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Urteil

8 A 2232/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0322.8A2232.11.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2010 – 3 K 4116/09.F – und der Bescheid des Kreisausschusses des Beklagten vom 2. September 2009 in Form des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 3. Dezember 2009 geändert und der Beklagte verpflichtet, den Familiennamen der Klägerin von „A...“ in „B...-A...“ zu ändern. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2010 – 3 K 4116/09.F – und der Bescheid des Kreisausschusses des Beklagten vom 2. September 2009 in Form des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 3. Dezember 2009 geändert und der Beklagte verpflichtet, den Familiennamen der Klägerin von „A...“ in „B...-A...“ zu ändern. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Berichterstatter entscheidet aufgrund der Einverständniserklärungen der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO anstelle des Senats. Die vom Senat zugelassene und gemäß § 124a Abs. 6 VwGO form- und fristgerecht begründete Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, weil das Verwaltungsgericht ihre Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Unrecht abgewiesen hat. Der Klägerin steht gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen– NÄG – vom 5. Januar 1938 (RGBl I S. 9), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 Personenstandrechtsreformgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) und Art. 54 FGG – Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), ein Anspruch auf die begehrte Änderung ihres Familiennamens durch Voranstellung des Geburtsnamens ihrer Mutter zu. Diese Änderung des Familiennamens der Klägerin wird durch einen „wichtigen Grund“ gemäß § 3 Abs. 1 NÄG gerechtfertigt, denn eine Abwägung aller für und gegen die von der Klägerin begehrte bloße Namensergänzung sprechenden Umstände ergibt ein deutliches Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen. Der Behörde steht kein Ermessen zu, denn wenn ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt, der als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten gerichtlichen Abwägung unterliegt, besteht kein an Zweckmäßigkeitserwägungen orientierter behördlicher Entscheidungsspielraum mehr. Die für die Namensergänzung von der Klägerin geltend gemachten Belange der namentlichen Verbindung und Identifikation mit ihrer Mutter und deren Familie und die dadurch bewirkte Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung überwiegt das öffentliche Interesse an der Ordnungsfunktion des Namens und das Interesse des Beigeladenen an der Erhaltung der völligen Namensgleichheit mit der Klägerin. Da das Namensergänzungsbegehren der Klägerin aus ihrer Stellung als sog. Scheidungshalbwaise herrührt und erstmals Ende 2007 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht und ein entsprechender Antrag im Dezember 2008 gestellt worden ist, also im Alter der Klägerin von 14 bzw. 15 Jahren, ist für die Auslegung und Anwendung des „wichtigen Grundes“ gemäß § 3 Abs. 1 NÄG zunächst die gesetzliche Wertung des durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I. S. 2942) mit Wirkung zum 1. Juli 1998 neu eingeführten § 1618 BGB heranzuziehen. Diese Vorschrift betrifft die „Einbenennung“ von sog. Stiefkindern in den neuen Ehenamen durch eine gegenüber dem Standesamt abzugebende Erklärung eines sorgeberechtigten Elternteils und seines neuen Ehegatten, der nicht leiblicher Elternteil des Kindes ist. Nur wenn der andere, nicht sorgeberechtigte Elternteil seine Einwilligung dazu nicht erteilt, setzt die „Einbenennung“ voraus, dass die fehlende Einwilligung durch das Familiengericht nach Satz 4 dieser Vorschrift ersetzt wird, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der Ordnungsfunktion des Namens in solchen Fällen kein abwägungserhebliches Gewicht zuerkennt, denn Zweck des Einwilligungserfordernisses