Urteil
8 K 903/08.WI
VG Wiesbaden 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2009:0403.8K903.08.WI.0A
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Leitsätze
Eine Reaktivierungsanordnung gemäß § 54 Abs. 2 HBG ist ein Verwaltungsakt. Die Maßnahme erledigt sich durch Entgegennahme der Ernennungsurkunde. Ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO besteht nicht.
Der Streitwert ist mit dem "kleinen Gesamtstatus" gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG zu bemessen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Reaktivierungsanordnung gemäß § 54 Abs. 2 HBG ist ein Verwaltungsakt. Die Maßnahme erledigt sich durch Entgegennahme der Ernennungsurkunde. Ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO besteht nicht. Der Streitwert ist mit dem "kleinen Gesamtstatus" gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG zu bemessen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Das Anfechtungsbegehren gegen die den Bescheid des C-Amtes vom 07.12.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.07.2008 ist nicht statthaft, da sich die Reaktivierungsverfügung erledigt hat, in dem die Klägerin am 28.06.2007 die Ernennungsurkunde über ihre erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entgegen genommen hat. Hat sich ein Verwaltungsakt erledigt, kann dessen Aufhebung nicht mehr begehrt werden. Die Anfechtungsklage wird unstatthaft (arg. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Jedenfalls aber fehlt es für eine derartigen Klage an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, 2007, § 42 RdNr. 58, 178; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 42 RdNr. 350, 24, 68). Bei der angegriffenen Reaktivierungsverfügung handelt es sich nach der in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren sowohl von der Kammer (B. v. 14.02.2007 – 8 G 1630/06 – mit Nachweisen zum Streitstand) als auch dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (B. v. 21.05.2007 – 1 TG 477/07 –) zugrunde gelegten Rechtsauffassung um einen Verwaltungsakt. Hieran hält das Gericht aus den dargelegten Gründen fest. Diese Maßnahme hat sich vor Erhebung der Klage erledigt (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 45 RdNr. 9a). Eine Erledigung liegt vor, wenn die mit der belastenden Maßnahme verbundene rechtliche oder tatsächliche Beschwer nachträglich weggefallen ist, d.h. wenn die Aufhebung des Verwaltungsakts sinnlos ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 RdNr. 102). Das ist dann der Fall, wenn der Beschwerte einem Gebot, das auf eine einmalige, nicht mehr rückgängig machbare Handlung gerichtet ist, freiwillig nachgekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.1979 – 3 C 103/79 –, E 59, 148; Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 RdNr. 103). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Indem die Klägerin die Ernennungsurkunde entgegen genommen hat, ist sie dem in dem Bescheid vom 07.12.2006 enthaltenen Gebot nachgekommen. Die Entgegennahme der Ernennungsurkunde stellt eine einmalige Handlung dar, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde wird nämlich die zur Neubegründung des Beamtenverhältnisses der Klägerin erforderliche Ernennung vollzogen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 HBG). Die vollendete persönliche Besitzverschaffung an der Urkunde hat konstitutive Bedeutung. Mit der vollendeten Aushändigung tritt zugleich die äußere Wirksamkeit der Ernennung ein, auch wenn die Ernennung für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ausgesprochen ist. Nach der vollzogenen Aushändigung kann die Behörde die Ernennung nur noch bei Vorliegen der Tatbestände der §§ 13 f. HBG beseitigen (BVerwG, U. v. 01.02.1978 – VI C 9.77–, E 55, 212; v. Roetteken, in: HBR, § 9 HBG RdNr. 50 m. w. N.). Der Beamte seinerseits kann die Ernennung nicht dadurch ungeschehen machen, dass er die Urkunde zurückgibt (OVG Lüneburg, U. v. 05.05.1964 – II OVG A 26/62–, ZBR 1964, 366; Summer in: GKÖD, § 6 RdNr. 46; v. Roetteken, a. a. O., § 9 HBG RdNr. 50). Soweit in der Reaktivierungsverfügung neben der Verpflichtung zur Entgegennahme der Ernennungsurkunde zugleich die Stammdienststelle der Klägerin bestimmt und deren regelmäßige Arbeitszeit festgelegt worden ist, sind diese Regelungen nicht Gegenstand der vorliegenden Klage wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob und inwieweit sich diese Regelungen durch den (wiederholenden) Bescheid vom 22.06.2007 oder die erneute Ruhestandsversetzung der Klägerin erledigt haben. Die Klägerin ist dem Gebot zur Entgegennahme der Urkunde auch freiwillig nachgekommen. Dass dies nach ihrem ausdrücklichen Vortrag deshalb geschah, um die bei einer Weigerung abzusehenden disziplinarischen und versorgungsrechtlichen Konsequenzen abzuwenden, ändert hieran nichts. Der Auffassung der Klägerin, eine Erledigung sei deshalb nicht eingetreten, vermag das Gericht nicht zu folgen. Insoweit ergibt sich nichts aus dem Umstand, dass § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO die Geltendmachung des Anspruchs auf Beseitigung der Folgen auch einer freiwillig, jedoch unter dem Druck drohende Sanktionen erfolgten „Vollziehung“ des angefochtenen Verwaltungsakts durch den Betroffenen selbst, d.h. der Folgen erfasst, die sich daraus ergeben haben, dass der Betroffene dem an ihn durch Verwaltungsakt gerichteten Gebot nachgekommen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 113 RdNr. 92 m. w. N.). Dabei geht es nämlich – anders als hier – um rückgängig zu machende Folgen. Der Hinweis in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 20.06.2007, der Widerspruch gegen die Reaktivierungsverfügung vom 07.12.2006 bleibe aufrecht erhalten, insofern erfolge die Entgegennahme der Ernennungsurkunde unter Vorbehalt, ist nicht geeignet, die in der Entgegennahme der Urkunde durch die Klägerin selbst zu sehende Einwilligung in ihre erneute Ernennung in Frage zu stellen und damit die Ernennung unwirksam (vgl. dazu OVG Saarland, U. v. 16.06.1965 – III R 25/63–, ZBR 1966, 276; v. Roetteken, HBR, § 9 HBG RdNr. 58 m. w. N.) und die von dem Beklagten gezogenen Folgen umkehrbar zumachen. Dieser Vorbehalt ändert nichts daran, dass die Klägerin die Ernennung wollte, um den disziplinarischen und versorgungsrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Durch die Entgegennahme der Urkunde hat sie bewusst ihrer Ernennung zugestimmt. Für eine Reaktivierungsernennung nach § 54 Abs. 2 HBG ist nach der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 29.11.1994 – 1 TG 3059/94 –, PersRat 1995, 252; a. A. v. Roetteken, in: HBR § 9 HBG RdNr. 56) zudem die Zustimmung des Betroffenen nicht erforderlich. Da sich die Klage gegen die Reaktivierungsanordnung nach alledem als nicht statthaft erweist, weil eine Aufhebung der Reaktivierungsanordnung (nicht mehr) in Betracht kommt, ist auch das gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO als Annex zu dem Anfechtungsbegehren geltend gemachte Folgenbeseitigungsbegehren unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 RdNr. 130, 85). Es hätte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg. Voraussetzung für einen Folgenbeseitigungsanspruch ist nämlich, dass die Rückgängigmachung der Maßnahme rechtlich und tatsächlich noch zulässig und möglich ist (§ 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO; vgl. dazu Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 RdNr. 87). Daran fehlt es – wie ausgeführt – nach der Entgegennahme der Ernennungsurkunde durch die Klägerin. Außerdem umfasst der Folgenbeseitigungsanspruch nur die Beseitigung der noch andauernden unmittelbaren Folgen der Vollziehung eines aufgehobenen Verwaltungsakts. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung oder Rückgängigmachung nur mittelbarer Folgen der Maßnahme fällt nicht darunter (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 RdNr. 80, 90 m. w. N.). Um die Rückgängigmachung derartiger Folgen geht es der Klägerin aber hier. Die versorgungsrechtlichen Nachteile, deren Kompensation sie erstrebt, beruhen unmittelbar allein auf der erneuten Ruhestandsversetzung (vgl. § 85a BeamtVG). Mit der Aufforderung an die Klägerin, sich reaktivieren zu lassen, stehen sie nur insoweit in mittelbarem Zusammenhang, als ohne die dadurch herbeigeführte Zustimmung der Klägerin zur Neubegründung des Beamtenverhältnisses eine Ruhestandsversetzung nicht möglich gewesen wäre. Auch der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist als unzulässig abzuweisen. Der Klägerin fehlt es an einem berechtigten Interesse für die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Reaktivierungsanordnung. Die Absicht, Ansprüche aus Amtshaftung geltend machen zu wollen, begründet ein berechtigtes Interesse nach der Rechtsprechung nur dann, wenn die Erledigung des Verwaltungsakts nach Klageerhebung eingetreten ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 RdNr. 136; Sodan/Ziekow, a. a. O., § 113 RdNr. 281 jeweils m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die angegriffene Reaktivierungsanordnung hat sich – wie dargelegt – bereits durch die Entgegennahme der Ernennungsurkunde und damit lange vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage erledigt. Soweit die Klägerin ihr Begehren in ihrem Antrag vom 16.06.2008 auch auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht stützt, bedarf sie einer Feststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für den künftigen Schadensersatzprozess nicht, da die Frage der Rechts- und Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens des Dienstherrn in diesem Prozess durch das Verwaltungsgericht selbständig geprüft werden muss. Der Klägerin fehlt auch insoweit das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1981 – 2 C 69.81–, BayVBl. 1982, 348; Hess. VGH, U. v. 27.02.1985 – I OE 58/80 –, ZBR 1985, 258; U. v. 16.12.1987 – I OE 27/83 –, DÖD 1988, 121; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage 2001, RdNr. 73 Fußn. 319). Als unterliegender Teil hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.569,40 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht in Abweichung von der vorläufigen Festsetzung auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG und berücksichtigt neben dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A13 BBesG die ruhegehaltsfähige Zulage nach Vorbem. 27 Abs. 1 lit. b nach der zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) bekannt gemachten Besoldungstabelle des Landes Hessen. Danach errechnet sich ein Betrag von 26.569,40 € ([4.014,67 € + 72,93 €] * 13 / 2). Die Reaktivierung stellt sich als actus contrarius zur Versetzung in den Ruhestand dar. Das Gericht geht mit dem Bundesverwaltungsgericht (B. v. 15.12.1994 – 2 B 143/94–, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 83) davon aus, dass ein „den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand“ betreffendes Verfahren allgemein dann vorliegt, wenn in dem Verfahren ein die Versetzung in den Ruhestand aussprechender Verwaltungsakt angegriffen und damit der Zeitpunkt des Beginns des Ruhestands im Streit ist. Entsprechendes gilt nicht nur, wenn der Beamte die Ablehnung einer Reaktivierung angreift (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 29.01.2008 – 1 B 1745/07–, zit. nach Juris; Bayerischer VGH, B. v. 19.01.2001 – 3 C 00.3616 –, zit. nach Juris), sondern auch, wenn ein Beamter seine Reaktivierung angreift (vgl. Bayerischer VGH, B. v. 08.01.1998 – 3 ZB 97.2338 –, zit. nach Juris.). Es ist deshalb nach Auffassung des Gerichts unerheblich, dass es sich bei der Aufforderung an einen Ruhestandsbeamten zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht um die Verleihung eines „anderen Amtes“ handelt (vgl. Hessische VGH, B. v. 21.05.2007 – 1 TE 614/07 – und – 1 TG 477/07 – im Ausgangsverfahren – 8 G 1603/06 –). Die Klägerin begehrt die Beseitigung der versorgungsrechtlichen Folgen ihrer Reaktivierung. Die am XXX geborene Klägerin ist Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 60 %. Die Beamtin war als XXX eingesetzt. Sie war seit dem 23.08.1999 infolge einer beruflichen Erschöpfungsreaktion verbunden mit depressiven Phasen und Angstzuständen wegen Problemen im Amt, mit den Mitarbeitern, den XXX und dem Amtsleiter an der Dienstleistung gehindert. Aufgrund eines nervenärztlichen Gutachtens des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie XXX vom 00.2001 hatte der Amtsarzt XXX mit Schreiben vom 00.00.2001 die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt. Mit Bescheid vom 27.11.2001 war die Klägerin mit Ablauf des Monats November 2001 gemäß § 51 Abs. 1 HBG in den Ruhestand versetzt worden. Erstmals im Januar 2005 wurde eine Nachuntersuchung der Klägerin eingeleitet. Das von dem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales XXX eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten von XXX vom 00.00.2005 gelangte zu dem Schluss, eine Fortsetzung der Dienstunfähigkeit könne allein durch eine neurologisch-psychiatrische Erkrankung und objektivierbare Funktionseinschränkung nicht begründet werden. Nach dem klinischen Eindruck sei aber eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung der Klägerin nicht aussichtsreich. Mit Schreiben vom 18.05.2005 erklärte das Versorgungsamt die Klägerin auf Grund dieser Beurteilung, der vorliegenden Arztberichte und einer Untersuchung im Amt wieder für voll dienstfähig. Mit Bericht vom 26.10.2005 schlug das C-Amt dem Hessischen Ministerium XXX im Hinblick auf das fachärztliche Gutachten vor, von einer erneuten Berufung der Klägerin das Beamtenverhältnis abzusehen. Mit Erlass vom 09.11.2005 erklärte sich das Hessische Ministerium XXX mit der vorgeschlagenen Verfahrensweise nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 00.00.2006 stellte der ärztliche Dienst des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales XXX bei der Klägerin eine begrenzte Dienstfähigkeit bei halber Arbeitszeit fest. Der Wechsel an ein anderes Amt sei empfehlenswert. In besonderer Weise würde ein Heimarbeitsplatz den gesundheitlichen Problemen der Klägerin entgegenkommen. Unter fortgesetzten Behandlungsmaßnahmen und unter der Berücksichtigung dieser Einschränkungen der Dienstfähigkeit sei aus ärztlicher Sicht eine Reaktivierung der Klägerin möglich und zumutbar. Mit Schreiben vom 29.09.2006 führte die Klägerin aus, aufgrund des Reaktivierungsverfahrens habe sich ihr Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Sie befinde sich wieder in psychotherapeutischer Behandlung. Mit Schreiben vom 09.11.2006 legte die Klägerin ein Gutachten des sie behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie XXX vom 00.00.2006 vor. Danach ist von einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht erscheine es unwahrscheinlich, dass die Klägerin vor Ablauf eines Jahres wieder erwerbsfähig werde. Am 23.11.2006 wurde die Schwerbehindertenvertretung beteiligt. Der Personalrat des XXX stimmte der Reaktivierung der Klägerin am 07.12.2006 zu. Die Frauenbeauftragte wurde ebenfalls beteiligt. Mit Bescheid vom 07.12.2006 berief das C-Amt die Klägerin mit Wirkung vom 14.12.2006 gemäß § 54 Abs. 2 und Abs. 4 HBG erneut in das Beamtenverhältnis und wies sie an, sich zur Entgegennahme der Ernennungsurkunde an diesem Tag bei dem C-Amt einzufinden. Die Arbeitszeit betrage entsprechend der Dienstfähigkeit 50% der regelmäßigen Arbeitszeit. Eine Abordnung an das D-Amt in XXX sei vorgesehen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Ausweislich der Akten war die Klägerin seit dem 11.12.2006 arbeitsunfähig erkrankt. Am 14.12.2006 legte die Klägerin Widerspruch gegen ihre Reaktivierung ein. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14.02.2007 – XXX – zurückgewiesen. Ihre Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.05.2007 – XXX – zurück. Mit Bescheid vom 22.06.2007 berief das C-Amt die Klägerin durch Entgegennahme der Ernennungsurkunde mit Wirkung vom 02.07.2007 erneut in das Beamtenverhältnis. Gleichzeitig wurde die Klägerin bis zum 31.12.2007 von dem XXX an das D-Amt, abgeordnet. Am 28.06.2007 nahm die Klägerin die Ernennungsurkunde entgegen. In der Folgezeit legte die Klägerin weiterhin in ununterbrochener Folge Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die sich bis zum 08.01.2008 erstrecken. Mit Schreiben vom 24.07.2007 begründete die Klägerin ihren Widerspruch gegen die Reaktivierung durch Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen sowie ein Gutachten von XXX vom 00.00.2007. Danach lagen bei der Klägerin verschiedene Gesundheitsstörungen auf psychischem Gebiet vor, die eine Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit bedingten, unabhängig von einer zeitlichen Begrenzung des Dienstverhältnisses oder der Zuweisung eines anderen Dienstortes. Die Klägerin sei dauerhaft erwerbsunfähig. Unter dem 16.08.2007 wurde das Amt für Versorgung und Soziales in XXX erneut mit der Untersuchung der Klägerin beauftragt. In seiner Stellungnahme vom 00.00.2007 führte das Versorgungsamt aus, XXX stelle jetzt eine Erkrankung fest, aufgrund derer nunmehr Dienstunfähigkeit begründet werden könne. Darüber hinaus weise die Klägerin zutreffend darauf hin, dass ein Beamter auch dann als dienstunfähig angesehen werden könne, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan habe. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin erfüllt. Mit Schreiben vom 09.11.2007 erklärte der Leiter des XXX, dass er die Klägerin aufgrund des ärztlichen Gutachtens für dauernd dienstunfähig erachte. Mit Schreiben vom 01.11.2007 erklärte die Klägerin ihre Zustimmung zu einer Ruhestandsversetzung, vorbehaltlich des Umstandes, dass die Reaktivierung und Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam gewesen sei. Mit Erlass vom 22.11.2007 stimmte das Hessische Ministerium XXX einer Ruhestandsversetzung der Klägerin zu. Mit Bescheid vom 12.12.2007 versetzte das C-Amt die Klägerin mit Ablauf des Monats der Zustellung in den Ruhestand. Die Verfügung wurde der Klägerin am 18.12.2007 zugestellt. Mit Bescheid vom 12.03.2008 setzte das Regierungspräsidium Kassel die Versorgungsbezüge der Klägerin fest. Der Ruhegehaltssatz beträgt unverändert 68,61 %; der Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG, der ursprünglich 3,6 % betragen hatte, erhöhte sich auf 10,8 %. Ausweislich der Mitteilung des Regierungspräsidiums Kassel vom 15.08.2008 wäre das Ruhegehalt der Klägerin ab 01.04.2008 ohne die zwischenzeitliche Reaktivierung um 49,81 € monatlich höher gewesen. Auf der Grundlage von mehreren angenommenen Erhöhungen der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge um insgesamt 20 % ergäbe sich eine monatliche Differenz von 175,19 €. Mit Schreiben vom 14.04.2008 beantragte die Klägerin, sie ab dem 01.01.2008 versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie in der Zeit vom 02.07.2007 bis 31.12.2007 nicht reaktiviert worden. Über diesen Antrag ist bislang noch nicht entschieden. Die Beteiligten haben vereinbart, dass dieses Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Streitverfahrens ruhen soll. Mit Schreiben vom 06.06.2008 hörte das C-Amt die Klägerin hinsichtlich der beabsichtigten Einstellung des Widerspruchsverfahrens wegen der Reaktivierung an. Mit Bescheid vom 21.07.2008 stellte das C-Amt das Verfahren wegen des Widerspruchs der Klägerin vom 13.12.2006 gegen die Weisung „vom 07.12.2006, sich zur Entgegennahme der Urkunde zur Wiederberufung in das Beamtenverhältnis am 14.12.2006 im C-Amt einzufinden“, ein, da der Verwaltungsakt mit der Erfüllung des Gebots durch die Klägerin am 28.06.2007 erledigt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Am 21.08.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Maßnahme sei nicht erledigt. Sie sei durch deren Vollzug im Hinblick auf die damit einhergehenden versorgungsrechtlichen Nachteile weiterhin beschwert. Der ihr zustehende Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch erfasse auch diese Folgen. Eine Weigerung, die Ernennungsurkunde entgegen zu nehmen, wäre ein Dienstvergehen gewesen und hätte gemäß § 60 BeamtVG zum Erlöschen der Versorgungsbezüge geführt. Die Wiederernennung hätte auch gegen ihren Willen vollzogen werden können. Die Anordnung ihrer Reaktivierung sei rechtswidrig gewesen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ausweislich des Gutachtens von XXX dauerhaft dienstunfähig gewesen sei. Sie sei spätestens seit dem 11.12.2006 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Der Beklagte hätte sie deshalb vor der Reaktivierung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 HBG untersuchen lassen müssen. Das Gutachten von XXX und die Stellungnahme des Versorgungsamtes hätten zur Aufhebung der Reaktivierungsverfügung führen müssen. Die Die Klägerin habe zudem mit Schreiben vom 20.06.2007 die Vorlage weiterer ärztlicher Atteste angekündigt gehabt. Zum Zeitpunkt der Urkundenaushändigung sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass die Klägerin seit 6 Monaten arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Auf das Gutachten XXX vom 12.07.2007 sei es deshalb für die Beurteilung der Dienstfähigkeit durch das Versorgungsamt nicht mehr angekommen. Mit der Aufhebung der Reaktivierungsanordnung entstehe zugleich gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Anspruch auf Beseitigung der noch andauernden Folgen. Für den hilfsweise erhobenen Fortsetzungsfeststellungsantrag stehe der Klägerin ein berechtigtes Interesse im Hinblick auf die angemeldeten Schadensersatzansprüche zur Seite. Der Anspruch sei aus den dargelegten Gesichtspunkten auch begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 21.08.2008, 22.10.2008, 17.12.2008 und 09.03.2009 verwiesen. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des C-Amtes vom 07.12.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.07.2008 aufzuheben, soweit die Klägerin darin aufgefordert wird, sich wiederernennen zu lassen, 2. den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre die Reaktivierungsanordnung nicht durch die Wiederernennung der Klägerin vollzogen worden, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des C-Amtes vom 07.12.2006 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, es sei Erledigung der Reaktivierungsverfügung durch Erfüllung des darin enthaltenen Gebots durch die Klägerin eingetreten. Die nachteiligen Folgen für die Klägerin beruhten nicht auf dem Verwaltungsakt, sondern auf der Reaktivierung der Klägerin durch die Entgegennahme der Ernennungsurkunde. Die Anordnung sei rechtmäßig gewesen wie sich aus den gerichtlichen Entscheidungen im Eilverfahren ergebe. Ob der Beklagte auf Grund des Gutachten vom 00.00.2007 verpflichtet gewesen sei, dem Widerspruch abzuhelfen, sei ohne Bedeutung, da die Klägerin bereits mit Wirkung vom 02.07.2007 reaktiviert worden sei. Die Ausführungen des Versorgungsamtes machten deutlich, dass sich die gesundheitliche Situation der Klägerin insoweit verändert gehabt habe, als eine Erkrankung eingetreten gewesen sei, die zum Zeitpunkt der Beurteilung des Versorgungsamtes vor Erlass der angegriffenen Maßnahme so noch nicht festgestellt worden sei. Es bestehe kein Hinweis, dass die Weisung bis zur Ernennung der Klägerin rechtswidrig geworden sei. Das Versorgungsamt habe die Aussage in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ja gerade in Frage gestellt gehabt und in seiner letzten Stellungnahme eine Prognose erstellt, die die Annahme der Dienstunfähigkeit ab dem 26.09.2007 stütze. Die Bezugnahme auf § 51 Abs. 1 Satz 2 HBG biete keinen Anlass, der Beklagte hätte die nach dem früheren Gutachten gegebene Teildienstfähigkeit in Frage stellen müssen. Die Regelung verpflichte den Dienstherrn nicht zu regelmäßiger versorgungsärztlicher Untersuchung. Eine derartige Pflicht bestehe allenfalls dann, wenn sich an der gesundheitlichen Situation des Beamten nach der letzten Untersuchung Erhebliches geändert habe. Es sei fraglich, ob die Klägerin ein Feststellungsinteresse besitze. Die versorgungsrechtlichen Folgen stünden nur mittelbar mit der Maßnahme vom 07.12.2006 in Beziehung. Ihre gedachte Aufhebung würde die Wiederernennung der Klägerin nicht hinfällig machen. Die versorgungsrechtlichen Nachteile seien durch die mit Einwilligung der Klägerin erfolgte Wiederernennung eingetreten. Um die Nachteile zu vermeiden, hätte die Klägerin die Entgegennahme der Urkunde verweigern müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 07.11.2008 und 12.01.2009 verwiesen. Mit Beschluss vom 10.03.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akten des Eilverfahrens XXX und der vorgelegten Personalakten der Klägerin (2 Bände).