Urteil
25 K 1093/12.WI.D
VG Wiesbaden Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2014:1119.25K1093.12.WI.D.0A
15Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfall, bei dem bei einem verwirklichten Zugriffsdelikt keine Milderungsgründe eingreifen.
Tenor
Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, bei dem bei einem verwirklichten Zugriffsdelikt keine Milderungsgründe eingreifen. Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 52 Abs. 1 S. 1 BDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten der Beklagten verstoßen haben soll (BVerwG, Beschluss vom 11.02.2009 - 2 WD 4/08 -, zitiert nach Juris). Die Klage ist auch begründet, denn nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass die Beklagte wegen der verwirklichten Pflichtverletzung ein schweres Dienstvergehen begangen hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F.), das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 60 Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 5, 10, 13 Abs. 1 und Abs. 2 BDG). Maßgebend für die Frage, ob die Beamtin in dem angeschuldigten Zeitraum ein Dienstvergehen begangen hat, ist die damalige Sach- und Rechtslage. Zwar ist das im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009, BGBl I S. 160, novellierte Bundesbeamtengesetz seit dem 12.02.2009 mit geändertem Inhalt und geänderter Paragrafenfolge in Kraft. Für die Frage, ob die Beklagte im angeschuldigten Tatzeitraum ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für die Beklagte materiell-rechtlich günstigeres neues Recht gilt (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 -, zitiert nach Juris). Letzteres ist hier nicht der Fall. Mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache stimmen die vorliegend in Betracht kommenden § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 62 Abs. 1 Satz 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG in der jetzt geltenden Fassung mit den genannten Vorgängerregelungen im Wesentlichen überein. Umfang und Inhalt der Dienstpflichten der Beamtin und damit auch die Frage ihrer Verletzung zur Tatzeit bestimmen sich daher allein nach § 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG a.F. i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. Nach § 77 Abs. 1 S. 1 BBG a.F. setzt ein Dienstvergehen infolge eines innerdienstlichen Verhaltens - ebenso wie der an die geschlechtergetrennte Sprache angepasste heute geltende § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG - voraus, dass ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben, da die Beklagte durch das ihr zur Last gelegte innerdienstliche Verhalten am 27.03.2008 vorsätzlich schuldhaft gegen ihre Dienstpflichten gemäß § 54 Satz 2 und 3 BBG a.F. (Pflicht zu uneigennützigem, achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) und § 55 Satz 2 BBG a.F. (Befolgungspflicht) i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. verstoßen hat. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie des Inhalts der vorgelegten Akten geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte als allein verantwortliche Kassenführerin der Kasse P. beim Postbank Finanzcenter M-Stadt am 27.03.2008 um 15:23 Uhr unter der Belegnummer 0457 einen Zahlschein über 211,35 € plus 8 € an den Empfänger R. zur Begleichung einer Handyrechnung und um 15:24 Uhr unter der Belegnummer 0458 einen Zahlschein über 226 € plus 8 € an den Empfänger S. gebucht hat. Sie wusste, dass sie an diesem Tage nicht über ausreichend Geldmittel verfügte, um die Kasse wieder ausgleichen zu können. Die Beklagte war noch zweimal an dieser Kasse eingesetzt, am 28.03.2008 und am 30.04.2008. Am 28.03.2008 hatte sie nach ihren Angaben ebenfalls keine Geldmittel, um das Geld wieder zurückzahlen zu können. An diesem Tage flog sie zu ihrem Freund in die Türkei, um ihm die von ihr mittels Privatkredit besorgten 6000 € zu übergeben. Nach ihrer Rückkehr von ihrem Kurzurlaub war sie ab dem 01.04.2008 an der Masterkasse eingesetzt. Als sie am 30.04.2008 wieder an der Kasse P. eingesetzt war, vergaß sie nach ihren Angaben, das Geld mitzunehmen, um es einzuzahlen. Sie habe auch keinerlei Möglichkeit gehabt, nochmals nachhause zu fahren, um das Geld zu holen, ohne dass sie aufgefallen wäre. Sie trat dann am 01.05.2008 ihren Urlaub an. Am 05.05.2008 fiel der Kassenfehlbestand auf, der eine Korrekturbuchung an dieser Kasse vorgenommen werden musste. Die Beklagte hat durch dieses Verhalten gegen ihr obliegende Dienstpflichten verstoßen und diese Verstöße sowohl bei der Befragung durch die interne Sicherheitsabteilung als auch vor dem Amtsgericht sowie auch in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer ausdrücklich eingeräumt. Sie hat bewusst Kernpflichten in ihrem Amt einer Kassenführerin missachtet und dabei zum Eigennutz gehandelt. Im Bewusstsein ihrer damals schwierigen wirtschaftlichen Lage und in der Absicht, sich einen finanziellen Spielraum zu verschaffen, hat sie durch die Buchung der beiden Zahlscheine vorsätzlich gegen ihre Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG a.F.) verstoßen. Eigennützigkeit in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn der Beamte aus persönlichen Gründen tätig geworden ist (BVerwG, Urteil vom 19.05.1998 - 1 D 20/96 -, zitiert nach Juris). Das war hier der Fall. In dem einen Fall wollte die Beklagte verhindern, nicht mehr telefonieren zu können, da sie bereits von ihrem Mobilfunkanbieter gemahnt worden war. Die andere Buchung erfolgte, weil die Beklagte unbedingt in die Türkei zu ihrem Freund fliegen wollte, um ihm Geld zu bringen. Ein Beamter im Allgemeinen und ein Kassenbeamter im Besonderen hat Sorge dafür zu tragen, dass er die ihm übertragenen dienstlichen Befugnisse nicht missbraucht und zum Nachteil des Dienstherrn ausgeübt. Ebenso hat der