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Beschluss

6 G 832/07

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2007:0813.6G832.07.0A
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Leitsätze
Bestehen im Gebiet eines Schulträgers mehrere weiterführende Schulen, kann die Aufnahme in eine bestimmte Schule grundsätzlich nicht verlangt werden. Das gilt auch im Verhältnis einer kooperativen Gesamtschule zu einem Gymnasium.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestehen im Gebiet eines Schulträgers mehrere weiterführende Schulen, kann die Aufnahme in eine bestimmte Schule grundsätzlich nicht verlangt werden. Das gilt auch im Verhältnis einer kooperativen Gesamtschule zu einem Gymnasium. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin besuchte im Schuljahr 2006/2007 die Grundschule ... in E-Stadt. Sie beabsichtigt im kommenden Schuljahr 2007/2008 ein Gymnasium zu besuchen. Sie wählte die ..., ein Gymnasium. Diese liegt im Innenstadtbereich E-Stadts. Die Antragstellerin begründete nach eigenen Angaben ihre Wahl damit, dass an dieser Schule als erste Fremdsprache Französisch angeboten werde. Im Schulamtsbezirk des Antragsgegners befinden sich mehrere Gymnasien. Bei mehreren Schulen hatte die Zahl der Anmeldungen deren Kapazität der Schulen überschritten, andere Schulen hatten freie Plätze. Dementsprechend fand am 25.04.2007 eine sogenannte Verteilungskonferenz statt. Wegen des Ablaufs, Einzelheiten und der beschlossenen Verteilungskriterien wird auf das Protokoll Bezug genommen. Für das Schuljahr 2007/2008 sind an der von der Antragstellerin gewählten ... fünf Eingangsklassen eingerichtet. Es lagen 194 Anmeldungen vor. Weil die auf der Grundlage der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und Größe der Klassen in allgemeinen Schulformen (vom 03.12.1992, ABl. 1993, S. 2) errechnete Kapazität nicht für alle Anmeldungen ausreichte, wurde die Auswahl in der Reihenfolge folgender Kriterien aus der Verteilungskonferenz übernommener Kriterien getroffen: Auswärtige Kinder wurden nicht aufgenommen. Geschwisterkinder wurden aufgenommen. Die Wahl der ersten Fremdsprache Französisch musste angegeben sein. Schülergruppen wurden bei der Aufnahme und bei der Nichtaufnahme möglichst zusammen gehalten. Drei Wahlen mussten angegeben sein. Die ... nahm keine Kinder der Grundschule ... auf. Die Antragstellerin erhielt stattdessen von der ...-Schule, einer kooperativen Gesamtschule in ..., unter dem 25.05.2007, ein Aufnahmeangebot. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 31.05.2007 legte die Antragstellerin Widerspruch ein und begehrte die Aufnahme in die ..., hilfsweise in das Gymnasium am .... Diesen begründete sie damit, sie sei ukrainische Staatsangehörige, deren Großeltern noch in Russland lebten. Im Interesse des Familienzusammenhalts sei es sinnvoll, dass sie Russisch lerne. An der ... werde russisch als Fremdsprache angeboten. Auch sei die Antragstellerin Mathematik sehr gut und der Schulleiter der ... sei von Hause aus Mathematiklehrer. Diese Schule sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln schneller erreichbar als die Schule in .... Bei der ...-Schule handele es sich außerdem um eine Gesamtschule, die Antragstellerin wolle aber ein Gymnasium besuchen. Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Bescheid vom 05.07.2007 zurück. Die getroffene Auswahl entspreche den Auswahlkriterien des § 70 Abs. 3 HSchG. Die Kapazitäten seien erschöpft. Der Schulleiter habe bei der Auswahl auch den ihm zustehenden Ermessensspielraum eingehalten. Die Antragstellerin hat am 11.07.2007 Klage erhoben (6 E 831/07) und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einsteiligen Anordnung gestellt. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren, meint es gebe keinen Grund, ein Kind mit einem Bus zwei Stunden pro Tag durch die Stadt zu schicken, legt Fahrplanauszüge und Schulzeugnisse vor. Auffällig sei, dass 10 Kinder aus dem Vorort einen Platz an der ... erhalten hätten. Es habe wohl wesentlich näher gelegen, D-Kinder in D weiter zu unterrichten, als alle Schüler durch die Stadt zu schicken. Im Übrigen habe die ... ein Sportprofil und die Antragstellerin sei sehr sportlich. Auch dies spreche für eine Aufnahme an der .... Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig einen Platz an der ... zuzuweisen, hilfsweise am Gymnasium .... Der Antragsgegner hat bislang keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat die Beteiligten auf seine Erkenntnisse aus dem Verfahren 6 G 734/07 hingewiesen und diese zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet. Es ist bereits fraglich, ob die begehrte Anordnung überhaupt ergehen könnte, weil sie der Sache nach eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. Der Bildungsanspruch der Antragstellerin wird nämlich mit dem Besuch der ihr angebotenen Schule, welche den gewünschten Bildungsgang anbietet, erfüllt (vgl. OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, S. 258; selbst ein mehrere Jahre dauerndes Hauptsacheverfahren soll keine Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache begründen, vgl. HessVGH, NVwZ-RR 1992, S. 361, 363 ). Die Antragstellerin hat nämlich keinen Anspruch gerade an einem Wiesbadener Gymnasium und nicht an einer kooperativen Gesamtschule beschult zu werden. Zwar ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 HSchG die Wahl des Bildungsgangs nach dem Besuch der Grundschule Sache der Eltern. Nach 77 Abs. 1 Satz 2 HSchG können die Eltern aber nur zwischen einem schulformbezogenen oder einem integrierten Bildungsgang wählen. Eine Schulform ist das Gymnasium nach § 24 HSchG. Schulformbezogen führt aber auch die kooperative Gesamtschule nach § 26 HSchG den gymnasialen Bildungsgang. Diese Schule verbindet allein pädagogisch und organisatorisch Hauptschule, Realschule und Gymnasium. Die ...-Schule entspricht daher dem gewählten Bildungsgang (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 11.08.2005, 6 G 1061/05; zum früheren SchVwG vgl. HessVGH, NVwZ-RR 1992, S. 361, 363). Die Antragstellerin kann ihre Schullaufbahn beschreiten, ohne dass dies mit einem Zeitverlust verbunden ist. Davon unabhängig scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung aber auch deswegen aus, weil keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Nach den Erkenntnissen in diesem Eilverfahren hat die Antragstellerin nämlich bei Erschöpfung der Kapazität keinen Anspruch auf Besuch eines bestimmten Gymnasiums. Auch ist die getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Bestehen im Gebiet eines Schulträgers mehrere weiterführende Schulen desselben Bildungsganges, kann nach § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG die Aufnahme in eine bestimmte Schule nicht beansprucht werden. Nach § 70 Abs. 2 HSchG kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn die Zahl der Anmeldungen ihre Aufnahmekapazität überschreitet. Nach dem dem Gericht aus dem Verfahren 6 G 734/07 bekannten Sachverhalt sind an der ... für das kommende Schuljahr insgesamt 165 Schülerinnen und Schüler aufgenommen. Gegenteiliges ist nicht substantiiert behauptet oder gar glaubhaft gemacht. Diese verteilen sich auf die vom Schulträger eingerichteten fünf Klassen. Damit ist die nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und Größe der Klassen in allgemeinen Schulformen (vom 03.12.1992, ABl. 1993, S. 2) zu errechnende regelmäßige Kapazität von 150 Schülerinnen und Schülern erschöpft bzw. um fünf überschritten. Diese Verordnung ermöglicht es zwar, die zunächst vorgesehene Höchstschülerzahl von 30 um bis zu drei Schüler zu überschreiten. Dies ergäbe bei fünf 5. Klassen eine theoretische Kapazität von 165 Schülern. Selbst wenn nur 150 Schüler aufgenommen wären, bestünde dennoch kein Anspruch auf Aufnahme in die .... Die Aufnahme von mehr als 30 Schülern steht im Organisationsermessen der Schule, also des Schulleiters. Daraus entspringen keine subjektiven Rechte, sondern allenfalls Rechtsreflexe auf Seiten der Schüler oder ihrer gesetzlichen Vertreter. Wäre es anders, würde die in der genannten Verordnung vorgesehene Höchstschülerzahl von 30 keinen Bestand mehr haben, weil Schülerinnen und Schüler sonst regelmäßig eine Aufnahme bis zu der absoluten Kapazitätsobergrenze von 33 verlangen könnten (vgl. näher HessVGH, Beschluss vom 28.11.1994 - 7 TG 2609/94 -; VG Wiesbaden, Beschluss vom 11.08.2005 - 6 G 1061/05 -). Die vom Leiter der ... getroffene Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung über die Aufnahme sind nach § 70 Abs. 3 HSchG vorrangig die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die 1. an ihrem Wohnort oder in dessen Umgebung keine angemessenen schulischen Ausbildungsmöglichkeiten haben oder 2. die aufgrund der Verkehrsverhältnisse die für sie in Betracht kommende Schule nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichen können oder 3. bei denen besondere soziale Umstände vorliegen oder 4. deren Eltern