Urteil
4 K 810/21.WI
VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2021:1015.4K810.21.WI.00
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Leitsätze
Nach dem Übergang der Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises auf die Bundesrepublik Deutschland gemäß dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 ist ein von einem anderen Staat anerkannter Flüchtling einem im Inland vom Bundesamt anerkannten Flüchtling gleichzustellen und kommt in den vollen Genuss der Rechte und Vorteile, die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) ergeben, sofern seine Rechtsstellung als Flüchtling nicht gemäß § 73a Abs. 1 AsylG erloschen ist oder gemäß § 73a Abs. 2 AsylG wieder entzogen wurde. Diese Rechte umfassen auch einen Anspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels für mindestens drei Jahre, wie dies in Art. 24 der Qualifikationsrichtlinie vorgesehen ist. Da insoweit eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz besteht, sind die Vorschriften des §§ 25 Abs. 2, 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hierbei analog heranzuziehen.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2021 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von mindestens drei Jahren zu erteilen und die der Klägerin am 8. Juni 2021 erteilte Duldung aufzuheben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem Übergang der Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises auf die Bundesrepublik Deutschland gemäß dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 ist ein von einem anderen Staat anerkannter Flüchtling einem im Inland vom Bundesamt anerkannten Flüchtling gleichzustellen und kommt in den vollen Genuss der Rechte und Vorteile, die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) ergeben, sofern seine Rechtsstellung als Flüchtling nicht gemäß § 73a Abs. 1 AsylG erloschen ist oder gemäß § 73a Abs. 2 AsylG wieder entzogen wurde. Diese Rechte umfassen auch einen Anspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels für mindestens drei Jahre, wie dies in Art. 24 der Qualifikationsrichtlinie vorgesehen ist. Da insoweit eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz besteht, sind die Vorschriften des §§ 25 Abs. 2, 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hierbei analog heranzuziehen. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2021 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von mindestens drei Jahren zu erteilen und die der Klägerin am 8. Juni 2021 erteilte Duldung aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über den Rechtsstreit entscheidet die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beklagten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 und § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG analog, nachdem die Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises nach der Genfer Flüchtlingskonvention auf Deutschland übergegangen ist. Die Klägerin ist ausweislich des von ihr vorgelegten Flüchtlingsausweises und der italienischen Aufenthaltserlaubnis als Flüchtling in Italien anerkannt. Die Verantwortung für die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises für die Klägerin ist allerding gemäß Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (BGBl. 1994 II, S. 2645 – im Folgenden: Europäisches Übereinkommen) unstreitig auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Das Europäische Übereinkommen konkretisiert den Zuständigkeitsübergang nach § 11 des Anhangs der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. 51.7.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009, GMBL. S. 878 - AVwV-AufenthG). Gemäß § 11 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention geht, wenn ein Flüchtling seinen Wohnort wechselt oder sich rechtmäßig in einem anderen vertragsschließenden Staat niederlässt, die Verantwortung gemäß Art. 28 GFK für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist. Art. 2 des Europäischen Übereinkommens bestimmt, dass die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen gilt, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeit des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Danach ist die Verantwortung vorliegend auf Deutschland übergegangen. Denn der im November 2013 von Italien ausgestellte Flüchtlingsausweis hat nach italienischem Recht eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren hat (vgl. hierzu AIDA, 2021, Country Report: Italy, 2020 update, S. 179) und ist daher – ebenso wie die italienische Aufenthaltserlaubnis – im November 2018 abgelaufen. Mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 11. Oktober 2017 mit einer Gültigkeit bis zum 10. Oktober 2020 hat Deutschland der Klägerin den Aufenthalt in Deutschland für länger als für die Gültigkeit ihres Reiseausweises gestattet. Zudem hat sich die Klägerin aufgrund der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis auch tatsächlich für mehr als zwei Jahre mit Zustimmung einer deutschen Behörde in Deutschland aufgehalten. Das Europäischen Übereinkommen wurde von der Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 30. September 1994 ratifiziert (vgl. BGBl. I 1994, 2645). Auch Italien