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Beschluss

7 L 185/21.WI

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2021:0302.7L185.21.WI.00
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Tenor
Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 26.11.2020 in der Fassung vom 14.02.2021 auf das Geschäftsmodell der Antragstellerin, ihren Badbetrieb an Einzelpersonen oder Angehörige eines Hausstandes stundenweise unterzuvermieten, nicht anwendbar ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 26.11.2020 in der Fassung vom 14.02.2021 auf das Geschäftsmodell der Antragstellerin, ihren Badbetrieb an Einzelpersonen oder Angehörige eines Hausstandes stundenweise unterzuvermieten, nicht anwendbar ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin – die Betreiberin einer Schwimmschule in einem 33 qm großen Schwimmbad – wendet sich gegen die Schließung ihres Schwimmbads aufgrund der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen. Mit der „Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 26.11.2020 in der Fassung der am 14.02.2021 in Kraft tretenden Änderungen durch Art. 3 Nr. 5 und 6b der 27. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 11.02.2021 (GVBl. S. 74)“ (im Folgenden: CoKoBeV) wurde unter anderem der Betrieb von Einrichtungen und Angeboten, welche schwerpunktmäßig der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, für den Publikumsverkehr untersagt, insbesondere Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen (§ 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 CoKoBeV). Nach § 2 Abs. 2 CoKoBeV ist der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet. Die Antragstellerin erarbeitete ein Konzept, welches die stundenweise Untervermietung des Schwimmbades an Einzelpersonen oder einen Haushalt vorsieht. Der Untermietvertrag wird aber im Vorhinein durch eine digitale Eintragung geschlossen und der Zugang mittels eines Zahlencodes an dem Tresor an der Eingangstür ermöglicht. Wegen der Einzelheiten des Konzepts einschließlich des Hygienekonzepts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Mit E-Mail vom 04.02.2021 fragte die Antragstellerin beim Antragsgegner nach, ob sie trotz der CoKoBeV ihre Schwimmhalle mit dem von ihr erarbeiteten Konzept betreiben könne. Dabei wies sie darauf hin, dass es sich ihrer Auffassung nach um den Betrieb einer Individualsportanlage handele und mit dem vorliegenden Konzept Publikumsverkehr ausgeschlossen werden könne. Der Antragsgegner antwortete mit E-Mail vom 05.02.2021, dass die CoKoBeV aus seiner Sicht eindeutig regele, dass Schwimmbäder als solche geschlossen bleiben müssten; verwerfen könne er die Verordnung nicht. Mit E-Mail vom 09.02.2021 wendete sich die Antragstellerin erneut an den Antragsgegner und wies darauf hin, dass Publikumsverkehr – wie ihn § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 CoKoBeV voraussetze – nicht bezweckt sei. Vielmehr beabsichtige sie lediglich, dass Schwimmbad aufgrund des vorgelegten Hygienekonzepts für den Individual- und Rehasport zu nutzen. Der Antragsgegner stellte daraufhin eine Anfrage an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration, welches sich mit E-Mail vom 09.02.2021 dahingehend äußerte, dass auch die Vermietung eines Schwimmbads unter die Verbotsregelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 CoKoBeV falle. Unabhängig von der Personenzahl handele es sich vorliegend um das Zurverfügungstellen eines gewerblichen Angebots an Dritte und somit um „Publikum“. Die Ausführungen würden auch für andere Angebote gelten, wie beispielsweise Kinos oder Fitnessstudios. Sinn und Zweck der Regelung sei neben der Reduzierung sozialer Kontakte auch, Mobilitätsströme zu verringern, um so die Infektionsketten zu unterbrechen. Am 16.02.2021 hat die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Wiesbaden gestellt. Sie trägt vor, dass der Betrieb der Antragstellerin nicht unter § 2 Abs. 1a Nr. 2 CoKoBeV falle. Ein weiteres Betriebsverbot schränke die Antragstellerin in ihren Grundrechten aus Art. 3, 2, 1, 12 GG rechtswidrig ein und könne somit nicht aufrechterhalten werden. Bei dem Geschäftsmodell der stundenweisen Untervermietung an Einzelhaushalte handele es sich nicht um ein Schwimmbad mit Publikumsverkehr im herkömmlichen Sinne. Es sei vielmehr als Anlage für Individualsport im Sinne des § 2 Abs. 2 CoKoBeV zu qualifizieren, welche für die Nutzung durch Einzelpersonen oder deren Haushalt bzw. einer