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Urteil

W 8 K 23.147

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Auch ein durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenes Ge- oder Verbot kann weiterhin nachteilige Rechtswirkungen für den Betroffenen entfalten, wenn es die Grundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen etwa in Gestalt eines Zwangsgelds oder für einen Kostenbescheid bildet. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach § 14 Abs. 1 SchfHwG ist ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Feuerstättenschau ermächtigt. Danach kann kein anderer Schornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch ein durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenes Ge- oder Verbot kann weiterhin nachteilige Rechtswirkungen für den Betroffenen entfalten, wenn es die Grundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen etwa in Gestalt eines Zwangsgelds oder für einen Kostenbescheid bildet. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach § 14 Abs. 1 SchfHwG ist ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Feuerstättenschau ermächtigt. Danach kann kein anderer Schornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit der Kläger verhandelt und entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 25. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Zudem ist das mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR fällig geworden. Im Einzelnen: 1. Über die Klage konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl die Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Die Kläger haben die Ladung zur mündlichen Verhandlung ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunden jeweils am 27. Juli 2023 und damit rechtzeitig (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhalten. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Kläger haben vor Verkündung des Urteils weder einen Terminverlegungsantrag gestellt noch etwaige Verhinderungsgründe mitgeteilt, weshalb keine Verlegung des Termins – auch nicht von Amts wegen – angezeigt war. 2. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens der Kläger (§ 88 VwGO) ist ihre Klage dahingehend auszulegen, dass sie sowohl die Aufhebung der im Bescheid vom 25. Januar 2023 ausgesprochenen Duldungsverfügung und Zwangsgeldandrohung sowie die Feststellung, dass das mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR nicht fällig geworden ist, begehren. Soweit sie hilfsweise die Feststellung, dass sie sich für die Feuerstättenschau „irgendeinen Bezirksschornsteinfeger aus der umliegenden Gegend aussuchen können“, beantragen, ist dieses Begehr in dem Antrag auf Aufhebung der Duldungsverfügung umfasst, da diese den Klägern gerade auferlegt die Feuerstättenschau durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und nicht durch einen durch sie ausgewählten Schornsteinfeger zu dulden. 3. Die so verstandene Klage ist zulässig. Insbesondere stellt das am 3. Februar 2023 bei Gericht eingegangene Schreiben trotz dessen, dass es nicht handschriftlich unterschrieben war, eine wirksame Klageerhebung dar. Das Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat den Zweck, die Identität des Absenders festzustellen und damit sicherzustellen, dass es sich nicht nur um einen Entwurf, sondern um eine gewollte prozessuale Erklärung handelt. Daher ist für die Wirksamkeit bestimmender Schriftsätze, zu denen die Klageerhebung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört, grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift erforderlich. In Ausnahmefällen kann es genügen, wenn sich aus der Klageschrift oder aus ihr beigefügten Anlagen eindeutig und ohne Notwendigkeit einer Beweiserhebung ergibt, dass die Klage vom Kläger herrührt (Urheberschaft) und mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist (Verkehrswille). Hierbei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, da die Bedeutung der Unterschrift als Erfordernis abschließender Erklärungen im allgemeinen Rechtsverkehr bekannt ist. Allerdings sind bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger die Anforderungen als geringer anzusehen als bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.1983 – NVwZ 1985, 34; VG München, U.v. 14.2.2012 – M 10 K 11.3648 – juris; Kopp/Schenke, 29. Auflage 2023, VwGO § 81 Rn. 5 ff.). Vorliegend ergibt sich die Urheberschaft der Kläger aufgrund des Inhalts der Klageschrift sowie des in Anlage vorgelegten an die beiden Kläger adressierten Bescheids vom 