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Urteil

7 K 2084/19.WI.A

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2022:0428.7K2084.19.WI.A.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nach der Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 AsylG war dieser zur Entscheidung berufen. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte mündliche Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Der Kläger hat zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 03.04.2017 dieser Verpflichtung entgegensteht, ist er aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Diese Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG konkretisiert. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU – QRL). Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Der Vortrag des Ausländers ist gemäß dem Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung zu beurteilen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es muss dabei von dem behaupteten individuellen Schicksal und der vom Asylsuchenden dargelegten Verfolgung überzeugt sein. Eine bloße Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO genügt nicht. Die freie richterliche Beweiswürdigung bindet das Gericht nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Das Gericht muss aber von der Wahrheit der klägerischen Behauptung eines individuellen Verfolgungsschicksals und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen. Das Gericht darf hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 – 9 C 109/84, juris, Rn. 16). Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zugemutet werden kann, in sein Herkunftsland zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung im oben beschriebenen Sinne. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Ein solch substantiierter Vortrag ist entgegen der Ansicht der Beklagten hier nach Überzeugung des Gerichts gegeben. Nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung folgendes ausgeführt: „Die Taliban waren vor der Machtübernahme in Afghanistan Gegner der afghanischen Regierung und bekämpften auch die Sicherheitskräfte, nämlich die Polizei und das afghanische Militär sehr massiv. Innerhalb meiner Tätigkeit in der afghanischen Polizei war ich für die Festnahme der Taliban zuständig. Die Taliban haben von meiner Tätigkeit erfahren. Mein Vorgesetzter ist dann auf mich zugekommen und hat mir mitgeteilt, dass ich auf einer Liste der Taliban stehen würde und auf mich aufpassen sollte. Nachdem mein Kommandant mir dies mitgeteilt hatte, war mir klar, dass ich nicht länger in Afghanistan bleiben könnte und größten Lebensgefahren ausgesetzt sei. Wie ich bereits sagte, war ich als Polizeibeamter mit dem militärischen Rang eines Majors tätig. Ich bin dann sogar zum Oberstleutnant befördert worden. Die afghanische Polizei ist so organisiert, dass sie zusammen mit dem Militär die Taliban bekämpfen. Die meisten Verluste in diesem Kampf trug die Polizei davon. Ich war zuletzt Leiter der Polizeikommandantur 012 in Kabul. Die Aufgabe meiner Abteilung lag darin, Saboteure zu entlarven und festzunehmen. Mein Vater war damals ebenfalls Offizier gewesen und hatte mich gewarnt, dass ich von den Taliban verfolgt wurde. Schließlich erblindete mein Vater, nachdem er auf eine Mine getreten war. Auch mein Bruder wurde von den Taliban getötet. Mein Bruder lebte zusammen mit uns und war eigentlich die ganze Zeit, nachdem ich aus Afghanistan geflüchtet war, der Ernährer der Familie. Er wurde am 15.08.2021 ermordet, nachdem die Taliban das Haus der Familie des Klägers aufsuchten. Hierbei wurde mein Bruder erschossen. Ich selbst bin auch von den Taliban unter einer anonymen Nummer angerufen worden. Sie haben mir ganz konkret gedroht, dass ich meine Tätigkeit bei der Polizei aufgeben sollte und sie nannten mich einen Kafir. Meine Familie war nach meiner Flucht aus Afghanistan zunächst noch in Afghanistan verblieben. Meine Frau und meine vier Kinder haben Ende 2021 Afghanistan verlassen und leben jetzt im Iran. Wenn ich danach gefragt werde, was mir denn drohen würde, wenn ich nach Afghanistan zurückkehre, kann ich nur dazu sagen, dass ich in Lebensgefahr wäre. Ich habe auch niemanden mehr in Afghanistan, bei dem ich noch unterkommen könnte im Falle einer Rückkehr.“ Der Kläger hat mehrere Dokumente vorgelegt, die beweisen, dass er bei der afghanischen Polizei als Major tätig war. Auch gehen die Beteiligten unstreitig davon aus, das der Kläger die letzten knapp 18 Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan bei der afghanischen Polizei beschäftigt war. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es ein systematisches und fortwährendes Vorgehen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen gegen afghanische Militärangehörige (vgl. hierzu ausführlich VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 31.08.2021 – A 14 K 4613/17 m.w.N.). Die Gefahr der Verfolgung ergibt sich für den Kläger verschärft nach dem erfolgten Machtwechsel am 15.08.2021 und der Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan durch die Taliban. Der mit dem Abschluss des Abkommens zwischen den USA und den Taliban – ohne Beteiligung der afghanischen Regierung - am 29.02.2020 in Gang gesetzte Prozess (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 14.01.2021, S. 16; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, Dezember 2020, S. 58), in dessen Verlauf die Taliban gegenüber der afghanischen Regierung an Stärke und Macht gewannen, hat sich in den vergangenen Monaten in dem Maße beschleunigt, wie die alliierten Streitkräfte sich aus Afghanistan zurückzogen. Nachdem in den beiden ersten Augustwochen in immer kürzeren Abständen die Provinzhauptstädte an die Taliban gefallen waren, floh Präsident Ghani im Laufe des 15.08.2021 ins Ausland, die Taliban nahmen Kabul daraufhin kampflos ein (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Sonderkurzinformation der Staatendokumentation, a) Aktuelle Lage in Afghanistan, b) Hinweise für die Benützung der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan; Der Tagesspiegel, Präsident flieht aus Afghanistan – Deutsche Botschaft geräumt, 15.08.2021; Briefing Notes des Bundesamts vom 16.08.2021). Sie fanden verlassene Polizeistationen und Ministerien vor, auch die afghanischen Streitkräfte waren geflohen. Bis auf wenige Ausnahmen (insbesondere Russland, China, Pakistan) wurden die Botschaften überstürzt geräumt und das Botschaftspersonal zum militärischen Teil des Flughafens Kabul verlegt (Der Tagesspiegel, aaO). In den folgenden zwei Wochen wurden unter Führung der amerikanischen Streitkräfte durch zahlreiche westliche Staaten unter chaotischen Umständen rund um den Kabuler Flughafen ungefähr 120.000 Menschen evakuiert (davon ca. 4.500 durch die Bundeswehr), Staatsangehörige der beteiligten Nationen sowie afghanische Staatsangehörige, die sich vor den neuen Machthabern in Sicherheit bringen wollten (Süddeutsche Zeitung, https://www.sueddeutsche.de/politik/ afghanistan-news-taliban-deutschland-1.5396664?print=true, Meldung vom 31.08.2021, abgerufen am 05.09.2021). Nach derzeitigen Angaben des Auswärtigen Amts gehe man von mehr als 40.000 zur Ausreise nach Deutschland berechtigten Afghanen, sog. Ortskräfte und ihre engsten Angehörigen, aus, die in Afghanistan zurückgeblieben sind (Erklärungen des Auswärtigen Amts in der Regierungspressekonferenz vom 30.08.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/regierungspressekonferenz/2478940). Trotz einiger offizieller Verlautbarungen der Taliban, die eine gegenüber der ersten Herrschaft der Taliban gemäßigte Vorgehensweise ankündigen (siehe hierzu Deutschlandfunk Kultur, https://www.deutschlandfunkkultur.de/afghanistans-zukunft-taliban-predigen-emirat-light.979.de.html?dram:article_id=501891, 19.08.2021), gab es bereits kurz nach der Machtübernahme Meldungen seitens des UNHCR und Human Rights Watch, dass es trotz der von den Taliban verkündeten Amnestie in verschiedenen Landesteilen zu Massenhinrichtungen von früheren afghanischen Regierungsmitarbeitern und ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte gekommen sei (so die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Statement vom 24.08.2021, S. 1). Wenige Tage nach Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan wurde berichtet, dass die Taliban in Kabul und anderen Städten von Haus zu Haus gehen und gezielt nach Personen suchen würden, die mit westlichen Staaten zusammengearbeitet oder zentrale Positionen im afghanischen Militär, der Polizei und den Ermittlungsbehörden innegehabt hätten. Auch Familienmitglieder dieser Personen sollen in Haft genommen worden sein (Briefing Notes des Bundesamts vom 23.08.2021 unter Berufung auf den Bericht des Norwegian Center for Global Analyses im Auftrag der UN vom 18.08.2021; Zeit online, Das Geld wird knapp, die Verstecke auch, 08.09.2021, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-evakuierung-abschluss-taliban-bevoelkerung-lage-protokolle). Daraufhin habe man die Räumung der sog. Safe Houses ehemaliger Mitarbeiter veranlasst, ehe diese zur Falle für die betroffenen Personen wurden (Tagesschau 16.08.2021, 350 Ortskräfte verlassen "Safe Houses", https://www.tagesschau.de/ausland/asien/safehouses-afghanistan-101.html), bestätigt durch einen für die UN, demzufolge die Taliban die Suche nach "Kollaborateuren" verstärken (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation: Aktuelle Entwicklungen und Informationen in Afghanistan, Stand: 20.08.2021, S. 2). Es kann bezweifelt werden, dass die Taliban ihre religiös begründeten Werte aufgeben werden (Thomas Ruttig, Have The Taliban Changed? 