Kontaktperson grundsätzlich öffnen dürfe. Zum einen handele es sich bei dem von der Antragstellerin betriebenen Bad um ein Lehr- und Sportbad und unterscheide sich deshalb schon grundsätzlich von Schwimmbädern im Allgemeinen. Zum anderen handele es sich bei dem von der Antragstellerin vorgelegten Geschäftsmodell und Hygienekonzept gerade nicht um „Publikumsverkehr“. Dieser Begriff sei nicht dahingehend zu verstehen, dass es sich automatisch um Publikumsverkehr handele, wenn ein einzelner Besucher einen Betrieb kurzfristig betrete; vielmehr müsse der Betrieb darauf ausgelegt sein, dass er regelmäßig von Externen betreten werde. Dies sei beim Einzelbetrieb der Antragstellerin nicht der Fall. Durch das Vermietungskonzept und den dazugehörigen Hygieneplan sei sichergestellt, dass lediglich ein Haushalt die Zeit der Vermietung nutzen könne und dass durch den Belegungsplan der verschiedenen Umkleiden und Duschen die Begegnungen der verschiedenen Mieter nicht nur vermieden, sondern auch im unwahrscheinlichen Fall einer Begegnung mit der Einhaltung der Abstandsregeln gesichert sei. Ein Verbot des Badbetriebes verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es bestehe keine Rechtfertigung dafür, dass der Betrieb eines Schwimmbads in Form der Untervermietung an Einzelpersonen untersagt werde, während die Öffnung von Einrichtungen des Individualsports weiterhin erlaubt sei. Sie – die Antragstellerin – ziehe die Verordnung oder deren Regelung nicht in Zweifel; sie habegrundsätzlich keine Bedenken gegen die in § 2 CoKoBeV enthaltene Schließung von Schwimmbädern, da dort bei einer Vielzahl von Menschen auf begrenztem Raum und gesteigertem Atemverhalten unter körperlicher Belastung ein erhöhtes Infektionsrisiko angenommen werden könne. Allerdings werde dieses Infektionsrisiko durch das Betriebskonzept der Antragstellerin gerade verhindert. Bei der getroffenen Auswahl, welche Einrichtungen öffnen dürfen, fehle es an einer sachgerechten Differenzierung. So dürften beispielsweise in Tennishallen mehrere Plätze von jeweils zwei Menschen gleichzeitig benutzt werden. Dabei seien gerade Tennishallen – wie beispielsweise in der gewerblich tätigen Tennishalle C – in keinster Weise so kontaktarm wie die Antragstellerin dies in Ihrem Konzept vorsehe. Nach den Auslegungshinweisen zur CoKoBeV sollen auch Personaltraining mit höchstens zwei Personen sowie Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports in Sportanlagen angeboten werden dürfen. Derartige Anlagen und Veranstaltungen dürften die Gesamtzahl der sich in der Öffentlichkeit bewegenden Menschen stärker erhöhen als das Geschäftsmodell der Antragstellerin. Musikschulen sei es sogar weiterhin gestattet, Unterricht mit mehreren Personen anzubieten. Im Ergebnis beinhalte jedenfalls das Beispiel der Tennishalle ein gewerbliches Angebot an Dritte und werde nach der CoKoBeV dennoch als Betrieb ohne Publikumsverkehr gewertet. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners stehe einer Öffnung des Bads der Antragstellerin auch nicht entgegen, dass sich dadurch Menschen in der Öffentlichkeit bewegen würden, um zu dem Bad zu gelangen, was zwangsläufig zu sozialen Kontakten führe. Das Bad sei in einem Gewerbegebiet gelegen, was nur sehr ungünstig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sei. Deshalb reisten Gäste seit Jahren ausnahmslos mit dem eigenen Auto an. Zudem müssten die Familien Ihre Utensilien zum Schwimmsport mitführen und die Heimreise mit feuchtem Haar antreten, was insbesondere bei winterlichen Temperaturen ein Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln ausschließe. Die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass § 2 Abs. 1a Nr. 2 Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen in der Fassung vom 03.02.2021 (14.02.2021) auf das Geschäftsmodell der Antragstellerin, ihren Betrieb an Einzelpersonen oder Angehörige eines Hausstandes stundenweise unterzuvermieten, nicht anwendbar ist. Der Antragsgegner beantragt (wörtlich), den Antrag abzuweisen. Er trägt vor, dass aus der CoKoBeV selbst und den zugehörigen Auslegungshinweisen hervorgehe und durch das zuständige Ministerium für Soziales und Integration bestätigt worden sei, dass die Vermietung eines Schwimmbads ebenso unter die Untersagung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 CoKoBeV falle. Unabhängig von der Personenzahl handele es sich um das Zurverfügungstellen eines gewerblichen Angebots an Dritte und somit um „Publikum“. Sinn und Zweck der Regelung sei neben der Reduzierung sozialer Kontakte nämlich die Verringerung von Mobilitätsströmen und Unterbrechung von Infektionsketten. Da es nach der Verordnung primär um die generelle Reduktion privater und wechselnder Kontakte gehe, könne es hier nicht auf die verfahrensgegenständliche Ausgestaltung des Betriebs – welche letztlich ja nur den Publikumsverkehr reduzieren und steuern solle – ankommen. Allein die beschränkte Öffnung der in § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 CoKoBeV genannten Einrichtungen und Angeboten führe zwangsläufig zu weiteren sozialen Kontakten, in dem Menschen sich, um zu der Einrichtung zu gelangen, in der Öffentlichkeit bewegen und dort etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln aufeinandertreffen. Nicht zuletzt dieser Effekt solle nach dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers mit den insgesamt ergriffenen Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung deutlich reduziert werden. Sofern man der Auffassung der Antragstellerin folge, würden die in § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 7 CoKoBeV genannten Regelbeispiele durch ähnliche Zugangsregelungen, wie sie die Antragstellerin geplant habe, zu einem nicht unwesentlichen Teil ins Leere laufen. Dies wäre jedoch, gemessen an dem Zweck der Regelung, schon mit dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht zu vereinbaren. Gegen die grundsätzliche Entscheidung des Verordnungsgebers, unter anderem Schwimmbäder zu schließen, bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Die Schließung von Schwimmbädern sei auch nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, da der Verordnungsgeber sich von sachlichen Erwägungen habe leiten lassen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen zwar unter Einschränkungen möglich bleibe, ein Schwimmbad als Einrichtung jedoch zu schließen habe. Denn der Verordnungsgeber habe offenbar Sport als körperliche Ertüchtigung und zur Erhaltung der Gesundheit privilegieren wollen, allerdings nur, soweit es gleichzeitig möglich bleibe, Kontakte und Mobilitätsströme zu verhindern. Daher habe er die Ausübung des Freizeitsports lokal und auf originäre Sportanlagen begrenzt und ausdrücklich Einrichtungen geschlossen, denen – wie z.B. Fitnessstudios – eine höhere Anziehungskraft zukommen könne. Die – gegenüber § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 CoKoBeV systematisch nachgeordnete Regelung zum Freizeit- und Amateursport – greife vorliegend nicht. Beim Schwimmbad der Antragstellerin könne schon konzeptionell und im Hinblick auf die vorhandene Beckengröße, welche einem Nichtschwimmerbecken entspreche, nicht das Schwimmen als Sport im Vordergrund stehen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte verwiesen, der sämtlich zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden ist. II. Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, weil die Antragstellerin ihr Begehren in der Hauptsache im Wege der Feststellungsklage nach § 43 VwGO verfolgen könnte (vgl. auch § 123 Abs. 5 VwGO). Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urteil vom 30.11.2011 – 6 C 20/10 –, juris Rn. 11 f.). Vorliegend ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gegeben. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 CoKoBeV auf das von der Antragstellerin beschriebene Geschäftsmodell Anwendung findet. Die Antragstellerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da sie ihr Bad in der konkret beschriebenen Weise zukünftig untervermieten und sich dabei regelkonform verhalten möchte. Auch eine Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben, da die Antragstellerin durch eine Untersagung ihres Badbetriebs in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen wird. Der Antrag ist auch begründet. Die Regelung des § 2 Abs. 1a CoKoBeV ist auf die stundenweise Untervermietung des Bads an Einzelpersonen oder Angehörige eines Hausstands nicht anwendbar. Es handelt sich bei einer derartigen Untervermietung des Bads nicht (mehr) um den Betrieb einer Einrichtung mit Publikumsverkehr i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 CoKoBeV. Die zentrale Tatbestandsvoraussetzung des „Publikumsverkehrs“ wird weder in der CoKoBeV selbst noch in den Auslegungshinweisen des Verordnungsgebers zur CoKoBeV (Stand: 19.02.2021) definiert. Vom Wortlaut her stammt der Begriff „Publikum“ vom lateinischen publicus (öffentlich, allgemein; dem Volk gehörig) bzw. publicum (Öffentlichkeit, öffentlicher Ort; vgl. Stowasser, Lateinisch-deutsches Schulwörterbuch, 2006, S. 415-416) und meint stets die „Gesamtheit“ von Menschen, wie z.B. die Gesamtheit der Zuschauer einer Veranstaltung oder die Gesamtheit von Menschen, die an etwas Bestimmtem interessiert sind (www.duden.de/rechtschreibung/Publikum). „Verkehr“ wird als die „Beförderung, Bewegung von Fahrzeugen, Personen, Gütern, Nachrichten auf dafür vorgesehenen Wegen“ definiert (www.duden.de/rechtschreibung/Verkehr). Auch nach dem allgemeinen Begriffsverständnis des durchschnittlichen Normadressaten bezieht sich der Ausdruck „Publikum“ grundsätzlich auf eine größere Personenanzahl, nicht eine Einzelperson. Der Begriff „Verkehr“ beschreibt nach allgemeinem Verständnis typischerweise eine rege Bewegung. Dies zugrunde gelegt, indiziert bereits der Wortlaut, dass „Publikumsverkehr“ eine größere, anonyme, sich stetig bewegende und personell verändernde Menschenmenge voraussetzt. Sinn und Zweck der in § 2 Abs. 1a CoKoBeV angeordneten Schließung bestimmter Einrichtungen ist die Verlangsamung des Infektionsgeschehens und die Begrenzung sozialer Nahkontakte auf ein Minimum (Auslegungshinweise, S. 17). Nach dem Willen des Verordnungsgebers handelt sich bei den zu schließenden Einrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 1a CoKoBeV um solche Einrichtungen, in denen die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln aufgrund der Ausgestaltung des Angebots typischerweise nicht sichergestellt werden kann bzw. besonders vulnerable Gruppen zusammenkommen, die es in besonderer Art und Weise zu schützen gilt (Auslegungshinweise, S. 17). Damit liegt dem Begriff des „Publikumsverkehrs“ im Sinne der CoKoBeV die Annahme einer Nahkontaktimmanenz zugrunde, d.h. dass ein Publikumsverkehr regelmäßig zu nahen, den Mindestabstand unterschreitenden Kontakten führt. Nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung sowie unter Berücksichtigung des Willens des Verordnungsgebers bezieht sich die Untersagung von Einrichtungen für den Publikumsverkehr gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 CoKoBeV mithin nur auf solche Einrichtungen, in denen die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln aufgrund der Ausgestaltung des Angebots typischerweise nicht sichergestellt werden können, namentlich weil mehrere Personen verschiedener Haushalte gleichzeitig zusammenkommen, die sich in der Regel mehrere Stunden gemeinsam in denselben Bereichen aufhalten und häufig einen geringen Abstand zueinander haben. Gemessen hieran handelt es sich bei Schwimmbädern, die als ein Beispiel für die untersagten Einrichtungen aufgelistet werden (§ 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 CoKoBeV), grundsätzlich um Einrichtungen mit erheblichem Publikumsverkehr. Typisches Merkmal eines Schwimmbads ist die gleichzeitige Zutrittsmöglichkeit für eine Vielzahl von Badegästen, die sich über einen längeren Zeitraum in denselben Räumlichkeiten aufhalten und bewegen. Demgegenüber stellt das streitgegenständliche Konzept der Untervermietung des Bads gerade nicht den typischen Fall eines Schwimmbads bzw. einer Einrichtung mit Publikumsverkehr dar. Werden die Räumlichkeiten stundenweise an Einzelpersonen oder Einzelhaushalte untervermietet, ist der gemeinsame Aufenthalt einer Besuchermehrzahl über einen längeren Zeitraum und damit die Gefahr der Nahkontakte zu Personen außerhalb des eigenen Haushalts ohne Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln ausgeschlossen. Generiert die Untervermietung an Einzelpersonen oder Einzelhaushalte keinen Publikumsverkehr im – dargestellten – Sinne der CoKoBeV und ist der Betrieb von Einrichtungen wie Schwimmbädern nur „für den Publikumsverkehr untersagt“, ist die Untervermietung des Bads nicht nach § 2 Abs. 1a Satz 1 CoKoBeV untersagt. Die Untervermietung des Bads an Einzelpersonen oder Einzelhaushalte ist – auch im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG – vielmehr unter § 2 Abs. 2 Satz 1 CoKoBeV zu fassen. Das Bad fällt nach Auffassung der Kammer bereits nach allgemeinem Begriffsverständnis unter den Begriff der „Sportanlage“ im Sinne dieser Regelung. Unter „Sport“ ist eine nach bestimmten Regeln (ggf. im Wettkampf) aus Freude an Bewegung und Spiel bzw. zur körperlichen Ertüchtigung ausgeübte körperliche Betätigung zu verstehen (www.duden.de/rechtschreibung/Sport). Auch das Schwimmen fällt unter diese