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Urteil

W 1 K 23.596

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der erstmaligen besoldungsrechtliche Stufenfestsetzung eines Hauptfeldwebels des Sanitätsdienstes sind seine Beschäftigungszeiten als Rettungsassistent als Erfahrungszeiten iSv § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG anzuerkennen. (Rn. 18) (Rn. 31 – 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit iSd § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG ist zu bejahen, wenn die Tätigkeit ihrer Bedeutung, d.h. Wertigkeit oder Schwierigkeit nach mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe entspricht, der die Soldatin oder der Soldat angehört. Dabei sind die an die Tätigkeit zu stellenden Anforderungen ebenso zu berücksichtigen wie die hierfür erforderliche Qualifikation. Auf die konkrete Fachrichtung und Funktion kommt es nicht an. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Als ein wesentlicher Baustein zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann regelmäßig ein Vergleich zwischen der laufbahnmäßigen Einstufung und der Zuordnung der Vortätigkeit zu einer Entgeltgruppe in einem (fiktiven) Angestellten- oder Tarifbeschäftigtenverhältnis herangezogen werden, ohne dass der Behörde bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit ein Beurteilungsspielraum zukommt, da es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt. (Rn. 25 – 27) (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 4. Im Rahmen der tariflichen Einordnung der Vortätigkeit ist zugrunde zu legen, dass die Laufbahn der Unteroffiziere, auch wenn ein Dienstgrad als Unteroffizier mit Portepee (d.h. Feldwebeldienstgrade) erreicht wird, dem mittleren Dienst im Bereich der Beamten entspricht. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der erstmaligen besoldungsrechtliche Stufenfestsetzung eines Hauptfeldwebels des Sanitätsdienstes sind seine Beschäftigungszeiten als Rettungsassistent als Erfahrungszeiten iSv § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG anzuerkennen. (Rn. 18) (Rn. 31 – 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit iSd § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG ist zu bejahen, wenn die Tätigkeit ihrer Bedeutung, d.h. Wertigkeit oder Schwierigkeit nach mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe entspricht, der die Soldatin oder der Soldat angehört. Dabei sind die an die Tätigkeit zu stellenden Anforderungen ebenso zu berücksichtigen wie die hierfür erforderliche Qualifikation. Auf die konkrete Fachrichtung und Funktion kommt es nicht an. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Als ein wesentlicher Baustein zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann regelmäßig ein Vergleich zwischen der laufbahnmäßigen Einstufung und der Zuordnung der Vortätigkeit zu einer Entgeltgruppe in einem (fiktiven) Angestellten- oder Tarifbeschäftigtenverhältnis herangezogen werden, ohne dass der Behörde bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit ein Beurteilungsspielraum zukommt, da es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt. (Rn. 25 – 27) (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 4. Im Rahmen der tariflichen Einordnung der Vortätigkeit ist zugrunde zu legen, dass die Laufbahn der Unteroffiziere, auch wenn ein Dienstgrad als Unteroffizier mit Portepee (d.h. Feldwebeldienstgrade) erreicht wird, dem mittleren Dienst im Bereich der Beamten entspricht. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 17.11.2022 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 21.03.2023 verpflichtet, im Rahmen der ersten Stufenfestsetzung nach § 27 Abs. 2 BBesG die Beschäftigungszeiten des Klägers als Rettungsassistent vom 14.12.2012 bis 28.06.2018 als Erfahrungszeiten im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 1 BBesG anzuerkennen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) vom 17.11.2022 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des BAPersBw vom 21.03.2023 ist rechtswidrig und der Kläger durch ihn in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit die Beklagte darin die Beschäftigungszeiten des Klägers als Rettungsassistent vom 14.12.2012 bis 28.06.2018 nicht als Erfahrungszeiten im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG anerkennt. Der Kläger hat im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung einen Anspruch auf Anerkennung seiner Beschäftigungszeiten als Rettungsassistent vom 14.12.2012 bis 28.06.2018 als weitere Erfahrungszeiten. 