hat das Europäische Übereinkommen sowohl unterzeichnet als auch ratifiziert (vgl. zum Unterschriften- und Ratifikationsstand: https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/107/signatures?p_auth=QyHzoamv), so dass das Abkommen im Verhältnis zwischen Deutschland und Italien auch anwendbar ist. Aufgrund des Verantwortungsübergangs nach dem Europäischen Übereinkommen hat die Klägerin nicht nur einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge in Deutschland erlangt, sondern zudem die volle Rechtsstellung eines Flüchtlings und damit auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zwar sieht das Aufenthaltsgesetz einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG nur vor, wenn das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Auch das Europäische Übereinkommen sieht ausdrücklich nur eine Regelung zur Ausstellung des Reiseausweises nach Verantwortungsübergang vor (vgl. Art. 5) und enthält keine Vorschriften betreffend den Aufenthaltsstatus. Aufgrund des Übergangs der Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises auf die Bundesrepublik Deutschland ist die Klägerin aber einem im Inland vom Bundesamt anerkannten Flüchtling gleichzustellen. In der Rechtsprechung und Literatur ist insoweit ganz überwiegend anerkannt, dass das Europäische Übereinkommen so auszulegen ist, dass der Flüchtling nach dem Übergang der Verantwortung in den vollen Genuss der Rechte und Vorteile kommt, die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26/16 -, NVwZ 2017, 1545, juris Rn. 35 und Beschluss vom 2. August 2017 - 1 C 2.17 -, juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 57; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 - 22 K 17460/17.A -, juris Rn. 158 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 8 L 151/10 -, juris Rn. 35 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 - 22 K 17460/17.A -, juris Rn. 158ff.; VG Gießen, Urteile vom 20. Dezember 2019 - 6 K 1525/16.GI.A - juris Rn. 24, vom 19. August 2020 - 6 K 9437/17.GI.A -, juris Rn. 25, und vom 20. Dezember 2021 - 6 K 1525/16.GI.A -;Lehmann, Anerkennung als Hindernis: Weiterwandernde Flüchtlinge, Asylmagazin 2014, S. 4 (6); Fränkel, in: Hofmann, NK-Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25 AufenthG Rn. 15; Huber, NVwZ 2017, 244, 248; a.A. in einem asylrechtlichen Verfahren wohl VGH München, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 -, juris, wonach lediglich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis bestehen könne, das vom Bundesamt nicht zu prüfen sei). Eine solche Auslegung wird auch durch den Erläuternden Bericht zum Übereinkommen (Explanatory Report) vom 16. Oktober 1980 (BT-Drucksache 12/6852, vom 17. Februar 1994, S. 17 ff.), der dem Zustimmungsgesetz zum Europäischen Übereinkommen zugrunde lag, gestützt. Dort heißt es in Randnummer 31: "Auch wenn sich dieser Artikel [5] auf den Übergang der Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises bezieht, so folgt daraus implizit, dass der Zweitstaat dem Flüchtling nach dem Übergang die Rechte und Vorteile gewähren muss, die sich aus der Genfer Konvention ergeben." Eine Auslegung des Europäischen Übereinkommens, die zu einem Verlust von Rechten infolge des Verantwortungsübergangs führt, würde auch der Zweckbestimmung des Europäischen Übereinkommens widersprechen, wonach die Mitglieder des Europarates, die das Übereinkommen unterzeichnen, bestrebt sind, die Lage der Flüchtlinge weiter zu verbessern (vgl. Präambel). In Art. 8 des Europäischen Übereinkommens ist zudem ausdrücklich vorgesehen, dass das Übereinkommen nicht die Rechte und Vorteile beeinträchtigt, die Flüchtlinge unabhängig von dem Übereinkommen gewährt worden sind oder gewährt werden können. Dies ist jedoch nur gewährleistet, wenn der Staat, auf den die Verantwortung übergegangen ist, dem Flüchtlinge auch alle Rechte gewährt, die Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie haben. Die Genfer Flüchtlingskonvention kennt zwar keinen positiven Aufenthaltsanspruch für Flüchtlinge. Sie will aber den von ihr erfassten Flüchtlingen einen gesicherten internationalen Rechtsstatus verschaffen und ihnen im einzelnen aufgeführte Rechte in ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsland und auf Reisen in andere Länder sichern (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79). Zu den nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährleisteten Rechten gehört – neben dem mit § 60 Abs. 1 AufenthG umgesetzten Refoulement-Verbot aus Art. 33 der Konvention – unter anderem das Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Drittstaatsangehörige unter den gleichen Umständen Anwendung finden (vgl. Art. 26 der Konvention). Dieses Recht wurde auch in Art. 33 der Qualifikationsrichtlinie aufgenommen. Dieses Recht wird durch eine Duldung mit Wohnsitzregelung, wie sie vorliegend für die Klägerin vorgesehen ist, nicht gewährleistet, da sonstige sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltende Ausländer keiner Wohnsitzauflage unterliegen. Darüber hinaus sieht Art. 24 der Qualifikationsrichtlinie einen Anspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels für mindestens drei Jahre