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Beschluss

6 L 4438/17.WI.A

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2017:0915.6L4438.17.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der griechischen Dublin-Einheit mitzuteilen, dass die Angehörigen des Antragstellers A. A. (geb. 20.07.1793), As. A. (geb. 26.03.1976), S. A. (geb. 01.01.2001), Ah. A. (geb. 30.10.2003) und D. A. (geb. 28.10.2004) - Aktenzeichen der griechischen Behörde: 53803 - bis zum Ablauf des 30.09.2017 in die Bundesrepublik Deutschland zu überstellen sind. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der griechischen Dublin-Einheit mitzuteilen, dass die Angehörigen des Antragstellers A. A. (geb. 20.07.1793), As. A. (geb. 26.03.1976), S. A. (geb. 01.01.2001), Ah. A. (geb. 30.10.2003) und D. A. (geb. 28.10.2004) - Aktenzeichen der griechischen Behörde: 53803 - bis zum Ablauf des 30.09.2017 in die Bundesrepublik Deutschland zu überstellen sind. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Er befindet sich in der Bundesrepublik Deutschland und hat unter dem Az. 6963340-475 einen Asylantrag gestellt. Eine Anhörung hat noch nicht stattgefunden. Seine Eltern (A. A. (geb. 20.07.1793), As. A. (geb. 26.03.1976)) und seine drei jüngeren Geschwister (S. A. (geb. 01.01.2001), Ah. A. (geb. 30.10.2003) und D. A. (geb. 28.10.2004)) befinden sich in Griechenland. Über ihre dort am 13.12.2016 gestellten Asylanträge (griechisches Az. 53803) ist noch nicht entschieden worden. Der Antragsteller beantragte unter dem 29.12.2016 durch seinen Ergänzungspfleger per Email die Familienzusammenführung mit seiner Familie in Deutschland. Seine Angehörigen in Griechenland beantragten ausweislich des Aufnahmegesuchs der griechischen Dublin-Einheit vom 10.03.2017 die Familienzusammenführung in Deutschland. Dem Übernahmeersuchen wurde mit Mitteilung vom 30.03.2017 unter Bezugnahme auf Art. 10 Dublin-III-Verordnung entsprochen (Az. 7096269-475). Nach Möglichkeit solle die Überstellung montags bis donnerstags bis 14 Uhr sowie freitags bis 11 Uhr am Flughafen in B-Stadt erfolgen. Es werde gebeten, den Transfer mindestens 7 Arbeitstage vor der Überstellung mitzuteilen. Der Eingang der Mitteilung wurde mit Mail der griechischen Behörden vom 03.04.2017 bestätigt. Mit E-Mail vom selben Tag wurde der Ergänzungspfleger und Prozessbevollmächtigten des Antragstellers über die Mitteilung informiert. Eine Überstellung der Familienmitglieder des Antragstellers ist bislang nicht erfolgt. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 01.08.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, verfolgt der Antragsteller das Ziel, die Überstellung des in Griechenland lebenden Teils der Familie mit ihm in Deutschland zu ermöglichen. Er trägt vor, dass angesichts des stattgebenden Bescheides vom 30.03.2017 die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin-III-Verordnung am 30.09.2017 ablaufe. Fristbeginn sei der Tag der Annahme des Aufnahmegesuchs. Es entspreche mittlerweile der Verwaltungspraxis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik, vor der Überstellung eine weitere Mitteilung des aufnehmenden Staates vorzusehen, bevor eine Überstellung erfolge. Es gebe Erkenntnisse, dass die Bundesrepublik es in der Hand habe, bei der griechischen Dublin-Einheit über die deutsche Liaisonsbeamtin Einfluss auf die Auswahl der überstellten Personen zu haben. Die deutsche Dublin-Einheit habe im Juli 2017 daher auch die Überstellung von zusätzlichen 100 Personen zu den vereinbarten 70 Personen pro Monate erreicht. Dieser Verfahrensschritt sei in der Dublin-III-Verordnung nicht vorgesehen. Diese Vorgehensweise sei von europäischen NGOs gegenüber der Kommission kritisiert worden und werde von der Bundesregierung auch geleugnet. Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Abgeordnetenfrage (Bundestagsdrucksache 18/12876, Plenarprotokoll 18/242) sowie aus einem an die Öffentlichkeit gelangten Brief des griechischen Migrationsministers an den deutschen Innenminister ergäben sich Indizien, wonach eine derartige Verwaltungspraxis existiere. Selbiges bestätige ein Bericht einer griechischen Rechtsanwältin an Pro Asyl. Demnach gebe es eine zahlenmäßige Beschränkung des Familiennachzugs. Obwohl es über 3700 Übernahmeerklärungen im Mai 2017 gegeben habe, hätten im Juni 2017 lediglich 75 Überstellungen stattgefunden. Die Zahl der Überstellungen sei rückläufig im Lauf des Jahres 2017. Diese Verwaltungspraxis sei rechtswidrig, so dass ein Anordnungsanspruch bestehe. Eine Kontingentierung des Familiennachzugs sehe das europäische Recht nicht vor. Sie verstoße auch gegen Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, Art. 7 Grundrechte-Charta. Der Anordnungsanspruch selbst folge aus den Art. 7ff Dublin-III-Verordnung. Das Überstellungsprocedere selbst richte sich allein nach der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-Verordnung. Auch bestehe ein Anordnungsgrund, denn die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin-III-Verordnung laufe wenige Wochen nach Antragstellung ab. Es sei nicht erkennbar, warum in ihrem Fall eine Versäumung der Überstellungsfrist stattfinde. Da die Frist ein subjektives Recht vermittle (EuGH, Urteil vom 26.07.2017, C-670/16, Rn. 58), stehe die Frist nicht zur Disposition der beteiligten Staaten. Eine Abbedingung der Überstellungsfrist zulasten der Überstellungsberechtigten sei schon wegen Art. 36 Dublin-III-Verordnung und Art. 8 der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-Verordnung unzulässig. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der griechischen Dublin-Einheit durch die Liaisonsbeamtin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Griechenland oder auf anderem Wege mitzuteilen, dass der Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland zu überstellen ist, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der griechischen Dublin-Einheit im Rahmen der zwischen den griechischen und deutschen Behörden vereinbarten Abstimmung der jeweiligen Maßnahme für die einzelnen zu überstellenden Personen durch die Liaisonsbeamtin des Bundesames für Migration und Flüchtlinge in Griechenland oder auf anderem Wege mitzuteilen, dass die Familienangehörigen des Klägers von den vereinbarten Regelungen zur Priorisierung bestimmter Personengruppen ausgenommen sind; das einzige Kriterium zur Bestimmung des Überstellungstermins der Familienangehörigen des Antragstellers somit der Fristablauf am 30.09.2017 ist; die Antragsgegnerin wegen des subjektiven Rechts des Antragstellers und seiner Familienangehörigen auf fristgemäße Überstellung des Antragstellers und seiner Familienangehörigen davon ausgeht, dass diese vor dem 30.09.2017 in die Bundesrepublik Deutschland überstellt werden; die Antragsgegnerin sich für den Fall des Überschreitens der Überstellungsfrist hierauf nicht berufen wird, sondern die Einreise der Familienangehörigen des Antragstellers zum Zwecke der Zusammenführung mit dem Antragsteller auch zu einem späteren Zeitpunkt gestatten wird. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt vor, die Überstellungsfrist beginne mit dem Tag nach der Bestätigung des Erhalts der Zustimmung zur Überstellung, sodass Fristablauf der 03.10.2017 sei. Sie trägt ferner vor, dass Deutschland seine Aufnahmeverpflichtungen aus der Dublin-III-Verordnung erfülle. Griechenland nehme wieder Überstellungen vor und stimme auch Überstellungen aus Deutschland zu. Beide Länder arbeiteten zusammen, um regelmäßig Überstellungen zu ermöglichen; dies erfordere aber auf griechischer Seite einen großen logistischen Koordinierungsaufwand. Neben Dublin-Überstellungen fänden monatlich auch 500 Relocation-Aufnahmen aus Griechenland und Italien durch Deutschland statt. Daher arbeiteten der Bundesminister des Innern und sein griechischer Amtskollege eng zusammen; eine Abstimmung hinsichtlich jeder einzelnen Überstellung finde statt, um dem Einzelfall jeweils gerecht zu werden. Vulnerable Personen würden zuerst überstellt. Es handele sich um keine zahlenmäßig Begrenzung, sondern eine ordnungsgemäße Verfahrensorganisation. Daher werde sich das Bundesamt bis auf Weiteres nicht auf den Ablauf der Überstellungfrist berufen. Eine Verwaltungspraxis, wonach