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Urteil

B 7 K 22.320

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der rückwirkende Erlass einer Quarantäneanordnung ist - außer in Fällen der „vorsorglichen Selbstisolation“ (§ 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG) - nicht möglich. Dies gilt auch für Quarantänezeiträume vor dem 31.03.2021, in denen § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG i.d.F. des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 nicht anwendbar ist. (Rn. 25)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der rückwirkende Erlass einer Quarantäneanordnung ist - außer in Fällen der „vorsorglichen Selbstisolation“ (§ 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG) - nicht möglich. Dies gilt auch für Quarantänezeiträume vor dem 31.03.2021, in denen § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG i.d.F. des Gesetzes zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 nicht anwendbar ist. (Rn. 25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter als Einzelrichter über die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 6 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihrer Arbeitnehmerin für den Zeitraum vom 22.11.2020 bis zum 26.11.2020 ausbezahlten Entschädigung. Die mit Bescheid des Beklagten vom 04.03.2022 gewährte Erstattung der Entschädigung (nur) für den Zeitraum vom 27.11.2020 bis zum 06.12.2020 ist damit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 5 VwGO). 1. Nach dem zum Zeitpunkt der Quarantäne (Ende November/Anfang Dezember 2020) maßgeblichen Gesetzeswortlaut (vgl. hierzu grundlegend VG Bayreuth, U.v. 21.6.2021 - B 7 K 21.110 - juris; VG Bayreuth, U.v. 17.1.2022 - B 7 K 21.871 - juris; Eckart/Kruse in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK IfSG, Stand: 1.4.2022, § 56 Rn. 20a; VG Karlsruhe, U.v. 10.5.2021 - 9 K 67.21 - juris) des § 56 IfSG i.d.F. des Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pademie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3136) erhält gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Die Entschädigung bemisst sich gem. § 56 Abs. 2 IfSG nach dem Verdienstausfall. Als Verdienstausfall gilt gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG hat bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden jedoch dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG). Gemessen an der im Zeitpunkt der Quarantäne geltenden Rechtslage ist die Berechnung der Erstattung(shöhe) durch den Beklagten gerichtlich nicht zu beanstanden. a) Insoweit verweist das Gericht zunächst auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 05.04.2022. Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass sich Kontaktpersonen der Kategorie I gemäß Nr. 2.1.1 der „Allgemeinverfügung Isolation“ - in der hier maßgeblichen Fassung vom 18.08.2020 - unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts (vgl. Nr. 1.1 der „Allgemeinverfügung Isolation“) bis zum Ablauf des 14. Tages nach dem vom Gesundheitsamt mitgeteilten letzten Kontakt mit einem bestätigten Covid-19 Fall in Isolation begeben müssen. Die maßgebliche Mitteilung des Gesundheitsamts (Einstufung der Arbeitnehmerin der Klägerin als Kontaktperson der Kategorie I) erfolgte unstreitig mit Schreiben vom 27.11.2020, sodass die Pflicht zur häuslichen Isolation der Arbeitnehmerin der Klägerin erst aufgrund der Mitteilung des Gesundheitsamts vom 27.11.2020 - genauer gesagt ab Bekanntgabe der Mitteilung des Gesundheitsamts vom 27.11.2020 - bestand. Insoweit räumt die Klägerseite mit Schreiben vom 13.05.2022 (Bl. 49 der Gerichtsakte) auch selbst ein, dass die Arbeitnehmerin (erstmals) aufgrund des Quarantänebescheids vom 27.11.2020 „direkten Kontakt“ mit dem Gesundheitsamt hatte, so dass eine etwaige - ggf. zeitlich vorrangig ergangene - mündliche „Quarantäneanordnung“ oder eine anderweitige Abrede mit dem Gesundheitsamt ersichtlich nicht existiert. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass sich in der Mitteilung des Gesundheitsamts vom 27.11.2020 folgender Passus findet: „Die Quarantänezeit dauert vom 22.11.2020 (letzter Kontakt) bis 06.12.2020.“ Die Angabe der Dauer der Quarantäne (22.11.2020 bis 06.12.2020) ist - wie der Beklagte zutreffend darlegt - nur eine rein rechnerische Angabe des Quarantänezeitraums im Hinblick auf die Regelung in Nr. 2.1.1 der „Allgemeinverfügung Isolation“, wonach sich die Kontaktperson bis zum Ablauf des 14. Tages nach dem vom Gesundheitsamt mitgeteilten letzten Kontakt in Isolation begeben muss. Entschädigungsrechtlich ist in der vorliegenden Konstellation (Einstufung als Kontaktperson I) hingegen maßgeblich, dass die Quarantänepflicht (erst) am 27.11.2020 behördlich mitgeteilt/ausgesprochen wurde. b) Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass die Mitteilung vom 27.11.2020 eine zum 22.11.2020 „rückwirkend erlassene Quarantäneanordnung“ darstellt, zumal die maßgebliche Rechtslage im streitgegenständlichen Zeitraum (November/Dezember 2020) eine rückwirkende Anordnung der Quarantäne nicht vorgesehen hat. Die Anordnung der rückwirkenden Geltung einer behördlichen Maßnahme ist nämlich nur möglich, soweit das materielle Recht dies zulässt. Dabei kann die Rückwirkung kraft Gesetzes ausdrücklich oder nach dem durch das Gesetz gedeckten Sinn der Regelung zulässig sein (vgl. zum ganzen VG Bayreuth, U.v. 18.10.2021 - B 7 K 20.1505; BVerwG U.v. 6.6.1991 - 3 C 46.86 - juris). In der hier vorliegenden Konstellation der Verhängung von Quarantänemaßnahmen gegenüber Kontaktpersonen der Kategorie I war weder im Infektionsschutzgesetz noch in der „Allgemeinverfügung Isolation“ die Möglichkeit einer rückwirkenden Anordnung durch die Gesundheitsämter vorgesehen. Dies hat vor allem hinsichtlich des Anspruchs auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG zu teilweisen unbilligen Ergebnissen geführt. Inzwischen hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG durch das Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 (BGBl. I S. 370 ff.) ausdrücklich (vgl. hierzu auch BT-Drs. 19/27291, S. 61 bzw. 65) auf die „Problematik“ reagiert, dass Personen, die sich - beispielsweise nach einem positiven Testergebnis - aus Vorsicht selbst isoliert haben, bisher keinen Entschädigungsanspruch hatten, weil es zum Zeitpunkt der Selbstisolation an einer behördlichen Anordnung fehlte (vgl. hierzu umfassend: VG Bayreuth, U.v. 21.6.2021 - B 7 K 21.110 - juris; Eckart/Kruse in: Eckart/ Winkelmüller, BeckOK IfSG, Stand: 1.4.2022, § 56 Rn. 26a). Die (Neu-) Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG, welche den Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 IfSG bzw. den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 56 Abs. 5 IfSG auf die Fälle der vorsorglichen Einstellung von Tätigkeiten bzw. auf eine vorsorgliche Absonderung erstreckt, entfaltet jedoch keine Rückwirkung auf den streitgegenständlichen Quarantänezeitraum im November/Dezember 2020 (vgl. hierzu grundlegend VG Bayreuth, U.v. 21.6.2021 - B 7 K 21.110 - juris; VG Bayreuth, U.v. 17.1.2022 - B 7 K 21.871 - juris; Eckart/Kruse in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK IfSG, Stand: 1.4.2022, § 56 Rn. 20a; VG Karlsruhe, U.v. 10.5.2021 - 9 K 67.21 - juris). Nur für „Quarantänefalle“ nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung (31.03.2021) kann nunmehr bei „vorsorglicher Selbstisolation“ dem Arbeitnehmer eine Entschädigung gewährt bzw. dem Arbeitgeber eine geleistete Entschädigung erstattet werden, wenn eine Quarantäneanordnung des Gesundheitsamts im Nachhinein tatsächlich ergeht (VG Bayreuth, U.v. 21.6.2021 - B 7 K 21.110 - juris) oder zumindest rechtsverbindlich festgestellt wird, dass sie hätte ergehen müssen (Eckart/Kruse in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK IfSG, Stand: 1.4.2022, § 56 Rn. 26a). c) Weiterhin - und ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt - ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst bei Anwendbarkeit des § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG n.F. auf den streitgegenständlichen Quarantänezeitraum jedenfalls für den 22.11.2020 kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung der Arbeitsnehmerin bzw. auf Erstattung des Arbeitgebers besteht, da die Arbeitnehmerin an diesem Tag noch gearbeitet und dementsprechend keinen Verdienstausfall infolge einer „Quarantänemaßnahme“ erlitten hat (vgl. VG Bayreuth, U.v. 17.1.2022 - B 7 K 21.425 - juris). Vielmehr steht ihr für diesen Tag die vertragliche Vergütung für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung zu, die nach klägerischen Angaben für diesen Tag offensichtlich auch gewährt wurde (vgl. Bl. 36 der Gerichtsakte). d) Im Übrigen - und ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt - ist schon mehr als fraglich, ob der Arbeitnehmerin der Klägerin ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG a.F. zugestanden hätte, wenn die Mitteilung