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Beschluss

7 L 1703/14.WI

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2014:1202.7L1703.14.WI.0A
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf ein Bürgerbegehren, das sich für die Erhaltung des Eigentums der Gemeinde an der Lohwiese und deren Erhaltung in der jetzigen Größe als Freifläche für Fest-, Kultur- und Freizeitzwecke einsetzt. Die Antragsteller sind zwei der drei Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens. Am 18.02.2014 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Verkauf einer Teilfläche von Flur 82, Flurstück 262/3 sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes "Wohnhaus St. Vincenzstift" für den Geltungsbereich dieses Flurstücks. Die Frist der Bekanntmachung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung endete am 15.04.2014. Am 10.04.2014 reichten die Antragsteller das Bürgerbegehren ein. Die Fragestellung lautete: "Sind Sie dafür, dass die Lohwiese im Eigentum der Gemeinde und weiterhin in der jetzigen Größe als Freifläche für Fest-, Kultur- und Freizeitzwecke erhalten bleibt?" Am 08.07.2014 beschloss die Stadtverordnetenversammlung die Ablehnung des Bürgerbegehrens wegen Unzulässigkeit, nachdem sie zuvor ein Rechtsgutachten des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, das mit Datum vom 22.05.2014 vorgelegt wurde (Bl. 17 ff. GA), und ein Rechtsgutachten des Rechtsanwaltes Dieter Schlempp, das mit Schriftsatz vom 17.06.2014 vorgelegt wurde (Bl. 9 ff. GA), eingeholt hatte. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 05.08.2014, beim Verwaltungsgericht Wiesbaden per Telefax eingegangen am gleichen Tage, haben die Antragsteller Klage erhoben (7 K 1232/14.WI) und mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18.11.2014, beim Verwaltungsgericht Wiesbaden per Telefax eingegangen am gleichen Tage, um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragsteller tragen vor, es drohe nun die Vereitelung ihres Ansinnens, eine Bebauung durch den Bebauungsplan "Wohnhaus St. Vincenz" zu verhindern. Seit dem 03.11.2014 sei der Bebauungsplan zur Beteiligung der Öffentlichkeit offengelegt. Die Offenlegung dauere bis zum 05.12.2014 und nur eine rechtzeitige Entscheidung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren könne eine rechtmäßige Offenlegung und entsprechende baurechtliche Folgen verhindern. Die Antragsteller beantragen, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzugeben, für die Dauer bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zum Aktenzeichen 7 K 1232/14.WI anhängigen Rechtsstreits der Antragsteller auf Durchführung eines Bürgerentscheids sowie Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung des Antragsgegners in dem Verfahren 7 K 1232/14 WI. Zur Durchführung des Bürgerentscheids bis zum Wahltage für den Bürgerentscheid einschließlich der amtlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses es zu unterlassen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB für den Bebauungsplan "Wohnhaus St. Vincenzstift" durchzuführen, für ein Bauvorhaben, dessen Genehmigung gemäß § 33 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB innerhalb des Gebietes des Bebauungsplans "Wohnhaus St. Vincenzstift" beantragt wird, das Einvernehmen zu versagen und für den Fall, dass das Einvernehmen durch die zuständige Bauaufsicht gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzt und die Baugenehmigung erteilt wird, Rechtsmittel gegen die Baugenehmigung einzulegen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Zur Begründung trägt der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin vor, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei bereits unzulässig, da er die formalen Voraussetzungen für einen Eilantrag nach § 123 VwGO nicht erfülle. Es sei weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch hinreichend und glaubhaft vorgetragen. Ein entsprechender Rechtsverlust drohe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese wurde zum Gegenstand der Entscheidung gemacht. Die Kammer hat die Beiziehung weiterer Behördenakten als derjenigen zum Bürgerbegehren wegen der von den Antragstellern nun erzeugten Eilbedürftigkeit einer Entscheidung und angesichts der Eindeutigkeit der rechtlichen Bewertung aufgrund der vorgelegten Unterlagen für entbehrlich gehalten. II. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragssteller begehren vorliegend eine einstweilige Anordnung in Form der Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des gegenwärtig bestehenden Zustands. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Erforderlich hierfür ist das entsprechende Rechtsschutzbedürfnis. Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Antragsteller sind als Bürger der Stadt Lorch befugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO analog), im Wege der einstweiligen Anordnung ihr Recht auf Durchführung eines Bürgerbegehrens im Wege einer einstweiligen Anordnung sichern zu lassen. § 8 b Abs. 1 HGO gewährt jedem (wahlberechtigten) Bürger einer Gemeinde grundsätzlich das Recht einen Bürgerentscheid zu beantragen. Durch Wahlen und Bürgerentscheide nehmen die Bürger an der Verwaltung teil (§ 29 Abs. 1 HGO). Demgemäß steht es auch den Antragstellern zu, dieses Recht gerichtlich durchzusetzen bzw. zu sichern. Deshalb kann auch die grundsätzlich gegebene Gefahr nicht verneint werden, dass durch den Vollzug des Stadtverordnetenbeschlusses vom 18.02.2014 und insbesondere durch eine ordnungsgemäß abgeschlossene Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungsplans die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt werden könnte (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn allein die Mitteilung, ein Bürgerbegehren durchführen zu wollen oder der Beginn der Sammlung der erforderlichen Unterschriften (vgl. § 8 b Abs. 3 Satz 3 HGO) hindert die Antragsgegnerin nicht daran, weitere Maßnahmen zur Umsetzung des Stadtverordnetenbeschlusses vom 18.02.2014 zu veranlassen (der Hessische Verwaltungsgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang von der fehlenden "aufschiebenden Wirkung" eines Bürgerbegehrens, vgl. HessVGH, Urteil v. 16.07.1996 - TG 2226/96 in: NVwZ 1997, 310; VG Wiesbaden, Beschluss v. 16.02.2012 - 7 L 144/12.WI, S. 7 d. amtl. Abdrucks, und Beschluss v. 15.10.2013 - 7 L 995/13.WI, S. 8 d. amtl. Abdrucks und HessVGH, Beschluss v. 17.10.2013 - 8 B 2100/13), wie vorliegend auch bereits geschehen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO müssen die Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und einen Anordnungsgrundes glaubhaft machen. Danach muss die Eilbedürftigkeit der begehrten Sicherung und das Bestehen des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs glaubhaft gemacht werden. Letzteres gelingt dabei allerdings nur dann, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Anspruchsteller auch im Hauptsacheverfahren obsiegen werden (HessVGH, Beschluss vom 16.07.1996, NVwZ 1997, S. 310). Hinsichtlich des Anordnungsgrundes bzw. der Eilbedürftigkeit bestehen zwar keine durchgreifenden Zweifel, da im Hinblick auf denkbare Bauanträge nach Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung, vgl. § 33 Abs. 1 oder 2 BauGB, nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese positiv zu bescheiden sind. Insoweit dürfen auch die formalen Anforderungen an die Formulierung des Bürgerbegehrens nicht überspannt werden. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Regelung des § 8 b HGO nicht praktiziert werden könnte (Bennemann, in: HGO-Kommentar, 2010, § 8 b Rdnr. 91 m.w.N.). Der Antragsgegnerin ist jedoch darin Recht zu geben, dass entgegen der Auffassung der Antragsteller bereits vor der Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung die Vorhabenszulassung unter den Voraussetzungen in § 33 Abs. 3 BauGB möglich ist. Es fehlt jedenfalls aber an einem Anordnungsanspruch. Die Kammer ist dabei der Auffassung, dass die Formulierung des Bürgerbegehrens nicht den Anforderungen des § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO genügt. Die Fragestellung und die Begründung sind unzureichend bzw. irreführend. Maßgebend für die inhaltliche Überprüfbarkeit der Formulierung eines Bürgerbegehrens ist das Ziel, Verfälschungen des Bürgerwillens vorzubeugen. Ein in diesem Sinne fehlerhaftes Bürgerbegehren liegt vor, wenn die Begründung dem Bürger ein unzutreffendes oder unvollständiges Bild vom maßgeblichen Sachverhalt vermittelt (so VG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2009 - 7 K 3229/08 - juris Rn. 121, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung; so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2009 - 1 L 440/09 -, juris Rdnr. 23; VG Wiesbaden, Beschluss v. 29.11.2013 - 7 L 1062/13.WI, m. w. N., S. 11 f d. amtl. Abdrucks, und HessVGH, Beschluss v. 27.12.2013 - 8 B 2439/13). Aus dem Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt in Gestalt der Abstimmungsfreiheit ergeben sich zwingende Anforderungen an die Richtigkeit der Begründung eines Bürgerbegehrens. Die Stimmberechtigten können sowohl bei der Frage, ob sie ein Bürgerbegehren unterstützen und diesem zur erforderlichen Mindestunterschriftenzahl verhelfen, als auch bei der nachfolgenden Abstimmung über den Bürgerentscheid nur dann sachgerecht entscheiden, wenn sie den Inhalt des Begehrens verstehen, seine Auswirkungen überblicken und die wesentlichen Vor- und Nachteile abschätzen können (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 20.01.2012 - 4 CE 11.2771 - juris Rdnr. 27). Zwar ist zu berücksichtigen, dass die geforderte Begründung die Funktion einer Werbung für das mit dem Bürgerbegehren verfolgte Ziel hat. Die Begründung darf aber nicht so offensichtlich falsch sein, dass sie zur Täuschung des Wählers geeignet erscheint und daher als unzulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten anzusehen und deswegen nicht mehr hinnehmbar ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.1996 - 7 A 12861/95 -, HSGZ 1998, 239 ff. = NVwZ-RR 1997, 241, 243 ). Vorliegend ist der Formulierung nicht ansatzweise zu entnehmen, um welche Grundstücksfläche es sich überhaupt handelt und schon gar nicht, dass ein Teilbereich bebaut werden soll. Eine Teilfläche stand zum Verkauf (der Eigentumsübergang ist bereits vollzogen) und steht zur Bebauung an, trotzdem kommt dieses nicht zum Ausdruck. Die Formulierung "jetzige Größe" ist dabei in keiner Weise erklärend, sondern nimmt gerade die Lohwiese als Ganzes in Bezug. Da es sich hierbei um einen besonders schwerwiegenden Fehler des Bürgerbegehrens handelt, kommt es im summarischen Verfahren auf weitere Fehler wie eines Verstoßes gegen § 8 b Abs. 2 Nr. 7 HGO, eines nicht ausreichenden Kostendeckungsvorschlages oder rechtliche und/oder tatsächliche Unmöglichkeiten, auf die der Bürgerentscheid gerichtet sein könnte, wofür es in jedem der aufgelisteten Punkte nach der Auffassung der Kammer gewichtige Anhaltspunkte gibt, nicht mehr an. Der Antrag ist nach alledem als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, Ziff. 22.6 Streitwertkatalog 2013.