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Urteil

W 8 K 23.299

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Statthaft ist eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO), da sich die Klägerin gegen eine bescheidsmäßige Ablehnung ihres Entschädigungsantrags wendet und den Erlass eines für sie günstigen Bescheides begehrt. Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Verdienstausfallentschädigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung sowie abgeführter Sozialversicherungsbeiträge für ihren Arbeitnehmer F., weil der notwendige Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers nicht gegeben ist. Es fehlt bereits an der tatbestandlich vorausgesetzten bisherigen Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers i.S.d. § 56 Abs. 1 IfSG. Der Beklagte hat im Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 10. Februar 2023, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet, dass die Voraussetzungen nach § 56 IfSG nicht vorliegen. Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Gem. § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG in der zum Zeitpunkt der Quarantäne im Dezember 2021 / Januar 2022 maßgeblichen Fassung mit Gültigkeit vom 12. Dezember 2021 bis 18. März 2022 (vgl. zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage i. R. d. § 56 IfSG: VG Bayreuth, U.v. 28.6.2022 – B 7 K 22.320 – juris Rn. 24, 25, 28 m.w.N.; U.v. 17. 1. 2022 – B 7 K 21.871 – juris Rn. 23 ff. 27, 29; U.v. 17. 1. 2022 – B 7 K 21.425 – juris Rn. 39 f.; U.v. 21.6.2021 – B 7 K 21.110 – juris Rn. 24 f.; VG Freiburg, U.v. 17.5.2022 – 10 K 368/21 – juris Rn. 17; VG Karlsruhe, U.v. 20.6.2022 – 14 K 480/21 – juris Rn. 85 mit Hinweis auch auf gegenteilige Auffassungen) erhält, wer auf Grund des IfSG als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert werden oder sich absondern. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen, die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet, § 56 Abs. 5 Sätze 1 und 3 IfSG. Vorliegend hat die Klägerin ihrem Arbeitnehmer zwar für den Zeitraum der Isolation eine Verdienstausfallentschädigung ausgezahlt und bei der Regierung von Unterfranken einen Antrag auf Erstattung gestellt. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung, weil dem Arbeitnehmer F. kein – zunächst von der Klägerin für die zuständige Behörde zu erfüllender – Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1 IfSG zusteht. Der Arbeitnehmer war zwar i. S. d. § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG abgesondert worden. Er war jedoch durch die Absonderung nicht in der Ausübung seine bisherigen Erwerbstätigkeit i. S. d. § 56 Abs. 1 IfSG beeinträchtigt, da er seine Tätigkeit bei der Klägerin erst am 1. Januar 2022 und mithin erst nach Beginn der Absonderung aufnehmen sollte. Denn ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung besteht nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG nur für die bisherige Erwerbstätigkeit, was entsprechend für den Anspruch aus § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG gilt („Das Gleiche gilt für“). Daraus folgt, dass die Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Tätigkeitsverbots bzw. der Absonderungsanordnung von der betroffenen Person ausgeübt worden sein muss (so schon VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.896 – BeckRS 2021, 46998; vgl. Aligbe, Infektionsschutzrecht in Zeiten von Corona, 9. Kapitel Nrn. 2 und 3, Entschädigung bei Verboten der Erwerbstätigkeit; Eckart/Kruse in BeckOK, InfSchR, 16. Edition Stand: 10.1.2023, IfSG § 56 Rn. 22; Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 56 Rn. 8 und 13; Kümper in Kießling, IfSG, 3. Aufl. 2022, § 56 Rn. 17). Eine künftige Erwerbstätigkeit genügt insoweit nicht, da § 56 Abs. 1 IfSG lediglich künftige Erwerbschancen nicht umfasst (Eckart/Kruse in BeckOK InfSchR, 16. Edition Stand: 10.1.2023, IfSG § 56 Rn. 22; vgl. Becker in Huster/Kingreen InfektionsschutzR-HdB, Kap. 9 Öffentliches Entschädigungsrecht Rn. 117). Auch nach einem Berufswechsel ist der neu aufgenommene Beruf kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Anspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG (vgl. Kümper in Kießling, IfSG, 3. Aufl. 2022, § 56 Rn. 17). Eine anderweitige Auslegung des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG (so aber Sangs in Sangs/Eibenstein, IfSG, § 56 Rn. 57 für den Fall, dass die bisherige Erwerbstätigkeit zumindest im Zeitpunkt der Schutzmaßnahme vorgesehen war) verbietet sich aufgrund der obigen Ausführungen. § 56 Abs. 1 IfSG ist als Billigkeitsregelung eng auszulegen (vgl. Tholl, Staatshaftung und Corona, § 1 Rn. 31; Winter/Thürk in Schmidt, COVID-19 Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Auflage 2021, § 22 Rn. 16). Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 56 IfSG, Betroffenen keinen vollen Schadensausgleich, sondern eine gewisse Sicherung vor materieller Not zu geben (vgl. BT-Drs. 3/1888, 27 zu § 48 BSeuchG), muss der Betroffene Anordnungen, die der Beseitigung der von ihm ausgehenden Ansteckungsgefahr für Dritte dienen, an sich grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen, selbst wenn er dadurch wirtschaftliche Nachteile erleidet (Winter/Thürk in Schmidt, COVID-19 Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Auflage 2021, § 22 Rn. 16; Tholl, Staatshaftung und Corona, § 1 Rn. 31 m.w.N.). Soweit die Klägerin vorträgt, zwischen ihr und dem Mitarbeiter F. habe seit dem 17. Dezember 2021 ein zum 1. Januar 2022 in Vollzug zu setzendes Arbeitsverhältnis mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten bestanden, ist darauf hinzuweisen, dass eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 56 IfSG nicht bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages besteht, sondern erst ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, da der Arbeitnehmer in der Regel erst ab dann einen Lohn erhält. So ist in dem von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrag unter „Nr. 1 Beginn des Dienstverhältnisses“ ausdrücklich geregelt, dass die Klägerin den Mitarbeiter F. (erst) ab 1. Januar 2022 beschäftigt. Für eine analoge Anwendung des § 56 IfSG auf die vorliegende Konstellation, dass zum Zeitpunkt der Absonderungsanordnung der Arbeitsvertrag zwar schon geschlossen war, die Aufnahme der Tätigkeit aber erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen war, ist kein Raum. Wie bereits dargelegt ist § 56 Abs. 1 IfSG als Billigkeitsregelung eng auszulegen und bezweckt keinen vollen Schadensausgleich. Auf die obigen Ausführungen wird insofern Bezug genommen. Das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ist nicht ersichtlich. Ein genereller Entschädigungsanspruch sollte nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht gewährt werden (vgl. Tholl, Staatshaftung und Corona, § 1 Rn. 31; Lutz, IfSG, 2. Auflage 2020, Vor § 56 Rn. 5 m.w.N.). Das klägerische Vorbringen, der Beklagte lege in seinem Bescheid vom 10. Februar 2022 den Begriff „bisherige“ Erwerbstätigkeit nicht richtig aus, bei Isolationspflicht im Zeitpunkt eines Arbeitsplatzwechsels würde die Auslegung des Beklagten zu einer Berechnung der Entschädigungshöhe anhand des beim vorherigen Arbeitgeber erzielten Einkommens führen, greift nicht. § 56 Abs. 3 IfSG enthält eine Regelung zur Ermittlung des als Verdienstausfall geltenden Arbeitsentgelts. Bei einem Arbeitsplatzwechsel während der Absonderung ist nach den oben dargestellten Grundsätzen nur auf die bisherige Tätigkeit abzustellen, wobei die Entschädigung nur in Bezug auf diese bisherige Tätigkeit fallenden eigentlichen Arbeitstage gezahlt wird, weil für die Zeit danach die Absonderung nicht mehr kausal für den Verdienstausfall ist (vgl. Eckart/Kruse, in Eckart/Winkelmüller, BeckOK Infektionsschutzrecht, 16. Edition Stand: 10.1.2023, § 56 Rn. 22). Die Anspruchsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für eine Verdienstausfallentschädigung des Arbeitnehmers F. liegen somit nicht vor, so dass auch die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr geleisteten Zahlung an ihren Mitarbeiter nach § 56 Abs. 5 Satze 3 IfSG hat. In der Folge besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der für den Arbeitnehmer abgeführten Sozialversicherungsbeiträge gem. § 57 Abs. 1 Satz 4 IfSG da hierfür der Anspruch gem. § 56 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 IfSG Voraussetzung wäre. Demnach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.