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Beschluss

1 TG 1829/99

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0608.1TG1829.99.0A
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Entscheidungsgründe
Die mit Beschluß des Senats vom heutigen Tage -- 1 TZ 809/99 -- zugelassenen Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. Februar 1999 sind begründet. Der Antragsteller hat keinen im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu sichernden Anspruch glaubhaft gemacht, der dahin geht, dem Antragsgegner vorläufig bis zur erneuten Durchführung eines Auswahlverfahrens zu untersagen, den Beigeladenen bei der Besetzung der Stelle eines Studiendirektors als ständiger Vertreter des Leiters einer Beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern an der ... in ... dem Antragsteller vorzuziehen. Die in dem Vermerk des Leiters des Staatlichen Schulamts vom 22. September 1998 und dessen Schreiben an den Antragsteller vom 12. Oktober 1998 verkörperte Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen verletzt den Antragsteller nicht in seinem Recht auf faire und (chancen-) gleiche Behandlung seiner Bewerbung unter Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte (vgl. zum Inhalt des Bewerbungsverfahrensrechts: Beschluß des Senats vom 26. Oktober 1993 -- 1 TG 1585/93 --, DVBl. 1994, 593 = ESVGH 44, 148). Insbesondere genügt die in dem Abwägungsbericht vom 16. September 1998, ergänzt durch den Vermerk des Schulamtsleiters vom 22. September 1998, enthaltene Begründung entgegen der vom Antragsteller vertretenen und vom Verwaltungsgericht geteilten Auffassung dem Gebot rationaler Nachvollziehbarkeit. Nach der Rechtsprechung des Senats sind beamtenrechtliche Personalauswahlentscheidungen zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich schriftlich zu begründen (so bereits Beschluß des Senats vom 10. Oktober 1989 -- 1 TG 2751/89 --, NVwZ 1990, 284; seitdem ständige Rechtsprechung; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 -- 6 C 3.92 --, BVerwGE 91, 262 = DVBl. 1993, 503). Über dieses formelle Erfordernis hinaus muß die Begründung inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen (vgl. zu diesem Begriff BVerfG, Beschluß vom 22. Oktober 1991 -- 1 BvR 393, 610/85 --, BVerfGE 85, 36, 57 ff. ). Danach sind die Annahmen und Wertungen, die die Abwägung des zur Auswahlentscheidung befugten Amtsträgers bestimmt haben, in der Weise darzulegen, daß das Gericht in die Lage versetzt wird, den Entscheidungsprozeß nachzuvollziehen und dessen Ergebnis in den Grenzen seiner eingeschränkten Überprüfungsbefugnis (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 17. Juni 1997 -- 1 TG 2183/97 --, HessVGRspr. 1998, 10 sowie vom 30. April 1998 -- 1 TG 4383/97 --, IöD 1999, 72 -- Ls --) zu billigen. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn die der Entscheidung zugrundegelegten, anhand des bisherigen beruflichen Werdegangs und des wesentlichen Inhalts der Personalakten der Bewerber getroffenen tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (§ 8 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz -- HBG --) und die hierauf beruhenden, am Maßstab des Anforderungsprofils der zu besetzenden Stelle orientierten vergleichenden Auswahlerwägungen objektiv sachgerecht sind und das Ergebnis der Entscheidung in der Weise tragen, daß die getroffene Auswahl dem Gericht und bei verständiger Betrachtung auch dem unterlegenen Bewerber einleuchten muß. Bei Zugrundelegung dieser Anforderungen an eine rational nachvollziehbare Abwägung ist die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen weder hinsichtlich des vom Antragsgegner eingehaltenen Verfahrens noch in ihrem inhaltlichen Ergebnis gerichtlich zu beanstanden. Die Besonderheit des hier zu beurteilenden Sachverhalts liegt darin, daß es sich um die Fortsetzung eines bereits im März 1997 durch Stellenausschreibung eingeleiteten und durch den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 28. April 1998 -- 1 G 109/98 (3) -- vorläufig unterbrochenen Auswahlverfahrens handelt. Der Antragsgegner hat das vom Verwaltungsgericht seinerzeit beanstandete Überprüfungsverfahren nunmehr ergänzt und seiner Entscheidung nach dem Inhalt des Abwägungsberichts des Staatlichen Schulamts vom 16. September 1998 die Personalakten sowie die schulfachlichen Würdigungsberichte über den Antragsteller und den Beigeladenen, den Abwägungsbericht zur damaligen Auswahlentscheidung einschließlich der Überprüfung vom 14. Oktober 1997 sowie das Protokoll des streitgegenständlichen Überprüfungsverfahrens vom 28. August 1998 zugrundegelegt. Diese Entscheidungsgrundlage ist vollständig und durfte vom Antragsgegner uneingeschränkt verwertet werden. Insbesondere begegnet die Berücksichtigung des Protokolls vom 28. August 1998 im Rahmen des Abwägungsberichts entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen durchgreifenden Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der Protokollierung einer schulfachlichen Überprüfung grundsätzlich keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Ein schriftliches Wortprotokoll ist nicht erforderlich; regelmäßig genügt die Berücksichtigung der entsprechenden Fragen und Antworten im Rahmen des Auswahlvermerks (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 9. Dezember 1997 -- 1 TZ 3086/97 --). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, daß die Niederschrift über eine mündliche Überprüfung lediglich als Gedächtnisstütze für die Auswertung einer unwiederholbaren, vom persönlichen Eindruck der Mitglieder des zur Prüfung berufenen Gremiums maßgeblich mitbestimmten Prüfungssituation dienen kann. Der subjektive Gehalt dieser Auswertung ist Ausdruck und legitimer Bestandteil des dem Dienstherrn bei Personalauswahlentscheidungen zustehenden, durch das verfassungsrechtliche Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 Hessische Verfassung -- HV --) und durch das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzten Spielraums. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Wiedergabe der Äußerungen der Bewerber zu der aus dem Protokoll ersichtlichen Fragestellung im Vortrag und im anschließenden schulfachlichen Kolloquium in knapper Zusammenfassung als solche den Tatsachen entspricht; dies wird auch vom Antragsteller nicht bestritten. Zu Unrecht wird jedoch beanstandet, daß das Protokoll wertende Äußerungen zu Lasten des Antragstellers enthalte. Hierbei wird die untergeordnete Funktion des Protokolls als Grundlage des Abwägungsberichts vom 16. September 1998 übersehen. Die schulfachliche Dezernentin, Ltd. Schulamtsdirektorin K., hat an der Überprüfung vom 28. September 1998 teilgenommen und das Protokoll mitgezeichnet. Soweit darin persönliche Eindrücke und einzelne wertende Bemerkungen wiedergegeben sind, durften diese als zulässige Wertungen des Dienstherrn in den von ihr verfaßten Abwägungsbericht übernommen werden, der seinerseits auf ihrer persönlichen Anwesenheit bei der Überprüfung beruht. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, ob das Protokoll in allen Teilen den an ein Wortprotokoll zu stellenden Anforderungen strikter Neutralität genügt; denn die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung erstreckt sich abgesehen von Verfahrensfragen im wesentlichen auf deren Begründung, zu der das Protokoll nicht gehört. Es ist daher insbesondere auch nicht erforderlich, daß sich sämtliche vom Antragsgegner getroffenen Auswahlerwägungen auf entsprechende Ausführungen in dem Protokoll vom 28. August 1998 zurückführen lassen. Ausschlaggebend ist vielmehr allein, ob das Überprüfungsverfahren als solches und die daraus abgeleitete Stellenbesetzung dem eingangs erläuterten Gebot rationaler Nachvollziehbarkeit genügen. Dies ist der Fall; denn die im Abwägungsbericht vom 16. September 1998 unter Einbeziehung des Vermerks vom 22. September 1998 dargelegten Erwägungen sind geeignet, die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen zu tragen. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 8, 3. Abs. des Entscheidungsabdrucks) kann auf der Grundlage des Abwägungsberichts kein Zweifel daran bestehen, daß der Beigeladene als der besser geeignete Bewerber erscheint, und zwar im Hinblick auf die dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung im Amtsblatt 3/1997 entsprechende, den wesentlichen Gegenstand des Überprüfungsverfahrens bildende Befähigung, in einer durch erhebliche Probleme gekennzeichneten Schulsituation an der Peter-Behrens-Schule zur Integration der auseinanderstrebenden Lehrerschaft beizutragen und Impulse zur schulischen Weiterentwicklung zu geben. Darin liegt keineswegs eine Abwertung der dienstlichen Leistungen des Antragstellers, dessen hervorragende Bewährung als Abteilungsleiter durch die Bezeichnung als herausragender Leistungsträger der Schule gewürdigt wird. Das bessere Abschneiden des Beigeladenen im Überprüfungsverfahren rechtfertigt die zu seinen Gunsten ergangene Auswahlentscheidung auch unter Berücksichtigung des Laufbahnvorsprungs des Antragstellers, der das Amt eines Studiendirektors bereits seit dem 1. April 1991 innehat. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß dieses Kriterium zwar grundsätzlich neben anderen vom Dienstherrn zu berücksichtigen ist, aber nur in besonders gelagerten Einzelfällen den Ausschlag zugunsten eines Bewerbers geben kann (vgl. Beschluß des Senats vom 13. Januar 1989 -- 1 TG 3873/88 --). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Antragsgegner hat die Berufserfahrung des Antragstellers in Ämtern mit besonderen Funktionen erkennbar berücksichtigt (vgl. Ziffer 4.2 des Abwägungsberichts), ohne jedoch daraus einen Eignungsvorsprung abzuleiten; dies ist in Anbetracht der übrigen, auf dem Ergebnis des Überprüfungsverfahrens beruhenden Auswahlerwägungen nicht zu beanstanden. Als unterliegender Teil hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser im Ergebnis erfolgreich die Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt und Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungs- und Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze la und 2, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 3 GKG).