Urteil
W 8 K 23.1577
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden werden konnte, ist zum überwiegenden Teil zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 26. Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 1. Über die Klage konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Der Kläger hat die Ladung zur mündlichen Verhandlung ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 12. März 2024 und damit rechtzeitig (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhalten. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Der Kläger hat vor Verkündung des Urteils weder einen Terminverlegungsantrag gestellt noch etwaige Verhinderungsgründe mitgeteilt, weshalb keine Verlegung des Termins von Amts wegen angezeigt war. 2. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens des Klägers (§ 88 VwGO) ist die Klage dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 26. Oktober 2023 begehrt, da bislang keine weiteren anfechtbaren Maßnahmen seitens des Landratsamts erfolgt sind. Das Begehren auf Erstattung der angefallenen Kosten ist als Annexantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verstehen. 3. Soweit der Kläger die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids begehrt, ist die Klage zulässig. Im Übrigen ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, da keine Zahlung erfolgt ist und es deshalb einer Inanspruchnahme des Gerichts insoweit nicht bedarf (vgl. OVG MV, U.v. 15.12.2009 – 1 L 167/08 – juris Rn. 33). Der Antrag auf Aufhebung der mit Bescheid vom 26. Oktober 2023 ausgesprochenen Duldungsverfügung und Zwangsgeldandrohung ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Insbesondere liegt trotz des Umstands, dass der angekündigte Termin für die Feuerstättenschau – 8. November 2023 zwischen 9:45 Uhr und 11:00 Uhr – bereits vergangen ist, nicht schon eine Erledigung infolge Zeitablaufs gem. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG vor. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Festlegung des konkreten Zeitpunkts eine zeitliche Beschränkung des Geltungsanspruchs oder bereits keinen integrierenden Bestandteil der Duldungsanordnung darstellt und damit lediglich der Herstellung eines Rahmens für die konkrete Terminabstimmung sowie als Grundlage für die Zwangsmittelandrohung dient (vgl. VGH BW, U.v. 22.12.1992 – 14 S 2326/91 – juris Rn. 22; VG Düsseldorf, B. v. 22.7.2010 – 11 L 805/10 – juris Rn. 8). Denn selbst eine aus dem Verstreichen des Termins folgende Unmöglichkeit der Zweckerreichung würde die Duldungsanordnung nicht obsolet werden lassen. Auch ein durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenes Ge- oder Verbot kann weiterhin nachteilige Rechtswirkungen für den Betroffenen entfalten, wenn es – wie vorliegend – die Grundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen etwa in Gestalt eines Zwangsgelds oder für einen Kostenbescheid bildet (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 17/12 – juris Rn. 19; U. v. 25.11.2021 – 6 B 7/21 – juris Rn. 7; VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.147 – juris Rn. 33 m.w.N.). Da die in Nr. 1 des Bescheids ausgesprochene Duldungsverfügung Grundlage für die Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 des Bescheids ist, hat sie sich nicht gänzlich erledigt, so dass weiterhin eine Anfechtungsklage anstelle einer Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft ist. Das unter Nr. 2 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld hat sich ebenfalls nicht erledigt durch Fälligwerden kraft Gesetzes gem. Art. 31 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 VwZVG, da der Bescheid nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG insoweit seinen Regelungsgehalt als Leistungsbescheid behält (vgl. VG Bayreuth, B.v. 4.8.2021 – B 4 S 21.693 – juris Rn. 24). 4. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere wurde der Verwaltungsakt durch Einlegen in den Briefkasten am 28. Oktober 2023 i.S.d. §§ 1 Abs. 4 Satz 2, 25 Abs. 3 SchfHwG ordnungsgemäß zugestellt (Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 VwZVG i.V.m. § 180 ZPO). Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Auf die plausible Begründung des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Oktober 2023, die sich das Gericht zu eigen macht, wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Weiter kann auf den Schriftsatz vom 23. November 2023 verwiesen werden, in dem das Landratsamt für den Beklagten seine Gründe mit Schriftsatz vertiefend erläutert hat. Rechtsgrundlage für die im Bescheid angeordnete Verpflichtung des Klägers zur Duldung der Feuerstättenschau ist § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SchfHwG i.V.m. § 14 SchfHwG. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau (§ 14 SchfHwG) Zutritt zu ihren Räumen und Grundstücken zu gestatten. Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen (§ 14 Abs. 1 SchfHwG). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft im Rahmen der Feuerstättenschau die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen. Diese darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten durchgeführt werden. Sofern ein Eigentümer eines Grundstücks den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen § 1 Abs. 3 SchfHwG oder die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in § 1 Abs. 3 SchfHwG bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist, nicht gestattet, hat die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung zu erlassen (§ 1 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG). Die Voraussetzungen für den Erlass der Anordnung, die Feuerstättenschau durchführen zu lassen, sind im Fall des Klägers erfüllt. Bei der Verpflichtung zur Duldung der Feuerstättenschau durch den namentlich genannten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger A handelt es sich zunächst um eine offenbare Unrichtigkeit gem. Art. 42 BayVwVfG, da der Bezirksschornsteinfeger M für das streitgegenständliche Kehrgebiet bestellt ist. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gründen des Bescheids, in denen ausschließlich auf den tatsächlich zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger M Bezug genommen wird. Die Falschbezeichnung ist offensichtlich und kann ihrem Wesen nach nicht zur Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts führen, weil dieser auch dann mit dem wirklich gewollten Inhalt gilt, wenn keine Berichtigung erfolgt (vgl. Baer/Wiedmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 4. EL November 2023 § 42 VwVfG Rn. 7 und 24; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 32 Rn. 2). Die letzte Feuerstättenschau fand laut dem Feuerstättenbescheid am 15. Februar 2019 und damit – vom Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids am 26. Oktober 2023 aus betrachtet – vor mehr als vier Jahren statt, womit die gesetzliche Maximalfrist von fünf Jahren bereits fast erreicht war. Insbesondere ist es nach dem Wortlaut des § 14 SchfHwG nicht notwendig, dass bis zum Ende der Zeitspanne abgewartet wird (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2023 – 22 CS 23.350 – juris Rn. 22; VG Berlin, B.v. 19.12.2017 – 8 L 384.17 – juris Rn. 12). Ein eine Ausnahme begründender, atypischer Umstand ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Tatsache, dass der Bescheid erst am 26. Oktober 2023 und damit ungefähr vier Wochen nach dem letzten versäumten Termin am 22. September 2023 erlassen wurde, steht der Rechtzeitigkeit der Anordnung nicht entgegen. Der Zeitraum, der als unverzüglich zu bemessen ist, bestimmt sich nach Sinn und Zweck der Rechtsvorschrift sowie nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfeger-Handwerksrecht, 2. Auflage 2019, § 1 Rn. 64). Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Kläger den Termin mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eigenständig vereinbart hatte. Für das Landratsamt war nach der Mitteilung des Bezirksschornsteinfegers nicht zu ersehen, warum der Termin ohne Absage nicht eingehalten wurde und der Kläger keinen der Beteiligten hiervon benachrichtigte. Damit war es sachgerecht, seitens des Landratsamtes zunächst auf eine Rückmeldung und die gegebenenfalls weitere freiwillige Vereinbarung eines Ersatztermins zu warten. Hinzu kommt, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine akute Gefahrsituation und damit eine besondere Eilbedürftigkeit ersichtlich waren. Als eine Kontaktaufnahme seitens des Klägers in der Folgezeit nicht erfolgt war, erließ das Landratsamt die Duldungsanordnung und handelte damit noch unverzüglich. Ob das Anwesen derzeit – wie für den Beklagten vorgetragen – unbewohnt ist, kann dahinstehen. Voraussetzung der Duldungsanordnung ist keine konkrete Gefahrenlage. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger soll sich im Rahmen der Feuerstättenschau gerade selbst davon überzeugen können, dass sämtliche Feuerstätten nach wie vor betriebs- und brandsicher sind (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.2.2023 – W 8 S 23.148 – juris Rn. 27 m.w.N.). Soweit der Kläger einwendet, er sei aus unvorhersehbaren und unvermeidbaren Umständen nicht in der Lage gewesen, den Termin einzuhalten, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung zu begründen. Denn der Erlass eines Bescheids nach §§ 1 Abs. 3, Abs. 4 SchfHwG i.V.m. § 14 Abs. 1 SchfHwG ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht davon abhängig, dass der Kläger die nicht fristgerechte Durchführung vertreten musste. Maßgeblich ist allein, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger keinen Zutritt zu den der Feuerstättenschau unterliegenden Räumen erhalten hat (vgl. VG Würzburg, B.v. 10.1.2022 – W 8 S 21.1647 – juris Rn. 29). Folglich ändert auch ein möglicherweise fehlendes Vertretenmüssen infolge terminlicher Schwierigkeiten nichts am Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der Anordnung der Duldung der Feuerstättenschau. Ein fehlendes Vertretenmüssen des Klägers könnte allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.3.2019 – 8 S 19.175 – juris Rn. 30). Jedoch fehlen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung jegliche Anhaltspunkte, dass der Kläger die vorangegangenen Kontaktaufnahmeversuche seitens des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sowie die Versäumung des vereinbarten Termins am 22. September 2023 um 13:00 Uhr nicht zu vertreten hat. Denn der Kläger hat weder nachvollziehbar dargelegt, warum er nicht – trotz dauerhafter Ortsabwesenheit – seine Erreichbarkeit für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sichergestellt hat, bevor dieser sich aufgrund mehrmaliger erfolgloser Kontaktversuche am 17. Juli 2023 veranlasst sah, das Landratsamt über die noch ausstehende Feuerstättenschau zu informieren, noch, warum er den vereinbarten Termin am 22. September 2023 nicht einhalten konnte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger schon im Vorhinein mehrmals versucht hatte, den Kläger zu erreichen. Dieser war aber bei keinem der Besuche anzutreffen und hat sich auch nicht um eine Kontaktaufnahme mit dem Bezirksschornsteinfeger bemüht. Die Entfernung des Anwesens vom Wohnsitz des Klägers entbindet diesen nicht von seiner Pflicht, Vorkehrungen für die Sicherstellung seiner Erreichbarkeit zu treffen. Das Landratsamt hat dem Kläger darüber hinaus im Anhörungsschreiben vom 18. Juli 2023 eine von Rechts wegen nicht gebotene zusätzliche Gelegenheit eröffnet, seine gesetzlichen Pflichten noch zu erfüllen, ohne dass ihm die kostenrechtlichen Nachteile eines Bescheiderlasses erwachsen. Dass der Kläger diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, liegt allein in seinem Einflussbereich. Insbesondere hat er weder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger noch das Landratsamt über sein Ausbleiben zum vereinbarten Termin am 22. September 2023 informiert und er hat auch im Nachgang keinen Ersatztermin vereinbart oder vereinbaren lassen. Selbst bei als wahrheitsgemäß unterstellter Verzögerung aufgrund eines Polizeieinsatzes am Hauptbahnhof in Frankfurt am Main, erscheint es für das Gericht zum einen nicht nachvollziehbar, warum der Kläger zwar das Amtsgericht, aber weder den Bezirksschornsteinfeger noch das Landratsamt darüber informierte, sondern stattdessen sein Handy ausschaltete. Die Behauptung des Klägers, er sei nicht in Kenntnis der Telefonnummer gewesen, verwundert umso mehr, da der Schornsteinfeger mehrmals vergeblich versucht hat, den Kläger