1. Dieser Anspruch stützt sich auf die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG. Danach werden Beamten und Soldaten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 2 BBesG Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses anerkannt, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 1.1 Dass es sich bei der hier inmitten stehenden Vortätigkeit des Klägers als Rettungsassistent um dessen hauptberufliche Tätigkeit handelt (zum Merkmal der Hauptberuflichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 25.05.2005 – 2 C 20.04 – juris Rn. 19) und er diese außerhalb eines Soldatenverhältnisses ausführte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und steht auch sonst nicht in Frage. Die Vortätigkeit war auch nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13. Hierfür wurde nach dem Vortrag der Beklagten die abgeschlossene Ausbildung zum Notfallsanitäter herangezogen. 1.2 Bei der im Tenor aufgeführten Vortätigkeit als Rettungsassistent handelt es sich um gleichwertige Tätigkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG. 1.2.1 Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit ist zu bejahen, wenn die Tätigkeit ihrer Bedeutung, d.h. Wertigkeit oder Schwierigkeit nach mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe entspricht, der die Soldatin oder der Soldat angehört. Dabei sind die an die Tätigkeit zu stellenden Anforderungen ebenso zu berücksichtigen wie die hierfür erforderliche Qualifikation. Auf die konkrete Fachrichtung und Funktion kommt es nicht an (siehe OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 14.12.2015 – OVG 4 B 35.14 – juris Rn. 23; VG Koblenz, U.v. 08.02.2023 – 2 K 839/22.KO – BeckRS 2023, 2600; VG Köln, U.v. 12.01.2023 – 15 K 5325/20 – juris Rn. 26; VG Köln, U.v. 02.03.2023 – 15 K 7/20 – juris Rn. 35; VG Wiesbaden, U.v. 01.10.2012 – 3 K 692/11.WI – juris Rn. 27; Reich in Reich/Preißler, BBesG, 2. Aufl. 2022, § 28, Rn. 11; Kuhlmey, in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band I, Stand: November 2018, § 28 BBesG, Rn. 18; vgl. auch Ziff. 28.1.1.2 BBesGVwV bzw. Nr. 307 der Allgemeine Regelung A-1451/1 „Erstfestsetzung der Erfahrungsstufe bei militärischem Personal“). Dies zugrunde gelegt ist im Wesentlichen ein Vergleich zwischen der Vortätigkeit und gegenwärtigen Tätigkeit anzustellen, der sich vorrangig danach richtet, inwiefern die intellektuellen oder körperlichen oder sonstigen Anforderungen bei abstrakter Betrachtung vergleichbar sind. Für eine solche abstrakte – und vom konkreten Inhalt und Profil der Tätigkeit losgelöste – Vorgehensweise spricht zunächst der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG, der von einer „gleichwertigen“ und nicht etwa von einer „gleichartigen“ Tätigkeit spricht. Darüber hinaus sah der Gesetzgeber bei der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes im Rahmen der Gesetzesbegründung zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160) eine Tätigkeit als gleichwertig im Sinne des damals neu eingeführten § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG an, wenn sie in ihrer Wertigkeit jedenfalls zum überwiegenden Teil der Funktionsebene des konkreten Dienstpostens entspricht (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/7076, S. 139). Insbesondere der ausdrückliche Rückgriff auf den abstrakten Begriff der Funktionsebene verdeutlicht, dass der Gesetzgeber keinen inhaltlichen Vergleich mit der konkreten Tätigkeit vor Augen hatte, sondern die Vortätigkeit und die gegenwärtige Tätigkeit allein abstrakt hinsichtlich ihrer Wertigkeit vergleichen wollte (so überzeugend VG Köln, U.v. 12.01.2023 – 15 K 5325/20 – juris Rn. 40). Ausreichend ist daher, wenn die Tätigkeit zumindest einem oder mehreren konkreten Dienstposten der Laufbahn vergleichbar gleichwertig ist (vgl. VG Koblenz, U.v. 08.10.2021 – 2 K 1197/20.KO – n.v.). Für ein solches Verständnis des § 28 Abs. 1 BBesG spricht auch die Gegenüberstellung mit § 28 Abs. 3 Satz 2 BBesG; denn während § 28 Abs. 3 Satz 2 BBesG ausdrücklich auf die konkrete Verwendung abstellt, um die Förderlichkeit einer Vortätigkeit zu beurteilen, weist die oben betrachtete Formulierung des § 28 Abs. 1 BBesG im Vergleich auf eine laufbahnbezogene Betrachtung des Merkmals der Gleichwertigkeit hin. Demgegenüber kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die konkrete Fachrichtung oder die konkrete Funktion – weder im Rahmen der Vortätigkeit noch im Rahmen der aktuellen Tätigkeit – an (vgl. auch Ziff. 28.1.1.2 Satz 3 BBesGVwV; vgl. auch Nr. 307 der Allgemeine Regelung A-1451/1 „Erstfestsetzung der Erfahrungsstufe bei militärischem Personal“). Als ein