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Beschluss

6 K 1114/15.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2017:1110.6K1114.15.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 10.07.2015 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 10.07.2015 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klagebefugnis des Klägers folgt letztlich aus Art. 6 Abs. 2 GG, der auch die Abstammungsfunktion des Nachnamens als Teil der familiären Identifikation schützt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Juli 1994 - 11 UE 842/94 -, juris Rn. 2) Der Kläger hat rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Eine Widerspruchsfrist hat nicht zu laufen begonnen. Widerspruch ist nach dieser Vorschrift binnen eines Monats nach rechtmäßiger Zustellung zu erheben. Maßgeblich ist damit der Tag bzw. Zeitpunkt der Zustellung. Die Zustellung des Bescheides über die Namensänderung vom 02.04.2012 im Wege öffentlicher Zustellung ist rechtswidrig gewesen und eignet sich daher nicht als Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße öffentliche Zustellung ergeben sich aus § 41 Abs. 5 HVwVfG i.V.m. § 1 HVwZG i.V.m. § 10 BVwZG. Danach kann die öffentliche Zustellung nur erfolgen, wenn der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 10 Abs. 1 BVwZG). Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger (§ 10 Abs. 2 S. 1 BVwZG). Die Rechtsprechung formuliert wegen des Grundrechts auf rechtliches Gehör hohe Anforderungen an die Voraussetzungen, unter denen die Nicht-Erreichbarkeit des Zustellungsadressaten nach § 10 Abs. 1 VwZG angenommen werden kann, zumal wenn hochrangige Rechtsgüter wie das Grundecht aus Art. 6 Abs. 2 GG in Rede stehen (BVerfG NJW 1988, 2361 ; HambOVG, Beschl. v. 10.10.200 - 3 Bs 289/100 - juris Rn.10; OVG NRW, Beschl. V. 25.07.2014 - 12 A 503/13 - juris Rn. 36). Die öffentliche Zustellung stellt damit ultima ratio dar (HambOVG aaO, OVG NRW aaO). Zu fordern sind "gründliche und sachdienliche Bemühungen um die Aufklärung des gegenwärtigen Aufenthaltsorts" (BVerwG, Beschl. v. 25.04.1994 - 1 B 69/94 - juris Rn. 10; HambOVG aaO; s.a. Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwZG, 11. Aufl. 2017, § 10 Rn. 3 m.w.N.). Zwar sind die Anforderungen an Ermittlungen gemindert, wenn der Adressat flüchtig ist und sich bewusst der Kontaktaufnahme durch die staatliche Gewalt entzieht (OLG Hamm, FamRZ 1998, 172). Seine geminderte Schutzwürdigkeit ergibt sich dann daraus, dass er seinen Meldepflichten gesetzwidrig nicht nachkommt und gegenüber den Behörden bewusst seinen Aufenthaltsort verschleiert. Zwar hat sich der Kläger, nach dem gefahndet wurde, durch Flucht ins osteuropäische Ausland der Festnahme entzogen, so dass im Grundsatz die vom OLG Hamm aufgestellten Anforderungen an eine geminderte Ermittlungspflicht der Behörden erfüllt sind. Allerdings ist auf die Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen: Die Kindesmutter hatte bereits in ihrem Antrag vom 02.11.2011 mitgeteilt, dass sie in der Lage ist, Kontakt zur Familie des Klägers etwa über deren Account in einem sozialen Netzwerk herzustellen (vgl. Bl. 6f Verwaltungsakte). Sie hatte zwischenzeitlich auch SMS-Kontakt mit dem Kläger. Dass die Kontaktaufnahme über die Kindesmutter daher von vornherein aussichtslos gewesen wäre, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Es wäre angesichts der insoweit über die Kindesmutter bestehenden Möglichkeiten der Beklagten, zu dem Kläger Kontakt aufzunehmen, zumindest aber zumutbar gewesen, die Kindesmutter darum zu bitten, ein Kontakt herzustellen, damit im Interesse des Beigeladenen eine sachgerechte Lösung der Namensfrage erzielt wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Kindesmutter gegenüber der Beklagten nicht