Beschluss
7 L 1576/14.WI
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2015:0109.7L1576.14.WI.0A
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Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, Altkleidercontainer der Antragstellerin zu verwerten oder zu entsorgen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 11.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, Altkleidercontainer der Antragstellerin zu verwerten oder zu entsorgen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 11.500 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin möchte eine Verwertung oder Entsorgung ihrer Altkleidercontainer durch die Antragsgegnerin verhindern. Die Antragstellerin (vormals C) ist zugelassene Sammlerin von Altkleidern und Alttextilien gemäß Abfallschlüssel 20 01 11 und 20 01 10. Am 06.08.2012 zeigte sie der Antragsgegnerin ihre Sammeltätigkeit gem. § 18 KrWG an. Dies wurde an das Regierungspräsidium A-Stadt weitergeleitet. Im Januar und im Mai 2014 wurde diese Anzeige aktualisiert. Die Antragstellerin stellte sodann im Gebiet der Antragsgegnerin Altkleidersammelcontainer auf privaten Grundstücken auf. Hierbei wurden unter anderem Container auf folgenden Standorten aufgestellt: 1. Adolf-Schneider-Straße 10, 65707 Wiesbaden-Rambach 2. Nordenstadterstraße 43, 65207 Wiesbaden-Igstadt 3. Breckenheimerstraße 7, 65207 Wiesbaden-Igstadt 4. Susannastraße 26, 65207 Wiesbaden-Igstadt 5. Ostring 4/4b, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt 6. Moritz-Hilf-Platz 2, 65199 Wiesbaden-Dotzheim 7. Kohlheckstraße 28, 65199 Wiesbaden-Kohlheck 8. Oberfeld 26, 65205 Wiesbaden-Erbenheim 9. Neufeldstraße 9, 65207 Wiesbaden-Medenbach 10. Kurt-Hebach-Straße / gegenüber der Metro-Einfahrt in Mainz-Kastel 11. Boelckestraße 45, Mainz-Kastel 12. An der Igstadter Straße (aus Igstadt Richtung Nordenstadt) 13. Fischbacherstr. ggü. Nr. 4 14. Luftbrückenstraße 15. Wallauer Hohl/ Karl-Albert-Straße 16. Wiesbadener Landstraße/ ATU 17. An der Hochheimer Str. 18. Igstadter Straße am Ortsschild Bierstadt 19. Jagdweg 1 Die Antragsgegnerin brachte an den Containern einen Zettel an, der mit dem Logo der Antragsgegnerin, sowie der Anschrift des Tiefbauamtes versehen war. Sodann war er mit „AUFFORDERUNG“ überschrieben. Danach folgte folgender Text: „Bei einer Kontrolle am __________ wurde Ihr illegal aufgestellter Altkleidercontainer im öffentlichen Raum vorgefunden. Das Abstellen des Altkleidercontainers an dieser Stelle ohne die erforderliche straßenbaurechtliche Sondernutzungsgenehmigung ist ordnungswidrig. Wir geben Ihnen Zeit bis zum __________ Ihren Container zu entfernen. Nach Ablauf der Frist werden wir den Altkleidercontainer im Rahmen der Ersatzvornahme aus dem öffentlichen Raum entfernen.“ Hierbei setzte die Antragsgegnerin eine Frist von einer Woche, um der Aufforderung nachzukommen und unterschrieb die Zettel jeweils. Nach Verstreichen der gesetzten Fristen transportierte die Antragsgegnerin die Container auf das Gelände der Entsorgungsbetriebe der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin hatte nur Kenntnis von den angebrachten Zetteln der Container Nr. 10 und 11. Die Container Nr. 12 bis 19 sind in der Behördenakte nicht aufgeführt. Aus den später durch die Antragstellerin eingereichten Meldebögen der Antragsgegnerin lässt sicher erkennen, dass der Container Nr. 12 etwa eineinhalb Meter von der Straße entfernt auf einer Grünfläche neben dem Bierstädter Orteingangsschild steht. Der Container Nr. 13 etwa einen halben Meter vom Gehweg auf einer Grünfläche abgestellte ist. Bei der Nr. 15 standen zwei Container, die mindestens 30 cm von der Straße entfernt auf einer Grünfläche standen. Der Container Nr. 17 stand direkt hinter der Fahrbahnbegrenzungslinie an der Straße. Der Container Nr. 19 stand etwa einen halben Meter von der Straße entfernt auf einer Grünfläche, mit der Öffnung von der Straße weggedreht. Bezüglich der restlichen Container lässt sich auf den Fotos deren genauer Standplatz nicht erkennen. Alle Container waren mit der Adresse der Antragstellerin versehen. Nachdem die Container Nr. 1 bis 9 abtransportiert waren, erstattete die Antragstellerin bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden Strafanzeige, da ihr der Verbleib der Container unbekannt war. Aufgrund eines Zeitungsartikels und der Homepage der Entsorgungsbetriebe der Antragsgegnerin erfuhr die Antragstellerin von der Aktion der Antragsgegnerin und legte sodann vorsorglich auch für diese Container bei der Antragsgegnerin Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 14.11.2014 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass bei einer Kontrolle am 19.09.2014 19 Altkleidercontainer und 1 Schuhcontainer der Antragstellerin im öffentlichen Raum aufgefunden worden seien. Das Aufstellen erfordere straßenbaurechtliche Sondernutzungsgenehmigungen, die nicht vorgelegen hätten. Da die Container nicht mit einer Adressangabe des Eigentümers gekennzeichnet gewesen seien, habe man einen Aufkleber angebracht und eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, um den Container zu entfernen, ansonsten werde dies durch die Antragsgegnerin erfolgen. Da die Frist abgelaufen sei, habe man die Container abtransportiert und in Verwahrung genommen. Zudem seien die Kosten der Entfernung von 150,00 € je Container, sowie der Verwahrung in Höhe von 15,00 € durch die Antragstellerin zu tragen. Bis zur Erstattung der Aufwendungen verblieben die Container in Verwahrung, längstens jedoch bis zwei Monate nach Eingang der Zahlungsaufforderung. Das Abschleppen der Container sei auf Grundlage des § 17a HStrG geschehen. Sollten die Kosten nicht innerhalb der Frist beglichen und die Container abgeholt worden sein, so würden sie verwertet oder entsorgt werden. Im Betreff sind auch die Standorte der Container 17 und 18 aufgeführt. Mit Schriftsatz vom 14.10.2014, beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am 15.10.2014, stellte die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, dass die Container nicht auf der Straße gestanden hätten und somit eine Anwendung des § 17a HStrG ausscheide. Die Weiterverwertung oder Entsorgung der Container sei rechtswidrig, da sie nicht aufgefordert worden sei, diese abzuholen, obwohl die Container alle mit Kontaktdaten versehen gewesen seien. Insoweit sei gemäß § 17a Abs. 3 HStrG der Eigentümer sehr wohl zu ermitteln gewesen. Da die Container lediglich auf privaten Grundstücken gestanden hätten, hätten sie keiner Sondernutzungserlaubnis bedurft, selbst dann nicht, wenn diese vom öffentlichen Grund aus zu befüllen sind. Hierbei handele es sich lediglich um schlichten Gemeingebrauch. Auch der Geschäftsverkehr sei wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Verkehrs und zähle zum Gemeingebrauch. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18.12.2014 trägt die Antragstellerin zusätzlich vor, dass dem Gericht nicht die vollständigen Anlagen vorgelegt worden sein. Dem Bescheid vom 14.11.2014 seien als Anlagen „Meldebögen“ nebst Fotos von den eingezogenen Containern beigefügt gewesen. Auch aus einem aktuellen Schreiben der Antragsgegnerin vom 04.12.2014 ergebe sich, dass noch weitere vier Container der Antragstellerin entfernt worden seien. Die Angaben der Antragsgegnerin stimmten auch nicht vollständig mit der Aufstellung der Antragsgegnerin überein, der insgesamt 22 Container fehlen, wobei die Antragstellerin einen Container vermisst, der nicht auf