eine weitere Mitteilung an die griechischen Behörden vor der Überstellung erfolge, bestehe aber nicht. Eine Überstellung der Antragsteller sei für Oktober geplant; Deutschland verzichte insoweit auf die Einhaltung der Frist. Rein vorsorglich werde die Erledigung der Hauptsache erklärt. Mit Verfügung vom 30.08.2017 hat das Gericht der Antragsgegnerin folgende Fragen zur Beantwortung vorgelegt: 1. Existiert eine Behördenpraxis, wonach die Überstellung von einer Absprache zwischen deutschen und griechischen Behörden und unter Missachtung der in Art. 29 Dublin-III-VO geregelten Frist abhängig gemacht wird? 2. Ist zwischen den deutschen und griechischen Behörden eine Verwaltungspraxis etabliert worden, die eine Kontingentierung von Überstellungen bezweckt? 3. Falls ja hinsichtlich Frage 1 oder 2: Gibt es für diese Praxis eine unionsrechtliche oder auf nationalem Recht basierende Rechtsgrundlage? 4. Findet diese Praxis auch vorliegenden Fall Anwendung, wird also die Überstellung der Antragsteller zu 1,2, 4-6 von einer solchen Mitteilung abhängig gemacht? Diese Fragen wurden nur teilweise mit überschneidendem Schriftsatz beantwortet. Mit Verfügung vom 31.08.2017 wurde der Antragsgegnerin aufgegeben, etwaige Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister des Innern mit dem griechischen Amtskollegen bis 07.09.2017 vorzulegen. Das ist nicht geschehen. Die zunächst auch für die Familienmitglieder des Antragstellers gestellten Anträge hat das Gericht mit Beschluss vom 15.09.2017 (Az. 6 L 5027/17.WI.A) an das VG Ansbach verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gelegten Schriftsätze und Anlagen sowie die Behördenakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund besteht, mithin eine Regelung nur notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, Regelungsanordnung). Die summarische Überprüfung betrifft nicht nur die Sachverhaltsermittlung, sondern auch die rechtliche Würdigung (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123, Rn. 24 m.w.N.). Die Klärung schwieriger Rechtsfragen bleibt danach dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn der Antragsteller im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die begehrte Entscheidung glaubhaft macht. Entsprechend den im Eilrechtsschutz reduzierten Anforderungen an die Ermittlung des Sachverhalts sind die Erfolgsaussichten eines in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs - dessen Existenz gegebenenfalls fingiert werden muss - ausschlaggebend (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123, Rn. 25). Im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris Rn. 19). Ein Anordnungsanspruch besteht. Zwar liegt ein Fall der Vorwegnahme der Hauptsache vor, denn mit der Überstellung nach Deutschland wird der Überstellungsanspruch erfüllt. Eine vorläufige Überstellung nach Deutschland kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht und würde erkennbar den Interessen des Antragstellers entgegenlaufen. Den damit erhöhten Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit, mit der im Rahmen der summarischen Prüfung ein Anordnungsanspruch besteht, wird durch den glaubhaften Vortrag des Antragstellers entsprochen. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Überstellung seiner Familienangehörigen - genauer: darauf, sie aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen - aus Art. 22 Abs. 7, 29 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-Durchführungsverordnung, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs. Die Vorschriften der Art. 22 Abs. 7, 29 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-Durchführungsverordnung sind dergestalt drittschützender Natur, dass auch das im Aufnahmemitgliedstaat ansässige Familienmitglied die Überstellung der in einem anderen Mitgliedstaat untergebrachten Angehörigen verlangen kann. Ein Anspruch auf Vornahme einer drittbegünstigenden Leistung setzt voraus, dass der Kläger sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm (zumindest auch) ihn als Dritten schützt. Insoweit ist entscheidend, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42/06 