Urteil
3 K 196/21.WI
VG Wiesbaden 3 . Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2023:0703.3K196.21.WI.00
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Leitsätze
Zur Auslegung des Begriffs "Jugendgruppenleiter" in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Sonderurlaubsverordnung
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Dezember 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2021 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 9. bis 12. Dezember 2019 Sonderurlaub unter Fortbezahlung der Bezüge zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung des Begriffs "Jugendgruppenleiter" in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Sonderurlaubsverordnung Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Dezember 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2021 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 9. bis 12. Dezember 2019 Sonderurlaub unter Fortbezahlung der Bezüge zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage, weil die Bewilligung von Urlaub ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG ist (vgl. VG München, Urteil vom 13. Februar 2019 – M 5 K 18.6023 –, juris). Nichts anderes kann dann im Sinne eines actus contrarius für die Ablehnung eines Urlaubsantrags gelten. Die Klage hat sich auch nicht erledigt. Der Anspruch auf Sonderurlaub erledigt sich nicht schon dann, wenn der Tag oder das Ereignis, für den der Sonderurlaub begehrt wird, verstrichen ist. Zwar kann der Kläger wegen Zeitablaufs nicht mehr nachträglich auf der Grundlage einer Urlaubsbewilligung von der Dienstleistungspflicht befreit werden. Er hat jedoch nach seinem unwidersprochenen Vortrag Erholungsurlaub in Anspruch genommen; diese überflüssige Belastung seines Urlaubskontos kann er auch noch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beseitigen lassen. Dies gilt aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes selbst dann, wenn eine gesetzliche Frist für die Bewilligung von Erholungsurlaub für das abgelaufene Kalenderjahr zwischenzeitlich abgelaufen ist. Im Falle des Obsiegens muss dann das Erholungsurlaubskonto im Wege der Folgebeseitigung um entsprechende Tage aufgestockt werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2013 – 13 K 4442/12 –, juris Rn. 23; s.a. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 1 WB 38/09 –, juris Rn. 24). Die Klage ist begründet. Durch die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Sonderurlaub durch E-Mail vom 23. Dezember 2019 wird der Kläger in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bewilligung von vier Tagen Sonderurlaub für den Zeitraum 9. bis 12. Dezember 2019. Der Anspruch auf Sonderurlaub folgt aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 SUrlV. Danach sind je Kalenderjahr insgesamt jeweils bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zur Jugendgruppenleiterin oder zum Jugendgruppenleiter dienen. Der Kläger hat an einem Lehrgang teilgenommen bzw. teilzunehmen beabsichtigt. Er hat an dem Lehrgang „Teamleiter/Trainer C-Lizenz Basiswissen“ an der Sportschule ...X teilgenommen. Ob der Lehrgang der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dient, ist zwischen den Beteiligten streitig. Er trifft nach Auffassung des Gerichts auf den hier streitgegenständlichen Lehrgang zu. Der Begriff des Jugendgruppenleiters ist bundesgesetzlich nicht definiert, insbesondere auch nicht im SGB VIII und auch nicht in der SUrlV. Gleiches gilt für den offenbar synonym verwendeten Begriff des Jugendleiters. Einen engen Bezug zum Begriff weist gleichwohl § 73 SGB VIII auf, wonach „in der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen […] bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt werden“ sollen. Gemeinhin dürfte unter einem Jugendgruppenleiter oder einem Jugendleiter demnach eine ehrenamtlich tätige Person in der Jugendarbeit zu verstehen sein. Abzugrenzen ist insoweit zu nicht-ehrenamtlich tätigen Personen, die in einem definierten Berufsfeld (wie Erzieher, Lehrer oder Sozialarbeiter) samt dahinterstehender Berufsausbildung stehen, sowie zu Personen, die in anderen Bereichen als dem Umgang mit Kindern und Jugendlichen tätig sind. Der Begriff der Jugendarbeit ist in § 11 Abs. 3 SGB VIII definiert. Danach gehören zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung (Nr. 1), Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit (Nr. 2), arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit (Nr. 3), internationale Jugendarbeit (Nr. 4), Kinder- und Jugenderholung (Nr. 5), Jugendberatung (Nr. 6). Prägende Merkmale der Ehrenamtlichkeit wiederum sind die Freiwilligkeit und die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit sowie deren Ausrichtung am allgemeinen Interesse (BeckOGK/Janda, 1.6.2023, SGB VIII § 73 Rn. 12 m.w.N.; umfassend BT-Drucks 14/8900). Damit ist eine gewisse institutionelle Anbindung erforderlich, etwa in einem Verein oder einer Stiftung (Träger; vgl. BeckOGK/Janda, 1.6.2023, SGB VIII § 73 Rn. 16). Der Kläger ist damit ein Jugendleiter. Seine Teilnahme am streitgegenständlichen Lehrgang zielt demnach auf die Tätigkeit als Jugendleiter ab. Die Tätigkeit als Trainer einer Jugendfußballmannschaft stellt als sportliche Betätigung Jugendarbeit im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII dar. Der streitgegenständliche Lehrgang dient auch der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter, denn mit der Erlangung der C-Lizenz hat der Kläger zugleich die Voraussetzung für eine Trainertätigkeit im Jugendbereich erworben. Der Kläger beabsichtigte bei der Teilnahme am Lehrgang, als Trainer unentgeltlich (vorbehaltlich einer Aufwandsentschädigung) für den XX Fußball-Verband e.V. tätig zu sein. Es ist nicht zu erkennen, dass, wie die Beklagte ausführt, Jugendleiter nur ist, wer eine bestimmte Qualifizierung erworben hat. Aus den landesrechtlichen Regelungen zur Einführung der „Juleica“ (Jugendleiter Card) kommt es weder zu Gunsten noch zu Lasten des Klägers an. Insoweit stellt das Gericht fest, dass die Bundesländer sich durch Erlasse der für die Jugend zuständigen Landesministerien auf die Einführung einer Jugendleiter-Karte als Nachweis für die Tätigkeit als Jugendleiter (Juleica) verständigt haben. Grundlage ist der Beschluss der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden vom 17./18. September 2009 (abrufbar unter www.juleica.de/bundeslaender/bundesweit/bundesregelung, Stand: 3. Juli 2023). Danach führen die Länder eine Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter ein, die sie gegenseitig anerkennen. Als Zweck wird unter anderem unter Ziff. 1.3 angegeben: „zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen, die an die Eigenschaft der Jugendleiterin bzw. des Jugendleiters oder ausdrücklich an das Vorhandensein einer amtlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter anknüpfen, z.B. ja nach landesrechtlicher Regelung Freistellung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern, Erstattung von Verdienstausfall, …“. An den Erwerb der Juleica sind bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt gemäß Ziff. 3.1 den landesrechtlich zuständigen Stellen. Praktische Bedeutung hat die Juleica etwa für hessische Landesbeamte, die u.a. durch Inhaberschaft der Karte nach § 15a Hessische Urlaubsverordnung Anspruch auf Sonderurlaub haben. Das Gericht kann dem Beschluss der Arbeitsgemeinschaft nicht entnehmen, dass der (bundes-)rechtliche Begriff des Jugend(gruppen)leiters definiert werden sollte; vielmehr sollten durch die Schaffung eines einheitlichen Nachweises in Form der Juleica Anreize zu einer Befolgung von Mindeststandards bei der Qualifikation von Jugendleitern geschaffen werden. Diese landesrechtlichen Regelungen berühren den Anwendungsbereich und die Auslegung des bundesrechtlichen SUrlVO nicht. Der Bund hat, soweit ersichtlich, keine Verwaltungsvorschrift zur Juleica erlassen und kann durch landesrechtliche Verwaltungsvorschriften auch nicht in der Auslegung seiner eigenen Vorschriften, hier der SUrlVO, gebunden sein. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Lehrgang des Klägers den Anforderungen des in Hessen geltenden Erlasses - II 3a - 52 m 0600-0003 des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 1. Juli 2019 entspricht oder nicht. Gleichwohl anzumerken, dass die Standardisierung der Anforderungen an die Tätigkeit als Jugendleiter durch die Einführung der Juleica und die Betrauung der Kommunen mit der Prüfung, ob diese Anforderungen erfüllt wird, dafür sprechen, dass die Inhaberschaft der Juleica als Nachweis für eine Tätigkeit als Jugendleiter auch für die Prüfung von Anträgen auf Sonderurlaub ausreicht. Es widerspräche dem Anliegen des Beschlusses der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden vom 17./18. September 2009, den Begriff des Jugendleiters rechtssicher auszuformen, wenn trotz Inhaberschaft einer Juleica die Tätigkeit als Jugendleiter infrage gestellt würde. Insoweit wäre dem Kläger auch bei Maßgeblichkeit der landesrechtlichen Standards für die Vergabe der Juleica eine Tätigkeit als Jugendleiter zu attestieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Sonderurlaub. Der Kläger ist X im C. Am 11. November 2019 beantragte er Sonderurlaub gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) für den Zeitraum 9. bis 12. Dezember 2019 (4 Urlaubstage). Zur Begründung führte er aus, in diesem Zeitraum finde eine Ausbildung des XX Fußball-Verbands zum Teamleiter/Trainer C-Lizenz statt, an der er teilnehme. Dazu legte er eine formularmäßige Bescheinigung des XX Fußball-Verbands vom 7. November 2019 und der Sportjugend ... im Landessportbund ... e.V. vom 8. November 2019 vor. Dort heißt es, es handele sich um eine Maßnahme nach § 42 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB). Mit E-Mail vom 23. Dezember 2019 lehnte die Beklagte den Urlaubsantrag mit der Begründung ab, dass für den Erwerb einer Trainerlizenz kein Sonderurlaub gewährt werde. Mit E-Mail vom 27. Januar 2020 legte der Kläger Widerspruch ein, den er mit E-Mails vom 19. Februar und 16. Juli 2020 begründete. Dazu legte er eine Auflistung der Ausbildungsinhalte für die Fußball-C-Lizenz des XX Fußball-Verbands vor (Bl. 28 ff Verwaltungsvorgang). Mit E-Mail vom 19. Februar 2020 fragte das C beim Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) an, ob gegen die bisherige Verwaltungspraxis, Anträge auf Sonderurlaub zur Erlangung einer Trainerlizenz abzulehnen, Bedenken bestünden. Mit E-Mail vom 3. März 2020 antwortete das BMI, dass gegen die Rechtsauslegung der Sonderurlaubsverordnung keine Bedenken bestünden. Diese E-Mail wurde dem Kläger am 15. Juli 2020 zur Kenntnis gegeben. Mit Bescheid vom 6. Januar 2021, dem Kläger zugestellt am 18. Januar 2021, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für Sonderurlaub gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 SUrlV seien nicht erfüllt. Die Ausbildung zum Jugend-Fußballtrainer sei mit einer Ausbildung zum Jugendgruppenleiter im Sinne der Sonderurlaubsverordnung nicht gleichzusetzen. Während die Ausbildung zum Jugendgruppenleiter und damit zur Erlangung der Jugendleiterkarte (Juleica) pädagogische, gesellschaftspolitische und kommunikative Aspekte beinhalte und auf einem Beschluss der Jugendministerkonferenz von 2009 unter Ergänzung bundeslandspezifischer Inhalte beruhe, habe die Trainer-Tätigkeit, gleich welcher Sportart, eine weit überwiegend sportliche Ausrichtung. Bei der Ausbildung zur Jugendgruppenleitung gehe es um Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit, Rechts- und Organisationsfragen, psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes, dazu die Arbeit mit Gruppen, Fragen der Aufsichtspflicht, Haftung und Versicherung, der Organisation und Planung, des Einblicks in Entwicklungsprozesse im Kindes- und Jugendalter, die Auseinandersetzung mit der Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen sowie die Rolle und das Selbstverständnis von Jugendleitern. Soweit der XX Fußballverband und die Sportjugend ... in ihrer Bescheinigung davon ausgegangen sein, dass für die Erlangung der Trainer-Lizenz Sonderurlaub zu bewilligen sei, beruhe dies auf Unkenntnis der tatsächlichen Rechtslage. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. Februar 2021, bei Gericht eingegangen am 17. Februar 2021, hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, Kernfrage des Rechtsstreits sei, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 SUrlV gegeben seien. Dieser verlange im Wortlaut, dass die Lehrgänge, aufgrund derer Sonderurlaub beantragt werde, der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienten. Es werde, was die Beklagte verkenne, nicht verlangt, dass der Lehrgang unmittelbar zu Qualifizierung als Jugendgruppenleiter führe. Auf Grundlage der vom Kläger erworbenen Trainer-Lizenz habe der Kläger allein auf Basis dieser Lizenz eine entsprechende Jugendleiter-Karte beantragt, ihm ohne weiteres erteilt worden sei (Bl. 54 Gerichtsakte) auf der Rückseite der Karte werde bescheinigt, dass der Kläger nach Qualitätsstandards ausgebildet werde, welche die obersten Landesjugend- und familienbehörden festgelegt hätten. Entgegen der Ausführungen im Widerspruchsbescheid seien ausweislich des Lehrgangsplans, den der Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegt habe, in den theoretischen Teilen Fragen der Beteiligung und Mitbestimmung von Jugendlichen, rechtliche Fragen, Fragen zur Aufsichts- und Verkehrssicherungspflicht, zur Bedeutung der Bewegungserziehung, Entwicklungsmerkmale und Bedürfnisse der Kinder beim Fußball und der Alltagsaufgaben des Kindertrainers, Fair Play, Vorbildfunktion, Gesprächsführung und Anführung für den Jugendtrainer einschließlich aller im Katalog aufgeführten Themen behandelt. Gerade die Themen „Soziale Kompetenz, Aufsichtspflicht und Kindeswohl“ seien im ausreichenden Umfang in der Ausbildung enthalten. Es handele sich bei dem Lehrgang auch um keine rein sportliche Veranstaltung wie ein Turnier. Die Ausbildung beim XX Fußball-Verband diene nicht nur der sportlichen Ertüchtigung des Beamten selbst, sondern der Qualifizierung zur Ausbildung als Jugendtrainer, Jugendleiter und zur Arbeit mit Kindern in ihrer Gesamtheit. Dadurch verwirkliche sich das im Gesetz angelegte Ziel, Beamte sollten zum Wohl der Allgemeinheit ihr Amt führen (§ 60 BBG). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Dezember 2019 (per Email) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2021, dem Kläger auf seinen Antrag vom 11. November 2019 Sonderurlaub für die Teilnahme an einer Ausbildung zum Jugendfußballtrainer in der Zeit vom 09. bis 12. Dezember 2019 zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Dezember 2019 (per Email) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2021, den Antrag vom 11. November 2019 auf Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an einer Ausbildung zum Jugendfußballtrainer in der Zeit vom 9. Dezember bis 12. Dezember 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vor, die Beklagte erwarte nicht, dass der Lehrgang, für den Sonderurlaub beantragt werde, unmittelbar in die Qualifizierung als Jugendgruppenleiter münde. Der Anspruch des Klägers scheitere vielmehr daran, dass die Trainer-Ausbildung beim XX Fußball-Verband nicht die Anforderungen erfülle, die § 9 Abs. 1 Nr. 3 SUrlV an einen Jugendgruppenleiter stelle. Aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit möge der Kläger Anspruch auf einen Jugendleiterausweis (Juleica) haben. Eine solche erhalte man als ehrenamtliche Jugendleiter, aber auch als Trainer C-Lizenz. Die Sonderurlaubsverordnung knüpfe jedoch nicht den Erwerb der Juleica an. Aus den Lehrgangsplänen des XX Fußball-Verbands ergebe sich, dass der Lehrgang für den Erwerb der C-Lizenz einen ausschließlich sportlichen Inhalt habe. Die vom Kläger hervorgehobenen Inhalte wie Aufsichtspflicht, Verkehrssicherungspflicht und Fair Play wiesen einen deutlichen und überwiegenden Bezug zu den Aufgaben eines Fußballtrainer auf. Bei wohlwollender Auslegung befasse sich lediglich 7,5 von insgesamt 48,5 Stunden nicht unmittelbar mit der sportlichen Ausbildung. Die Ausbildung des Klägers im Bereich Sport/Fußball sei damit zwar ehrenamtliche Jugendarbeit, entspreche aber nicht den Aufgaben eines Jugendgruppenleiters im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 SUrlV. Das entspreche der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlage, den Verwaltungsvorgang und den Widerspruchsvorgang (je ein Hefter) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.