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Urteil

3 K 1567/21.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2022:0503.3K1567.21.WI.00
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Leitsätze
Das hessische Beihilferecht sieht keine Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine nicht rechtswidrige Sterilisation auf Krankheitsfälle vor.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 02.11.2021 und der Widerspruchsbescheid vom 26.11.2021 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Beihilfe in Höhe von 282,26 EUR zu den ihm aus Anlass seiner Sterilisation entstandenen Aufwendungen zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das hessische Beihilferecht sieht keine Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine nicht rechtswidrige Sterilisation auf Krankheitsfälle vor. Der Bescheid des Beklagten vom 02.11.2021 und der Widerspruchsbescheid vom 26.11.2021 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Beihilfe in Höhe von 282,26 EUR zu den ihm aus Anlass seiner Sterilisation entstandenen Aufwendungen zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt. Zwar hat der Kläger die Höhe des Bemessungssatzes offen gelassen und damit auch die Höhe des erhobenen Anspruchs. Der Bemessungssatz ist indes zwischen den Beteiligten unstreitig und ist im angegriffenen Beihilfebescheid vom 30.04.2021 auch genannt. Mit der Bezifferung im Entscheidungstenor geht das Gericht auch nicht über das Klagebegehren hinaus, § 880 VwGO. Der Kläger hat insbesondere ordnungsgemäß das Verwaltungs- und Vorverfahren nach § 54 BeamtStG durchlaufen. Die Verwirrung darüber, was der Beklagte mit dem Bescheid vom 30.04.2021 denn nun entschieden hat und was nicht, ist auf den unüberlegten Einsatz von Textbausteinen durch den Beklagten zurückzuführen und kann dem Kläger, der formgerecht Widerspruch eingelegt hat, jedenfalls nicht angelastet werden. Der Kläger wird durch die Ablehnung seines Beihilfeantrags vom 09.04.2021 in Höhe von 282,26 EUR in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO, denn er hat einen Anspruch auf die Gewähr der Beihilfe in der Höhe des für ihn geltenden Bemessungssatzes. Anspruchsgrundlage ist § 80 Abs. 1, 3 HBG i.V.m. §§ 1, 11 Abs. 2 HBeihVO (Verordnung vom 05.12.2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2021). Die formellen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere § 17 Abs. 1, 2 und 9 HBeihVO. Auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben. Nach § 80 Abs. 1, 3 HBG haben Beamte Anspruch auf Beihilfe. Beihilfen werden in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen, nicht rechtswidrigen Sterilisationen und nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen gewährt. Beihilfefähig sind nur die Aufwendungen für Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt und die wirtschaftlich angemessen sind. Ansatzpunkt für die Prüfung der Notwendigkeit ist damit nicht der Anlass selbst, dessen Ausdifferenzierung dem Verordnungsgeber nach § 80 Abs. 5 HBG obliegt, sondern der jeweiligen Maßnahme, die auf den Anlass ausgerichtet ist. Nichts anderes folgt aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 HBeihVO. Der Beklagte fragt auch im Fall krankheitsbedingter Aufwendungen nicht, ob die Krankheit notwendig ist, sondern, ob die Heilmethode und die Heilmittel beihilfefähig sind. Insoweit hat die Kammer bereits 2005 entschieden, dass die Aufwendungen für eine Sterilisation beihilfefähig sind (VG Wiesbaden, Urteil vom 12. Mai 2005 – 1 E 2290/03 –, juris). Die Ausführungen der Kammer – „[w]ie bereits das OVG Münster zu der inhaltsgleichen Regelung im nordrhein-westfälischen Landesrecht zutreffend ausgeführt hat (Urteil vom 18.01.1994, NJW 1994, 3030), unterscheidet das Beihilferecht zwischen dem Anlass und den Aufwendungen, die dem Beihilfeberechtigten im Zusammenhang mit Verrichtungen - z.B. eines Arztes - erwachsen. Nach § 5 Abs. 1 HBeihVO bezieht sich die Notwendigkeits- und Angemessenheitsprüfung auf die Verrichtungen und die damit verbundenen Aufwendungen, nicht aber auf den Anlass. Folgerichtig erkennen die §§ 6 ff. HBeihVO bestimmte Sachverhalte wie Krankheitsfälle, Geburtsfälle, Todesfälle und eben auch Fälle einer nicht rechtswidrigen Sterilisation als Anlässe an, die