wesentlicher Baustein zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann regelmäßig ein Vergleich zwischen der laufbahnmäßigen Einstufung und der Zuordnung der Vortätigkeit zu einer Entgeltgruppe in einem (fiktiven) Angestellten- oder Tarifbeschäftigtenverhältnis herangezogen werden (vgl. VG Köln, U.v. 12.01.2023 – 15 K 5325/20 – juris Rn. 28; VG Bremen, U.v. 23.02.2016 – 6 K 503/15 – juris Rn. 26; VG Wiesbaden, U.v. 01.10.2012 – 3 K 692/11.WI – juris Rn. 29; Kuhlmey, in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band I, Stand: November 2018, § 28 BBesG, Rn. 19). Entgegen der Ziff. 28.1.1.2 Satz 5 BBesGVwV sowie einer teilweise in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung (Kuhlmey, in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band I, Stand: November 2018, § 28 BBesG, Rn. 15; VG Koblenz, U.v. 08.02.2023 – 2 K 839/22.KO – n.v. allerdings jeweils lediglich unter Verweis auf Ziff. 28.1.1.2 BBesGVwV) kommt der Behörde bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit auch kein Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Ein behördlicher Beurteilungsspielraum kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es dem Gericht wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie nicht möglich ist, eine Entscheidung über das Vorliegen des in Frage stehenden Merkmals zu treffen (vgl. VG Köln, U.v. 12.01.2023 – 15 K 5325/20 – juris; OVG NW, U.v. 17.08.2018 – 1 A 1044/16 – juris Rn. 40; VGH BW, U.v. 18.03.2014 – 4 S 2129/13 – juris Rn. 21). Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Gleichwertigkeit jedoch nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich dabei um einen objektiven und weitgehend abstrakten Vergleich zwischen einer Vortätigkeit eines Beamten bzw. Soldaten und der Tätigkeit in einer Laufbahngruppe. Dabei ist – wie dargelegt – insbesondere eine Zuordnung der Vortätigkeit zu einer Entgeltgruppe eines (fiktiven) Tarifbeschäftigtenverhältnisses erforderlich. Auch können die jeweiligen Bildungs- oder Ausbildungsvoraussetzungen zu prüfen sein. Dies kann jedoch ohne Weiteres auch durch das Gericht geschehen und bedarf nicht etwa einer besonderen fachlichen Einschätzung seitens der Behörde, zumal es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit auf die konkreten Anforderungen der jetzigen Verwendung des Beamten bzw. Soldaten in der Behörde nicht ankommt (so auch VG Köln, U.v. 12.01.2023 – 15 K 5325/20 – juris). 1.2.2 Gemessen daran ist die die Vortätigkeit des Klägers als Rettungsassistent beim B. R. K. im Vergleich zu einer Tätigkeit in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere, hier Laufbahn der Feldwebel (vgl. Nr. 2 Buchst. b der Anlage 1 zu § 4 SLV), gleichwertig. Sie entspricht nach ihrer Wertigkeit und Schwierigkeit einer Tätigkeit in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere. Dies folgt zunächst aus der tariflichen Einordnung der Vortätigkeit, wonach die Tätigkeit des Klägers als Rettungsassistent nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag des B. R. K. der Entgeltgruppe R6 zugeordnet war (vgl. jeweils auch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Pflegeund Betreuungseinrichtungen bzw. dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Kommunen, wonach auch hier der Beruf des Rettungsassistenten der Entgeltgruppe 6 zugeordnet wird), was mit der Bewertung einer Tätigkeit in den Einstiegsämtern der Laufbahngruppe des mittleren technischen wie nichttechnischen Dienstes vergleichbar ist (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b BBesG; siehe auch Ziff. 28.1.1.4 Satz 2 BBesGVwV). Zwar geht die Soldatenlaufbahnverordnung begrifflich von anderen Laufbahngruppen aus – namentlich den Laufbahngruppen der Mannschaften, Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie der Offizierinnen und Offiziere (§ 4 SLV). Die Laufbahn der Unteroffiziere, auch wenn, wie vorliegend, ein Dienstgrad als Unteroffizier mit Portepee (d.h. Feldwebeldienstgrade) erreicht wird, entspricht jedoch am ehesten dem mittleren Dienst im Bereich der Beamten (vgl. VG Kassel, U.v. 02.08.2023 – 1 K 1512/21.KS – juris; VG Halle, U.v. 23.09.2015 – 5 A 144/14 – juris; VG Berlin, GB v. 07.02.2018 – 28 K 438.15 – juris Rn. 20). Dies zugrunde gelegt spricht die hier gegebene tarifliche Eingruppierung der Vortätigkeit des Klägers in eine Tarifgruppe, die mit der Besoldungsgruppe eines Beamten des mittleren Dienstes bzw. eines Unteroffiziers (mit Portepee) vergleichbar ist, für eine Annahme der Gleichwertigkeit der Vortätigkeit mit der aktuellen Tätigkeit in der Feldwebellaufbahn. Darüber hinaus sprechen für die Annahme der Gleichwertigkeit die vergleichbaren formalen Zulassungs- bzw. Qualifikationsvoraussetzungen, die für den Einstieg und die der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden Ausbildung erfüllt sein müssen. Denn nicht nur für die Einstellung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SLV mindestens der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannten Bildungsstand vorausgesetzt; vergleichbares gilt auch für die Ausbildung zum Rettungsassistenten, für die der Hauptschulabschluss, eine gleichwertige Schulbildung oder alternativ hierzu eine abgeschlossene Berufsausbildung genügt(e) (§ 5 Nr. 2 RettAssG). Ebenso ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Wertigkeit der abstrakten Aufgaben eines Rettungsassistenten mit solchen einer Tätigkeit in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere, selbst wenn man diese vorliegend auf die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee/Feldwebel einschränkt, eine Gleichwertigkeit. Denn ungeachtet des äußerst breiten Aufgaben- und Tätigkeitsspektrums eines Feldwebels, das sich bereits in den fünf Laufbahnrichtungen Truppendienst, Sanitätsdienst, Militärmusikdienst, Geoinformationsdienst und allgemeiner Fachdienst widerspiegelt, übernehmen Unteroffiziere mit Portepee/Feldwebel nach eigener Darstellung der Beklagten im Regelfall Tätigkeiten, die mit denen der zivilen Gesellen- bzw. Facharbeiterebene vergleichbar sind. Verfügt ein Bewerber zum Zeitpunkt des Einstiegs in die Laufbahn nicht bereits über eine für die angestrebte Fachtätigkeit verwertbare zivile Berufsausbildung, so wird ihm diese im Rahmen einer Maßnahme der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung vermittelt (vgl. Nr. 601 f. der Allgemeinen Regelung C1-872/0-4001 – Verwendungsaufbau Feldwebel und Fachunteroffizierinnen sowie Fachunteroffiziere des SanDstBw; sieh auch Bundesministerium der Verteidigung, Karriere als Feldwebel, Stand: Mai 2019, S. 36). Ebenso ist die Tätigkeit als Rettungsassistent, die einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf an einer Berufsfachschule nach Landesrecht darstellt(e) (vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung, Deutscher Qualifikationsrahmen, abrufbar unter: https://www.dqr.de/dqr/shareddocs/qualifikationen-neu/de/Rettungsassistent-Rettungsassistentin.html), nach erfolgreich absolvierter Ausbildung auf Gesellen- bzw. Facharbeiterniveau anzusiedeln. Ergänzend kann hier auch auf den – freilich rechtlich nicht verbindlichen – Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) verwiesen werden, mit dessen Hilfe alle Qualifikationen des deutschen Bildungssystems den acht Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet werden können, um eine Vergleichbarkeit von Bildungsabschlüssen herzustellen und die Gleichwertigkeit von Qualifikationen zu bestimmen. Hierbei werden Qualifikationen dann demselben Niveau zugeordnet, wenn sie etwa zur Bewältigung von Aufgaben befähigen, die vergleichbar hohe Anforderungen stellen. Das bedeutet, dass etwa die Aufgaben im Grad der Komplexität gleichwertig sind (vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung, Deutscher Qualifikationsrahmen, Handbuchs zum Deutschen Qualifikationsrahmen, Stand: 01.08.2013). Dies gilt wiederum auch für die hier inmitten stehende Tätigkeit als Rettungsassistent bzw. die Tätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsberufes, der innerhalb der Feldwebellaufbahn des Sanitätsdienstes erworben und ausgeübt werden kann (etwa Masseur und medizinischer Bademeister oder chemisch-technischer Assistent, vgl. Abschnitt 7.2 der Allgemeinen Regelung C1-872/0-4001 – Verwendungsaufbau Feldwebel und Fachunteroffizierinnen sowie Fachunteroffiziere des SanDstBw), die ausweislich des oben skizzierten Referenzrahmens gleichermaßen dem DQR-Niveau 4 zugeordnet werden. 2. Auf Rechtsfolgenseite hat der Kläger einen Anspruch auf die Anerkennung seiner Vortätigkeit als Erfahrungszeit im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Denn bei der Anerkennung einer Vortätigkeit handelt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz Nr. 1 BBesG um eine gebundene Entscheidung, wonach als gleichwertig eingestufte Erfahrungszeitungen zwingend anzuerkennen sind. Ein Ermessen steht der Behörde insofern nicht zu (vgl. VG Köln, U.v. 02.03.2023 – 15 K 7/20 – juris Rn. 49; Kuhlmey, in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band I, Stand: November 2018, § 28 BBesG, Rn. 18). Nach alldem war der Klage daher stattzugeben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.