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Urteil

7 K 2685/25.WI.A

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2025:1104.7K2685.25.WI.A.00
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Leitsätze
Jungen, gesunden, alleinstehenden Männern drohen keine menschenrechtswidrigen Verhältnisse bei der Rückkehr nach Griechenland. Hierbei ist auch das Überbrückungsprogramm der Bundesregierung einzubeziehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Jungen, gesunden, alleinstehenden Männern drohen keine menschenrechtswidrigen Verhältnisse bei der Rückkehr nach Griechenland. Hierbei ist auch das Überbrückungsprogramm der Bundesregierung einzubeziehen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage kann das Gericht im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 AsylG vorliegen. Danach kann das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Abs. 1 und des § 73b Abs. 7 AsylG bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen. Es liegt kein Fall von § 38 Abs. 1, 73b Abs. 7 AsylG vor. Der Kläger ist anwaltlich vertreten. Die Beteiligten sind mit der Eingangsbestätigung bzw. Klagezustellung vom 17. Oktober 2025 auf die Möglichkeit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren hingewiesen worden. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde nicht gestellt. Die Klage ist zulässig Die Klage ist fristgerecht binnen einer Woche erhoben worden, § 74 Abs. 1 Hs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Die Zustellung des Bescheids ist nicht wirksam am 8. Oktober 2025 erfolgt, weil der Zustellumschlag das nach § 180 Satz 3 ZPO nicht das Zustelldatum enthält (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2024 – 4 A 257/24.A –, juris Rn. 3 ff.). Die Zustellung ist nach § 189 ZPO erst mit tatsächlicher Kenntniserlangung am 11. Oktober 2025 erfolgt, sodass Fristablauf Montag, der 20. Oktober 2025 war. Die Klage ist bereits am 16. Oktober 2025 bei Gericht eingegangen. Die Klage ist unbegründet. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen Ziff. 1 des Bescheids der Beklagten vom 2. Oktober 2025 hat keinen Erfolg, weil der Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Ablehnung des Asylantrags nach Ziff. 1 des Bescheids kann auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 gewährt hat. Das ist der Fall. Griechenland hat dem Kläger am 19. Juni 2024 internationalen Schutz gewährt. Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht ausnahmsweise aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen. Das ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigte in Griechenland erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris Rn. 35; siehe auch EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 88, 101). Damit ist zugleich geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewähr nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 15 und vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 23; Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 22). Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 21 m. w. N.). Allein die einseitige Aussetzung der Aufnahme oder Wiederaufnahme von betroffenen Personen begründet keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen. Eine solche Feststellung kann nur nach Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben erfolgen (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 20). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß" an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, juris Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 –, juris Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M. S. S./Belgien und Griechenland –, juris Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10 –, juris Rn. 174). Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, juris Rn. 249). Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie RL 2013/33/EU folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, juris Rn. 250 ff.), die mit Blick auf die Richtlinie 2011/95/EU auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris; Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 21). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris Rn. 11), sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 –, juris Rn. 25 ff.; Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 22). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRCh anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 26; Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 23). Der Kläger läuft, gemessen hieran, nicht in ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 16. April 2025 (1 C 18.24 –, juris), das das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. August 2024 (2 A 1132/24.A –, juris) bestätigt hat und seinerseits die Zustimmung des OVG Nordrhein-Westfalen und des OVG Mecklenburg-Vorpommern gefunden hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. September 2025 – 11 A 2431/24.A –, juris; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. August 2025 – 4 LB 513/23 OVG –, juris) und der die Kammer folgt, weist das griechische Aufnahmesystem für dort anerkannte international Schutzberechtigte weiterhin erhebliche Defizite auf. Alleinstehende männliche, nichtvulnerable Schutzberechtigte können mit hinreichender Wahrscheinlichkeit allerdings zumindest eine - den Anforderungen von Art. 4 GRCh genügende, gegebenenfalls temporäre, wechselnde - Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen erhalten (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 40 ff.), und können in Griechenland auch eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen – gegebenenfalls unter Rückgriff auf Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Hilfsorganisationen und karitativer Einrichtungen – ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 44 ff.). Dabei zählen zu den zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Dabei können Schutzberechtigte nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, bei der sie selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter den genannten Voraussetzungen ist daher – jedenfalls für eine Übergangszeit – auch Schwarzarbeit als zumutbare Tätigkeit anzusehen (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 45; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. September 2025 – 11 A 2431/24.A –, juris Rn. 56; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. August 2025 – 4 LB 513/23 OVG –, juris Rn. 35). Zwar können nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 51 f.), gleichwohl droht jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung, da Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten werden, die – neben dem Erwerbseinkommen – zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 53 f.). Es erscheint weiter nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland - auch ohne Einkommen und erforderliche Dokumente - keine medizinische Notfall- und Erstversorgung erhalten (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 57 ff.). Diese Einschätzung macht sich das Gericht zu eigen. Der klägerische Vortrag erschüttert diese Feststellungen nicht: Der Kläger ist jung, gesund und arbeitsfähig; warum er überhaupt keine Arbeit finden sollte, ist nicht erkennbar. Das Bruttoinlandsprodukt ist nach Angaben des griechischen Wirtschaftsministeriums in 2024 real um 2,5 % gewachsen und für 2025 wird ein Wachstum von 2,6 % prognostiziert. Der Arbeitskräftemangel zeichnet sich zu Beginn des zweiten Quartals eines jeden Jahres durch nicht weniger als 400.000 offene Stellen aus. Die Bedarfsermittlung für den Prozess der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland für saisonale oder nicht saisonale Beschäftigung für die Jahre 2023 und 2024 beziffert die offenen Stellen auf 168.000 von insgesamt 380.000 Arbeitgeberanfragen aus den Regionen (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 47 m.w.N.), die Touristenbranche boomt. Da ein wesentlicher Teil der griechischen Wertschöpfung in der Schattenwirtschaft erfolgt und Maßnahmen gegen die Schwarzarbeit lediglich in Sanktionen gegen den Arbeitgeber münden, ist dem Antragsteller eine Arbeitstätigkeit im informellen Sektor zuzumuten. Dass Arbeitsverhältnisse „ausbeuterisch“ sind, ändert nichts an ihrer Zumutbarkeit (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 49 ff.). Art. 4 GrCh vermittelt kein soziales Arbeitsrecht westeuropäischen Standards. Der Kläger kann für sich auch nicht behaupten, bereits alles in seiner Macht Stehende getan zu haben, um in Griechenland Obdach und Arbeit zu finden. Ernsthafte Bemühungen um eine Arbeitsstelle hat er nicht aufgezeigt. Der Kläger ist auch nicht vulnerabel. Krankheiten hat er nicht substantiiert vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht. Dementsprechend muss er sich auf die für Flüchtlinge offenstehende bloße Notfallversorgung verweisen lassen. Schließlich verfügt der Kläger aufgrund des erst im Juni 2024 abgeschlossenen Asylverfahrens über aktuelle, gültige Dokumente (Bl. 83 ff. PDF-BAMF-Akte). Es ist ihm daher zuzumuten, den bürokratischen Aufwand zu betreiben, sich auch den Besitz der übrigen Dokumente (Sozialversicherungsnummer (AMKA), Registrierung beim Sozialversicherungsfonds (EFKA), Steueridentifikationsnummer (AFM), persönlicher Code für die Steuerplattform TAXIS-Net) zu versetzen und ein Bankkonto zu eröffnen. In Person des Klägers ist zudem zu berücksichtigen, dass er die Möglichkeit hat, durch die freiwillige Rückkehr unter dem Schirm des Überbrückungsprogramms Unterstützung zu erhalten. Das Überbrückungsprogramm stellt für Rückkehrende nach Abholung am vereinbarten Flughafen eine Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Sozialberatung) in den ersten bis zu vier Monaten nach der Ankunft sicher. Außerdem werden die notwendigen Unterlagen vorbereitet, um eine möglichst rasche und nahtlose Aufnahme in das griechische nationale Integrationsprogramm Helios+ in die Wege zu leiten (vgl. auch RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 43 