Urteil
6 K 1328/16.WI
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2016:1116.6K1328.16.WI.0A
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 01.04.2016 und der Widerspruchsbescheid vom 20.07.2016 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Ergänzung des Vornamens der Klägerin von " Josefine" in "Nane Josefine" vorzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 01.04.2016 und der Widerspruchsbescheid vom 20.07.2016 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Ergänzung des Vornamens der Klägerin von " Josefine" in "Nane Josefine" vorzunehmen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die Klägerin wird durch die Ablehnung ihres Antrags auf Namensänderung in ihren Rechten verletzt und die Sache ist spruchreif, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Namensänderung. Anspruchsgrundlage sind § 11 i.V.m. § 3 NamÄndG. Erforderlich ist danach für die Änderung des Vornamens das Vorliegen eines wichtigen Grunds. Eine Änderung des Vornamens stellt auch die Ergänzung des Vornamens um einen weiteren Namen dar, unabhängig, ob er voran- oder nachgestellt wird. Bei dem "wichtigen Grund" im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 47). Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt nur vor, wenn das Interesse des Antragstellers das einer Namensänderung entgegenstehende öffentliche Interesse an der Namenskontinuität überwiegt (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 29 m.w.N. = NJW 2002, 2406 ; Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 38/15 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 13. September 2016 - 6 B 12/16 -, juris Rn. 14; HessVGH, Urt. v. 22.03.2012 - 8 A 2232/11 - juris Rn. 31). Nach der Rechtsprechung des BVerwG, die auch durch die Ziff. 28ff der zum NamÄndG ergangenen Verwaltungsvorschrift vom 11.08.1980, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.02.2014 (BAnZ AT 18.02.2014 B2, im Folgenden NamÄndVwV), reflektiert wird, ist eine Abwägung vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 29 m.w.N. = NJW 2002, 2406 ; HessVGH, Urt. v. 22.03.2012 - 8 A 2232/11 - juris Rn. 31). Dabei ist abzuwägen zwischen dem schutzwürdigen Interesse des Antragstellers an der Namensänderung einerseits und den Interessen anderer Beteiligter sowie den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentlichen Interesse an der Beibehaltung überkommener Namen gehören (Ziff. 28 NamÄndVwV) andererseits. Bei der Änderung des Vornamens ist sowohl nach Ziff. 62 der NamÄndVwV als auch nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, juris Rn. 12, 19; Beschluss vom 13. September 2016 - 6 B 12/16 -, juris Rn. 13; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 BvR 358/89 -, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 -, juris Rn. 15, 22; VG Münster, Urteil vom 25. Juli 2008 - 1 K 654/07 -, juris Rn. 16) zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vornamen geringer zu bewerten ist. Ferner hat das BVerwG das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität für gering gewichtet, wenn der Antragsteller seinem Vornamen lediglich einen weiteren Vornamen voranstellen will, so dass er weiterhin auch unter dem bisher allein geführten Vornamen identifizierbar bleibt (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, juris Rn.19; s.a. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 -, juris Rn. 22). Auch eine geringere Gewichtung führt indes nicht dazu, dass es gleichsam zu einer Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Zulässigkeit von Namensänderungen kommt, die sich in dem Erfordernis des nach wie vor erforderlichen wichtigen Grunds ausdrückt. Eine freie Wahl des Vornamens sieht die Rechtsordnung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nicht vor (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 -, juris Rn. 17; VG München, Urteil vom 30. Oktober 1996 - M 7 K 96.1550 -, juris Rn. 17). Im Hinblick auf die Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen sollen, ist die Klägerin beweis- und darlegungsbelastet. Für die Änderung des Vornamens der Klägerin durch die Ergänzung um den Zusatz "Nane" spricht die erleichterte Erkennbarkeit der Klägerin durch Bekannte und potenzielle Wähler im lokalen Rahmen einer mit starken Personenwahlelementen ausgestatteten (§ 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 KWG) Kommunalwahl, wo örtlicher Bekanntheit eine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VGH Kassel NJW 1980, 1540, 1541). Eine unbestrittene Tatsache ist auch, dass die Klägerin, wie ihre C-Präsenz und die Website ihres Unternehmens