ist ausschließlich der Schutz des Interesses des anderen Elternteils am Fortbestand des namentlichen Bandes zwischen ihm und dem Kind (vgl. BT-Ds. 13/4899 S. 92). Dabei ist allerdings zu unterscheiden zwischen der sog. exklusiven Einbenennung nach Satz 1 der Vorschrift, bei der der neue (Stief-)Elternname an die Stelle des Geburtsnamens des Kindes tritt, dieses namentliche Band zum anderen Elternteil also durchtrennt wird, und der sog. additiven Einbenennung nach Satz 2 der Vorschrift, bei der der bisherige Geburtsname dem Kind belassen und der neue Ehename lediglich als sog. Begleitname voran- oder nachgestellt wird (vgl. Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, Rdnrn. 3 und 4 zu § 1618). Diese schwächere Form der Einbenennung unterliegt geringeren Anforderungen und setzt etwa nur einen „deutlichen Kindeswohlgewinn“ (vgl. Palandt a.a.O. Rdnrn. 4 und 19 zu § 1618) voraus, wie etwa auch für die vereinbarte Zuweisung eines Doppelnamens eine bloße „Förderlichkeit“ für das Wohl des Kindes ausreicht und keine „Erforderlichkeit“ voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 - BVerwGE 116 S. 28 ff. = NJW 2002 S. 2406 ff. = DVBl. 2002 S. 1548 ff. = juris Rdnr. 33). Diese Grundsätze sind auf die in § 1618 BGB ausdrücklich nicht geregelten Fälle der sog. Scheidungshalbwaisen, bei denen der den früheren Ehenamen entsprechende Geburtsname des Kindes durch den wiederangenommenen Geburtsnamen des sorgeberechtigten Elternteils ersetzt werden soll, für die durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossene Namensänderung gemäß § 3 Abs. 1 NÄG entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Wertungen war dem einer sog. additiven Einbenennung in einem Scheidungshalbwaisenfall vergleichbare Namensergänzungsbegehren der Klägerin stattzugeben, zumal sie dann letztlich den Familiennamen führen wird, den ihre Mutter schon seit der Eheschließung mit dem Beigeladenen als ihren „Ehenamen“ geführt und nach der Scheidung nicht auf ihren Geburtsnamen reduziert hat. Entgegen der vom Beklagten insbesondere in seinem Ablehnungsbescheid vom 2. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2009 vertretenen Auffassung waren hier nicht die strengen Anforderungen einer „Erforderlichkeit“ zum Wohl des Kindes zu stellen, ein „deutlicher Kindeswohlgewinn“ war vielmehr ausreichend. Ein solcher war hier angesichts der nach jeweiligen Gesprächen mit der Klägerin abgegebenen befürwortenden Stellungnahmen des Jugendamtes der Stadt Hanau vom 6. Mai 2009 und 1. Oktober 2010 anzunehmen. Die damals fünf Jahre alte Klägerin ist seit der Trennung ihrer Eltern bei ihrer Mutter aufgewachsen und von dieser betreut worden, wobei ihre Kindheit nach Einschätzung des Familiengerichts beim Amtsgericht Hanau durch die jahrelangen, offenbar heftigen Auseinandersetzungen ihrer Mutter mit ihrem leiblichen, von ihrer Mutter getrennt lebenden Vater, dem Beigeladenen, mitgeprägt worden ist, bis das alleinige Sorgerecht auch entsprechend dem Willen der dann elf Jahre alten Klägerin auf ihre Mutter übertragen worden ist. Dass sie sich angesichts dieser Umstände und schließlich nach der Nichterwähnung in der Todesanzeige vom 5. September 2007 für ihren Großvater väterlicherseits und dem Tod ihres Großvaters mütterlicherseits ihrer Mutter und deren Familie so zugehörig fühlte, dass sie im Interesse ihrer sozialen und emotionalen Persönlichkeitsentwicklung und ihrer Identitätsfindung auch ein namentliches Band zu dieser herstellen wollte und nach wie vor will, ist für das Gericht in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Jugendamtes gut nachvollziehbar und überzeugend, auch wenn derartige innere Vorgänge nur einer eingeschränkten objektiven Beurteilung zugänglich sind. Dabei kann ergänzend einbezogen werden, dass sich die bei ihrer Mutter aufgewachsene und erzogene Klägerin dadurch auch einem Kulturkreis zugehörig fühlen dürfte, in dem familiären Zusammenhalt eine ganz