Beamte die ihm im Rahmen der Kassenführung übertragenen Befugnisse zu wahren und nicht auf anvertraute bzw. eingenommene Gelder zuzugreifen. Der Dienstherr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Beamten im Umgang mit anvertrautem und eingenommenem Geld angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2002 - 1 D 11.02 -, zitiert nach Juris). Wer sich als Beamter über diese Pflicht zu absoluter Vertrauenswürdigkeit hinweggesetzt und sich an ihm anvertrautem Geld vergreift, verstößt gegen seine Pflicht, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten und sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu gestalten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 2 und 3 BBG a.F.). Ferner hat die Beklagte als Kassenführerin in zwei Fällen gegen § 55 Satz 2 BBG a.F. in Verbindung mit den ihr bekannten Kassenvorschriften (Handbuch Kassen für die Postbank Finanzcenter der Postbank Filialbetrieb AG) bewusst verstoßen, indem sie zwei private Rechnungen auf Kosten der Klägerin beglich. Kassenbestände dürfen nicht für eigene oder fremde Zwecke verwendet werden, was der Beklagten auch bekannt war. In ihrer Funktion als Kassenführerin hat sie die Möglichkeit, Ein- und Auszahlungen für ihr eigenes Konto vornehmen zu können, bewusst und gewollt ausgenutzt. Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB sind nicht ersichtlich, so dass die Beklagte auch schuldhaft gehandelt hat. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 - E 124, 252, 258). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, die in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachten sind (hierzu BVerwG, Urteil vom 19.06.1969 - 2 D 8.69 -, sowie Urteil vom 29.07.2009 - 2 B 15/09 -, jeweils zitiert nach Juris), so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005 - 1 D 1/04 -, zitiert nach Juris). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 13 Abs. 1 S. 2 BDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Bei Anwendung dieser Maßstäbe kommt die Disziplinarkammer zu dem Ergebnis, dass ein endgültiger Vertrauensverlust i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 BBG eingetreten ist, der die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht. Die Beklagte hat im Kernbereich ihr obliegender Pflichten schwer versagt. Sie hat in 2 Fällen in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit auf die ihr anvertraute Kasse zugegriffen und dabei die Geldbeträge des Dienstherrn zu eigenen, privaten Zwecken für sich genutzt. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, sie habe eigentlich beabsichtigt, die fehlenden Geldbeträge einzuzahlen, soweit sie über diese verfügen würde, hält die Kammer dies für eine Schutzbehauptung. Abgesehen davon, dass die Beklagte noch zweimal an der fraglichen Kasse eingesetzt war und Gelegenheit gehabt hätte, das Geld wieder einzulegen, hatte sie auch während ihres Einsatzes an der Masterkasse in der Zeit vom 01.04.2008 bis 30.04.2008 Gelegenheit, an der Kasse P. Geld einzulegen. Im Übrigen wäre es ihr in der langen Zeit zwischen Begehung der Tat und Aufdeckung fraglos möglich gewesen, sich einem Mitarbeiter oder Vorgesetzten anzuvertrauen. Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit in dieser Weise an Vermögenswerten, die seinem Gewahrsam unterliegen, vergreift (sogenanntes Zugriffsdelikt), beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass er regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, zerstört und deshalb grundsätzlich für einen Verbleib im Dienst nicht mehr tragbar ist (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06, zitiert nach Juris). Bei einem so schwerwiegenden Dienstvergehen muss der Beamte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Diese Indizwirkung entfällt nur, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört. Solche durchgreifenden Entlastungsgründe stehen der Beklagten weder in Form der von der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe noch in vergleichbar gewichtigen entlastenden Umständen zur Seite. Der Milderungsgrund der Geringfügigkeit ist nicht gegeben, da der Geldbetrag, auf den die Beklagte zugegriffen hat, über der Geringfügigkeitsgrenze von 50 € liegt. Auch hat sie erst nach Aufdeckung der Tat den Geldbetrag zurückgezahlt und dadurch den entstandenen Schaden ausgeglichen, weshalb hier der Milderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens nicht eingreift (BVerwG, Urteil vom 23.02.2013 - 2 C 38/10 -, zitiert nach Juris). Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des Handelns in einer besonderen Versuchungssituation liegen nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt eine spontan ausgeführte Tat, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit und Unüberlegtheit bei der Ausnutzung einer besonderen Versuchungssituation voraus (BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 1 D 10/01 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.2012 - DB 13 S 316/11 -, jeweils zitiert nach Juris). Hier fehlt es bereits an der besonderen Versuchungssituation, da die Tätigkeit an der Kasse Normalität für die Beklagte war und sich keine Ungewöhnlichkeit ereignete. Auch war die Tat nicht spontan ausgeführt, sondern geplant, da die Beklagte vorhatte, sich die Geldbeträge „auszuleihen“ und irgendwann wieder in die Kasse zurückzulegen. Der Milderungsgrund des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ ist nicht gegeben. Dieser setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern. Eine bloße Schuldenlast vermag indes eine „wirtschaftliche Notlage“ regelmäßig noch nicht zu begründen. Denn dem Beamten bleibt zumindest immer der pfändungsfreie Teil seines Gehalts (vgl. §§ 850 c, 850 Abs. 2 ZPO), aus dem er den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten kann und