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Urteil

W 2 K 22.50216

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Besteht die Gefahr, dass durch eine Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ein im Familienverband lebendes Kleinkind von einem seiner Elternteile mindestens für die Dauer eines nationalen Verfahrens voraussichtlich getrennt würde, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet, von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Besteht die Gefahr, dass durch eine Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ein im Familienverband lebendes Kleinkind von einem seiner Elternteile mindestens für die Dauer eines nationalen Verfahrens voraussichtlich getrennt würde, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet, von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2022 (* … …*) wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage, über die mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. Aufgrund der durch Eurodac-Treffer vom 22. Januar 2022 nachgewiesenen erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers in Spanien war zwar gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zunächst Spanien für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers zuständig. Die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist auch noch nicht abgelaufen. Jedoch kann sich die Beklagte nicht auf die Zuständigkeit Spaniens berufen. Denn der Kläger hat aufgrund der bestehenden, durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familieneinheit mit seinem am 17. März 2020 in … geborenen Sohn einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Beklagte nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO. Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin Ill-VO kann jeder Mitgliedsstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin Ill-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Zwar ist anerkannt, dass die Mitgliedsstaaten bei der Ausübung dieses Selbsteintrittsrechts ein weit gefasstes Ermessen haben. Dieses Ermessen verdichtet sich aber dann zu einer Pflicht zum Selbsteintritt, wenn jede andere Entscheidung unvertretbar wäre, weil außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2015 - 13a B 15.50124 - juris; VG München, GB v. 29.2.2016 - M 12 K 15.50784 - juris). In Zusammenschau mit Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO handelt es sich hierbei vornehmlich um familiäre Gründe sowie weitere humanitäre Gründe wie Krankheit oder die Aussicht auf Erteilung einer Duldung (Vollrath in BeckOK MigR, Art. 17 Dublin III-VO Rn. 1). Solche zwingenden humanitären (familiären) Gründe liegen hier vor. Denn bei einer Überstellung des Klägers nach Spanien würde eine zeitlich nicht absehbare Trennung des Klägers von seinem am 17. März 2020 in … geborenen Sohn drohen, mit dem der Kläger - zusammen mit der mit ihm traditionell verheirateten Kindesmutter, mit der er gemeinsam das Sorgerecht ausübt - in familiärer Gemeinschaft lebt. Die Asylanträge des Sohnes des Klägers und der Kindesmutter prüft die Beklagte im nationalen Verfahren. Eine Rechtsgrundlage für ihre Aufnahme in Spanien ist nicht ersichtlich. Bei einem Vollzug der Abschiebungsanordnung nach Spanien würde Familieneinheit der Kernfamilie, bestehend aus Eltern und Kind, auseinandergerissen. Der Kläger befände sich in Spanien im Asylverfahren ohne die Möglichkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem kleinen Sohn und der Kindesmutter, welche sich im Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland befänden. Eine solche Trennung von Vater und Sohn wäre mit dem von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Recht auf Wahrung der Familieneinheit unvereinbar. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ist im Lichte der Grund- und Menschenrechte auszulegen und anzuwenden. Die grundsätzliche Wahrung der Familieneinheit ist ein ganz maßgebliches Ziel der Dublin III-VO. So sollen nach den Erwägungsgründen 13 und 14 der Dublin III-VO bei der Anwendung der Regelungen der Dublin III-VO das Wohl des Kindes und die Achtung des Familienlebens vorrangige Erwägungen der Mitgliedstaaten sein. Erwägungsgrund 15 der Dublin III-VO betont, dass mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat insbesondere sichergestellt werden kann, dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden (VG München, U.v. 8.9.2022 - M 10 K 16.50556, M 10 K 20.50362, M 10 K 20.50363 - juris) Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben besteht eine Verpflichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, wenn durch eine Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahren ein im Familienverband lebendes Kleinkind von einem seiner Elternteile mindestens für die Dauer eines nationalen Verfahrens voraussichtlich getrennt würde (VG Berlin, U.v. 5.1.2022 - 34 K 345/20 A - juris; vgl. auch VG Würzburg, GB v. 19.2.2021 - W 2 K 20.50296 - juris). Nach alledem ist vorliegend die Zuständigkeit Spaniens entfallen und ein Asylverfahren in nationaler Zuständigkeit in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Aufgrund der Rechtswidrigkeit von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides erweisen sich auch die übrigen Regelungen in Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris). Der angefochtene Bescheid war daher insgesamt aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG.