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Urteil

7 K 3150/16.WI.A

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2017:1124.7K3150.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter nach § 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO anstelle der Kammer entscheiden. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Insbesondere erfolgte die Klageerhebung fristgemäß. Zwar war die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG im vorliegenden Fall abgelaufen, da sie angesichts der Zustellung am 15.12.2016 am Donnerstag, den 29.12.2016 um 24 Uhr endete und die Klage erst am 30.12.2016 erhoben wurde. Im vorliegenden Fall gilt aber die - hier eingehaltene - Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, da die vom Bundesamt verwendete Rechtsbehelfsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist. Die Belehrung hinsichtlich der Klageerhebung ist irreführend, da dort die Vorgabe gemacht wird, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein müsse. Der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 18.04.2017 - A 9 S 333/17; ebenso VG Würzburg, Urt. v. 10.10.2017 - W 1 K 16.31745; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 18.09.2017 - 12 K 4286/17.A. Vgl. dazu jüngst auch Broscheit, ZAR 2017, 213) geht zu Recht davon aus, dass der Betroffene aus dem Wort "abgefasst" unter Umständen folgern könnte, dass die Klage nach der Formulierung der Belehrung lediglich schriftlich erhoben werden könnte, wohingegen die Möglichkeit der Niederschrift beim Gericht nicht erwähnt wird. Das Verb "abfassen" beinhaltet nämlich nach dem überwiegenden Sprachgebrauch eine Verschriftlichung durch den Betroffenen selbst (vgl. die dort genannten Nachweise aus den Wörterbüchern, in denen als Synonyme "anfertigen, aufschreiben, aufsetzen, ausarbeiten, formulieren, niederschreiben, schreiben, verfassen, zu Papier bringen" genannt werden). Demgegenüber versteht das VG Berlin (Beschl. v. 19.05.2017 - Az. 6 L 383.17 A; ebenso VG Augsburg, Urt. v. 10.08.2017 - Au 3 K 16.32597; VG Magdeburg, Beschl. v. 23.06.2017 - 2 B 603/17) die entsprechenden Wörterbücher und damit das Verb "abfassen" nicht als generellen Ausschluss nichtschriftlicher Formulierungen, vielmehr sei die Verschriftlichung lediglich ein Teil des maßgeblichen Terminus und nicht gänzlich mit diesem kongruent. Darüber hinaus sei die Heranziehung von Synonymen für die Begriffsbestimmung nicht verlässlich geeignet, weil Synonyme nicht nur Worte identischer, sondern auch Worte mit ähnlicher oder sinnverwandter Bedeutung nennen würden. Nach dem objektiven Empfängerhorizont sei zudem zu berücksichtigen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung erkennbar einen amtlichen Text darstelle und im Rechtsverkehr dem Verb "abfassen" nicht zwangsläufig die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zukomme. Weiterhin verweist das VG Berlin auf zahlreiche gesetzliche Regelungen, in denen der Terminus "abfassen" durch den Zusatz "schriftlich" ergänzt werde, z. B. in den §§ 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, 129 Abs. 1 Satz 1 BGB, 311 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Auch dadurch komme zum Ausdruck, dass ein "Abfassen" in der Rechtssprache nicht automatisch eine Verschriftlichung voraussetze, denn andernfalls wäre der Zusatz "schriftlich" in den zitierten Normen überflüssig. Ob das Verb "abfassen" zwingend eine Verschriftlichung erfordert, ist jedoch die falsche Fragestellung. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist bereits dann falsch, wenn der entsprechende Zusatz geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt bzw. rechtzeitig einzulegen (BVerwG, NJW 1979, 1670 ; NJW 1991, 508; Hessischer VGH, NVwZ-RR 1990, 671 ; OVG Schleswig, NVwZ 1992, 385). Geeignet, einen Irrtum über die Form der Klageerhebung hervorzurufen, ist eine Formulierung auch dann, wenn sie mehrere Bedeutungen haben kann, aber für den verwaltungsprozessual unerfahrenen Adressaten unklar ist, welche davon konkret gemeint ist. Unstreitig beinhaltet der Terminus "abfassen" zumindest auch eine schriftliche Komponente, selbst wenn der Zusatz "schriftlich" fehlt. Dies gesteht auch das VG Berlin in der genannten Entscheidung zu, denn dort heißt es ausdrücklich: "Unter Abfassen fallen damit nicht nur schriftliche, sondern auch andere Formulierungen." Ob die schriftliche Komponente den Schwerpunkt der Bedeutung des Wortes "abfassen" bildet, ist eher eine Frage des Sprachgefühls, auch wenn das daran angelehnte Wort "Fassung" zumindest für eine Verkörperung spricht. Bleibt die semantische Tendenz des Terminus aber derart unklar, ist es zumindest nicht abwegig, dass bei einem juristischen Laien die Vorstellung erweckt wird, er müsse die Klage selbst verschriftlichen. Die vom VG Berlin genannten Normen, welche die beiden Begriffe "abfassen" und "schriftlich" kombinieren, beinhalten lediglich eine Klarstellung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Verschriftlichung, um in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich etwaige Zweifel auszuräumen. Abgesehen davon wird die Verwendung eines Begriffes in verschiedenen Gesetzen von dem Empfängerhorizont eines juristischen Laien nicht erfasst, weshalb allein der allgemeine Sprachgebrauch maßgeblich ist. Soweit das VG Berlin - und mit ihm einige andere Verwaltungsgerichte - hilfsweise argumentiert, dass der Hinweis, die Klage müsse in deutscher Sprache abgefasst sein, zutreffend sei, denn auch die Klageerhebung durch Niederschrift des Urkundsbeamten müsse schriftlich und in deutscher Sprache erfolgen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Gegen diese Argumentation wendet sich der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 18.04.2017 - A 9 S 333/17, juris, Rn. 30) wie folgt: "Dass der passivische Gebrauch des Verbs ,abfassen' formal logisch die Möglichkeit einer Klagerhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, reicht für die Annahme der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, welche Vorstellungen die gegenständliche Formulierung bei lebensnaher Betrachtungsweise bei dem Adressaten eines Asylbescheids auslösen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung nach ihrem Zweck und ihrem gesamten Inhalt ausschließlich an den Adressaten des Bescheides richtet und dass sie deshalb - trotz der insgesamt passivischen Formulierung - erkennbar beschreibt, was dieser ... zu tun bzw. zu veranlassen hat, um wirksam Klage zu erheben. Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungsgerichtsordnung dem Adressaten das Recht einräumt, zur Erfüllung der beschriebenen Anforderungen die Unterstützung einer staatlichen Stelle in Anspruch zu nehmen, lassen sich der Rechtsbehelfsbelehrung nicht entnehmen. Damit liegt die Annahme fern, dass ein Bescheidempfänger trotz des Wortlauts der Rechtsbehelfsbelehrung ernsthaft damit rechnen könnte, dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Klage dadurch Genüge zu tun, dass er persönlich beim Verwaltungsgericht vorspricht und sein mündlich formuliertes Rechtsschutzbegehren vom dortigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle protokollieren lässt. Jedenfalls ist die gegenständliche Formulierung geeignet, bei dem Adressaten einen Irrtum über die Voraussetzungen einer wirksamen Klageerhebung hervorzurufen und ihn dadurch von einer Klagerhebung überhaupt oder von einer rechtzeitigen Klageerhebung abzuhalten. Es ist durchaus naheliegend, dass der Adressat davon ausgeht, dass er selbst für die Schriftform zu sorgen habe." Dieser Sichtweise schließt sich der Berichterstatter an. Ergänzend ist zu beachten, dass der Empfängerhorizont einer Rechtsbehelfsbelehrung aus der Sicht eines juristischen Laien zu bewerten ist, der von den verschiedenen Möglichkeiten einer Klageerhebung grundsätzlich keine Kenntnis hat und dessen einzige Informationsquelle für den zu ergreifenden Rechtsschutz zunächst die jeweilige Belehrung darstellt. Ob die Formulierung "muss ... abgefasst sein" zwingend eine Schriftvorgabe unter Ausschluss der Möglichkeit der Niederschrift bei Gericht enthält, ist deswegen wiederum die falsche Fragestellung, vielmehr ist allein entscheidend, ob die Formulierung objektiv geeignet ist, einen solchen Irrtum zu erregen. Wenn das Verb "abfassen" wie oben eruiert zumindest auch eine schriftliche Komponente enthält, ist es ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Adressat der Rechtsbehelfsbelehrung diese so versteht, dass er selbst für die Verschriftlichung zu sorgen habe. Ein Hinweis auf eine solche Lesart ist zum einen, wie der VGH Baden-Württemberg zu Recht feststellt, dass die Belehrung insgesamt allein an den Adressaten gerichtet ist. Sie gibt ihm vor, innerhalb welcher Frist er vor welchem Verwaltungsgericht Klage erheben muss. Dann liegt es aber ebenfalls nahe, dass der Betroffene die passive Formulierung "muss ... abgefasst sein" ebenfalls auf sich bezieht, d. h. dass er selbst für die Verschriftlichung Sorge zu tragen hat. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Urkundsbeamten der Gerichte davon Kenntnis haben, dass die Klage in deutscher Sprache erhoben werden muss, ihnen gegenüber wäre ein entsprechender Hinweis damit überflüssig. Ob das Bundesamt mit der gewählten Formulierung möglicherweise den Zweck verfolgt hat zu vermeiden, dass mit einer - entgegen § 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG - nicht in deutscher Sprache erhobenen Klage Fristen versäumt werden, ist hingegen unerheblich, denn entscheidend ist allein der Empfängerhorizont des Betroffenen. Unterstützt wird diese Interpretation durch den Kontext des hier maßgeblichen Zusatzes "muss ... in deutscher Sprache abgefasst sein". Nur einen Satz vorher belehrt das Bundesamt darüber, dass für die Rechtzeitigkeit der Klage "der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht" maßgebend sei. Der Begriff "Eingang" im Zusammenhang mit dem Begriff "abgefasst" nur einen Satz weiter deutet ebenfalls auf eine Formvorgabe im Hinblick auf eine nur schriftliche Klageerhebung durch den Betroffenen hin (so auch VG Köln, Beschl. v. 06.02.2017, Az. 8 L 2129/16.A, juris, Rn. 12). "Eingehen" kann nach dem alltäglichen Sprachgebrauch nur ein Schriftstück, nicht aber die Klageerhebung durch Niederschrift des Urkundsbeamten. Dies wird noch deutlicher, wenn man sich den Wortlaut des § 74 I AsylG genauer anschaut, wonach die Klage innerhalb der jeweiligen Frist "erhoben werden" muss. Denselben Terminus weist § 81 I 2 VwGO hinsichtlich der Möglichkeit der Klageerhebung zur Niederschrift auf. Zutreffend und nicht irreführend wäre deswegen die Formulierung gewesen, dass die Klage "in deutscher Sprache erhoben werden" müsse. Die zulässige Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Rechtsgrundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Diese Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG konkretisiert. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannte Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU - QRL). Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Der Vortrag des Ausländers ist gemäß dem Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es muss dabei von dem behaupteten individuellen Schicksal und der vom Asylsuchenden dargelegten Verfolgung überzeugt sein. Eine bloße Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO genügt nicht. Die freie richterliche Beweiswürdigung bindet das Gericht nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Das Gericht muss aber von der Wahrheit der klägerischen Behauptung eines individuellen Verfolgungsschicksals und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen. Das Gericht darf hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84). Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zugemutet werden kann, in sein Herkunftsland zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung im oben beschriebenen Sinne. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Hiervon ausgehend sind im Falle des Klägers die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung nicht gegeben. Der Kläger hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung drohte. Sein Vortrag, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch die Taliban, ist bereits nicht glaubhaft. Das Vorbringen des Klägers war insgesamt äußert detailarm, sodass nicht von der Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Geschehens ausgegangen werden kann. Vielfach ließ sich der Kläger Ausführungen nur auf dezidierte Nachfrage des Berichterstatters entlocken und auch dann kratzten diese lediglich an der Oberfläche, bezogen sich nur auf die allgemeine Situation in Afghanistan oder wiederholten sich stereotyp. Im Übrigen war auffällig, dass der Kläger seinen Vortrag vor dem Bundesamt zwar im Kopf hatte, die entsprechenden Informationen aber erst auf dezidierte Nachfrage des Berichterstatters wiedergegeben wurden. So bejahte der Kläger die Frage des Berichterstatters, ob die Rekrutierungsversuche der Taliban der einzige Grund für die Ausreise des Klägers gewesen seien, zunächst. Auf die anschließende Frage, ob der Familie des Klägers etwas passiert sei, berichtete der Kläger nur von seinen Eltern und dem vor zwei Wochen getöteten Kind eines Cousins. Erst auf die weitere Nachfrage, ob anderen Familienmitgliedern etwas passiert sei, erinnerte sich der Kläger daran, dass sein Bruder verschollen gegangen sei. Beim Bundesamt hat er hingegen von sich aus direkt als Erstes davon berichtet, als er nach seinen Fluchtgründen gefragt wurde. Dazu war sein Bericht über den Verlust seines Bruders beim Bundesamt, den er dort von sich aus erzählte, weitaus umfangreicher als seine entsprechenden Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Bei einem solch einschneidenden Erlebnis wie dem unerklärlichen Verlust des Bruders hätte es indes nahegelegen, davon früher zu berichten, wie es der Kläger im Übrigen auch beim Bundesamt getan hat. Seine Erklärung, dass ihm aktuellere Erlebnisse wie der Tod des Kindes eines Cousins eher bewusst seien, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Auch sein Vorbringen, er habe die Frage dahingehend verstanden, dass der Berichterstatter lediglich Auskunft über das Schicksal der Eltern habe wissen wollen, ist nicht plausibel, da er auf die entsprechende Frage selbst von dem Tod des Kindes eines Cousins berichtete und damit den Kreis der abgefragten Familienangehörigen sehr wohl weit gefasst hat. Besonders detailarm war die Schilderung des Klägers hinsichtlich der vermeintlichen Rekrutierungsversuche durch die Taliban. Hier vermochte der Kläger zunächst nicht genau genug zu nennen, wann die Taliban bei ihm gewesen sein sollen. Er berichtete lediglich, dass sie drei bis vier Male bei ihm gewesen seien. Die zeitlichen Abstände dazwischen wisse er nicht mehr, vielleicht seien es Tage, vielleicht ein paar Wochen gewesen. An anderer Stelle erzählte der Kläger wiederum, die Taliban hätten jede Möglichkeit genutzt, um ihn anzusprechen. Bei einer anderen Frage erklärte der Kläger noch einmal abweichend, die Taliban hätten ihn in einem Zeitraum von insgesamt einem Jahr zu rekrutieren versucht. Auch die Orte der vermeintlichen Rekrutierungsversuche vermochte der Kläger nicht in ausreichendem Maße zu präzisieren. Zunächst teilte er allgemein gehalten mit, er sei auf dem Land oder im Geschäft angesprochen worden. Die Taliban hätten einen überall angesprochen, bei jeder Gelegenheit. Erst als der Berichterstatter direkt nach der Arbeit des Klägers fragte und im Anschluss daran die Frage stellte, ob der Kläger auch in dem Laden, in dem er als Schneider gearbeitet habe, von den Taliban angesprochen worden sei, erinnerte er sich wieder daran. Vor dem Bundesamt hatte er hingegen auf die Frage nach dem Ablauf der Rekrutierungsversuche von sich aus berichtet, dass die Taliban in den Laden gekommen seien, um ihn zu rekrutieren. Ebenso oberflächlich waren die Angaben des Klägers zu den von ihm behaupteten Drohungen der Taliban. Auf die entsprechende Nachfrage des Berichterstatters, wie die Drohungen konkret aussahen, wich er aus und erklärte lediglich, dass es selbstverständlich sei, dass die Taliban einen töten würden, wenn man sich ihnen verweigerte. Über Ort, Zeit und Ablauf der Drohungen gab der Kläger hingegen keine Informationen. Genauso wenig vermochte der Kläger die Frage zu beantworten, was ihm konkret von den Taliban angedroht wurde. Abgesehen davon ist kaum plausibel, warum die Taliban in einem Zeitraum von über einem Jahr immer wieder versuchten haben sollen, den Kläger für sich zu rekrutierten, ohne ihm explizit zu drohen. Um ein Exempel zu statuieren und andere Verweigerer nicht zu ermuntern, hätte es aus Sicht der Taliban nahegelegen, den Druck auf den Kläger zumindest zu erhöhen, wenn sie ihn - wie er berichtete - tatsächlich