auskunftspflichtig gewesen ist. Die Beklagte hat ausweislich der Akte noch nicht einmal versucht, die Kindesmutter zur Kontaktaufnahme mit dem Vater zu bewegen, sodass völlig ungewiss ist, ob die Kindesmutter zu diesem Zeitpunkt eine Herstellung des Kontakts verweigert hätte. Dass die Beklagte sich dieser Möglichkeiten grundsätzlich bewusst war, ergibt die Stellungnahme des Jugendamtes vom 08.11.2011 (Bl. 24 der Verwaltungsakte). Dort heißt es zwar, dass mittlerweile kein SMS-Kontakt mehr bestehe, was die Mutter des Beigeladenen bereits in ihrer Antragsschrift mitgeteilt hatte. In der Antragsschrift vom 02.11.2011 hatte die Mutter des Beigeladenen aber zugleich ausgeführt, dass sie über das russische soziale Netzwerk odnoklassniki.ru Nachrichten mit einem der Freunde des Klägers ausgetauscht habe. Dieser habe zwar zunächst den Tod des Klägers behauptet, sie habe dann aber eine Mitteilung erhalten, "dass er auferstanden" sei. Unklar ist, wer der Urheber dieser Mitteilung gewesen ist, gleichwohl hätte sich für die Beklagte aufdrängen müssen, dass die Möglichkeit besteht, den Kind Vater auf diese Weise zu kontaktieren. Schließlich datiert der letzte Versuch der Beklagten, über den Aufenthalt des Klägers informiert zu werden, von einem Anruf bei der Polizei in H. am 08.11.2011. Dass vor der öffentlichen Zustellung der Anhörung am 06.02.2012 sowie der Entscheidung über die Namensänderungsantrag am 02.04.2012 eine erneute Rückfrage bei der Polizei in H. oder bei der Klägerin erfolgt ist, ergibt sich nicht aus den Akten. Wegen der zwischenzeitlichen Verhaftung des Klägers wäre dann auch davon auszugehen, dass die Beklagte das Verfahren anders gestaltet hätte. Angesichts des nicht unerheblichen Zeitraums von 5 Monaten zwischen dem Anruf bei der Polizei und dem Erlass der Verfügung wären erneute Ermittlungen hinsichtlich des Klägers zumutbar und ohne größeren Aufwand zu bewerkstelligen gewesen. Ein einfacher Anruf bei der Klägerin oder der Dienststelle in H. hätte möglicherweise genügt. Die Einlegung des Widerspruchs am 05.11.2013 ist nicht verwirkt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung knüpft an ein Umstandsmoment und an ein Zeitmoment an. Die Verwirkung als Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet in vorliegenden Konstellationen, dass ein (Klage- oder Widerspruchs)recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Rechtsbehelfseinlegung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Rechtsbehelfseinlegung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Beklagte tatsächlich darauf vertraut hat und auch darauf vertrauen durfte, dass der Kläger von einer Geltendmachung möglicher Ansprüche absieht, weil der Kläger durch sein Verhalten hierzu Anlass geboten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Februar 1974 - III C 115.71 -, juris Rn. 18; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. September 2011 - 7 ZB 11.1033 -, juris Rn. 10). Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Kläger trotz Kenntnis und der Fähigkeit hierzu (Umstandsmoment) über einen beachtlichen Zeitraum keine Anstalten macht, seine Rechte geltend zu machen, in diesem Fall also keine Rechtsbehelfe einlegt (Zeitmoment). Der Kläger hat nach eigenem Bekunden die Urkunde über die Änderung des Familiennamens erstmals am 29.10.2013 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt musste er erkennen und hat augenscheinlich erkannt, dass er zur Wahrung seiner Rechte alsbald um Rechtsschutz nachsuchen muss. Das ist mit dem Widerspruch vom 15.11.2013, also nur ca. 2 Wochen später, geschehen. Angesichts dessen konnte die Beklagte kein Vertrauen dahingehend aufbauen, dass der Kläger von der Einlegung eines Rechtsbehelfs absehen werde. Die Klage ist auch begründet. Maßgebend