den Listen der Antragsgegnerin zu finden sei. Es handelt sich um den Container am früheren Standort Adolf-Schneider-Straße 10 (Nr. 17), von dem die Antragsgegnerin behauptet, sie habe dort keinen Container gefunden oder abgeräumt. Die Container an den Standorten Bölckestraße 45 und Kurt-Hebach-Straße in Mainz-Kastel wären mit Aufklebern versehen gewesen und sie habe gegen die Beseitigungsaufforderungen Widerspruch eingelegt. Zudem habe sie Container so versetzt, dass der Einwurf nicht mehr vom öffentlichen Straßengrund aus erfolgen müsse. Die Container an den Standorten Moritz-Hilf-Platz (Nr. 23 der Liste der Antragsgegnerin), Nordenstadterstr. 18 (Nr. 18 der Liste) und Susannastraße 26 (Nr. 20 der Liste) seien ebenfalls so gedreht bzw. versetzt worden, dass eine Bedienung ausschließlich vom Privatgrund aus möglich sei. Die Container am Standort Oberfeld, Abzweigung Richtung Igstadt und Nordenstadt (Nr. 25 der Liste) hätten so gestanden, dass man ihn nicht vom öffentlichen Straßengrund aus bedienen musste. Trotzdem sei er abtransportiert worden. Am Standort Ostring (Nr. 21 und 22 der Liste) hätten ursprünglich zwei Container in ausreichendem Abstand zum Bürgersteig gestanden. Nachdem die Antragsgegnerin beide Container entfernen ließ, habe sie dort an derselben Stelle wieder einen Container aufgestellt. Dieser Container sei sogar noch weiter vom Bürgersteig auf das Grüne gesetzt worden, so dass man auf jeden Fall nicht auf dem öffentlichen Straßengrund stehen müsse, um den Container zu bedienen. An einigen Standorten (so Nr. 17, 19, 24 und 26 der Liste der Antragsgegnerin) seien die Container einfach verschwunden, ohne dass die Antragstellerin bzw. einer ihrer Mitarbeiter von einer Beseitigungsaufforderung hätte Kenntnis nehmen können. Die Container hätten auch jeweils in ausreichender Entfernung zum öffentlichen Straßengrund gestanden. Das Vorgehen der Antragsgegnerin sei deshalb rechtswidrig. Auch seien die Beseitigungsaufforderungen nicht wirksam geworden, weil die Verwaltungsakte der Antragstellerin nicht bekannt gegeben worden seien. Wie sich aus den, dem Anschreiben beigelegten Meldebögen ergebe, sei eine Adressangabe der Antragstellerin jeweils von dem Mitarbeiter der MBA Wiesbaden aufgenommen worden und zwar fast in jedem einzelnen Fall. Auf den Containern sei auch ein unübersehbarer Hinweis auf eine kostenlose Hotline angebracht gewesen. Zudem gehöre auch nicht jeder Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen zum Straßenkörper. Auch wäre im Übrigen die Beseitigung in jedem Fall völlig unverhältnismäßig gewesen, da es ohne weiteres in allen Fällen möglich gewesen sei, die Container schlicht zu verrücken oder zu verdrehen, so dass öffentlicher Straßengrund nicht tangiert worden wäre. Dies werde auch von anderen Kommunen so praktiziert. Auch hätten die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung im Wege der Ersatzvornahme nicht vorgelegen. Die Beseitigungsaufforderungen seien weder bestandskräftig noch sofort vollstreckbar gewesen. Die Antragstellerin beantragt, es der Antragsgegnerin zu untersagen, Altkleidercontainer der Antragstellerin zu verwerten oder zu entsorgen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 HStrG der Gebrauch der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus einer Erlaubnis der Straßenbaubehörde bedürfe. Werde eine Straße ohne diese Erlaubnis genutzt, könne die für diese Erlaubnis zuständige Behörde gemäß § 17a Abs. 1 Satz 1 HStrG die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Das Aufstellen der einzelnen Abfallcontainer habe einer Sondernutzungserlaubnis bedurft, da sie auf Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen aufgestellt worden seien. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 HStrG gehörten derartige Streifen zur öffentlichen Straße. Eine Sondernutzungserlaubnis hätten auf privaten Grundstücken aufgestellte Container auch deshalb einer Sondernutzungserlaubnis bedurft, da sie an der Grenze zum öffentlichen Straßenraum von dort aus befüllt werden konnten. Die mit der Benutzung der Abfallcontainer verbundenen Handlungen – Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung – seien keine Vorgänge, die überwiegend dem Verkehr dienten, sondern seien ausschließlich der gewerblichen Betätigung des Aufstellers zuzurechnen. Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf § 17a Abs. 3 HStrG vortrage, dass die Antragsgegnerin die Pflicht hätte, vor einer Verwertung der Abfallcontainer zunächst deren jeweilige Eigentümer zu ermitteln und diese sodann von der bevorstehenden Verwertung in Kenntnis zu setzen, sei darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin genau dies im Hinblick auf insgesamt 29 Abfallcontainer und einen Schuhcontainer mit Kostenbescheid vom 14.11.2014 getan habe. Im Übrigen nimmt die Antragsgegnerin Bezug wie auf Blatt 1 bis 5 befindliche Liste, in der unter den laufenden Nr. 17 bis 26 nähere Angaben zu den in der Antragsschrift aufgeführten Neu-Altkleidersammelcontainern enthalten sind. Bezüglich des Containers unter Nr. 1 der Aufstellung der Antragstellerin im Antragsschriftsatz ergibt sich, dass am angegebenen Ort kein Container gefunden worden sei. Der Container Nr. 2 habe etwa einen halben Meter neben der Straße auf einer Grünfläche gestanden. Nach einem Umsetzen habe er etwa einen Meter entfernt gestanden. Er sei danach abtransportiert worden. Der Container am angegebenen Standort Nr. 3 habe direkt neben dem Gehweg auf einer Grünfläche gestanden. Er sei abtransportiert worden. Der Container Nr. 4 habe etwa einen halben Meter neben der Straße auf einer Grünfläche gestanden. Nach einem Umsetzen durch die Antragstellerin habe er etwa einen Meter von der Straße entfernt und zur Seite weggedreht gestanden. Er sei danach durch die Antragsgegnerin abtransportiert worden. Am Standort Nr. 5 hätten sich zwei Container befunden, die etwa 30 Zentimeter vom Gehweg entfernt auf einer Grünfläche aufgestellt gewesen seien. Sei seien ebenfalls abtransportiert worden. Danach sei erneut ein Container an diesem Platz aufgestellt worden, der auch abtransportiert worden sei. Dies sei der Behörde am 21.10.2014 gemeldet worden. Dieser Container habe etwa einen halben Meter neben dem Gehweg auf einer Grünfläche gestanden. Unter Nr. 6 hätten zwei Container auf einer Grünfläche, nach Umsetzen durch die Antragstellerin etwa 30 cm von der Straße entfernt gestanden. Hierbei sei die Grünfläche vollständig von Straßen umgeben. Beide Container seien abtransportiert worden. Der Container Nr. 7 habe etwa 30 cm neben der Straße auf einer Grünfläche gestanden. Er sei abtransportiert worden. Nach einer Remonstration des Vereins des Forums Kohlheck, da dieser einen Mietvertrag mit der Antragstellerin habe, wurde der Container zurückgestellt. Der Container unter Nr. 8 habe weit von einer Straße entfernt auf einer Grünfläche gestanden. Er sei stehen gelassen worden, da dieser nicht an eine öffentliche Straße angrenze. Der Container unter Nr. 9 sei in einem Hof abgestellt gewesen. Zwischen dem Container und dem Gehweg habe sich ein Zaun befunden. Zudem sei der Container so gedreht gewesen, dass er nur vom Hof aus hätte genutzt werden können. Er sei abtransportiert worden. Für den Container Nr. 10 habe die Antragstellerin Widerspruch gegen die aufgebrachte Räumungsaufforderung erhoben. Ebenso habe die Antragstellerin den Container versetzt, so dass er etwa einen Meter vom Gehweg entfernt auf einer