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 3 C 8/94 -, juris Rn. 40 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1969 - 2 BvR 23/65 -, juris Rn. 29ff). Die einschlägigen Vorschriften der Dublin-III-Verordnung sind dahingehend auszulegen, dass insbesondere minderjährige Kinder einen Anspruch auf die Überstellung ihrer Eltern nach Maßgabe der materiellen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung haben. Nach Erwägungsgrund 13 der Dublin-III-Verordnung sollten "bei der Anwendung dieser Verordnung das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Bei der Beurteilung des Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen, Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr und den Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrunds, berücksichtigen. Darüber hinaus sollten für unbegleitete Minderjährige aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit spezielle Verfahrensgarantien festgelegt werden". Nach Erwägungsgrund 14 sollte die Achtung des Familienlebens gemäß der EMRK und der Grundrechtecharta eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein, wenn sie die Verordnung anwenden. Nach Erwägungsgrund 15 kann mit "der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden". Der Überstellungsanspruch gegen die Antragsgegnerin setzt voraus, dass der Antragsteller zum geschützten Personenkreis gehört. Das ist der Fall; er ist minderjähriges Kind bzw. Bruder der in Griechenland lebenden Angehörigen, auf deren Überstellung sich sein Anspruch richtet. Ferner muss die Bundesrepublik Deutschland zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens sein. Das setzt voraus, dass die Familienmitglieder in Griechenland nach Art. 10 Dublin-III-Verordnung einen Familienangehörigen in Deutschland haben und schriftlich den Wunsch auf Überstellung nach Deutschland zur gemeinsamen Behandlung ihres Asylantrags geäußert haben. Ferner ist nach Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin-III-Verordnung erforderlich, dass das Aufnahmegesuch der Hellenischen Republik nach Art. 21 Dublin-III-Verordnung Erfolg hatte, weil die Drei-Monats-Frist des Art. 21 Abs. 1 Uabs. 1 Dublin-III-Verordnung zur Stellung des Aufnahmegesuchs noch nicht abgelaufen ist und entweder die Antragsgegnerin ihm entsprochen oder aber innerhalb der in Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung genannten Frist nicht widersprochen hat. Das ist hier der Fall. Die Familienmitglieder in Griechenland haben mit dem Antragsteller einen Familienangehörigen in Deutschland. Die Gesuche nach Art. 10 Dublin-III-Verordnung datieren vom 10.03.2017, die Stellung des Aufnahmegesuchs durch die Hellenische Republik erfolgte am selben Tag und ging auch der Antragsgegnerin am 10.03.2017 zu. Am Freitag, 30.03.2017 entsprach die Antragsgegnerin dem Ersuchen. Der Eingang bei der griechischen Dublin-Einheit wurde am Mo, 03.04.2017 bestätigt. Die Überstellungsfrist endet am 30.09.2017. Fristbeginn ist der Tag des Eingangs der Annahme des Gesuchs, der durch die Eingangsbescheinigung nach Art. 15 Abs. 3 Dublin-III-Durchführungs-Verordnung belegt wird. Eine Empfangsbescheinigung findet sich nicht in der so genannten Akte der Beklagten. Ihr Fehlen wird zu Lasten der Antragsgegnerin berücksichtigt. Da die Empfangsbescheinigung automatisiert erstellt wird und keine Gründe für eine mehrtägige Verzögerung erkennbar sind, geht das Gericht unter summarischer Prüfung der Sachlage davon aus, dass die Empfangsbescheinigung am 30.03.2017 erstellt wurde und damit an dem Tag, an dem die Antwort auf das Aufnahmegesuch in DubliNet gestellt wurde. Die spätere, nicht automatisierte Bestätigung durch die griechische Dublin-Einheit ist unbeachtlich, rechtlich überflüssig und wegen Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 Dublin-III-Durchführungs-Verordnung rechtswidrig. Der Anspruch auf Überstellung geht grundsätzlich mit dem Ablauf der Überstellungsfrist unter. Um eine effektive Umsetzung der Dublin-III-Verordnung zu erreichen, geht der EuGH von der Vermittlung subjektiver Rechte auf die Einhaltung derartiger