sind hier, wie bei Anfechtungsklagen die Regel, die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, mithin des Erlasses des Widerspruchsbescheids (so zum Namensänderungsrecht HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 42ff; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 41 = NJW 2002, 2406). Es kommt mithin nicht mehr darauf an, ob der Beigeladene in den letzten Jahren, was nur nachvollziehbar ist, eine familiäre Beziehung allein zu seiner Mutter hat aufbauen können und deswegen vom Vater weitgehend entfremdet ist. Die (alleinige) Beziehung des Beigeladenen zu seiner Mutter kann allenfalls Gegenstand einer erneuten Überprüfung im Rahmen eines neuen Antrags auf Namensänderung sein. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Bescheids vom 02.04.2012 sind §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG. Der Bescheid ist formell rechtswidrig. Entgegen § 28 HVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 2 NamÄndG hat die Beklagte keine Anhörung des Klägers durchgeführt. Der Anhörung war auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 HVwVfG entbehrlich, wobei dahinstehen kann, ob die Vorschrift im Rahmens § 3 Abs. 2 NamÄndG Anwendung findet. Das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 06.02.2012 ist nicht wirksam öffentlich zugestellt worden. Nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BVwZG muss die Benachrichtigung den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten enthalten. Das ist bei dem Aushang vom 06.02.2012 nicht der Fall. Anders als bei der öffentlichen Zustellung des Bescheides vom 02.04.2012 fehlt es an der Angabe, dass der Zustellungsadressat, der Kläger seinen letzten bekannten Aufenthaltsort in der Z-Straße, C-Stadt hatte. Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung gemäß § 8 BVwZG ist nicht möglich (Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwZG, 11. Aufl. 2017, § 10 Rn. 19), jedenfalls aber durch tatsächliche Kenntnisnahme des Aushangs auch nicht erfolgt. Auch eine Heilung der unterbliebenen Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG ist nicht erfolgt. Die Beklagte hat sich in dem Widerspruchsbescheid sachlich mit dem Vorbringen des Klägers nicht auseinandergesetzt, sondern sich allein auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs gestützt. Da es sich bei der Entscheidung über eine Namensänderung um eine Abwägungsentscheidung handelt, findet § 46 HVwVfG keine Anwendung. Es ist nicht auszuschließen, dass bei einer ordnungsgemäß erfolgten Anhörung der Kläger berechtigte Belange vorgebracht hätte, die Einfluss auf die Abwägungsentscheidung gehabt hätten. Es ist nicht offensichtlich, dass die Entscheidung nicht beeinflusst worden wäre. Der Bescheid ist auch materiell rechtswidrig. Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf der Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, die auch durch die Ziff. 28ff der zum NamÄndG ergangenen Verwaltungsvorschrift vom 11.08.1980, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.02.2014 (BAnZ AT 18.02.2014 B2, im Folgenden NamÄndVwV), reflektiert wird, ist eine Abwägung vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 29 m.w.N. = NJW 2002, 2406; HessVGH, Urt. v. 22.03.2012 - 8 A 2232/11 - juris Rn. 31). Dabei ist abzuwägen zwischen dem schutzwürdigen Interesse des Antragstellers an der Namensänderung einerseits und den Interessen anderer Beteiligter sowie den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentlichen Interesse an der Beibehaltung überkommener Namen gehören (Ziff. 28 NamÄndVwV). Bei dem "wichtigen Grund" im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 47). Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt nur vor, wenn das Interesse des Antragstellers an einer Namensänderung entgegenstehende öffentliche und Interessen Beteiligter überwiegt (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 29 m.w.N. = NJW 2002, 2406; HessVGH, Urt. v. 22.03.2012 - 8 A 2232/11 - juris Rn. 31). In die Abwägung einzustellende Belange sind das in erster Linie durch ein eigenes Vorbringen definierte Vorbringen des Antragstellers, gleichermaßen das Interesse des namenstragenden anderen Elternteils, das öffentliche Interesse an der Konstanz der Namensführung, das auf der Ordnungs- und Identifikationsfunktion des Nachnamens aufbaut (vgl. Ziff. 30 Abs. 4 NamÄndVwV) und das Kindeswohl. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse an Namenskonstanz ist zu berücksichtigen, dass der Familienname nicht zur freien Disposition des Namensträgers steht. Mit der Namensänderung kann vielmehr die Gefahr bestehen, dass der Namensträger sich etwa der Strafverfolgung oder privatrechtlichen Verpflichtungen zu entziehen versucht. Ein solches Interesse ist nicht schutzwürdig. Typischerweise dürfte das öffentliche Interesse an der Namensbeibehaltung mit zunehmendem Alter des Namensträgers zunehmen, weil die Zahl an schuldrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten - etwa vertragliche Dauerschuldverhältnisse oder Steuerschuldverhältnisse - zunimmt (Ziff. 30 Abs. 4 S. 3 NamÄndVwV). Die Rechtsordnung beschränkt Namensänderungen außerhalb des NamÄndG daher auf wenige Sachverhalte primär familienrechtlicher Natur. Der Ausnahmecharakter der Namensänderung muss sich daher auch im NamÄndG widerspiegeln, soll diese gesetzliche Grundentscheidung nicht unterlaufen werden. Die zentrale Rolle nimmt bei der Abwägung das Kindeswohl ein. Es handelt hier sich um das Interesse von Kindern geschiedener Eltern, die einen starken Bezug nur noch zu einem der beiden Elternteile haben, und die sich mit dem Nachnamen des ihnen nahestehenden Elternteils identifizieren (Ziff. 40 NamÄndVwV). Ein Interesse an einer Namensänderung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Änderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist, was etwa der Fall sein kann, wenn das Kind in einem neuen Familienverband mit Halb- und Stiefgeschwistern aufwächst und sich durch den andersartigen Nachnamen ausgeschlossen fühlt. Die bloße emotionale Ablehnung des Nachnamens genügt hingegen nicht. Vielmehr ist nach der Wertung des § 1618 S. 4 BGB davon auszugehen, dass die Namensänderung grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig ist, auch weil das Kind einen "zunächst fremden" Namen annimmt (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 37 = NJW 2002, 2406; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 45; HessVGH, Urt. v. 22.03.2012 - 8 A 2232/11 - juris Rn. 33). Nur wenn die Namensbeibehaltung erhebliche Nachteile oder die Namensänderung erhebliche Vorteile des Kindes bewirkt, ist die Änderung für das Kindeswohl erforderlich (HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 46). Widerspricht der namenstragende Elternteil der Änderung, ist eine bloße Förderung des Kindeswohls nicht ausreichend; vielmehr muss nach dem Rechtsgedanken des § 1618 S. 4 BGB die Änderung erforderlich für das Kindeswohl sein (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 31ff = NJW 2002, 2406). Umgekehrt begründet das Einverständnis der Eltern eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Änderung dem Kindeswohl förderlich ist, was in diesem Fall ausreicht (BVerwG, Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 10/01 - juris Rn. 12, 14 = NJW 2002, 2410). Hat die Behörde eine Abwägung vorzunehmen, reduziert sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die Behörde analog § 40 HVwVfG eine Abwägung überhaupt vorgenommen hat, ob sich die Abwägung in den Grenzen der Ermächtigungsgrundlage hält, ob die Behörde wesentliche, in die Abwägung einzustellende Belange übersehen oder in ihrer Bedeutung falsch eingeschätzt hat und ob das Ergebnis des Abwägungsvorgangs den (grund-)gesetzlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit und Willkürfreiheit genügt. Der Bescheid vom 02.04.2012, mit dem sich die Beklagte aus ihrer Sicht folgerichtig mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2015 sachlich nicht mehr auseinandergesetzt hat, lässt es an der gebotenen Abwägung fehlen (Abwägungsausfall) bzw. lässt nicht erkennen, dass die Beklagte die Belange des Klägers als Vater des Beigeladenen berücksichtigt hat. Mit dem Satz "Weiterhin sind keine abwägungsbeachtlichen Gesichtspunkte während des Verfahrens festgestellt oder erkennbar, die gegen eine Namensänderung sprechen könnten" (Bescheid vom 02.04.2012, Bl. 3 unten) hat die Beklagte nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie das grundgesetzlich geschützte Recht des Vaters an der auch personenstandsrechtlich zunächst bestehenden Identität der Familiennamen gesehen und in seiner Bedeutung erkannt hat. Mag auch der Kläger aus offensichtlichen Gründen eigene Belange nicht in das Verfahren eingebracht und damit eine Würdigung im Rahmen der Abwägung umso notwendiger gemacht haben, so musste die Beklagte doch das auch einem mutmaßlich auf der Flucht befindlichen Kriminellen zustehende Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG berücksichtigen, so dass insoweit zumindest Ausführungen zu dessen Rang und Bedeutung im hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall geboten wären. Es hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung der Beigeladene noch keine 2 Jahre alt gewesen ist und in diesem Alter eine Identifikation über die Nachnamen ohnehin nicht stattfindet, mithin auch kein zu diesem Zeitpunkt hochstehendes Interesse des Beigeladenen an einer bestimmten Namensführung bzw. an einer Namensänderung besteht. Eine Heilung dieser fehlerhafte Ermessenserwägungen gemäß § 114 S. 2 VwGO, die als bloße Ergänzung von Ermessenserwägungen möglich gewesen wäre, ist nicht erfolgt. Zwar hat die Beklagte im Klageerwiderungsschriftsatz vom 16.06.2016 (Bl. 125 der Gerichtsakte) ausgeführt, dass keinerlei Anhaltspunkte bestanden hätten, dass der Kläger oder seine Familie sich in irgendeiner Weisung des Kind kümmerten, auch habe der Kläger sich auf der Flucht befunden und es sei nicht absehbar gewesen, wann er wieder in Erscheinung trete. Damit hat die Beklagte immer noch nicht zum Ausdruck gebracht, dass zunächst ein fundamentales, freilich der Abwägung unterworfenes Elternrecht des Vaters anzunehmen ist. Dass dessen Familie sich nicht um das Kind kümmert, kann für die Namensentscheidung hingegen keine Rolle spielen, stellt vielmehr eine sachfremde Erwägung dar, die einen neuen Abwägungsfehler darstellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Erstattung der Kosten des Beigeladenen war nicht angebracht, da die Voraussetzung des § 162 Abs. 3 VwGO nicht vorliegen. Es entspricht nicht der Billigkeit, dass die Kosten des Beigeladenen erstattet werden, denn der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger heißt F. mit Nachnamen. Er begehrt Rechtsschutz gegen die Änderung des Nachnamens seines leiblichen Sohnes von I. von F. den Nachnamen der Kindsmutter O. Der Beigeladene I. O. ist am 07.01.2011 als Sohn seiner zu diesem Zeitpunkt verheirateten Eltern, dem Kläger D. F. und der E. F., geboren worden. Der Kläger tauchte wenige Wochen nach der Geburt in der Ukraine unter, um strafrechtlicher Verfolgung zu entgehen. Auf Antrag der Mutter wurde durch Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 07.03.2011 (Az.: 52 F 3061/11 EASO) im Wege einstweiliger Anordnung das Ruhen des elterlichen Sorgerechts des Klägers angeordnet. Der Beschluss wurde am 12.04.2013 aufgehoben. Mit Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 16.05.2011, rechtskräftig seit 19.07.2011, wurde die Ehe zwischen dem Kläger und der E. F. geschieden. Am 02.11.2011 beantragte die Kindsmutter die Änderung des Nachnamens des Beigeladenen in den Namen O., ihren Mädchennamen, den diese nach der Scheidung wieder angenommen hatte. Am 08.11.2011 fragte die Beklagte bei der Polizei in H. an, ob der Aufenthaltsort des Klägers bekannt sei. Dies wurde unter Hinweis auf die bislang erfolglose Fahndung verneint. Als der Kläger der Kindsmutter seine Rückkehr zum ersten Geburtstag des Beigeladenen ankündigte, informierte diese die Polizei, sodass der Kläger am 14.01.2012 in Deutschland verhaftet wurde. Der Kläger ist verurteilt worden und hat eine langjährige Haftstrafe erhalten. Aus der Haft wurde er im Sommer 2017 entlassen. Das an den Kläger gerichtete Anhörungsschreiben der Beklagten im Namensänderungs-Verfahren wurde mit öffentlicher Bekanntmachung vom 09.02.2012 mit der Begründung bekannt gemacht, dass der Aufenthaltsort des Klägers nicht bekannt sei. Im Rahmen der Anhörung äußerte sich das Amt für soziale Arbeit der Beklagten nach einem Gespräch mit der Mutter des Beigeladenen am 14.12.2012 dahingehend, dass kein Kontakt zwischen Vater und Beigeladenem bestehe, dass die Mutter sich sehr liebevoll über den Beigeladenen äußere und dass das seinerzeit 11 Monate alte Kind sich nicht über seinen Nachnamen identifiziere, aber voll in die Familie der Kindesmutter integriert sei. Die Großeltern mütterlicherseits würden sich auch um den Beigeladenen kümmern. Am 02.04.2012 erging die streitgegenständliche Verfügung der Beklagten, wonach der Nachname des Beigeladenen antragsgemäß in O. geändert werde. Der Bescheid wurde wiederum ab 16.04.2012 öffentlich bekanntgemacht. Die Urkunde zur Namensänderung wurde am 02.07.2012 der Kindesmutter ausgehändigt. Die Namensänderung wurde mit dem Vorliegen eines wichtigen Grunds nach § 3 NamÄndG nach Wiedergabe des Inhalts der Ziff. 27, 28, 40 NamÄndVwV und unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Amts für soziale Arbeit wie folgt begründet: "In Anwendung der obigen Grundsätze ist im vorliegenden Fall ein wichtiger Grund anzunehmen, der eine Änderung des Familiennamens rechtfertigt. Weiterhin sind keine abwägungsbeachtlichen Gesichtspunkte während des Verfahrens festgestellt oder erkennbar, die gegen eine Namensänderung sprechen könnten." Die Namensänderung, so die Beklagte, erleichtere die Eingliederung in die neue Familie; die Namensgleichheit mit der Mutter gebe dem Kind eine "gewisse Sicherheit, die für seine Entwicklung wichtig erscheine]". Die Namensänderung wurde durch Überreichung der Urkunde über die Änderung des Familiennamens durch die Beklagte am 02.07.2012 vollzogen. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 15.11.2013 Widerspruch ein, der am 21.11.2013 bei der Beklagten eingegangen ist. Er beantragte, die Namensänderung rückgängig zu machen. Die Änderung sei ohne seine Zustimmung erfolgt. Der Widerspruch sei insbesondere nicht verfristet, weil die öffentliche Bekanntmachung rechtswidrig sei. Entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen sei der Aufenthaltsort des Klägers nicht unbekannt gewesen, weil die Kindsmutter von der Verhaftung gewusst habe und damit der Aufenthalt in der JVA C-Stadt auch leicht feststellbar gewesen sei. Die Kindsmutter habe per SMS Kontakt zum Kläger während dessen Abwesenheit gehabt; auch habe der Kläger Interesse an seinem Sohn, wie der geplante Besuch, bei dem er sich der Gefahr der Verhaftung ausgesetzt habe, beweise. Mit Bescheid vom 10.07.2015 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Er sei unzulässig, weil er angesichts der ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Namensänderung verfristet sei. Dem Standesamt sei der Aufenthaltsort des Klägers nicht bekannt gewesen, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die öffentliche Bekanntmachung vorgelegen hätten. Mit Schriftsatz vom 12.08.2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Klage eingereicht. Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2012 sei rechtswidrig. In formeller Hinsicht fehle es an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers. In materieller Hinsicht seien die Interessen des Klägers an der Beibehaltung seines Nachnamens durch seinen Sohn nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es liege kein wichtiger Grund für die Namensänderung vor. Die Namensdifferenz sei nicht psychologisch unzumutbar für den Beigeladenen, weil es nur einer Erklärung hierüber seitens der Mutter bedürfe. Zudem habe die Mutter dadurch, dass sie ihren Ehenamen abgelegt habe, erst die Ursache für die Namensverschiedenheit gelegt. Es treffe nicht zu, dass weder er noch seine Familie es unterlassen hätten, Kontakt zum Beigeladenen herzustellen; vielmehr habe die Kindesmutter jeden Kontaktversuch unterbunden. Briefe des Klägers an den Beigeladenen habe die Kindesmutter offenbar nie vorgelesen. Materielle Unterstützung sei von ihr abgelehnt worden. Dabei habe der Kläger im Umgang mit einem aus zweiter Ehe kommenden Kind unter Beweis gestellt, dass er ein fürsorglicher Vater sei. Die Klage sei auch zulässig. Die öffentliche Zustellung sei rechtswidrig gewesen, weil es der Beklagten nicht unmöglich gewesen sei, den Aufenthaltsort des zum Zeitpunkt der Zustellung inhaftierten Klägers aufzuklären. Die von der Beklagten angehörte Kindesmutter habe über den Aufenthaltsort des Klägers Kenntnis gehabt; weitere Anstalten, den Kläger zu ermitteln, habe die Beklagte nicht unternommen. Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 02.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig. Die Klagefrist sei abgelaufen. Der Bescheid sei im April 2012 ordnungsgemäß öffentlich zugestellt worden, der Widerspruch sei erst am 14.11.2013 bei der Beklagten eingegangen. Die Klage sei auch unbegründet, weil ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliege. Persönliche Interessen des Klägers habe man mangels Kenntnis von dessen Aufenthaltsort und Willen nicht berücksichtigen können und müssen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Sein Vertreter trägt vor, zwischen dem Beigeladenen und seiner Mutter bestehe ein enges, liebevolles Verhältnis. Zu seinem Vater habe er keinen Bezug. Mit dem Nachnamen "F." könne er nichts anfangen. In einer Konstellation, in der die Mutter der alleinige Bezugspunkt sei, komme der Gleichheit der Nachnamen von Kind und Mutter eine hohe Bedeutung für die Identitätsentwicklung zu. Der Kläger habe sich auch nach seiner Freilassung nicht um Kontakt bemüht, obwohl er über ein soziales Netzwerk jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, sich bei der Mutter des Beigeladenen zu melden. Mit Beschluss vom 20.05.2016 hat das OLG Frankfurt a.M. (Az.: 4 UF 158/15) der Kindsmutter die elterliche Sorge für die Vertretung des Beigeladenen im Verfahren entzogen und den Vertreter des Beigeladenen zum Ergänzungspfleger bestellt. Am 23.05.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Berichterstatter statt, obwohl eine Übertragung auf den Berichterstatter als Einzelrichter nicht erfolgt ist. Der Einzelrichter-Beschluss ist von der Kammer am 18.10.2017 nachgeholt worden. Auf Hinweis des Gerichts vom 18.10.2017 haben die Beteiligten ihr Einverständnis in eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.