muss. Damit erfüllt die Begleichung von Schulden nur dann die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den notwendigen Lebensunterhalt erforderlichen Leistungen abschneiden würde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -, zitiert nach Juris). Sowohl die Begleichung der Handyrechnung als auch die Kosten für den Flug in die Türkei zählen eindeutig nicht zu den für den notwendigen Lebensunterhalt erforderlichen Leistungen und dienten nur zur Überbrückung allgemeiner finanzieller Engpässe (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1/08 -, zitiert nach Juris). Dass die Beklagte trotz des seit 01.03.2011 vorliegenden Schuldenregulierungsplans noch kein Privatinsolvenzverfahren eingeleitet hat, bestätigt diese Annahme. Anhaltspunkte für den Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation sind nicht gegeben. Eine solche Situation setzt den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses voraus, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem auf dem Schock beruhenden Fehlverhalten des Betroffenen führt (BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 1 D 10/01 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -, jeweils zitiert nach Juris). Es ist nicht ersichtlich, dass die Zugriffshandlungen vorliegend Ausdruck eines solchen Schocks, der regelmäßig vorübergehender Natur ist, waren. Die Umstände, die die Beklagte zur Begehung des Dienstvergehens veranlassten, wurden nicht plötzlich hervorgerufen, sondern bestanden schon länger. Schließlich ist auch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Beklagten im Sinne von § 21 StGB, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist und bei deren Vorliegen die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann, nicht gegeben. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und es wird die Schwelle der Erheblichkeit der damit bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht sein, da es sich um die eigennützige Verletzung einer leicht einzusehenden Kernpflicht handelt (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, - 2 C 59/07 -, zitiert nach Juris). Die Disziplinarkammer kann auch unter Zugrundelegung der fachärztlichen Stellungnahme vom 20.08.2014 keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein solcher Ausnahmefall für die Beklagte im Zeitraum der Begehung des Dienstvergehens gegeben war. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, hat sie sich erst nach Erhebung der Disziplinarklage in fachärztliche psychiatrische Behandlung begeben, wo eine Anpassungsstörung mit mittelschwerer repressiver Reaktion bei abhängiger Persönlichkeitsstruktur diagnostiziert wurde. Eine substantiierte Aussage zu dem Gesundheitszustand im Jahr 2008 konnte die Fachärztin jedoch nicht abgeben. Auch die Angaben der Beklagten ergeben keine Rückschlüsse auf eine krankhafte seelische Störung zum Tatzeitpunkt. Dass sich die Beklagte durch die von ihr geschilderten Umstände unter erheblichen Druck gesetzt fühlte, reicht für die Annahme einer derartigen Störung nicht aus, zumal sie auch in dieser Zeit beanstandungsfrei ihren Dienst versah. Auf Befragen konnte die Beklagte keine besonderen Befindlichkeiten schildern und gab an, vor Beginn der Therapie im Oktober 2012 keine Tabletten zur Verbesserung ihres Zustandes genommen zu haben, auch nicht während des Tatzeitraums und der sie bedrückenden Situation. Erst in der Therapie habe sie Medikamente eingenommen. Die in der fachärztlichen Stellungnahme vom 20.08.2014 geschilderten Gesundheitsbeschwerden der Beklagten genügen angesichts der ohne weiteres einsehbaren Kernbereichspflicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle nicht. Die Beklagte hat durch dieses von ihr begangene schwere Dienstvergehen auch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, § 13 Abs. 2 BDG. Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar geworden, stehen auch das ansonsten im Wesentlichen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten der Beklagten und seine dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Damit vermag die Disziplinarkammer unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und die Beklagte gegenüber ihrem Dienstherrn noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter Einbeziehung der wirtschaftlichen wie auch der familiären Verhältnisse ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für die Beklagte nicht unverhältnismäßig. Mit der Entfernung aus dem Dienst nach § 10 BDG endet das Dienstverhältnis, der Beamte verliert u. a. den Anspruch auf Dienstbezüge (§ 10 Abs. 1 BDG). Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BDG). Allerdings wird dem Beamten für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die ihm bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BDG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die am 00.00.00 geborene Beklagte besuchte die Grundschule von 1967-1971, daran schloss sich die Realschule an, die die Beklagte am 00.00.00 mit dem Abschlusszeugnis verließ. Vom 00.00.00 - 00.00.00 war sie als Zahnarzthelferinnen-Lehrling beschäftigt. Ab 00.00.00 besuchte sie für ein Jahr die hauswirtschaftliche und sozialpädagogische Schule in E-Stadt (Berufsgrundschuljahr). Mit Wirkung vom 01.09.1978 wurde die Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Postassistentenanwärterin ernannt und für die Laufbahn des mittleren Postdienstes ausgebildet (Bl. 29 PA). Die Prüfung für den mittleren Postdienst - Fachbereich Postfachdienst - bestand sie am 00.00.00 mit dem Gesamtergebnis „ausreichend“ (Bl. 53 PA). Am 29.08.1980 wurde die Beklagte unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zur Postassistentin zur Anstellung ernannt (Bl. 55 PA). Mit Wirkung vom 01.09.1982 wurde ihr das Amt einer Postassistentin beim Postamt F-Stadt