Urteil
14 N 24.759
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die gezielte Anhörung nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG müssen den Betroffenen mindestens die genaue Lage des Schutzgegenstands und die wesentlichen geplanten Verbote und Gebote mitgeteilt werden, was durch Zuleitung eines Verordnungsentwurfs nebst Karte geschehen kann (im Anschluss an BayVGH, U.v. 3.7.1998 – 9 N 94.909 – juris Rn. 20). (Rn. 28)
2. Im Rahmen des nach § 28 Abs. 1 BNatSchG eröffneten und insbesondere vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten Normsetzungsermessens ist den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt, wenn etwaigen konkret betroffenen Einzelinteressen durch ein System von nachgelagerten Ausnahme- und Befreiungsregelungen Rechnung getragen und auf diesem Weg eine Würdigung konkreter Situationen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ermöglicht wird (im Anschluss an BVerwG, B.v. 18.1.2021 – 4 BN 41.20 – juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, U.v. 13.12.2016 – 14 N 14.2400 – NuR 2017, 859 Rn. 83 m.w.N.). (Rn. 55)
3. Schon nach seinem Wortlaut sieht § 3 Abs. 3 BNatSchG nur eine vorrangige Prüfpflicht vor, nicht aber einen allgemeinen Vorrang des Vertragsnaturschutzes vor einer förmlichen Unterschutzstellung (im Anschluss an BVerwG, B.v. 18.7.1997 – 4 BN 5.97 – NVwZ-RR 1998, 225/226). (Rn. 74)
1. Für die gezielte Anhörung nach Art. 52 Abs. 3 S. 1 BayNatSchG müssen den Betroffenen mindestens die genaue Lage des Schutzgegenstands und die wesentlichen geplanten Verbote und Gebote mitgeteilt werden, was durch Zuleitung eines Verordnungsentwurfs nebst Karte geschehen kann (ebenso VGH München BeckRS 1998, 24801). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Rahmen des nach § 28 Abs. 1 BNatSchG eröffneten und insbesondere vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten Normsetzungsermessens ist den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt, wenn etwaigen konkret betroffenen Einzelinteressen durch ein System von nachgelagerten Ausnahme- und Befreiungsregelungen Rechnung getragen und auf diesem Weg eine Würdigung konkreter Situationen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ermöglicht wird (ebenso BVerwG BeckRS 2021, 3312; VGH München BeckRS 2016, 119327). (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
3. Schon nach seinem Wortlaut sieht § 3 Abs. 3 BNatSchG nur eine vorrangige Prüfpflicht vor, nicht aber einen allgemeinen Vorrang des Vertragsnaturschutzes vor einer förmlichen Unterschutzstellung (im Anschluss an BVerwG BeckRS 9998, 30275). (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die gezielte Anhörung nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG müssen den Betroffenen mindestens die genaue Lage des Schutzgegenstands und die wesentlichen geplanten Verbote und Gebote mitgeteilt werden, was durch Zuleitung eines Verordnungsentwurfs nebst Karte geschehen kann (im Anschluss an BayVGH, U.v. 3.7.1998 – 9 N 94.909 – juris Rn. 20). (Rn. 28) 2. Im Rahmen des nach § 28 Abs. 1 BNatSchG eröffneten und insbesondere vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten Normsetzungsermessens ist den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt, wenn etwaigen konkret betroffenen Einzelinteressen durch ein System von nachgelagerten Ausnahme- und Befreiungsregelungen Rechnung getragen und auf diesem Weg eine Würdigung konkreter Situationen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ermöglicht wird (im Anschluss an BVerwG, B.v. 18.1.2021 – 4 BN 41.20 – juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, U.v. 13.12.2016 – 14 N 14.2400 – NuR 2017, 859 Rn. 83 m.w.N.). (Rn. 55) 3. Schon nach seinem Wortlaut sieht § 3 Abs. 3 BNatSchG nur eine vorrangige Prüfpflicht vor, nicht aber einen allgemeinen Vorrang des Vertragsnaturschutzes vor einer förmlichen Unterschutzstellung (im Anschluss an BVerwG, B.v. 18.7.1997 – 4 BN 5.97 – NVwZ-RR 1998, 225/226). (Rn. 74) 1. Für die gezielte Anhörung nach Art. 52 Abs. 3 S. 1 BayNatSchG müssen den Betroffenen mindestens die genaue Lage des Schutzgegenstands und die wesentlichen geplanten Verbote und Gebote mitgeteilt werden, was durch Zuleitung eines Verordnungsentwurfs nebst Karte geschehen kann (ebenso VGH München BeckRS 1998, 24801). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Rahmen des nach § 28 Abs. 1 BNatSchG eröffneten und insbesondere vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten Normsetzungsermessens ist den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt, wenn etwaigen konkret betroffenen Einzelinteressen durch ein System von nachgelagerten Ausnahme- und Befreiungsregelungen Rechnung getragen und auf diesem Weg eine Würdigung konkreter Situationen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ermöglicht wird (ebenso BVerwG BeckRS 2021, 3312; VGH München BeckRS 2016, 119327). (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 3. Schon nach seinem Wortlaut sieht § 3 Abs. 3 BNatSchG nur eine vorrangige Prüfpflicht vor, nicht aber einen allgemeinen Vorrang des Vertragsnaturschutzes vor einer förmlichen Unterschutzstellung (im Anschluss an BVerwG BeckRS 9998, 30275). (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Der zulässige (1.) Normenkontrollantrag ist unbegründet (2.), sodass er abzulehnen ist. 