Beschluss
6 L 567/18.WI
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2018:0416.6l567.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt Rechtsschutz zur Zurverfügungstellung einer Begleitperson bei Transporten zu seiner Schule. Der Antragsteller ist 8 Jahre alt und besucht die 2. Klasse der F- -Schule (Förderschule mit Schwerpunkt Sprachheilförderung). Er leidet unter anderem an Epilepsie, die mit dem Medikament Valproat behandelt wird. Er ist seit 3 Jahren anfallsfrei. Gleichwohl ist er wegen des jederzeit bestehenden Risikos eines Anfalls verpflichtet, ein Notfallmedikament mitzuführen. Seit dem Beginn der 1. Klasse bis zum 24.08.2017 wurde der Antragsteller jeden Morgen von dem Fahrdienst G. GmbH & Co. KG zuhause abgeholt und zur Schule gebracht und mittags wieder nach Hause gefahren. Die Fahrerin hatte ein Notfallmedikament im Handschuhfach und es war vereinbart, dieses dem Antragsteller bei einem Anfall zu verabreichen. Nachdem im neuen Schuljahr eine neue Fahrerin eingesetzt wurde, die sich weigerte, das Medikament anzuwenden, informierte der Geschäftsführer der Firma G. die Eltern des Antragstellers, dass ein Transport nur noch möglich sei, wenn der Antragsteller bzw. seine Eltern selbst die Verantwortung für die Verabreichung des Medikamentes übernähmen. Das Unternehmen G. ist im Rahmen einer EU-weiten Vergabe mit der Beförderung sogenannter "schulwegunfähiger" Schülerinnen und Schüler von der Antragsgegnerin beauftragt worden. Seit dem 25.08.2017 übernehmen die Eltern des Antragstellers den Transport zur und von der Schule. Mit Schreiben vom 27.08.2017 an die Antragsgegnerin beantragten die Eltern des Antragstellers die Sicherstellung der zukünftigen Fahrten unter Berücksichtigung der medizinischen Voraussetzungen ihres Sohnes. Ausweislich eines Vermerks vom 25.10.2017 nahm die Antragsgegnerin mit drei Fahrdienstleistern Kontakt auf, um die Möglichkeit der Beförderung des Antragstellers zu prüfen. Die Unternehmen erklärten jeweils, dass ein Transport mit der einhergehenden Verpflichtung des Fahrpersonals, die Notfallmedikation zu verabreichen, nicht möglich sei. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 12.09.2017 formlos abgelehnt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass bei der Firma G. kein Fahrpersonal zur Verfügung stehe, das bereit sei, die Medikation zu verabreichen. Die Verabreichung sei aus haftungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Dem Fahrdienst könne auch keine Verpflichtung auferlegt werden, Notfallmedikamente an Kinder zu verabreichen. Die Eltern des Antragstellers würden darauf hingewiesen, dass der Schulweg nach dem Hessischen Schulgesetz grundsätzlich der Verantwortung der Erziehungsberechtigten unterliege und kein gesetzlicher Anspruch auf die Beförderung mit einem Fahrdienst begründet sei. Am 29.11.2017 legte die Bevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch gegen das Schreiben vom 12.09.2017 ein. Die Bevollmächtigte des Antragstellers führte aus, dass die Antragsgegnerin Trägerin der Schülerbeförderung sei (§ 161 HSchG) und nach Abs. 6 der Vorschrift gehöre hierzu auch die Bereitstellung einer Begleitperson, wenn ein Schüler aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage sei, den Schulweg alleine zurückzulegen. Das sei beim Kläger der Fall. Anders als die Antragsgegnerin meine, müsse kein medizinisches Fachpersonal eingesetzt werden. Mit Schreiben vom 02.01.2018 stellte die Antragsgegnerin gegenüber der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers dar, dass aus der Beförderungspflicht des Schulträgers nicht folge, dass dieser für den Transport einzelner Kinder zu sorgen habe, sondern dass er die notwendigen Kosten zu übernehmen habe. Das Gesetz entlaste die Eltern nicht aus ihrer grundsätzlichen Verantwortung, die sie für den Schulbesuch ihres Kindes zu tragen hätten. Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, bei der der Schulweg nicht alleine bewältigt werden könne, seien die Fahrtkosten für eine Begleitperson zu ersetzen. Das Gesetz beschränke die Pflicht des Schulträgers auf die Übernahme der Fahrtkosten und begründe mit Rücksicht auf die grundsätzliche Verantwortung der Eltern für den Schulweg ihrer Kinder keinen Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Begleit- oder Aufsichtspersonal. Die Antragsgegnerin habe die Schülerbeförderung des Antragstellers auch nicht eingestellt, sondern die Entscheidung, das Kind nicht mitfahren zu lassen, sei von Seiten seiner Eltern getroffen worden. Den Eltern sei die Erstattung der Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Pkws im Rahmen des Hessischen Reisekostenrechts angeboten worden. Auf Anfrage der Antragsgegnerin bei dem Fahrdienst G. teilte dessen Geschäftsführer mit, dass aufgrund ihres Geschäftsmodells die Firma G. nicht in der Lage sei, eine Fachkraft zu stellen, die Notfallmedikation verabreichen dürfe. Aus rechtlichen Gründen sei dies im Rahmen der Dienstleistung grundsätzlich nicht möglich. Gerne werde aber eine Fachkraft zur Beförderung des Antragstellers mitgenommen werden, wenn diese von der anderen Seite gestellt werden könne. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21.03.2018, bei Gericht per EGVP eingegangen am selben Tag, sucht der Kläger um Eilrechtsschutz nach. Er trägt vor, die Voraussetzungen für die Schülerbeförderung mithilfe einer Begleitperson gemäß § 161 Abs. 2 und 6 HSchG seien erfüllt, so dass ein Anordnungsanspruch bestehe. Strittig sei allein der Einsatz einer Begleitperson. Zwar gebe es in Wiesbaden offensichtlich keinen Fahrdienst, der über Mitarbeiter verfüge, die das Medikament verabreichen würden und man könne die Firma G. seitens der Antragsgegnerin auch nicht dazu zwingen, andererseits sei der Anspruch jedoch auch nicht ausgeschlossen. Die Alternative sei, dass das Gesetz die Kostenübernahme für eine Begleitperson vorsehe. Hiermit habe sich die Antragsgegnerin im gesamten Verfahren nicht auseinandergesetzt. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor, denn es sei den Eltern des Antragstellers nicht länger zumutbar, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Fahrdienst zu besorgen. Pro Strecke entstehe ein täglicher Zeitaufwand von 60 Minuten. Die Mutter des Antragstellers könne nur eingeschränkt ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, da die Schule meistens mittags ende. Es fehle auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Ein dauerhafter Transport sei wegen der Berufstätigkeit der Eltern nicht möglich. Sie seien sehr engagiert gewesen, mit allen beteiligten Akteuren eine Lösung zu finden. Die Firma Köhler sei auch bereit, eine Begleitperson mitzunehmen. Hierzu habe sich die Beklagte bislang nicht erklärt. Aus § 161 Abs. 2 S. 3 HSchG ergebe sich, dass Art und Grad der Behinderung beim Transport von Kindern zu berücksichtigen seien. Sei dementsprechend die Beförderung anzupassen, so sei es geboten, im vorliegenden Fall eine Begleitperson zu stellen. Der Antragsteller beantragt, die Beklagte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum Bescheid vom 12.09.2017 zu verpflichten, dem Kläger [gemeint ist: Antragsteller] die Schülerbeförderung von seinem Wohnort (A-Straße, A-Stadt) bis zur Schule (H-Straße, A-Stadt) und den Rückweg mit einer Begleitperson zu gewähren, hilfsweise die Kosten für eine Begleitperson, die die Eltern für die Fahrten stellen, zu übernehmen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds; es sei nicht substantiiert dargelegt worden, warum den Eltern die Beförderung des Antragstellers nicht (mehr) zumutbar sei. Auch fehle es am Anordnungsanspruch. Der Wortlaut des § 161 Abs. 6 HSchG regele lediglich die Kostentragung hinsichtlich der Fahrtkosten, nicht aber die Pflicht zur Bereitstellung oder Tragung der Personalkosten einer Begleitperson. Mit Schreiben vom 28.03.2018 bzw. 29.03.2018 stimmten die Beteiligten einer Entscheidung durch den Berichterstatter zu. II. Der Antrag ist, sowohl, was Haupt-, als auch Hilfsantrag angeht, unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund besteht, mithin eine Regelung nur notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (§ 193 Abs. 1 S. 2 VwGO, Regelungsanordnung). Die summarische Überprüfung betrifft nicht nur die Sachverhaltsermittlung, sondern auch die rechtliche Würdigung (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123, Rn. 24 m.w.N.). Die Klärung schwieriger Rechtsfragen bleibt danach dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn der Antragsteller im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die begehrte Entscheidung glaubhaft macht. Entsprechend den im Eilrechtsschutz reduzierten Anforderungen an die Ermittlung des Sachverhalts sind die Erfolgsaussichten eines in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs - dessen Existenz gegebenenfalls fingiert werden muss - ausschlaggebend (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123, Rn. 25). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Beteiligter, wie der Beigeladenen, nicht zumutbar ist, eine rechtskräftige Hauptsachentscheidung abzuwarten (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05. Februar 1993 - 7 TG 2479/92 -, juris Rn. 25). Auch insoweit genügt die Glaubhaftmachung, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Jedenfalls ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. § 161 Abs. 6 HSchG gewährt keinen Anspruch auf die Stellung oder Übernahme der Personalkosten einer Begleitperson. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, in dem ausdrücklich nur Fahrtkosten genannt werden. Auch die Stellung der Vorschrift im Gesetz spricht gegen eine Bereitstellungspflicht. § 161 HSchG findet sich im Abschnitt "Kosten der äußeren Schulverwaltung". Es geht mithin allein um die Kostentragung. Zugleich zeigt die dem Gesetzgeber bei der Abfassung des HSchG geläufige Unterscheidung von Personalkosten (§ 156 HSchG), Sachkosten (§ 155 HSchG) und Fahrtkosten (§ 161 Abs. 6-8 HSchG), dass er unterschiedliche Tatbestände und Kostentragungspflichten vor Augen hatte, die durch eine Gleichsetzung von Personal- und Fahrtkosten contra legem eingeebnet würde. Auch ein Anspruch auf Bereitstellung oder Kostentragung für eine Begleitperson aus § 161 Abs. 1 HSchG kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift stellt eine Aufgabennorm dar, die die Zuständigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände im Sinne von Art. 137 Abs. 4 Landesverfassung regelt, aber keine subjektiven Rechte vermitteln soll. Im Übrigen ergibt sich aus § 161 Abs. 4 HSchG, dass die Art und Weise der Schülerbeförderung im Ermessen der Gemeinde steht, wobei dem ÖPNV der Vorrang einzuräumen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Eltern des Antragstellers die Fahrtkosten nach dem Reisekostenrecht zu erstatten, nicht ermessensfehlerhaft. Anders als die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meint, sind Art und Grad der Behinderung bei der Wahl der von der Antragsgegnerin gewählten Beförderungsart nicht zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 161 Abs. 3 S. 3 Hs. 3 HSchG bezieht sich auf die in § 161 Abs. 3 S. 1 und 2 HSchG genannten Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Beförderung. Insoweit kann Art und Grad der Behinderung auch innerhalb etwa der 2-Kilometer-Grenze in § 161 Abs. 3 S. 1 HSchG eine Beförderung notwendig machen, etwa, weil dem Kind ein Fußweg nicht zuzumuten ist. Die Notwendigkeit der Beförderung des Antragstellers nach § 161 Abs. 3 S. 1 HSchG ist aber zwischen den Beteiligten unstreitig und wird von der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt. Schließlich folgt eine umfassende Kostentragungs- oder Bereitstellungspflicht auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 GG; die Norm selbst vermittelt mangels parlamentarischer Regelung ohnehin keine Leistungsansprüche gegen die Verwaltung. Die gebotene Auslegung des § 161 Abs. 6 HSchG im Lichte des Art. 3 Abs. 3 GG führt indes zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen würde die Wortlautgrenze überschritten, wenn die Personalkosten getragen werden müssten bzw. eine Begleitperson bereitgestellt würde. Zum anderen wird der Antragsteller auch nicht gegenüber nicht behinderten Kindern oder behinderten, mit einem Fahrdienst beförderten Kindern benachteiligt. Es ist nicht erkennbar und auch nicht dargetan, dass andere auf Notfallmedikation angewiesene Kinder auf dem Beförderungsweg durch eine von der Antragsgegnerin gestellte oder finanzierte Begleitperson unterstützt werden; nicht behinderte Kinder werden ohnehin nicht durch einen Dritten begleitet. Aus diesen Gründen hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe des festgesetzten Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Streitwert im Eilverfahren zu halbieren ist.