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 30). Schutzberechtigte werden nach dem Überbrückungsprogramm in das Programm Helios+ überführt, im Rahmen dessen es dann weitere Unterstützungsleistungen, unter anderem durch Vermittlung von Wohnraum, Mietzuschüsse und bei der Arbeitsplatzsuche gibt (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 30). Dieses Programm setzt sich dafür ein, in Griechenland lebende Schutzberechtigte zu stärken, indem es ihnen die Werkzeuge und Ressourcen zur Verfügung stellt, die für die sozioökonomische Unabhängigkeit und die aktive Teilnahme an der griechischen Gemeinschaft erforderlich sind, während sie gleichzeitig Eigenständigkeit und Inklusion durch eine umfassende Reihe von Dienstleistungen fördern, die auf die Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnitten sind. Helios+ Dienste umfassen Karriereentwicklung, die Stärkung und Erleichterung des Zugangs der Zielgruppe zum Arbeitsmarkt durch Gruppen- und Einzelsitzungen der Berufsberatung, Berufsausbildung und Vernetzung mit lokalen Arbeitgebern, den Zugang zu Sozial- und öffentlichen Diensten, die Stärkung von Sprach- und Kommunikationskompetenz sowie die Stärkung des unabhängigen Lebens in Griechenland durch die Bereitstellung von Unterstützung für die Sicherung der Unterkunft, einschließlich Mietzuschüsse (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 29). Die Teilnahmebedingungen am Helios+ Programm sind folgende (s. Helios+ Project Regulations Handbook (Asylfact-Dok.-Nr. 355917): · Der Antragsteller verfügt über einen internationalen Schutzstatus. · Der Antragsteller ist arbeitslos. · Der Antrag auf Teilnahme am Programm wird binnen 24 Monaten nach Bekanntgabe der Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt bzw. nach Erreichen der Volljährigkeit bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. · Der Antrag wird spätestens sechs Monate vor Auslaufen des Programms gestellt. Die Dauer des Helios+ Programms ist abhängig von der Region. Für Kreta und Attika läuft das Programm bis 30.06.2027 und damit am längsten, für Westmazedonien, Zentralgriechenland, Ionische Inseln, Peloponnes und Südägäis bis 30.06.2026. Die übrigen Regionen liegen dazwischen. · Der Antragsteller zeichnet eine sog. Declaration of Participation, die die Förderbedingungen enthält. Die Förderung im Programm betrifft Sprachkurse, Hilfestellung beim Finden von Wohnraum, Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt und Integrationskurse. Neben einer einmaligen Finanzhilfe zwischen 470 Euro (Einzelperson) und 1.500 Euro (6-Personen-Haushalt) wird eine monatliche Mietbeihilfe von 230 Euro (Einzelperson) bis 800 Euro (6-Personen-Haushalt) für die Dauer von 12 Monaten gewährt. Die freiwillige Nutzung von Wohnraum in ländlichen Regionen wird mit einem Bonus von 4 zusätzlichen Mietbeihilfen belohnt. Die Mietbeihilfe steht unter dem Vorbehalt der Ausfinanzierung durch die griechische Regierung. Voraussetzung für die erste Tranche der Finanzhilfe und der Mietbeihilfe ist · für die Mietbeihilfe der Nachweis des Abschlusses eines elektronischen Mietvertrags auf der Taxisnet (AADE) Website; für die Auszahlung der einmaligen Finanzhilfe ist der vorherige Besuch wenigstens einer Integrations- und einer Arbeitsmarktberatung, · ein Konto bei einer griechischen Bank. Voraussetzung für die zweite Tranche der Finanzhilfe ist · der Nachweis des Bezugs der gemieteten Wohnung, · der Nachweis der elektronischen Zahlung eines ersten Mietzinses an den Vermieter, · die Teilnahme an wenigstens einer Sitzung des Integrationskurses, des Arbeitsmarktkurses und eines Kurses zum „European Way of Life“. Die weitere Auszahlung von Mietbeihilfen setzt den Nachweis der Zahlung des Mietzinses und die regelmäßige Teilnahme an Sprachkursen und Integrationsveranstaltungen. An Unterlagen sind demnach der Zuerkennungsbescheid, die Aufenthaltserlaubnis (ADET) sowie ein Bankkonto erforderlich. Das Bankkonto setzt zusätzlich die Steuernummer AFM sowie damit verbunden einen Taxisnet-Zugang und die Angabe einer Wohnadresse voraus, was nach Auffassung des Gerichts keine unüberwindbare Hürde darstellt. Laut der Angaben auf der Website der griechischen Eurobank (www.eurobank.gr) ist ein Wohnsitz in Griechenland nicht erforderlich, was sich im Einklang mit Art. 16 der Richtlinie 2014/92/EU („Basiskonto“) befindet, wonach im Übrigen auch Wohnungslose und Asylbewerber Anspruch auf ein Basiskonto haben. Der Wohnsitznachweis ist durch Vorlage einer Rechnung oder eines Mietvertrags oder einer Meldebescheinigung möglich, sodass die Kontoeröffnung bereits vor der Ausreise aus Deutschland heraus zumutbar ist. Da die Zuerkennung des internationalen Status an den Kläger erst im Juni 2024 erfolgt ist, sieht das Gericht keine wesentlichen Hürden, warum er nicht Zugang zum Helios+-Programm haben sollte. Da die Zuerkennung auch noch nicht 20 Monate zurückliegt, kann er auch am Überbrückungsprogramm teilnehmen. Der Kläger trägt nichts vor, was Zweifel daran begründet, dass er über dieses Programm keine Unterstützung erhalten kann. Die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes sind unzulässig, weil vorrangig allein die Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig zu erheben ist, was hier auch bereits geschehen ist. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage des Klägers bezüglich Ziff. 2 des Bescheids der Beklagten wegen der Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich – so die Auslegung des Gerichts: – Griechenlands hat keinen Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots hat. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach es dem Kläger nicht gelungen ist, seine Vulnerabilität im Einzelfall nachzuweisen. Die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheids hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ermächtigungsgrundlage ist §§ 34, 35 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Nach § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn der Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wird. Nach § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung nach Griechenland liegen vor. Der Asylantrag wurde nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt und dem Kläger damit nicht die Asylberechtigung anerkannt oder internationaler Schutz zuerkannt. Abschiebungsverbote liegen, wie dargelegt, nicht vor. Familiäre Bindungen des Klägers stehen der Abschiebung nicht entgegen. Der Begriff der familiären Bindung ist weder in § 59 Abs. 1 AufenthG noch in § 34 Abs. 1 AsylG und auch nicht in der Rückführungsrichtlinie 2008/15/EG, deren Umsetzung auch mit der Änderung der gesetzlichen Vorschriften im Rahmen des Rückführungsverbesserungsgesetzes bezweckt ist (BT-Drucks. 20/9463, S. 44 f., 58), definiert. Der Begriff ist aufgrund der unionrechtlichen Genese auch im Lichte von Art. 7 Grundrechte-Charta, Art. 8 EMRK auszulegen, wobei die Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 GG auf diese Begrifflichkeiten übertragbar erscheint. Art. 6 Abs. 1 GG schützt nach herrschender Rechtsprechung die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Der Schutz des Familiengrundrechts zielt darüber hinaus aber auch generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern, zwischen Enkeln und Großeltern oder zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie bestehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014 – 1 BvR 2926/13 –, juris Rn. 14 ff.). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, juris Rn. 87), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999 – 2 BvR 1523/99 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 – 2 BvR 231/00 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 22.12.2003 – 2 BvR 2108/00 –, juris). Gemessen hieran sind familiäre Bindungen des Klägers nicht verletzt. Auch gesundheitliche Belange sind nicht betroffen. Schließlich ist auch die Anfechtungsklage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziff. 4 unbegründet, da dieses rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Ermächtigungsgrundlage ist § 75 Nr. 12, § 11 Abs. 2 S. 2, 3 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 3 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden soll und über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden wird. Die Voraussetzungen für den Erlass des dreißigmonatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind erfüllt. Eine rechtmäßige Abschiebungsandrohung liegt vor. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte muss bei der vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – juris Rn. 14 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 57). Das ist hier der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit am 16. Oktober 2025 eingegangener Klage wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die drohende Abschiebung nach Griechenland. Er trägt im Wesentlichen vor, die Aufnahmebedingungen in Griechenland stünden der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegen. Er drohe bei der Rückkehr nach Griechenland in Obdachlosigkeit zu fallen; seine elementaren Bedürfnisse nach „Bett, Brot und Seife“ würden durch den griechischen Staat nicht befriedigt. Aus eigener Kraft könne er weder an Unterkunft noch an Arbeit gelangen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger beantragt, l. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge -Außenstelle Bochum-, Az.: N02, vom 02.10.2025, aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen anzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 hat der Einzelrichter den gleichzeitig mit der Klage eingereichten Eilantrag abgelehnt. Auf den Beschluss wird Bezug genommen (N03). Mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Auf die weitere Darstellung des Tatbestandes wird hinsichtlich des Asylverfahrens nach § 77 Abs. 3 AsylG verzichtet, weil das Gericht der Darstellung im angegriffenen Bescheid folgt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte, die Akte im Eilverfahren und die Behördenakte des Klägers mit dem Geschäftszeichen N02 – 423 Bezug genommen.