Fristen für die Antragsteller aus (EuGH, ECLI:EU:C:2017:587 (Mengesteab), Rn. 54f, 58). Die vom EuGH zu Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung vorgenommenen Erwägungen lassen sich ohne Weiteres auf die in Art. 29 Dublin-III-Verordnung enthaltene Frist erstrecken. Der Anspruch muss sich zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts (Art. 4 Abs. 3 EUV) daher auf eine Überstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Dublin-III-Verordnung erstrecken. Dem steht die Zusicherung der Antragsgegnerin, eine Überstellung im Oktober vorzunehmen, nicht entgegen. Eine Zusicherung, die Überstellung auch nach Ablauf der Frist vorzunehmen, wie die Antragsgegnerin im Verfahren, nicht aber die nicht beteiligte Hellenische Republik, zugesichert hat, mag einen Anspruch darüber hinaus begründen. Sie ist aber als reine Erweiterung des Rechtskreises der Antragsteller zu werten und kann den Anspruch auf Überstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Dublin-III-Verordnung nicht vereiteln. Wenn die Antragsteller eine Überstellung innerhalb der Frist begehren, kann ihnen die Erweiterung ihrer Rechte durch die Antragsgegnerin nicht entgegen gehalten werden. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Beteiligter, wie der Beigeladenen, nicht zumutbar ist, eine rechtskräftige Hauptsachentscheidung abzuwarten (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05. Februar 1993 - 7 TG 2479/92 -, juris Rn. 25). Auch insoweit genügt die Glaubhaftmachung, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich angegeben, dass eine Überstellung erst im Oktober geplant ist und dass sie damit das Recht des Antragstellers auf rechtzeitige Überstellung missachten wird. Das Gericht ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO bei der Tenorierung einer einstweiligen Anordnung an den Antrag nicht gebunden (Schoch, in: Ders./Schneider/Bier, VwGO, 32. EL, § 123 Rn. 133ff m.w.N.). Eine vorläufige Regelung war nicht geboten, denn eine vorläufige Überstellung kommt schon aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ersichtlich nicht in Betracht. Angesichts der offensichtlich angestrebten Rechtsverweigerung durch die Antragsgegnerin kann nur eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Die Tenorierung beruht auf der Annahme, dass es eine Entscheidungspraxis gibt, wonach die Bundesrepublik Deutschland Einfluss auf die zu überstellenden Personen hat, dass aber im Übrigen eine Kontingentierung vorgesehen ist. Das ergeben die vom Antragsteller-Vertreter vorgelegten Dokumente und das insoweit erfolgte Eingeständnis der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.08.2017, wonach regelmäßig Überstellungen stattfänden, es aber großen logistischen Koordinierungsaufwand "auch bei Bund und Ländern in Bezug auf die Aufnahme und Unterbringung" gebe, und eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern und seinem griechischen Amtskollegen existiere, kraft derer eine Abstimmung der "jeweiligen Maßnahme zwischen den beteiligten Behörden für die einzelnen zu überstellenden Personen" erfolge. Das Gericht versteht die Darstellung der Antragsgegnerin so, dass die logistischen Probleme in erster Linie nicht in Griechenland, sondern in Deutschland bestehen, denn auf Bl. 2 des Schriftsatzes heißt es, dass durch die Abstimmung "den sich bereits im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen angesichts der teilweise begrenzten Betreuungs- und Unterbringungskapazitäten Rechnung getragen werden soll". Damit können nur die Kapazitäten in der Bundesrepublik gemeint sein und damit Umstände, die eine Bewertung der Antragsgegnerin erfordern und eine Rückkoppelung mit der griechischen Dublin-Einheit erfordern. Das Gericht daher davon aus, dass die Antragsgegnerin Einfluss auf die Zahl und Auswahl der zu überstellenden Personen hat und dass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin möglich und vollstreckbar ist, die auf ein Hinwirken auf eine Überstellung bestimmter Personen - hier der Familie des Antragstellers - gerichtet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).