übertragen und sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 BBesG eingewiesen (Bl. 69 PA). Mit Wirkung vom 01.10.1982 wurde sie innerhalb des Amtsbereichs von F-Stadt nach G-Stadt umgesetzt. Am 25.11.1983 wurde sie zur Postsekretärin (A 6 BBesG) beim Postamt F-Stadt befördert (Bl. 76 PA). Da die Beklagte in den Jahren 1982 und 1983 überdurchschnittliche Kassenfehlbeträge verursachte, wurde die Beklagte mit Wirkung vom 01.07.1984 von G-Stadt nach F-Stadt umgesetzt (Bl. 78-82 PA). Mit Wirkung vom 01.12.1984 wurde die Beklagte zur Postobersekretärin (A 7 BBesG) bei dem Postamt F-Stadt befördert (Bl. 86 PA). Mit Wirkung vom 01.09.1987 wurde die Beklagte aus persönlichen Gründen zum Postamt H-Stadt, Dienstort I-Stadt, versetzt (Bl. 121 PA). Am 15.12.1987 erfolgte die Verbeamtung auf Lebenszeit (Bl. 138 PA). Vom 31.05.1989 bis zum 31.10.1999 befand sich die Beklagte im Erziehungsurlaub. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.1995 wurde die Deutsche Bundespost Postdienst in die Deutsche Post AG umgewandelt. Der Beklagten wurde mitgeteilt, dass sie künftig bei der Deutschen Post AG beschäftigt sei (Bl. 191 PA). Mit Wirkung vom 01.01.1996 wurde sie zu der Niederlassung J-Stadt versetzt (Bl. 192 PA), mit Wirkung vom 01.07.1999 zur Niederlassungsfiliale K-Stadt (Bl. 215 PA). Mit Wirkung vom 01.11.1999 wurde die Beklagte aus persönlichen Gründen von der Niederlassungsfiliale in K-Stadt zur Niederlassungsfiliale L-Stadt versetzt (Bl. 229 PA). Dort wurde sie antragsgemäß teilzeitbeschäftigt. Unter Beibehaltung ihres bisherigen Dienstortes wurde sie mit Wirkung vom 01.04.2003 zur Vertriebsdirektion L-Stadt, N. M-Stadt, übergeleitet (Bl. 304 PA). Ab dem 01.01.2006 wurde die Beklagte unter Beibehaltung ihres Dienstortes zur Postbank AG Abteilung Retail O-Stadt versetzt (Bl. 343 PA). Seit März 2008 erfolgten regelmäßig Abtretungserklärungen bzw. Pfändungen das Gehalt der Beklagten betreffend. Die Beklagte ist zweimal geschieden und hat 2 Kinder (*1988 und *1991). Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Systemfehlers musste in der Kasse P. des Postbank Finanzcenters M-Stadt eine Korrekturbuchung durchgeführt werden. Da sich die Kassenführerin, die Beklagte, im Urlaub befand, wurde die Kasse von der Innenbetriebsleiterin Q. und ihrer Vertreterin am 05.05.2008 übernommen. Hierbei wurde ein Kassenfehlbetrag an Bargeld in Höhe von 552,97 € festgestellt (Meldung über Kassendifferenz, Bl. 10 Disziplinarverfahren). Die Innenbetriebsleiterin rief die Beklagte am gleichen Tag an, da sie den Fehlbetrag nicht erklären konnte. In dem Gespräch habe die Beklagte zugegeben, dass sie wisse, dass dieser Betrag in der Kasse fehle (Bl. 11 Disziplinarverfahren). Nach Urlaubsrückkehr wurde die Beklagte am 20.05.2008 nach § 20 BDG belehrt und zu den Vorwürfen befragt. Sie gab an, es sei bereits alles erwähnt worden (Bl. 6 Disziplinarvorgang). An selben Tage wurde ein Hausverbot für das Finanzcenter M-Stadt ausgesprochen (Bl. 12 Disziplinarvorgang). Eine kurze Stellungnahme über Führung und Leistung der Beklagten wurde am 21.05.2008 vorgelegt (Bl. 9 Disziplinarvorgang). Am 23.05.2008 wurde die Beklagte unter Anwesenheit des Betriebsrates von einer Mitarbeiterin der Abteilung Sicherheit der Deutschen Post AG befragt (Bl. 15 Disziplinarvorgang). Dort gab die Beklagte an, dass sie am letzten Tag, an dem sie an der Kasse -1345 tätig gewesen sei, zwei private Überweisungen (Zahlschein) getätigt habe. Sie habe mittags die beiden Buchungen gemacht, zunächst ohne das Bargeld in die Kasse zu legen. Nachmittags seien dann die Belege weggegangen. Als sie abends das Geld in die Kasse habe legen wollen, habe sie festgestellt, dass sie ihre Geldbörse nicht dabei gehabt habe. Da die Belege nachmittags weggegangen seien, habe sie die beiden Buchungen nicht mehr stornieren können. Sie habe dann vorgehabt, nach dem Urlaub das Geld wieder in die Kasse zu legen. Zunächst habe sie den Gedanken gehabt, zwischendurch das Geld in die Kasse zu tun. Da sie sich da aber hätte anmelden müssen, habe sie Bedenken gehabt, dass der Filialleiter nachfrage, was sie tue. Sie habe gedacht, dass sie das Geld nach dem Urlaub in die Kasse legen könne, ohne dass dies jemand bemerke, da sie die Kasse ja alleine führe. Sie habe sich nicht getraut, jemandem davon zu erzählen. Es habe sich um Beträge in Höhe von 211 € und ca. 320 € zuzüglich jeweils 8 € Entgelt gehandelt. Ein genaues Datum könne sie nicht mehr sagen. Sie habe zuvor nie private Beträge aus der Postkasse beglichen. Ihre Kasse habe immer gestimmt. Sie bedauere die Sache sehr und wolle den fehlenden Geldbetrag umgehend ausgleichen. Am 26.05.2008 zahlte die Beklagte Bargeld in Höhe von 552,97 € ein, um den Unterschiedsbetrag vom 05.05.2008 auszugleichen (Bl. 54 Disziplinarvorgang). Aus den Journaldaten wurde die Verbuchung zweier Zahlscheine gefunden, die in der Einzahlerangabe den Namen der Beklagten trugen. Am 27.03.2008 wurde an der Kasse -1345 unter der Belegnummer 0457 um 15:23 Uhr ein Zahlschein über 211,35 €+ 8 € Entgelt an den Empfänger R. gebucht. Unter der Belegnummer 0458 wurde um 15:24 Uhr ein Zahlschein über 226 € plus 8 € Entgelt an den Empfänger S. gebucht (Bl. 14, 15 Kopie der Strafakten). Mit Verfügung vom 11.06.2008 wurde der Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 60 BBG verboten und die sofortige Vollziehung angeordnet (Bl. 21 Disziplinarvorgang). Eine erneute Anhörung in Anwesenheit ihres Bevollmächtigten durch eine Mitarbeiterin der Abteilung Sicherheit erfolgte am 16.06.2008 (Bl. 20 Kopie der Strafakten). Dort bestätigte die Beklagte, dass es sich bei den beiden aufgefundenen Zahlscheinen um diejenigen in ihrer Aussage vom 23.05.2008 handele. Die Differenz zwischen den Beträgen aus den Zahlscheinen (453,35 €) und dem festgestellten