Urteil
8 C 1/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gerichte dürfen fehlerhafte Verwaltungsakte nach § 47 Abs. 1 VwVfG in einen anderslautenden, aber dem gleichen Ziel dienenden und rechtmäßigen Verwaltungsakt umdeuten.
• Bei gerichtlicher Umdeutung ist auf den Zeitpunkt des ursprünglich erlassenen Verwaltungsakts für die Einhaltung von Ausschlussfristen abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung.
• Zur Bemessung von Abführungsbeträgen nach dem Entschädigungsgesetz ist auf den vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert abzustellen; nachträgliche Nutzungsänderungen der Grundstücke sind unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Gerichtliche Umdeutung fehlerhaften Abführungsbescheids zulässig; Fristwahrung beim ursprünglichen Erlass • Gerichte dürfen fehlerhafte Verwaltungsakte nach § 47 Abs. 1 VwVfG in einen anderslautenden, aber dem gleichen Ziel dienenden und rechtmäßigen Verwaltungsakt umdeuten. • Bei gerichtlicher Umdeutung ist auf den Zeitpunkt des ursprünglich erlassenen Verwaltungsakts für die Einhaltung von Ausschlussfristen abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung. • Zur Bemessung von Abführungsbeträgen nach dem Entschädigungsgesetz ist auf den vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert abzustellen; nachträgliche Nutzungsänderungen der Grundstücke sind unbeachtlich. Die Klägerin wehrt sich gegen die Festsetzung von Abführungsbeträgen zugunsten des Entschädigungsfonds wegen Teilen eines ehemaligen Tuchfabrikgrundstücks, das in ihr Verwaltungsvermögen gelangt war. Vorgängerbehörden hatten einen Entschädigungsanspruch festgestellt und 1999 einen Abführungsbetrag festgesetzt; die Klägerin widersprach. Im gerichtlichen Erörterungstermin 2005 erklärte die Behörde die Aufhebung des Bescheids und sicherte eine neue Entscheidung zu; die Klägerin zog Klage zurück. 2009 setzte das Bundesamt den Abführungsbetrag teilweise zurück und für andere Flächen neu fest; es setzte Zahlungstermine. Das Verwaltungsgericht hob 2014 bestimmte Teile des 2009er-Bescheids auf, deutete aber eine Teilrücknahme in eine erneute Festsetzung um und bestätigte insoweit einen Abführungsbetrag von 107.469,03 €. Die Klägerin rügte, die Festsetzung sei nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt, weil auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Umdeutung abzustellen sei. • Zulässigkeit der Umdeutung: Das Gericht bejaht die Befugnis zur gerichtlichen Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG, wenn der umgedeutete Verwaltungsakt auf dasselbe Ziel gerichtet ist, die Behörde in der gegebenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte handeln können und die materiellen Voraussetzungen vorliegen. • Keine Verfahrensfehlerrüge: Die Rüge der Klägerin, die Umdeutung verletze Verfahrensrecht, greift nicht durch; § 47 VwVfG ist keine prozessuale Vorschrift im Sinne von § 137 Abs. 3 VwGO, die den äußeren Ablauf des Verfahrens regelt. • Fristwahrung und Zeitpunkt der Festsetzung: Für die Frage der Einhaltung der Ausschlussfrist nach § 12 Abs. 2 EntschG ist bei gerichtlicher Umdeutung auf den Zeitpunkt des ursprünglich erlassenen Verwaltungsakts (hier 2. November 2009) abzustellen; die Umdeutung ist ein Erkenntnisakt, keine rechtsgestaltende Neuerlassung. • Materielle Rechtmäßigkeit der Abführungsberechnung: Die Bemessung des Abführungsbetrags ist bundesrechtskonform, da auf den vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert abzustellen ist; nachträgliche Nutzungsänderungen sind unbeachtlich. • Korrektur geringfügiger Rechenfehler: Das Gericht durfte einen wegen Rechenfehlers leicht zu hohen Betrag berichtigen (§ 113 Abs. 2 VwGO) und den Bescheid in einen rechtmäßigen Teil (umgedeutet) und einen überhöhten Teil (aufgehoben) aufspalten. • Sachverhaltsfeststellungen verbindlich: Die Klägerin hat die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, sodass diese für das Revisionsverfahren gelten (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird bestätigt: Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. November 2009 ist insoweit rechtmäßig, als er einen Abführungsbetrag in Höhe von 107.469,03 € festsetzt; überhöhte Teile wurden zu Recht aufgehoben oder berichtigt. Die gerichtliche Umdeutung eines fehlerhaften Teilrücknahmebescheids in eine erneute Festsetzung war nach § 47 Abs. 1 VwVfG zulässig und führt dazu, dass die Festsetzung innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt ist. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen.