Urteil
6 K 1004/21.WI
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2022:0119.6K1004.21.WI.00
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Leitsätze
1) Zur Waffeneigenschaft eines Abwehrsprays
2) Zur Umdeutung eines waffenrechtlichen Feststellungsbescheids
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Zur Waffeneigenschaft eines Abwehrsprays 2) Zur Umdeutung eines waffenrechtlichen Feststellungsbescheids Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das von ihr vertriebene A-Abwehrspray nicht den Regelungen des Waffengesetzes unterfällt, § 113 Abs. 5 VwGO. Vielmehr ist der Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2021 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ziff. 1 des Bescheids der Beklagten vom 18. Februar 2021 ist im Ergebnis rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid ist § 2 Abs. 5 WaffG. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Eine Anhörung der Klägerin nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist mit Schreiben vom 4. Februar 2020 erfolgt. Der Bescheid ist im Ergebnis auch nicht materiell rechtswidrig. Die Einstufung des Wirkstoffs als Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anl. 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschn. 1 Uabschn. 1 Nr. 5 ist durch das Gesetz allerdings nicht getragen, denn die Feststellung der Waffeneigenschaft unter Bezugnahme auf diese Normenkette setzt voraus, dass der Abwehrstoff eine Schusswaffe oder eine dieser gleichgestellte Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ist. Eine Schusswaffe ist aber nach Anl. 1 Abschn. 1 Uabschn. 1 Ziff. 1.1 nur ein Gegenstand, bei dem ein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird. Die Kartusche, in der das Abwehrgemisch verwahrt wird, ist ganz offenkundig kein Lauf im Sinne der Ziff. 1.3.1.1, weil sie weder rohrförmig ist noch einem Geschoss Führung gibt (Steindorf/B. Heinrich, WaffG, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 23b). Sie ist demnach auch keine Reizstoffwaffe nach Ziff. 2.7, weil auch diese einen Lauf voraussetzt. Offensichtlich ist der Wirkstoff auch keine gleichgestellte Waffe nach Ziff. 1.2 der Anl. 1. Hierauf hat das Gericht im Erörterungstermin auch hingewiesen, ohne dass die Beklagte einen Anlass zur Überprüfung und Korrektur ihrer Entscheidung gesehen hat. Das Gericht ist nach § 47 VwVfG allerdings zur Umdeutung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ermächtigt (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – 6 C 20/05 –, juris Rn. 101; BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2017 – 8 C 1/16 –, juris). Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen vor, indem das Gericht Ziff. 1 des Feststellungsbescheids dahingehend umdeutet, dass der Wirkstoff eine Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG i.V.m. Anl. 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschn. 1 Uabschn. 1 Nr. 5 ist. Das Ziel dieser Umdeutung deckt sich mit dem Ziel der Beklagten, ihrer Aufgabe aus § 2 Abs. 5 WaffG nachzukommen, festzustellen, ob Gegenstände im Zweifel unter das WaffG fallen. Das entspricht auch dem Antrag der Klägerin vom August 2019. Der Klägerin ist sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren im Rahmen des Erörterungstermins umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, sodass eine Anhörung nach §§ 47 Abs. 4, 28 VwVfG erfolgt ist. Die Voraussetzungen für eine Feststellung der Waffeneigenschaft, gestützt auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG liegen vor. Danach sind Waffen tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen. Anders als die Beklagte meint, kann die Legaldefinition in Anl. 1 Abschn. 1 Uabschn. 1 Nr. 5 nicht nur auf Schusswaffen bezogen werden, sondern auf alle in § 1 Abs. 2 WaffG genannten Objekte. Der Anlage selbst und auch § 1 Abs. 4 WaffG ist nicht zu entnehmen, dass die Definitionen der Unterabschnitte nicht wechselseitig für das Verständnis der Begriffe anderer Unterabschnitte gebraucht werden können. Der C-Wirkstoff ist ein tragbarer Gegenstand im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG. Mit Gegenstand in diesem Sinne sind körperliche Gegenstände (§ 90 BGB) gemeint. Ein Gas ist fraglos körperlich, weil es mit der Umwelt wechselwirkt. Unkörperlich bzw. körperlos wie Software, Gedanken oder Rechte ist es nicht. Der Wirkstoff ist auch tragbar, also mobil (vgl. Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 1 Rn. 8). Es kann, etwa in einer Kartusche, von einem Ort zum anderen transportiert werden, anders als etwa ein Grundstück oder ein Haus. Der Wirkstoff ist seinem Wesen nach dazu bestimmt, die Angriffsfähigkeit eines Menschen herabzusetzen. Die Wesensbestimmung eines Gegenstandes bemisst sich grundsätzlich nach dem Herstellerzweck. Ein Gegenstand ist daher immer nur dann als Waffe im technischen Sinn einzuordnen, wenn er hergestellt worden ist, um im Bedarfsfalle die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 1 Rn. 9; Abschn. 2 WaffVwV). Der Wirkstoff wird von der Klägerin ausdrücklich als Abwehrspray bezeichnet und ist als solches vermarktet worden. Im Antrag vom 21. August 2019 führt die Klägerin selbst aus, das Spray sei als Verteidigungsspray entwickelt worden und solle im Notfall gegen den Angreifer oder gegen den Nutzer selbst eingesetzt werden können, um den Angreifer durch den Geruch vom weiteren Angriff abzuhalten. Anders als die Klägerin meint, führt die Wirkung des Wirkstoffs, durch den üblen Geruch abzuschrecken, nicht nur dazu, dass die Angriffswilligkeit des Gegenübers tangiert wird, sondern auch die Angriffsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG herabgesetzt wird. Abzustellen ist – wie bei der Frage der Wesensbestimmung – auf die Zwecksetzung des Inverkehrbringers und damit auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Klägerin sieht als bestimmungsgemäßen Gebrauch das Aufbringen des Wirkstoffs auf die Kleidung, was mit keinen gesundheitsschädlichen Wirkungen einhergehen soll. Das Gericht ist mit der Beklagten der Auffassung, dass für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Gegenstands und damit seine waffenrechtliche Würdigung ausgehend von der bestimmungsgemäßen Nutzung auf die tatsächlich zu erwartende Nutzung abzustellen ist, sofern es sich nicht um einen vom Hersteller offenkundig nicht intendierten Missbrauch handelt. Das soll bedeuten, dass auf die zu erwartende Nutzung im – hier – Verteidigungsfall abzustellen ist, denn das Abwehrspray der Klägerin soll der Abwehr von Angriffen dienen. Ebendies ist der bestimmungsgemäße Gebrauch, nicht die Beschreibung, gegen welche Körperteile ein Einsatz erfolgen soll. Für das Gericht ist es in solchen Angriffssituationen nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern erwartbar, dass ein Spray nicht nur auf die Kleidung des Angreifers aufgetragen wird, sondern so versprüht wird, dass es mit dessen Haut und Augen in Berührung kommt. Eine Verteidigungssituation, in der der Angreifer so nahe am Nutzer ist, dass dieser sicher auf dessen Kleidung zielen kann, ist regelmäßig eine Situation, die von Angst und einem Kontrollverlust geprägt ist, in der ein zielgenauer Einsatz eines Sprays gemäß der Bedienungsanleitung nicht zu erwarten ist. Eine Schulung in der Nutzung des Sprays ist für den Erwerb nicht erforderlich, der Verkauf findet vielmehr an Laien statt. Es ist daher wahrscheinlich, dass der Wirkstoff auch in Richtung des Gesichts des Angreifers gesprüht wird, schon um eine maximale Wirkung zu erzielen (die ja auch im Rahmen des § 32 StGB gerechtfertigt wäre). Würde dieser Handlungsablauf, der nach Auffassung des Gerichts mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Auftragen nur auf die Kleidung des Angreifers oder des Opfers, nicht ebenfalls als bestimmungsgemäßer – nämlich auf Abwehr eines Angriffs gerichteter – Gebrauch angesehen werden, hinge es vom „Einlassungsgeschick“ und des Herstellers seiner Beredsamkeit ab, ob ein Gegenstand unter das WaffG fällt oder nicht. Die Reizung der Augen oder der Haut, die mit dem Einsatz des Abwehrsprays zu erwarten ist, ist geeignet, die Angriffsfähigkeit eines Menschen herabzusetzen, weil der Reiz eine Ablenkung darstellt und den Angriff somit verlangsamen oder aufhalten kann. Dass es zu bei einem Kontakt mit dem Wirkstoff einer Haut- oder Augenreizung kommen kann, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die reizende Wirkung per se ist im von der Klägerin eingereichten Sicherheitsdatenblatt durch die H-Sätze H315 (verursacht Hautreizungen) und H319 (verursacht schwere Augenreizung) hinreichend belegt. Als Reaktion auf einen Kontakt mit dem Wirkstoff wird im Sicherheitsdatenblatt selbst ein gründliches (Aus-)Waschen der betroffenen Partie empfohlen (S. 2,3 des Datenblatts). Gegebenenfalls ist ein Arzt aufzusuchen. Das von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten rechtfertigt keine anderen Schlüsse. Die dort als ungefährlich beschriebene Nutzung – Auftragen auf die Kleidung – entspricht nicht der zu erwartenden, für die waffenrechtliche Beurteilung maßgeblichen Anwendung. Für den Fall des Körperkontakts ist auch nach dem Gutachten mit akuten Haut- und Augenreizungen zu rechnen. Hautkontakt sei daher zu vermeiden. Im Übrigen ist festzustellen, dass auch auf der Website der Klägerin www.X-Land.de/ueber-uns geworben wird: „Wir haben verschiedene chemische Verbindungen zu einem Wirkstoff zusammengefasst und extra starken Reizstoff eingebunden. […] Heute können wir sagen, dass unsere Abwehrsprays weltweit einmalig sind und neben der stark reizenden Wirkung, auch eine Identifizierung des Angreifers über verschiedene Wege möglich machen.“ Die Klägerin legt den Käufern somit selbst nahe, sich bei der Verteidigung auf die reizende Wirkung des Sprays zu verlassen und erkennt damit an, dass der vermeintlich nicht bestimmungsgemäße Einsatz möglich und wahrscheinlich – und letztlich auch gewünscht – ist. Insoweit geht der prima facie naheliegende Vergleich des Klägervertreters mit Alltagsgegenständen wie Waschpulver oder Haarspray, die ebenfalls Stoffe mit H-Kennzeichnung enthalten, fehl, weil diese Alltagsgegenstände von den Herstellern Ariel oder Schwarzkopf nach Kenntnis des Gerichts bestimmungs- und erwartungsgemäß nicht zum Einsatz gegen Menschen bestimmt sind. Sollten Ariel oder Schwarzkopf ihre Firmenpolitik insoweit ändern, wäre ein Tätigwerden des BKA nach § 2 Abs. 5 WaffG von Amts wegen zu erwägen. Bei dem Abwehrspray handelt es sich auch nicht um einen Alltagsgegenstand, der nur in einer von mehreren Verwendungsmöglichkeiten den Tatbestand einer (verbotenen) Waffe erfüllt, wie der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerwG vom 24. 6. 2009 – 6 C 21/08 – ausführt. Zwar ist das Abwehrspray auch zur Sicherung von DNS-Spuren und zur farblichen Markierung eines Angreifers einsetzbar und hierfür vorgesehen. Die Sicherung der DNS und die farbliche Markierung des Angreifers sind indes nur nachgeordnete Aspekte und per se kein Kaufgrund für ein Spray, das sich ansonsten nicht für die Verteidigung eignen würde. Der Abwehrcharakter steht auch „bauartbedingt“ im Vordergrund. Die Klägerin vermarktet kein Farbspray und auch kein DNS-Sicherungs-Spray, sondern ein Abwehrspray, dessen Typenbezeichnung zwar „DNA" enthält, aber eben auch „E-Wirkstoff“, und das sie, wie oben dargestellt, auf ihrer Website ausdrücklich in das Angebot von Abwehrsprays mit einer „stark reizenden“ Wirkung einreiht. Der Fall ist damit nicht vergleichbar mit der Jagdlampe, die Streitgegenstand der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung gewesen ist und gerade nicht primär als verbotener Zielscheinwerfer beworben wurde und von der Bauart her auch gar nicht als solcher geeignet war (BVerwG, Urteil vom 24. 6. 2009 - 6 C 21/08 – Rn. 22). Ziff. 2 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Das den Wirkstoff enthaltende Sprühgerät ist ein Reizstoffsprühgerät im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a, Abs. 4 WaffG i.V.m. Anl. 1 Abschn. 1 Uabschn. 2 Nr. 1.2.2. Ein Reizstoffsprühgerät ist danach ein tragbarer Gegenstand, aus dem Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben. Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken (Anl. 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschn. 1 Uabschn. 1 Nr. 5). Der von der Klägerin vertriebene Wirkstoff ist ein Reizstoff, weil seine – oben geschilderte – bestimmungsgemäße Anwendung zur Abwehr eines menschlichen Angriffs eine belästigende Wirkung durch Haut- und Augenreizung hat. Das legen sowohl das von der Klägerin vorgelegte Gutachten als auch das Sicherheitsdatenblatt als auch das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung der Beklagten nahe. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für eine resorptiv giftige Wirkung. Die Reichweite des Sprühgeräts – fraglos ein tragbarer Gegenstand – liegt nach der Darstellung der Klägerin im Antrag unter 2 m (Bl. 2 der Behördenakte). Ziff. 3 des angegriffenen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig. Der Umgang mit dem Sprühgerät ist verboten gemäß § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anl. 2 zu § 2 Abs. 2-4 WaffG Abschn. 1 Nr. 1.3.5. Das Verbot umfasst Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände -in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und -zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen. Das Sprühgerät enthält einen Reizstoff im Sinne der Anl. 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschn. 1 Uabschn. 1 Nr. 5. Der Reizstoff ist nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen und trägt auch kein amtliches Prüfzeichen („B-Zeichen“). Eine amtliche Zulassung nach § 15 Abs. 1 BeschussVO i.V.m. Anl. IV Nr. 2-4 zur BeschussVO durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist nicht erfolgt. Der Reizstoff darf nach Nr. 3 der Anl. IV zur BeschussVO den LCt50-Wert von 1/100 nicht überschreiten. Der LCt50-Wert wiederum ist nach Nr. 1.2 der Anl. IV zur BeschussVO die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller Versuchstiere eine tödliche Wirkung verursachen würde. Ein solcher Tierversuch ist nach Auskunft der Beklagten indes nicht mehr mit geltendem Tierschutzrecht vereinbar, was das Gericht zur Kenntnis nimmt und mit Blick auf das Kriterium der Unerlässlichkeit nach § 7 Abs. 1 TierSchG als plausibel ansieht. Die PTB bietet daher kein beschussrechtliches Prüfverfahren für Reizstoffe an. Da die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg hat, kommt auch der mit Antrag Nr. 2 verfolgte Ausspruch nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat erwogen, die Kosten hinsichtlich Ziff. 1 des Bescheids nach § 155 Abs. 4 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, weil erst die Umdeutung zur Abweisung der Klage führte. Allerdings ist angesichts des klägerischen Vorbringens hinsichtlich Ziff. 2 des Bescheids nicht davon auszugehen, dass die Klage gegen Ziff. 1 unterblieben wäre, wenn die Beklagte sich gleich zu Beginn auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG gestützt hätte. Insoweit fehlt es an der Kausalität des Fehlers für die Klageerhebung. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Die Klägerin stellt u.a. Abwehrsprays her und vertreibt diese über ihre Internetpräsenz www.X-Land.de. Sie hat ein Abwehrspray entwickelt, das unter dem Namen „A-Abwehrspray“ in einer B-ml-Kartusche angeboten wird und das aufgrund eines beim Betätigen des Abzugs versprühten unangenehmen Geruchs Angreifer abwehren soll. Dazu soll die versprühte Substanz auch der Sicherung der DNS des Angreifers dienen und so eine Strafverfolgung erleichtern. Das Gemisch besteht vor allem aus Dimethylether, Ethanol und Buchenholzteer, wobei letzteres den beißenden Geruch verursacht (Bl. 30 Behördenakte). Beigemischt ist roter Farbstoff. Das Sicherheitsdatenblatt gemäß der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält die Gefahrenhinweise H222 (extrem entzündbares Aerosol), H229 (Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten), H315 (verursacht Hautreizungen), H317 (Kann allergische Hautreaktionen verursachen) und H319 (verursacht schwere Augenreizung). Als Sicherheitshinweis wird unter anderem angegeben: P261 (Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden) – vgl. Bl. 17 Behördenakte. Mit Schreiben vom 21. August 2018 wandte sich die Klägerin an das BKA mit dem Antrag auf Feststellung, „ob das Verteidigungsspray, welches gegen menschliche Angriffe sowie zur eigenen Kontaminierung dient, unter das WaffG gem. § 1 WaffG fällt und ein amtliches Prüfzeichen tragen muss“, hilfsweise werde ein Feststellungsbescheid „nach § 48 Abs. 3 WaffG“ beantragt. Zur Anwendung führte die Klägerin aus, die Anwendung des Sprays dürfe nur im Notfall erfolgen und laut Bedienungsanleitung nur auf die Kleidung des Angreifers oder des Opfers (eigene Kontaminierung) aufgesprüht werden. Es werde durch das Benetzen der Kleidung eine Geruchswirkung erzeugt, die eine Unwilligkeit der weiteren Tatausführung hervorrufe. Der Stoff habe keine gesundheitsschädlichen Wirkungen. Die Reichweite betrage 2 Meter. Dazu legte die Klägerin ein Gutachten der B-AG – öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrgut und Gefahrstoffe – vom 15. August 2018 vor. Dieses geht davon aus, dass die Wirkung durch Benetzen der Kleidung erzielt werden, aber beim Einsatz des Sprays Körperkontakt nicht ausgeschlossen werden kann. Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, so das Ergebnis des Gutachtens, sei das Produkt als sicher und nicht gesundheitsschädigend einzustufen. Bei unsachgemäßer Anwendung, die mit direktem Körperkontakt verbunden sei, seien akute Haut- und Augenreizungen möglich. Die Konzentration der Gefahrstoffe, die bei dem Produkt eingesetzt würden, sei so hoch, dass bei Haut- oder Augenkontakt mit einem reizenden Effekt zu rechnen sei. Hautkontakt sei mangels Sensibilisierung zu vermeiden. Eine gesundheitsschädliche Wirkung beim Einatmen, Hautkontakt oder Verschlucken könne ausgeschlossen werden, da der Stoff in einer Konzentration vorliege, die eine solche Gefährdung nicht erwarten lasse. Eine kriminaltechnische Untersuchung des eingesetzten Gemischs bestätigte die Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt. Nach Beteiligung der einmütig dem Vorschlag des BKA zustimmenden Landeskriminalämter erließ die Beklagte am 18. Februar 2021 unter dem B-Aktenzeichen einen Feststellungsbescheid, mit dem sie feststellte, dass - der Wirkstoff des Sprays eine Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anl. 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschn. 1 Uabschn. 1 Nr. 5 (Reizstoff) - das Sprühgerät eine Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG i.V.m. Anl. 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschn. 1 Uabschn. 2 Nr. 1.2.2 (Reizstoffsprühgerät) - das Abwehrspray eine verbotene Waffe gemäß Anl. 2 zu § 2 Abs. 2-4 WaffG Abschn. 1 Nr. 1.3.5 (Umgang mit Reiz- und Sprühwirkstoffen) ist. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Der Wirkstoff sei ein Reizstoff im Sinne der Anl. 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschn. 1 Uabschn. 1 Nr. 5, weil er bei bestimmungsgemäßer Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung insbesondere durch den Augenreiz habe. Das ergebe sich aus den Gefahrstoffkennzeichnungen H315, H317 und H319. Weil es sich um einen tragbaren Gegenstand handele, der einen darin enthaltenen Reizstoff bis zu 2 m weit versprühe, handele es sich um ein Reizstoffsprühgerät im Sinne der Anl. 