telefonisch zu erreichen. Zum anderen erscheint die zeitliche Abfolge, welche der Kläger vorgetragen hat, inkongruent zu der Behauptung, dass er sein Anwesen nicht mehr rechtzeitig habe erreichen können. Denn der Kläger gab an, er sei mit dem Zug auf dem Weg zu einer für 10:00 Uhr terminierten Verhandlung am Amtsgericht Gemünden gewesen, als er in Frankfurt am Main Zeuge eines Vorfalls geworden sei, der einen Polizeieinsatz erfordert habe. Da die Verhandlung am Amtsgericht auf 10:00 Uhr terminiert war, geht das Gericht davon aus, dass die Ankunft des Klägers in Frankfurt am Main bereits weit vor 10:00 Uhr gewesen sein muss, damit dieser ein pünktliches Erscheinen zum Termin am Amtsgericht sicherstellen konnte. Der Termin für die Feuerstättenschau war aber erst um 13:00 Uhr. Selbst bei einer zeitlichen Verzögerung von über einer Stunde erscheint die Behauptung des Klägers, dass es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, sein Anwesen in K* … von Frankfurt aus mit dem Zug bei einer Fahrtdauer von ca. eineinhalb bis zwei Stunden zwischen den beiden Standorten bzw. von ca. zehn Minuten von Gemünden aus noch rechtzeitig zu erreichen, zweifelhaft. Unabhängig davon war es dem Kläger zumutbar, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder das Landratsamt im Laufe des Tages über die Ereignisse in Kenntnis zu setzen und einen neuen Termin zu vereinbaren. Selbst bei als wahrheitsgemäß unterstelltem sechswöchigem Aufenthalt auf der geschlossenen psychiatrischen Station – wofür der Kläger keinen Nachweis erbracht hat – hätte er aus Gründen der allgemeinen Gefahrenabwehr dafür Sorge tragen müssen, dass durch einen Vertreter der Zugang zu dem Grundstück gewährt wird, oder zumindest seinen derzeitigen Klinikaufenthalt mitteilen müssen (vgl. VG Dresden, U.v. 6.12.2018 – 3 K 2358/18 – BeckRS 2018, 44634 Rn. 40). Die Kontaktaufnahme mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Landratsamt wäre trotz des behaupteten Diebstahls des Handys beispielsweise über ein Telefon der Klinik oder auf dem Postweg zumutbar gewesen. Die Ankündigungsfrist von fast zwei Wochen war ebenfalls angemessen (vgl. VG Augsburg, U.v. 23.11.2017 – Au 5 K 17.590 – juris Rn. 32). Das Interesse des Klägers auf eine weitere Verschiebung der Feuerstättenschau auf zunächst unbestimmte Zeit – wie auch die fehlende Bereitschaft des Klägers im Klageverfahren zeigt, eine konkreten Termin zu vereinbaren und einzuhalten – muss nach alledem hinter der Gewährleistung einer regelmäßigen Feuerstättenschau zur präventiven Verhinderung von Brand- und Betriebsgefahren sowie dem Schutz von Klima und Umwelt zurücktreten. 5. Schließlich begegnet die Androhung des Zwangsgelds in Nr. 2 des Bescheids keinen rechtlichen Bedenken. Nach Art. 29 Abs. 1 VwZVG kann ein Verwaltungsakt, mit dem die Vornahme einer Handlung oder eine Duldung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vor. Da die streitgegenständliche Duldungsverfügung kraft Gesetzes gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHwG sofort vollziehbar ist, ist der Grundverwaltungsakt gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG vollstreckbar. Die Androhung des Zwangsgelds konnte gemäß Art. 36 Abs. 2 Satz 2 VwZVG mit der Duldungsanordnung verbunden werden. Das Zwangsgeld ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 31 VwZVG ein taugliches Mittel zur Durchsetzung einer Duldungspflicht. Angesichts der dauerhaften Unerreichbarkeit des Klägers, war die Androhung von Zwangsgeld erforderlich. Sonstige, mildere Mittel kommen nicht in Betracht. Die Androhung von Zwangsgeld steht weiter in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck (vgl. VG Würzburg, B.v. 10.1.2022 – W 8 S 21.1647 – juris Rn. 38). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 300,00 EUR bewegt sich auch in dem gesetzlichen Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. 6. Des Weiteren ist die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 100,00 EUR und der Auslagen in Höhe von 3,68 EUR für den Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. 7. Nach alledem war die Klage mit der der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.