Urteil
W 4 K 21.1459
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Liegen somit die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Sicherstellung iSd § 22 Abs. 3 BNatSchG vor, muss nach den Grundsätzen des sogenannten intendierten Ermessens grundsätzlich nicht mehr näher begründet werden, weshalb von der einstweiligen Sicherstellungsbefugnis Gebrauch gemacht wird. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ziel einer solchen Sicherstellung ist es insbesondere zu verhindern, dass im Vorfeld einer beabsichtigten Unterschutzstellung zulasten des Naturschutzes vollendete Tatsachen geschaffen werden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen somit die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Sicherstellung iSd § 22 Abs. 3 BNatSchG vor, muss nach den Grundsätzen des sogenannten intendierten Ermessens grundsätzlich nicht mehr näher begründet werden, weshalb von der einstweiligen Sicherstellungsbefugnis Gebrauch gemacht wird. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ziel einer solchen Sicherstellung ist es insbesondere zu verhindern, dass im Vorfeld einer beabsichtigten Unterschutzstellung zulasten des Naturschutzes vollendete Tatsachen geschaffen werden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1. Die Klage, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, nachdem die Beteiligten im Rahmen des vom Gericht vorgenommenen Augenscheins auf deren Durchführung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2021, dessen Aufhebung der Kläger begehrt, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2. Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2021 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren W 4 S 21.1460 ausführlich dargelegt, findet die streitgegenständliche einstweilige Sicherstellungsanordnung, ebenso wie die Verbotsanordnung ihre Rechtsgrundlage in Art. 54 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 BayNatSchG i.V.m. § 22 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des von der Kammer durchgeführten Augenscheins am 26. Juli 2022. Vielmehr bestätigte sich der vom Beklagten festgestellte ortsbildprägende Charakter der Traubeneiche sowie deren exponierte Lage. Der Baum ist schon von weitem sichtbar, sein Erscheinungsbild, das zeigen auch die in das Verfahren eingeführten Bilder, wirkt sich in besonderem Maße auf das nähere Ortsbild der Gemeinde aus. 4. Schließlich führen auch die Einwendungen des Klägervertreters im Rahmen des Augenscheintermins sowie in seinem Schriftsatz vom 1. August 2022 nicht zu einem anderen Ergebnis. Soweit in diesem Zusammenhang vorgetragen wird, es hätte bereits früher, nämlich in der Zeit von 2012 bis 2015 Gelegenheit gegeben, den Baum unter Schutz zu stellen, was jedoch nicht erfolgt sei, wird einerseits die Regelung des § 114 VwGO, andererseits der Sinn und Zweck des § 22 Abs. 3 BNatSchG verkannt. Nach § 114 VwGO sind die Gerichte nur zur Ermessenskontrolle, nicht aber zur eigenen Ermessensausübung ermächtigt. Sie sind auf die Nachprüfung beschränkt, ob das Ermessen rechtmäßig ausgeübt wurde, nicht dagegen, ob es zweckmäßig ausgeübt wurde. Unter Berücksichtigung dessen, ist der streitgegenständliche Bescheid vom 13. Oktober 2021 nicht zu beanstanden, denn die Frage, ob es zweckmäßig gewesen wäre, bereits in den Jahren 2012 bis 2015 den Baum unter Schutz zu stellen, hat das Gericht nicht zu prüfen. Im Übrigen wird das der Naturschutzbehörde in § 22 Abs. 3 BNatSchG eingeräumte Ermessen in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, zu schützende Objekte einstweilig sicherzustellen, bestimmt. Liegen somit die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Sicherstellung i.S.d. § 22 Abs. 3 BNatSchG vor, muss nach den Grundsätzen des sogenannten intendierten Ermessens grundsätzlich nicht mehr näher begründet werden, weshalb von der einstweiligen Sicherstellungsbefugnis Gebrauch gemacht wird. Schließlich verkennt der Klägervertreter in diesem Zusammenhang auch den Sinn und Zweck der einstweiligen Sicherstellung gemäß § 22 Abs. 3 BNatSchG. Wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, setzt eine einstweilige Sicherstellung die Befürchtung voraus, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Ziel der Maßnahme ist es somit insbesondere, zu verhindern, dass im Vorfeld einer beabsichtigten Unterschutzstellung zu Lasten des Naturschutzes vollendete Tatsachen geschaffen werden, so dass der mit einer endgültigen Unterschutzstellung verfolgte Schutzzweck nicht bzw. nicht mehr sinnvoll erreicht werden kann. Aufgrund dieses lediglich vorläufigen Charakters kann somit bei einer einstweiligen Sicherstellung weder eine abschließende Prüfung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gefordert werden, noch eine umfassende Prüfung oder gar Abwägung sämtlicher für bzw. gegen eine Unterschutzstellung sprechenden Belange, zumal das benötigte Abwägungsmaterial zum Zeitpunkt der einstweiligen Sicherstellung noch gar nicht vollständig vorhanden sein wird. Insofern setzt die Anordnung einer einstweiligen Sicherstellung daher nach Überzeugung der Kammer lediglich voraus, dass der in Rede stehende Schutzzweck bei einer summarischen Einschätzung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommen könnte (ähnlich VG Oldenburg, U.v. 25.4.2012 – 5 A 899/11 – Rn. 20 juris). Nicht entscheidungs- und abwägungserheblich ist nach alldem die Frage, ob eine frühere Sicherstellung in Betracht gekommen wäre oder gar sinnvoll gewesen wäre. 5. Da substantiierte Einwendungen gegen die Zwangsgeldandrohungen nicht geltend gemacht wurden und auch das Gericht insoweit keine Bedenken hat, erweist sich nach alldem der mit der Klage angegriffene Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 13. Oktober 2021 als rechtmäßig. Die hiergegen gerichtete Klage war somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.