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller mit seinem statthaften, am 6. Mai 2024 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen Antrag die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt, da die Naturdenkmalverordnung am 7. September 2023 im Amtsblatt Nummer 28 des Landratsamts (S. 212) bekannt gemacht worden ist. Er ist auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 VwGO, weil er durch die Naturdenkmalverordnung insbesondere in seinem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt sein kann. Da sich der geschützte Bereich nach § 2 Abs. 1 NaturdenkmalVO auf die Kronentraufe (die von der Baumkrone überdeckte Fläche) zuzüglich eines Umkreises von 1,5 m um den Kronentraufbereich erstreckt, liegt er auch auf dem Grundstück des Antragstellers. Es ist deshalb möglich, dass der Antragsteller insbesondere durch § 4 Abs. 2 Nr. 5 NaturdenkmalVO, wonach es verboten ist, im Schutzgebiet bauliche Anlagen zu errichten und ober- oder unterirdische Leitungen zu verlegen, in seinem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt wird. 2. Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet, weil die Naturdenkmalverordnung sowohl formell (siehe 2.1.) als auch materiell rechtmäßig (siehe 2.2.), insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar ist, soweit es der Senat nach § 47 Abs. 3 VwGO seiner Prüfung zugrunde zu legen hat. 2.1. Die Naturdenkmalverordnung ist formell rechtmäßig. Das Landratsamt ist als untere Naturschutzbehörde für ihren Erlass nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG sachlich und örtlich zuständig. Die Naturdenkmalverordnung genügt von ihrer Form her Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG. Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft nach § 20 Abs. 2 Nr. 6, § 28 BNatSchG, also Naturdenkmälern, erfolgt durch Rechtsverordnung. Das Verfahren zur Inschutznahme genügte Art. 52 BayNatSchG. 2.1.1. Der Maßstab für die Ordnungsgemäßheit der Anhörung im Verordnungsverfahren der Verwaltung ergibt sich aus Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG. Art. 103 Abs. 1 GG betrifft demgegenüber rechtliches Gehör nur „vor Gericht“ und gilt weder direkt noch analog in Verwaltungsverfahren gegenüber Verwaltungsbehörden (vgl. BVerfG, B.v. 18.1.2000 – 1 BvR 321/96 – BVerfGE 101, 397/404 m.w.N.; B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/407). 2.1.2. Nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG sind die betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten insbesondere vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz von Naturdenkmälern (§ 28 BNatSchG) zu hören. Damit stellt das Gesetz auf den Grundsatz der gezielten Anhörung der Beteiligten ab, weil die Schutzkategorien „Naturdenkmäler“ und „Landschaftsbestandteile“ erfahrungsgemäß einschneidende Ge- und Verbote mit sich bringen und außerdem der Kreis der unmittelbar Betroffenen, insbesondere der Grundstückseigentümer, am ehesten überschaubar ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.8.2002 – 9 N 98.2010 – juris Rn. 30 zur Unterschutzstellung eines Landschaftsbestandteils). Für diese gezielte Anhörung müssen den Betroffenen mindestens die genaue Lage des Schutzgegenstands und die wesentlichen geplanten Verbote und Gebote mitgeteilt werden (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Rademacher, Naturschutzrecht in Bayern, Band II, Stand Mai 2020, Art. 52 BayNatSchG Rn. 18), was durch Zuleitung eines Verordnungsentwurfs nebst Karte geschehen kann (vgl. BayVGH, U.v. 3.7.1998 – 9 N 94.909 – juris Rn. 20). 2.1.3. Der Antragsteller wurde als vom nach § 2 Abs. 1 NaturdenkmalVO geschützten Verordnungsbereich betroffener Grundeigentümer ordnungsgemäß i.S.d. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG angehört durch das Landratsamtsschreiben vom 7. September 2022, dem als Anlage ein Verordnungsentwurf mit Karten beigefügt war. Denn jedenfalls aus den diesem Anhörungsschreiben anliegenden Karten ergab sich die genaue Lage des Schutzgegenstands, aus dem Verordnungsentwurf selbst die wesentlichen geplanten Verbote. Dass dieses Schreiben an den Antragsteller persönlich gerichtet war und es seine damaligen – dem Landratsamt seinerzeit bekannten – Bevollmächtigten parallel dazu mit der Anlage lediglich in Abdruck zur Kenntnis erhielten, verstößt nicht gegen Art. 52 Abs. 3 BayNatSchG. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG verlangt nur, „die betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten“ zu hören, und schreibt der Behörde kein besonderes Anhörungsvorgehen für den Fall vor, dass sie von einer anwaltlichen Vertretung des Anzuhörenden Kenntnis hat. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG, wonach sich die Behörde an den für das Verfahren bestellten Bevollmächtigten wenden soll, ist vorliegend weder direkt noch analog anwendbar. Eine direkte Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheidet von vornherein aus, weil das Verordnungsverfahren nicht auf einen Verwaltungsakt oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gerichtet und deshalb kein Verwaltungsverfahren i.S.d. Art. 9 BayVwVfG ist (vgl. Schönenbroich in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 41). Eine entsprechende Auslegung des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG scheidet jedenfalls in der vorliegenden Konstellation aus, in der das Anhörungsschreiben samt Anlage dem Antragsteller und seinen damaligen Bevollmächtigten vom Landratsmit parallel zugeleitet wurde und in der die aktuellen Bevollmächtigten für den Antragsteller mit ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 2022 noch in der Sache zur beabsichtigten Verordnung Stellung nehmen konnten, bevor sie Anfang September 2023 erlassen wurde. Denn selbst wenn bei Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG auf den Grundgedanken von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG zurückgegriffen werden können sollte, wäre in dieser Konstellation dessen Zweck ebenfalls genügt, der neben dem öffentlichen Interesse an einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung im Interesse und Schutz des Verfahrensbeteiligten liegt, der durch Bestellung eines Bevollmächtigten zu erkennen gibt, dass dieser das Verfahren für ihn betreiben soll (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.1984 – 1 C 155.79 – NJW 1985, 339/340). Ob allgemein Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG, der seinem Wortlaut nach von der Behörde gerade kein besonderes Anhörungsvorgehen für den Fall verlangt, dass sie von der anwaltlichen Vertretung eines Anzuhörenden Kenntnis hat, von vornherein gegen eine analoge Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG spricht, lässt der Senat offen. 2.1.4. Keine Unwirksamkeit der Verordnung ergibt sich aus der Rüge, die Behörde müsse eingehende Äußerungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, wohingegen der Schriftsatz vom 13. Dezember 2022 lediglich zu den Akten gelangt sei, inhaltlich aber keinerlei Berücksichtigung gefunden habe. Zwar weist der Antragsteller im Ansatz zutreffend darauf hin, der Vermerk des Landratsamts vom 17. April 2023, in dem die dort eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf der Naturdenkmalverordnung ausgewertet worden sind, spreche dafür, dass die dort mit am 13. Dezember 2022 eingegangenem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom selben Tag geäußerten Bedenken als verfristet angesehen und deshalb damals nicht in der Sache gewürdigt worden sind. Auch ist festzuhalten, dass das Gesetz an die Nichteinhaltung einer behördlich gesetzten Äußerungsfrist keine materielle „Präklusion“ – im Sinne eines Ausschlusses (auch) der späteren gerichtlichen Prüfung – knüpft, und zwar auch nicht in Art. 52 Abs. 4 BayNatSchG. Diese Norm spricht nicht davon, dass die zuständige Naturschutzbehörde „nur“ die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen prüft und das Ergebnis den Betroffenen mitteilt. Vielmehr erlaubt Art. 52 Abs. 4 BayNatSchG dem Verordnungsgeber, ab Fristablauf mit den dann vorliegenden Äußerungen das Verordnungsverfahren fortzusetzen. Jedoch kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der richterlichen Kontrolle von (untergesetzlichen) Normen einschließlich Schutzgebietsausweisungen nach §§ 20 ff. BNatSchG im Grundsatz nur auf das „Ergebnis“ des Rechtssetzungsverfahrens an (BVerwG, B.v. 20.12.2017 – 4 BN 8.17 – juris Rn. 8 f. m.w.N.). Demgegenüber ist eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des „Abwägungsvorgangs“ bei untergesetzlichen Normen nur eröffnet, wenn der Normgeber – wie etwa im Bauplanungsrecht – einer besonders ausgestalteten Bindung an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven unterliegt. Solche sind für Schutzgebietsausweisungen nach §§ 20 ff. BNatSchG nicht vorhanden (BVerwG, B.v. 20.12.2017 a.a.O. Rn. 9). Deshalb kann die Unwirksamkeit einer Naturdenkmalverordnung nach § 28 BNatSchG nicht mit Fehlern im Abwägungsvorgang begründet werden. Die besagte Rüge des Antragstellers betrifft indes gerade den Abwägungsvorgang zur verfahrensgegenständlichen Naturdenkmalverordnung und kann deshalb für sich gesehen nicht zu deren Unwirksamkeit führen. 2.2. Die Naturdenkmalverordnung ist auch materiell rechtmäßig. Der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist hinsichtlich der Traubeneiche erfüllt (2.2.1). Die seitens des Antragstellers erhobene Rüge eines unheilbaren Ermessensausfalls führt nicht zum Erfolg des Normenkontrollantrags (2.2.2.). Die Verordnung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (2.2.3.). 2.2.1. Der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG) ist hinsichtlich der Traubeneiche erfüllt, wobei die Verordnung auch mit § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BNatSchG in Einklang steht. 2.2.1.1. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind Naturdenkmäler rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der verordnungsgegenständlichen Traubeneiche im dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Unterschutzstellung (vgl. OVG RhPf, U.v. 8.10.2024 – 1 A 10813/23.OVG – DVBl 2025, 127 Rn. 29 m.w.N.) erfüllt. Bei der Traubeneiche handelt es sich unzweifelhaft um eine Einzelschöpfung der Natur. Deren Unterschutzstellung ist auch „erforderlich“ i.S.d. § 28 Abs. 1 BNatSchG, weil sie im Hinblick auf ihre Eigenart und Schönheit (vgl. § 3 NaturdenkmalVO) sowohl schutzwürdig als auch schutzbedürftig und die Schutzausweisung vernünftigerweise geboten ist, wofür schon eine abstrakte Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter genügt (vgl. BVerwG, U.v. 5.2.2009 – 7 CN 1.08 – NVwZ 2009, 719 Rn. 30 zu einem Naturschutzgebiet). Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Eiche sind unbestritten. Unabhängig davon wird die Erforderlichkeit ihrer Unterschutzstellung belegt durch die fachtechnische Stellungnahme des Biodiversitätsberaters vom 7. Juli 2021, in der die Eigenart und Schönheit der Eiche bestätigt werden, und durch das Sachverständigengutachten vom 7. Dezember 2021, das ihre Ausweisung als Naturdenkmal empfiehlt und dabei insbesondere ihre Schönheit hervorhebt. Dies wird seitens des Antragstellers weder im vorliegenden Normenkontrollverfahren noch von seiner früheren Klagebegründung vom 15. November 2021 im vorangegangenen Verfahren gegen die einstweilige Sicherstellung der Traubeneiche (Az. W 4 K 21.1459) im Ergebnis in Frage gestellt. 2.2.1.2. § 2 Abs. 1 NaturdenkmalVO, wonach sich zur Sicherung des Naturdenkmals der geschützte Bereich auf die Kronentraufe (die von der Baumkrone überdeckte Fläche) zuzüglich eines Umkreises von 1,50 Meter um den Kronentraufbereich erstreckt, gewährt im Einklang mit § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BNatSchG einen „Umgebungsschutz“ für den Wurzelbereich der Eiche. Laut den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/12274 S. 61) zu § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BNatSchG soll durch diese Vorschrift auch für Naturdenkmäler ein Umgebungsschutz ermöglicht werden, der aus gesetzgeberischer Sicht unter Umständen auch für diese Schutzkategorie erforderlich ist. 2.2.2. Wie gezeigt (siehe 2.1.4.) kommt es bei der richterlichen Kontrolle von (untergesetzlichen) Schutzgebietsausweisungen nach §§ 20 ff. BNatSchG im Grundsatz nur auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens an und kann die Unwirksamkeit einer Naturdenkmalverordnung nach § 28 BNatSchG nicht mit Fehlern im Abwägungsvorgang begründet werden. Diese Eingrenzung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs betrifft auch das Normsetzungsermessen. Dabei ist zu sehen, dass nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu Landschaftsschutzgebietsverordnungen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2018 – 4 CN 12.17 – BVerwGE 164, 16 Rn. 9) weder Bundesrecht noch bayerisches Landesrecht – anders als etwa § 9 Abs. 8 BauGB – anordnen, dass diesen eine Begründung beizufügen ist. Der Verordnungsgeber ist deshalb nicht verpflichtet, seine Erwägungen zu dokumentieren, die ihn zum Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung bewogen haben (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2020 – 4 BN 61.19 – juris Rn. 15; U.v. 29.11.2018 a.a.O.). Das gilt auch für Schutzgebietsausweisungen in Form einer Naturdenkmalverordnung. 2.2.3. Die Naturdenkmalverordnung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Sie ist vereinbar mit den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 14 Abs. 1 GG (siehe 2.2.3.1) und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (siehe 2.2.3.2.) unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 3 BNatSchG. Sie verstößt auch nicht gegen § 3 Abs. 3 BNatSchG (siehe 2.2.3.3.). 2.2.3.1. Die Naturdenkmalverordnung verstößt nicht gegen das Eigentumsgrundrecht des Antragstellers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG; insbesondere erweist sie sich als verhältnismäßig. a) Die Naturdenkmalverordnung greift in durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen des Antragstellers ein. Sie verdrängt über Art. 111 EGBGB sein ihm vor ihrem Erlass an sich im Hinblick auf den Überhang der Traubeneiche auf sein Grundstück zustehendes privatrechtliches Selbsthilferecht nach § 910 BGB (vgl. hierzu nur BGH, U.v. 11.6.2021 – V ZR 234/19 – NZM 2021, 622), das nach der Überschrift des Titels 1 des Abschnitts 3 des Buchs 3 (Sachenrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zu dem es systematisch gehört, privatrechtlicher Inhalt des Eigentums ist und deshalb von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfG, B.v. 24.11.2022 – 2 BvR 1424/15 – BVerfGE 164, 76 Rn. 109 m.w.N.; B.v. 18.1.2006 – 2 BvR 2194/99 – BVerfGE 115, 97/110 f.). Denn nach Art. 111 EGBGB bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse das Eigentum in Ansehung tatsächlicher Verfügungen beschränken und zu denen auch das Naturschutzrecht gehört, unberührt (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.1996 – 4 B 303.95 – NJW 1996, 1487/1488; BayVGH, B.v. 27.10.2014 – 14 ZB 12.732 – juris Rn. 11; B.v. 9.11.2012 – 14 ZB 11.1597 – NVwZ-RR 2013, 93/94). Ferner greift die Naturdenkmalverordnung auch insofern in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum des Antragstellers an seinem Grundstück ein, als es ihm durch ihren § 4 Abs. 2 Nr. 5 verboten ist, im Schutzgebiet, das angesichts der in § 2 Abs. 1 NaturdenkmalVO geregelten Schutzgebietsgrenze (Kronentraufe zuzüglich eines Umkreises von 1,5 m um den Kronentraufbereich) auf seinem Grundstück liegt, bauliche Anlagen zu errichten und ober- oder unterirdische Leitungen zu verlegen. Dieses Schutzgebiet betrifft allerdings nicht den Bereich des Wohnhauses des Antragstellers, das ebenso wie bei den anderen benachbarten Grundstücken im westlichen Bereich des Grundstücks an der Straße liegt. Regelungen in einer naturschutzrechtlichen Verordnung, die die Nutzbarkeit von Grundstücken – wie hier – situationsbedingt einschränken, sind dabei