so hartnäckig hätten rekrutieren wollen. Auch vermochte der Kläger nicht zu erklären, warum die Taliban vor der Ausreise des Klägers dessen Wohnort gekannt haben sollen. Er stellte diese Vermutung auf, konnte sie aber nicht begründen. Insbesondere bestätigte er ausdrücklich, dass er von den Taliban nie zuhause angesprochen worden sei. Im Übrigen spricht dieser Umstand ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit des Klägers, denn wenn die Taliban tatsächlich so hartnäckig versucht hätten, ihn für ihre Sache zu gewinnen, hätten sie ihn mit Sicherheit irgendwann auch zuhause aufgesucht, sofern sie den Wohnort des Klägers - wie dieser berichtete - tatsächlich gekannt hätten. Losgelöst davon werden - anders als vom Kläger vorgetragen - Personen, die aus einem christlich geprägten Land nach Afghanistan zurückkehren, nicht allein durch ihre Eigenschaft als Rückkehrer von den Taliban verfolgt. Eine derartige Gruppenverfolgung von Rückkehrern aus dem christlich geprägten Ausland lässt sich aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht erkennen und wurde vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen ist die Zahl der Rückkehrer nach Afghanistan aus dem - nicht nur christlich geprägten - Ausland aktuell derart hoch, dass ein Auffallen des Klägers allein durch seine Rückkehr nicht wahrscheinlich ist. So sind in den vergangenen Jahren ungefähr 5,8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (vgl. dazu den Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, letzte Kurzinformation eingefügt am 19.12.2016, S. 195 ff.; Bericht des UNHCR aus Dezember 2016, S. 4). Nach alledem hat der Kläger sein Heimatland nicht vorverfolgt verlassen und es ist nichts dafür ersichtlich, dass ihm im Falle einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG drohte. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die Todesstrafe drohte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder er Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten hätte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Das Vorbringen des Klägers, er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban verfolgt, ist - wie oben dargestellt - nicht glaubhaft. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch kein ernsthafter Schaden infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urt. v. 30.01.2014, Rs. C-285/12 - Diakité). Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kann sich aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet (BVerwG, NVwZ 2010, 196). Eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, NVwZ 2010, 196). Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt (BVerwG, NVwZ 2010, 196 ). Der Kläger stammt aus der Provinz Paktia, weshalb diese Region Maßstab für die Gefahrenprognose ist. Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf persönliche Umstände oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09). Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. In beiden Konstellationen ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, notwendig (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09). Es bedarf zudem einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (Bayerischer VGH, Urt. v. 23.03.2017 - 20 B 15.30110). Der UNHCR vertritt in seiner jüngsten Stellungnahme aus Dezember 2016 (Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern - Dezember 2016) mittlerweile die Auffassung, dass das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen sei (vgl. S. 2 der Anmerkung des UNHCR). Die Frage des bewaffneten Konflikts in der Provinz Paktia kann indes dahinstehen, da es jedenfalls an der erforderlichen individuellen Gefährdung des Klägers fehlt. Besondere Gefährdungen von Individuen begründen in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10). Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10). Der Kläger weist keine derartigen gefahrenerhöhenden Umstände auf. Die Lage in der Provinz Paktia ist auch nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (mit diesem Ergebnis auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 03.02.2015 - 13a ZB 14.30227; VG München, Urt. v. 08.10.2015 - M 25 K 11.30839; VG Würzburg, Urt. v. 05.09.2017 - W 1 K 16.31812). Das Bundesverwaltungsgericht verlangt wie dargestellt für die Bestimmung der Gefahrendichte eine zumindest annähernde quantitative Ermittlung der Toten und Verletzten in der maßgeblichen Region in Verbindung mit einer Gesamtbetrachtung der Situation. Das Bundesverwaltungsgericht sieht dabei allerdings ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125 %, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10). Der UNHCR vertritt in seiner jüngsten Stellungnahme aus Dezember 2016 (Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern - Dezember 2016) die Auffassung, dass zumindest einige Gebieten in Afghanistan in einem solchen Ausmaß von willkürlicher Gewalt betroffen sein können, dass alle Zivilisten allein durch ihre Anwesenheit der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt seien (vgl. S. 2 der Anmerkung des UNHCR). Zugleich weist der UNHCR in der Anmerkung aber auch darauf hin, dass er bei der Feststellung internationalen Schutzbedarfs keine Unterscheidung zwischen "sicheren" oder "unsicheren" Gebieten in Afghanistan vornehmen könne, da sich die Sicherheitssituation ständig verändere (S. 5 der Anmerkung). Der UNHCR ist deswegen der Auffassung, dass eine umfassende Einzelfallprüfung erforderlich sei, um die humanitären Auswirkungen dieser sich verändernden Sicherheitssituation auf die Zivilbevölkerung berücksichtigen zu können (S. 