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Urteil

3 K 1649/19.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2022:0802.3K1649.19.WI.00
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Leitsätze
1. Eine Beurteilung ist nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil die Leistungen des Beamten anhand eines höheren Maßstabs beurteilt werden, der erst deswegen gilt, weil der Beamte zum letzten Arbeitstag des Beurteilungszeitraums in ein neues Statusamt befördert worden ist. 2. Die in der Rechtsprechung anerkannte Regelabsenkung darf aber nicht als Automatismus verstanden werden in dem Sinne, dass ohne Einzelfallbetrachtung eine gleichmäßige Herabsetzung aller Noten der vorherigen Beurteilung erfolgt. Der Dienstherr muss in der Beurteilung vielmehr zum Ausdruck bringen, dass er die Tatsache und das Datum der Beförderung kennt und deutlich machen, dass er die Leistungen des Beurteilten im Einzelfall zur Kenntnis nimmt und bewertet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beurteilung ist nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil die Leistungen des Beamten anhand eines höheren Maßstabs beurteilt werden, der erst deswegen gilt, weil der Beamte zum letzten Arbeitstag des Beurteilungszeitraums in ein neues Statusamt befördert worden ist. 2. Die in der Rechtsprechung anerkannte Regelabsenkung darf aber nicht als Automatismus verstanden werden in dem Sinne, dass ohne Einzelfallbetrachtung eine gleichmäßige Herabsetzung aller Noten der vorherigen Beurteilung erfolgt. Der Dienstherr muss in der Beurteilung vielmehr zum Ausdruck bringen, dass er die Tatsache und das Datum der Beförderung kennt und deutlich machen, dass er die Leistungen des Beurteilten im Einzelfall zur Kenntnis nimmt und bewertet. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist hinsichtlich des Widerspruchsbescheids vom 19.07.2019 als Anfechtungsklage und im Übrigen als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Klage ist nicht begründet. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.07.2019 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Neuerstellung der Beurteilung für die Zeit vom 01.09.2017 bis 31.03.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu. Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und mit sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 2 A 7/08 –, juris Rn. 8; Urteil vom 24.11.2005 – 2 C 34/04 –, juris Rn. 8; Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris Rn. 56). Danach ist die dienstliche Beurteilung der Klägerin in der Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, nicht zu beanstanden. Der Kläger wendet gegen die Beurteilung allein ein – und andere Fehler sind nicht evident ersichtlich –, die Beklagte habe einen unrichtigen Beurteilungsmaßstab für die Leistungsbeurteilung angelegt. Hierbei handelt es sich um einen grundsätzlich rügefähigen Einwand. Nach einhelliger Auffassung ist Zweck der dienstlichen Beurteilung, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen – zumal hinsichtlich der Leistungsbeurteilung – auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein, denn Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind (BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 – 2 A 10/17 –, juris Rn. 44). Anzulegen ist ein einheitlicher Maßstab, § 50 Abs. 1 S. 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Das vollzieht Ziff. 4.1 der Richtlinie für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BMI (ohne Bundespolizei) vom 07.04.2017 nach, wonach die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes zu berücksichtigen sind. Nach Ziff. 2.2 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen des C. zu dieser Richtlinie erfolgt ein Leistungsvergleich der zu beurteilenden Beamt/innen erfolgt. Der Beurteilungsmaßstab sind dabei die Anforderungen des innegehabten Statusamts. Für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 BBesG wären