Grünfläche gestanden habe. Daraufhin sei er jedoch durch die Antragsgegnerin abtransportiert worden. Für den Container unter Nr. 11 habe die Antragstellerin ebenfalls Widerspruch gegen die Räumungsaufforderung erhoben. Sie habe auch hier den Container versetzt, so dass er etwa einen Meter vom Gehweg entfernt auf einer Grünfläche gestanden habe. Daraufhin sei er durch die Antragsgegnerin abtransportiert worden. Mit Beschluss der Kammer vom 08.01.2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge Bezug genommen, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht wurden. II. Der Eilantrag hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhalten treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint. Die von der Antragstellerin begehrte Anordnung ist nur möglich, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sie in der Hauptsache obsiegt (Anordnungsanspruch) und wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (Anordnungsgrund). Derjenige, der den vorläufigen Rechtsschutz begehrt, muss gem. § 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die Antragstellerin hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Nach der – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen – summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hätte eine noch zu erhebende Hauptsacheklage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragstellerin steht mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die Verwertung oder Entsorgung der Container ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu, da bereits die Entfernung der Container rechtswidrig ist und somit auch die Gebührenaufforderung in dem Bescheid vom 14.11.2014. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung für eine rechtmäßige Ersatzvornahme ist gem. § 2 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) ein vollstreckbarer Verwaltungsakt. An einem solchen fehlt es jeweils. Die mittels Aufkleber an den Containern der Antragstellerin befestigten Beseitigungsanordnungen sind zwar Verwaltungsakte i.S.v. § 35 Satz 1 HVwVfG. Sie sind aber nicht vollstreckbar, da sie nicht bestandskräftig geworden sind und mangels ersichtlicher Rechtsbehelfsbelehrung auch nicht vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Bekanntgabe bestandskräftig werden konnten (§§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO). Mit Ausnahme der Container Nr. 17 und 18 fehlt es bereits an einer Bekanntgabe der Verwaltungsakte, so dass eine Rechtsmittelfrist erst gar nicht zu laufen begonnen hat. Zwar konnte die Antragsgegnerin darlegen, dass die Container mit dem Zettel versehen wurden, jedoch nicht, dass diese auch der Antragstellerin bekannt waren. Der Nachweis der Bekanntgabe wäre aber von der Antragsgegnerin zu beweisen. Es ist im Einzelfall nicht auszuschließen, dass die Zettel durch andere Personen entfernt wurden oder sich anderweitig abgelöst hatten, bevor die Antragstellerin von diesen Kenntnis nehmen konnte. Auch hatte die Antragsgegnerin den Eigentümer der Container erkannt, da alle Container mit vollständiger Anschrift versehen waren, die auch in den Meldebögen der Antragsgegnerin eingetragen wurden. Schließlich konnte die Antragsgegnerin auch in dem Leistungsbescheid eine entsprechende Zuordnung vornehmen. Daher wäre es ihr ohne großen Aufwand möglich gewesen, der Antragstellerin die Verwaltungsakte zuzustellen. Zudem wäre eine Zustellung der Androhung der Ersatzvornahme gem. § 69 Abs. 1 Nr. 3 HessVwVG erforderlich gewesen. Auch fehlte in der Androhung der notwendige Kostenvoranschlag nach § 74 Abs. 3 HessVwVG. Soweit die angebrachten Zettel im Falle der Container Nr. 17 und 18 durch die Antragstellerin wahrgenommen wurden und sie hiervon Kenntnis