Beschluss
3 L 240/22.WI
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2022:0607.3L240.22.WI.00
13Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Tatbestandsmerkmal „nach Weisung der Behörde“ in § 44 Abs. 6 BBG ist dahingehend auszulegen, dass die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bzw. Beobachtung dem Dienstvorgesetzten oder höheren Dienstvorgesetzten obliegt. Bei der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bzw. Beobachtung handelt es sich insoweit um eine der Versetzung in den Ruhestand zeitlich vorgeschaltete Aufklärungsmaßnahme. Es ist daher erforderlich, dass diese im Hinblick auf ihre Legitimation auch auf die oder den Dienstvorgesetzten zurückzuführen und von ihr oder ihm veranlasst ist. Es bedarf insoweit einer ununterbrochenen Legitimationskette.
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Antragsteller aufgrund der Anordnung vom 28. Februar 2022 ärztlich untersuchen zu lassen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Tatbestandsmerkmal „nach Weisung der Behörde“ in § 44 Abs. 6 BBG ist dahingehend auszulegen, dass die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bzw. Beobachtung dem Dienstvorgesetzten oder höheren Dienstvorgesetzten obliegt. Bei der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bzw. Beobachtung handelt es sich insoweit um eine der Versetzung in den Ruhestand zeitlich vorgeschaltete Aufklärungsmaßnahme. Es ist daher erforderlich, dass diese im Hinblick auf ihre Legitimation auch auf die oder den Dienstvorgesetzten zurückzuführen und von ihr oder ihm veranlasst ist. Es bedarf insoweit einer ununterbrochenen Legitimationskette. 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Antragsteller aufgrund der Anordnung vom 28. Februar 2022 ärztlich untersuchen zu lassen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung. Der am ... geborene Antragsteller ist Oberregierungsrat im Dienst der Antragsgegnerin und hat eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO inne. Der Antragsteller ist Referent im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundeskriminalamtes (BKA), der Organisationseinheit J zugeordnet und übt derzeit folgende Tätigkeiten aus: - Durchführung komplexer Erhebungen und Auswertungen sowie Erstellung komplexer Gutachten auf dem Gebiet der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, - Bearbeitung von Fragestellungen des rechtlichen Datenschutzes einschließlich der Kommunikation mit anderen Fachabteilungen, - Unterstützung der Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen durch rechtliche Prüfungen, - Prüfung und Bewertung englischsprachiger Dokumente. Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 wurde Prof. Dr. K mit der psychiatrischen Begutachtung des Antragstellers zur Beurteilung dessen Dienstfähigkeit beauftragt. Bereits mit Schreiben vom 25. August 2020 hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller angewiesen, sich am 2. Oktober 2020 an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsmedizin R bei Prof. Dr. K einer fachpsychiatrischen Untersuchung zur Feststellung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Zur Begründung wurde damals ausgeführt, dem BKA würden konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die Besorgnis begründen würden, dass bei dem Antragsteller eine gesundheitlich bedingte Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit vorliegen könnte, die der Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes entgegenstehe. Hintergrund seien verschiedene Auffälligkeiten, insbesondere im Umgang mit Konfliktsituationen, die sich über den Beschäftigungszeitraum des Antragstellers im BKA gezeigt hätten. Hierzu verwies die Antragsgegnerin auf eine Vielzahl eingelegter Rechtsmittel und Klagen gegen Beförderungsauswahlverfahren, die der Antragsteller in dem Bewusstsein angestrengt habe, andere Mitbewerberinnen und Mitbewerber in deren Beförderung zu blockieren, und Konflikte mit Vorgesetzten, wobei jeder Einsatz des Antragstellers mit einem „zerstörten Verhältnis“ zu seinen Vorgesetzten geendet habe. Darüber hinaus verwies sie auf den gescheiterten Abschluss eines „Commitments“, bei dem der Antragsteller aus einem einfachen und übersichtlichen Dokument zu abstrakten Zielsetzungen im sozialen Umgang eine höchstdetaillierte tiefgehende Regelungslage habe schaffen wollen, auf eine seit Ende des Jahres 2019 laufende „Coachingmaßnahme“, die in Kombination mit einer Umsetzung im Oktober 2019 nicht als Neuanfang und Chance begriffen werde. Schließlich nahm sie Bezug auf den Mailverkehr, den der Antragsteller regelmäßig an verschiedenste Stellen im Haus inklusive der Amtsleitung mit einem relativ großen Verteiler absetze, wobei er auf die Antworten, die er erhalte, immer wieder mit Gegenfragen, die immer detaillierter würden, reagiere, und dadurch zahlreiche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit seinen Anliegen deutlich über Gebühr beschäftige. Bei dem Antragsteller gelte es festzustellen, ob die Fähigkeit und Bereitschaft, sein eigenes Handeln bewusst zu steuern, noch gegeben sei und die in einer Behördenstruktur erforderlichen sozialen Kompetenzen vorhanden seien, oder, ob diese Fähigkeiten aufgrund einer möglicherweise vorliegenden psychischen Erkrankung eingeschränkt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 25. August 2020 Bezug genommen. In dem von dem Antragsteller daraufhin am 21. September 2020 angestrengten Eilverfahren untersagte die Kammer mit Beschluss vom 30. September 2020 – 3 L 1061/20.WI – der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, den Antragsteller aufgrund der Anordnung vom 25. August 2020 ärztlich untersuchen zu lassen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass bereits aufgrund der eigenen Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung keine Untersuchung im Hinblick auf eine erwogene Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand beabsichtigt sei. Ferner handele es sich bei dem mit der Untersuchung beauftragten Arzt weder um einen Amtsarzt noch um einen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BBG zugelassenen Gutachter, wie die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung klargestellt habe. Die Begründung für die Untersuchungsanordnung sei unzureichend. Die Antragsgegnerin nehme in der Untersuchungsanordnung Bezug auf Auffälligkeiten, insbesondere im Umgang mit Konfliktsituationen, die sich über den Beschäftigungszeitraum des Antragstellers im BKA gezeigt hätten. Die Begründung, dass sich aufgrund tatsächlicher Umstände Zweifel an der uneingeschränkten Leistungsfähigkeit des Antragstellers ergeben hätten, trage nicht. Eine unzureichende Begründung könne nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden. Es komme deshalb nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Untersuchungsanordnung tatsächliche Umstände vorgelegen hätten, die den Schluss auf Zweifel an der Dienstfähigkeit gerechtfertigt hätten. Die Untersuchungsanordnung erweise sich auch deshalb als rechtswidrig, weil der Antragsteller nicht erkennen könne, mit welchen Maßnahmen er zu rechnen habe. Aus der Anordnung zur ärztlichen Untersuchung ergebe sich nicht, hinsichtlich welcher Fragestellung der Arzt die Anamnese und das psychiatrische Gespräch durchführen solle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Kammer Bezug genommen. Die von der Antragsgegnerin erhobene Beschwerde wurde durch Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 1 B 2470/20 – eingestellt, nachdem die Antragsgegnerin der Beschwerde zurückgenommen hatte. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller erneut mit Schreiben vom 28. Februar 2022 zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit auf, sich durch einen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BBG zugelassenen Gutachter ärztlich untersuchen zu lassen. Das Schreiben war von der stellvertretenden Leiterin des Referats L, Regierungsamtsrätin M, „im Auftrag“ gezeichnet. Sie ordnete zunächst an, dass sich der Antragsteller am 4. März 2022 um 10 Uhr beim Gesundheitsamt Wiesbaden zur ärztlichen Untersuchung zwecks Beurteilung seiner Dienstfähigkeit vorzustellen habe. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund erheblicher Verhaltensauffälligkeiten begründete Zweifel an seiner Dienstfähigkeit im Sinn des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG bestehen würden. Der Untersuchungsanordnung war als Anlage 1 der Untersuchungsauftrag an das Gesundheitsamt, der sich in die Darstellung des Sachverhalts durch die Dienststelle und die Fragen der Dienststelle an die begutachtende Ärztin oder den begutachtenden Arzt gliedert, beigefügt. Ebenso waren als Anlagen 2 bis 15 die Sachverhalte sowie eine ärztliche Einschätzung beigefügt, aus denen die Antragsgegnerin ihre Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers ableitet. Die Kammer nimmt auf die Anlagen Bezug. Die Untersuchungsanordnung wurde dem Antragsteller durch Regierungsamtsrätin M am 28. Februar 2022 in den Briefkasten an seiner Privatanschrift eingeworfen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 2. März 2022 bei dem VG Wiesbaden einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Der Antragsteller trägt vor, dass der Antrag nicht bereits deshalb unzulässig sei, weil es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinn des § 44a VwGO handele. Vielmehr sei zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als statthaft anzusehen. Es überzeuge nicht, Beamte auf die Nichtbefolgung der Untersuchungsanordnung und des späteren Rechtsschutzes gegen eine Versetzung in den Ruhestand zu verweisen. Es sei für Beamte nicht zumutbar, der Untersuchungsanordnung nicht nachzukommen, damit eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser im Rahmen eines Verfahrens erfolge, das die Versetzung in den Ruhestand betreffe. Im Übrigen handele es sich bei der Untersuchungsanordnung mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Anweisung, sodass sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO richte. Der Antragsteller beantragt, ihn vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2022 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung, die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin zu befolgen, freizustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Auf die gerichtliche Verfügung vom 2. März 2022 hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. März 2022 mitgeteilt, dass der Untersuchungstermin aufgehoben, aber an der Untersuchungsanordnung insgesamt festgehalten werde. Mit weiterem Schriftsatz vom 5. Mai 2022 hat sie mitgeteilt, dass ein neuer Untersuchungstermin für den 21. Juni 2022 reserviert sei. Der Berichterstatter hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. Mai 2022 um Erläuterung gebeten, ob und inwiefern Regierungsamtsrätin M Dienstvorgesetzte oder höhere Dienstvorgesetzte des Antragstellers und damit zuständig für den Erlass der streitigen Untersuchungsanordnung sei. Die Antragsgegnerin trägt hierzu vor, dass sich aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 6 BBG nicht ableiten lasse, dass die Weisung durch den Dienstvorgesetzten oder höheren Dienstvorgesetzten erfolgen müsse. Zuständige Behörde für die Weisung sei mangels anderweitiger organisatorischer Regelung jeder Dienstvorgesetzte, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder einem mittelbar mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Beschäftigten bis zur obersten Dienstbehörde. Das Referat L sei grundsätzlich für alle Ruhestandsangelegenheiten zuständig. Darüber hinaus sei im „Jour Fixe“ am 28. Januar 2022 zwischen der Amtsleitung, dem Leiter des Leitungsstabs, der Leiterin der Abteilung N und dem stellvertretenden Leiter des Abteilungsstabes N die Untersuchung des Antragstellers besprochen worden. Unter „Top 1“ finde sich der „Personalvorgang ORR A“. Im Ergebnis dieser Besprechung habe der Amtsleiter – Präsident O – entschieden, die Untersuchung zu „forcieren“, das heiße, voranzutreiben und durch das Gesundheitsamt Wiesbaden durchführen zu lassen. Frau M habe als stellvertretende Leiterin des Referats L den Auftrag ausgeführt und dementsprechend mit „im Auftrag“ gezeichnet. Die Amtsleitung habe sich im Zusammenhang mit jeglicher Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ausweislich des Delegationspapiers (Delegationsregelungen, Stand: 1 August 2017) lediglich die Entscheidung über den erforderlichen Bericht an die oberste Dienstbehörde sowie die Zeichnung der Zurruhesetzungsverfügung und der Urkunde vorbehalten. Daraufhin repliziert der Antragsteller, eine Delegation der originären Aufgabe nach § 46 Abs. 6 BBG auf Frau M sei nicht ersichtlich. Es bleibe unklar, an welcher Stelle des vorgelegten Protokolls sich ein ausdrücklicher Auftrag an sie finden lasse. Dem Begriff „forcieren“ sei gerade nicht zu entnehmen, dass explizit Frau M eine Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung habe unterschreiben und erlassen sollen. Aus dem Gesamtkontext der Besprechung vom 28. Januar 2022 ergebe sich, dass noch weitere Gespräche mit dem Gesundheitsamt zu führen gewesen seien. Ferner bestünden für eine jahrelang geübte Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte. Es sei unklar, ob die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung in gleichgelagerten Fällen nicht grundsätzlich durch den Amtsleiter bzw. den unmittelbaren Vorgesetzten erfolge. Es sei nicht ersichtlich, ob bei der Antragsgegnerin Delegationsvorschriften existierten, die die behauptete Handlung des Amtsleiters gegenüber Frau M stützten. Auch für eine stillschweigende Delegation gäbe es keine Anhaltspunkte. Frau M und der Antragsteller stünden nicht auf der gleichen organisatorischen Stufe. Schließlich habe Herr P als unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Antragstellers die Anordnung zur fachpsychiatrischen Untersuchung im Jahr 2020 unterschrieben und nicht Frau M. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte in elektronischer Form sowie die Gerichtsakte in dem Verfahren 3 L 1061/20.WI Bezug genommen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen sind. II. 1. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Der Antrag ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, ihn aufgrund der Anordnung vom 28. Februar 2022 ärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere steht ihm nicht die Regelung des § 44a VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Die Norm ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie der Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersuchungsanordnung nicht entgegensteht, weil die angeordnete ärztliche Untersuchung zu Verletzungen materieller Rechtspositionen führen könnte, die nicht mit den durch die abschließende Sachentscheidung berührten materiellen Rechtspositionen identisch sind und die im Rechtsschutzverfahren gegen eine Zurruhesetzungsverfügung nicht vollständig beseitigt werden könnten (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Januar 2022 – 2 BvR 1528/21 –, Rn. 24, juris; siehe zur aufgeworfenen Frage der Zulässigkeit auch Hessischer VGH, Beschluss vom 11. August 2020 – 1 B 1846/20 –, juris und VG Wiesbaden, Beschluss vom 30. September 2020 – 3 L 1061/20.WI –, Rn. 6, juris). Die Kammer folgt insoweit nicht der bislang vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung, nach der eine Untersuchungsanordnung als bloße Verfahrenshandlung nicht gesondert mit Rechtsmitteln angreifbar und daher auch ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unzulässig ist (so aber BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5/18 –, Rn. 18 ff., juris), sondern der des Bundesverfassungsgerichts aus den von ihm in seinem Beschluss vom 14. Januar 2022 – 2 BvR 1528/21 – dargelegten zutreffenden Gründen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 5 VwGO auch statthaft, da es sich bei der Anordnung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinn des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) handelt. Die Anordnung ist vielmehr als gemischte dienstlich-persönliche Weisung einzustufen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17/10 –, Rn. 14 f., juris; OVG Koblenz, Urteil vom 22. Mai 2013 – 2 A 11083/12 –, BeckRS 2013, 51752, beck-online; VGH Mannheim, Urteil vom 22. Juli 2014 – 4 S 1209/13 –, BeckRS 2014, 54890 Rn. 15 ff., beck-online; VGH München, Beschluss vom 31. August 2015 – 6 ZB 15.36 –, BeckRS 2015, 51984 Rn. 10, beck-online; OVG Münster, Beschluss vom 19. April 2016 – 1 B 307/16 –, BeckRS 2016, 45216 Rn. 5, beck-online). Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, (vor allem) bei dauernden Rechtsverhältnissen, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung ist hierfür in beiden Varianten, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) jeweils glaubhaft macht, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell-rechtlichen Anspruch. Für das Bestehen eines den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Anordnungsanspruchs ist entscheidend, ob sich bei einer Abschätzung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sagen lässt, dass der Antragsteller dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Der daneben erforderliche Anordnungsgrund setzt eine Dringlichkeit der begehrten Entscheidung voraus und zwar, weil ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller unzumutbar wäre. Die einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind jeweils glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen für das beschließende Gericht hinreichend wahrscheinlich ist (VG Kassel, Beschluss vom 22. Dezember 2021 – 1 L 1690/21.KS –, Rn. 31 - 32, juris). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung vom 28. Februar 2022, sich einer amtsärztlichen Untersuchung am 21. Juni 2022 zu unterziehen, ist formell rechtswidrig. Sie wurde von Regierungsamtsrätin M unterschrieben, die für die Anordnung nicht zuständig ist. Regierungsamtsrätin M ist weder unmittelbare noch höhere Dienstvorgesetzte des Antragstellers. Ferner ist weder eine generelle Delegation der Zuständigkeit zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung seitens des Dienstvorgesetzten – hier des Präsidenten des Bundeskriminalamts – aufgrund der vorgelegten Delegationsregelungen auf das Referat L noch eine Delegation im Einzelfall auf Frau M in dem „Jour Fixe“ vom 28 Januar 2022 erfolgt bzw. hinreichend dokumentiert. Schließlich ist eine Heilung im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Regierungsamtsrätin M war für die Anordnung der ärztlichen Untersuchung des Antragstellers im vorliegenden Fall nicht zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsgrundlage. Rechtsgrundlage für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung wegen Zweifeln an der Dienstunfähigkeit ist § 26 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) i.V.m. § 44 Abs. 6 Bundesbeamtengesetzes (BBG), da der Antragsteller als Oberregierungsrat beim BKA beschäftigt und somit Beamter des Bundes nach § 1 BBG ist. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit sind nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzten, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Nach § 44 Abs. 6 BBG besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Das Tatbestandsmerkmal nach „Weisung der Behörde“ in § 44 Abs. 6 BBG bedarf der Auslegung. Der Wortlaut ist weit gefasst und würde es zulassen, dass eine Beamtin oder ein Beamter der Personalabteilung der Behörde, in der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, die ärztliche Untersuchungsanordnung unterschreibt. Gegen diese weite Auslegung spricht jedoch die Systematik des Bundesbeamtengesetzes, da nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG für die Einleitung des Verfahrens für die Zurruhesetzung die oder der Dienstvorgesetzte zuständig ist. Zunächst regelt Unterabschnitt 2 des Bundesbeamtengesetzes, der die §§ 44 bis 49 erfasst, die Dienstunfähigkeit. In § 47 BBG ist das Verfahren bei Dienstunfähigkeit der Beamten geregelt. § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG sieht vor, dass die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem Beamten mitteilt, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, wenn sie oder er die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig hält und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist oder die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstunfähigkeit nicht vorliegen. Die Mitteilung kann auch durch jeden höheren Dienstvorgesetzten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21. August 1995 – 2 B 83/95 –, Rn. 6, juris; BeckOK BeamtenR Bund/Heid, 25. Ed. 1.11.2021, BBG, § 47, Rn. 6). Eine entsprechende systematische Parallele findet sich auch in § 36 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG), der insoweit im Wortlaut gleich formuliert ist. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 HBG besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen, wenn Zweifel hinsichtlich der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten bestehen. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 HBG wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, sie oder er halte die Beamtin oder den Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, ihre oder seine Amtspflichten zu erfüllen, wenn die Beamtin oder der Beamte schriftlich die Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Abs. 1 BeamtStG beantragt oder dieser schriftlich zustimmt. Zuständig für den Erlass der Weisung, sich einer ärztlichen Untersuchung bzw. Beobachtung zu unterziehen, ist die nach § 36 Abs. 4 Satz 1 HBG zuständige Stelle. Diese Befugnis steht innerhalb der zuständigen Stelle wiederum dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder jedem höheren Dienstvorgesetzten zu (v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV/4, 394. Aktualisierung, § 36, Rn. 188 f., 439; siehe auch v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV/2, 400. Aktualisierung, § 26 BeamtStG, Rn. 536). Auch nach Sinn und Zweck des § 44 Abs. 6 BBG obliegt die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bzw. Beobachtung dem Dienstvorgesetzten bzw. jedem höheren Dienstvorgesetzten. Die Norm verlangt im Ausgangspunkt, dass Zweifel hinsichtlich der Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten bestehen müssen. Der Dienstvorgesetzte vertritt den Dienstherrn gegenüber seinen Beamten (Battis, Bundesbeamtengesetz, BBG, § 3, Rn. 7, beck-online). Nach § 3 Abs. 2 BBG ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. Diese Entscheidungen betreffen die Rechtsstellung des Beamten im Beamtenverhältnis, nicht nur seine interne Amtsstellung, dazu zählen Vereidigung (§ 64 BBG), Beförderung (§ 22 BBG), Versetzung in den einstweiligen (§ 54 BBG) oder endgültigen Ruhestand (§ 59 BBG), Versetzung (§ 28 BBG), Abordnung (§ 27 BBG), Erteilung und Versagung von Urlaub (§ 89 BBG), Verbot der Führung von Dienstgeschäften (§ 15 BBG), Entgegennahme eines Entlassungsantrages (§ 33 Abs. 1 BBG), Feststellung der Dienstunfähigkeit (§§ 47, 48 BBG), Befreiung von Amtshandlungen (§ 65 BBG), Erteilung der Aussagegenehmigung (§ 67 Abs. 3 BBG), Herausgabe von Schriftstücken (§ 67 Abs. 4 BBG), Schutz des Beamten bei Versagung der Aussagegenehmigung (§ 68 Abs. 3 BBG), Überwachung von genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten (§ 99 Abs. 2 BBG), Anordnung einer Nebentätigkeit (§ 98 BBG), Fernbleiben vom Dienst (§ 96 BBG), Untersuchung eines Dienstunfalls (§ 45 Abs. 3 BeamtVG), Dienstzeugnis (§ 85 BBG), ferner disziplinarrechtliche Entscheidungen (§§ 17, 18, 31, 33 Abs. 2, 36 Abs. 1 BDG). Entsprechend dem Aufbau der Verwaltung ist i.d.R. der Leiter einer Behörde unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Beamten dieser Behörde. Höherer (mittelbarer) Dienstvorgesetzter ist der dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten übergeordnete Behördenleiter, der gleichzeitig unmittelbarer Dienstvorgesetzter der ihm nachgeordneten Behördenleiter ist. Höchster Dienstvorgesetzter ist die oberste Dienstbehörde, deren beamtenrechtliche Zuständigkeit anders als beim unmittelbaren und höheren Dienstvorgesetzten nicht nur vom Behördenleiter oder dessen ständigen Vertreter, sondern auch in seinem Auftrag vom Abteilungsleiter wahrgenommen werden kann (Battis, Bundesbeamtengesetz, BBG, § 3, Rn. 7 f., beck-online). Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist somit eine beamtenrechtliche Entscheidung über die persönliche – das Dienstverhältnis betreffende – Angelegenheit und fällt in den Zuständigkeitsbereich der oder des Dienstvorgesetzten bzw. jeder oder jedes höheren Dienstvorgesetzten. Bei der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bzw. Beobachtung handelt es sich insoweit um eine der Versetzung in den Ruhestand zeitlich vorgeschaltete Aufklärungsmaßnahme. Es ist daher erforderlich, dass diese im Hinblick auf ihre Legitimation auch auf die oder den Dienstvorgesetzten zurückzuführen und von ihr oder ihm veranlasst ist. Es bedarf insoweit einer ununterbrochenen Legitimationskette (so im Ergebnis auch Battis, Bundesbeamtengesetz, BBG, § 44, Rn. 13, beck-online; siehe auch OVG Schleswig, Beschluss vom 11. November 1994 – 3 M 55/94 –, ZBR 1995, 46, 46). Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben ist die streitgegenständliche ärztliche Untersuchungsanordnung vom 28. Februar 2022 weder von dem Dienstvorgesetzten noch von dem höheren bzw. höchsten Dienstvorgesetzten unterschrieben worden. Dienstvorgesetzter des Antragstellers ist der Präsident des Bundeskriminalamts. Da es sich bei dem Bundeskriminalamt um eine dem Bundesministerium des Innern und für Heimat nachgeordnete Bundesoberbehörde handelt, wäre höherer Dienstvorgesetzter und somit auch höchster Dienstvorgesetzter die Bundesministerin des Innern und für Heimat. Die vorgelegten Delegationsregelungen der Antragsgegnerin enthalten keine generelle Delegation der Zuständigkeit für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung von dem Präsidenten des Bundeskriminalamts als Dienstvorgesetztem auf das Referat L. Die Delegationsregelungen sehen für die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit unter Ziffer 3 folgende Kategorien vor: „Entscheidung“, „Zeichnung“ und „Aushändigung“. Die Regelungen gelten nach Ziffer 3.1 für die Besoldungsgruppen bis A 15, C und W. Ziffer 3.1.1. sieht vor, dass der Bericht an das Bundesministerium der Amtsleitung obliegt und von dieser zu zeichnen ist. Ziffer 3.1.2 regelt, dass die Zeichnung der Verfügung der Versetzung in den Ruhestand der Amtsleitung obliegt, ebenso wie die Zeichnung der Urkunde nach Ziffer 3.1.3. Die Delegationsregelungen vollziehen somit die sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG ergebende Systematik nach, denn wenn bereits die Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens der oder dem Dienstvorgesetzten obliegt, gilt dies erst recht für die Versetzung in den Ruhestand an sich. Die Delegationsregelungen enthalten jedoch keine Vorgaben für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung wegen Zweifeln an der Dienstunfähigkeit im Sinn des § 44 Abs. 6 BBG. Dieser Fall ist schlicht nicht erfasst. Es liegt auch keine Delegation der Zuständigkeit zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung seitens des Präsidenten des Bundeskriminalamts als Dienstvorgesetztem auf Frau M im Einzelfall vor. Die Antragsgegnerin hat ein teilweise geschwärztes Protokoll über einen „Jour Fixe“ vom 28. Januar 2022 vorgelegt, an dem u.a. die Amtsleitung teilgenommen hat. Unter dem „Top1“ der mit „Personalvorgang ORR A“ betitelt ist, wird zunächst der Sachverhalt beschrieben. Es schließt sich unter der Überschrift „Bewertung“ folgender Satz an: „Es wird weiter versucht – ggf. unter Einbindung Q (hat Unterstützung zugesagt) – beim Gesundheitsamt C eine/n Ansprechpartner/in zu kontaktieren“. Der nachfolgende Text ist geschwärzt. Das Protokoll endet unter der Überschrift „Ergebnis“ mit der Bemerkung: „1. Untersuchung forcieren“, der Rest ist wiederum geschwärzt. Die Kammer vermag hierin, insbesondere in der Formulierung „Untersuchung forcieren“, im Einzelfall keine Delegation der Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten, gegenüber dem Antragsteller eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, zu erkennen. Die Formulierung „Untersuchung forcieren“ lässt unter Berücksichtigung der im vorangestellten Sachverhalt des Protokolls dargelegten Probleme, eine geeignete Stelle für die Untersuchung zu finden, vielmehr den Schluss zu, dass der Prozess noch nicht abgeschlossen war. Dafür spricht auch, dass ausweislich des vorgelegten Protokolls mehrfach versucht wurde, mit der Ärztin des Gesundheitsamtes C Kontakt aufzunehmen, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Die Kammer kann daher offenlassen, ob eine Delegation der dem Dienstvorgesetzten obliegenden Anordnung einer ärztlichen Untersuchung auf eine Beamtin möglich ist, deren Statusamt - gemessen am Statusamt des betroffenen Beamten - niedriger ist. Ein Mangel der Untersuchungsanordnung kann schriftlich nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 VwVfG - geheilt werden (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5/18 –, Rn. 43, juris; siehe auch v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV/2, 400. Aktualisierung, § 26 BeamtStG, Rn. 550). Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bestünde die Gefahr, dass durch eine Untersuchung des Antragstellers irreversibel in dessen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingegriffen würde. Der Antragsteller wurde zum Untersuchungstermin am 21. Juni 2022 geladen. Da die Untersuchung unmittelbar bevorsteht, ist es dem Antragsteller nicht mehr möglich, im Wege eines Hauptsacheverfahrens um Rechtsschutz nachzusuchen. Eine Nichtbefolgung der Untersuchungsaufforderung könnte mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden. 2. Als unterliegender Teil hat die Antragsgegnerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe des hälftigen Auffangstreitwertes beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.