also die für die Besoldungsgruppe A10 geltenden Maßstäbe. Für den Fall einer Beförderung während des Beurteilungszeitraums hat die Rechtsprechung eine sog. Regelabsenkung für zulässig gehalten. Die Überlegung hierzu ist, dass ein höher bewerteter Dienstposten höhere Anforderungen als ein niedriger bewerteter Dienstposten stellt. Dementsprechend ist im Sinne einer im Einzelfall zu überprüfenden Regelvermutung davon auszugehen, dass die auf einem höheren Dienstposten erzielte Notenstufe grundsätzlich höher zu bewerten ist als die gleiche Notenstufe auf einem niedrigeren Dienstposten (Grigoleit, in: Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 21 Rn. 10; s.a. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris Rn. 59; BayVGH, Urteil vom 20.08.2020 – 6 B 18.2657 –, juris Rn. 22; OVG Koblenz, Beschluss vom 12.09.2000 – 10 A 11056/00 –, juris; OVG Weimar, Beschluss vom 30.05.2012 – 2 EO 890/11 –, juris Rn. 31; OVG Münster, Beschluss vom 04.08.2010 – 6 B 603/10 –, juris Rn. 7ff; OVG Lüneburg, Urteil vom 09.02.2010 – 5 LB 497/07 –, juris Rn. 31). Die Ausführungsbestimmungen des C. zur Beurteilungsrichtlinie des BMI sehen denn auch in Ziff. 2.2 Satz 2 vor: „Ist […] ein Beamter erstmalig in einem höheren statusrechtlichen Amt zu beurteilen, ist eine vorherige überdurchschnittliche Note nur in besonders begründeten Einzelfällen erneut zu vergeben.“ Diese Überlegungen gelten, anders als der Klägervertreter ausführt, auch bei gebündelten Dienstposten (BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris Rn. 59). Hieraus folgt, dass eine Absenkung der Leistungsbeurteilung gegenüber einer vorherigen Beurteilung im Fall einer Beförderung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Ein Automatismus, der stets zu einer Regelabsenkung führt, ist hierdurch gleichwohl nicht zulässig (deutlich OVG Weimar, Beschluss vom 30.05.2012 – 2 EO 890/11 –, juris Rn. 31), was die Ausführungsbestimmungen des C. auch auffangen, indem sie die Absenkung zwar zur Regel erklären – was nicht zu beanstanden ist –, dem Beurteiler aber gleichwohl die Möglichkeit geben, im Einzelfall an der Vornote festzuhalten. Die angegriffene Beurteilung stellt sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig dar. Der Kläger ist in seiner Leistung ohne Rechtsfehler am Maßstab A11 BesG gemessen worden, sodass die Absenkung seiner Gesamtnote sich im Rahmen des gerichtlicherseits zu respektierenden Beurteilungsspielraums der Beklagten hält. Im Fall des Klägers ist eine Besonderheit zu berücksichtigen, nämlich, dass die Beförderung am letzten Tag des Beurteilungszeitraums erfolgte, sodass der Kläger den überwältigenden Teil des Beurteilungszeitraums seine Arbeitsleistung am jeweils geltenden Maßstab des Statusamts A10 BBesG erbrachte und lediglich am letzten Arbeitstag vor dem Beginn der Freistellung zum 01.04.2018 als Beamter der Besoldungsgruppe A11 handelte. Für diesen Arbeitstag liegt aber keine aussagekräftige Arbeitsleistung des Klägers vor, der sein Dezernat infolge seines Arbeitsplatzwechsels zu übergeben hatte. Für den Umgang mit der Beförderung während des Beurteilungszeitraums sind drei Möglichkeiten denkbar: Die Beklagte könnte die Beförderung für die Maßstabsbildung schlicht ignorieren und auf das zu Beginn des Beurteilungszeitraums geltende Statusamt abstellen. Beamte würden dann an einem Maßstab beurteilt werden, der nicht mehr für sie gilt. Sie müssten vor einer weiteren Beförderung – mit Blick auf den oben geschilderten Zweck der Beurteilung – anlässlich des Bewerbungsverfahrens erneut beurteilt werden, dann nach dem Maßstab A11 BBesG, wobei der Beurteilte dann ggf. eine Regelabsenkung zu akzeptieren hätte. Es wäre nichts gewonnen. Ferner wäre ein Splitting des Beurteilungszeitraums in die Zeit vor und nach der Beförderung denkbar. Auch dies hätte keine zwingenden Vorteile. Der Aussagegehalt der Beurteilung für die Zeit vor der Beförderung wäre im Fall einer Bewerbung für das nächsthöhere Statusamt nur begrenzt. Für die Zeit nach der Beförderung wäre weiterhin eine Regelabsenkung vorzunehmen. Im Fall des Klägers wäre der Aussagegehalt für die Zeit nach der Beförderung (1 Arbeitstag) sogar nicht vorhanden. Schließlich – und diesen Weg geht die Beklagte – wird die Beförderung zur Kenntnis genommen, bei der Beurteilung berücksichtigt und die Regelabsenkung unter Berücksichtigung des Einzelfalls vorgenommen. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die Beklagte vor dem Hintergrund der bestehenden Möglichkeiten ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat. Die Beklagte gesteht dem Kläger zurecht zu, dass die Leistungen des Klägers während des Beurteilungszeitraums nicht schlechter in dem Sinne geworden sind, dass der Kläger tatsächlich objektiv weniger oder mit geringerer Qualität – schlicht: anders – gearbeitet hätte. Was sich geändert hat, ist allein der Maßstab, an dem seine (gleichbleibende) Leistung zu messen ist. Insoweit setzt sich allerdings das Interesse an der Herstellung vergleichbarer Beurteilungen für die Vergleichsgruppen der jeweiligen Statusämter durch. Da der Kläger aus dem Beurteilungszeitraum als mit A11 BBesG besoldeter Beamter herausgeht, der sich auf ein mit A12 BBesG besoldetes Amt bewerben kann, erfüllt die dienstliche Beurteilung nur ihren Zweck, wenn der Kläger auch an den Ansprüchen des Statusamts A11 BBesG gemessen wird. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, dass die Dauer im neuen Statusamt nur einen Arbeitstag betragen hat. Grundlage der Beurteilung ist nämlich der gesamte Beurteilungszeitraum, für den eine Leistungsbewertung ohne Weiteres möglich erscheint. Die Beurteilung ist demnach an der oben dargestellten Anforderung, durch die Regelabsenkung dürfte kein Automatismus entstehen, zu messen. Die Darlegung, dass die Regelabsenkung nicht reflexhaft und ohne Berücksichtigung des Einzelfalls erfolgt ist, gelingt der Beklagten dann, wenn sich aus der Beurteilung selbst ergibt, dass (1.) die Tatsache der Beförderung im Beurteilungszeitraum erkannt wurde und (2.) eine Prüfung erfolgte, ob die in der vorangegangenen Beurteilung vergebenen Noten beibehalten oder abgesenkt werden. Der erste Punkt verlangt eine Kenntlichmachung der Beförderung im Text der Beurteilung, am deutlichsten bei der Begründung des Gesamturteils. Der zweite Punkt hat etwa dann Beachtung gefunden, wenn der Beurteiler hierzu individuelle Ausführungen in der Begründung des Gesamturteils macht und/oder aus der Vergabe der Noten für die Einzelmerkmale erkennbar ist, dass nicht pauschal alle Vornoten um z.B. 2 Punkte herabgesetzt wurden. Gemessen hieran ist ein Automatismus nicht zu erkennen. Vielmehr waren sich die Beurteiler bewusst, dass eine Beförderung des Klägers im Beurteilungszeitraum erfolgte und dass gleichwohl eine individuelle Einschätzung des Leistungsbilds anhand des nunmehr geltenden Beurteilungsmaßstabs geboten war. Dass eine Beförderung im Beurteilungszeitraum stattfand, ist aus der Begründung der Gesamtnote ersichtlich und war dem Beurteiler dementsprechend bewusst. Auch das Datum der Beförderung ist genannt. Die Beurteiler sind bei der Vergabe der Einzelnoten im Rahmen der Leistungsbeurteilung nicht pauschal im immer gleichen Abstand von den Vornoten der Beurteilung vom 04.12.2017 abgewichen. Für die Merkmale 1.1, 2, 3.3, 3.4, 3.6, 4.1 und 4.3 betrug die Absenkung 1 Punkt. Für die übrigen Merkmale betrug die Absenkung 2 Punkte. Daraus ergibt sich, dass der Kläger in einigen Feldern bereits nah an den Anforderungen für eine Spitzennote des Statusamts A11 BBesG ist, während in anderen Bereichen für eine Spitzennote noch eine deutliche Verbesserung der Arbeitsleistung zu erwarten ist. Insgesamt ist das Leistungsbild heterogener: Die streitgegenständliche Beurteilung enthält fünfmal die Note 7 und neunmal die Note 6, während die vorangegangene Beurteilung von 2017 zwölfmal die Note 8 und