsunterschied von einem Punkt nach Auffassung der Kammer nicht als wesentlicher Bewertungsvorsprung anzusehen (vgl. zu einem 15-Punkte-System Hess. VGH, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 TG 772/95 -; siehe anders Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.1997 - 1 TG 2512/97 -). Es erscheint möglich, dass der Antragsgegner aus den einzelnen Formulierungen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers auf einen Leistungsvorsprung des Antragstellers schließt und diesen Leistungsvorsprung – mit Blick auf einzelne oder mehrere Aspekte des Anforderungsprofils – für maßgeblich hält, um hierauf die Auswahlentscheidung zu stützen. Auf die übrigen Rügen des Antragstellers muss bei dieser Konstellation nicht eingegangen werden. Als unterliegender Teil hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser mangels Antragstellung kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 GKG, beträgt also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist von dem im Zeitpunkt der Einleitung des Rechtsschutzverfahrens maßgeblichen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 HBesG, da derzeit nach dem erfolgreichen Durchlaufen des Amtes nur eine Beförderung nach A 14 HBesG und nicht nach A 15 HBesG im Wege der Sprungbeförderung möglich ist. Nach der Mitteilung des Antragsgegners vom 05.03.2019 ergibt sich für das Kalenderjahr 2017 ein Betrag von 59.333,45 EUR. Hiervon ist nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 20.06.2014 - 1 E 970/14 -, juris) ein Viertel anzusetzen.