eine bestimmte Sprachenfolge wünschen. Grundsätzlich obliegt zunächst dem Schulleiter gemäß § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HSchG die Entscheidung über Aufnahme von Schülerinnen und Schülern. Dabei steht diesem ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen zu (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1996, 262). In Anlehnung an die Regelung über die begrenzte Überprüfbarkeit von pädagogischen Bewertungen in § 93 Abs. 3 HSchG liegt eine fehlerhafte Auswahlentscheidung nur vor, wenn 1. wesentliche Verfahrens- oder Rechtsvorschriften verletzt wurden, 2. von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde, 3. gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wurde.§ 70 Abs. 4 Nr. 2 HSchG sieht vor, dass das Auswahlverfahren durch Verordnung zu regeln ist, für den Fall, dass die Zahl die Bewerberinnen oder Bewerber die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. Insoweit bestimmt § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (vom 21. Juni 2000, ABl. 2000, S. 602, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.06.2005, ABl. S. 463), dass Dienstbesprechungen der Schulleiterinnen und Schulleiter der betroffenen weiterführenden Schulen stattfinden, bei denen diese sich unter pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten und möglichst weitgehender Berücksichtigung der von den Eltern geäußerten Wünsche sowie gemäß § 70 Abs. 3 HSchG über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in einzelnen Schulen untereinander abstimmen. Dies ist in der Verteilungskonferenz in nicht zu beanstandender Weise geschehen. In der Verteilungskonferenz üben die Schulleiter ihr Ermessen "gebündelt" aus, soweit sie nach Feststellung der jeweiligen Kapazitäten darüber beschließen, welche überwählte Schule wie viele angemeldete Schüler an welche andere Schule abgibt. Dem Protokoll der Verteilungskonferenz ist nicht zu entnehmen, dass insoweit Ermessensfehler vorliegen könnten. Die ... hatte danach 30 Anmeldungen abzugeben, davon 23 an die ...-Schule. Die scheinbar hohe Zahl der Abgaben an die ...-Schule ist kein Hinweis auf Sachwidrigkeit oder Willkür, weil diese Schule mit deutlichem Abstand die größte Zahl an freien Kapazitäten hatte. Das von der Antragstellerin im Eilverfahren hilfsweise gewünschte Gymnasium E hatte sogar 31 Anmeldungen an die ...-Schule abzugeben. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Verteilungskonferenz außerdem beschloss, die Eignungsempfehlung solle kein Auswahlkriterium sein. Ein "ranking" der Zeugnisse von Grundschulen und der Grundschulen ist nicht geboten. Die Aufnahme in die 5. Klasse einer bestimmten Schule nicht mit der Zulassung zum Studium in einem NC-Studiengang vergleichbar. Die Antragstellerin kann in jedem Fall ihre Schullaufbahn beschreiten. Hingegen beschneidet eine Nichtzulassung zum Studium die Berufswahl. Die Auswahlentscheidung des Schulleiters der ... ist nach den im Eilverfahren verfügbaren Erkenntnissen des Gerichts nicht zu beanstanden. Entscheidungserhebliche Gründe für eine vorrangige Berücksichtigung der Antragstellerin hat diese bei der Anmeldung nicht vorgetragen. Solche sind auch jetzt nicht ersichtlich. Da die Nachfrage nach Französisch als erster Fremdsprache das Angebot der ... überstieg, konnten nicht alle Kinder, welche Französisch als erste Fremdsprache wählten, aufgenommen werden. Einen Anspruch auf Einrichtung einer weiteren Französischklasse besteht nicht. Fernliegend ist die Erwägung der Antragstellerin, sie könne später an der ... Russisch lernen, dieses Angebot müsse ihr im Hinblick darauf, dass sie mit ihren in Russland lebenden Großeltern kommunizieren könne, eröffnet werden. Die Eltern der Antragstellerin mögen ihr die Sprache beibringen. Der Schutzbereich von Art. 6 GG betrifft auch nur die Beziehung von Kindern zu ihren Eltern und nicht zu den Großeltern. Die Auswahlentscheidung wird nicht dadurch fehlerhaft, dass die Antragstellerin erstmals im gerichtlichen Verfahren vorträgt, sie sei besonders sportlich und habe daher wegen des Sportprofils der ... vorrangig berücksichtigt werden müssen. Umstände, die dem Schulleiter nicht bekannt waren, konnte er nicht berücksichtigen. Soweit es sich nicht um ganz außergewöhnliche Gesichtspunkte handelt, ist die dem Schulleiter bekannte Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich. Anders kann ein Auswahlverfahren kaum sachgerecht abgeschlossen werden. Soweit die Antragstellerin nichts von dem Sportprofil der ... gewusst haben will, hat sie sich offenbar nicht ausreichend darum gekümmert wie und wo sie am Besten gefördert werden könnte. Im Übrigen legt die ... nach einer Erklärung des Schulleiters Wert darauf, dass Kinder bereits in der Grundschule in einer Talentaufbaugruppe waren. Das war bei der Antragstellerin offenbar nicht der Fall. Die Auswahlentscheidung erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil z. B. Kinder aus D die ... besuchen, hingegen die Antragstellerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln durch die Stadt fahren muss, um zur ...