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschn. 1 Uabschn. 2 Nr. 1.2.2. Der Umgang sei verboten, weil Reizstoff und Sprühgerät keinem amtlichem Prüfverfahren unterzogen worden seien und ein amtliches Prüfzeichen nicht erteilt sei. Es fehle der Nachweis, dass der Reizstoff den Anforderungen des § 15 BeschussVO i.V.m. Anlage IV BeschussVO genüge. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte bislang nicht. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten legte die Klägerin am 4. März 2021 Widerspruch ein. Die Annahme der Waffeneigenschaft gestützt auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in Ziff. 1 gehe fehl, da es sich unstreitig nicht um eine Schusswaffe oder ihr gleichgestellte Waffe handele. Entgegen der Behauptung der Beklagten entstehe durch den bestimmungsgemäßen, im Einklang mit der Bedienungsanleitung erfolgenden Gebrauch des Geräts keine Haut- oder Schleimhautreizung, da ein Auftrag nur auf Kleidung erfolge. Die mit den H-Sätzen 315, 317 und 319 beschriebenen Gefahrstoffe seien auch in Haushaltsgegenständen wie Waschmitteln enthalten; Waschmittel seien ja auch keine Waffen im Sinne des WaffG. Das vorgelegte Gutachten bestätige, dass die geringe Konzentration eine Gesundheitsgefährdung nicht befürchten lasse. Schon begrifflich falle das Spray nicht unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG, da die Herabsetzung der Angriffs- oder Verteidigungsfähigkeit eines Menschen nicht beabsichtigt sei, sondern lediglich ein Einwirken auf den Geruchssinn, was zur Kampfunwilligkeit führe, mithin zur freiwilligen Tataufgabe führe. Auch liege kein Reizstoff im Sinne von Anl. 1 Abschn. 1 Uabschn. 2 Nr. 1.2.2 vor, weil der bestimmungsgemäße Gebrauch gerade keine belästigende Wirkung mit sich bringe. Schließlich komme auch kein Verbot nach Anl. 2 Nr. 1.3 in Betracht. Eine amtliche Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erfolge nicht, da diese nur Behälter mit CS- und CN-Gas prüfe. Auch andere Sprays mit Gefahrstoffen wie „Drei-Wetter-Taft“ fielen nicht unter das Verbot, obwohl sie nicht mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen seien. Mit Bescheid vom 29. Juni 2021, zugestellt am 3. Juli 2021, wies die Beklagte den Widerspruch ohne vertiefte Begründung zurück. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 3. August 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin Klage eingereicht. Sie trägt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vor, der Bescheid sei rechtswidrig. Die Beklagte verkenne die Jagdlampenentscheidung des BVerwG, wonach bei Gegenständen, die erst mit Blick auf die subjektive Verwendungsabsicht, also aus dem individuellen Zweck des Verwenders heraus verboten sein könnten, ein Feststellungsbescheid unzulässig sei. Die Ausnahmemöglichkeit der Anl. 2 Ziff. 1.3.5, die den Umgang mit Reizstoffen erlaube, wenn eine amtliche Zulassung erfolgt sei, laufe leer, weil die eigentlich zuständige Physikalisch-Technische Bundesanstalt wegen des Verbots von Tierversuchen kein Verfahren der Zulassung vorsehe. Die Klägerin beantragt, den Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom 18. Februar 2021, B-Aktenzeichen in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2021 aufzuheben und das Bundeskriminalamt zu verpflichten, in Bezug auf das von der Klägerin vertriebene A-Abwehrspray festzustellen, dass es nicht den Regelungen des Waffengesetzes unterfällt, festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsätzen vom 5. August 2021 und 18. August 2021 haben die Beteiligten übereinstimmend Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer nach § 87a Abs. 2,3 VwGO erklärt. Mit Schriftsätzen vom 10. Januar 2022 und 14. Januar 2022 haben die Beteiligten auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gelegten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Diese waren im Übrigen Gegenstand des Erörterungstermins vom 19. November 2021.