Definition und stellt eine allgemein anerkannte Sportart dar. Folglich kann das Bad der Antragstellerin als „Schwimmsportanlage“ und damit als Sportanlage i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 CoKoBeV eingestuft werden Soweit der Antragsgegner einwendet, dass beim Schwimmbad der Antragstellerin schon konzeptionell und im Hinblick auf die vorhandene Beckengröße – welche einem Nichtschwimmerbecken entspreche – nicht das Schwimmen als Sport im Vordergrund stehen könne, vermag er damit nicht durchzudringen. Die Frage, ob es sich bei einer Tätigkeit um einen Sport handelt oder nicht, kann nach Ansicht der Kammer nicht vom Alter oder vom Können der sich Ertüchtigenden abhängen. Auch das Erlernen eines Sportes stellt einen wesentlichen Teil dieser Sportart dar. Selbst wenn man die Badanlage der Antragstellerin nicht unter den Begriff der „Sportanlage“ subsumieren wollte, darf sie im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG dennoch nicht anders behandelt werden als eine Sportanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 CoKoBeV. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07 –, juris Rn. 63-65; BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 611/07 –, Rn. 78-79). Unter Anwendung dieses Maßstabs stellt es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, einerseits die Nutzung von Sportanlagen, insbesondere Sporthallen, durch eine Person, zwei Personen oder einen Hausstand zu erlauben und andererseits die Anmietung der Badanlage der Antragstellerin durch eine Einzelperson oder einen einzelnen Haushalt zu untersagen. Unter Berücksichtigung des Regelungszwecks, die sozialen Nahkontakte auf ein Minimum zu begrenzen, kann das Gericht keinen sachlichen, angemessenen Differenzierungsgrund erkennen. In einer Sporthalle, in der höchstens zwei Personen oder ein Haushalt z.B. Tennis spielen, tanzen oder Judo praktizieren, werden soziale Kontakt in gleichem Maße verhindert wie in einer Schwimmbadhalle, in der sich lediglich eine Person oder ein Haushalt gleichzeitig aufhält. In beiden Szenarien ist gewährleistet, dass – wie vom Verordnungsgeber bezweckt – in den Anlagen keine Durchmischung der einzelnen Personengruppen erfolgt (vgl. Auslegungshinweise, S. 18). Soweit der Antragsgegner ausführt, Sinn und Zweck der Regelung sei auch die Verringerung von Mobilitätsströmen und sich in der Öffentlichkeit und ggf. in öffentlichen Verkehrsmitteln bewegenden Personen insgesamt, vermag dies eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin nicht zu rechtfertigen. Falls es dem Verordnungsgeber allein darum gehen sollte, die Anzahl der von Menschen in ihrer Freizeit aufgesuchten Anlagen insgesamt zu reduzieren, fehlt es an einem sachgerechten Unterscheidungskriterium zwischen geöffneten, individuell genutzten Sportanlagen einerseits und geschlossenen, individuell untervermieteten Badanlagen andererseits. Insbesondere kann eine Ungleichbehandlung nicht auf eine unterschiedlich starke Anziehungskraft bzw. unterschiedlich große Verursachung von Mobilitätsströmen gestützt werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Badanlage der Antragstellerin mehr Personen in die Öffentlichkeit oder öffentliche Verkehrsmittel locken würde als etwa eine – zulässigerweise geöffnete – Sporthalle, Kletterhalle oder Schießsportanlage. Nach alledem fällt die von Antragstellerin beabsichtigte stundenweise Untervermietung ihres Bads an Einzelpersonen oder Angehörige eines Haushalts nicht unter § 2 Abs. 1a Satz 1 CoKoBeV. Rein vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Prüfungsmaßstab des Gerichts das konkrete Hygienekonzept der Antragstellerin nicht umfasst. Wie bei anderen Sportanlagen i.S.v. § 2 Abs. 2 CoKoBeV ist vor der Untervermietung sicherzustellen, dass tatsächlich keine Durchmischung der einzelnen Untermietergruppen erfolgt. Dies erfordert insbesondere, dass sich die unterschiedlichen Untermietergruppen keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen teilen und sich auch ansonsten nicht begegnen, sodass die Abstandsregeln in jedem Falle eingehalten werden (vgl. Auslegungshinweise, S. 18). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei geht das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte vom Auffangwert von 5.000 Euro aus (§ 52 Abs. 2 GKG) und verzichtet angesichts der mit dem Antrag verfolgten faktischen Vorwegnahme einer Hauptsache auf eine Reduzierung nach der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.