5). Dies entspricht auch der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung, die hinsichtlich Afghanistans auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnismittel ebenfalls nicht von einem landesweiten innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgeht, der jede Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit gefährdet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 01.09.2017 - 8 A 11005/17). Im südöstlichen Teils Afghanistans, zu dem UNAMA die Provinzen Ghazni, Khost, Paktia und Paktika zählt, wurden im Jahre 2016 insgesamt 903 Zivilpersonen getötet oder verletzt (vgl. UNAMA, Annual Report 2016 Afghanistan, Februar 2017, S. 11). Insgesamt lebten im Jahr 2016 in der südöstlichen Region Afghanistans ca. 2,78 Millionen Menschen (Einwohnerzahlen jeweils nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016: Ghazni ca. 1.228.000, Paktika ca. 434.000, Khost ca. 574.000 und Paktia ca. 552.000). Damit betrug der Gefährdungsquotient für die Gesamtregion im Jahr 2016 0,03 % und ist erheblich von dem erforderlichen Wert von 0,125 % entfernt. Eine Aufschlüsselung der Opferzahlen nach den einzelnen Provinzen lässt sich den UNAMA-Berichten dabei nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung dieser jüngsten Opferzahlen ist derzeit nicht davon auszugehen, dass bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts in der Region Paktia praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militärischer Gewalt ausgesetzt wäre. Dasselbe gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Zahlen aus dem UNAMA-Midyear-Report aus Juli 2017, in dem nunmehr die Opferzahlen für die jeweiligen Provinzen exakt wiedergegeben werden (vgl. Annex III des Reports). Danach ist die Opferzahl in der Provinz Paktia in der ersten Jahreshälfte 2017 im Vergleich zum Vorjahr zwar um 167 % gestiegen, wobei insgesamt 160 Zivilisten in der Region verletzt oder getötet wurden; hochgerechnet für das gesamte Jahr 2017 bedeutete dies in der Provinz eine Opferzahl von 320. Angesichts einer Gesamtbevölkerung in der Region Paktia von ca. 552.000 Einwohnern (s. oben) entspricht dieses gleichwohl nur einem Gefährdungsquotienten von 0,06 % und ist damit erheblich von dem für eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlichen Quotienten von 0,125 % entfernt. Der Unama-Quarterly-Report für den Zeitraum Januar bis September 2017 vom 12.10.2017 bestätigt diese Angaben ebenfalls, da darin in Bezug auf ganz Afghanistan ein Rückgang der Opferzahlen um sechs Prozent vermerkt wird. Eine wesentliche Steigerung der Gefährdung für die Zukunft implizieren diese Zahlen folglich nicht. Auch unter Zugrundelegung der bezogen auf das jeweilige Jahr höchsten Opferquote ergibt sich kein Gefährdungsquotient, der die vom Bundesverwaltungsgericht gezogene Grenze überschreitet. Ausweislich der plausiblen Zahlen von UNAMA (Annual Report 2016 Afghanistan, Februar 2017, S. 21) wurden in der südöstlichen Region Afghanistans, die sich aus den genannten Provinzen zusammensetzt, im Jahr 2015 insgesamt 1.470 und im Jahr 2014 insgesamt 1.677 Menschen getötet oder verletzt. Selbst wenn man die höchste Opferzahl von 1.677 Menschen im Jahr 2014 heranzieht, ergibt sich angesichts der oben genannten Gesamtbevölkerungszahl in der maßgeblichen Region lediglich ein Gefährdungsquotient von 0,06 %. Daraus ergibt sich, dass die oben genannten Zahlen gerade keine Momentaufnahme bilden, vielmehr bestand auch in den vergangenen vier Jahren zu keinem Zeitpunkt eine ausreichende Gefährdung der Zivilbevölkerung in der südöstlichen Region Afghanistans. Dabei ist dem Gericht bewusst, dass es sich bei den errechneten Wahrscheinlichkeiten nur um Näherungen handelt, da sich sowohl bei der Erfassung der Daten als auch in Bezug auf die einzelnen Erhebungszeitpunkte sowie die Zuordnung der Opfer zu den einzelnen Anschlägen Ungenauigkeiten nicht vermeiden lassen. Insoweit ist jedoch geklärt, dass eine annährungsweise Ermittlung der entsprechenden, zueinander ins Verhältnis zu setzenden Zahlen ausreichend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09, juris, Rn. 35). Dass die Opferzahlen - bei anderer Zählweise - höher liegen können, wie teils eingewandt wird (vgl. Stahlmann, Asylmagazin 2017, 82 mit Fn. 2), ändert an dieser Bewertung nichts, denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt und auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen. Zudem liegen für Afghanistan mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor (dies räumt auch Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73/74 ein), so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten, ist nicht ersichtlich, so dass die Daten von UNAMA weiterhin zu Grunde gelegt werden. Losgelöst davon lässt auch die qualitative Gesamtbetrachtung der Lage in der Provinz Paktia anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel nicht erkennen, dass dort ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, der jede Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit gefährdet. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes stellt sich die Sicherheitslage in Afghanistan derzeit wie folgt dar (Lagebeurteilung vom 28.07.2017, S. 6 ff.): Nach Einschätzung der NATO lässt sich die militärische Lage derzeit als Patt beschreiben. Die Initiative ergreifen aber, wie in einem asymmetrischen Konflikt nicht unüblich, primär die Aufständischen. Es gelingt den Taliban oft für längere Zeiträume, wichtige Überlandstraßen zu blockieren. Ihr erklärtes Ziel, eine Provinzhauptstadt einzunehmen und zu halten, konnten sie allerdings bislang nicht erreichen: Alle 34 Provinzhauptstädte befinden sich weiterhin unter der Kontrolle der Regierung. Auch die Aufständischen mussten in den vergangenen Jahren hohe Verluste verzeichnen. Die im Aufbau befindliche afghanische Luftwaffe erweist sich als zunehmend effizientes Instrument. In direkter Auseinandersetzung sind die Taliban den Sicherheitskräften unterlegen, die allerdings am Rande ihrer Belastbarkeit operieren. In den letzten Monaten konzentrierten sich die Kämpfe auf die traditionellen Hochburgen der Taliban wie die Provinzen Helmand und Uruzgan. Zu teils schweren Kämpfen kam es aber laut UNAMA unter anderem auch in Badakhshan, Baghlan, Faryab, Sar-e Pul, Kunduz, Farah, Kunar, Laghman und Zabul. Die Gefechte verlaufen dabei zumeist nicht entlang fester Frontlinien, sondern finden zumeist räumlich und zeitlich punktuell statt (zum Beispiel Überfälle auf Kontrollpunkte an Landstraßen). Massiver Artillerie- oder Luftwaffeneinsatz in Siedlungszentren kommt kaum vor. Als neuer Faktor sind seit 2015 militante Gruppen hinzugekommen, die sich zum "Islamischen Staat in der Provinz Khorasan" (ISPK) bekennen. Der ISPK übt in zwei Distrikten der Provinz Nangarhar Kontrolle und in fünf Einfluss aus; inzwischen sind auch Gruppen in den nördlichen Landesteilen bekannt, die sich zum ISPK bekennen. Die afghanischen Streitkräfte haben mit starker Unterstützung durch US-Kräfte ISPK schwere Verluste zugefügt. Zwei seiner Anführer wurden in den letzten zwölf Monaten getötet. Auch die Taliban gehen gegen ISPK vor. Eine Bedrohung für Leib und Leben von Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. Die überwiegende Zahl von zivilen Opfern ist auf Kampfhandlungen am Boden (38 % im Jahr 2016, 34 % im ersten Halbjahr 2017) und improvisierte Sprengsätze (19 % im Jahr 2016, 18 % im ersten Halbjahr 2017) zurückzuführen. Dabei ist die Bevölkerung immer dann gefährdet, wenn sie bei Kämpfen der Konfliktparteien zwischen die Fronten gerät oder Opfer improvisierter Sprengsätze wird, die für andere Ziele gedacht waren. Weniger ausschlaggebend ist dagegen, ob die afghanischen Sicherheitskräfte oder die Taliban die Kontrolle über einen Raum ausüben. Auch in den von Taliban beherrschten Gebieten gehen diese selten unmittelbar gegen die lokale Bevölkerung vor. Im Vergleich zu den Sicherheitskräften, Vertretern der afghanischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft wird daher die unmittelbare militante Bedrohung für die afghanische Bevölkerung - selbst in den Gebieten unter Taliban-Kontrolle - als niedrig bewertet. Allerdings zeigen die letzten Jahre, dass die Taliban zivile Opfer immer wieder billigend in Kauf nehmen. Einer erhöhten Gefährdung ist zudem jener Personenkreis ausgesetzt, der öffentlich gegen die Taliban Position bezieht wie zum Beispiel Journalisten oder erkennbar von ihrer islamistischen Ideologie abweicht wie zum Beispiel Konvertiten oder Angehörige sexueller Minderheiten. Kampfhandlungen am Boden finden vor allem im paschtunisch besiedelten Süden Afghanistans (vor allem Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten des Landes (Nangarhar, Laghman, Kunar) statt. Während zivile Opfer in ländlichen Gebieten vor allem auf Kampfhandlungen, Landminen, improvisierte Sprengsätze und Übergriffe von nicht-staatlichen Gruppen zurückzuführen sind, stellen für die städtische Bevölkerung vor allem Selbstmordanschläge, komplexe Attacken, gezielte Tötungen und Entführungen Bedrohungen dar. Dies gilt besonders für die Stadt Kabul, wo sich der Hauptsitz der Zentralregierung, ihrer Repräsentanten und zahlreicher staatlicher Einrichtungen und damit klassische und medienwirksame Ziele der Taliban befinden. Die Provinz Kabul wies im ersten Halbjahr 2017 die höchste absolute Opferzahl unter den afghanischen Provinzen auf. Eine allgemeine Gefährdung der Zivilbevölkerung in der Provinz Paktia lässt sich damit auch losgelöst von den oben ermittelten Quotienten nicht feststellen. Auch der Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016 (letzte Kurzinformation eingefügt am 19.12.2016) bestätigt die obigen Ergebnisse, wonach die Sicherheitslage in ganz Afghanistan zwar fragil ist, aber zumindest nicht landesweit eine solche Gefährdung für die Zivilbevölkerung darstellt, dass jeder sein Leben verlieren oder körperlich verletzt werden könnte: Einem Bericht des U.S.-amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständig. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban. Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten herausforderten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen. 66% der sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierten sich landesweit auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen Afghanistans. In Einklang mit bisherigen Trends waren 65% dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern (18%). Die afghanischen Sicherheitskräfte konnten mit Hilfe der NATO den verstärkten Aktivitäten der Taliban, aber auch von Al Qaida und dem Islamischem Staat, standhalten. Laut dem Vizechef der NATO-Mission "Resolute Support" funktionieren die afghanischen Kräfte, in Einklang mit ihrem offensiven Schlachtplan und positiven Entwicklungen, dieses Jahr besser als letztes Jahr. Aufgrund intensiver Talibanoperationen war die Sicherheitslage auch weiterhin volatil. Während des Berichtszeitraumes (20.05. - 15.08.2016) konzentrierten sich die Taliban darauf, die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten der Provinzen Baghlan, Kunduz, Takhar, Faryab, Jawzjan und Uruzgan zu bekämpfen, indem sie versuchten, Bezirksverwaltungszentren einzunehmen und Versorgungsrouten zu unterbrechen. Anhand dieser Erkenntnisse lässt sich deswegen ebenfalls keine allgemeine Gefährdung der Zivilbevölkerung in der Provinz Paktia erkennen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit seine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt hinsichtlich des Klägers nicht vor. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus der nach den eingeführten Erkenntnismitteln unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan. Einschlägig ist hier das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Art. 3 EMRK. Nur in besonderen Ausnahmefällen können humanitäre Gründe der Aufenthaltsbeendigung zwingend entgegenstehen, wobei solche humanitären Gründe auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage begründet sein können (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12; Bayerischer VGH, Urt. v. 23.03.2017 - 20 B 15.30110). Die allgemein fragile Sicherheitslage in Afghanistan wurde oben bereits beschrieben. In Ergänzung dazu stellt sich die humanitäre Lage von Rückkehrern nach Afghanistan anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen wie folgt dar: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2015 lediglich Platz 171 von 187 im Human Development Index. Rund 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Zwischen 2012 und 2015 wird das Bevölkerungswachstum auf rund 2,4 % pro Jahr geschätzt, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck. Die afghanische Wirtschaft ringt in der Übergangsphase nach Beendigung des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 nicht nur mit der schwierigen Sicherheitslage, sondern auch mit sinkenden internationalen Investitionen und der stark schrumpfenden Nachfrage durch den Rückgang internationaler Truppen um etwa 90 % (von 140.000 internationalen Soldaten auf rund 14.000). Das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern in Afghanistan ist im Vergleich zum Vorjahr laut Einschätzung der Asian Development Bank weiter gesunken; Ursachen hierfür sind neben der schwierigen Sicherheitslage vor allem in der schleppenden Regierungsbildung zu sehen, die auch viele Monate nach den Präsidentschaftswahlen noch zu politischer und wirtschaftlicher Lähmung geführt hat. Nach Angaben des afghanischen Statistikamtes ist die Arbeitslosenquote im Oktober 2015 auf 40 % gestiegen. Zudem ist das sogenannte "vulnerable employment" (z. B. unentgeltliche Tätigkeiten im Familienbetrieb) laut Informationen der International Labour Organization nach wie vor weit verbreitet. Schätzungen gehen von rund sechs Millionen Betroffenen aus, darunter zumeist Frauen. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen (vgl. zu alldem den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 21 ff.). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Die Weltbank führte die gewaltigen Herausforderungen in Bezug auf die Sicherheit und Entwicklung als Hemmnisse für die Vertrauensbildung, Investitionen und Wachstum auf. Im Jahr 2015 wurde ein Wirtschaftswachstum von 0,8 Prozent verzeichnet und es wird für 2016 ein Wachstum von 1,2 Prozent prognostiziert. Diese Werte liegen weit unter dem erforderlichen Wert für ein Land mit stark ansteigenden Fertilitätsraten und einer massiven Zahl an Rückkehrern. Im Jahr 2017 werden die Wachstumsraten voraussichtlich nur einen nominellen Anstieg erfahren und im besten Fall 1,7 Prozent erreichen (vgl. dazu den Bericht des UNHCR aus Dezember 2016, S. 5). Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (vgl. zu alldem den Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, letzte Kurzinformation eingefügt am 19.12.2016, S. 190 ff.). Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten. Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal, v.a. Hebammen (vgl. zu alldem den Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, letzte Kurzinformation eingefügt am 19.12.2016, S. 192 ff. sowie den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 23 f.). Diese Situation wird noch verschärft durch die große Anzahl von Rückkehrern. So sind in den vergangenen Jahren ungefähr 5,8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt, teilweise erst auf massiven Druck von staatlichen Stellen in Iran und Pakistan. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (vgl. zu alldem den Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, letzte Kurzinformation eingefügt am 19.12.2016, S. 195 ff.; Bericht des UNHCR aus Dezember 2016, S. 4). Zudem existiert in Afghanistan eine hohe Zahl von Binnenvertriebenen, die geschätzt bei mehr als 1,2 Millionen liegt. Der enorme Anstieg an Rückkehrern hat zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten der Provinzen und Distrikte in Afghanistan geführt, da hierdurch viele Afghanen zu der großen Zahl der Binnenvertriebenen hinzukamen, die auf Grund des sich verschlechternden Konflikts nicht in ihre Herkunftsorte zurückkehren können (vgl. dazu den Bericht des UNHCR aus Dezember 2016, S. 4 f.). Das Gericht geht auf Grundlage dieser Erkenntnisse grundsätzlich davon aus, dass trotz der nach wie vor äußerst schlechten allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage nicht angenommen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Afghanistan erleiden müsste. Insbesondere weicht das Verelendungsrisiko einzelner Bevölkerungsgruppen stark voneinander ab. Jedenfalls ein arbeitsfähiger, gesunder, alleinstehender Mann ist nach der deutlich überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiären Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner urbanen Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (vgl. nur Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.01.2017 - 13a ZB 17.30044; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.03.2016 - 13 A 1828/09.A; VG Augsburg, Urt. v. 07.11.2017 - Au 3 K 16.31434; VG Cottbus, Urt. v. 22.08.2017 - 5 K 2328/16.A; VG Lüneburg, Urt. v. 13.06.2017 - 3 A 136/16). Davon geht auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen aus, der in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender ausführt, die einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung seien alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf, die unter bestimmten Umständen sogar ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben können, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 10). Der Kläger ist gesund, im arbeitsfähigen Alter und alleinstehend. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt auf einem nach westlichen Maßstäben niedrigen Niveau wird sicherstellen können. Insbesondere hat er bereits als Schneider und als Bauer gearbeitet und bezeichnete sich in der mündlichen Verhandlung als Autodiktat, der sich Dinge selbst beibringen kann. Zudem besitzt der Kläger nach eigenen Angaben noch diverse enge Familienmitglieder in Paktia und in Kabul, die ihn bei einer Rückkehr finanziell unterstützen könnten. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Mangels einer derartigen Abschiebestopp-Anordnung ist die nach den eingeführten Erkenntnisquellen bestehende unzureichende Versorgungslage in Afghanistan eine allgemeine Gefahr, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Diese Sperrwirkung kann nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 32 m.w.N.). Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Afghanistan erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (Bayerischer VGH, Urt. v. 23.03.2017 - 20 B 15.30110). Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden (Bayerischer VGH, Urt. v. 23.03.2017 - 20 B 15.30110). Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. BVerwG, Urt .v. 12.07.2001 - 1 C 5.01). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. zu alldem BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24.10). Angesichts der obigen Ausführungen zur persönlichen Situation des Klägers und der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan fehlt es an der für eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger alsbald existenzbedrohenden Mangellagen in Afghanistan ausgesetzt wäre. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, da der Kläger unterlegen ist. Gerichtskosten fallen nach § 83b AsylG nicht an. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 Satz 1 ZPO. Der am XXX in der Provinz Paktia geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben auf dem Landwege am 18.07.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 06.09.2013 einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung am 27.07.2016 in der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass sein Bruder auf dem Weg zwischen Paktia und Kabul verschwunden sei. Die Eltern hätten aus Sorge, dass auch der Kläger verschwinden könnte, gefordert, dass er das Land verlasse. Ferner sei der Kläger von ihm unbekannten Personen mit Turban und Kalaschnikow mehrfach aufgefordert worden, am Dschihad teilzunehmen. Es habe aber keine körperliche Bedrohung gegeben, als er dies abgelehnt habe. Eine inländische Fluchtalternative habe es nicht gegeben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2016 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zudem wurde unter Fristsetzung die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen, da der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei. Der Kläger sei lediglich von ihm unbekannten Männern darauf angesprochen worden, dass er am Dschihad teilnehmen solle, was keine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstelle. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls abzulehnen, da keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände geltend gemacht worden seien. Dem Kläger drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 15.12.2016 zugestellt. Am 30.12.2016 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Der Kläger bezieht sich zur Begründung zunächst auf seine Angaben vor dem Bundesamt. Insbesondere fügten sich die vom Kläger geschilderten Geschehnisse in die allgemeine Erkenntnislage hinsichtlich Afghanistans ein. Zudem sei es einem Rückkehrer nicht einmal in Kabul möglich, seinen eigenen Lebensunterhalt ohne die Hilfe seiner Familie zu sichern, da die Lage auf dem dortigen Arbeitsmarkt vor allem für Ungebildete prekär sei. Ferner sei die medizinische Versorgungslage in Kabul und darüber hinaus in ganz Afghanistan völlig unzureichend. Weiterhin habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den vergangenen Monaten und Jahren erheblich verschlechtert. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 13.12.2016 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG vorliegt, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG vorliegen, höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides. Die Beteiligten haben der Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. In der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2017 wurde der Kläger zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Verhältnissen informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und die in der den Beteiligten vorab übersandten Erkenntnisliste Afghanistan (Stand: 14.08.2017) enthaltenen Erkenntnisse, die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht wurden.