Beschluss
3 L 1061/20.WI
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2020:0930.3L1061.20.WI.00
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Leitsätze
Grundlage für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit eines Beamten, die noch nicht im Hinblick auf eine erwogene Versetzung in den Ruhestand angeordnet wird, kann die in § 62 BBG verankerte Folgepflicht des Beamten sein (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.1980 - 2 A 4.78 - juris Rdnr. 25).
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Antragsteller aufgrund der Anordnung vom 25. August 2020 ärztlich untersuchen zu lassen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Antragsteller aufgrund der Anordnung vom 25. August 2020 ärztlich untersuchen zu lassen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller steht als Oberregierungsrat (A 14 BBesO) bei dem C-Amt im Dienst der Antragsgegnerin. Er wendet sich gegen die Weisung der Antragsgegnerin, sich fachpsychiatrisch untersuchen zu lassen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 wurde Univ.-Prof. Dr. med. D. mit der psychiatrischen Begutachtung des Antragstellers zur Beurteilung der Dienstfähigkeit beauftragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25. August 2020 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller an, sich am 02. Oktober 2020 an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsmedizin E. bei Herrn Prof. Dr. med. D. einer fachpsychiatrischen Untersuchung zur Feststellung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem C-Amt würden konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die Besorgnis begründen würden, dass bei dem Antragsteller eine gesundheitlich bedingte Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit vorliegen könnte, die der Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes entgegenstehe. Hintergrund seien verschiedene Auffälligkeiten, insbesondere im Umgang mit Konfliktsituationen, die sich über den Beschäftigungszeitraum des Antragstellers im C-Amt gezeigt hätten. Hierzu verwies die Antragsgegnerin auf eine Vielzahl eingelegter Rechtsmittel und Klagen gegen Beförderungsauswahlverfahren, die der Antragsteller in dem Bewusstsein angestrengt habe, andere Mitbewerberinnen und Mitbewerber in deren Beförderung zu blockieren, Konflikte mit Vorgesetzten, wobei jeder Einsatz des Antragstellers mit einem „zerstörten Verhältnis“ zu seinen Vorgesetzten geendet habe, den gescheiterten Abschluss eines „Commitments“, bei dem der Antragsteller aus einem einfachen und übersichtlichen Dokument zu abstrakten Zielsetzungen im sozialen Umgang eine höchstdetaillierte tiefgehende Regelungslage habe schaffen wollen, auf eine seit Ende des Jahres 2019 laufende Coachingmaßnahme, die in Kombination mit einer Umsetzung im Oktober 2019 nicht als Neuanfang und Chance begriffen werde, sowie auf den Mailverkehr, den der Antragsteller regelmäßig an verschiedenste Stellen im Haus inklusive der Amtsleitung mit einem relativ großen Verteiler absetze, wobei er auf die Antworten, die er erhalte, immer wieder mit Gegenfragen, die immer detaillierter würden, reagiere, und dadurch zahlreiche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit seinen Anliegen deutlich über Gebühr beschäftige. Bei dem Antragsteller gelte es festzustellen, ob die Fähigkeit und Bereitschaft, sein eigenes Handeln bewusst zu steuern noch gegeben sei und die in einer Behördenstruktur erforderlichen sozialen Kompetenzen vorhanden seien, oder, ob diese Fähigkeiten aufgrund einer möglicherweise vorliegenden psychischen Erkrankung eingeschränkt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen. Am 21. September 2020 ließ der Antragsteller Widerspruch gegen die Weisung einlegen. Wegen der Begründung des Widerspruchs wird auf das Schreiben verwiesen. Am selben Tag hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, dass der Antrag zulässig sei, da effektiver Rechtsschutz im Fall der dienstlichen Untersuchungsanordnung gewährleistet sein müsse. Die Antragsgegnerin habe ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend Rechnung getragen. Der pauschale Verweis auf 83 seit dem Jahr 2010 im Justitiariat vorhandene Aktenzeichen könne eine fachpsychiatrische Untersuchungsanordnung nicht rechtfertigen. Es sei weder quantitativ noch qualitativ erkennbar, warum sich daraus Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers ergeben sollten. Woraus die Antragsgegnerin den Schluss ziehe, dass die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes durch den Antragsteller zugleich für eine Einschränkung der Leistungs- und Steuerungsfähigkeit spreche, sei nicht ersichtlich. Es sei geradezu absurd, wenn die Antragsgegnerin darauf verweise, dass der Antragsteller Rechtsmittel einlege und ihn dafür verantwortlich mache, dass andere Mitbewerber in ihrer Beförderung blockiert würden. Es könne dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen, wenn er in Ausübung seines Grundrechts überprüfen lasse, ob das jeweilige Beförderungsauswahlverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Der pauschale Verweis der Antragsgegnerin auf „Konflikte mit Vorgesetzten“ sei pauschal und die Begründung hierfür sachfremd. Es werde bestritten, dass „jeder Einsatz“ mit einem „zerstörten Verhältnis“ zu Vorgesetzten geendet haben soll. Die angeführten Tatsachenbehauptungen seien unschlüssig und unsubstantiiert. Wie sich hieraus die Besorgnis, die Leistungsfähigkeit des Antragstellers sei eingeschränkt, ergeben solle, bleibe unklar. Die bisherigen Regel- und Anlassbeurteilungen des Antragstellers würden vielmehr dafür sprechen, dass er leistungs- und kontrollfähig sei. Dass mitunter Konflikte mit Vorgesetzten entstünden, sei weder unüblich noch atypisch. Bei dem Verweis auf den Abschluss eines Commitments sei unklar, woraus sich daraus Zweifel an der Dienst- und Leistungsfähigkeit des Antragstellers ergeben sollten. Die Antragsgegnerin räume selbst ein, dass eine Umsetzung und ein Coaching hätten umgesetzt werden können. Die Coachingmaßnahme sei überdies bislang erfolgreich verlaufen. Der Verweis auf den Mailverkehr sei pauschal und unsubstantiiert. Die Antragsgegnerin sei sich nicht in Grundzügen darüber klar, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Antragstellers bestünden und welche ärztlichen Untersuchungen zur Klärung geboten seien. Darüber hinaus erweise sich die Anordnung auch als unverhältnismäßig. Die Untersuchungsanordnung sei hier erkennbar nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht erfolgt, sondern um den Antragsteller „mundtot“ zu machen. Zweifel an der Dienstfähigkeit müssten bei einer Untersuchungsanordnung im Vordergrund stehen. Die Antragsgegnerin habe aber nicht ansatzweise darlegen können, dass Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers bestünden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 23. September 2020 und 30. September 2020 verwiesen. Der Antragsteller beantragt, ihn vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer fachpsychiatrischen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom 25. August 2020 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung des Antragsstellers, die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin zu befolgen, freizustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Eilantrag sei bereits wegen § 44a VwGO unzulässig. Es sei mit der Untersuchungsanordnung keine Untersuchung im Sinne des § 48 BBG für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit oder begrenzten Dienstfähigkeit gemäß §§ 44, 45 BBG beabsichtigt. Zwar versehe der Antragsteller regelmäßig seinen Dienst, der Dienstherr habe aber die Besorgnis, dass Leistungseinschränkungen vorliegen könnten. Es handele sich um eine Maßnahme zur Feststellung von Leistungseinschränkungen. Bereits aus dem Umstand, dass es sich bei dem beauftragten Arzt nicht um einen Amtsarzt oder zugelassenen Gutachter im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG handele, könne ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin keine Untersuchung gemäß §§ 44 oder 45 BBG beabsichtige. Grundlage für die Untersuchungsanordnung sei die in § 62 BBG normierte Gehorsamspflicht. Das mit Schreiben vom 29. Juni 2020 in Auftrag gegebene „Experten-Gutachten“ diene der Vorbereitung einer Beratung durch den betriebsmedizinischen Dienst. Grundlage der Untersuchungsanordnung sei die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller, aber auch gegenüber Kolleginnen und Kollegen sowie dessen Vorgesetzten. Hierzu verweist sie auf § 78 BBG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 - sei der Beamte wegen der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Treuepflicht gemäß § 4 BBG als verpflichtet anzusehen, bei der Überprüfung von etwaigen Leistungseinschränkungen mitzuwirken. Sofern sich aus der Begutachtung Anhaltspunkte ergeben