erhebliche Bedeutung zukommt. Es erscheint deshalb mit einer sachgerechten Abwägung nicht vereinbar, ihrem Namenergänzungsbegehren entgegenzuhalten, ihr Fall entspreche nicht einer typischen Fallgruppe einer Verwaltungsvorschrift, die beantragte Namensergänzung werde zu Schreib- und Ausspracheschwierigkeiten, zur Erkennbarkeit ihrer ausländischen Herkunft und zur Umgehung der namensrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Rechts führen und sie müsse lernen, mit den aus der Scheidung ihrer Eltern resultierenden Problemen zu leben, sowie den Wert der Namenskontinuität berücksichtigen. Wie oben bereits ausgeführt, sind nach der gesetzgeberischen Wertung des § 1618 BGB bei einer begehrten Namensänderung von sog. Stiefkindern oder sog. Scheidungshalbwaisen öffentliche Belange der Ordnungsfunktion des Namens grundsätzlich von allenfalls geringem abwägungserheblichen Belang und hier angesichts der bloß „additiven Einbenennung“ nahezu bedeutungslos. Der begehrten Namensergänzung steht auch ein danach allein maßgebliches schutzwürdiges Interesse des Beigeladenen an der uneingeschränkten Beibehaltung der Namensidentität zwischen ihm und der Klägerin als seiner leiblichen Tochter nicht entgegen. Das wird schon für die stärkere Form der sog. exklusiven Einbenennung angenommen, wenn der Namensbindung keine tatsächliche Beziehung mehr zugrundeliegt, der andere Elternteil nur aus vorgeschobenen Gründen auf die Beibehaltung seines Namens besteht oder bei längerem unbekanntem Aufenthalt des leiblichen Vaters (vgl. Palandt a.a.O. Rdnr. 19 zu § 1618 BGB). Das muss dann erst recht im Fall der vorliegend begehrten, der schwächeren Form der sog. additiven Einbenennung vergleichbaren Namensergänzung gelten, weil einerseits das Namensband zum Beigeladenen erhalten bleiben soll und andererseits nach dem wiederholten und weder vom Beklagten noch vom Beigeladenen widersprochenen Vortrag der Klägerin seit 2004 kein Kontakt und keine Bindung mehr zu dem in diesem Jahr nach Österreich verzogenen Beigeladenen besteht, wie auch exemplarisch durch die Todesanzeige für seinen Vater mehr als verdeutlicht wird. Auch seine Stellungnahmen im vorliegenden Verfahren lassen - wie etwa die Bezugnahme auf Rechtsprechung bei der Verweigerung der Einwilligung - eine deutliche Distanz zur Klägerin und zu ihren persönlichen Interessen und Belangen erkennen. Ein schützenswertes Interesse des Beigeladenen für die Verweigerung seiner Einwilligung zu dem von seiner Tochter seit nunmehr über vier Jahren und trotz eines abweisenden verwaltungsgerichtlichen Urteils kontinuierlich verfolgten Wunsch einer bloßen Namensergänzung, das der Beklagte durch seine Ablehnung verteidigen müsste, ist deshalb von geringem, nicht abwägungsentscheidendem Gewicht. Für diese gerichtliche Einschätzung ist - entgegen dem nunmehrigen Vorbringen des Beklagten - auch nicht von wesentlicher Bedeutung, dass die Klägerin seit etwa einem Jahr volljährig und trotz der verweigerten Namensergänzung in der Lage ist, ihre Abiturprüfung abzulegen. Obwohl die Vorschrift des § 1618 BGB nur auf minderjährige sog. Stiefkinder direkt und auf sog. Scheidungshalbwaisen entsprechend anwendbar ist, bleiben die zugrundeliegenden gesetzgeberischen Wertungen berücksichtigungsfähig. Das Namensergänzungsbegehren der Klägerin rührt aus einer solchen Lebenssituation her, die nach wie vor auf ihre Persönlichkeitsentwicklung von Einfluss ist und deshalb im Rahmen des „wichtigen Grundes“ gemäß § 3 Abs. 1 NÄG weiter in die Abwägung einzubeziehen ist. Eine solche Entwicklung endet nicht abrupt mit Erreichen des Volljährigkeitsalters, wie etwa auch der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 JGG zum Ausdruck bringt, wonach Personen, die achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt sind, als Heranwachsende noch dem Jugendstrafrecht unterworfen werden können. Es entspricht zudem den allgemeinen Lebenserfahrungen, dass Persönlichkeitsbelastungen