erlangt hatte, wurde gegen die Verwaltungsakte ordnungsgemäß Widerspruch erhoben, so dass eine aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 1 VwGO vorlag und die Verwaltungsakte somit auch nicht bestandskräftig werden konnten. Die aufschiebende Wirkung ist auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 VwGO entfallen, insbesondere hatte die Antragsgegnerin den Sofortvollzug nicht angeordnet. Auch liegen für ein verkürztes Verwaltungsvollstreckungsverfahren gem. § 72 Abs. 2 HessVwVG die Voraussetzungen nicht vor. Danach kann Verwaltungszwang auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Die Antragstellerin hätte aber innerhalb der gesetzten Frist von einer Woche rechtzeitig informiert werden können. Anderenfalls hätte man immer noch die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks als Zustandsverantwortliche heranziehen können. Auch dies wurde durch die Antragsgegnerin nicht geprüft. Zudem würde der Androhung der Ersatzvornahme als Vollstreckungsmaßnahme ein Vollstreckungshindernis entgegenstehen, weil es für eine, von der Antragsgegnerin oder einem von ihr Beauftragten durchgeführten Ersatzvornahme, die zwingend mit der Inanspruchnahme privater, im Eigentum Dritter stehender Grundstücke einhergehen würde, an einer Duldungsverfügung gegenüber den jeweiligen Grundstückseigentümern fehlt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2009 – 11 A 701/07). Ungeachtet der formellen Mängel der Verwaltungsakte ist darauf hinzuweisen, dass in den meisten Fällen die Beseitigungsanordnung selbst nicht rechtmäßig auf § 17a Abs. 1 Satz 1 HStrG gestützt werden konnte. Denn eine Sondernutzung im Sinne von § 16 Abs. 1 HStrG liegt hier größtenteils nicht vor. Dies würde voraussetzen, dass öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wurden. Unter Gemeingebrauch versteht man das jedermann zustehende subjektive öffentliche Recht, eine öffentliche Straße im Rahmen der Widmung ohne besondere Zulassung zu Zwecken des Verkehrs zu nutzen (§ 14 HStrG). Eine Nutzung der Straße zu Zwecken des Verkehrs liegt jedenfalls vor, wenn sie der Ortsveränderung dient. Gerade bei innerörtlichen Straßen ist die Nutzung der Straße darüber hinaus durch ihre Aufenthalts- und Erschließungsfunktion für die Anliegergeschäfte u.ä. gekennzeichnet, d.h. dem Verkehr kommt auch eine sogenannte kommunikative Komponente zu (HessVGH, Beschluss vom 24.02.1998 – 5 N 3490/94). Zwar ist die öffentliche Zweckbestimmung der Straße im Rahmen der Widmung überwiegend die Bereitstellung für den öffentlichen Verkehr, also i.S.d. Transportwesens und grundsätzlich auf Ortsveränderung angelegt. Daneben dient die Straße aber auch dem geschäftlichen und kommunikativen Verkehr in vielfältiger Weise. Eine Beschränkung der Bestimmung des Weges oder Platzes auf einzelne Verkehrsarten steht der Öffentlichkeit des Verkehrs nicht entgegen, sofern der Weg in diesem Umfang jedermann offensteht. Die Zweckbestimmung der Straße kann daher nach Maßgabe der Straßengesetze auf bestimmte Nutzungsarten (Kraftfahrzeuge, Radfahrer, Fußgänger etc.) sowie Benutzerkreise oder auch Benutzerzeiten beschränkt werden (HessVGH, Urteil vom 10.04.2014 – 8 A 2421/11). Entsprechende Beschränkungen für Fußgänger sind aber in den vorliegenden Fällen nicht ersichtlich. Somit ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch der geschäftliche Verkehr wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Verkehrs i.S.d. Gemeingebrauchs. Selbst wenn die, mit dem Befüllen der Container verbundenen Handlungen – Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung – keine Vorgänge darstellen würde, die überwiegend dem Verkehr dienten, sondern der gewerblichen Betätigung des Aufstellers zuzurechnen wären (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.1999 – 23 B 324/99 – NVwZ-RR 1998, 728 und Beschluss vom 25.09.2013 – 11 B 798/13; VG Mainz, Beschluss vom 12.02.2014 – 6 L 123/14.MZVG = LKRZ 2014, 343; VG des Saarlandes, Beschluss vom 08.07.2013 – 10 L 828/13; VG Neustadt, Beschluss vom 27.02.2013 – 4 L 90/13.NW; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2012 – 16 K 1516/11), müsste im Einzelnen von der Antragsgegnerin dargelegt werden, in welcher Distanz die Container von der Straße entfernt standen und ob die Klappe eventuell von den, der Straße abgewandten Seiten zu bedienen war. Auch kann in dem Abholen der Altkleider aus dem Altkleidercontainer, der auf privatem Grund steht, keine Sondernutzung liegen, da sich das Überqueren des öffentlichen Gehwegs nicht von der Belieferung eines Geschäfts mit Waren von einem Lieferfahrzeug aus unterscheidet (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2014 – 11 B 1065/14). Hier stand der Großteil der Container auf privaten Grundstücken und hatten zumeist auch einen Abstand von mindestens 30 cm zum Gehweg oder der Straße, so dass die Einwurfklappe grundsätzlich auch nur auf dem privaten Grundstück geöffnet werden konnte, so etwa bei den Containern Nr. 2, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 19. Bei Container Nr. 1 ist die genaue Aufstelllage unbekannt, da der Container laut Behördenakte nicht vorgefunden wurde. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass er sich unter den abtransportierten Containern befunden haben muss. Denn laut Behördenangaben wurden insgesamt 23 Container der Antragstellerin abgeräumt. Zählt man die einzelnen abgeräumten Container zusammen, die sich aus den Meldebögen ergeben, so kommt man jedoch nur auf eine Zahl von 20 Containern. Auch keine Aussage kann über die Container Nr. 14, 16 und 18 getroffen werden, da ihre genaue Aufstellung unbekannt ist. Bei Container Nr. 3 stand dieser direkt neben dem Gehweg auf einer Grünfläche, so dass er nur vom öffentlichen Grund aus befüllt werden konnte. Lediglich bei den Containern Nr. 6, der auf einer Art Mittelinsel steht und bei Container Nr. 17, der scheinbar direkt hinter der Fahrbahnbegrenzung steht, ist davon auszugehen, dass er auf einer öffentlichen Straße steht und somit eine Sondernutzung darstellen würde. Hier wäre vermutlich ein Abtransport, sofern man die formellen Grundsätze im Verwaltungsverfahren beachtet hätte, rechtmäßig gewesen. Ob eine Beseitigungsanordnung auf § 72 HBO gestützt werden könnte oder ob der Container - auch im Hinblick auf § 14 oder § 13 BauNVO analog – möglicherweise doch genehmigungsfähig ist, kann im Rahmen dieses Eilverfahrens dahinstehen. Eine weitere Aufklärung der tatsächlichen Standorte bzw. Stellung der Container und der Anzahl der abtransportierten Container muss im Übrigen einer Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung ist nötig, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden. Die Verwertung oder Entsorgung der Container droht unmittelbar, da sie durch die Behörde bereits angedroht wurde und auch auf eine Vollstreckung nicht verzichtet wurde. Im Falle einer Verwertung oder Entsorgung würde der Antragstellerin ein nicht hinnehmbarer finanzieller Schaden entstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Antragstellerin möchte einstweilen die Entsorgung bzw. Verwertung ihrer Container verhindern. Da das Gericht den Wert eines Altkleidercontainers auf 1.000 € schätzt, würde bei 23 Containern der Streitwert in der Hauptsache insgesamt 23.000 € betragen. Der Betrag war zu halbieren, weil vorliegend nur einstweiliger Rechtsschutz beantragt worden ist (Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges und § 52 Abs. 2 GKG).