des Gesundheitsamts über die Verpflichtung zur häuslichen Isolation der Arbeitnehmerin der Klägerin bereits am 22.11. bzw. 23.11.2020 ergangen wäre. Nach § 56 Abs. 1 IfSG gehörten nämlich bereits nach damaliger - und gehören weiterhin nach heutiger Rechtslage - Personen, die zum Zeitpunkt der Quarantäneanordnung (bereits) Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG sind bzw. waren, nach dem eindeutigen Wortlaut nicht zu dem nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG entschädigungsberechtigten Personenkreis, da insoweit andere Gründe als das Erwerbstätigkeitsverbot zum Verdienstausfall führen und der Arbeitnehmer - jedenfalls ein infolge der Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer - einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, sodass für die Billigkeitsentscheidung nach § 56 IfSG kein Bedürfnis besteht (vgl. VG Bayreuth, U.v. 21.06.2021 - B 7 K 21.110 - juris; Eckart/Kruse in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK IfSG, Stand: 1.4.2022, § 56 Rn. 27 und 27a - auch zur Problematik einer Krankheit, die keine Arbeitsunfähigkeit i.S.d. EFZG nach sich zieht). Im vorliegenden Fall spricht jedenfalls einiges dafür, dass die Arbeitnehmerin des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum als Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG, nämlich eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist, anzusehen ist. Zwar hat die Arbeitnehmerin der Klägerin offensichtlich keinen PCR-Test durchgeführt. Gleichwohl wurde im Klageverfahren wiederholt vorgetragen, dass die Arbeitnehmerin der Klägerin bereits am 23.11.2020 Krankheitssymptome entwickelte und der „Schnelltest“ an diesem Tag positiv ausgefallen ist. Dass die Arbeitnehmerin dann am 27.11.2020 auch noch ihren Hausarzt aufgesucht hat, verstärkt die Annahme, dass diese damals selbst mit dem Virus infiziert und arbeitsunfähig erkrankt war, was auch bei einer behördlichen Quarantäneanordnung bereits am 22. oder 23.11.2020 zum Ausschluss der Entschädigung nach § 56 IfSG geführt hätte. 2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten weitergehenden Entschädigung im Hinblick auf ihr Vorbringen, die Regierungen von Unter- und Mittelfranken würden in vergleichbaren Fällen den Verdienstausfall für den gesamten Quarantänezeitraum erstatten (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2022 mit Verweis auf den E-Mail-Schriftwechsel zwischen den Beteiligten, Bl. 33 und 37 der Gerichtsakte), zu. Insoweit bleibt schon völlig offen, für welche Quarantänezeiträume aufgrund welcher Anordnungen des Gesundheitsamts und bei welchen Arbeitnehmern diese Regierungen die Entschädigungsleistungen der Klägerin nach deren Berechnung vollständig erstattet haben. Selbst wenn es im Zuständigkeitsbereich der Regierungen von Unter- und Mittelfranken zu rechtswidrigen Entschädigungszahlungen gekommen sein sollte, kann die Klägerin „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ für sich beanspruchen kann (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 26.2.1993 - 8 C 20.92 - juris; OVG Lüneburg, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203.20 - juris). Art. 3 Abs. 1 GG begründet nämlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu Fällen, in denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt wurden. Mit einer ggf. in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat der Beklagte ersichtlich keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Es ist weder dargelegt, noch für das Gericht anderweitig erkennbar, dass der Beklagte bewusst und gewollt - entgegen der jeweils maßgeblichen Rechtslage - bei Kontaktpersonen der Kategorie I „Quarantänezeiten“ vor Ergehen der behördlichen Anordnung/Mitteilung generell positiv verbescheiden will. Eine Abweichung in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund ist zwar wegen Verletzung des Gleichheitsgebots rechtswidrig, begründet aber keine Änderung der Verwaltungspraxis und damit auch keinen dahingehenden Anspruch der Klägerin im hiesigen Verfahren. Diese kann nämlich nicht verlangen, dass der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte gegenüber ihr gewissermaßen seinen Fehler wiederholt und weitere rechtswidrige Erstattungsbescheide erlässt (VG Bayreuth, U.v. 17.1.2022 - B 7 K 21.871 - juris; vgl. auch VG Würzburg, U. v. 18.10.2021 - W 8 K 21.716 - juris m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des finanziell leistungsfähigen Beklagten nicht.