Beschluss
8 L 1178/08.WI
VG Wiesbaden 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2008:1230.8L1178.08.WI.0A
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Leitsätze
1. Eine fehlende Auswahlentscheidung kann im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeschoben werden (wie BVerfG v. 09.07.07 - 2 BvR 206/07).
2. Fehlende Dienstpostenbewertung für eine Planstelle nach B2 BBesG stellt einen Mangel des Auswahlverfahrens dar. Ein Nachschieben diesbezüglicher Erwägungen wäre nur durch die für die Personalauswahlentscheidung sachlich und persönlich zuständige Stelle möglich.
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird bis zum Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens untersagt, die Beigeladene in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 BBesG einzuweisen.
2. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat der Antragsgegner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.706,44 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine fehlende Auswahlentscheidung kann im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeschoben werden (wie BVerfG v. 09.07.07 - 2 BvR 206/07). 2. Fehlende Dienstpostenbewertung für eine Planstelle nach B2 BBesG stellt einen Mangel des Auswahlverfahrens dar. Ein Nachschieben diesbezüglicher Erwägungen wäre nur durch die für die Personalauswahlentscheidung sachlich und persönlich zuständige Stelle möglich. 1. Dem Antragsgegner wird bis zum Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens untersagt, die Beigeladene in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 BBesG einzuweisen. 2. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat der Antragsgegner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.706,44 € festgesetzt. I. Die Antragsteller, eine Ministerialrätin und zwei Ministerialräte (A 16 BBesG), sind Referatsleiter im Hessischen Ministerium XXX in Wiesbaden. Sie wenden sich gegen die Einweisung der Beigeladenen in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 BBesG. In der Beförderungsrunde Oktober XXX stand im Hessischen Ministerium XXX eine Beförderungsmöglichkeit nach B 2 BBesG zur Verfügung, deren Nutzung sich die Dienststelle ausweislich eines Vermerks des Abteilungsleiters I vom 17.09.2008 vorbehalten wollte (Bl. 7 VV). Mit Vermerk vom 17.09.2008, der am 18.09.2008 von der Ministerin gebilligt wurde, wurden Auswahlentscheidungen bezüglich der Besoldungsgruppen A 16 bis A 13 g.D. getroffen (Bl. 9 - 11 VV). Diesbezüglich wurden der Personalrat, die Frauenbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung beteiligt. In dem Anschreiben an den Personalrat wurde ausgeführt, dass eine Auswahlentscheidung aufgrund des laufenden Konkurrentenstreitverfahrens noch nicht getroffen worden sei (Bl. 17 VV). Mit ergänzendem Schreiben vom Oktober XXX an den Personalrat teilte der Staatssekretär mit, dass er beabsichtige, eine weitere Beförderungsstelle A 13 g.D. mit einem bestimmten Bewerber zu besetzen und bat um Zustimmung hierzu (Bl. 20 VV). Mit weiterem ergänzenden Schreiben vom 21.10.2008 an den Personalrat teilte der Abteilungsleiter I im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit, dass er beabsichtige, die Beigeladene in die Besoldungsgruppe B 2 BBesG einzuweisen, da sie am besten beurteilt worden sei (Bl. 26 VV). Die Frauenbeauftragte stimmte dem Vorschlag am 22.10.2008 zu (Bl. 56 VV). Mit Schreiben des Abteilungsleiters I vom 15.10.2008, das der Antragstellerin zu 1) am 16.10.2008 und dem Antragsteller zu 3) am 15.10.2008 persönlich ausgehändigt sowie dem Antragsteller zu 2) am 15.10.2008 in seinen privaten Hausbriefkasten eingelegt wurde, wurden die Antragsteller über die Auswahl der Beigeladenen informiert (Bl. 33, 36, 39, 44, 57 und 64 VV) und es wurde mitgeteilt, dass die Aushändigung des Einweisungsschreibens an die Beigeladene am 31.10.2008 erfolgen solle. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 27.10.2008, der am 28.10.2008 eingegangen ist, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung des Eilantrages tragen die Antragsteller vor, nach Aktenlage existiere kein Auswahlvermerk, der die Auswahlentscheidung nachvollziehbar dokumentiere. Die anlässlich der Beförderungsrunde neu erstellten Beurteilungen seien ohne Anhörung der Antragsteller gemäß Ziffer 5.3.1.6 der Beurteilungsrichtlinien erstellt worden. Sie seien nur von dem Abteilungsleiter erstellt und unterzeichnet worden. Dies verstoße gegen die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien, die als Erstbeurteiler den jeweiligen Abteilungsleiter und als Zweitbeurteiler den Staatssekretär vorsähen. Es gebe auch keine Hinweise, dass eine Beurteilerkonferenz die Entwürfe miteinander verglichen, diskutiert und gegebenenfalls geändert habe. Im Hessischen Ministerium XXX gebe es keine Dienstpostenbewertung. Aus der Größe eines Referates könne nicht geschlossen werden, dass diesem eine B 2-Stelle zugeordnet werden könne. Denn in der jüngsten Vergangenheit seien viele Kleinreferate geschaffen worden. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig bis zum Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens zu untersagen, die Beigeladene in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 BBesG einzuweisen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor, bei der Einweisung in die Besoldungsgruppe B 2 handele sich um eine Beförderung ohne Änderung der Amtsbezeichnung. Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Planstelle B 2 beruhe auf form- und verfahrensgerechten Beurteilungen, so dass die Beförderungsrunde Oktober XXX im Ergebnis nicht fehlerhaft durchgeführt worden sei. Die von den Antragstellern gerügten Besprechungsmängel führten nicht zur Rechtswidrigkeit einer Beurteilung. Mit dem Antragsteller zu 3) sei vor dem 15.09.2008 ein Gesprächgeführt worden, ein Gespräch mit der Antragstellerin zu 1) sei wegen deren Abwesenheit und Erkrankung nicht möglich gewesen. Die Verletzung solcher relativen Verfahrensvorschriften erhalte durchschlagende rechtliche Bedeutung nur dann, wenn es nach den Verhältnissen des Einzelfalles konkret möglich erscheine, dass die Beachtung der Vorschriften den Inhalt der Beurteilung beeinflusst hätte, weil Einzelfeststellungen oder die Gesamtnote hätten günstiger ausfallen können. Dies sei jedoch bei keiner der Beurteilungen der Fall. Es habe ein zweistufiges Beurteilungsverfahren stattgefunden; nach Vorbereitung der Beurteilungen im Entwurf durch die Abteilungsleitungen habe der Staatssekretär diese unterzeichnet. Am 15.09.2008 sei eine Beurteilerkonferenz durchgeführt worden. Das Fehlen einer vorherigen Dienstpostenbewertung stelle vorliegend keinen Verfahrensmangel des Auswahlverfahrens dar. Die Rechtsprechung sehe den Bewerbungsverfahrensanspruch dann nicht als verletzt an, wenn die erforderlichen Erwägungen zur Dienstpostenbewertung nachgeholt würden oder wenn die fehlerhafte Einleitung des Beförderungsverfahrens für die Entscheidung in der Sache unerheblich sei. Vorliegend hätten die Antragsteller keine Erwägungen zur Wertigkeit der von ihnen und von der Beigeladenen wahrgenommenen Dienstposten angestellt. Aufgrund der Aufgabenstellung des Ressorts habe in der Vergangenheit die Notwendigkeit bestanden, vereinzelt Kleinreferate einzurichten, was aber keine Abkehr von dem Kabinettsbeschluss vom 27.03.2001 darstelle. So seien auch Großreferate geschaffen worden. Das Referat XXX, das die Beigeladene koordinierend leite, stelle als eines der zentralen Referate des Hauses ein Großreferat dar. Neben den Referatsleitungen XXX und XXX seien insgesamt sechs Beamte beschäftigt, zwei aus dem höheren, vier aus dem gehobenen Dienst. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12.11.2008 wurde die ausgewählte Bewerberin zu dem Verfahren beigeladen. Sie hat sich nicht geäußert. Mit Schriftsatz vom 19.12.2008 legte der Antragsgegner einen Auswahlvermerk vom 16.12.2008 vor, den der Staatssekretär am gleichen Tag unterzeichnet hatte (Bl. 61-62 GA). Auf den Inhalt des Auswahlvermerks wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten der Eilverfahren 8 L 447/08.WI, 8 L 565/08.WI und 8 L 566/08.WI sowie der vorgelegten Behördenvorgänge (je ein Band Personalakte der Antragsteller und der Beigeladenen, ein Hefter Auswahlvorgang) Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, da die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners im Hinblick auf die mangels Rechtsbehelfsbelehrung in der Auswahlmitteilung noch offene Widerspruchsfrist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17.01.1995 - 1 TG 1483/94 -, HessVGRspr. 