aufzeigen, unter dem Namen Nane B. auftritt. Ein von ihr veröffentlichtes Buch enthält als Autorenangabe gleichfalls den Vornamen Nane; die Suchfunktion von Amazon.de etwa ist auf diesen Autorennamen eingestellt. Dass die Klägerin in Ausübung ihrer grundrechtlich garantierten Freiheiten, namentlich ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, einen anderen Vornamen als ihren amtlich anerkannten Namen gewählt hat, steht der Annahme eines privaten Interesses nicht entgegen. Die Rechtsordnung verlangt nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung und dem Kontakt mit Behördenvertretern die Angabe des amtlich gemeldeten Namens (§ 111 OWiG). Ein Namensführungsgebot im privaten Lebenskreis sieht die grundgesetzlich geprägte Rechtsordnung nicht vor. Die Schutzwürdigkeit der Klägerin ist daher entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht dadurch gemindert, dass sie sich in bewusster Abkehr von ihrem amtlich erfassten Vornamen als Nane B. zu erkennen gibt. Ein Extremfall, in dem der Änderungswillige allein durch beharrliches Auftreten unter einem anderen als dem ihm von den Eltern und der Rechtsordnung zugewiesenen Namen auftritt und so einen wichtigen Grund zur Namensänderung erst schaffen will, liegt daher nicht vor. Ein solches Verhalten liefe dem Zweck des Gesetzes, Namensänderungen nur im Ausnahmefall bei einem besonderen Interesse zuzulassen, entgegen. Zwar kann ein wichtiger Grund durchaus, wie gezeigt, in dem eigenverantwortlichen Verhalten des Änderungswilligen in Ausübung seiner Grundrechte liegen; dieses Verhalten darf aber gerade nicht allein den Zweck verfolgen, eine Namensänderung herbeizuführen. Es wäre dann nämlich rechtsmissbräuchlich. Ein Rechtsmissbrauch ist nicht zu erkennen. Die Klägerin hat vielmehr seit Kindheitstagen zunächst (und naturgemäß) im Familien- und Freundeskreis den ihr von ihrer Umwelt angetragenen Namen Nane getragen. Das hat sie im Erörterungstermin in glaubhafter Weise versichert. Allein der Vater nenne sie, wenn er "es ernst meine", . Die Klägerin hat den Namen Nane auch im kollegialen Umfeld verwandt und wirbt heute damit auf der Website ihres Unternehmens und in ihrem C-Account. Zur kommunalpolitischen Betätigung habe sie sich erst 2015 entschieden; sie ist weder xxx-Mitglied noch belegt sie parteiinterne Ämter. Sie beabsichtige, auch bei den nächsten Kommunalwahlen wieder anzutreten. Das noch junge kommunalpolitische Engagement der Klägerin mag noch nicht ausreichen, die in der Entscheidung des VGH Kassel 1980 (NJW 1980, 1540 f) genannten Überlegungen auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Dort hatte der VGH das Bedürfnis einer Namensänderung gerade mit der kommunalpolitischen Arbeit des Klägers begründet (Nichtzulassung der Revision bei BVerwG, Beschluss vom 08. Januar 1980 - 7 B 259/79 -, juris). Die Ausführungen der Klägerin belegen aber, dass sie ihre Entscheidung, sich in jeder nicht-amtlichen Angelegenheit als Nane B. zu bezeichnen, nicht zielgerichtet auf die Änderung eines unerwünschten Vornamens getroffen hat. Gerade die Beibehaltung der übrigen Vornamen belegt vielmehr, dass die Klägerin nicht die Namensgebungsentscheidung durch ihre Eltern und die personenstands- und melderechtliche Perpetuierung derselben angreifen will, sondern eine über viele Jahre entstandene Realität in den amtlichen Unterlagen aufgenommen und wiedergegeben sehen will. Die Klägerin hat im Erörterungstermin auch deutlich gemacht, dass sie mit den Namen Josefine nicht unzufrieden ist, dass sie aber unter diesen Namen nicht erkannt und mit ihnen nicht identifiziert wird. Im Wahlrecht ist festzustellen, dass § 16 Abs. 2 S. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) und § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Kommunalwahlordnung (KWO) vorsehen, dass der Wahlvorschlag "Familiennamen und Rufnamen" der Bewerber enthält; gleiches gilt für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge nach § 26 KWO. Anders als der Vorname ist der Rufname als der gebräuchliche, also der bei mehreren Vornamen tatsächlich genutzte Vorname einer Person anzusehen. Das entspricht § 3 Abs. 1 Nr. 2 BMG, der seit der Novelle 2013 nicht lediglich die Vornamen (so noch § 2 Abs. 1 Nr. 2 MRRG), sondern eben auch den gebräuchlichen Vornamen zum Gegenstand der Registereintragung macht. Die Regelung, die in § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Landtagswahlgesetz (LWG) ihre Entsprechung findet (anders das Bundeswahlrecht, das in §§ 20 Abs. 1, 27 Abs. 3, 30 Abs. 2 Nr. 1 BWG nur auf den "Namen" bzw., in §§ 34 Abs. 1 Nr. 1, 39 Abs. 1 Nr. 2, 