für weiterhin bestimmte Personenkreise zu beihilfefähigen Aufwendungen führen können. Die nicht rechtswidrige Sterilisation ist damit ebenso wie der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch einer Notwendigkeitsprüfung entzogen. Wie gesagt ist eine Notwendigkeits- und Angemessenheitsprüfung des § 5 Abs. 1 HBeihVO nur in Bezug auf die Aufwendungen vorgesehen, wogegen der Wunsch, künftige Schwangerschaften durch Sterilisation zu verhindern, als Anlass beihilferechtlich grundsätzlich hinzunehmen ist, soweit der Eingriff nicht rechtswidrig ist, und nur noch zu prüfen ist, ob die mit dem eingeschlagenen Verfahren verbundenen Aufwendungen notwendig und angemessen sind (OVG Münster, a.a.O.). – macht sich der Einzelrichter zu eigen. Die Vorgängervorschrift des heutigen § 11 HBeihVO ist § 12a, eingefügt durch Art. 1 Nr. 9 der Neunten Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfeverordnung vom 18.12.1979 (GVBl. 1980, S. 19). Die zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage § 92 Abs. 2 HBG a.F. stammt aus dem Gesetz zur Änderung des Hessischen Beamtengesetzes und des Hessischen Richtergesetzes vom 30.11.1979 (GVBl. S. 243). Die Vorschrift wurde erst im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens eingeführt; Gründe hierfür enthalten die Materialien nicht (LT-Drucks 9/2021; PlProt 09/22 v. 28.11.1979). Der heutige Wortlaut ist seit 2001 unverändert. Soweit der Beklagte auf die Rechtslage und den Wortlaut der beihilferechtlichen Vorschriften des Bundes und einiger Länder hinweist, folgt hieraus nicht zwingend, dass das hessische Recht identisch auszulegen ist. Insbesondere § 24b SGB V hat erst durch Novelle von 2004 die Ergänzung erhalten, dass nur „durch Krankheit erforderliche“ Sterilisationen durch die Solidargemeinschaft finanziert werden müssen. § 200f RVO und § 24b SGB V a.F. enthielten diese Vorgabe nicht. Da keine Anpassung durch den Hessischen Verordnungsgeber erfolgte, spricht dies eher dagegen, dass er sich dieser Verengung anschließen wollte. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Bestimmung, was die Solidargemeinschaft der in der GKV Versicherten zu finanzieren hat, sich unterscheidet von der Frage, in welchem Umfang der Dienstherr von seiner Fürsorgepflicht Gebrauch machen will. Nichts Anderes gilt für die erst 2009 in Kraft getretene und damit wesentlich jüngere Bundesbeihilfeverordnung. Auch der systematische Zusammenhang mit Schutzimpfungen in § 80 Abs. 1 HBG lässt entgegen den Überlegungen des Einzelrichters in der Verhandlung keinen anderen Schluss zu. Nach § 10 Abs. 3 S. 1 HBeihVO sind Aufwendungen für Schutzimpfungen grundsätzlich und unter Vorbehalt eines Zusammenhangs mit einem privaten Auslandsaufenthalt beihilfefähig. Der Verordnungsgeber fragt also nicht danach, ob eine Schutzimpfung notwendig ist (das ist sie auch bei einem Auslandsaufenthalt), sondern schränkt den Beihilfeanspruch insoweit ein, als kein dienstlicher Zusammenhang besteht. Dass er bei Sterilisationen keine Einschränkung vorgenommen hat, spricht dafür, Aufwendungen wie bei Schutzimpfungen grundsätzlich für notwendig und damit beihilfefähig zu halten. Nach § 11 Abs. 2 HBeihVO sind aus Anlass eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs oder einer nicht rechtswidrigen Sterilisation die in § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 8 bis 10 Buchst. a bezeichneten Aufwendungen beihilfefähig. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat sich einer Vasektomie als Unterfall einer Sterilisation unterzogen. Die Sterilisation war auch rechtmäßig. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dass sie nicht im Einverständnis des Klägers erfolgt ist. Die Berufsordnung der hessischen Ärzte sieht eine Bedürfnisprüfung nicht vor. Das von dem Beklagten in Bezug genommene Dokument konnte er nicht vorlegen; es dürfte, wie in der Entscheidung der Kammer von 2005 ausgeführt, auch seit Ende der 1990er schon nicht mehr bestehen. Die mit der Rechnung vom 10.03.2021 abgerechneten Leistungen fallen dabei ohne Weiteres unter § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 HBeihVO. Für den Kläger gilt unstreitig der Bemessungssatz von 50% gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 HBeihVO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 