keine Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2016 – 14 N 14.2400 – NuR 2017, 859 Rn. 84 m.w.N.). Dies gilt auch insoweit, als diese Regelungen in konkrete, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen eingreifen. b) Die besagten Eingriffe in durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen des Antragstellers sind jedoch gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig, weil sie dem Erhalt der naturschutzrechtlich ganz besonders hochwertigen (siehe 2.2.1.1.) Traubeneiche dienen (vgl. § 3 NaturdenkmalVO) und dieser Baum die Situationsgebundenheit des Grundstücks des Antragstellers schon vor Verordnungserlass prägte, wobei dem Antragsteller trotz der Verordnung insbesondere noch umfangreiche Nutzungsmöglichkeiten hinsichtlich seines Grundstücks verbleiben. Im Einzelnen: aa) Der Einwand des Antragstellers, der nach § 2 Abs. 1 NaturdenkmalVO geschützte Bereich erstrecke sich auf ca. 400 m² seines Grundstücks, also ca. 43% seiner Gesamtfläche, weshalb es sich um einen erheblichen Eingriff in die Privatnützigkeit des Eigentums und den Kernbereich der Eigentumsgarantie handele, ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht berechtigt. aaa) In tatsächlicher Hinsicht überzeugt der Einwand nicht. Die Angaben des Antragstellers zur betroffenen Gesamtfläche seines Grundstücks sind schon mangels Mitteilung des diesbezüglichen Rechenwegs und angesichts des vorliegenden Kartenmaterials nicht nachvollziehbar, zumal das Landratsamt die ungefähren Abgrenzungen zur betroffenen Grundstücksfläche aus RIWA GIS ermittelt (Bl. 252 der Normaufstellungsakte) und der Antragsteller dies nicht substantiiert in Frage gestellt hat. Danach beträgt die auf das insgesamt 934 m² große Grundstück des Antragstellers entfallende Fläche der Kronentraufe zuzüglich 1,5 m 162,35 m², und damit jedenfalls nicht mehr als ein Fünftel der gesamten Grundstücksfläche. bbb) Auch in rechtlicher Hinsicht überzeugt der Einwand des Antragstellers, die Privatnützigkeit seines Eigentums werde ausgehöhlt, nicht. Die Privatnützigkeit des Eigentums gehört zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kernbereich der Eigentumsgarantie, der nicht ausgehöhlt werden darf. Er markiert zudem eine absolute Grenze zumutbarer Nutzungseinschränkungen im Einzelfall. Der Eigentümer eines Grundstücks muss jedoch Nutzungsbeschränkungen im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen. Er hat keinen Anspruch auf die wirtschaftlichste Nutzung seines Grundstücks, wenn andere Nutzungen möglich bleiben; denn Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Anders liegt es aber, wenn für ein Grundstück keinerlei sinnvolle Nutzung mehr besteht. Die Nutzungsbeschränkung ist dann nicht mehr zumutbar (BVerwG, U.v. 25.10.2018 – 4 C 9.17 – BVerwGE 163, 294 Rn. 29 m.w.N.). Vorliegend ist diese – auch im Fall naturschutzrechtlicher Nutzungsbeschränkungen maßgebliche (BVerwG, U.v. 25.10.2018 – 4 C 9.17 – BVerwGE 163, 294 Rn. 30 m.w.N.) – Zumutbarkeitsgrenze des Verlusts sämtlicher privatnütziger Verwendungen des gesamten Grundstücks indes nicht überschritten angesichts der dem Antragsteller verbliebenen Nutzungsmöglichkeiten für sein Grundstück. Die Naturdenkmalverordnung ändert nichts daran, dass der Antragsteller nach wie vor das auf seinem Grundstück befindliche Wohnhaus, das nicht im nach § 2 Abs. 1 NaturdenkmalVO geschützten Bereich liegt, nach seinem Belieben nutzen kann. Ebenso kann er auch weiterhin die auf seinem Grundstück unter dem Kronenbereich der Eiche befindliche Gartenhütte benutzen. Denn § 4 Abs. 2 Nr. 5 NaturdenkmalVO verbietet im Schutzgebiet nur die künftige Errichtung baulicher Anlagen und die künftige Verlegung ober- oder unterirdischer Leitungen und lässt solche bestehenden Anlagen unberührt. Das spricht für die Verhältnismäßigkeit dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2007 – 7 BN 1.07 – juris Rn. 7). Auch die Nutzung des Gartens selbst ist dem Antragsteller – entgegen seiner Befürchtungen – weiterhin hinreichend gefahrlos möglich, weil der dauerhafte Fortbestand der Verkehrssicherheit der Traubeneiche durch die diesbezüglichen fortbestehenden Zusagen des Landratsamts auch für die Zeit nach Verordnungserlass hinreichend zuverlässig gewährleistet ist (siehe unten 2.2.3.2.b)). Wegen der besagten Nutzungsmöglichkeiten, die dem Antragsteller hinsichtlich seines Grundstücks verbleiben, kann er auch nichts aus der denkmalschutzrechtlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 – BVerfGE 100, 226), auf die er sich beruft, herleiten. Denn durch diese Entscheidung (BVerfG, B.v. 2.3.1999 a.a.O. S. 243) wurde eine bestimmte Vorschrift des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrechts (§ 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG) insbesondere deshalb für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG erklärt, weil diese Norm unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers durch die nahezu vollständige Beseitigung der Privatnützigkeit seines Eigentums nicht ausschloss. Das ist eine Situation, die mit der vorliegenden nicht annähernd vergleichbar ist. Die Naturdenkmalverordnung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie das konkrete Nutzungsinteresse des Antragstellers hinsichtlich der unter der Baumkrone befindlichen Gartenhütte nicht explizit regelt. Sind – wie