zweimal die Note 7 enthält. Es ist auch auffällig, dass die beiden Bereiche, die in der Gesamtbeurteilung vom 04.12.2017 gesondert genannt werden („herausragende Dienstleistungsorientierung und Verantwortungsbereitschaft“) auch zu den Merkmalen gehören, die in der streitgegenständlichen Beurteilung mit 7 statt 6 Punkten bewertet wurden. Auch die Begründung der Gesamtnote hat Einzelfallbezug. Dort heißt es wörtlich: „Herr A. […] hat im Beurteilungszeitraum auf seinem Dienstposten überwiegend Aufgaben des Statusamts A10 wahrgenommen. Dies spiegelt sich entsprechend im Verhältnis gegenüber der Vorbeurteilung wieder.“ Das Gericht entnimmt dem, dass das Verhältnis der Gesamtnote gegenüber der Vornote von 2017 aus dem gleichbleibenden Aufgabenbestand, der dem Statusamt A10 zugeordnet ist, folgt. Mit anderen Worten: Die Gesamtnote wurde herabgesetzt, weil der Aufgabenbestand gleich geblieben ist. Ferner heißt es, dass „im Bereich der persönlichen Stärken des Beamten […] seine Leistungen auch unter Berücksichtigung des neuen Statusamtes als häufig herausragend einzustufen sind“. Auch diese Formulierung zeigt auf, dass die Beurteilung von einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der Beförderung getragen ist. Dass die Gesamtnote nunmehr 6 Punkte beträgt, hat der Beklagte mit der Mehrzahl der Einzelnoten begründet. Das Gericht liest aus der streitgegenständlichen Beurteilung daher das Bemühen um eine auf den Einzelfall des Klägers bezogene Bewertung, die keineswegs in einen Automatismus verfallen ist. Andere Mängel der Beurteilung sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger seine Rüge aus dem Vorverfahren, aufgrund seiner Befähigungsbeurteilung sei seine Gesamtnote aus der Leistungsbewertung anzuheben, im Klageverfahren nicht aufrechterhalten. Nur ergänzend ist auszuführen, dass eine Prüfung dieser Frage durch die Beurteiler vorgenommen wurde und eine Anhebung jeweils verneint wurde. Beurteilungsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger ist mit A11 BBesG besoldeter Regierungsamtmann und als Administrator und technisch-wissenschaftlicher Mitarbeiter im Verwaltungsdienst des C. beschäftigt. Seit 01.04.2018 ist er als Mitglied des Personalrats zu 100% freigestellt. Im Rahmen einer Anlassbeurteilung wegen der Bewerbung um ein Beförderungsamt A11 BBesG für den Zeitraum 01.09.2016 bis 31.08.2017 ist der Kläger mit der Note von 8 (von 9) Punkten beurteilt worden (Bl. 35ff Personalakte Teil C). Die Leistungsbeurteilung, die in 14 Merkmalen in 4 Oberkategorien aufgegliedert ist, enthält mit Ausnahme einer 7 für den schriftlichen Ausdruck („übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen“) durchgängig die Note 8 („übertrifft die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistungen“). Die Skala reicht von 1 bis 9. Die Eignungs- und Befähigungsbeurteilung ist dabei in allen 11 Kategorien mit A („besonders stark ausgeprägt“) oder B („stärker ausgeprägt“) ausgewiesen, wobei die Skala vierstufig ist (C: „normal ausgeprägt“, D: „schwächer ausgeprägt“). Die Beförderung in das Statusamt A11 BBesG wurde mit Urkundenübergabe am 29.03.2018 vollzogen (Bl. 117f Personalakte Teil B), mithin drei Tage vor dem Beginn der Freistellung als Personalrat. Wegen der personalvertretungsrechtlichen Freistellung hatte der Kläger eine weitere Anlassbeurteilung beantragt, die den Zeitraum 01.09.2017 bis 31.03.2018 abdecken sollte. Die Anlassbeurteilung mündete in die Gesamtnote 6 (Bl. 39ff Personalakte Teil C). Die Leistungsbeurteilung, die in 14 Merkmalen in 4 Oberkategorien aufgegliedert ist, enthält Noten der Stufe 6 („entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden“) und 7 („übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen“) mit der Gesamtnote 6. Die Skala reicht von 1 bis 9. Die Eignungs- und Befähigungsbeurteilung ist dabei in allen 11 Kategorien mit A („besonders stark ausgeprägt“) oder B („stärker ausgeprägt“) ausgewiesen, wobei