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BWO, auf die "Vornamen" Bezug nimmt), greift die Überlegung auf, dass Personen nicht unter ihrem amtlichen (ggf. also mehrere Teile umfassenden) Vornamen bekannt sein müssen, sondern unter dem gebräuchlichen Vornamen, wobei dieser allerdings zugleich amtlich belegt sein muss. Sie ist auch Ausdruck der Erkenntnis, dass gerade bei Personenwahlen die individuelle Bekanntheit der Bewerber und nicht allein die Parteizugehörigkeit einen erheblichen Einfluss auf das Wahlergebnis hat und dass die Bekanntheit gerade von dem gebräuchlichen Namen abhängt. Die dem Wahlrecht ansonsten eigene hohe Formalität wird gerade in Bezug auf den Vornamen im hessischen Recht aufgeweicht. Das lässt durchaus den Schluss zu, dass die Namensänderung gerade aus Anlass einer Bewerbung um ein Mandat im Landtag oder der Gemeindevertretung dem gesetzgeberischen Willen nicht zuwiderläuft, sondern vielmehr die in § 16 Abs. 2 S. 2 KWG, § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LWG zum Ausdruck gekommene Wertung, dass der gebräuchliche Name eine entscheidende Bedeutung für die öffentliche Wahrnehmung einer Person hat, aufgreift. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihren Vornamen lediglich um einen weiteren Namen ergänzt, sodass auch nach der Namensänderung anhand der beiden bisherigen und fortbestehenden Vornamen und Josefine die Identität der Klägerin, die im Geschäftsverkehr und im privaten Kreis unter dem Namen Nane auftritt, erkennbar ist. Selbst für diejenigen Personen, bei denen die Klägerin bisher unter dem Namen Josefine bekannt war - man denke etwa an Sachbearbeiter ihrer Bank, die die Namensänderung etwa durch Änderung der Bankdaten nachvollziehen - sind sich der Personenidentität sofort im Klaren. Für die Behörden gilt dies schon deswegen, weil § 3 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs. 2 PStG etwa vorsieht, dass Änderungen des Namens aus dem Register erkennbar sind. Insoweit stellt sich angesichts der registerrechtlichen Fortführungspflicht überhaupt die Frage, ob dadurch ein öffentliches Interesse an Namenskontinuität angenommen werden kann, das Teile der Rechtsprechung und mit ihr die Beklagte als maßgeblich bezeichnen. Dem Kontinuitätsinteresse wird die bloße Ergänzung des Vornamens um einen schon in seinem Umfang kleinen Zusatz jedenfalls gerecht. Die Rechtsordnung erachtet im Übrigen die Vornamen als gleichrangig, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Vorname durch Voranstellung oder Hinzufügung eines weiteren Namens am Ende ergänzt wird. Sowohl die Vorschriften zum Geburtenregister (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG), zum Personalausweisregister (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 PAuswG), zum Passregister (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 PaßG) als auch zum Bundeszentralregister (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BZRG) nennen als einzutragendes Datum lediglich "die Vornamen". Personalausweis und Reisepass enthalten ebenfalls "die Vornamen". Allein das Melderegister sieht nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BMG die "Speicherung der Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" vor. Die Reihenfolge der Namen ist alleiniges Entscheidungsrecht des Namensgebers, üblicherweise der Eltern, und wird durch deren Anmeldung zum Geburtenregister vorgegeben. Angesichts dessen hat das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des kürzeren Vornamens Josefine zurückzubleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt eine Ergänzung ihres Vornamens. Die Klägerin ist unter dem Vornamen " Josefine" im Geburtenbuch eingetragen. Sie möchte diesen geändert haben in den Namen "Nane Josefine. Grund hierfür war die erstmalige Kandidatur der Klägerin bei einer Kommunalwahl. Die Klägerin wurde bereits als Kind, während des Studiums als auch in ihrer beruflichen Laufbahn unter dem Vornamen "Nane" gerufen, sodass sie unter diesem im Familien-, Freundes- und Bekannten- und Kundenkreis bekannt ist. Auch als Autorin von Schriften wie Büchern, Buchbeiträgen und Pressebeiträgen verwendet sie diesen Vornamen. In amtlichen Angelegenheiten sowie bei offiziellen Dokumenten wie beispielsweise der EC- oder Versichertenkarte verwendete die Klägerin jedoch ihren vollen Namen Josefine, unter dem sie gemeldet ist. Die Klägerin beantragte am 29.02.2016 bei der Beklagten die Änderung ihres Familienvornamens von " Josefine" in "Nane Josefine". Sie befürchte Irritationen und dementsprechende Nachteile bei den Kommunalwahlen, bei denen sie angetreten ist, falls sie mit ihrem Geburtsamen " Josefine" kandidieren müsse. Sie sei gemeinhin unter dem Namen "Nane" bekannt. Im Verwaltungsverfahren stellte die Beklagte fest, dass weder Einträge in das Bundeszentralregister (Führungszeugnis) bestehen, noch dass den Kriminalämtern Erkenntnisse vorliegen. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.04.2016, der Klägerin zugestellt am 05.04.2016, mit der Begründung ab, ein wichtiger Grund im Sinne der § 11 i.V.m. §§ 1, 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) liege nicht vor. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf die Aufnahme von Kosenamen in den amtlichen Namen. Ein bloß vernünftiger Grund reiche nach der Rechtsprechung nicht aus. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 21.04.2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten ein. Begründet wurde dieser damit, dass das Interesse der Klägerin an einer Namensergänzung das öffentliche Interesse an der unveränderten Beibehaltung der beurkundeten Vornamen überwiege. Ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung bloß es Vornamens sei von vornherein geringer zu gewichten. Es handele sich bei "Nane" zudem nicht um den Kosenamen, der von einem engen Freundes- und Bekanntenkreis genutzt werde, sondern um den weithin geläufigen Vornamen, den die Klägerin auch in offiziellen, nicht-amtlichen Kreisen nutze. Dass die Klägerin nicht unter diesem Vornamen auf dem Stimmzettel der Kommunalwahl gestanden habe, habe ihre Chancen auf ein Mandat verringert. Die Klägerin beabsichtige, auch bei künftigen Kommunalwahlen anzutreten. Den Widerspruch wies der Landkreis A mit Schreiben vom 20.07.2016, per Empfangsbekenntnis an ihren Vertreter zugestellt am 25.07.2016, zurück. Zwar sei das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Vornamens geringer zu bewerten als an der Kontinuität des Nachnamens, wie sich aus der Rechtsprechung des BVerwG und des BVerfG ergebe. Ein vernünftiger Grund sei dennoch nicht ausreichend, den Wechsel des Vornamens zu begründen. Es sei der Klägerin möglich gewesen, in der Vergangenheit "zweigleisig" zu fahren, indem sie bei amtlichen und offiziellen Anlässen ihren amtlichen Vornamen " Josefine" verwendet habe und im Übrigen ihren gebräuchlichen Vornamen "Nane". Die hierdurch hervorgerufenen Irritationen seien durch die eigenverantwortliche Entscheidung der Klägerin hervorgerufen wurden und müssten von ihr akzeptiert werden. Ob es sich um einen Kosenamen oder eine Kurzform handele, sei bedeutungslos für die rechtliche Beurteilung. Am 23.08.2016, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 24.08.2016, hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf ihren bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren vor, dass sie unter dem Vornamen " Josefine" in der Öffentlichkeit nicht bekannt sei, sondern ausschließlich unter dem Namen "Nane B.". Da sie für die kommenden Kommunalwahlen kandidiere und auf dem Wahlzettel der Name "" stehen müsse, befürchte sie Nachteile für kommende Kandidaturen. Sie verwende den Namen auch im kollegialen Umfeld, sodass es sich nicht um einen intimen Kosenamen handele. Sie habe sich nicht erst seit der Selbstständigkeit so genannt, sondern sei bereits als leitende Angestellte unter diesem Namen bekannt gewesen. Der Name "Nane" sei auch als eigenständiger Name eintragungsfähig. Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung sei nicht maßgeblich, weil es sich stets um anders gelagerte Einzelfälle gehandelt habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises A vom 20.07.2016 zu verpflichten, die Ergänzung des Vornamens der Klägerin von Josefine in Nane Josefine vorzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Es liege vorliegend kein "wichtiger Grund" vor, welcher eine Namensänderung rechtfertigen könne. Die verursachten Irritationen habe sie selbst verursacht, indem sie beruflich und im politischen Umfeld nicht ihren amtlichen Namen verwende. Die Verwaltung sei insoweit an die Auslegung des wichtigen Grunds nach § 3 NamÄndG gebunden, wie sie von der Rechtsprechung vorgenommen werde. Danach sei ein solcher wichtiger Grund hier nicht zu sehen. Mit Schriftsatz vom 29.08.2016 (Bl. 33 der Gerichtsakte) der Klägerin und zu Protokoll des Erörterungstermins gegebener Erklärung der Beklagten haben die Beteiligten ihr Einverständnis in die Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Ferner haben die Beteiligten zu Protokoll des Erörterungstermins das Einverständnis in die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gelegten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.