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Beschluss

11 B 1065/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage ist wiederherzustellen, soweit die angeordnete sofortige Vollziehung Maßnahmen betrifft, die sich auf Container auf privatem Grund beziehen, wenn nicht eindeutig feststeht, dass deren Nutzung mit Betreten öffentlichen Straßenraums verbunden ist. • Straßenrechtliche Sondernutzung liegt nicht ohne Weiteres vor, wenn Altkleidersammelcontainer auf Privatgrund stehen und der Einwurf nicht zwingend die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche erfordert. • Eine Ersatzvornahme, die die Inanspruchnahme fremder Privatgrundstücke erfordert, ist ohne Duldungsanordnung der Eigentümer regelmäßig nicht vollstreckbar. • Einstweilige Unterlassungsanordnungen sind im vorläufigen Rechtsschutz nur möglich, wenn sonst schwerwiegende oder irreparable Nachteile drohen; bloße allgemeine Befürchtungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Vollziehungsanordnung bei Altkleidercontainern auf Privatgrund wiederhergestellt • Die aufschiebende Wirkung einer Klage ist wiederherzustellen, soweit die angeordnete sofortige Vollziehung Maßnahmen betrifft, die sich auf Container auf privatem Grund beziehen, wenn nicht eindeutig feststeht, dass deren Nutzung mit Betreten öffentlichen Straßenraums verbunden ist. • Straßenrechtliche Sondernutzung liegt nicht ohne Weiteres vor, wenn Altkleidersammelcontainer auf Privatgrund stehen und der Einwurf nicht zwingend die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche erfordert. • Eine Ersatzvornahme, die die Inanspruchnahme fremder Privatgrundstücke erfordert, ist ohne Duldungsanordnung der Eigentümer regelmäßig nicht vollstreckbar. • Einstweilige Unterlassungsanordnungen sind im vorläufigen Rechtsschutz nur möglich, wenn sonst schwerwiegende oder irreparable Nachteile drohen; bloße allgemeine Befürchtungen genügen nicht. Die Antragstellerin betreibt Altkleidersammelcontainer; die Antragsgegnerin erließ eine Ordnungsverfügung mit sofortiger Vollziehung, die die Entfernung bzw. Maßnahmen gegen mehrere Container anordnete und Ersatzvornahme androhte. Einige Container standen nach übereinstimmender Feststellung auf öffentlichem Grund, andere sechs Container standen auf privatem Grund, aber nahe der öffentlichen Verkehrsfläche. Die Antragstellerin klagte und begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung sowie eine allgemeine Unterlassungsanordnung. Das Verwaltungsgericht lehnte den vorläufigen Rechtsschutz für die auf Privatgrund stehenden Container und die Ersatzvornahme ab, das OVG änderte dies teilweise und stellte die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen für die Container auf Privatgrund wieder her. Streitpunkt waren insbesondere die Frage der Sondernutzung nach Straßenrecht, die Auslegung der Verfügung und die Vollstreckbarkeit der Ersatzvornahme. • Gegenstand des Verfahrens sind allein die Maßnahmen der Ordnungsverfügung bezüglich der auf Privatgrund stehenden Container und die angedrohte Ersatzvornahme; andere Teile der Verfügung sind nicht mehr streitgegenständlich. • Die sofortige Vollziehung ist in Bezug auf Nr. 2.b) der Verfügung formell bestimmt und verständlich, eine offenbare Textfehlerung ändert die Bestimmtheit nicht; insoweit war die Verfügung im Tenor erkennbar. • Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegen die Interessen der Antragstellerin am Fortbetrieb der Container auf privatem Grund: Die Fotos und vorgelegten Maße lassen nicht mit hinreichender Gewissheit erkennen, dass das Befüllen der Container zwingend die Nutzung öffentlichen Straßenraums erfordert. • Nach der einschlägigen Rechtsprechung kann eine straßenrechtliche Sondernutzung auch bei Containern auf Privatgrund vorliegen, wenn Nutzer während der Benutzung auf die öffentliche Fläche treten; hier fehlt aufgrund der räumlichen Distanz und unklarer Grundstücksgrenzen jedoch der zwingende Zusammenhang. • Die Androhung der Ersatzvornahme ist vorläufig nicht vollziehbar, weil eine durchzuführende Ersatzvornahme die Inanspruchnahme fremder Privatgrundstücke erfordern würde und es an einer Duldungsanordnung der jeweiligen Grundstückseigentümer fehlt. • Zur Durchsetzung von Beseitigungsmaßnahmen wegen Vermüllung oder Verkehrsverstößen können andere ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden; daraus folgt nicht automatisch die Rechtsmäßigkeit einer straßenrechtlichen Sondernutzungsanordnung gegen auf Privatgrund stehende Container. • Der Antrag auf Erlass einer allgemeinen Unterlassungsanordnung blieb erfolglos, weil die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO) nicht glaubhaft gemacht wurden; es wurden keine unzumutbaren oder irreparablen Nachteile dargelegt. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte teilweise Erfolg: Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde hinsichtlich der in Nr. 2.b) der Ordnungsverfügung geregelten Maßnahmen für die auf Privatgrund stehenden Altkleidercontainer wiederhergestellt und die Anordnung zur Ersatzvornahme insoweit ausgesetzt, weil nicht hinreichend festgestellt ist, dass deren Nutzung zwingend die Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums darstellt und eine Ersatzvornahme ohne Duldungsanordnung der Eigentümer nicht durchsetzbar wäre. Im Übrigen blieb die Beschwerde ohne Erfolg, insbesondere wurde der weitergehende Antrag auf allgemeine Unterlassung abgewiesen, weil die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz nicht glaubhaft gemacht wurden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden quotenmäßig verteilt und der Streitwert auf 17.500 Euro festgesetzt. Insgesamt siegt die Antragstellerin insoweit, als die Vollziehung gegenüber den fraglichen privat aufgestellten Containern ausgesetzt wurde, während weitergehende präventive Unterlassungsansprüche zurückgewiesen wurden.