282,26 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Der Kläger ist Polizeibeamter im Dienst des Beklagten. Im März 2021 ließ er bei sich zwecks Empfängnisverhütung eine Vasektomie durchführen. Gemäß der Arztrechnung vom 10.03.2021 wurden dem Kläger hierfür Kosten in Höhe von 564,52 EUR in Rechnung gestellt. Mit Formular vom 09.04.2021 beantragte der Kläger Beihilfe in Höhe des für ihn geltenden Bemessungssatzes von 50% für diesen (Beleg 004) und andere Posten. Mit Beihilfebescheid vom 30.04.2021 wurde der Beihilfeantrag hinsichtlich der Vasektomie abgelehnt. In der Anlage zum Bescheid führte der Beklagte aus, gemäß § 11 der HBeihVO seien die Aufwendungen für eine Sterilisation beihilfefähig, sofern diese nicht rechtswidrig sei. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Sterilisation werde auf § 6 der Berufsordnung für die deutschen Ärzte verwiesen, wonach eine Sterilisation nur aus medizinischen, genetischen oder schwerwiegenden sozialen Gründen zulässig sei. Die Notwendigkeit sei durch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Mit Schreiben, datiert auf den 29.04.2021, legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Im Verfahren legte er eine Bescheinigung seines Urologen vom 10.06.2021 vor, in der es heißt: „mit diesem Schreiben bestätigen wir, dass die Vasektomie bei Ihnen aus medizinischen Gründen notwendig war.“ Mit Schreiben vom 08.06.2021 bestätigte der Beklagte den Eingang des Widerspruchs, der aber nicht statthaft sei, weil noch nicht abschließend über die Beihilfefähigkeit der Arztrechnungen entschieden worden sei. Mit Schreiben vom 29.07.2021 forderte der Beklagte einen ausführlichen Befundbericht an, aus dem die medizinischen Gründe für den Eingriff nachvollziehbar hervorgingen. Auf die Mahnung der Bevollmächtigten des Klägers wies der Beklagte den Beihilfeantrag (erneut) mit Schreiben vom 02.11.2021 zurück. Die Aufwendungen seien nicht beihilfefähig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2021 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beihilfefähigkeit ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des § 11 HBeihVO. Das OVG des Saarlandes habe die Beihilfefähigkeit der Vasektomie mit Urteil vom 23.11.2005 (1 R 22/05) anerkannt. Auf die Notwendigkeit komme es nicht an; es genüge die Freiwilligkeit der Entscheidung. § 11 Abs. 2 HBeihVO sei lex specialis zu §§ 5, 6 HBeihVO. Mit Bescheid vom 26.11.2021, zugestellt am 27.11.2021, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. § 5 HBeihVO verlange die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung. Die medizinische Notwendigkeit habe der Kläger nicht dargelegt. Die Leistung gehe damit über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinaus. Die ärztliche Bescheinigung weise keine medizinische Indikation nach. Verhütungsgründe stellten keine medizinische Indikation dar. Im Beihilferecht gelte der Notwendigkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 HBeihVO, welcher für alle nachstehenden Regelungen gelte. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Sterilisation sei im Hinblick auf den Notwendigkeitsgrundsatz bzw. den Krankheitsbegriff nachrangig. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22.12.2021, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat der Kläger erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Anders als der Beklagte meine, folge aus § 11 Abs. 2 HBeihVO gerade, dass eine Notwendigkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Eingeklagt werde nach dem geltenden Bemessungssatz der Betrag von 282,26 EUR. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Beihilfebescheids vom 02.11.2021 und des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2021 zu verpflichten, dem Kläger zu den ihm aus Anlass seiner Sterilisation gemäß Rechnung vom 10.03.2021 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 564,52 EUR eine Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf seine Ausführungen im Vorverfahren und die Entscheidung des VG des Saarlandes vom 28.01.2005 (3 K 122/04). Die Begrenzung der Beihilfe auf notwendige Behandlungen sei Ausprägung der Nachrangigkeit der Beihilfe gegenüber der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge des Beamten.