für Personen vor, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Dieser Anspruch ist – anders als z.B. der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen gemäß Art. 29 der Qualifikationsrichtlinie – auch nicht auf den Mitgliedsstaat beschränkt, der diesen Schutz gewährt hat. Davon, dass der Flüchtling nach dem Verantwortungsübergang die volle Rechtsstellung als Flüchtling in Deutschland erlangt, geht offenbar auch der Gesetzgeber in § 73a AsylG aus. Denn § 73a Abs. 1 AsylG regelt, dass bei einem Ausländer, der von einem ausländischen Staat als Flüchtling anerkannt worden ist und bei dem die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf die Bundesrepublik übergegangen ist, die Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland erlischt, wenn einer der in § 72 Abs. 1 AsylG genannten Umstände eintritt. Nach § 73a Abs. 2 wird die Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland zudem entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. Es wäre jedoch inkonsistent, einerseits das Recht zur Beendigung des Flüchtlingsstatus nach Übergang der Verantwortung dem Zweitstaat zu übertragen, andererseits aber die Verleihung der aus dem Status fließenden Rechte dem anerkennenden Erststaat zu belassen (vgl. ebenso wie hier: VG Gießen, Urteil vom 19. August 2020 – 6 K 9437/17.GI.A –, juris rn. 25; vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 – 22 K 17460/17.A –, juris Rn.164 m.w.N.). Durch die in § 73a AufenthG vorgesehene Überprüfungsmöglichkeit ist zudem gewährleistet, dass Deutschland nicht ohne die Möglichkeit einer eigenen rechtlichen Überprüfung an die Anerkennungsentscheidung eines anderen Konventionsstaates gebunden ist, sondern – auch ohne Durchführung eines erneuten Asylverfahrens – eine eigene Prüfungsbefugnis hat, ob die Voraussetzungen für die Ausübung der Rechte der Genfer Flüchtlingskonvention im Einzelfall (noch) gegeben sind (vgl. zu diesem Überprüfungsrecht des Zweitstaates: BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 -, juris). Dass der deutsche Gesetzgeber davon ausgeht, dass mit dem Verantwortungsübergang für die Ausstellung eines Reisausweises für Flüchtlinge auf einen anderen EU-Staat auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einhergeht, ergibt sich zudem auch indirekt aus § 51 Abs. 7 AufenthG. Denn dort ist für den umgekehrten Fall eines Verantwortungsüberganges von Deutschland auf einen anderen Konventionsstaat geregelt, dass nach Verantwortungsübergang auf einen anderen Staat kein Anspruch auf erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland mehr besteht. Da nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber den Flüchtling ohne Rechte lassen wollte, ist der Gesetzgeber auch hier offenbar davon ausgegangen, dass der Flüchtling in dem Zweitstaat nach dem Verantwortungsübergang die vollen Rechte als Flüchtling erlangt, die ihm nach der Genfer Flüchtlingskonvention und – im Falle der Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – nach der Qualifikationsrichtlinie zustehen. Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 2. August 2017 im Verfahren 1 C 2.17 in Randnummer 24 ausgeführt (vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26/16 -, juris Rn. 35): „Auf einen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling findet […] Art. 2 des – von Deutschland ratifizierten – Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 Anwendung. Danach geht die Verantwortung für einen Flüchtling spätestens nach Ablauf von zwei Jahren des „tatsächlichen und dauernden Aufenthalts“ im Bundesgebiet auf Deutschland über. Damit kann ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling auch ohne Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland in den vollen Genuss der mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte kommen und verbleibt nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - dauerhaft auf dem Status eines nur geduldeten Ausländers unter Ausschluss der einem anerkannten Flüchtling zustehenden Aufenthalts- und Teilhaberechte.” Ohne Asylverfahren kann ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling nur dann in den vollen Genuss der mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte kommen, wenn er auch genauso wie ein in Deutschland anerkannter Flüchtling nach §§ 25 Abs. 2, 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens drei Jahre erhält, die verlängerbar ist, wie es in Art. 24 der Qualifikationsrichtlinie vorgesehen ist. Nur durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (ohne Wohnsitzauflage) ist zudem gewährleistet, dass der Flüchtling weitere ihm zustehende Recht wie das Recht auf Freizügigkeit, das ihm nach Art. 33 der Qualifikationsrichtlinie unter den gleichen Bedingungen zusteht, wie anderen Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhalten, genießen kann (siehe hierzu bereits oben). Die in den Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums und Bundesamtes vertretene Auffassung, der sich der Beklagte angeschlossen hat, und wonach nur eine Duldung oder gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht komme, kann demgegenüber nicht überzeugen. Insbesondere das