Kassenunterschiedsbetrag (552,97 €) in Höhe von 99,62 € könne sie nicht erklären. Es sei nicht so, dass sie darüber hinaus noch Bargeld für private Zwecke aus der Postbankkasse entnommen habe. Auf den Vorhalt, sie habe falsche Angaben gemacht bezüglich der Möglichkeit einer Stornierung, gab sie an, sie habe am 27.03.2008 nachmittags die beiden Zahlscheine gebucht, obwohl sie gewusst habe, dass sie das Geld nicht habe. Abends sei ihr dann bewusst geworden, was sie getan habe. Zu diesem Zeitpunkt sei es aber nicht mehr möglich gewesen, die Zahlscheine zu stornieren, da sie schon weggegangen seien. Es sei richtig, dass sie noch zweimal vor ihrem Urlaub an der Kasse -1345 gewesen sei. Am 28.03.2008 habe sie noch kein Geld gehabt, um es einzahlen zu können. Am 30.04.2008 habe sie eigentlich das Geld einlegen wollen. Sie habe am Abend zuvor bis spät in die Nacht ein aufreibendes Gespräch mit ihrer Tochter gehabt und vergessen, das Geld mitzunehmen. An diesem Abend habe sie einen kompletten Kassenschluss machen müssen. Sie habe das Bargeld gar nicht gezählt, sondern die Zahlen aus dem System übernommen. Ansonsten hätte sie gemerkt, dass noch mehr fehlt als nur der Betrag der beiden Zahlscheine. Die Deutsche Post AG stellte mit Schreiben vom 18.06.2008 Strafanzeige gegen die Beklagte wegen des Verdachts der Veruntreuung von Kassengeldern (Bl. 1 Kopie der Strafakten). Gleichzeitig verfasste die Mitarbeiterin der Abteilung Sicherheit unter dem Datum des 18.06.2008 einen Ermittlungsbericht über betriebsinterne Ermittlungen gegen die Beklagte (Bl. 34 Disziplinarvorgang). Der Vorstand der Postbank AG leitete mit Verfügung vom 12.08.2008 gemäß § 17 BDG ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein und setzte dieses nach § 22 Abs. 1 S. 1 BDG aufgrund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wieder aus (Bl. 51 Disziplinarvorgang). In der Einleitungsverfügung wurde der Beklagten vorgeworfen, in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiterin Service und Verkauf beim Postbank Finanzcenter M-Stadt vorsätzlich gegen Kassenvorschriften verstoßen und ihr anvertraute Kassengelder veruntreut zu haben. Sie stehe im Verdacht, ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) schuldhaft verletzt und dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BBG begangen zu haben. Die Einleitungsverfügung wurde der Klägerin zu Händen ihres Bevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde am 14.08.2008 zugestellt. Mit Verfügung des Vorstands der Deutschen Postbank AG vom 28.08.2009 wurde die Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben und die Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 BDG in Höhe von 50 vom Hundert einbehalten (Bl. 11 Beiheft). Aufgrund der Vorlage einer aktuellen Aufstellung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten wurde der Einbehalt der Dienstbezüge ab April 2012 auf 25 vom Hundert herabgesetzt (Bl. 56 Beiheft). In dem Strafverfahren wegen Untreue gab die Beklagte in der Hauptverhandlung vom 25.03.2010 vor dem Amtsgericht M-Stadt an (Az.: 73 DS - 4460 Js 32029/08, Bl. 66 Kopie der Strafakten), sie habe an dem fraglichen Tag zwei Buchungen gehabt und gewusst, dass sie das Geld nicht zur Verfügung hatte. Sie habe genau gewusst, dass sie falsch handelte. Sie habe an dem Wochenende wegfliegen wollen. Sie sei dann am Freitag direkt zum Flughafen gefahren, dort habe sie die Quittung für die Reise vorlegen müssen. Am 27.03.2008 habe ihr das Geld nicht zur Verfügung gestanden, da sie an diesem Tag zwar einen Termin für einen Kredit bei der Bank gehabt habe, das Geld jedoch erst am nächsten Tag ausbezahlt worden sei. Sie habe trotzdem die Buchung durchgeführt. Bezüglich der Handyrechnung habe sie schon eine Mahnung gehabt. Wenn sie das Geld nicht bekommen hätte, hätte sie nicht fliegen und nicht mehr telefonieren können. Den Differenzbetrag von 99,62 € habe sie nicht aus der Kasse genommen. Als sie am Dienstag zurückgekommen sei, habe sie das Geld auch nicht gehabt. Durch Beschluss des Amtsgerichts M-Stadt vom 25.03.2010 wurde mit Zustimmung der Beteiligten das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO für die Dauer von 6 Monaten vorläufig eingestellt. Die Beklagte erhielt die Auflage zur Zahlung eines Betrages von 1500 € in monatlichen Raten von 250 € (Bl. 68 Kopie der Strafakten). Nach Erfüllung der Zahlungsauflage wurde das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts M-Stadt vom 22.09.2010 endgültig eingestellt (Bl. 77 Disziplinarvorgang). Mit Verfügung des Vorstandes der Postbank AG vom 03.01.2011 wurde das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte fortgesetzt (Bl. 78 Disziplinarvorgang). Mit den Ermittlungen wurde der Gebietsbeauftragte für Disziplinarangelegenheiten Eichinger beauftragt. Der Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats zu den disziplinarrechtlichen Vorwürfen sowie zur Einstellung des Strafverfahrens zu äußern. Der Ermittlungsführer holte unter dem Datum des 10.02.2011 eine schriftliche Zeugenaussage der Innenbereichsleiterin Q. ein, die am 16.02.2011 erfolgte (Bl. 109, 115, 16 Disziplinarverfahren). Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.03.2011 (Bl. 117 Disziplinarvorgang) teilte die Beklagte mit, sie räume auch weiterhin vollumfänglich ein, am 27.03.2008 einen schweren Fehler begangen zu haben, als sie sich eine Summe von insgesamt 453,35 € zur Begleichung von Verbindlichkeiten von ihrem Dienstherrn „ausgeliehen“ habe. Rationale Gründe für ihr Verhalten könne sie nicht nennen. Keinesfalls habe sie aus krimineller Absicht gehandelt. Aufgrund privater Umstände, die mit ihrem damaligen in der Türkei lebenden Lebensgefährten in Zusammenhang standen, habe sie sich diesem gegenüber in der Pflicht gefühlt, in die Türkei zu fliegen. Hierfür habe sie einen Privatkredit beantragt gehabt, wobei sie allerdings aufgrund eines Bearbeitungsfehlers ihrer Hausbank erst am Nachmittag des 28.03.2008 über das Geld habe verfügen können. Daher sei es ihr nicht möglich gewesen, am Nachmittag des 27.03.2008 die Summe in Höhe von 453,35 € wieder in die Kasse zu legen. Es handele sich um ein einmaliges Fehlverhalten, welches gänzlich wesensfremd für sie sei. Die damalige private Situation mit dem Lebensgefährten in der Türkei sei zwischenzeitlich geregelt. Wie kopflos sie zum damaligen Zeitpunkt gehandelt habe, belege der Umstand, dass sie ohne Rechtspflicht den Kassenfehlbestand in Höhe von 99,62 € ebenfalls widerspruchslos ausgeglichen habe, obwohl ihr weder ein grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten diesbezüglich nachzuweisen sei. Sie habe jahrelang strafrechtlich und disziplinarrechtlich unbescholten ihren Dienst getan. Auch dies deute darauf hin, dass der 27.03.2008 ein einmaliger „schwarzer Tag“, ein Augenblicksversagen im Sinne der Rechtsprechung, gewesen sei. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei gegen Zahlung einer deutlichen Auflage eingestellt worden. Das Verhalten sei daher somit bereits sanktioniert, was auch im Rahmen einer weiteren Pflichtenmahnung angemessen zu berücksichtigen sei. Der Ermittlungsführer legte das Ermittlungsergebnis unter dem Datum des 20.10.2011 vor (Bl. 121 Disziplinarvorgang). Mit Schreiben vom 19.01.2012 wurde das Ermittlungsergebnis an die Beklagte übersandt mit der Gelegenheit, sich abschließend zur Sache zu äußern (Bl. 128 Disziplinarvorgang). Die Beklagte trug hierzu vor, dass es sich bei dem Vorgang um ein einmaliges wesensfremdes Fehlverhalten gehandelt habe, zudem sie sich aufgrund einer Kurzschlussreaktion habe hinreißen lassen. Es habe sich um ein Augenblicksversagen aufgrund ihrer damaligen Situation gehandelt. Sie habe ein umfassendes Geständnis abgelegt. Mit Schreiben vom 11.06.2012 beantragte die Beklagte die Beteiligung des Betriebsrates (Bl. 147 Disziplinarvorgang). Der Betriebsrat der Postbank O-Stadt gab keine Stellungnahme ab (Bl. 154 Disziplinarvorgang). Der örtliche Betriebsrat der Postbank Filialbetrieb AG äußerte mit Schreiben vom 26.07.2012 (Bl. 156 Disziplinarvorgang), dass er die beabsichtigte Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung für zu drastisch halte und schlug vor, eine Zurückstufung auszusprechen. Die Beklagte sei infolge persönlicher Umstände in eine finanzielle Notsituation geraten. Offenbar habe sie es versäumt bzw. aus Unkenntnis unterlassen, sich an eine Schuldnerberatung zu wenden. Nach den bisherigen Arbeitsleistungen sei sie eine sehr zuverlässige und bei ihren Kolleginnen und Kollegen sehr beliebte und hilfsbereite Mitarbeiterin gewesen, die jederzeit gerne zu Mehrleistungen bereit gewesen sei und auch in anderen Filialen habe eingesetzt werden können. Sie sei bisher dienstlich nicht auffällig geworden und zum Vorfallszeitpunkt bereits seit 30 Jahren im Unternehmen tätig gewesen. Zudem habe sie sofort ein Schuldanerkenntnis abgegeben und den Schaden beglichen. Das Strafverfahren sei gegen Zahlung einer Auflage eingestellt worden. Als alleinerziehende Mutter von zwei halbwüchsigen Kindern habe sie seinerzeit große Sorgen und Probleme mit ihrer Tochter gehabt, die in falsche Kreise abgerutscht sei. In ihrer Not und Einsamkeit habe sie sich an einen in der Türkei lebenden Mann geklammert, von dem sie sich Trost und Zuspruch erhofft habe. In dem Glauben, es handele sich um die große Liebe, habe sie nicht bemerkt, dass dieser sie lediglich benutzt und ausgebeutet habe. Insofern sei es naheliegend, dass diese Beziehung ihr in keinster Weise bei der Bewältigung ihrer Probleme habe helfen können, sondern im Gegenteil ihr weitere Schwierigkeiten eingebracht habe. Zugute halten müsse man der Beklagten, dass sie sich kurz nach dem Vorfall von diesem Mann aus eigener Kraft getrennt habe und sich seither auch die Situation ihrer Tochter sehr positiv entwickelt und somit normalisiert habe. Der seelische Zustand der Beklagten sei wieder absolut gefestigt und sie habe ihr Leben wieder vollkommen in den Griff bekommen. Mit Schreiben des Vorstands der Deutschen Post AG vom 03.09.2012 wurden die Einwendungen des Betriebsrates zurückgewiesen (Bl. 159 Disziplinarvorgang). Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation wurde beteiligt (Bl. 161 Disziplinarvorgang). Mit Klageschrift vom 12.09.2012, die am 14.09.2012 bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen ist, hat die Deutsche Postbank AG durch den Zentralen Beauftragten für Disziplinarangelegenheiten und Regressverfahren Klage gegen die Beklagte mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Der Beklagten wird vorgeworfen, als Mitarbeiterin Service und Verkauf (Schaltermitarbeiterin) beim Postbank Finanzcenter M-Stadt vorsätzlich gegen Kassenvorschriften verstoßen und ihr anvertraute Kassengelder veruntreut zu haben. In der Klageschrift macht die Klägerin Angaben zur Person der Beklagten und stellt den Sachverhalt anhand des Disziplinarvorgangs und des Strafverfahrens chronologisch dar. Die Beklagte habe die unberechtigten Überweisungen sowohl in einem Telefongespräch mit der Innenbetriebsleiterin als auch bei der Befragung durch die Abteilung Sicherheit und in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Wiesbaden eingeräumt. Nach § 23 Abs. 2 BDG könnten die oben genannten tatsächlichen Feststellungen des Strafverfahrens der Entscheidung in diesem sachgleichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Die Angaben der Beklagten im Termin vor dem Amtsgericht Wiesbaden könnten nach § 24 Abs. 2 BDG ebenfalls ohne erneute Beweiserhebung in diesem Disziplinarverfahren verwendet werden. Im Übrigen habe die Beklagte in ihrer Äußerung vom 08.03.2011 die