25. Januar 2023. Der Verkehrswille ergibt sich daraus, dass der Schriftsatz in einem Kuvert, auf dem die Kläger als Absender handschriftlich vermerkt waren, in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen wurde. Der Antrag auf Aufhebung der mit Bescheid von 25. Januar 2023 ausgesprochenen Duldungsverfügung und Zwangsgeldandrohung ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Insbesondere liegt trotz des Umstands, dass der angekündigte Termin für die Feuerstättenschau – 8. Februar 2023, 14:00 Uhr – bereits vergangen ist, nicht bereits eine Erledigung infolge Zeitablaufs vor. Zwar ist die Duldungsverfügung aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts so zu verstehen, dass die den Kläger auferlegte Duldungspflicht nur einmalig am 8. Februar 2023 um 14:00 Uhr und nicht auch bei etwaigen späteren Versuchen einer Feuerstättenschau erfüllt werden musste. Die aus dem Verstreichen des Termins folgende Unmöglichkeit der Zweckerreichung ließ die Anordnung jedoch nicht obsolet werden. Auch ein durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenes Ge- oder Verbot kann weiterhin nachteilige Rechtswirkungen für den Betroffenen entfalten, wenn es – wie vorliegend – die Grundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen etwa in Gestalt eines Zwangsgelds oder für einen Kostenbescheid bildet (vgl. BVerwG Ue.v. 20.6.2013 – 8 C 17/12 – BeckRS 2013, 56764 Rn. 19 und 25.11.2021 – 6 B 7/21 – BeckRS 2021, 41201 Rn. 7; BayVGH B.v. 7.3.2022 – 4 CS 21.2254 – NVwZ-RR 2022, 688, 690). Da die in Nr. 1 des Bescheids vom 25. Januar 2023 ausgesprochene Duldungsverfügung Grundlage für die Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 des Bescheids vom 25. Januar 2023 ist, hat sie sich nicht gänzlich erledigt, so dass weiterhin eine Anfechtungsklage anstatt einer Feststellungsfortsetzungsklage statthaft ist. Der Antrag bezüglich der Fälligstellung des mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 500,00 EUR ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 HS. 1 VwGO statthaft. Die Mitteilung, dass die Zwangsgelder aus dem Bescheid vom 14. Dezember 2022 fällig geworden sind, stellt keinen Verwaltungsakt dar (vgl. Decker in Busse/Kraus, BayBO, 149. EL Januar 2023, Art. 76 Rn. 483 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BayVGH). Das Feststellungsinteresse der Kläger nach § 43 Abs. 1 VwGO liegt darin, dass die Behörde mit der Mitteilung der Fälligstellung zu erkennen gibt, dass sie das Zwangsgeld beitreiben möchte, sich also des Bestehens der Zwangsgeldforderung „berühmt“, sodass die Kläger nun einer öffentlich-rechtlichen Forderung ausgesetzt sind (vgl. Decker in Busse/Kraus, BayBO, 149. EL Januar 2023, Art. 76 Rn. 484). 4. Die zulässige Klage ist in Bezug auf die Duldungsverfügung in Nr. 1 des Bescheids vom 25. Januar 2023 jedoch unbegründet, da diese rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt diesbezüglich auf seinen Beschluss im Sofortverfahren vom 8. Februar 2023 – W 8 S 23.148 – Bezug, in welchem es auf den S. 9 ff. zur Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung vom 25. Januar 2023 ausgeführt hat: „Insbesondere können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, […dass] es ihnen unzumutbar sei, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu ihren Liegenschaften zu gewähren, da das Vertrauen zu dem Bezirksschornsteinfeger zerstört gewesen und eine Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar wäre, da dessen Angestellten fehlerhaft gearbeitet hätten, keine CoronaSchutzmaßnahmen während des Lockdowns eingehalten worden seien, er gegenüber den Antragstellern die Silikonfuge um das Putztürchen bemängelt habe, welche einwandfrei sei und um dessen Anbringung er selbst gebeten habe, und er Nachforschungen über sie angestellt habe und sich negativ über sie ausgelassen habe. Dies genügt angesichts der Bedeutung der Durchführung der Feuerstättenschau in Bezug auf die Brand- und Betriebssicherheit der Anlagen und der Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf Klima und Umwelt nicht. Insbesondere steht den Antragstellern eine Auswahl bezüglich der Person des Schornsteinfegers, welcher die Feuerstättenschau durchführt, nicht zu. Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 SchfHwG ist ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Feuerstättenschau ermächtigt. Danach kann kein anderer Schornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 15 und B.v. 20.3.2017 – 22 CS 17.341 – juris Rn. 18; VG Berlin, B.v. 4.8.2017 – 8 L 1261.16 – juris Rn. 27; VG Köln, U.v. 13.2.2019 – 1 K 1981/18 – juris; Seidel/Fischer/Kreiser: Schornsteinfeger-Handwerkrecht. Praxis- und anwendungsorientierte Erläuterungen, 2. Auflage April 2019, SchfHwG § 14 Rn. 25). Für den Bezirk, in dem sich das Grundstücke der Antragsteller befinden, war zum Zeitpunkt der vorgeschlagenen und verpassten Feuerstättenschautermine Schornsteinfeger A. … bevollmächtigt worden. Ein Fall einer Vertretung im Sinne des § 11 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SchfHwG ist nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die Antragsteller konnten dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger daher auch nicht aufgrund seiner Person den Zutritt zu ihren Anwesen verwehren. Auch, dass seit der letzten Feuerstättenschau noch keine fünf Jahre vergangen seien, es im Zeitraum zwischen 1999 und 2022 keine Beanstandungen gegeben habe und die Antragsteller die Brennräume regelmäßig selbst reinigen und die Abgastemperatur messen würden, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Die Feuerstättenschau im streitgegenständlichen Anwesen ist fällig. Die letzte Feuerstättenschau fand im Dezember 2018 und damit vor mehr als drei Jahren statt. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist ausweislich des Wortlauts der Norm („spätestens“) nicht gehalten, bis zum Ende der in § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG vorgesehenen Spanne zuzuwarten (vgl. VG Berlin, B.v. 19.12.2017 – 8 L 384.17 – juris Rn. 12). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von der als „Soll-Vorschrift“ ausgestalteten Frist in § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG ermöglichen, sind nicht ersichtlich. Dass durch eine Soll-Vorschrift eingeräumte Ermessen beschränkt sich dabei grundsätzlich auf die Frage, was im Ausnahmefall zu geschehen hat (vgl. VG Aachen, U.v. 16. 7. 2021 – 9 K 345/20 – juris Rn. 47 ff.). Atypische Umstände im vorgenannten Sinne liegen hier nicht vor. Insbesondere setzen § 14 Abs. 1 SchfHwG bzw. § 1 Abs. 4 Nr. 1 SchfHwG – anders als die Antragsteller wohl meinen – auch keine konkrete Gefahrenlage voraus. Die Durchführung der Feuerstättenschau dient allgemein dem Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit sowie den Zielen des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger soll sich gerade im Rahmen der Feuerstättenschau selbst davon überzeugen können, dass sämtliche Feuerstätten an einer Liegenschaft nach wie vor betriebs- und brandsicher sind (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 26.2.2021 – 29 L 239/21 – juris Rn. 12 ff.).“ Und bezieht sich des Weiteren auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren vom 27. April 2023 – 22 CS 23.350 –, in dem dieser ausführte: „Die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung können die Antragsteller mit ihrem Vorbringen nicht in Zweifel ziehen. Die Duldungsverfügung stützt sich auf § 1 Abs. 4 SchfHwG. Danach erlässt die zuständige Behörde unverzüglich einen Duldungsbescheid, sofern der Eigentümer eines Grundstücks oder Raumes den Zutritt zu dem Grundstück oder Raum entgegen § 1 Abs. 3 SchfHwG oder die Durchführung einer Tätigkeit, die aufgrund einer der in § 1 Abs. 3 SchfHwG bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist, nicht gestattet. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ist jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der in den § 14 SchfHwG bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG hat jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG durchzuführen sind; nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG prüft der Bezirksschornsteinfeger die Brand- und Betriebssicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG darf die Feuerstättenschau frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden. In diesem Rahmen hält sich die Duldungsverfügung in Nr. 1 des Bescheids vom 25. Januar 2023. Die letzte Feuerstättenschau fand im Dezember 2018 und damit vor mehr als drei Jahren statt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Der Einwand der Antragsteller, es hätten im Mai 2022 Kehr- und Überprüfungsarbeiten stattgefunden, kann dies nicht entkräften, da es sich insoweit ausweislich der vorgelegten 20 21 22 – 8 – Bescheinigung (Anlage K1) um eine Überprüfung nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO) und nicht um eine Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG handelte. Die Antragsteller sind weiter der Meinung, durch die Duldungsanordnung