Urteil
W 4 K 21.1146
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Besteht eine Gesamtanlage aus einzelnen baulichen Anlagen, die für sich betrachtet baugenehmigungspflichtig sind und aus nicht baulichen Anlagen, die funktionell als Einheit zu sehen sind und durch die gleiche objektive Zweckbestimmung verbunden sind, so ist die Gesamtanlage als Einheit insgesamt eine bauliche Anlage und bedarf einer Baugenehmigung. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Vorhaben, das sinnvoll nur im Außenbereich errichtet werden kann, ist nicht schon deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich bevorzugt zuzulassen. Erforderlich ist vielmehr eine rechtliche Wertung, ob es im Sinne dieser Vorschrift auch zugelassen werden "soll". Das ist nicht der Fall, wenn es zur Erfüllung einer an sich außenbereichsadäquaten Funktion nicht erforderlich ist. (Rn. 22 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Am Merkmal des "Sollens" iSd § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fehlt es immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich unter anderem dient, individuelle Interessen oder Freizeit- und Erholungswünsche bevorzugt werden sollen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht eine Gesamtanlage aus einzelnen baulichen Anlagen, die für sich betrachtet baugenehmigungspflichtig sind und aus nicht baulichen Anlagen, die funktionell als Einheit zu sehen sind und durch die gleiche objektive Zweckbestimmung verbunden sind, so ist die Gesamtanlage als Einheit insgesamt eine bauliche Anlage und bedarf einer Baugenehmigung. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Vorhaben, das sinnvoll nur im Außenbereich errichtet werden kann, ist nicht schon deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich bevorzugt zuzulassen. Erforderlich ist vielmehr eine rechtliche Wertung, ob es im Sinne dieser Vorschrift auch zugelassen werden "soll". Das ist nicht der Fall, wenn es zur Erfüllung einer an sich außenbereichsadäquaten Funktion nicht erforderlich ist. (Rn. 22 – 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Am Merkmal des "Sollens" iSd § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fehlt es immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich unter anderem dient, individuelle Interessen oder Freizeit- und Erholungswünsche bevorzugt werden sollen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, da die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. 2. Klärungsbedürftig ist, nach Abtrennung der übrigen Anordnungen, die im streitgegenständlichen Bescheid vom 14. August 2019 geregelt wurden, zunächst der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gemäß dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 24. November 2020 begehrte die Klägerin vom Landratsamt Miltenberg zunächst, dass ihr Bauantrag vom 18. Februar 2018 auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Hundetherapiezentrums erneut verbeschieden werde. Tatsächlich hat die Klägerin am 18. Februar 2018 einen Bauantrag gestellt, beim Beklagten eingegangen am 21. November 2018, auf Genehmigung eines Hundetherapiezentrums. In der Betriebsbeschreibung (§ 9 Satz 1 Bauvorlagenverordnung) wurden detaillierte Einzelvorhaben genannt, von denen die Klägerin offensichtlich, wie sich aus dem Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 24. November 2020 ergibt, teilweise nunmehr Abstand genommen hat. Streitgegenstand ist demnach, bei wohlwollender Auslegung, unter Berücksichtigung der diversen Klageanträge und der weiteren Klagebegründung (vgl. insbesondere Schriftsatz des Klägervertreters vom 31. Mai 2022), den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Trainingsgeländes mit Unterstand und Stellplätzen zu erteilen. 3. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die so verstandene Baugenehmigung, denn der ablehnende Bescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 14. August 2018 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 4. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist Art. 55 Abs. 1 BayBO. Nach dieser Vorschrift bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen einer Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 nichts Anderes bestimmt ist. Das beantragte Bauvorhaben „Errichtung eines Hundetherapiezentrums auf den Grundstücken Fl.Nrn. …5, …7/2, …6/2 und …6/1 der Gemarkung G* … ist nach dieser Vorschrift genehmigungspflichtig. Selbst wenn der Hundeplatz 1 als nicht veränderte Geländefläche eine nicht bauliche Anlage darstellen sollte, so wären der Unterstand und die Stellplätze für Kfz jedenfalls bauliche Anlagen i.S.d. Art. 2 Abs. 1 BayBO, wobei für letzte keine Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, c BayBO besteht. Besteht aber eine Gesamtanlage aus einzelnen baulichen Anlagen, die für sich betrachtet baugenehmigungspflichtig sind und aus nicht baulichen Anlagen, die funktionell als Einheit zu sehen sind und durch die gleiche objektive Zweckbestimmung verbunden sind, so ist die Gesamtanlage als Einheit insgesamt eine bauliche Anlage und bedarf einer Baugenehmigung (vgl. Busse/Kraus, BayBO 2022, Rn. 51 zu Art. 2). 5. Das mit Bauantrag beim Beklagten beantragte Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich jedenfalls nicht genehmigungsfähig. Wie der Augenschein, aber auch das dem Gericht vorliegende Kartenmaterial deutlich macht, liegt das Vorhaben eindeutig im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Dort ist es planungsrechtlich unzulässig. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB liegen nicht vor. Die Bestimmung stellt einen Auffangtatbestand für diejenigen Vorhaben dar, die auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich nur privilegiert zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Zwar ist es – einzelfallabhängig – durchaus denkbar, dass die Nutzung eines Grundstücks für eine Hundeschule und Hundepension nachteilige Wirkungen auf die Umgebung, insbesondere in der Form von Lärmimmissionen (Gebell) hervorrufen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht jedes Vorhaben, das – wenn überhaupt – sinnvoll nur im Außenbereich errichtet werden kann, schon deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich bevorzugt zuzulassen. Erforderlich ist vielmehr eine rechtliche Wertung, ob es im Sinne dieser Vorschrift auch zugelassen werden „soll“ (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1991 – 4 B 109/91 – juris Rn 4 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 274, und vom 23. November 1995 – 4 B 209/95 – juris Rn 3 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 315). Das ist nicht der Fall, wenn es zur Erfüllung einer an sich außenbereichsadäquaten Funktion nicht erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 – 4 B 209/95 – juris Rn 3 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 315; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 – 10 A 237/11 – juris Rn 27 = BauR 2013, 1246). In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es vorliegend an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Vorhaben auf Verhältnisse angewiesen ist, die typischerweise im Außenbereich anzutreffen sind. Auszugehen ist insoweit von dem konkreten Vorhaben. Nach der Baubeschreibung dient der Hundeplatz 1, ganz präzise lässt sich das der Beschreibung allerdings nicht entnehmen, dem Betrieb einer Hundeschule. Dies gilt auch für den beantragten Unterstand, denn die Klägerin führt in der Baubeschreibung aus, dass aktuell kein Unterstand vorhanden sei, ein Carport aber Schutz vor Regen biete und Schatten. Das gilt auch für die geplanten Parkplätze. Es ist jedoch bereits nicht ersichtlich, dass für einen derartigen Betrieb keine anderen geeigneten Flächen insbesondere im Innenbereich zu finden sind. Insoweit dürfte eine Fläche im Innenbereich bereits dann geeignet sein, wenn ihre Umgebung gegen die von einer Hundeschule vorliegenden Ausmaßes ausgehenden Lärmimmissionen unempfindlich ist und Dritte durch bauliche Vorrichtungen vor Belästigung oder Gefahren durch die dort freilaufenden Hunde geschützt werden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 – 10 A 237/11 – juris Rn 29 = BauR 2013, 1246). Unabhängig davon sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur solche Vorhaben privilegiert, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 7 B 46/08 – juris Rn 8). Am Merkmal des „Sollens“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fehlt es daher immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich unter anderem dient, individuelle Interessen oder Freizeit- und Erholungswünsche bevorzugt werden sollen. Ob, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken Anlagen zur Freizeitgestaltung im Außenbereich geschaffen werden sollen, ist Sache der planenden Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1991 – 4 B 109/91 – juris Rn 4 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 274, und vom 9. Mai 2012 – 4 B 10/12 – juris Rn 7 = BauR 2012, 1360; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 – 10 A 237/11 – juris Rn 31 = BauR 2013, 1246). Dementsprechend fallen Hundesportplätze, die der Erholung und Freizeitgestaltung eines bestimmten Personenkreises dienen, grundsätzlich nicht unter den Privilegierungstatbestand (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1991 – 4 B 109/91 – juris Rn 4 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 274; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 – 10 A 237/11 – juris Rn 33 = BauR 2013, 1246). Auch das Vorhaben der Klägerin ist danach nicht privilegiert. Ein anzuerkennendes überwiegendes allgemeines Interesse an der Realisierung des Vorhabens im Außenbereich besteht nicht. Vielmehr dient das Vorhaben den individuellen gewerblichen Interessen der Klägerin, den individuellen Interessen der Nutzer der Hundepension nach Versorgung ihres Tieres für Zeiträume eigener Verhinderung sowie, soweit es die Einrichtungen der Hundeschule betrifft, den individuellen Erholungs- und Freizeitinteressen der Hundehalter, die mit ihren Tieren an den Schulungen teilnehmen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 9. Dezember 1993 (Az. 10 S 1599/83 – juris). Diese Entscheidung betrifft den von der Situation der Klägerin zu unterscheidenden Fall einer Hundezucht und Pension mit gleichzeitig etwa 40 eigenen Hunden, 27 Welpen und jährlich etwa 160 bis 180 Pensionstieren, für die im Gebiet der dortigen Beklagten nachweislich keine andere als eine Außenbereichsfläche zur Verfügung stand. Als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigen die zur Genehmigung gestellten baulichen Anlagen öffentliche Belange und sind daher gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig. Die Nutzungen der baulichen Anlagen auf den besagten Flächen widersprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der das Grundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ darstellt. Der Flächennutzungsplan ist so lange als öffentlicher Belang beachtlich, wie seine Darstellungen durch die gegebene Situation bestätigt und erhärtet werden. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind immer nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet, zum Vorliegen eines beeinträchtigenden Belangs beizutragen. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen, denn dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr gilt, dass der Flächennutzungsplan nur dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden können, weil sie etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11.97 – juris Rn 18 = BauR 1997, 616; OVG NRW, Urteile vom 13. November 2009 – 7 A 1236/08 – und vom 15. Februar 2013 – 10 A 237/11 – juris Rn 42 = BauR 2013, 1246). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nicht (mehr) in Betracht kommt, gibt es nicht. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Grundstücke zuletzt tatsächlich landwirtschaftlich genutzt worden sind und ob die Klägerin selbst sie für einen landwirtschaftlichen Betrieb sinnvoll nutzen könnte. Die zur Genehmigung gestellten baulichen Anlagen sind auch nicht begünstigt nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann bestimmten Vorhaben ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan nicht entgegengehalten werden. Das Vorhaben der Klägerin erfüllt die Voraussetzungen einer solchen Teilprivilegierung nicht. Auf die Ausführungen des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid wird Bezug genommen. Die Vorhaben beeinträchtigen auch öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Nach dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet wird. Wie der Beklagte vorliegend zu Recht dargelegt hat, beeinträchtigt die Errichtung eines Hundetherapiezentrums mit dem Hundeplatz, einem Unterstand und Stellplätzen die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Die natürliche Eigenart der Landschaft im Außenbereich wird geprägt durch die naturgemäße, der Landschaft entsprechende Bodennutzung und durch ihre Funktion als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967 – 4 C 33/65 – juris Rn 32 = BVerwGE 26, 111; Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 28/81 – juris Rn 8 f = BauR 1985, 427, NVwZ 1985, 747). Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben entspricht dieser Nutzung und Funktion des Außenbereichs offensichtlich nicht. Als wesensfremde Nutzung bildet es in der Landschaft einen Fremdkörper. Ausweislich des Augenscheintermins und des von der Kammer herangezogenen und insoweit eindeutigen Kartenmaterials stellt sich die Umgebung des Vorhabengrundstücks ausschließlich als freie Fläche oder Fläche für die Landwirtschaft dar. Diese natürliche Eigenart der Landschaft weist in der Umgebung auch keine Einbrüche auf, die eine beeinträchtigende Wirkung des Vorhabens in Frage stellen könnten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. August 1979 – 4 C 8/78 – juris Rn 16 = BauR 1980, 49). Die in der Umgebung vorhandenen Gebäude sind mit der natürlichen Eigenart der Landschaft vereinbar. Sie sind jeweils privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB zuzuordnen bzw. fügen sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein. Schließlich ist die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten und damit der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt. Als bauliche Anlagen, die eine Splittersiedlung im Außenbereich begründen oder erweitern können, kommen nicht nur Wohngebäude, sondern auch andere bauliche Anlagen in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 – 4 C 10/97 – juris Rn 17 = BVerwGE 106, 228; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Januar 2013 – 6 K 2898/11 – juris Rn 27). Mit der Versagung der Genehmigung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB soll bereits „den Anfängen gewehrt“ werden. Der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung setzt nicht voraus, dass – als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens – ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 – 4 B 27/99 – juris Rn 6 = BauR 2000, 1173-1174). Die zur Genehmigung gestellten baulichen Anlagen erfüllen diese Voraussetzungen. In der Umgebung des Vorhabengrundstücks befand sich, wie der Augenscheinstermin eindeutig ergeben hat, bisher lediglich im Norden Bebauung. Die in Rede stehenden baulichen Anlagen würden die Bebauung weiter nach Süden bzw. Südosten verschieben und sind daher geeignet, eine Vorbildfunktion für weitere Gebäude mit gewerblicher oder reiner Wohnnutzung im bisher nicht bebauten Außenbereich zu entfalten. 6. Aufgrund der festgestellten bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit besteht damit kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Hundetherapiezentrums. Der streitgegenständliche ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14. August 2019 ist vielmehr in Ziffer 1 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dementsprechend war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3 und 6 aufzuerlegen, da diese sich durch Antragstellung an dem sich aus der Durchführung des Verfahrens ergebenden Kostenrisiko beteiligt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.