die Skala vierstufig ist (C: „normal ausgeprägt“, D: „schwächer ausgeprägt“). Sowohl Erst- als auch Zweitbeurteiler waren sich einig, dass die Eignungs- und Befähigungsbeurteilung keinen Anlass gibt, für die Bildung der Gesamtnote, weil Eignung und Befähigung des Mitarbeiters von den Anforderungen des Amtes deutlich abwichen, über die Leistungsbewertung hinauszugehen oder hinter ihr zurück zu bleiben. Im Gesamturteil wird ausgeführt, dass der vom Kläger wahrgenommene Dienstposten nach A9g bis A11 gebündelt bewertet sei. Der Kläger habe überwiegend Aufgaben des Statusamts A10 wahrgenommen. Im Bereich der persönlichen Stärken des Klägers seien seine Leistungen auch unter Berücksichtigung des neuen Statusamtes als häufig herausragend einzustufen. Gestützt durch die Mehrzahl der Einzelnoten ergebe sich jedoch auch im Quervergleich zu den übrigen Mitgliedern der Vergleichsgruppe A11 die Gesamtnote 6. Auf den Text der Beurteilung wird Bezug genommen. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 09.08.2018 eröffnet. Mit Schreiben vom 17.10.2018 erhob der Kläger Widerspruch, den er mit Schreiben vom 13.02.2019 begründete. Er führte aus, die gute Eignungs- und Befähigungsbeurteilung sei rechtswidrig nicht zum Anlass genommen worden, zu prüfen, ob über die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung hinauszugehen sei. Da er im Beurteilungszeitraum überwiegend Aufgaben des Statusamts A10 wahrgenommen habe, habe er als Regierungsamtmann (A11) keine besonders herausragenden Leistungen auf seinem bisherigen Dienstposten erbringen können. Er habe als Regierungsamtsmann im Beurteilungszeitraum nicht einen einzigen Tag dienstliche Aufgaben wahrgenommen. Das Verhältnis von Leistungsbeurteilung einerseits und Eignungs- und Befähigungsbeurteilung andererseits sei mangels anderweitiger Festlegungen mit 50-50 anzunehmen. Daher sei eine Gesamtnote von 7 Punkten zu erteilen gewesen. Die Anlassbeurteilung beeinträchtige den beruflichen Werdegang des Klägers, der als Personalrat durch § 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG geschützt sei. Er beantrage daher, die Gesamtnote der Anlassbeurteilung dahin zu ändern, dass sie mit dem Ergebnis 8 Punkte schließe. Am 26.02.2019 gab der Erstbeurteiler eine Stellungnahme ab. Er führte aus, Grundlage der Erstellung der Beurteilung sei das Statusamt A11 gewesen. Da die Eignung und Befähigung unabhängig vom Statusamt zu beurteilen sei, komme eine Gewichtung 50-50 nicht in Betracht. Eine Berücksichtigung der Eignung und Befähigung sei bei den Leistungsmerkmalen erfolgt, bei denen der Kläger gemessen am Statusamt A11 herausragende Leistungen erbracht habe. Ein Anlass zur Anhebung der Gesamtnote wegen der Befähigungsmerkmale habe damit nicht bestanden. Mit Bescheid vom 13.02.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Prüfung, ob die Leistungsbeurteilung aufgrund der Ergebnisse der Eignungs- und Befähigungsbeurteilung zu ändern sei, sei ausweislich des Beurteilungsbogens erfolgt. Die Eignungs- und Befähigungsbeurteilung beschreibe das persönliche Potenzial des Beamten und sei vom Statusamt weitgehend unabhängig. Die Leistungsbeurteilung hingegen sei vom Statusamt abhängig, sodass die Gewichtung nicht 50-50 sei. Die Frage der Abweichung von der Leistungsbeurteilung aufgrund der Eignungs- und Befähigungsbeurteilung werde nicht nach arithmetischen Maßstäben beantwortet, sondern sei ein Akt wertender Erkenntnis. Das ergebe sich auch daraus, dass die Eignungs- und Befähigungsbeurteilung vier Notenstufen habe, die Leistungsbeurteilung aber neun. Mit Blick auf § 49 BLV sei Maßstab der Leistungsbeurteilung das Verhältnis der Leistungen des Einzelnen zu den Leistungen aller Beamten derselben Besoldungsgruppe. Da der Kläger im Beurteilungszeitraum befördert worden sei, seien seine Leistungen an der Vergleichsgruppe A11 zu messen. Das Anlegen des höheren Maßstabs führe in der Regel dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfalle als im vorangegangenen, niedriger eingestuften Amt. Diese Beurteilungspraxis des C. entspreche der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 26.08.1993, 2 C 37/91 und v. 02.03.2017, 2 C 21/16). Der Zeitpunkt der Beförderung sei unerheblich, denn der Kläger konkurriere mit anderen Beamten des Statusamts A11 um Beförderungsposten. Ein Verstoß gegen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot sei nicht erkennbar. Dass der Kläger keine herausragenden Leistungen habe zeigen können, liege an der kurzen Zeit im neuen Statusamt, nicht an der Freistellung als solcher. Die Haltung des Klägers führe zu einer Bevorzugung wegen der Freistellung, die zu vermeiden sei. Die Übergabe des Widerspruchsbescheids erfolgte ausweislich der Behördenakte am 23.08.2019. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23.09.2019, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Beurteilung sei rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG davon ausgegangen, dass die Leistungen des Klägers am Maßstab des Beförderungsamtes zu bemessen seien, sodass ein „Abrutschen“ von 2 Punkte die Regel sei. Bei einem gebündelten Dienstposten wie dem des Klägers sei die Rechtsprechung des BVerwG nicht ohne Weiteres übertragbar, denn der Kläger habe tatsächlich keine neue Verantwortung oder höherwertige Aufgaben übernommen, sondern den bisherigen Aufgabenbereich weiter betreut. Zudem sei der Kläger im Beurteilungszeitraum noch nicht befördert gewesen, sodass seine Tätigkeit am Statusamt A10 zu bemessen sei. Der Kläger sei erst zwei Tage vor Ablauf des Beurteilungszeitraums befördert worden. Er sei an einem Donnerstag befördert worden und habe sich nur einen Tag, am folgenden Freitag, 30.03.2018, im neuen Amt bewähren müssen. Es sei unzulässig, die Leistungen der vorangegangenen 6 Monate und 29 Tage auszublenden. Eine Leistungseinschätzung für einen Tag sei nicht möglich. Wegen der Freistellung ab dem kommenden Montag habe der Kläger an diesem Tag ohnehin nur sein Dezernat abgeschlossen und aufgeräumt, um eine ordnungsgemäße Übergabe zu ermöglichen. Zudem sei bei dem Kläger, der ein besonders leistungsstarker und herausragender Beamter sei, wie die Vorbeurteilung von 2017 zeige, durchaus anzunehmen, dass er sehr früh nach der Beförderung Leistungen und Fähigkeiten zeige, die die Anforderungen des neuen Amtes auch unter Berücksichtigung des höheren Leistungsniveaus überträfen. Dass die Leistungsbeurteilung auf Durchschnitt gefallen sei, sei zumindest zu plausibilisieren. Der Kläger beantragt, die Beklagte zur verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 01.09.2027 bis 31.03.2018 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 19.07.2019 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, ein Leistungsabfall sei entgegen der Darstellung des Klägers nicht festgestellt worden; es habe sich lediglich der Vergleichsmaßstab geändert. Maßgeblich für die Beurteilung seien die Anforderungen des zum Zeitpunkt der Beurteilung innegehabten statusrechtlichen Amtes. Daher sei der Kläger mit der Vergleichsgruppe A11 zu vergleichen. Das entspreche den Anforderungen des BVerwG. Wenn der Kläger ausführe, dass sich hinsichtlich der Art der Aufgabenerledigung nichts geändert habe, verkenne er, dass sich der Vergleichsmaßstab geändert habe, nicht die Arbeitsleistung des Klägers. Mit Beschluss vom 03.12.2019 hat die Kammer den Rechtstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Wirkung vom 01.02.2022 wurde dem Kläger fiktiv zur Erprobung die stellvertretende Sachgebietsleitung „Systeme“ übertragen. Einen in der mündlichen Verhandlung am 28.06.2022 geschlossenen Vergleich hat die Beklagte wirksam widerrufen. Mit Schriftsätzen vom 30.06.2022 und 19.07.2022 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen sowie die Behördenakten (1 Band Personalakte, 1 Hefter Anlassbeurteilung, 1 Hefter Widerspruchsverfahren) Bezug genommen.