von Scheidungskindern mit dem 18. Geburtstag nicht beendet sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten erscheint es deshalb auch nicht erforderlich, insoweit eine neue behördliche Stellungnahme oder gar ein fachpsychologisches Gutachten einzuholen, da die letzte Stellungnahme eines Sozialpädagogen des Jugendamtes der Stadt Hanau vom 1. Oktober 2010 auf einem erst etwa eineinhalb Jahre zurückliegenden Gespräch am 29. September 2010 mit der damals schon etwa 17 Jahre und 8 Monate alten Klägerin beruht und - entgegen der Beurteilung des Beklagten - auch hinreichend aussagekräftig ist, zumal den der begehrten Namensergänzung entgegenstehenden Belangen der Öffentlichkeit und des Beigeladenen kaum abwägungserhebliches Gewicht zukommt. Nach alledem ist der Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten und über die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach Nr. 1 noch wegen einer Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2002 (a.a.O.) nach Nr. 2 dieser Vorschrift zuzulassen, weil das vorliegende Urteil auf den dort aufgestellten Grundsätzen beruht und diese auf den vorliegenden Einzelfall anwendet. Die vom Bundesverwaltungsgericht noch offengelassene Frage des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts ist nach obigen Ausführungen auch hier nicht entscheidungserheblich. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren gemäß § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 auf 5.000,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Die Klägerin begehrt die Änderung ihres Familiennamens durch Voranstellung des Geburtsnamens ihrer Mutter. Die am … 1993 in Hanau geborene, also derzeit 19 Jahre alte Klägerin ist die eheliche Tochter der am … 1959 in Giza/Ägypten geborenen Stewardess C... B...-A... und des am … 1965 in Bad Hersfeld geborenen Verkehrspiloten D... A..., des Beigeladenen. Bei der Eheschließung zwischen den Eltern der Klägerin am 1. September 1990 in Linsengericht/Main-Kinzig-Kreis wurde als Ehename „A...“ bestimmt, dem die Mutter der Klägerin ihren Geburtsnamen voranstellte, so dass sie seitdem den Familiennamen „B...-A...“ führt. Die Eltern der Klägerin trennten sich im Jahre 1998, im Februar 2001 wurde die Ehe durch das Familiengericht des Amtsgerichts Hanau geschieden. Seit Januar 2004 ist der Beigeladene nach Walchsee in Österreich verzogen. Mit Beschluss vom 23. März 2004 übertrug das Familiengericht die elterliche Sorge für die Klägerin allein auf ihre Mutter und führte zur Begründung u. a. aus: Die gemeinsame elterliche Sorge sei aufzuheben, weil es beiden Eltern der Klägerin an der subjektiven Kooperationsbereitschaft und insbesondere an der objektiven Kooperationsfähigkeit fehle. Die Kindheit der Klägerin sei über mehrere Jahre lang durch Auseinandersetzungen der Eltern in verschiedensten Themenbereichen mitgeprägt, wie etwa Unterhaltsfragen, medizinische Behandlungen einschließlich der dafür entstehenden Kosten, Schulbesuch der Klägerin, Urlaubsgestaltung sowie insgesamt jahrelang Fragen des Umgangs. Angesichts der Fülle der Streitthemen, der Intensität der Auseinandersetzungen und der mangelnden Fähigkeit, im Interesse des Kindeswohls eine von gegenseitiger Kompromissbereitschaft getragene Regelung zu treffen, sei die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht mehr möglich und diese daher unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls aufzuheben. Dabei komme derzeit nur eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter in Betracht, bei der die Klägerin seit der Trennung der Eltern lebe. Diese Übertragung der elterlichen Sorge auf ihre Mutter entspreche auch dem Willen der Klägerin. Mit Schreiben vom 26. November 2007 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten mit, dass die Klägerin unbedingt den Nachnamen ihrer Mutter dem Namen „A...