1995, 82). Der zulässige Antrag ist auch begründet. Die Antragsteller haben sowohl einen Anspruch, dessen Einhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll, als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragsteller sind durch die Art und Weise des durchgeführten Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende, zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung in ihrem von Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-) gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden. Der sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch umfasst das Recht eines Bewerbers um eine Beförderungsstelle beziehungsweise einen Dienstposten auf eine faire und chancengleiche Behandlung unter Einhaltung des eventuell gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte sowie die Pflicht des Dienstherrn, von seinem Auswahlermessen einen fehlerfreien Gebrauch zu machen (Hess. VGH, Beschluss vom 18.02.1985 - 1 TH 242/85 -; Beschluss vom 12.10.1987 - 1 TG 2724/87 -). Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung setzt voraus, dass der Dienstherr auf der Grundlage des gesamten für die Einschätzung der persönlichen Eignung und der fachlichen Leistungen der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten, insbesondere der letzten aktuellen dienstlichen Beurteilung, die persönliche und fachliche Leistung der Bewerber im Hinblick auf das spezifische Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens einem Vergleich unterzieht und nach Feststellung der insoweit bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung und Zuordnung vornimmt (Hess. VGH, Beschluss vom 26.10.1993 - 1 TG 1585/93 -, HessVGRspr. 1994, 34). Diese Feststellungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich niederzulegen. Über dieses formelle Begründungserfordernis hinaus muss die Begründung der Auswahlentscheidung inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen (Hess. VGH, Beschluss vom 10.10.1989 - 1 TG 2751/89 -, NVwZ 1990, 284). Eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung setzt weiter voraus, dass der Dienstherr für den zu besetzenden Dienstposten ein spezifisches Anforderungsprofil festgelegt, soweit dies nicht bereits durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschriften vorgegeben ist. Dabei bleibt es ausschließlich der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen den zur Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zuzurechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Orientiert sich die Auswahlentscheidung nicht an dem dienstpostenspezifischen Anforderungsprofil als Maßstab, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Dienstherr von seiner Beurteilungsermächtigung fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Dieser Anforderungen wird die angefochtene Auswahlentscheidung nicht gerecht. Das Verfahren ist bereits deshalb fehlerhaft, weil es an einer schriftlichen Auswahlentscheidung fehlt, die nachvollziehbar die Entscheidung zugunsten der Beigeladenen dokumentiert. Die Antragsteller haben zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der in dem Verwaltungsvorgang befindliche Auswahlvermerk vom 17.09.2008, den die Ministerin unterzeichnete, gerade nicht mit der Einweisung in die Planstelle beschäftigte. Aus dem nachfolgenden Anschreiben vom 19.09.2008 an den Personalrat zwecks Zustimmung zu den beabsichtigten Maßnahmen wird dies noch einmal bestätigt, denn dort heißt es: "Einweisung in B 2 - Eine Auswahlentscheidung wurde auf Grund des laufenden Konkurrentenstreitverfahrens noch nicht getroffen." Eine weitere, von der Ministerin oder dem zur ständigen Vertretung befugten Staatssekretär unterzeichnete Auswahlentscheidung zur Einweisung der Beigeladenen in B 2 findet sich in dem vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht. Vorhanden ist allein ein Anschreiben des Abteilungsleiters I vom 21.10.2008 an den Personalrat, in dem dort im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Einweisung der Beigeladenen in die Besoldungsgruppe B 2 mitgeteilt wird und das Anschreiben vom 21.10.2008 an die Frauenbeauftragte zwecks Beteiligung nach dem HGlG. Abgesehen davon, dass dieses Schreiben zeitlich nach der Mitteilung an die Antragsteller über ihre Nichtauswahl datiert, war der Abteilungsleiter I unter keinem Aspekt hierüber entscheidungsbefugt. Dieser Fehler ist im gerichtlichen Verfahren durch Nachschieben einer schriftlichen und vom zuständigen Staatssekretär unterzeichneten Auswahlentscheidung nicht mehr heilbar. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 09.07.2007 (2 BvR 206/07) ausgeführt: "c) Auch durch die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung, der Dienstherr könne die Gründe für seine Auswahlentscheidung noch erstmals im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren darlegen, wird der gerichtliche Rechtsschutz des Beschwerdeführers unzumutbar erschwert. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO hat der unterlegene Mitbewerber im gerichtlichen Eilverfahren Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Ihm obliegt daher die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein die in den Akten niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Andere Erkenntnisse stehen dem unterlegenen Bewerber nicht zur Seite und können von ihm auch nicht beschafft werden. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 9 AZR 72/02 -, BAGE 104, 295 ; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2005 - 3 CE 04.2899 -, BayVBl 2006, S. 91; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juni 1997, 1 TG 2183/97 -, ZTR 1997, S. 526 ). Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 103, 142 ). Die Annahme der angegriffenen Entscheidung, die Auswahlerwägungen könnten auch erstmals im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens dargelegt werden, mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers in unzumutbarer Weise. Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass ohne die Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen eine substantiierte Begründung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs kaum - oder jedenfalls nur sukzessive auf die Erwiderung des Dienstherrn hin - möglich ist. Vielmehr ist es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen "ins Blaue hinein" in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung zu erfahren. Im Übrigen stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind, und erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. d) Die Auffassung im angegriffenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs steht überdies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach lässt § 114 Satz 2 VwGO nur die Ergänzung von Ermessenserwägungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu, nicht aber die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerwGE 106, 351 ; 107, 164 sowie Beschluss vom 20. August 2003 - 1 WB 23/03 -, RiA 2004, S. 35 für ein beamtenrechtliches Konkurrentenverfahren). So liegen die Dinge aber hier, weil die Auswahlerwägungen des Dienstherrn im gerichtlichen Verfahren - auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - nicht lediglich ergänzt, sondern erstmals dargelegt worden sind. " Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung an und macht sie sich zu Eigen, so dass sich die Auswahlentscheidung bereits aus diesem Grunde fehlerhaft erweist. Die getroffene Auswahlentscheidung erweist sich überdies wegen der fehlenden Dienstpostenbewertung als rechtswidrig. Eine Heilung dieses Fehlers ist weder im Auswahlverfahren selbst noch im gerichtlichen Verfahren erfolgt. Die besoldungsrechtlichen Vorgaben der §§ 18, 25 BBesG gebieten vor der Zuordnung freier höherwertiger Planstellen zu bestimmten Dienstposten eine Dienstpostenbewertung unter Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung. Bei der Dienstpostenbewertung sind die auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Funktionen und die zu erfüllenden Aufgaben sachgerecht und unabhängig davon zu bewerten, ob der jeweilige Dienstposteninhaber "beförderungswürdig" ist. Erst nach Feststellung des Dienstpostens, der die Zuordnung einer höherwertigen Planstelle rechtfertigt, ist anschließend nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu entscheiden, welchem Beamten dieser Dienstposten zu übertragen ist (Hess. VGH, Beschluss vom 17.01.2008 - 1 TG 1899/07 - LKRZ 2008, 154, mit weiteren Nachweisen). Ausgehend von diesen Erwägungen und vor dem Hintergrund des Kabinettsbeschlusses vom 03.01.1990 (geändert durch Kabinettsbeschluss vom 27.03.2001) und der diesem zugrunde liegenden Begründung der Kabinettvorlage des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 12.12.1989 zur Schaffung der B2-Stellen, wonach "neben allgemeinen Verbesserungen der Beförderungssituation auch eine Öffnung der Besoldungsgruppe B 2 für Referenten erreicht" werden sollte, die "freilich nur für solche Referenten Platz greifen (kann), die großen oder wichtigen Referaten vorstehen...", ist die Auswahlentscheidung rechtswidrig. Das Fehlen einer vorherigen Dienstpostenbewertung bei der Vergabe von Beförderungsplanstellen, die keinem bestimmten Dienstposten zugeordnet sind, stellt einen Mangel des Auswahlverfahrens dar. Vorliegend ist auch der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragsteller hierdurch verletzt. Grundsätzlich verletzt die nicht vorhandene Dienstpostenbewertung dann im Ergebnis keine