würden, die bei dem Antragsteller auf eine begrenzte Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit schließen lassen oder der Antragsteller eine ärztliche Begutachtung auf der ersten Stufe verweigere, wäre in einer zweiten Stufe über eine Vorstellung beim Gesundheitsamt zur Feststellung der Dienstfähigkeit zu entscheiden. Die in dem Untersuchungsauftrag benannten Umstände seien hinreichend konkret und der Untersuchungsauftrag sei auch verhältnismäßig. Die Antragsgegnerin beabsichtige nicht, den Antragsteller an der Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes zu hindern. Das Ausmaß der Inanspruchnahme von Rechtsschutz gehe aber weit über das hinaus, was bei der Antragsgegnerin bekannt sei. Es dränge sich auch zunehmend der Eindruck auf, dass der Antragsteller in rechtsmissbräuchlicher Weise den Rechtsweg beschreite. Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 29. September 2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Personalakten des Antragstellers sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Ordner) Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO hat Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht deshalb unzulässig, weil Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen gemäß § 44a Satz 1 VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können (§ 44a Satz 2 VwGO). Bei der Anordnung gegenüber dem Antragsteller, sich ärztlich untersuchen zu lassen, handelt es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO. Unter den Begriff der Verfahrenshandlung fallen behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 44a Rdnr. 3 m.w.N.). Die Untersuchungsanordnung dient hier nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung nicht nur der Vorbereitung einer Beratung durch den betriebsmedizinischen Dienst, sondern auch „in der ersten Stufe“ der Feststellung von Leistungseinschränkungen. Sollten sich aus der Begutachtung Leistungseinschränkungen bei dem Antragsteller ergeben, wäre „in einer zweiten Stufe“ über eine Vorstellung des Antragstellers beim Gesundheitsamt zur Feststellung der Dienstfähigkeit zu entscheiden. Die Untersuchungsanordnung dient also in letzter Konsequenz bereits der Vorbereitung einer gegebenenfalls vorzunehmenden Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder Feststellung einer Teildienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten. Die Kammer folgt nicht der im Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rdnr. 16 ff., vertretenen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Eilanträge gegen Untersuchungsanordnungen gemäß § 44a Satz 1 VwGO unzulässig sind. Hiergegen spricht bereits, dass die Nichtbefolgung der Anordnung zur ärztlichen Untersuchung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann. Das ist hier der Fall, weil die schuldhafte Missachtung einer Untersuchungsanordnung ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG darstellt (v. Roetteken, in: HBG, § 26 BeamtStG, Rdnr. 213 m.w.N.; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -; OVG NW, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 B 225/12 -, juris). Ob das Erfordernis der Vollstreckbarkeit im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO in weiter Auslegung gegeben ist oder ob man mit dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rdnr. 21) und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -) unter Vollstreckung nur die Vollstreckung im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes versteht, kann die Kammer dahinstehen lassen. Das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur ärztlichen Untersuchung als zulässig anzusehen, da es andernfalls zu unzumutbaren Nachteilen für den Rechtsschutzsuchenden kommt, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind (vgl. auch Hess. VGH, Beschlüsse vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 - und vom 31. Juli 2020 - 1 B 1793/20 -). Woraus das Bundesverwaltungsgericht seine Erkenntnis, dem Beamten drohe in der Praxis nicht ernsthaft eine Disziplinarmaßnahme, wenn er die Untersuchungsanordnung nicht befolge, erlangt hat, ist bereits unklar. Nicht berücksichtigt wird, dass Beamtinnen und Beamte aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verpflichtet sind, der dienstlichen Untersuchungsanordnung Folge zu leisten. Auch die Antragsgegnerin hält in ihrem Vermerk vom 29. Juli 2020 fest, dass gegen den Antragsteller, für den Fall, dass er der Untersuchungsanordnung nicht nachkommt, ohne hierfür einen hinreichenden Grund nachzuweisen, ein Disziplinarverfahren wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht eingeleitet werden kann. Allein dies begründet nach Ansicht der Kammer die Unzumutbarkeit, den Antragsteller auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung erst in einem anschließenden Hauptsacheverfahren zu verweisen. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers liegt vor. Die Untersuchungsanordnung vom 25. August 2020 erweist sich bei der im einstweiligen Anordnungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Nach § 44 Abs. 6 BBG ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestehen, und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen, und zwar selbst dann, wenn der Beamte sich selbst für dienstfähig hält und seinen Dienst regelmäßig verrichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. April 1968 - 6 B 55.67 -, VerwRspr 20, 31). Das Verfahren der ärztlichen Untersuchung ist in § 48 BBG geregelt. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BBG zugelassen ist (vgl. § 48 Satz 1 BBG). Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann; sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen (§§ 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG). Diese Vorschriften scheiden als Rechtsgrundlage für die Untersuchungsanordnung vom 25. August 2020 aus, weil sie lediglich Untersuchungen im Hinblick auf eine erwogene Versetzung in den Ruhestand betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, juris Rdnr. 23 m.w.N.). Bereits aufgrund der eigenen Angaben der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung handelt es sich nicht um eine Untersuchung im Hinblick auf eine erwogene Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand. Die an den Antragsteller mit Schreiben vom 25. August 2020 gerichtete Aufforderung, sich einer fachpsychiatrischen Untersuchung zur „Feststellung seines Gesundheitszustandes“ zu unterziehen, spricht nicht davon, dass die Anordnung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit erfolgt. So heißt es darin, dass aus Sicht der Antragsgegnerin tatsächliche Umstände vorliegen, die die Besorgnis begründen, bei dem Antragsteller liege eine gesundheitlich bedingte Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit vor, die der Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes entgegenstehe; auf Seite 4. des Schreibens heißt es, dass festgestellt werden müsse, ob die Fähigkeit und die Bereitschaft, sein eigenes Handeln bewusst zu steuern bei dem Antragsteller noch gegeben und die in einer Behördenstruktur erforderlichen sozialen Kompetenzen vorhanden seien oder ob diese Fähigkeiten aufgrund einer möglicherweise vorliegenden psychischen Erkrankung eingeschränkt seien. Es handelt sich bei dem mit der Untersuchung beauftragten Arzt auch weder um einen Amtsarzt noch um einen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BBG zugelassenen Gutachter, wie die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung klargestellt hat. Grundlage für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit eines Beamten, die noch nicht im Hinblick auf eine erwogene Versetzung in den Ruhestand angeordnet wird, kann die in § 62 BBG verankerte Folgepflicht des Beamten sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, juris Rdnr. 25). Die Verpflichtung des Beamten, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Klärung seines eigenen Gesundheitszustandes mitzuwirken, kann aus der besonderen, dem Beamtenverhältnis innewohnenden Treuepflicht gerechtfertigt sein. Dass ein bei derartigen Untersuchungen gewonnenes Ergebnis später unter Umständen zuungunsten eines Beamten verwendet werden kann, steht der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme nicht im Wege. Eine Untersuchungsanordnung ist allerdings nicht zu dem Zweck zulässig, eine Untersuchung zu dem Zweck anzuordnen, den Gesundheitszustand eines Beamten „auszuforschen“, um mit den gewonnenen Erkenntnissen weitergehende Schritte in Bezug auf eine Versetzung in den Ruhestand einzuleiten. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang relevant, ob ein Beamter sich bei seinem Dienstherrn durch die Einlegung zahlreicher Rechtsbehelfe oder umfangreichen E-Mail-Verkehr „unbeliebt“ gemacht hat. Der vorliegende Fall ist mit dem vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 - entschiedenen Fall nicht vergleichbar, weil es hier nicht um die Klärung der Frage, ob der Beamte vorübergehend dienstunfähig ist, geht. Die Antragsgegnerin hat eine Untersuchungsanordnung als „Vorstufe“ zu einer gegebenenfalls folgenden amtsärztlichen Untersuchung nach §§ 46, 48 BBG ausgesprochen. Hier gilt es auszuschließen, dass die Untersuchung einer unzulässigen Ausforschung des Gesundheitszustandes dient, weil es für die Vorstellung beim Amtsarzt noch nicht „gereicht“ hätte. Die Anordnung erfolgt auch nicht etwa einer freiwilligen Basis, weil der Antragsgegner in der Anordnung, sich untersuchen zu lassen, auf die Verpflichtung, sich untersuchen zu lassen, hingewiesen worden ist. Die Untersuchungsanordnung muss wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Sie muss inhaltlich bestimmt sein. Die Anordnung muss für den Adressaten aus sich heraus klar, eindeutig und unmissverständlich sein. Zudem muss der Umfang der Untersuchung zum Anlass für die Untersuchung in Beziehung stehen. Auch Art und Umfang der Untersuchung müssen von der Behörde in Grundzügen festgelegt sein und dürfen nicht dem Arzt überlassen sein. Hier können keine anderen Grundsätze gelten als diejenigen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Untersuchungsanordnung im Hinblick auf eine erwogene Versetzung in den Ruhestand aufgestellt hat. Die Begründung für die Untersuchungsanordnung ist vorliegend unzureichend. Die Antragsgegnerin nimmt in der Untersuchungsanordnung Bezug auf Auffälligkeiten, insbesondere im Umgang mit Konfliktsituationen, die sich über den Beschäftigungszeitraum des Antragstellers im C-Amt gezeigt hätten. Die Begründung, dass sich aufgrund tatsächlicher Umstände Zweifel an der uneingeschränkten Leistungsfähigkeit des Antragstellers ergeben hätten, trägt allerdings nicht. Eine unzureichende Begründung kann nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden. Deshalb kommt es hier auch nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Untersuchungsanordnung tatsächliche Umstände vorlagen, die den Schluss auf Zweifel an der Dienstfähigkeit gerechtfertigt hätten. Soweit die Antragsgegnerin in der Untersuchungsanordnung auf Konflikte des Antragstellers mit seinen Vorgesetzten verweist, enthält die Anordnung lediglich die Feststellung, es sei immer wieder zu Unstimmigkeiten mit den Vorgesetzten des Antragstellers gekommen, die von kleineren Meinungsverschiedenheiten im Alltag bis hin zu Eskalationen und Klageverfahren gereicht hätten. Jeder der Einsätze des Antragstellers habe, „soweit heute noch rekonstruierbar“, mit einem „zerstörten Verhältnis“ zu dessen Vorgesetzten geendet. Die Vorgesetzten, auf die sich die Antragsgegnerin bezieht, werden namentlich nicht benannt. Es bleibt offen, auf welche Vorfälle und Beobachtungen sich die Antragsgegnerin bei ihrer Anordnung konkret stützt. Die Behauptung, es sei jeweils zu einem zerstörten Verhältnis gekommen, ist pauschal geblieben. Dem Antragsteller wird es hier nicht ermöglicht, zu überprüfen, welche Ereignisse gemeint sind und welche Auswirkung die Konflikte auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten gehabt haben soll. Die Behörde muss aber die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Untersuchungsanordnung selbst angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Dies ermöglicht die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin nicht. Zwar enthält der Untersuchungsauftrag an den beauftragten Arzt vom 29. Juni 2020 hierzu weitergehende Angaben. Dem Untersuchungsauftrag beigefügt sind vier Stellungnahmen (ehemaliger) Vorgesetzter des Antragstellers. Sie können aber zur inhaltlichen Bestimmung der Untersuchungsanordnung nicht herangezogen werden. Wegen ihrer weitgehenden Wirkungen muss die vollständige Begründung der Untersuchungsanordnung an den Beamten gerichtet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris Rdnr. 17). Der Beamte muss in die Lage versetzt werden, an Hand ihrer konkreten Begründung ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Da weder der Untersuchungsauftrag noch die beigefügten Stellungnahmen der Vorgesetzten dem Antragsteller zur Kenntnis gegeben wurden, ist es nicht möglich, diese zur Bestimmtheit der Untersuchungsanordnung heranzuziehen (vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 3 CE 15.1046 -, juris Rdnr. 36). Was die Vielzahl eingelegter Rechtsbehelfe, auf die sich die Antragsgegnerin in der Untersuchungsanordnung