“ voranstellen möchte. Sie lebe bei ihrer Mutter und werde von dieser vollständig betreut und versorgt. Seit ca. 3 Jahren habe sie überhaupt keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater, weder telefonisch, noch schriftlich oder persönlich. Er kümmere sich nicht um sie und sie habe zu ihm keine Bindung. Das sei auch dadurch deutlich, dass er sie in einer Todesanzeige für seinen Vater, also für ihren Opa nicht in die Liste der Familienmitglieder aufgenommen habe. Sie möchte die Bindung zu ihrer Mutter durch die Voranstellung ihres Mädchennamens dokumentieren. Darauf antwortete der Beklagte unter dem 28. Dezember 2007 unter Angabe der erforderlichen Unterlagen u. a. dahin, dass aufgrund des am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindschaftsreformgesetzes unter analoger Anwendung des § 1618 BGB eine Namensänderung nur noch dann möglich sei, wenn sie für das Wohl des Kindes „erforderlich“ und nicht wie bisher nur „förderlich“ sei. Dieser Ausnahmetatbestand sei etwa dann nicht gegeben, wenn ein Kind einen Doppelnamen zu führen wünsche. Die Mutter der Klägerin beantragte in einer Vorsprache am 17. Dezember 2008 beim Beklagten die hier streitige Namensänderung und gab zur Begründung u. a. an, zum Kindesvater bestehe seit 2004 kein Kontakt mehr, Unterhaltszahlungen würden allerdings regelmäßig geleistet. Aus Gründen der Identifikation mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter wolle die Klägerin deren Familiennamen voranstellen. Im Rahmen einer Anhörung am 20. Januar 2009 gab die Klägerin ohne Beisein ihrer Mutter dazu u. a. an, sie selbst wünsche die Namensänderung, weil sie den gleichen Namen führen wolle, den ihre Mutter trage. Sie fühle sich zur Familie ihrer Mutter zugehörig. Zur Familie ihres Vaters und zu ihrem Vater habe sie keinen Kontakt. Auch sei ihr der Aufenthalt ihres Vaters nicht bekannt. Als ihr Großvater mütterlicherseits gestorben sei, sei ihr besonders bewusst geworden, dass sie namensmäßig nicht zur Familie ihrer Mutter gehöre. Es sei ihr Herzenswunsch, den gleichen Namen wie ihre Mutter zu tragen. Dies sei für ihre weitere Entwicklung notwendig. Auf Anfrage des Beklagten, ob er der Namensänderung zustimme, erklärte der Beigeladene mit Schreiben vom 16. April 2009, an oberste Stelle stehe das Wohl des Kindes. Ihm und der gängigen Rechtsprechung erschließe sich nicht ein Zugewinn, der mit einer Namensänderung einhergehen sollte. Auch das Argument der Zugehörigkeit erscheine ihm vorgeschoben, da seines Wissens keine Familie auf Seiten der Mutter mehr bestehe. Wenn es der Klägerin ein solch großer „Herzenswunsch“ sei, dann sei der normale Weg, ein Gespräch direkt mit ihm zu suchen, zu dem er selbstverständlich jederzeit offenstehe. Er stimme einer Namensänderung nicht zu. Die Anfrage des Beklagten, ob die Erforderlichkeit für die Namensänderung gegeben sei, beantwortete das Jugendamt der Stadt Hanau unter dem 6. Mai 2009 u. a. wie folgt: Aufgrund eines am 5. Mai 2009 zunächst mit der Kindesmutter und sodann allein mit der Klägerin geführten Gesprächs habe Letztere einen altersgemäß entwickelten Eindruck gemacht und ausdrücklich erklärt, sie sei sich der Tragweite ihres Wunsches für eine Namensänderung sehr bewusst. Es lägen auch keine Erkenntnisse vor, die gegen die Willensbekundung der 16,3-jährigen Jugendlichen sprächen. Im Sinne des Anliegens der Jugendlichen sowie im Hinblick auf ihre weitere persönliche und soziale Entwicklung sei aus Sicht des Jugendamtes die Namensänderung förderlich. Nach Anhörung lehnte der Kreisausschuss des Beklagten den Namensänderungsantrag mit Bescheid vom 2. September 2009 ab und begründete dies u. a. wie folgt: Ein überwiegendes Interesse an einer Namensänderung sei nur gegeben, wenn diese zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Das sei nicht schon dann der Fall, wenn die Namensgebung verdecken solle, dass das Kind aus einer geschiedenen Ehe stamme, oder die Namensänderung dem Kind lediglich vorübergehende, altersbedingte Unannehmlichkeiten in der neuen Familie des sorgeberechtigten