hier – die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 BNatSchG erfüllt, sind nach Maßgabe des Abwägungsgebots (§ 2 Abs. 3 BNatSchG) sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die entgegenstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite zu würdigen (BVerwG, B.v. 18.1.2021 – 4 BN 41.20 – juris Rn. 6 m.w.N.). Hierbei müssen – konkret zutage tretende Interessenkonflikte ausgenommen – nicht sämtliche tatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen abwägend in den Blick genommen werden. Vielmehr ist den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt, wenn etwaigen konkret betroffenen Einzelinteressen durch ein System von nachgelagerten Ausnahme- und Befreiungsregelungen Rechnung getragen und auf diesem Weg eine Würdigung konkreter Situationen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ermöglicht wird (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2021 a.a.O.; BayVGH, U.v. 13.12.2016 – 14 N 14.2400 – NuR 2017, 859 Rn. 83 m.w.N.). Vorliegend kann einem etwaigen konkreten Nutzungsinteresse durch die nachgelagerten Befreiungsregelungen (§ 6 NaturdenkmalVO i.V.m. § 67 BNatSchG) Rechnung getragen werden, wobei die Kategorie der „unzumutbaren Belastung“ i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG „atypische“ Fallgestaltungen voraussetzt (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2012 – 14 ZB 11.1597 – NVwZ-RR 2013, 93/94 f.; B.v. 8.12.2014 – 14 ZB 12.1943 – NVwZ-RR 2015, 374 Rn. 10) und allein bodenbezogen und nicht personenbezogen zu prüfen ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2014 a.a.O. Rn. 11). Die vom Antragsteller angesprochene Frage der Ausgleichs- bzw. Entschädigungspflicht würde sich selbst bei einer unzumutbaren Nutzungseinschränkung seines Grundstücks nach § 68 Abs. 1 BNatSchG erst dann stellen, wenn einer solchen nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Befreiung, abgeholfen werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2018 – 4 C 9.17 – BVerwGE 163, 294 Rn. 22, 38 und 46). bb) Es ist auch verhältnismäßig, dass die Naturdenkmalverordnung über Art. 111 EGBGB das privatrechtliche Selbsthilferecht des Antragstellers nach § 910 BGB verdrängt, worin wie gezeigt (siehe 2.2.3.1.a)) eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG liegt. Bei derartigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen ist zu sehen, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt geprägt wird. Diese Situationsgebundenheit kann zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG führen, die insbesondere verhältnismäßig sein muss (BayVGH, U.v. 13.12.2016 – 14 N 14.2400 – NuR 2017, 859 Rn. 84 m.w.N.), wobei der Normgeber einerseits bei einer völligen, übergangs- und ersatzlosen Beseitigung einer Rechtsposition besonderen verfassungsrechtlichen Schranken unterliegt, andererseits aber auch in solchen Fällen beim Grundeigentum dessen Situationsgebundenheit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2018 – 4 C 9.17 – BVerwGE 163, 294 Rn. 32 ff. m.w.N.). Vorliegend hat die Situationsgebundenheit insbesondere deshalb Gewicht, weil die Naturdenkmalverordnung die Prägung des Grundstücks des Antragstellers lediglich nachzeichnet – denn dieses war schon vor Verordnungserlass durch die naturschutzrechtlich ganz besonders hochwertige Traubeneiche auf dem Nachbargrundstück geprägt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. U.v. 28.8.2018 – 14 B 15.2206 – BayVBl 2019, 851 Rn. 40 m.w.N.); dabei sind die Nutzungsbeschränkungen der Verordnung zum Schutz der Traubeneiche geeignet (vgl. zu diesem Kriterium BayVGH, U.v. 13.12.2016 – 14 N 14.2400 – NuR 2017, 859 Rn. 84 m.w.N.). Nicht als unverhältnismäßig erweist sich angesichts dessen auch die Verdrängung des Selbsthilferechts (Art. 111 EGBGB; § 910 BGB) als Folge des Erlasses der Naturdenkmalverordnung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, ohne dass dies mit einer Entschädigungs- oder Übergangsregelung abgemildert werden müsste. Nutzungsregelnde Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes sind von den betroffenen Eigentümern grundsätzlich als Ausdruck der Situationsgebundenheit ihres Grundeigentums ohne Weiteres hinzunehmen (BVerwG, U.v. 24.6.1993 – 7 C 26.92 – BVerwGE 94, 1/10; U.v. 5.2.2009 – 7 CN 1.08 – NVwZ 2009, 719 Rn. 36). Davon ist hier keine Ausnahme zu machen, zumal die Privatnützigkeit des Eigentums am Grundstück des Antragstellers durch die Naturdenkmalverordnung nicht ausgehöhlt wird (siehe oben aa) bbb)). Durch die Verordnung wird keine Nutzung des Grundstücks, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach Lage objektiv anbietet (vgl. zu diesen Kriterien nur BVerwG, U.v. 24.6.1993 a.a.O. S. 11; U.v. 5.2.2009 a.a.O.; BayVGH, U.v. 13.12.2016 a.a.O.), unterbunden. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, weiterhin sein Wohnhaus und seine unter dem Kronenbereich befindliche Gartenhütte zu nutzen (siehe oben aa) bbb)). Entgegen den Befürchtungen des Antragstellers ist ihm auch weiterhin eine hinreichend sichere Nutzung seines Gartens – auch im Schutzbereich der Verordnung – möglich. cc) Keine Rolle für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Verordnung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG spielt der Verweis des Antragstellers auf sein Lebensalter, weil es sich beim Lebensalter als solchem um einen rein personenbezogenen Aspekt handelt (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2014 – 14 ZB 12.1943 – NVwZ-RR 2015, 374 Rn. 11). 