Dienstverfehlung unstreitig gestellt. Hinsichtlich des Fehlbetrages von 99,62 € könne der Beklagten kein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten nachgewiesen werden. Somit stehe fest, dass die Beklagte als allein verantwortliche Kassenführerin der Kasse P. beim Postbank Finanzcenter M-Stadt am 27.03.2008 pflichtwidrig um 15:23 Uhr unter Belegnummer 0457 einen Zahlschein über 211,35 € plus 8 € an den Empfänger R. zur Begleichung einer Handyrechnung und ebenfalls am 27.03.2008 um 15:24 Uhr pflichtwidrig zur Begleichung einer Flugreise einen Betrag über 226 € plus 8 € unter Belegnummer 0458 an den Empfänger S. gebucht und damit gleichzeitig gegen Kassenbestimmungen verstoßen habe. Die Beklagte habe mit ihrem unrechtmäßigen Verhalten ihre vorrangigen Beamtenpflichten zu uneigennütziger Wahrnehmung ihres Amtes, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Befolgung der Anordnung ihrer Vorgesetzten und der allgemeinen Bestimmungen nach §§ 61 Abs. 1 S. 2 und 3, 62 Abs. 1 S. 2 BBG vorsätzlich verletzt und sich damit eines Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 BBG schuldig gemacht. Sie habe bewusst gehandelt, um sich einen eigenen Vorteil zu verschaffen, der darin bestanden habe, eine private Handyrechnung zu bezahlen und eine private Flugreise zu ermöglichen. Das Handeln sei auch vorsätzlich gewesen, da ihr bewusst war bzw. hätte bewusst sein müssen, dass ihr Handeln von den eindeutigen Bestimmungen nicht gedeckt war bzw. gegen Strafvorschriften verstieß. Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit seien weder im Strafverfahren noch im Disziplinarverfahren vorgetragen worden. Der Beklagten sei es nur aufgrund der Tätigkeit in der Filiale möglich gewesen, sich unrechtmäßig zu bereichern. Sie habe ihre dienstliche Stellung und ihre internen Kenntnisse ausgenutzt, um auf dienstliche Gelder zugreifen zu können. Es sei zu berücksichtigen, dass die Postbank als Bankinstitut in ganz besonderem Maße auf die unbedingte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten angewiesen sei. Der vertrauensvolle Umgang mit dem Buchungssystem und die strikte Beachtung der dazu erlassenen Regelungen und der Kassenvorschriften sei eine leicht einsehbare Kernpflicht. Ein Zugriffsdelikt gebiete regelmäßig die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme, sofern nicht anerkannte Milderungsgründe vorliegen. Die Summe überschreite die Geringfügigkeitsgrenze von 50 € bei weitem. Eine Schadenswiedergutmachung vor Entdeckung der Tat bzw. eine Offenbarung der Tat sei nicht gegeben. Die Notwendigkeit, den Lebensgefährten in der Türkei besuchen zu müssen, lasse nicht auf eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage schließen. Es komme weder der Milderungsgrund eines Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation noch der Milderungsgrund einer einmaligen, persönlichkeitsfremden, kurzschlussartigen Gelegenheitstat infrage. Die Beklagte habe zwei private Rechnungen bezahlt, die in keinerlei innerem Zusammenhang miteinander standen. Insoweit liege kein einmaliges Fehlverhalten vor. Nach Abwägung aller Aspekte sei festzustellen, dass ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Die Klägerin habe nicht gegen die Grundsätze des fairen Disziplinarverfahrens verstoßen. Über die Tatsache der schriftlichen Anhörung der Zeugin Q. gemäß § 24 BDG habe die Beklagte durch Übersendung des Ermittlungsergebnisses Kenntnis nehmen können. Dass erste wirtschaftliche Probleme bereits ab 2004 gegeben waren und dass die Drogenprobleme ihrer Tochter zu diesem Zeitpunkt entstanden und sich im Jahr 2007 verstärkten, begründeten keinerlei Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung der Beklagten, die die Steuerungsfähigkeit eingeschränkt haben könnte. Die Beklagte habe sich zum Tatzeitpunkt in keiner fachärztlichen Behandlung befunden. Die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der Verfehlungen auch nicht in einer solch angespannten finanziellen Situation befunden, dass es ihr unmöglich gewesen sei, die Schulden bzw. Rechnungen auf andere Weise zu begleichen. Der dargelegte gänzlich ausgeschöpfte eigene finanzielle Spielraum und die aus Sicht der Beklagten bestehenden Verpflichtung, dem Lebensgefährten die Kreditsumme von 6000 € überbringen zu müssen, um die Beziehung zu erhalten, seien nicht als ausweglose Zwangslage zu sehen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte gezielt und planvoll vorgegangen sei, habe diese nicht kopflos, unüberlegt oder spontan gehandelt. Der geltend gemachte Entlastungsgrund einer verminderten Schuldfähigkeit stehe der beantragten Entfernung nicht entgegen. Soweit die Beklagte auf ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie vom 20.08.2014 Bezug nehme, sei anzumerken, dass die Verfehlungen rund viereinhalb Jahre vor der psychotherapeutischen Betreuung lagen. Deswegen bringe die Fachärztin auch klar zum Ausdruck, dass alle retrospektiven Aussagen in Bezug auf das Vorgehen im März 2008 eher auf ihre Vermutungen aufgebaut werden könnten. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit könne auch nach deren Gutachten nur vermutet werden, da zwischen dem genannten Geschehen und dem Behandlungsbeginn 4 Jahre lägen. Selbst wenn man das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung bejahen würde, wäre nach der Rechtsprechung des BVerwG bei Zugriffsdelikten nur ausnahmsweise von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, da vorliegend gegen leicht einsehbare Kernpflichten verstoßen worden sei. Deren Beachtung müsse auch bei eingeschränkter Schuldfähigkeit erwartet werden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Tatzeitraum in der Lage gewesen sei, ihren Dienst zu verrichten, ohne dass es zu besonderen Auffälligkeiten gekommen sei. Das zielgerichtete Vorgehen der Beklagten und ihre sehr ordentliche Dienstverrichtung belege, dass ihre Fähigkeit, das Unrecht ihrer Taten einzusehen und ihr Verhalten entsprechend zu steuern, auch bei Vorliegen einer seelischen Erkrankung nicht in rechtlich erheblicher Weise eingeschränkt gewesen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte beantragt, eine mildere Maßnahme unterhalb der Entfernung auszusprechen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, sie räume nach wie vor vollumfänglich die Verfehlungen ein. Es werde als wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens gerügt, dass die Beklagte nicht über die Zeugenvernehmung der Zeugin ... informiert worden sei. Die schriftliche Stellungnahme der Zeugin sei weder der Beklagten selbst noch ihrem Bevollmächtigten übersandt worden. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt versucht, die ihr gemachten Vorwürfe abzustreiten, zu verschleiern oder anderweitige Ausflüchte zu suchen. Bereits am 26.05.2008 sei eine umfassende Schadenswiedergutmachung erfolgt. Das Dienstvergehen sei unter Beachtung und Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfalle, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt würden. Hierbei gebe es keinen abschließenden Kanon der berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe mehr. Die Beklagte habe sich im März 2008 in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, die dazu geführt habe, dass sie kopflos und ohne nachzudenken einen Fehler begangen habe, der für ihre Person und ihren dienstlichen Werdegang atypisch und wesensfremd sei. Die alleinerziehende Mutter habe nach der Trennung von ihrem Ehemann wieder arbeiten müssen. 2004 seien erste wirtschaftliche Probleme aufgetreten. Durch die dienstbedingten Abwesenheitszeiten sei es der Beklagten entgangen, dass die ältere Tochter angefangen habe, in erheblichem Umfang Drogen zu konsumieren. Diese habe im Jahr 2007 eine stationäre Suchttherapie durchgeführt, wobei es Ende 2007 zu einem weiteren Rückfall gekommen sei. Die Tochter habe endgültig ihre Ausbildungsstelle verloren und sich einer ambulanten Psychotherapie ab Januar 2008 unterzogen. Im Oktober 2006 habe die Beklagte im Urlaub in der Türkei einen Mann kennengelernt, für den sie bereits im November 2006 einen Kredit in Höhe von 15.000 € zur Gründung eines Gewerbebetriebs aufgenommen habe. Anfang 2008 sei er mit der dringenden Bitte an sie herangetreten, sie möge ihm 6000 € überweisen. Er habe es geschafft, die Beklagte psychisch mit dem Bestand der Beziehung unter Druck zu setzen. Zu diesem Zeitpunkt habe das Konto der Beklagten ein minus von 6.155,33 € ausgewiesen. Sie habe sich erneut um einen Privatkredit bemüht, der entgegen der Ankündigung erst am 28.03.2008 ausgezahlt werden konnte. Die Beklagte habe befürchtet, ihr Flugticket nicht zahlen zu können, was nach ihrer Vorstellung zum Ende der Beziehung geführt hätte. In diesem Zeitraum sei auch dann noch die Mahnung der Telekom, ihr den Handyzugang zu sperren, dazu gekommen. Die Möglichkeit, ständig erreichbar zu sein, sei für die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt essentiell gewesen. Sie habe jederzeit für ihre schwer drogenabhängige Tochter erreichbar sein müssen, um gegebenenfalls zeitnah zur Verfügung zu stehen. Sie habe geglaubt, eine Erreichbarkeit gewährleisten zu müssen, wenn sie sich bei ihrem Lebensgefährten in der Türkei aufhielt. Wie angespannt die finanzielle Situation gewesen sei, zeigten die Pfändungsmitteilungen in der Personalakte. Aus Sicht der Beklagten sei ihre Situation am 27.03.2008 ausweglos gewesen. Sie sei blind dafür gewesen, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus ihrer Handlung ergaben. Sie habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als die beiden Rechnungen über die von ihr verwaltete Kasse zu begleichen. Sie habe dies lediglich damit gerechtfertigt, dass sie das Geld nach Rückkehr aus der Türkei zeitnah zurückerstatten würde. Dieses situativ bedingte Fehlverhalten aufgrund einer psychischen empfundenen Zwangslage stelle ein persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dar. Die Beklagte habe begonnen, ihr Leben radikal zu ändern. Die Beziehung zu ihrem türkischen Lebensgefährten sei seit Jahren beendet. Die Beklagte habe sich mithilfe einer anwaltlichen Schuldenberatung detailliert mit ihrer finanziellen Situation auseinandergesetzt. Hieraus resultiere der Schuldenregulierungsplan vom 01.03.2011. Der Schuldenstand habe sich zu diesem Zeitpunkt auf 136.277,41 € belaufen. Bei der Gesamtbetrachtung seien zu Gunsten der Beklagten das umfassende Spontangeständnis sowie die gänzliche Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen. Die Beklagte sei auch strafrechtlich bereits zur Verantwortung gezogen worden. Die über Jahre hinweg beanstandungsfreie Dienstausübung sei zu berücksichtigen, ebenfalls die von der Beklagten aus dem Fehler gezogenen Konsequenzen. Mit Schriftsatz vom 17.07.2014 legt der Bevollmächtigte der Beklagten Unterlagen über die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Ergänzend trägt die Beklagte vor, sie befinde sich seit 04.10.2012 in psychiatrischer Behandlung. Die Fachärztin habe bei ihr ausweislich der beigefügten Stellungnahme vom 20.08.2014 eine Anpassungsstörung mit mittelschwerer repressiver Reaktion bei abhängiger Persönlichkeitsstruktur diagnostiziert. Nach den von der Fachärztin für die Vergangenheit gezogenen Rückschlüsse, könne sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung in einem Ausnahmezustand befunden haben, der mit einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gleichzusetzen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (2 Bände Personalakte der Beklagten, ein Hefter Disziplinarvorgang, ein Hefter Beiheft, ein Hefter Kopie der Strafakten) Bezug genommen.