Elternteils ersparen solle. Auch eine nur emotionale Ablehnung des nichtsorgeberechtigten Elternteils könne für sich die Namensänderung nicht rechtfertigen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Beibehaltung der namensmäßigen Übereinstimmung mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil der Aufrechterhaltung der persönlichen Bindung dienen könne. Der Wunsch des Kindes, einen Doppelnamen zu führen, rechtfertige eine Namensänderung ebenso wenig wie die Bildung eines Doppelnamens aus dem bisherigen Familiennamen und dem Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils. Der beantragte Name würde zudem zu Schwierigkeiten in der Schreibweise und der Aussprache führen und lasse die ausländische Herkunft erkennen, was einer besseren Integration entgegenstehe. Zudem sei hier der Kindesvater durchaus zu einer Kontaktaufnahme bereit und auch das Jugendamt der Stadt Hanau habe in seiner Stellungnahme die Erforderlichkeit einer Namensänderung nicht festgestellt. Es fehle deshalb insgesamt ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 des Namensänderungsgesetzes. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Behörde mit Bescheid vom 3. Dezember 2009 zurück und ergänzte die Begründung u. a. wie folgt: Nach der umfassenden Neuregelung des Namensrechts des bürgerlichen Rechts diene die öffentlich-rechtliche Namensänderung dazu, Unzuträglichkeiten im einzelnen Ausnahmefall zu beseitigen, nicht aber die Regelungen des bürgerlichen Rechts zu umgehen. Zwar bestehe ein schützenswertes öffentliches Interesse an der Beibehaltung des durch die Geburt erworbenen Namens nur noch eingeschränkt, durch die Änderung des § 1618 BGB seien die Kriterien an das Vorliegen eines wichtigen Grundes in analoger Anwendung konkretisiert worden. Wenn danach der nichtsorgeberechtigte Elternteil seine Einwilligung für eine beabsichtigte Namensänderung verweigere, könne das Familiengericht diese nur ersetzen, wenn die Erteilung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Dies sei in dem angefochtenen Bescheid ausführlich und zutreffend verneint worden. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 8. Januar 2009 hat die Klägerin am 17. Dezember 2009 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Zur Begründung hat sie u. a. vorgetragen: Bei der begehrten Namensänderung handele es sich um eine bloße Ergänzung und nicht um eine Streichung des bisherigen Familiennamens, der ebenfalls fortgeführt würde. Als Elternteil sei ihre Mutter die alleinige Bezugsperson. Ihr Vater habe sich nach der Trennung und nunmehr seit weit über 5 Jahren nicht mehr um sie gekümmert. Er sehe sie nicht, schreibe ihr nicht, gratuliere nicht zum Geburtstag, schicke auch keine Geschenke, nehme also an ihrem Leben nicht teil, so dass das emotionale Band zwischen ihnen zerrissen sei. Für ihre eigene Identifikation sei es von grundlegender und für sie von hoher emotionaler Bedeutung, die Verbindung zu ihrer Mutter auch durch die Führung ihres Namens zeigen zu können. Durch die Verweigerung seines Einverständnisses habe ihr Vater erneut eine Annährungschance vertan, obwohl die Namensänderung keine Abkehr von seinem Familiennamen bewirken würde. Sie könne deshalb seine Verweigerung nur als Schikane verstehen. Schließlich habe auch die Stadt Hanau die Namensänderung für ihr Wohl als förderlich angesehen. Nachdem der Beigeladene – offensichtlich nach einem langen Telefongespräch mit dem Berichterstatter – an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hatte, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage mit Urteil vom 18. August 2010 – 3 K 4116/09.F – abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 1618 Satz 4 BGB ergebende Erforderlichkeit der Namensänderung für das Wohl des Kindes sei hier auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2002 aufgestellten Anforderungen nicht gegeben. Eine Namensänderung sei danach nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen solle, dem Kind Unannehmlichkeiten, die mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbunden seien, zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur seien und die gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht ernstlich beeinflussten. Kinder könnten nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten; im gewissen Umfang müssten sie mit den mit einer Scheidung ihrer Eltern verbundenen Problemen – so auch mit einer etwaigen Namensverschiedenheit – zu leben lernen. Zwar habe das Gericht in der mündlichen Verhandlung durchaus den Eindruck gewonnen, dass es sich um ein ernsthaftes und authentisches Begehren der Klägerin handele. Ihrem Wunsch komme auch eine persönlichkeitsrechtliche Bedeutung zu. Andererseits sei die Kontinuität der Namensführung ein ebenso wichtiger Kindesbelang, der weit über das Kindesalter selbst hinausreiche und nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden dürfe. Immerhin sei der Name Ausdruck der Identität und Individualität und nicht beliebig austauschbar. Demgegenüber stelle die Kennzeichnung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie nur einen Teilaspekt dar. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Versagung der Namensänderung eine das Kindeswohl nachhaltig berührende außerordentliche Belastung für die Klägerin darstelle. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 14. November 2011 – 8 A 2071/10.Z – die Berufung gegen dieses Urteil wegen ernstlicher Zweifel an seiner Richtigkeit gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil es nicht (hinreichend) berücksichtigt habe, dass durch den von der Klägerin erstrebten Doppelnamen weder die soziale Ordnungsfunktion ihres Namens noch berechtigte Interessen ihres leiblichen Vaters berührt würden. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 18. November 2011 hat die Klägerin die Berufung am 19. Dezember 2011, einem Montag, im Wesentlichen mit ihrem bisherigen Vorbringen begründet und ergänzend eine Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt Hanau vom 1. Oktober 2010 vorgelegt, wonach die Namensänderung für die Klägerin entwicklungsförderlich und persönlichkeitsbildend sei und deshalb als „erforderlich“ angesehen werde. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2010 - 3 K 4116/09.F - und den Bescheid des Kreisausschusses des Beklagten vom 2. September 2009 in Form des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 3. Dezember 2009 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihren Familiennamen von „A...“ in „B...-A...“ zu ändern. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen noch geltend: Da es für die Entscheidung über die vorliegende Verpflichtungsklage auf die gegenwärtige Sach- und Rechtslage ankomme, sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zwischenzeitlich volljährig und eine reife und selbstverantwortliche Erwachsene sei. Es sei nicht ersichtlich, warum für ihre Entwicklung die begehrte Namensänderung noch erforderlich sein sollte. Auf das „Kindeswohl“ im Sinne des § 1618 BGB könne es nicht mehr ankommen, weil diese Vorschrift nur auf Minderjährige anwendbar sei. Sollte das Gericht die Frage der Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin etwa unter Heranziehung der Wertung dieser Vorschrift für entscheidungserheblich halten, werde die Einholung einer neuen Stellungnahme oder eines Gutachtens angeregt, weil die Stellungnahmen des Jugendamtes der Stadt Hanau, die ohnehin wenig aussagekräftig seien, die Klägerin als Minderjährige beträfen und nicht mehr aktuell seien. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Anders als die Hauptbeteiligten hat der Beigeladene nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Er erachte eine solche als dringend notwendig, um dem Berichterstatter einen realistischen Eindruck über die wahren Beweggründe dieses Antrags zu vermitteln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.