29.03.2021, https://www.afghanistan-analysts.org/en/other-publications/external-publications/have-the-taliban-changed/). Zwar hat die Taliban-Führung in öffentlichen Presseerklärungen mehrfach versichert, Menschenrechte zu wahren und von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht wiedersetzen und die Autorität der Taliban akzeptieren („Generalamnesty“, vgl. EASO, Afghanistan Country Focus, Country of Origin Enformation Report January 2022, S. 45). Jedoch gibt es Informationen über eine seitens der Taliban erstellte „Blacklist“, anhand derer Personen, die dem Verdacht unterliegen, für die Regierung oder das Militär gearbeitet zu haben, aufgespürt werden (vgl. EASO, a.a.O.). Auch kam es Berichten zufolge die durch das Hochkommissariat für Menschenrechte der vereinten Nationen geprüft und für begründet befunden wurden, seit der Machtübernahme in verschiedenen Regionen zu Vorfällen, die dem widersprechen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, Stand: 21.10.2021, S. 8). Insgesamt haben sich Berichte zur Hausdurchsuchungen und Übergriffen – auch unter Anwendung von Gewalt bis hin zur Ermordung – vermehr (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27.12.2021 – 6 K 5268/17 – n.w.Nr.; VG Freiburg (Preisgau), Urteil vom 21.09.2021 – A 14 K 9391/17; VG München, Urteil vom 13.04.2022 – M 15 K 20.31916 -; EASO, a.a.O.). Der Kläger fällt unter die soeben beschriebene gefährdete Personengruppe, da er viele Jahre bei der afghanischen Polizei in verschiedenen Provinzen tätig war. Er war Angehöriger der afghanischen Sicherheitskräfte zuletzt im Offiziersrang eines Majors. Dies ist den Taliban auch bekannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan unterliegt der Kläger daher einer rechtserheblichen Verfolgung durch die Taliban, die ihm zumindest unterstellen, da er als langjähriger Angehöriger der afghanischen Polizei das politische Programm der Taliban ablehnt. Der Kläger müsste daher bei seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen einer ihm durch die Taliban zumindest zugeschriebenen politischen Anschauung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Erfolg rechnen. Die drohenden Maßnahmen – insbesondere Festnahme durch die Taliban und Folter bis hin zu einer Tötung, sind als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu qualifizieren. Diese Verfolgungshandlungen werden zudem auf eine dem Kläger durch die Taliban zumindest zugeschriebene politische Anschauung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützt. Die somit drohenden Verfolgungsmaßnahmen sind auch einem Verfolgungsakteur im Sinne von § 3c AsylG zuzurechnen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen der Taliban waren im Zeitpunkt der Bedrohung nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 oder Nr. 2 AsylG, mit dem Zusammenbruch der bisherigen Regierung, Flucht der Regierungsspitze und Übernahme der Regierungsgewalt durch die Taliban am 15.08.2021 und Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan sowie der Vorstellung der neuen Regierung am 07.09.2021 sind sie nunmehr als staatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG anzusehen. Infolge der sich im Zuge der Übergabe der Sicherheitsverantwortung der internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte verschlechternden Sicherheitslage in allen Regionen Afghanistans bei gleichzeitigem Erstarken der regierungsfeindlichen Kräfte konnte der Kläger schon damals keinen wirksamen Schutz von staatlichen Sicherheitskräften oder internationalen Organisationen erhalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017 –A 11 S 512/17, juris, Rn. 63ff.) und wird dies erst recht vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Falle einer Rückkehr nicht können. Es sind weder schutzbereite noch schutzwillige Akteure vorhanden. Eine zumutbare interne Schutzalternative besteht für den Kläger nicht. Weder Kabul noch andere Großstädte oder sichere ländliche Regionen kommen für ihn als interne Schutzalternative gemäß § 3e AsylG in Betracht seitdem die Taliban das gesamte Land unter ihrer Kontrolle halten. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln sind die Taliban aufgrund ihres landesweiten Netzwerkes grundsätzlich in der Lage, von ihnen gesuchte Personen in anderen Landesteilen aufzuspüren (vgl. etwa Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans, Asylmagazin 3/2017, S. 82; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2021, Stand: Mai 2021, S. 15), und zwar sowohl in ländlichen als auch in urbanen Regionen (IRB Canada, Whether the Taliban ast he capacity to pursue individuals after they relocate to another region; their capacity to track individuals over the long term; Taliban capacity to carry out targeted killings, [2012-January 2016], 15.02.2016). Dabei benötigen die Taliban wenig eigenes Personal, aufgrund der Stammesstrukturen und der starken sozialen Kontrolle innerhalb der afghanischen Gesellschaft eine fremde Person ohnehin zum zentralen Gesprächsthema eines Dorfes wird, aber auch überall im Land über die weit verstreuten Stammesstrukturen aufgespürt werden kann (IRB Canada, aaO). Mit der Machtübernahme sind ihnen weitere Ressourcen in die Hände gefallen, um alle Personen, die sie als Gegner verstünden, zielgerichtet zu verfolgen, insbesondere eine umfangreiche Sammlung biometrischer Daten (Iris, Fingerabdrücke, Gesichtserkennung) der afghanischen Bevölkerung durch das US-Militär, denen auch die Bundeswehr zugearbeitet hat. Die Daten von afghanischen Mitarbeitern wurden gesammelt und für die Zugangskontrollen genutzt, um verdeckt arbeitenden Terroristen den Zutritt zu verwehren. Der Umfang dieser Sammlung sensibler Daten soll auch den amerikanischen Verantwortlichen nicht bekannt sein, Ziel sei es gewesen, von so vielen Afghanen wie möglich biometrische Daten zu ermitteln. Diese Sammlung gibt nun den Taliban eine umfassende Fahndungsliste in die Hand, die insbesondere alle Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der internationalen Organisationen erfasst und damit die Zielgruppe, die besonders durch die Taliban bedroht ist (Redaktionsnetzwerk Deutschland, Sven Christian Schulz, Taliban erbeuten biometrische Geräte: Tickende Zeitbombe für Ortskräfte – welche Rolle spielt die Bundeswehr? 19.08.2021, https://www.rnd.de/politik/afghanistan-taliban-erbeuten-biometrische-daten-von-us-militaer-und-bundeswehr-UWXNVEAEBFYXP73QQHU6B6RL4.html ). Dementsprechend stellt sich im konkreten Einzelfall die Frage, ob die Taliban nach wie vor ein Interesse an der Verfolgung einer bestimmten Person haben. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, aus welchen Gründen die betreffende Person in ihr Visier geraten ist (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 27.06.2018 –RN 7 K 16.32643, dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update der SFH-Länderanalyse, 31.10.2021). Im Fall des Klägers ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan erneut von einer solchen landesweit bestehenden Verfolgung bedroht wäre. Nachdem der Kläger sich bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban bedroht gesehen hatte, gibt es ersichtlich keinen Ort, an dem er vor der Aufmerksamkeit der Taliban sicher wäre. Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entbehren auch die Ziffern 3 bis 6 des Bescheids ihrer Grundlage (vgl. §§ 31 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 AsylG, § 75 Nr. 12 AufenthG; näher BverwG, Urteil vom 14.12.2016 -1 C 4.16, BverwGE 157, 18, sowie Urteil vom 25.07.2017 -1 C 10.17) und unterliegen der Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da die Beklagte unterlegen ist. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am ... in ... geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und islamisch sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben über Usbekistan, die Türkei und die Ukraine am 04.06.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 07.06.2019 einen Asylantrag. In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 12.06.2019 gab der Kläger an, dass er seit 18 Jahren für die Polizei in Afghanistan tätig sei und dem Rang eines Majors begleite. Er habe in der Provinz Kabul seinen Hauptwohnsitz im Haus seiner Eltern gehabt, wo auch seine Frau und seine Kinder lebten. Er selbst habe in der Provinz Parwan gearbeitet. Im Jahr 2018 sei ein Dienstwagen seiner Dienststelle, für die er verantwortlich gewesen sei, mit einer Mine versehen worden. Ca. drei bis vier Monate später habe man einen Mann namens ..., Sohn von ..., festgenommen, als er versucht habe, erneut eine Mine an einem Fahrzeug in der Nähe der Dienststelle anzubringen. Der Kläger selbst sei bei dieser Festnahme nicht unmittelbar persönlich beteiligt gewesen. Ca. acht bis neun