Beschluss
7 L 1594/25.WI.A
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2025:0723.7L1594.25.WI.A.00
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Leitsätze
1. Der Einzelrichter teilt die tatsächlichen Feststellungen und rechtliche Wertung der Verhältnisse in Griechenland durch den Hessischen VGH und das Bundesverwaltungsgericht (Hess. VGH, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A – juris; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris)
2. Diese Rechtsprechung lässt sich auf kinderlose Paare übertragen. Zwar dürften Frauen jedenfalls mit Blick auf die Lebensumstände in Obdachlosenunterkünften und informellen Lagern als vulnerabel anzusehen sein, weil sie besondere hygienische Bedürfnisse haben und zum Schutz ihrer Intimsphäre auf von den Männern abgegrenzte Waschmöglichkeiten angewiesen sind. Sie laufen Gefahr, Opfer sexueller Gewalt zu werden. Der besondere Beistand durch einen nicht-vulnerablen Ehemann lässt aber einen ausreichenden Schutz der Ehefrau erwarten. Obdachlosen Frauen stehen besondere Schutzangebote in Griechenland offen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einzelrichter teilt die tatsächlichen Feststellungen und rechtliche Wertung der Verhältnisse in Griechenland durch den Hessischen VGH und das Bundesverwaltungsgericht (Hess. VGH, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A – juris; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris) 2. Diese Rechtsprechung lässt sich auf kinderlose Paare übertragen. Zwar dürften Frauen jedenfalls mit Blick auf die Lebensumstände in Obdachlosenunterkünften und informellen Lagern als vulnerabel anzusehen sein, weil sie besondere hygienische Bedürfnisse haben und zum Schutz ihrer Intimsphäre auf von den Männern abgegrenzte Waschmöglichkeiten angewiesen sind. Sie laufen Gefahr, Opfer sexueller Gewalt zu werden. Der besondere Beistand durch einen nicht-vulnerablen Ehemann lässt aber einen ausreichenden Schutz der Ehefrau erwarten. Obdachlosen Frauen stehen besondere Schutzangebote in Griechenland offen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10. Juli 2025 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2025, Aktenzeichen: N01, enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die nach §§ 35, 36 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 34 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die einwöchige Antragsfrist, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, wurde gewahrt. Der Antrag ist indes unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; im Falle einer Ablehnung wegen Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG darf die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Alleiniger Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist die Abschiebungsandrohung (BeckOK AuslR/Pietzsch, 42. Ed. 1. April 2024, AsylG § 36 Rn. 36). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Abschiebungsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist §§ 35, 36 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 34 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt u.a. in Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem der Ausländer vor Verfolgung sicher war. Dies ist vorliegend Griechenland. Griechenland hat den Antragstellern unstreitig internationalen Schutz in Form des Flüchtlingsstatus gewährt, sodass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG per se vorliegen. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-2a AsylG setzt die Abschiebungsandrohung voraus, dass der Asylantrag abgelehnt wurde. Das ist der Fall. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Ablehnung des Asylantrags der Antragsteller als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG rechtmäßig ist. Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen. Das wäre nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die die Antragsteller als anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris Rn. 35; siehe auch EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 88, 101). Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewähr sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führend bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 15, vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 23 und vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 18). Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 –, juris Rn. 21 m. w. N.). Allein die einseitige Aussetzung der Aufnahme oder Wiederaufnahme von betroffenen Personen begründet keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen. Eine solche Feststellung kann nur nach Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben erfolgen (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 20). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß" an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, juris Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 –, juris Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M. S. S./Belgien und Griechenland –, juris Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10 –, juris Rn. 174). Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, juris Rn. 249). Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie RL 2013/33/EU folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, juris Rn. 250 ff.), die mit Blick auf die Richtlinie 2011/95/EU auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris; Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 21). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris Rn. 11), sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 –, juris Rn. 25 ff.; Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 22). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRCh anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 26; Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 23). Die Antragsteller laufen nach summarischer Prüfung indes nicht in ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren. Der Einzelrichter folgt in seiner Einschätzung der aktuellen Lebensverhältnisse in Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte den Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hess. VGH) im Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A – juris, die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris bestätigt hat. Der Einzelrichter folgt nicht nur der dortigen, unstreitigen Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse für Rückkehrer, sondern teilt nunmehr auch die rechtliche Würdigung im Lichte des Art. 3 EMRK/Art. 4 GrCh. Der Einzelrichter teilt aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse die Einschätzung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, „dass ein erheblicher Anteil der anerkannten Schutzberechtigten für die ersten sechs Monate nach ihrer Rückkehr von großer materieller Not bedroht ist, weil der griechische Staat sie weder bei der Suche nach einer angemessenen Unterkunft noch bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit unterstützt und auch keine Hilfestellung durch die Gewährung von staatlicher Unterstützung in Form von Sozialleistungen bietet“ (Hess. VGH, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A – juris Rn. 152). Das ist im Ergebnis vom BVerwG bestätigt worden (Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 24 ff.) und dürfte der herrschenden Rechtsprechung entsprechen (s. nur VG Gießen, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 1 L 4899/24.GI.A –, juris; VG Aachen, Urteil vom 15. Januar 2025 – 10 K 2864/24.A –, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 30. September 2024 – B 3 K 24.32608 –, juris; VG Halle (Saale), Beschluss vom 26. August 2024 – 4 B 188/24 HAL –, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 26. August 2024 – W 4 S 24.31508 –, juris; VG Hamburg, Urteil vom 15. August 2024 – 12 A 3228/24 –, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 7. August 2024 – AN 17 S 24.50438 –, juris; VG Trier, Beschluss vom 6. August 2024 – 8 L 3246/24.TR –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 23. Juli 2024 – Au 9 K 24.30562 –, juris; VG Regensburg, Urteil vom 17. Juli 2024 – RO 15 K 24.30916 –, juris). Gleichwohl ist die Erheblichkeitsschwelle für eine menschenrechtswidrige Behandlung nicht überschritten, soweit es junge, gesunde, alleinstehende Männer betrifft. Insoweit schließlich sich der Einzelrichter der Rechtsauffassung des Hess. VGH an, die das BVerwG bestätigt hat. Auf die dortige Darstellung der Verhältnisse in Griechenland wird umfassend Bezug genommen, da die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen, die den Beteiligten mitgeteilt wurden, den Befund bestätigen. Obdachlosigkeit ist zwar eine reale Gefahr, zumal der Zugang zum Wohnungsmarkt sich aufgrund der bürokratischen Hürden als schwierig gestaltet und mangels sozialer Absicherung eine Erwerbstätigkeit verlangt, die wiederum bürokratischen Hürden – freilich bei einer florierenden Schattenwirtschaft – unterliegt. Da Obdachlosigkeit sich entgegen der Erwartung nicht als Massenphänomen darstellt, ist davon auszugehen, dass Schutzberechtigte wie der Antragsteller bei zuzumutenden hinreichenden eigenen Anstrengungen zwar ärmliche Wohnverhältnisse erwarten müssen, aber doch ein Dach über dem Kopf erhalten. Nicht anders verhält es sich mit der Versorgung mit Lebensmitteln, die durch eine auch mit Blick auf bei Griechen weit verbreitete Armut funktionierende Hilfsinfrastruktur durch private Hilfeleistungen gemildert wird (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 54 f.); dass Schutzberechtigte Hunger leiden, ergibt sich aus den Quellen nicht. Diese Überlegungen lassen sich auf die Antragsteller übertragen. Zwar dürften Frauen jedenfalls mit Blick auf die Lebensumstände in Obdachlosenunterkünften und informellen Lagern als vulnerabel anzusehen sein, weil sie besondere hygienische Bedürfnisse haben und zum Schutz ihrer Intimsphäre auf von den Männern abgegrenzte Waschmöglichkeiten angewiesen sind. Darüber hinaus laufen sie in den als überaus rau anzunehmenden sozialen Umständen in Obdachlosenunterkünften und im „Leben auf der Straße“ Gefahr, Opfer sexueller Gewalt zu werden. Frauenhäuser stehen Schutzberechtigten offen, aber nur alleinstehenden Frauen (Österr. BFA, Länderinformationsblatt Griechenland, Version 10 v. 27. Mai 2025, Asylfact-Dok.-Nr. 352307, S. 10 f.). Mit Blick auf die Antragstellerin zu 2. kann diese jedoch auf den Schutz durch den Antragsteller zu 1. bauen. Als Paar haben die Antragsteller auch eine größere Chance, dass einer der Partner Verdienstmöglichkeiten wahrnimmt, die beiden zu Gute kommen. Auch gibt es Hilfsangebote der Integrationszentren für Migranten (KEM), gerade was die Unterbringung obdachloser Frauen angeht (Österr. BFA, Länderinformationsblatt Griechenland, Version 10 v. 27. Mai 2025, Asyl-fact-Dok.