-Schule in D zu gelangen. Der Schulleiter der ...-schule hat nachvollziehbar dargelegt, dass drei der Kinder, welche aus D stammen und aufgenommen worden sind, bereits Geschwisterkinder haben, welche die ...-schule besuchen. Die vorrangige Berücksichtigung von Geschwistern im Hinblick auf die soziale Situation (vgl. § 70 Abs. 3 Nr. 2 HschG) ist jedenfalls nicht sachwidrig, sie sollen sogar Vorrang besitzen (vgl. zum früheren SchVwG HessVGH, NVwZ-RR 1992, S. 361, 362 ). Der Schulleiter hat seine Auswahlentscheidung weiter in Anlehnung an die auf der Verteilungskonferenz beschlossenen Kriterien daran orientiert, dass Gruppen zusammen bleiben. Demnach hat er alle an der ...-schule angemeldeten Kinder der Grundschule ... aufgenommen. Das ist nicht ermessensfehlerhaft, auch wenn eine andere Entscheidung denkbar gewesen wäre. Das Typische an Ermessensentscheidungen ist gerade, dass mehrere Entscheidungen rechtmäßig sein können, regelmäßig aber kein Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung besteht. Der Schulleiter hat auch nicht willkürlich gehandelt, indem er keine Schüler von der Grundschule ... aufnahm. Vielmehr hätte er rechtfertigen müssen, wenn er einzelne Kinder aufgenommen hätte, andere hingegen nicht. Soweit der Schulweg zur ...-Schule länger ist als der zur ...-schule, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 HSchG sind nur solche Schüler vorrangig zu berücksichtigen, die aufgrund der Verkehrsverhältnisse die für sie in Betracht kommende Schule nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichen können. Maßgeblich ist nicht bereits, welche Schule kilometermäßig am nächsten liegt, mit öffentlichen Verkehrsmittels besten erreichbar ist, ob und welche Fußwege hinzukommen. Je nachdem welche Kriterien angewendet würden, die Ergebnisse wären unterschiedlich. Jedenfalls werden Schüler im den Bereich des für sie zuständigen Schulträgers der E-Stadt regelmäßig die für sie in Betracht kommende Schule nicht nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichen können. Das gilt auch vorliegend. Die ...-Schule ist vom Wohnort der Antragstellerin auch nach deren Vortrag in kurzen zeitlichen Abständen fahrenden Bussen bei einmaligem Umsteigen in einer Fahrzeit von 32 Minuten erreichbar. Hinzu kommen Fußwege, welche in D 10 bis 15 Minuten betragen sollen. Tatsächlich gibt es also überhaupt keine Schwierigkeiten, die Schule zu erreichen. Die Schule ist auch nicht nur in unzumutbarer Zeit zu erreichen. Nach dem Vortrag der Antragstellerin müsste sie selbst beim Besuch der ...-schule umsteigen. Unerheblich ist, dass sie diese in kürzerer Zeit erreichen könnte. Jedenfalls ist der Weg zur ...-Schule nicht um ein vielfaches länger. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass der Schulweg mit besonderen Gefahren verbunden wäre. 10jährigen Schülerinnen und Schülern, welche die fünfte Klasse besuchen wollen, älteren sowieso, ist es zumutbar, einmal den Bus zu wechseln. Sie sind typischer Weise von ihrem Entwicklungsstand dazu in der Lage, dies verantwortungsbewusst zu übernehmen. Der Hilfsantrag ist jedenfalls auch deshalb unzulässig, weil die Kapazität des Gymnasiums ... erschöpft ist. Im Übrigen dürften für diese Schule andere vorrangig zu berücksichtigende Bewerber vorhanden sein, welche dort mit ihrer Erstwahl nicht aufgenommen wurden. Die Antragstellerin hat nicht einmal vorgetragen bei der Anmeldung für ein Gymnasium überhaupt eine Zweitwahl getroffen zu haben. Da die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Das Gericht sieht von einer Kürzung des Streitwertes wegen der ansonsten regelmäßig nur vorläufigen Entscheidung im Eilverfahren ab. Der Sache nach wird nämlich eine endgültige Beschulung der Antragstellerin an einer der von ihr gewünschten Schulen begehrt. Hätte ihr Antrag Erfolg, wäre die damit praktisch erfolgte Vorwegnahme der Hauptsache kaum noch rückgängig zu machen.