Argument, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die aufenthaltsrechtlichen Folgen auch im Falle eines Verantwortungsübergangs ausdrücklich nur als Abschiebungsverbot ausgestaltet habe, trägt nicht. Denn mit der Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat der Gesetzgeber nur das Refoulement-Verbot aus Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention umgesetzt, das für alle anerkannten Flüchtlinge – unabhängig von einem Verantwortungsübergang – gilt, und gerade keine spezifische Regelung für Fälle getroffen, in denen die Verantwortung für den betreffenden Flüchtling auf Deutschland übergegangen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Beklagten im Bescheid zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13 (BVerwGE 150, 29-44). Denn in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde ein Verantwortungsübergang überhaupt nicht geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort nur entschieden, dass das nationale Recht mit § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung einer ausländischen Flüchtlingsanerkennung anordnet und kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG n.F.) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland bestehe, sondern ein erneuter Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist (vgl. Rn. 29). Die Klägerin begehrt vorliegend jedoch nicht die neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eine hieran anknüpfende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern vielmehr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis infolge des Verantwortungsüberganges für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf die Bundesrepublik Deutschland. Für das Gericht ist auch nicht nachvollziehbar, wie sich – wie der Beklagte mit Verweis auf die Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums und Bundesamtes meint – aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. November 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-540/17 und C-541/17 ergeben soll, dass der EuGH davon ausgehe, dass allein aus dem Übergang der Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge keine weiteren aufenthaltsrechtlichen Rechtsansprüche erwachsen. Denn zu der Frage, inwieweit sich in Fällen, in denen die Verantwortung für einen Flüchtling nach seiner Anerkennung auf einen Zweitstaat übergegangen ist, – gegebenenfalls aus Art. 24 Qualifikationsrichtlinie – eine Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt, hat der EuGH in diesem Verfahren keinerlei Aussage getroffen, da diese Frage dort überhaupt nicht zur Debatte stand. Es ging dort vielmehr um die Frage, ob der Asylantrag von zwei Flüchtlingen, die bereits in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen hatten, in Deutschland als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes in dem anderen Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat, gegen Art. 4 der Charta bzw. Art. 3 EMRK verstößt. Der EuGH hat diese Frage im Ergebnis verneint und zur Begründung in Randnummer 42 nur ausgeführt, dass sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergebe, dass das deutsche Recht zwar einen gewissen Schutz für einen Antragsteller biete, der aufgrund der ernsthaften Gefahr, in dem Mitgliedstaat, der ihm bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, nicht dorthin zurückgeführt werden kann, es jedoch ohne ein neues Asylverfahren nicht die Anerkennung dieser Eigenschaft und die Gewährung der damit verbundenen Rechte auch in Deutschland vorsehe (vgl. EuGH, ebenda, Rn. 42). Der EuGH bezieht sich insoweit nur auf die Angaben des vorlegenden Gerichts zur deutschen Rechtslage im konkreten Fall, in dem ein Verantwortungsübergang überhaupt nicht geltend gemacht worden war. Eine Beschränkung der Rechte auf die Erteilung einer Duldung mit der Möglichkeit der eventuellen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wie der Beklagte sie mit Verweis auf die Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums und des Bundesamtes als ausreichend ansieht, wird im Übrigen auch der Regelung in Art. 6 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge nicht gerecht. Denn nach dieser Bestimmung erleichtert der Zweitstaat nach dem Übergang der Verantwortung im Interesse der Familienzusammenführung und aus humanitären Gründen die Aufnahme des Ehegatten sowie der minderjährigen oder abhängigen Kinder des Flüchtlings in seinem Hoheitsgebiet. Eine solche Erleichterung besteht weder bei Erteilung einer Duldung noch bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Denn einen Familiennachzug zu geduldeten Ausländern sieht das Gesetz nicht vor. Nach § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG wird zudem auch ein Familiennachzug zu Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ausgeschlossen. Damit die Klägerin weiterhin die mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte wahrnehmen kann und um den Regelungen des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge gerecht zu werden, ist ihr daher genauso wie einem in Deutschland anerkannter Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens drei Jahre zu erteilten. Da insoweit offensichtlich eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz besteht, sind die Vorschriften des §§ 25 Abs. 2, 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hierbei analog heranzuziehen. Die Heranziehung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG als Anspruchsgrundlage, wie sie zum Teil befürwortet wird (vgl. hierzu Huber, NVwZ 2017, 246, 248), erscheint dagegen nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, weil danach nur Aufenthaltserlaubnisse für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden können. Das Aufenthaltsgesetz sieht jedoch in Abschnitt 5 ausdrücklich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen Gründen vor. Die Duldung vom 8. Juni 2021 sowie der Bescheid vom 4. Juni 2021 sind in der Folge entsprechend aufzuheben. Die Entscheidung über die Kosten basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die endgültige Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziff. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin ist eritreische Staatsangehörige und reiste im November 2014 mit einer gültigen italienischen Aufenthaltserlaubnis und einem von Italien ausgestellten internationalen Flüchtlingspass zusammen mit ihrer am 18. September 2012 geborene Tochter A. sowie dem am 1. Februar 2005 geborenen Kind B., das nach ihren Angaben das Kind ihres Ehemannes aus einer vorhergehenden Beziehung ist, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin ist nach ihren Angaben mit einem eritreischen Staatsangehörigen nach sudanesischem Recht kirchlich verheiratet, der ihr mittlerweile nach Deutschland nachgereist ist und unter dem Aktenzeichen X. ebenfalls ein Klageverfahren geführt hat. Die Klägerin hatte zuvor in Italien Asyl beantragt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen. Am 14. Dezember 2014 und am 10. September 2019 hat die Klägerin zwei weitere Kinder, C. und D., geboren. Die Klägerin stellte für sich und die Kinder A., C. und B. am 9. Januar 2015 Asylanträge in Deutschland. Die Anträge wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. Mai 2017 (5083625-224) als unzulässig mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin bereits in Italien Flüchtlingsschutz erhalten habe und die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages der Kinder nach Art. 20 Abs. 3 der Dublin-Verordnung untrennbar mit dem ihrer Eltern verbunden sei. Gleichzeitig stellte das Bundesamt jedoch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für die Klägerin und die drei Kinder hinsichtlich Italien fest, da es der Klägerin mit den minderjährigen Kindern nicht möglich sei, sich in Italien ein Existenzminimum zu verdienen und in menschenwürdigen Umständen zu leben. Der Bescheid ist am 27. Mai 2017 bestandkräftig geworden, soweit er die Klägerin und ihre beiden Kinder A. und C. betrifft. Am 11. Oktober 2017 erteilte der Beklagte der Klägerin daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, gültig bis 10. Oktober 2020. Die italienische Aufenthaltserlaubnis der Klägerin ist am 3. November 2018 abgelaufen. Der am 5. November 2013 ausgestellte italienische Flüchtlingspass enthält keine eigenständige Bestimmung hinsichtlich seiner Gültigkeit. Mit Schriftsatz vom 5. März 2020 stellte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte zunächst einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG und beantragte bei dem Beklagten die Ausstellung eines Internationalen Reiseausweises für Flüchtlinge. Zur Begründung bezog sie sich dabei auf den Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980. Nachdem die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 24. April 2020 und 2. Juni 2020 mitgeteilt hatte, dass ein Antrag nach § 25 Abs. 2 AufenthG keinen Erfolg habe, nahm die Bevollmächtigte der Klägerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zurück. Am 4. August 2020 stellte die Ausländerbehörde des Beklagten der Klägerin den beantragten Reisepass für Flüchtlinge aus. Unter dem 3. August 2020 teilte das Bundesamt dem Beklagten mit, dass ein Widerrufsverfahren betreffend die Klägerin eingeleitet worden sei und hörte die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf des Abschiebungsverbotes an. Mit Formularantrag vom 26. August 2020, eingegangen am 2. September 2020, beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Am 8. Oktober 2020 erhielt die Klägerin daraufhin eine Fiktionsbescheinigung, die in der Folge verlängert wurde. Mit Schreiben vom 16. November 2020 beantragte die Bevollmächtigte der Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG analog und verwies zur Begründung auf Art. 24 der EU-Qualifikationsrichtlinie. Unter dem 28. September 2020 teilte die Ausländerbehörde des Beklagten dem Bundesamt mit, dass die Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises für die Klägerin auf Deutschland übergegangen sei. Daraufhin widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 25. November 2020 das mit Bescheid vom 5. Mai 2017 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Klägerin. Die Entscheidung ist am 19. Dezember 2020 bestandskräftig geworden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund des erfolgten Verantwortungsübergangs keine Abschiebung nach Italien mehr ernsthaft zu befürchten sei, so dass kein Schutz in Form eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Italien mehr erforderlich sei. Die ebenfalls eingeleiteten Widerrufsverfahren betreffend der Kinder wurden demgegenüber eingestellt. Mit Schreiben vom 12. März 2021 stellte die Bevollmächtigte der Klägerin nochmals klar, dass die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus allen rechtlichen Gründen beantrage. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 hörte die Ausländerbehörde des Beklagten die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis an. Mit Bescheid vom 4. Juni 2021 lehnte die Ausländerbehörde des Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG sowie aus allen rechtlichen Gründen – insbesondere nach § 25 Abs. 5 AufenthG – ab. Zur Begründung führte sie aus, dass weder ein Anspruch nach § 25 Abs. 3 AufenthG noch nach § 25 Abs. 5 AufenthG gegeben sei. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG könne nur erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliege. Eine ausländische Flüchtlingsfeststellung vermittele demgegenüber gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur ein Abschiebungsverbot, aus dem nur ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG folge. Dies ergebe sich auch aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13. Auch der Europäische Gerichtshof gehe in seinem Beschluss vom 13. November 2019 (C-540/17) davon aus, dass allein aus dem Übergang der Verantwortung für die Erteilung eines Reiseausweises keine weiteren aufenthaltsrechtlichen Rechtsansprüche erwachsen würden. Der Beklagte bezieht sich insoweit auf die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 10. Dezember 2020 (Nr. 51.7.2 AVV-AufenthG) – im Folgenden: Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums und Bundesamtes. Ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheide demgegenüber unter anderem deswegen aus, weil die Identität der Klägerin nicht geklärt und ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, warum hiervon abgesehen werden solle. Da die Klägerin mit dem Vater ihrer Kinder in häuslicher Gemeinschaft lebe, sei ihr eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung zumutbar. Weitere Ansprüche seien nicht ersichtlich. Am 8. Juni 2021 erhielt die Klägerin eine Duldung, versehen mit der Nebenbestimmung, dass diese mit Wegfall des Abschiebehindernisses erlischt und dass die Klägerin zur Wohnsitznahme im F. verpflichtet ist. Die Klägerin hat am 21. Juni 2021 Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG analog habe. Insoweit verweist sie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gießen in einem Urteil vom 20. Dezember 2021 - 6 K 1525/16.GI.A. Das vom Beklagten zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofes sei demgegenüber vorliegend nicht einschlägig. Zudem bestehe ein Anspruch nach § 25 Abs. 3 AufenthG, da eine Flüchtlingsanerkennung immer auch die Feststellung eines Verstoßes gegen die EMRK darstelle und damit materiell-rechtlich einen Anspruch nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründe. Auch dürfe die Klägerin nicht schlechter stehen als ausreispflichtige Ausländer, die nicht als Flüchtlinge anerkannt seien, und habe daher jedenfalls einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Klägerin beantragt, die Duldung des Beklagten vom 8. Juni 2021 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2021 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, dass die Klägerin nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig sei, weil sie nicht einen erforderlichen Aufenthaltstitel und auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei besitze. Aufgrund des Übergangs der Verantwortung zur Ausstellung eines Reisepasses bestehe gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur ein Abschiebungsverbot und kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er verweist insoweit auch auf eine vom Beklagten eingeholte Stellungnahme des Bundesamtes vom 7. Juli 2021 sowie auf die bereits im Bescheid zitierten Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums und Bundesamtes vom 10. Dezember 2020 unter Ziffer III.3.3. Eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG komme mangels planwidriger Regelungslücke ebenfalls nicht in Betracht. Weder das Verwaltungsgericht Gießen noch das Bundesverwaltungsgericht hätten zudem in ihren Entscheidungen ausdrücklich geäußert, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse. Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2. Juli 2021 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Juli 2021 Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Klägerin hat zudem mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 13. Juli 2021 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juni 2021 die Zustimmung zu einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im vorliegenden Verfahren, die Behördenakte des Beklagten betreffend die Klägerin, die Gerichtsakte des Ehemannes der Klägerin im Verfahren X. und die dort beigezogenen Akten des Bundesamtes betreffend die Klägerin im Asylerstverfahren (Y.) und im Widerrufsverfahren (Z.) Bezug genommen.