-Nr. 352307, S. 45). Die Organisation „Hidden Goddess“, eine Farsi-sprachige NGO, bietet speziell afghanischen Frauen Unterstützung an (Österr. BFA, Länderinformationsblatt Griechenland, Version 10 v. 27. Mai 2025, Asyl-fact-Dok.-Nr. 352307, S. 88 m.w.N.). Die Antragsteller sind jung, gesund und arbeitsfähig; warum sie in der Tourismusbranche oder in der Landwirtschaft keine Arbeit finden sollten, ist nicht erkennbar. Das Bruttoinlandsprodukt ist nach Angaben des griechischen Wirtschaftsministeriums in 2024 real um 2,5 % gewachsen und für 2025 wird ein Wachstum von 2,6 % prognostiziert. Der Arbeitskräftemangel zeichnet sich zu Beginn des zweiten Quartals eines jeden Jahres durch nicht weniger als 400 000 offene Stellen aus. Die Bedarfsermittlung für den Prozess der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland für saisonale oder nicht saisonale Beschäftigung für die Jahre 2023 und 2024 beziffert die offenen Stellen auf 168 000 von insgesamt 380 000 Arbeitgeberanfragen aus den Regionen (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 47 m.w.N.), die Touristenbranche boomt. Da ein wesentlicher Teil der griechischen Wertschöpfung in der Schattenwirtschaft erfolgt und Maßnahmen gegen die Schwarzarbeit lediglich in Sanktionen gegen den Arbeitgeber münden, ist den Antragstellern eine Arbeitstätigkeit im informellen Sektor zuzumuten. Dass Arbeitsverhältnisse „ausbeuterisch“ sind, ändert nichts an ihrer Zumutbarkeit (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 49 ff.). Art. 4 GrCh vermittelt kein soziales Arbeitsrecht westeuropäischen Standards. Krankheiten haben die Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht. Dementsprechend müssen sie sich auf die für Flüchtlinge offenstehende bloße Notfallversorgung vertrösten lassen. Die Antragsteller können für sich auch nicht behaupten, bereits alles in seiner Macht Stehende getan zu haben, um in Griechenland Obdach und Arbeit zu finden. Ernsthafte Bemühungen um eine Arbeitsstelle haben sie nicht aufgezeigt. Der Antragsteller zu 1. hat eine Arbeit in der Landwirtschaft aufgrund der – zuzugeben – ausbeuterischen Lohnbedingungen abgelehnt. Die Antragstellerin zu 2. hat angegeben, sie habe keine Arbeit als Krankenpflegerin finden können und verkennt dabei, dass es zumutbar ist, auch in anderen Berufsbildern als dem Wunschberuf zu arbeiten. Schließlich verfügen die Antragsteller aufgrund des erst im August 2024 abgeschlossenen Asylverfahrens über aktuelle, gültige Dokumente (Bl. 117 ff. PDF-BAMF-Akte). Es ist ihnen daher zuzumuten, den bürokratischen Aufwand zu betreiben, sich auch den Besitz der übrigen Dokumente (Sozialversicherungsnummer (AMKA), Registrierung beim Sozialversicherungsfonds (EFKA), Steueridentifikationsnummer (AFM), persönlicher Code für die Steuerplattform TAXIS-Net) zu versetzen und ein Bankkonto zu eröffnen. In Person der Antragsteller ist zudem zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Schutzzuerkennung in Griechenland im August 2024 noch keine 20 Monate zurückliegt. Insoweit besteht die Möglichkeit, durch die freiwillige Rückkehr unter dem Schirm des bilateralen Überbrückungsprogramms Unterstützung zu erhalten. Das Überbrückungsprogramm stellt für Rückkehrende nach Abholung am vereinbarten Flughafen eine Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Sozialberatung) in den ersten bis zu vier Monaten nach der Ankunft sicher. Außerdem werden die notwendigen Unterlagen vorbereitet, um eine möglichst rasche und nahtlose Aufnahme in das griechische nationale Integrationsprogramm Helios+ in die Wege zu leiten (vgl. auch RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 43 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 30). Schutzberechtigte werden nach dem Überbrpückungsprogramm in das Programm Helios+ überführt, im Rahmen dessen es dann weitere Unterstützungsleistungen, unter anderem durch Vermittlung von Wohnraum, Mietzuschüsse und bei der Arbeitsplatzsuche gibt (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 30). Dieses Programm setzt sich dafür ein, in Griechenland lebende Schutzberechtigte zu stärken, indem es ihnen die Werkzeuge und Ressourcen zur Verfügung stellt, die für die sozioökonomische Unabhängigkeit und die aktive Teilnahme an der griechischen Gemeinschaft erforderlich sind, während sie gleichzeitig Eigenständigkeit und Inklusion durch eine umfassende Reihe von Dienstleistungen fördern, die auf die Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnitten sind. Helios+ Dienste umfassen Karriereentwicklung, die Stärkung und Erleichterung des Zugangs der Zielgruppe zum Arbeitsmarkt durch Gruppen- und Einzelsitzungen der Berufsberatung, Berufsausbildung und Vernetzung mit lokalen Arbeitgebern, den Zugang zu Sozial- und öffentlichen Diensten, die Stärkung von Sprach- und Kommunikationskompetenz sowie die Stärkung des unabhängigen Lebens in Griechenland durch die Bereitstellung von Unterstützung für die Sicherung der Unterkunft, einschließlich Mietzuschüsse (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 29). Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind nicht erkennbar und nicht im Rahmen der Präklusionsfrist des §§ 36 Abs. 3 Satz 3, 25 Abs. 2 AsylG vorgetragen worden. In Ermangelung des Vortrags individueller Vulnerabilität ist auch nicht erkennbar, dass den Antragsteller gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG bezüglich Griechenlands zusteht. Insoweit wird auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).