bezieht, anbelangt, ist es nach Auffassung der Kammer gerade im vorliegenden Einzelfall nicht ausgeschlossen, jedenfalls in der Zusammenschau mit weiteren Verhaltensweisen und Vorkommnissen, Rückschlüsse auf die Konfliktfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten zuzulassen, soweit ein bestimmtes Maß, das die Kammer hier aber nicht zu bestimmen hat, erreicht ist. Allerdings kann die Begründung für ernsthafte Zweifel an der Fähigkeit zur Konfliktbewältigung nicht tragen, soweit die Antragsgegnerin aus dem Umstand, dass der Antragsteller Beförderungsauswahlverfahren gerichtlich überprüfen lässt, gleichsam auf den Willen des Antragstellers zur Blockade von Mitbewerberinnen und Mitbewerbern schließt. Eine solche „Blockadesituation“ entsteht prozessrechtlich zwangsläufig. Soweit die Antragsgegnerin in der Untersuchungsanordnung ausführt, dass ein „Commitment“ nicht zustande gekommen sei, weil der Antragsteller eine „höchstdetaillierte tiefgehende Regelungslage“ habe schaffen wollen, ist dieser Umstand für sich genommen nach Auffassung der Kammer noch nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers zu begründen. Zur Coachingmaßnahme ist auszuführen, dass ein Coaching von vorneherein ergebnisoffen verläuft. Dass sich die Antragsgegnerin von der Maßnahme ersichtlich erhofft hat, dass es hiernach nicht mehr zu umfangreichem Schriftverkehr kommen würde, steht nicht in Zusammenhang mit der Frage nach der Dienstfähigkeit des Antragstellers. Ein nicht von vorneherein ungeeigneter Umstand, der im Einzelfall zusammen mit weiteren Verhaltensweisen Aufschluss über die Steuerungsfähigkeit eines Verhaltens zu begründen vermag, ist dagegen das in der Untersuchungsanordnung angeführte Verhalten des Antragstellers im Hinblick auf das Absenden von E-Mails. Diesbezüglich fehlt es jedoch an konkreten Angaben. Der beispielhaft erwähnte Mailverkehr zum Verbleib des Originals des Aktendeckels der Teilakte E der Personalakte des Antragstellers genügt für sich genommen als Anlass für eine Untersuchungsanordnung jedenfalls nicht. Die Untersuchungsanordnung muss ferner Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte – wie hier – einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend. Nur wenn in der Aufforderung Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klarwerden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -; Urteil vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, Rdnr. 10, jeweils juris). Die Untersuchungsanordnung erweist sich danach auch deshalb als rechtswidrig, weil der Antragsteller nicht erkennen kann, mit welchen Maßnahmen er zu rechnen hat. Aus der Anordnung zur ärztlichen Untersuchung ergibt sich nicht, hinsichtlich welcher Fragestellung der Arzt die Anamnese und das psychiatrische Gespräch durchführen soll. Da die Fragen an den Arzt im Untersuchungsauftrag den Umfang und die Zielrichtung der fachpsychiatrischen Untersuchung bestimmen, sind diese dem Beamten auch zur Kenntnis zu bringen. Die Mitteilung der Fragestellung an den Betroffenen ist auch geboten, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob sich der Arzt an die Fragestellung der Behörde hält (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 3 CE 15.1046 -, juris Rdnr. 36 m.w.N.). Dies überspannt die Anforderungen an eine fachpsychiatrische Untersuchungsanordnung nicht. Dem genügt der pauschale Hinweis in der Untersuchungsanordnung, dass die Untersuchung der „Feststellung des Gesundheitszustandes“ diene, ersichtlich nicht. Hinsichtlich der Zusatzbegutachtung ist die Anordnung bereits deshalb rechtswidrig, weil insoweit die Ausweitung der Untersuchung vollständig dem Arzt überlassen worden ist und dem Antragsteller damit eine inhaltliche Prüfung der Anordnung unmöglich ist. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bestünde die Gefahr, dass durch eine Untersuchung des Antragstellers irreversibel in dessen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingegriffen würde. Der Antragsteller wurde zum Untersuchungstermin am 02. Oktober 2020 geladen. Da die Untersuchung unmittelbar bevorsteht, ist es dem Antragsteller nicht mehr möglich, im Wege eines Hauptsacheverfahrens um Rechtsschutz nachzusuchen. Eine Nichtbefolgung der Untersuchungsaufforderung könnte mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden. Als unterliegender Teil hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren um die Hälfte zu reduzieren.