2.2.3.2. Die Naturdenkmalverordnung ist auch verhältnismäßig mit Blick auf die Grundrechte des Antragstellers (oder seiner Gäste) aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. a) Dass die Naturdenkmalverordnung den Antragsteller (oder seine Gäste) nicht in seinem (bzw. ihrem) Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, ergibt sich daraus, dass den Anforderungen der Sachverständigen an die Verkehrssicherheit des Baums Rechnung getragen worden ist, sodass die Traubeneiche nach sachverständiger Einschätzung verkehrssicher war und ist. Die Baumsachverständige A. führt in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2021 unter anderem aus, die Krone des Baums weise als Mangel insbesondere einen größer dimensionierten Totholzast auf, der zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit innerhalb von zwei Monaten entfernt werden sollte. Diese Anforderung wurde erfüllt. Per E-Mail vom 8. Februar 2022 teilte der Ehemann der Eigentümerin der Eiche dem Landratsamt mit, dass der ausgewiesene Totast fristgerecht am 4. Februar 2022 durch eine Fachfirma entfernt worden sei, ebenso ein ähnlich dicker Totholzast, der dieser aufgefallen sei. Damit war damals nach sachverständiger Einschätzung die Verkehrssicherheit des Baums gegeben. Ferner führte der Mitarbeiter eines Baumpflegeunternehmens in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 insbesondere aus, die Vitalität der Eiche sei gleichmäßig und gut. Sie sei zum aktuellen Zeitpunkt stand- und bruchsicher gemäß der Baumkontrollrichtlinie. Bestehendes Totholz von über 3 cm Durchmesser in der Krone sollte aus Sicherheitsgründen innerhalb der nächsten drei Monate entfernt werden. Auch dieser sachverständigen Anforderung wurde Rechnung getragen. Denn ausweislich des Aktenvermerks des Landratsamts zur Ortseinsicht bei der Traubeneiche am 29. August 2023 informierte dieser Mitarbeiter des Baumpflegeunternehmens die Anwesenden über die (entsprechenden, von ihm selbst) vorgenommenen Pflegemaßnahmen. Neben der Totholzbeseitigung sei der Baum auf der Seite zum Nachbargrundstück des Antragstellers um ca. 2 m eingekürzt worden. Damit war der Baum auch damals nach sachverständiger Einschätzung verkehrssicher. Es ist nicht ersichtlich, dass sich daran bis zum Verordnungserlass am 4. September 2023 etwas geändert haben könnte. b) Auch ist der dauerhafte Fortbestand der Verkehrssicherheit der Traubeneiche hinreichend zuverlässig gewährleistet durch die diesbezüglichen fortbestehenden Zusagen des Landratsamts auch für die Zeit nach Verordnungserlass, sodass auch für die Zukunft keine Verletzung der Grundrechte des Antragstellers (oder seiner Gäste) aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vorliegt. Zwar regelt die Naturdenkmalverordnung selbst keine Pflege-, Entwicklungsmaßnahmen, die sich – wenn sie darin enthalten wären – nicht an den Bürger, sondern ausschließlich an die Behörden richten würden, die dann für die Durchführung der Maßnahmen zuständig wären (vgl. BayVGH, U.v. 28.8.2018 – 14 B 15.2206 – BayVBl 2019, 851 Rn. 42). Jedoch bringt die Unterschutzstellung einer Eiche jedenfalls die Notwendigkeit von deren Erhalt und Pflege mit sich, sodass offenbleiben kann, ob sie auch eine Verkehrssicherungspflicht des Antragsgegners hinsichtlich der Eiche begründet. Unabhängig davon ergibt sich vorliegend die Zuständigkeit des Landratsamts für die Durchführung der notwendigen Kontrollen und Pflegemaßnahmen bezüglich der Eiche jedenfalls aus drei aktenkundigen verbindlichen (vgl. BGH, U.v. 26.10.2000 – III ZR 53/99 – NVwZ 2001, 709) Zusagen, an denen der Antragsgegner zu Protokoll der Senatsverhandlung erneut und wiederum für sich genommen verbindlich (vgl. BVerwG, B.v. 7.3.1996 – 4 B 254.95 – NVwZ 1996, 906/907) festgehalten hat. Im Aktenvermerk vom 10. September 2021, den der Biodiversitätsberater des Landratsamts zu einem Telefonat erstellt hat, das an diesem Tag zwischen ihm und einem der damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers stattfand, ist enthalten, dass er damals als Vorzüge der Baumpflege bei einer Ausweisung der Eiche als Naturdenkmal festhielt, dass das Landratsamt eine zweimalige Kontrolle des Baums (im belaubten und unbelaubten Zustand) durch Experten und die anschließenden, aus Sicht der Verkehrssicherheit und Baumgesundheit notwendigen Pflegemaßnahmen durchführen lässt und bezahlt. Somit würde – so heißt es in diesem Vermerk weiter – eine Ausweisung als Naturdenkmal einen guten Pflegezustand des Baums langfristig sicherstellen und das Problem der Gefährdung durch herabfallende Äste lösen. Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche verbindliche Zusage enthält das von einem anderen Mitarbeiter des Landratsamts unterzeichnete Landratsamtsschreiben vom 28. September 2021, mit dem der Antragsteller zur beabsichtigten einstweiligen Sicherstellung der Traubeneiche angehört wurde. Darin wurde ausgeführt, alle Naturdenkmäler im Landkreis würden zweimal im Jahr kontrolliert (im belaubten und unbelaubten Zustand). Die Kontrolle werde von Fachfirmen durchgeführt, die das Landratsamt beauftrage. Im Rahmen der Kontrollen würden Maßnahmen festgelegt, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit notwendig seien, beispielsweise die Entfernung von Totholz. Diese Maßnahmen würden dann ebenfalls durch das Landratsamt beauftragt und von fachkundigen Firmen durchgeführt. Somit würde eine Ausweisung als Naturdenkmal einen sehr guten Pflegezustand des Baums langfristig sicherstellen und das Problem der Gefährdung durch herabfallende Äste lösen. Die letztgenannte verbindliche Zusage bekräftigte das Landratsamt, indem es in einem von einer Mitarbeiterin unterzeichneten Schreiben vom 3. November 2021 gegenüber dem Antragsteller festhielt, wie es mit Schreiben vom 23. (richtig: 28.) September 2021 bereits erläutert habe, übernehme der Landkreis erst nach der Ausweisung als Naturdenkmal die Kontrolle und Pflege der Bäume. An diesen drei verbindlichen Zusagen des Landratsamts, die bereits für sich genommen den dauerhaften Fortbestand der Verkehrssicherheit der Traubeneiche für die Zeit nach Verordnungserlass hinreichend zuverlässig gewährleisten, hat der Antragsgegner zu Protokoll der Senatsverhandlung erneut und wiederum für sich genommen verbindlich festgehalten. Es wurde von ihm erklärt, die Zusagen beruhten auf einem UMS, worin das Umweltministerium gegenüber allen Naturschutzbehörden im Hinblick auf ein Urteil des Landgerichts Aschaffenburg darauf hingewiesen habe, dass mit einer Unterschutzstellung die Verkehrssicherungspflicht auf die Behörden übergehe. Auch wenn das Verwaltungsgericht Ansbach dies mittlerweile anders sehe, halte die Behörde daran fest und es würden auch vom Landkreis Gelder hierfür zur Verfügung gestellt. So sei die Verpflichtung letztes Jahr schon erfüllt und entsprechende Aufträge (für alle Schutzobjekte im Landkreis) vergeben worden zur Durchführung dieser Kontrollen und je nach Ergebnis gegebenenfalls zur Durchführung von Pflegemaßnahmen. Diese zugesagten Untersuchungen und Maßnahmen beträfen selbstverständlich den Baum in seiner Gesamtheit, also auch insoweit, als er auf Nachbargrundstücke rage. c) Aus den unter b) genannten Gründen verstößt die Verordnung auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, soweit der Antragsteller eine Beschädigung seiner unter dem Kronenbereich befindlichen Gartenhütte durch herabfallende Äste befürchtet und soweit er auch ansonsten auf sein Grundstück herabfallende Eicheln, Äste und ähnliche Beeinträchtigungen gegen die Verordnung anführt. Grundstücksbeeinträchtigungen letztgenannter Art sind nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2012 – 14 ZB 11.1597 – NVwZ-RR 2013, 93/94 f.) als typisch anzusehen. Sie sind dem Antragsteller auch deshalb zumutbar, weil sich das Landratsamt mit seinen Zusagen zur Durchführung der aus Sicht der Verkehrssicherheit und Baumgesundheit notwendigen Pflegemaßnahmen verpflichtet hat. Dadurch ist auch hinreichend zuverlässig sichergestellt, dass herabfallende Äste die unter dem Kronenbereich befindliche Gartenhütte des Antragstellers nicht beschädigen werden. 2.2.3.3. Schließlich verstößt die Naturdenkmalverordnung auch nicht gegen § 3 Abs. 3 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift soll bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Schon nach seinem Wortlaut sieht § 3 Abs. 3 BNatSchG nur eine vorrangige Prüfpflicht vor, nicht aber einen allgemeinen Vorrang des Vertragsnaturschutzes vor einer förmlichen Unterschutzstellung (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.1997 – 4 BN 5.97 – NVwZ-RR 1998, 225/226 zum alten Recht; Heß/Wulff in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2025, § 3 BNatSchG Rn. 31; Frenz/Hendrischke in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 3 Rn. 57). Soweit der Antragsteller mit seinem Vertragsangebot vom 30. November 2023 argumentiert (Antragsbegründung vom 6.5.2024, S. 6 unten, S. 10; Schriftsatz vom 13.6.2024 S. 2), und er moniert, dass das Landratsamt darauf nicht eingegangen ist, übersieht er im Hinblick auf § 3 Abs. 3 BNatSchG, dass er dem Landratsamt dieses Angebot nicht vor, sondern nach Verordnungserlass gemacht hat. Davon abgesehen ist für eine Verletzung der Prüfpflicht des § 3 Abs. 3 BNatSchG auch nichts ersichtlich. Unabhängig davon verstößt die Naturdenkmalverordnung jedenfalls deshalb nicht gegen § 3 Abs. 3 BNatSchG, weil im Zeitpunkt des Verordnungserlasses eine vertragliche Einigung zwischen Landratsamt und Antragsteller über den Schutz der Traubeneiche ausgeschlossen war. Zum einen hätte die an die Eigentümerin der Traubeneiche gerichtete Forderung des Antragstellers, den kompletten Aufwuchs über seinem Grundstück bis zum 15. Oktober 2021 zu beseitigen, de facto eine Fällung der Eiche nach sich gezogen (vgl. Anhörungsschreiben des Landratsamts vom 28.9.2021, dort S. 2), was zur einstweiligen Sicherstellung der Eiche geführt hat (Bescheid vom 13.10.2021, S. 4). Zum anderen spricht gegen die Möglichkeit einer vertraglichen Lösung zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses, dass der Antragsteller auch noch in seinem an das Landratsamt gerichteten Vertragsangebot vom 30. November 2023 Forderungen erhob (etwa die Vereinbarung einer Ersatzpflicht des Freistaats Bayern für „Schäden oder Körperverletzungen“ „im Zusammenhang mit der Traubeneiche“), die das Landratsamt mit Schreiben vom 28. März 2024 endgültig ablehnte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.