Monate später, etwa am 10.03.2019, habe der zuständige Kommandant den Kläger aufgesucht und ihm erklärt, das er wegen dieser Festnahme ins Visier der Taliban geraten sei und er sich nunmehr nicht mehr alleine, sondern nur noch mit Personenschutz bewegen solle. Die andere Seite wolle ihn töten. Er solle auch stets angeben, wo er sich aufhalte, um entsprechenden Schutz zu gewährleisten. Der Kläger gab an, dass er dieser Weisung nicht gefolgt sei, sondern zunächst noch weitere ca. zwei Wochen auch unbegleitet Dienstgänge unternommen habe. Nach zwei Wochen, ca. am 20.03.2019, habe ihm der Kommandant zur eigenen Absicherung und Dokumentation der vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen, ein Schreiben zukommen lassen, aus dem nochmals hervorgehe, dass er Personenschutz erhalte und zu seinem Schutz seine Aufenthaltsorte jeweils angeben solle. Der Kläger habe erkannt, dass er in Afghanistan nicht mehr leben könne. Seine Familie sei auch in Gefahr. Er habe daher beschlossen, das Land zu verlassen. Er sei im April 2019 ausgereist. Die Ehefrau und die Kinder sowie auch die Eltern und ein Bruder hielten sich nach Angaben des Klägers nach wie vor in der Provinz Kabul im familieneigenen Haus auf. Die Familie verfüge in der Provinz Pawan über Ländereien. Der Vater des Klägers sei Rentner und beziehe als früherer Soldat eine staatliche Rente. Der Bruder arbeite ebenfalls. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.12.2019 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1), sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3) und unter Ziffer 4 festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zudem wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und ihm die Abschiebung angedroht (Ziffer 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 As. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19.12.2019, beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen per Telefax am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben, die mit Schriftsätzen vom 19.04. und 20.04.2022 begründet wurden. Insbesondere trägt der Kläger zur Klagebegründung vor, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine recht erhebliche Verfolgung im Sinne des § 6 AsylG durch die Taliban drohe, da der Kläger in Afghanistan bei der afghanischen Polizei beschäftigt gewesen sei und dies den Taliban bekannt sei. Die Beklagte gehe ebenfalls davon aus, dass der Kläger 18 Jahre lang in Afghanistan für die Polizei tätig gewesen sei. Der Vater des Klägers sei Soldat bei der afghanischen Armee gewesen. Dem Kläger drohe direkt bei einer Rückkehr nach Afghanistan am Flughafen die Festnahme durch die Taliban, da diese dem Kläger vorwerfen werden, als ehemaliger Mitarbeiter der afghanischen Polizei ein Feind der Taliban zu sein. Zudem sei der Bruder des Klägers von den Taliban in Kabul ermordet worden, nachdem die Taliban das Haus der Familie des Klägers aufsuchten. Der Bruder des Klägers sei dabei erschossen worden. Die Ehefrau und die Kinder des Klägers verließen nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban Afghanistan und hielten sich seit Dezember 2021 im Iran auf. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Bevollmächtigte des Klägers seinen Vortrag und wies nochmals daraufhin, dass die Verfolgungswahrscheinlichkeit des Klägers zu 100 % bestehe, wenn er nach Afghanistan rückgeführt werden sollte und damit in die Hände der Taliban kommen würde. Der Kläger sei aufgrund seiner 18-jährigen Tätigkeit bei der afghanischen Polizei exponiert hervorgetreten und es werde ihm mit Sicherheit durch die Taliban eine Gegnerschaft unterstellt werden. Insofern müsse differenziert werden hinsichtlich der Gefährdungslage, ob es sich um Militär- oder Polizeiangehörige handele, die in Afghanistan geblieben sind und andere, die zunächst ins Ausland geflüchtet seien und dann nach Afghanistan zurückkehrten. Der Kläger beantragt, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.12.2019 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers hinsichtlich Afghanistans die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte schriftsätzlich beantragt hat, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12.12.2019. In der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2022 ist der Kläger zu seinen Fluchtgründen und persönlichen Verhältnissen informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Akte des Bundesamtes und die in der den Beteiligten vorab übersandten Erkenntnisliste Afghanistan (Stand: 15.02.2022) enthaltenen Erkenntnisse, die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.