subjektiven Rechte von Beförderungsbewerbern, wenn entweder der Dienstherr die erforderlichen Erwägungen zur Dienstpostenbewertung - jedenfalls im behördlichen Auswahlverfahren - nachholt oder wenn die unterbliebene Dienstpostenbewertung im Ergebnis unerheblich ist (Hess. VGH, Beschluss vom 17.01.2008 - 1 TG 1899/07 -, LKRZ 2008, 154, m.w.N.; Beschluss vom 18.01.2000 - 1 TZ 3149/99 -, NVwZ-RR 2000, 622 m.w.N.; Beschluss vom 22.03.2001 - 1 TZ 3214/00 -). Eine Dienstpostenbewertung im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums XXX, bei der die Personalabteilung hätte prüfen müssen, welche Referate des Ministeriums im Sinne des Kabinettsbeschlusses vom 03.01.1990 so groß und / oder wichtig sind, dass ihnen eine B 2 - Planstelle hätte zugeordnet werden können, hat vor bzw. nachgeschoben im behördlichen Auswahlverfahren nicht stattgefunden (Hess. VGH, Beschluss vom 25.02.1997 - 1 TG 4063/97 -). Angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.07.2007 (Az.: 2 BvR 206/07), in der das Bundesverfassungsgericht die Nachholung der schriftlich niederzulegenden, aber unterlassenen Auswahlerwägungen erst im gerichtlichen Eilverfahren für unzulässig erachtet hat, ist es fraglich, inwieweit die Nachholung der zunächst unterbliebenen Dienstpostenbewertung noch während des Gerichtsverfahrens zulässig ist. Dies kann vorliegend offen bleiben, denn soweit der Antragsgegner ausgeführt hat, das von der Beigeladenen koordiniert geleitete Referat III 4 stelle eines der zentralen Referate des Hauses dar, wären diese Angaben auch nicht ausreichend. Denn es fehlen jegliche Ausführungen hinsichtlich Größe oder Wichtigkeit des Referats der Antragsteller und Abwägungen im Verhältnis zu dem Referat der Beigeladenen. Überdies rühren diese "nachgeschobenen Erwägungen" nicht von der für die Personalauswahlentscheidung sachlich und persönlich zuständigen Stelle her oder wurden zumindest von ihr gebilligt. Sie wurden nämlich nicht durch die Ministerin oder den Staatssekretär als ihren ständigen Vertreter nachgereicht oder mit deren ausdrücklicher Billigung vorgetragen, sondern von dem mit der Prozessführung beauftragten Beamten des Hessischen Ministeriums XXX unterzeichnet (Hess. VGH, Beschluss vom 24.03.1998 - 1 TZ 4013/97 -). Die vorliegenden Fehler sind auch entscheidungserheblich, denn die Kammer vermag im Rahmen ihrer eingeschränkten Überprüfungskompetenz nicht auszuschließen, dass bei einer erneuten, den Grundsätzen der Bestenauslese entsprechenden, schriftlich dokumentierten Auswahlentscheidung, der eine Dienstpostenbewertung vorangegangen ist und die von der sachlich zuständigen Stelle getroffen wird, die Antragsteller zum Zuge kommen könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein unterlegener Bewerber, der um einstweiligen Rechtsschutz gegen eine fehlerhafte Auswahlentscheidung nachsucht, eine neue fehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung bereits dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h., wenn seine Auswahl möglich erscheint. Dabei ist es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/07 -, ZBR 2002, 427 ). Vorliegend kann keine Aussage darüber getroffen werden, welche Ergebnisse eine vorzunehmende Dienstpostenbewertung und die nachfolgende Auswahlentscheidung bringen würden. Eine erneute Auswahlentscheidung ist daher bezüglich der Beteiligten völlig offen. Ein Anordnungsgrund für den begehrten Erlass der Anordnung ist gegeben, denn der Antragsgegner beabsichtigt, die Beigeladene sofort in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 BBesG einzuweisen. Der Antragsgegner hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Da sie keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 GKG und berücksichtigt die Hälfte des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe B 2 BBesG nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Besoldungstabelle (§ 40 GKG). Danach errechnet sich ein Betrag von 38.275,25 € (5.888,50 € x 13 : 2). Die sonst übliche Ermäßigung des Streitwerts wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens kommt in Anbetracht der Vielzahl der Beigeladenen nicht in Betracht. Allerdings ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs der für das Hauptsachestreitverfahren anzusetzende Wert um ein Viertel zu kürzen, da eine Klage zulässigerweise nur auf eine erneute Entscheidung über die Bewerbung gerichtet sein könnte (Hess. VGH, Beschluss vom 22.03.2001 - 1 TZ 3214/00 -). Daraus ergibt sich ein festzusetzender Streitwert von 28.706,44 €.