werde in nicht unerheblicher Weise in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG eingegriffen. Das Erstgericht berufe sich darauf, dass hinsichtlich des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers keine Wahlmöglichkeit bestehe und kein anderer Schornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen könne, was angesichts der Bedeutung des betroffenen Rechtsgutes jedoch so nicht zutreffen könne; es müsse zumindest eine Härtefallklausel im Gesetz verankert sein, die unter gewissen Umständen die Beauftragung eines anderen, gleichwertig qualifizierten Bezirksschornsteinfegers rechtfertige, weil Umstände eintreten könnten, die es unzumutbar werden ließen, den eigentlich zuständigen Bezirksschornsteinfeger in die Privaträume zu lassen. Auch insoweit führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates kann ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen (§ 14 Abs. 1 SchfHwG) (BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 15 ff.; B.v. 20.3.2017 – 22 CS 17.341 – juris Rn. 18). Die erstinstanzlich sowie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 6. April 2023 – unter dem Gesichtspunkt des § 146 Abs. 4 Satz 1, 6 VwGO allerdings verspätet – vorgetragenen Einwände gegen die Fachkompetenz des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters greifen nicht durch. Der Problematik fachlich nicht ordnungsgemäßer Amtsführung – sofern eine solche hier vorläge – würde nach der gesetzlichen Konzeption des SchfHwG nicht durch den Ausschluss des betroffenen Bezirksschornsteinfegers aus dem Verwaltungsverfahren, sondern durch mit disziplinarischen Mitteln (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 3 SchfHwG) durchsetzbare Berufspflichten (§ 18 Abs. 1 SchfHwG) Rechnung getragen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 18). Auch dadurch dass durch die Duldungspflicht nach § 1 Abs. 4 SchfHwG in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen wird (§ 1 Abs. 5 SchfHwG), ändert sich an dieser Konzeption nichts. Die Bestimmungen des SchfHwG, die die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken, finden ihre Rechtfertigung in Art. 13 Abs. 7 GG. Nach dieser Bestimmung sind Eingriffe und Beschränkungen von Art. 13 GG u.a. dann zulässig, wenn sie aufgrund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden. Eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung braucht nicht bereits eingetreten zu sein; es genügt, dass die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Dies ist hier der Fall. Die streitgegenständlichen Regelungen dienen der Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und dem Klima- und Umweltschutz sowie der Energieeinsparung andererseits (vgl. OVG NW, B.v. 20.4.2020 – 4 A 3726.18 – juris Rn. 8 ff.; BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5.14 – juris Rn. 38).“ Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch nach Ergehen der sie betreffenden Beschlüsse im Sofortverfahren, keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Soweit die Kläger weitere Vorfälle, aufgrund deren sie an der (fachlichen) Eignung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zweifeln würden, vortragen, würde solchen, wie bereits durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. April 2023 – 22 CS 23.350 – erläutert, nach der gesetzlichen Konzeption des SchfHwG nicht durch den Ausschluss des betroffenen Bezirksschornsteinfegers aus dem Verwaltungsverfahren, sondern durch mit disziplinarischen Mitteln (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 3 SchfHwG) durchsetzbare Berufspflichten (§ 18 Abs. 1 SchfHwG) Rechnung getragen. Weitergehende Ausführungen erübrigen sich. Das Gericht hält nach erneuter Prüfung sowohl im Ergebnis als auch im Rahmen der zitierten Begründung an seinen Ausführungen im Sofortverfahren fest. 5. Die Klage ist auch in Bezug auf die erneute Zwangsmittelandrohung unbegründet, da diese rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt auch diesbezüglich auf seinen Beschluss im Sofortverfahren vom 8. Februar 2023 – W 8 S 23.148 – Bezug, in welchem es auf den S. 13 ff. zur Rechtmäßigkeit der erneuten Zwangsmittelandrohung ausgeführt hat: „Die Zwangsgeldandrohung im streitgegenständliche Bescheid vom 25. Januar 2023 ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes sind Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Nach Art. 29 Abs. 1 VwZVG kann ein Verwaltungsakt, mit dem die Vornahme einer Handlung oder eine Duldung gefordert wird, mit Zwangsmitteln im Sinne des Art. 29 Abs. 2 VwZVG vollstreckt werden. Gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG müssen Zwangsmittel schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung angedroht werden. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Zu beachten ist hier, dass hinsichtlich etwaiger Verstöße gegen die Nr. 1 des Bescheids vom 14. Dezember 2022 bereits in diesem Bescheid Zwangsgelder angedroht wurden. Eine neue Androhung von Zwangsgeldern ist erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vor. Nachdem die streitgegenständliche Duldungsverfügung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist der Grundverwaltungsakt (Duldung/Gestattung des Zutritts zur Durchführung der Feuerstättenschau) gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vollstreckbar. Das Zwangsgeld ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 31 VwZVG ein taugliches Mittel zur Durchsetzung einer Duldungspflicht. Die Voraussetzung für die erneute Androhung von Zwangsgeldern ist vorliegend erfüllt, da die Antragsteller der in Rede stehenden Duldungsanordnung aus Nummer 1 des Bescheids vom 14. Dezember 2022 nicht nachgekommen sind. Am 10. Januar 2023 um 14:00 Uhr haben sie die Durchführung der Feuerstättenschau auf ihrem Anwesen nicht geduldet. Dies räumen sie in ihrer Antragsschrift selbst ein, sie geben an, dass sie – ohne einen triftigen Grund konkret zu benennen – an dem Termin verhindert waren, was sich mit den Ausführungen des Landratsamtes deckt, welches vorträgt, ihnen sei die Tür nicht geöffnet worden. Ob eine Passantin auf der Straße vor dem Anwesen der Antragsteller angesprochen wurde oder nicht, ist unerheblich. Die vorausgegangene Androhung von Zwangsgeldern ist damit erfolglos geblieben. Der Antragsgegner muss mit der erneuten Androhung nicht erst bis zur Beitreibung eines Zwangsgeldes im Wege der Vollstreckung zuwarten (Harrer/Kugele in Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 36 VwZVG Rn. 14). Das Zwangsmittel des Zwangsgelds steht vorliegend insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck und es kommen keine sonst zulässigen, milderen Zwangsmittel in Betracht, Art. 31 VwZVG. Angesichts der bereits in der Vergangenheit gezeigten Weigerung der Antragsteller, die anstehende Feuerstättenschau durchführen zu lassen, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Duldungsverfügung trotz des bereits im Bescheid vom 14. Dezember 2022 angedrohten Zwangsgelds nicht nachgekommen wurde, ist die Androhung von weiterem Zwangsgeld erforderlich, insbesondere als das mildere Mittel zu sofortigem unmittelbaren Zwang. Aufgrund dessen, dass die letzte Feuerstättenschau im Dezember 2018 stattfand und damit schon mehr als vier Jahre zurückliegt, ist die Durchführung der anstehenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten dringend geboten und angesichts des bestehenden öffentlichen Interesses an der Brand- und Betriebssicherheit sowie dem Umweltschutz auch sonst verhältnismäßig.“ Auch hier erübrigen sich weitergehende Ausführungen. Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren, insbesondere nach Ergehen des Beschlusses im korrespondierenden Sofortverfahren, keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Nach erneuter Prüfung hält das Gericht auch diesbezüglich sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung an seinen Ausführungen im Sofortverfahren fest. 6. Die Klage ist auch in Bezug auf die Feststellung, dass das mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR nicht fällig geworden ist, unbegründet. Das mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 angedrohte Zwangsgeld ist mangels Mitwirkung und Duldung der Feuerstättenschau durch die Kläger fällig geworden (Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Dass die Kläger die Feuerstättenschau am 10. Januar 2023 nicht geduldet haben ist unstrittig; die Kläger geben selbst an, abwesend gewesen zu sein. Einwände, die die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts betreffen, können nicht geltend gemacht werden, da nach Art. 38 Abs. 3 VwZVG förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nur insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass diese Maßnahmen eine selbständige Rechtsverletzung darstellen. Als selbstständige Rechtsverletzung im Sinne des Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht. Solche sind vorliegend jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. 7. Demnach war die Klage mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.